Schwangerschaftsabbruch und Abtreibung: Eine Kontroverse zwischen Kirche und Gesellschaft


Fachbuch, 2013

189 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Sonja Filip: Ein Recht auf Leben? – Philosophische Positionen in Bezug auf die

derzeitige Rechtslage des Schwangerschaftsabbruchs 7

Einleitung 8

Die Geschichte der Abtreibung 9

Die Rechtslage 12

Die Haltung Hoersters 13

Hoerster und Peter Singer 20

Die Haltung der katholischen Kirche 23

Gegenpositionen zu Hoerster 25

Fazit 29

Anhang: 31

Literaturverzeichnis: 34

Anna-Maria Salomon: Der moralische Status des Embryos 37

Einleitung 38

Verschiedene Auffassungen zum Personbegriff 38

Die konservative Position 40

Liberale Positionen 47

Fazit und eigene Meinung 53

Literatur 54

Nicol Rüdiger: § 218 a StGB „Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches“– im

Blickwinkel der Weltreligionen 55

Einleitung 56

Schwangerschaft 57

Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland 58

Die 5 Weltreligionen 60

Zusammenfassung 69

Literaturverzeichnis 71

Christof Viktor Meißner: Bekenntnis zum Leben – Das Abtreibungsproblem

zwischen Kirche und Gesellschaft 73

Einleitung 75

Bekenntnis zum Leben – Das Abtreibungsproblem zwischen Kirche und Gesellschaft 77

Ergebnisse 109

Abkürzungsverzeichnis 113

Literaturverzeichnis 114

Anhang 119

Christian Oppermann: Cooperatio ad malum – Inwieweit beteiligt sich die

katholische Kirche am Bösen, wenn sie Beratungsscheine für eine mögliche

Abtreibung ausstellt? 121

Einleitung 122

Hintergrund und Realgeschichte der Abtreibungsproblematik 124

Das Problem der ‚cooperatio‘ 154

Persönliches Fazit 183

Literaturverzeichnis 185

Sonja Filip: Ein Recht auf Leben? – Philosophische Positionen in Bezug auf die derzeitige Rechtslage des Schwangerschaftsabbruchs 2005

Einleitung

Es gibt nur wenige Themen, die über so viele Jahre derart kontinuierlich diskutiert werden wie die Thematik der Abtreibung1 und den dazugehörigen Strafrechtsparagraphen 218 des deutschen Strafgesetzbuches. Der § 218 enthielt über Jahrzehnte ein absolutes Verbot der Abtreibung. Erst im Jahr 1927 wurde die medizinische Indikation eingeführt – es wurde also gestattet, dass im Falle der Lebensgefahr der Mutter das Kind im Mutterleib abgetrieben werden darf. Doch nicht nur in Deutschland, sondern in fast allen westlichen Demokratien ist es in den vergangenen drei Jahrzehnten per Gesetzesreform zu einer Liberalisierung der Abtreibungspraxis gekommen. Es wurden Ausnahmetatbestände geschaffen, bei denen der Schwangerschaftsabbruch nun zulässig ist, oder aber das Verbot der Abtreibung wurde bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft ganz aufgehoben.

Hartnäckig kämpfen Konservative Seite an Seite mit der katholischen Kirche gegen den „Mord an unschuldigen Kindern“2, während vor allem die Frauenbewegung das Recht auf Selbstbestimmung der Frauen über ihren Körper fordert. Allerorts liest man zudem davon, dass ein Verbot oder auch eine Erlaubnis des Schwangerschaftsabbruchs davon abhängt, ob das ungeborene Kind bereits den Personenstatus zugesprochen bekommt und insofern ebenfalls Personenrechte in dem Sinne des besonderen Schutzes genießt. Sollte das der Fall sein, so wäre dies mit einem generellen Abtreibungsverbot zu beantworten.

