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Zur Inkongruenz von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Auseinandersetzung mit ständiger Rechtsprechung des BGH und Auffassung des Amtsgerichts Reinbek (Urteil v. 27.10.2011 – 5 C 414/11)

Title: Zur Inkongruenz von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Research Paper (undergraduate) , 2012 , 41 Pages

Autor:in: Björn Ebert (Author)

Law - Civil Action / Lawsuit Law
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Summary Excerpt Details

In ständiger und mit Urt. v. 09.09.1997 präzisierter Rechtsprechung (Rspr) geht der BGH davon aus, dass eine „in der Krise“ des Schuldners durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung (Deckung) inkongruent sei. Außerhalb der Krise des Schuldners, also außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 I InsO, soll die erzielte Deckung allerdings kongruent sein. Maßgeblich bei der Abgrenzung zwischen Kongruenz und Inkongruenz sei dabei nicht nur, dass das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung in der Krise des Schuldners durch den par condicio creditorum Grund-satz der Gesamtvollstreckung verdrängt werde, sondern auch, dass der Gläubiger die Deckung „mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel“ erlange.
Diese ständige Rspr fasste das AG Reinbek - jedenfalls für die durch Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung - mit Urt. v. 27.10.2011 als verfassungswidrig auf. Dies stellte es mit dem plakativen Satz: „Das erkennende Gericht vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Sie ist contra legem, da sie auf einer unzulässigen Analogie beruht“ fest. Im Einzelnen verstoße der BGH gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, indem er die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite. Dies sei der Fall, da die BGH Rspr den Wortlaut der Definition einer inkongruenten Leistung durch eine unzulässige Analogie überschreite. Dessen nicht genug, verweigerte das AG Reinbek die Zulassung der Berufung mit der Begründung, die Berufung sei nicht dazu da, „eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung eines AG durch die für sie günstigere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu ersetzen“.
Die Entscheidung des AG Reinbek wirft die Frage auf, ob entgegen der BGH Rspr eine durch Zwangsvollstreckung erzielte Deckung i.R.d. Insolvenzanfechtung als kongruent anzusehen ist. Dies lässt sich anhand einer Auslegung der relevanten Norm des § 131 I InsO beantworten (B). Eine weitere sich am Rande stellende Frage ist, ob sich das AG Reinbek derart über die ständige BGH Rspr hinwegsetzen durfte (C).

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Ansicht des AG Reinbek zutreffend?

I). Grammatikalische Auslegung des § 131 InsO

1) nicht zu beanspruchen

2) nicht in der Art

3) nicht zu dieser Zeit

4) nicht in dieser Weise

5) Ergebnis

II). Historische Auslegung des § 131 InsO

1) Die Rechtslage zur KO

2) Die Schaffung der InsO

3) Die (Nicht-)Änderung des RefE

4) Ergebnis

III). Systematische Auslegung des § 131 InsO

1) Verhältnis zu § 141 InsO

2) Verhältnis zu § 88 InsO

a) Wortlaut und Historie des § 88 InsO

b) Auswirkungen der teleologischen Wertung des § 88 InsO auf § 131 I InsO

c) Einwand der Verfassungswidrigkeit des § 88 InsO

d) Zwischenrgebnis

3) Verhältnis zu § 133 InsO

4) Verhältnis zu § 16 II AnfG

5) Rechtssystem

6) Wertungen des GG

a) Art. 3 GG

b) Art. 14 GG

c) Art. 20 GG

(i) BGH Rechtsprechung unzulässiges Richterrecht im Wege der Analogie?

(ii) Wertungen aus Rechtssicherheit und Vertrauensgrundsatz

(iii) Zeitliche Zufälligkeit

7) Ergebnis der systematischen Auslegung

IV). Teleologische Auslegung des § 131 InsO

1) Allgemeiner Telos der InsO

2) Rückschlüsse auf § 131 I InsO

a) Anspruch auf gleichmäßige Befriedigung?

b) Verdrängung des Prioritätsgrundsatzes

c) Zwischenergebnis

3) Verbot der Zuhilfenahme staatlicher Zwangsmittel als sachgemäßes Abgrenzungskriterium?