Mit derselben Frage beschäftigt sich auch Norbert Hoerster, der sicherlich zu den umstrittensten Gelehrten Deutschlands zählt. Seine Schriften zur Bioethik lösten so heftige Diskussionen und Kontroversen aus, dass er 1998 vorzeitig aus dem Universitätsdienst ausschied, nachdem er seit 1974 in Mainz als Professor für Rechts- und Sozialphilosophie gelehrt hatte. Sein Buch „Abtreibung im säkularen Staat. Argumente gegen den §218“3 liegt dieser Arbeit als Hauptwerk zugrunde. Es wird untersucht, wie er den Personenbegriff versteht und welche Konsequenzen sich hieraus für ein eventuelles Abtreibungsverbot ergeben. Außerdem sollen im Schlussteil dieser Arbeit exemplarisch auch Kritiker Hoersters wie zum Beispiel Robert Spaemann zu Wort kommen und Hoersters

Nähe zu Peter Singer untersucht werden. Zuvor soll jedoch im ersten Teil dieser Arbeit auf die Geschichte der Abtreibung eingegangen werden. Ebenso wird die Rechtslage in Deutschland und in anderen Ländern kurz erläutert.

Die Geschichte der Abtreibung

Die Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch hat eine nunmehr über zweitausendjährige Geschichte. Vermutlich fand sich schon in den vorgeschichtlichen Kulturen ein Wissen um abtreibende Wirkung bestimmter Substanzen. Doch erst mit dem Eintritt in das Zeitalter der Schrift können Abtreibungen erstmals nachgewiesen werden, so zum Beispiel in altorientalischen Gesetzen oder im alten Ägypten.4 Auch in der griechischen Polis wurden Abtreibungen durchgeführt. Nach den Überlegungen von Platon und Aristoteles war es wichtig, dass der Staat weder zu groß noch zu klein ist. Um aber ein ausgeglichenes Völkerwachstum erreichen zu können, wurde die möglichst früh vorzunehmende Abtreibung als geeignetes Mittel angesehen. Ungeborene Kinder hatten kein Lebensrecht, was damit begründet wurde, dass die Seele erst „beim Atmen aus dem Wind“, also vermutlich erstmals bei der Geburt, „in den Köper des Kindes eintritt.“5

In Rom dagegen wurde bereits recht früh eine auf Bevölkerungswachstum ausgerichtete Politik beschlossen. Doch trotz Privilegien für Eltern von mindestens drei Kindern war die Abtreibung in allen Bevölkerungsschichten weit verbreitet. In der Oberschicht wollten die Frauen ihre Heiratschancen wahren, in der Unterschicht dagegen konnten sich die Frauen oft keine weiteren Kinder leisten. Die Römer betrachteten den Fötus nicht als Lebewesen, sondern als Teil des Körpers der Mutter, denn Menschwerdung begann nach landläufiger Auffassung erst mit dem ersten Atemzug. Daher stand der Schwangerschaftsabbruch nicht unter Strafe. Erst Kaiser Septimius Severus sieht eine Bestrafung als „crimen extraordinarium“6 vor. Verurteilt wird jedoch nicht der Vorgang der Abtreibung an sich, sondern die Tatsache, dass die Frau ihrem Mann ein Kind vorenthielt. In den religiösen Schutzbereich wurde das ungeborene Kind erst nach und nach durch die Verbreitung des christlichen Glaubens eingeschlossen.

Im Mittelalter, das uns aus unserer heutigen Sicht als ein von der katholischen Kirche und deren moralischen Vorstellungen dominiertes Zeitalter erscheint, existierten durchaus auch parallele Gedankengänge, die nicht konform mit der gängigen Kirchenmeinung waren. Es fand ein wissenschaftlich-medizinischer Diskurs über Abtreibung und Verhütung statt, der weitgehend unberührt von katholischer Kirche und Verfolgung durch dieselbe war. Medizin als neue Wissenschaft etablierte sich. Sowohl kirchliche Vertreter wie zum Beispiel Thomas von Aquin als auch Mediziner begannen, mit neuen Impulsen zu arbeiten. Thomas von Aquins Theorie zur Beseelung des Fötus wird bis heute so verstanden, dass „der Mensch in seiner Potentialität schon bei der Befruchtung angelegt ist, und nur durch den göttlichen Schöpfungsakt der Seele vervollkommnet wird“7. Die Haltung der Kirche gegenüber Verhütung und Abtreibung dagegen war im Mittelalter wie auch noch heute ganz eindeutig ablehnend. Sie stützt sich zum Teil auf ältere Quellen, zum Teil auf die Auslegung der Texte durch Thomas von Aquin8, aber zusätzlich noch auf die Tatsache, dass selbst Maria in einer Zeit, in der eine außereheliche Schwangerschaft der maßgebliche Umstand für eine Abtreibung war, nicht abgetrieben hat. So rückt die Kirche die Schwangerschaft in einen religiösen Kontext, „die menschliche Existenz gewann eine auf Gott hin bezogene Transzendenz.“9 Allmählich entwickelte sich die Diskussion hin zur Lösung des Problems mittels einer Frist, die eine Abtreibung eines bereits menschlich gestalteten Embryos als Tötung eines Menschen sah, während vor diesem Datum lediglich Schadenersatz zu leisten war. Für diesen Zeitpunkt ergab sich der 40. Tag. Später setze man den 40. Tag für einen männlichen Embryo und der 80. für einen weiblichen Embryo fest, da den Männern die Seele angeblich früher eingegossen werde als den Frauen.10

In der frühen Neuzeit (etwa 1500-1700) wurden die Delikte Kindsmord und Abtreibung als Angelegenheit der weltlichen Justiz verstanden, nachdem sie im Mittelalter durch die geistliche Gerichtsbarkeit verhandelt worden waren. Rechtshistorisch beginnt die Neuzeit mit der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V., nach der Abtreibung strafbar war, unabhängig davon, ob sie von der Frau selbst oder von einem anderen vorgenommen wurde.

Auch Empfängnisverhütung wurde in den Tatbestand der Abtreibung einbezogen. Vor Gericht verhandelt wurden jedoch wenige Abtreibungsdelikte. In der Zeit der Aufklärung hat die Abtreibung als spezifisches Thema nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Man beschäftigte sich vor allem mit dem Kindsmord, d.h. mit der Tötung des bereits geborenen Kindes. Dennoch hat die Aufklärung entscheidende Veränderungen in der Diskussion über den Schwangerschaftsabbruch eingeleitet. Im Mittelpunkt stand nun nicht mehr die reine Bestrafung, sondern die Verhinderung von Abtreibungen. Es wurden schwere Strafen für die Durchführung und Unterstützung von Abtreibungen angedroht. Eltern oder Dienstherren wurden angewiesen, ihre Töchter oder Dienstbotinnen zu observieren und den kleinsten Verdacht einer Schwangerschaft an die Obrigkeit zu melden.11

Im Reichsstrafgesetzbuch vom 15.5.1871 waren die Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch erstmals in § 218 enthalten, wie es auch heute noch der Fall ist. Gefährdete die Schwangerschaft das Leben der Mutter, blieb die Abtreibung straffrei. Eine sozialbedingte Bedrohung der Psyche der Frau war damals jedoch kein Abtreibungsgrund. Am 11.3.1927 entschied das Reichsgericht nach einer Güter- und Pflichtenabwägung, dass das ungeborene Leben gegenüber der Gesundheit und des Lebens der Schwangeren das geringere Rechtsgut sei. Juristen wie Ethiker und Biologen meldeten hiergegen Bedenken an.

Während der NS-Zeit regelte das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ die gesetzliche Grundlage für Abtreibungen. Ob eine Abtreibung notwendig war, musste ein Gutachter feststellen. Trieb eine Frau ein gesundes, ‚arisches’ Kind ab, musste sie mit der Todesstrafe rechnen.

Nach 1945 gab es in Deutschland vorerst keine einheitliche Regelung. In der DDR galt ab 1972 eine Fristenregelung. Schwangere konnten bis zur 12. Schwangerschaftswoche abtreiben, während in der Bundesrepublik das Bundesverfassungsgericht zweimal (1974 und 1993) vom Bundestag beschlossene Gesetze in diese Richtung ablehnte.