4) Besondere Verdächtigkeit als sachgemäßes Abgrenzungskriterium?

a) Das Erfordernis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger

b) Keine Wertungsdifferenzen bei Anknüpfung an eine besondere Verdächtigkeit

c) Konsequente Vermeidung von Privilegien

5) Ergebnis der teleologischen Auslegung

V). Ergebnis der Auslegung

C. Durfte sich das AG Reinbek derart in Widerspruch zum BGH setzen?

D. Resümee

Zielsetzung & Themen

Das primäre Ziel der Arbeit ist die Untersuchung der insolvenzanfechtungsrechtlichen Behandlung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Abgrenzungsproblem zwischen Kongruenz und Inkongruenz gemäß § 131 InsO. Der Autor setzt sich dabei kritisch mit der ständigen Rechtsprechung des BGH auseinander und prüft die abweichende Auffassung des Amtsgerichts Reinbek, um ein differenziertes Kriterium für die Anfechtbarkeit zu entwickeln.

  • Abgrenzung von Kongruenz und Inkongruenz bei Zwangsvollstreckung
  • Kritische Würdigung der BGH-Rechtsprechung und richterlicher Rechtsfortbildung
  • Systematische und teleologische Auslegung des § 131 InsO
  • Bedeutung der "besonderen Verdächtigkeit" als Abgrenzungskriterium
  • Verfassungskonformität der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln (Art. 3, 14, 20 GG)

Auszug aus dem Buch

A. EINLEITUNG

In ständiger und mit Urt. v. 09.09.1997 präzisierter1 Rechtsprechung (Rspr) geht der BGH davon aus, dass eine „in der Krise“ des Schuldners durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung (Deckung) inkongruent sei.2 Außerhalb der Krise des Schuldners, also außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 I InsO, soll die erzielte Deckung allerdings kongruent sein.3 Maßgeblich bei der Abgrenzung zwischen Kongruenz und Inkongruenz sei dabei nicht nur, dass das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung in der Krise des Schuldners durch den par condicio creditorum Grundsatz der Gesamtvollstreckung verdrängt werde,4 sondern auch, dass der Gläubiger die Deckung „mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel“ erlange.5

Diese ständige Rspr fasste das AG Reinbek – jedenfalls für die durch Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung6 - mit Urt. v. 27.10.2011 als verfassungswidrig auf.7 Dies stellte es mit dem plakativen Satz: „Das erkennende Gericht vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Sie ist contra legem, da sie auf einer unzulässigen Analogie beruht“ fest. Im Einzelnen verstoße der BGH gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung,8 indem er die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite.9 Dies sei der Fall, da die BGH Rspr den Wortlaut der Definition einer inkongruenten Leistung durch eine unzulässige Analogie überschreite.10 Dessen nicht genug, verweigerte das AG Reinbek die Zulassung der Berufung mit der Begründung, die Berufung sei nicht dazu da, „eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung eines AG durch die für sie günstigere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu ersetzen“.11

Die Entscheidung des AG Reinbek wirft die Frage auf, ob entgegen der BGH Rspr eine durch Zwangsvollstreckung erzielte Deckung i.R.d. Insolvenzanfechtung als kongruent anzusehen ist. Dies lässt sich anhand einer Auslegung der relevanten Norm des § 131 I InsO beantworten (B). Eine weitere sich am Rande stellende Frage ist, ob sich das AG Reinbek derart über die ständige BGH Rspr hinwegsetzen durfte (C)..

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der insolvenzanfechtungsrechtlichen Behandlung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein und skizziert den Konflikt zwischen der ständigen Rechtsprechung des BGH und der Entscheidung des AG Reinbek.