Seit dem 1.10.1995 gilt für das wiedervereinigte Deutschland ein neues Abtreibungsstrafrecht. Die Neuregelung durch das „Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz“ vom 21.8.1995 stellt eine Kombination aus Indikationslösung und Fristenlösung mit Beratungspflicht dar.

Ende der Leseprobe des ersten Teils

Anna-Maria Salomon: Der moralische Status des Embryos 2008

Einleitung

Der zentrale Punkt aus medizinethischer Perspektive zum Thema Schwangerschaftsabbruch ist die Frage, ob dem Embryo dasselbe Lebensrechtzukommt wie einem Erwachsenen oder anders formuliert: Welcher moralischeStatus kommt Embryonen zu? Diese Frage möchte ich in meiner Hausarbeit ausverschiedenen Perspektiven bearbeiten.

Die Klärung des moralischen Status des Embryos impliziert zunächst die Frage,wann aus dem beginnenden menschlichen Leben eine Person wird, und zwarinsofern, dass ihm ein Recht auf Leben und Menschenwürde zukommt. Dazumuss zunächst der Begriff der Person eindeutig bestimmt werden. Im ersten Teilmeiner Arbeit werde ich verschiedene Auffassungen zum Personbegriff und ihreKonsequenzen zur Klärung der Statusfrage darstellen.

Der Embryo kann allerdings auch nach einem zweiten Prinzip charakterisiertwerden. Man kann ihn nämlich auch als etwas ansehen, dass zwar noch keinePerson ist, aber was zur Person werden kann. Dieses Prinzip des Personwerdenswirft die Frage auf, ob die Prozesshaftigkeit des Lebens generell einen Grunddarstellt, um Werdendes moralisch genauso zu bewerten wie das Seiende,welches sich aus dem Werdenden entwickelt. Diese Frage kann durch dreiverschiedene Argumentationsgänge beantwortet werden. Sie werden im PunktDie Konservative Position behandelt. Anschließend werde ich eine weiterekonservative Haltung zum Thema darstellen, nämlich die aus religiöser Sicht.Es gibt aber auch Argumentationsweisen, die weder auf Religion noch auf dendrei Argumenten aus der konservativen Position beruhen. Dazu werde ich imPunkt Liberale Positionen drei populäre Standpunkte erläutern. Am Ende derHausarbeit steht das aus den Ausführungen resultierende Ergebnis.

Verschiedene Auffassungen zum Personbegriff

Für die Definition des Begriffs ‚Person’ gibt es zwei elementare Versuche:‚Person’ kann zum einen mit dem Begriff ‚Mensch’ gleichgesetzt werden, alsolebender Organismus, der der menschlichen Spezies angehört. Zum anderenkann ‚Person’ als lebender Organismus, der bestimmte für Personen typischeEigenschaften, über eine bloße Zugehörigkeit zur Spezies Mensch hinaus,angesehen werden. Mit einer Definition wie der ersten ist die Frage nach demStatus des Embryos klar zu beantworten: Ab der Verbindung von Eizelle undSpermium gehört der Embryo der menschlichen Spezies an und ist somit Person.Bei der zweiten Definition ergeben sich dagegen Schwierigkeiten: Es müssen erst einmal Eigenschaften, die charakteristisch für Personen sind, festgelegtwerden, die zusätzlich noch für alle Menschen gleichermaßen Gültigkeit haben.Dazu werden im Folgenden verschiedene Auffassungen des Personbegriffsdargestellt.Nach Hugo Tristram Engelhardt97 dürfe der Begriff Person nicht mit demBegriff Mensch gleichgesetzt werden. Denn Personsein im moralischen Sinnund Menschsein im biologischen Sinn sind voneinander unabhängig. Es kanndemnach durchaus sein, dass es Menschen gibt, die keine Personen sind und,dass es Personen gibt, die keine Menschen sind. Wesen sind nur Personen, wennsie über personale Fähigkeiten verfügen. Zu diesen Fähigkeiten zählen

Selbstbewusstsein, Rationalität und minimale Moralität. Wesen mit diesenFähigkeiten gelten für Engelhardt als Personen im strengen Sinne. Sie verfügenüber eine Vernunftbegabung und können absichtlich, willentlich und moralischhandeln. Demzufolge wären ungeborene Menschen, Kinder und geistig schwerbehinderte Menschen keine Personen. Ihnen käme kein intrinsischer moralischerWert zu somit auch kein intrinsisches Recht auf Leben. Die Bestimmung desmoralischen Status von Wesen, denen nicht der Status einer Person zukommt,obliege, laut Engelhardt, friedlichen Verhandlungen und Entscheidungen einerGemeinschaft, die aus moralischen Agenten besteht. Die Kriterien solcherBeurteilungen sind die Interessen der von der Entscheidung betroffenenPersonen im strengen Sinne. Bei ungeborenen Menschen hätten beispielsweisedie Eltern ein Interesse an ihnen, folglich würden Embryonen einen extrinsischen Wert besitzen.

Carol Ann Tauer98 wiederum unterscheidet zwischen Personen im strengenSinne und Personen im psychischen Sinne. Dabei deckt sich ihre Position zuPersonen im strengen Sinne mit Engelhardt. Personen im psychischen Sinnehingegen verfügen über das Potential, eine Person im strengen Sinne zu werden.So ist eine Person im strengen Sinne immer erst Person im psychischen Sinne,und zwar schon vor der Geburt. Dieses begründet Tauer damit, dass es einepsychische Identität zwischen dem Embryo und der daraus entstehendenspäteren Person gebe. Diese Identität besteht aus den unbewussten Erfahrungendes Embryos im Mutterleib, die die Psyche der späteren Person zusammen mitden späteren unbewussten und bewussten Erfahrungen prägen. Ein derartigerPersonbegriff hat zur Folge, dass der Embryo schon immer Person ist.

Eine weitere Auslegung des Personbegriffs liefert Marjorie Reiley Maguire.99 Ihre so genannte ‚Bundesschluss-’ oder auch ‚Vertragstheorie’ basiert nicht aufeiner empirischen Definition des Personbegriffs, sondern geht von einemrelationalen Ausgangspunkt aus, nämlich dem Verhältnis zwischen Mutter undEmbryo. Das Element, welches Personsein bestimmt, ist die Mutter, indem diedas Kind akzeptiert. Der Zeitpunkt, an dem etwas zur Person wird, ist daher der,an dem die Mutter sich an das Kind gebunden fühlt. Daraus folgt, dass, falls dieMutter der Schwangerschaft nicht zustimmt, dem Embryo kein Personenstatuszugesprochen wird. Mit einer solchen Ansicht zum Personbegriff sindSchwangerschaftsabbrüche moralisch nicht verwerflich, da keine Personenbetroffen sind.

Doch ganz davon abgesehen, für welche Definition des Begriffs ‚Person’ mansich auch entscheidet, sollte zusätzlich bedacht werden, dass Personalität zwarein hinreichender Grund dafür ist, jemandem Lebensschutz zuzuschreiben.Andererseits ist das Fehlen von Personalität kein ausreichendes Argument dafür,ein Tötungsverbot aufzuheben. Denn auch wenn Embryonen keinPersonenstatus anerkannt werden kann, so bleibt ihr moralischer Status allenfallsoffen.100

Die konservative Position

Bei einer konservativen Position wird versucht zu zeigen, dass Embryonenbereits ab der Befruchtung der Eizelle den gleichen maximalen moralischenStatus besitzen wie ein erwachsener Mensch. Dazu gibt es drei Arten derArgumentation, die sich dem Prinzip des Personwerdens widmen: dasKontinuitätsargument, die Identitätsargumente und das Potentialitätsargument.