B. Ansicht des AG Reinbek zutreffend?: In diesem Hauptteil wird das Abgrenzungsproblem zwischen den Anfechtungstatbeständen der §§ 130 und 131 InsO anhand grammatikalischer, historischer, systematischer und teleologischer Auslegungsmethoden detailliert untersucht.

C. Durfte sich das AG Reinbek derart in Widerspruch zum BGH setzen?: Dieses Kapitel erörtert die Bindungswirkung von Präjudizien und kommt zu dem Schluss, dass das AG Reinbek das Gesetz zwar eigenständig anwenden konnte, die Entscheidung jedoch kritisch zu sehen ist.

D. Resümee: Die Zusammenfassung unterstreicht, dass eine pauschale Anfechtbarkeit nach § 131 InsO abzulehnen ist und stattdessen das Kriterium der "besonderen Verdächtigkeit" eine sachgerechtere Abgrenzung ermöglicht.

Schlüsselwörter

Insolvenzanfechtung, § 131 InsO, Zwangsvollstreckung, Kongruenz, Inkongruenz, BGH-Rechtsprechung, AG Reinbek, par condicio creditorum, Prioritätsgrundsatz, besondere Verdächtigkeit, Rückschlagsperre, Insolvenzrecht, Richterrecht, Gläubigerbenachteiligung, Gewaltenteilung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit von Leistungen, die ein Gläubiger durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Krise des Schuldners erhalten hat.

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Im Zentrum stehen die Abgrenzung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung, die Auslegung von § 131 InsO sowie die Kritik an der richterlichen Rechtsfortbildung durch den BGH.

Welches primäre Ziel verfolgt der Autor?

Der Autor zielt darauf ab, ein differenziertes Kriterium für die Anfechtbarkeit zu finden, das weder die pauschale Inkongruenzannahme des BGH noch die radikale Abkehr des AG Reinbek verfolgt, sondern einen Mittelweg bietet.

Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?

Es wird eine klassische juristische Methodenlehre angewandt, bestehend aus grammatikalischer, historischer, systematischer und teleologischer Auslegung der einschlägigen Normen der Insolvenzordnung.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil analysiert Schritt für Schritt die Argumente für und gegen die Inkongruenz von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Verfassungsvorgaben und dem Telos der InsO.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Wichtige Schlagworte sind Inkongruenzanfechtung, par condicio creditorum, besondere Verdächtigkeit und die kritische Auseinandersetzung mit der BGH-Rechtsprechung.

Wie bewertet der Autor die Entscheidung des Amtsgerichts Reinbek?

Der Autor hält die Entscheidung des Amtsgerichts Reinbek in der Sache für nicht zutreffend, erkennt jedoch an, dass das Gericht aufgrund fehlender Bindungswirkung der BGH-Rechtsprechung als Gewohnheitsrecht das Recht eigenständig prüfen durfte.

Was genau versteht der Autor unter dem vorgeschlagenen Mittelweg?

Der Mittelweg besteht darin, die Inkongruenz nicht pauschal an einen zeitlichen Zeitraum zu knüpfen, sondern an das Vorliegen einer "besonderen Verdächtigkeit" der Gläubigerbenachteiligung, die im Einzelfall geprüft werden muss.

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Details

Title
Zur Inkongruenz von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Subtitle
Auseinandersetzung mit ständiger Rechtsprechung des BGH und Auffassung des Amtsgerichts Reinbek (Urteil v. 27.10.2011 – 5 C 414/11)
College
University of Tubingen
Author
Björn Ebert (Author)
Publication Year
2012
Pages
41
Catalog Number
V232823
ISBN (eBook)
9783656498339
ISBN (Book)
9783656499763
Language
German
Tags
InsO BGH Inkongruenz Zwangsvollstreckung Insolvenzanfechtung § 131 InsO Gleichbehandlungsgrundsatz
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Björn Ebert (Author), 2012, Zur Inkongruenz von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/232823
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