Die Kontinuitätsargumente besagen, dass es keinen feststellbaren Punkt in derprozesshaften Entwicklung menschlichen Lebens gibt, an dem die Existenz einerPerson beginnt. Demnach wäre jede moralische Zäsur willkürlich. Eine weitereForm der Argumentation plädiert für das Identitätsverhältnis zwischen demEmbryo und dem Erwachsenen, zu dem er sich entwickeln kann. DieKonsequenz ist, dass ein Embryo ebenso nicht getötet werden darf wie derErwachsene. Die Potentialitätsargumente unterscheiden sich insofern von denIdentitätsargumenten, als dass hierbei nicht davon ausgegangen wird, dass derEmbryo mit dem späteren Erwachsenen identisch ist, sondern dass er eine potentielle Person ist und ihm deshalb ein Recht auf Leben zukommt.101 Imweiteren Verlauf werden diese drei Arten von Argumentationen näher erläutert.

Das Kontinuitätsargument

Das Kontinuitätsargument kann wie folgt zusammengefasst werden: Aus den Prämissen, dass es moralisch falsch ist, einen Menschen zu töten und dass ein Neugeborenes ein Mensch ist, folgt zunächst, dass es falsch ist, ein Neugeborenes zu töten. Fügt man daran eine weitere Prämisse, die besagt, dass es keinen moralisch relevanten Unterschied zwischen einem Neugeborenen und dem Ungeborenen in jedem Stadium der Entwicklung gibt, so folgt daraus, dass es moralisch verwerflich ist, einen Embryo in jeglichen Entwicklungsstadien zu töten.102 Diese Argumentation besagt demnach, dass zwischen Embryo und Erwachsenem eine kontinuierliche Entwicklung liegt. Es wird dabei nicht ein bestimmter Aspekt oder eine Eigenschaft betrachtet, sondern der Entwicklungsprozess überhaupt. Der Grundgedanke ist, dass es schwierig ist, in der Entwicklung des Embryos einen moralisch signifikanten Einschnitt zu finden. Selbst Peter Singer, Vertreter einer liberalen Position, muss sich bei einer Suche nach einer moralisch relevanten Trennungslinie in der Entwicklung geschlagen geben. Er beschreibt die einzelnen signifikanten Entwicklungspunkte wie folgt103: Die sichtbarste Trennungslinie ist die Geburt. Allerdings ändert die räumliche Lage nichts an dem Bewusstseinsgrad oder der Fähigkeit Schmerz zu empfinden und ist somit nicht moralisch relevant. Als zweites könnte die Lebensfähigkeit ein Kriterium darstellen. Allerdings hängt die Zeit, in der ein Embryo außerhalb des Mutterleibes überleben kann, von dem Stand der Medizin und Technik und vom Geburtsort ab, nicht von der Natur des Embryos. Nach der katholischen Theologie wäre die Bewegung des Embryos ein Kriterium, denn danach solle das der Zeitpunkt der Beseelung sein. Eine solche Meinung ist jedoch überholt. Zudem wird einem Gelähmten auch nicht das Lebensrecht abgesprochen nur, da er sich nicht bewegen kann.

Der Versuch, eine moralische Zäsur zwischen zu schützendem und nicht zu schützendem Leben zu ziehen, ist also nicht möglich. Folglich wird es auch als reine Willkür abgetan, falls versucht wird, einzelnen Entwicklungsphasen moralische Bewertungsstufen zuzuordnen. Aber es wird nicht erläutert, warum eine moralische Wertunterscheidung in kontinuierlichen Zusammenhängen oder in Bezug auf die Statusbestimmung unerlaubt sein soll. Deswegen sind diese Argumente eher defensiv. Sie entkräften zwar andere Argumente, aber bringen keine eigenen Bedingungen für das Recht auf Leben hervor. Die Relevanz der Entwicklungsfähigkeit müsste zusätzlich begründet werden.104

Ende der Leseprobe des zweiten Teils

Nicol Rüdiger: § 218 a StGB „Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches“– im Blickwinkel der Weltreligionen 2011

Einleitung

Wir haben abgetrieben! Diese Aussage ziert 1971 das Titelbild des Magazins der „Stern“, hinterlegt mit Porträts von Frauen wie Romy Schneider, Senta Berger bis hin zu Alice Schwarzer.122 Ein schockierendes Geständnis im Hinblick auf die Gesetzeslage. So war der Schwangerschaftsabbruch ohne jegliche Fristbegrenzung untersagt und konnte mit bis zu 5 Jahren Zuchthaus bestraft werden. Doch die genannten prominenten Frauen sind nicht alleine. Der neuen Frauenbewegung schließen sich Frauen aus Deutschland und auch aus Frankreich an. Mit Slogans wie „Mein Bauch gehört mir“ oder „Ob wir Kinder wollen oder keine / bestimmen wir alleine“ gingen viele tausende Anhängerinnen auf die Straße. Ihr Kampf wurde belohnt. Nachdem eine Neuregelung der Bundesregierung 1974 vom Bundesverfassungsgericht als gesetzeswidrig erachtet wurde, einigte man sich 1976 und reformierte § 218 der StGB. 123 Er wurde um einen Fristenregelung erweitert.

Eine zweite Reform folgte 1992 um einen gemeinsamen Konsens nach der Wiedervereinigung zu finden. Eine weitere Änderung erfolgte 1995. Am 01.01.2010 trat zusätzlich das, neu von der Bunderegierung erlassene, Schwangerschaftskonfliktgesetz in Kraft. Das Ziel sei „eine verbesserte medizinische und psychosoziale Beratung und Unterstützung Schwangerer im Vorfeld einer möglichen medizinischen Indikation…“.124 Damit reagierte man auf den geforderten Informations- und Aufklärungsbedarf Schwangerer. Trotz alledem ist und bleib das Thema Schwangerschaftsabbruch kontrovers. Selten wurde eine Thematik in Deutschland derart diskutiert. Dem Selbstbestimmungsrecht der Frauen stehen gesellschaftliche Ansprüche und ethisch-religiöse Auffassungen sowie das Lebensrecht des Embryos gegenüber. Die Frage „Wann fängt Leben an?“ ist aus medizinischer sowie juristischer Sicht klar definiert. Doch häufig decken sich diese medizinische Definition sowie die Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit den ethisch-religiösen Ansichten vieler Menschen. Dabei spielt deren Religion eine entscheidende Rolle.

Folglich stellt sich die Frage: Welchen Standpunkt vertreten die fünf Weltreligionen zum Thema Schwangerschaftsabbruch?

Schwangerschaft

Der Begriff Schwangerschaft (medizinisch Gravidität oder Gestation) bezeichnet die Entwicklung des menschlichen Lebens im Mutterleib, demnach den Zeitraum von der befruchteten Einzelle im Körper einer Frau (behördlich: „der werdenden Mutter“) bis zum Heranreifen zu einem Kind.125

Die eigentliche Befruchtung stellt das Verschmelzen der männlichen Samenzelle mit der weiblichen Eizelle dar. Im Anschluss erfolgt die Einnistung (Nidation) in der vorbereiteten Gebärmutterschleimhaut. Die Gesamtdauer einer Schwangerschaft beträgt ca. 280 Tage oder 9 Kalendermonate.126 Unterteilt wird diese Zeitspanne in verschiede Abschnitte. Bis zur 9. Schwangerschaftswoche spricht von einem Embryo beziehungsweise von der durch die Nidation eingeleiteten Embryonalphase. Ab der 5. Woche ist bereits ein Herzschlag wahrnehmbar. Mit Beginn der Ausbildung der Organe wird das ungeborene Kind als Fötus bezeichnet. Es folgt die Ausbildung der Großhirnrinde ab der ca. 20. Schwangerschaftswoche. Diese verschiedenen Stadien der Entwicklung eines Embryos über den Fötus bis hin zu einem neugeborenen Kind sind die Basis für eine Vielzahl ethisch-moralischer Diskussionen über den „ wahren“ Beginn des menschlichen Lebens im weiblichen Unterleib sowie über den Zeitpunkt eines Schwangerschaftsabbruches.

Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland

Gemäß § 218 StGB „Schwangerschaftsabbruch“ erfüllt ein Schwangerschaftsabbruch einen Tatbestand der mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Des Weiteren wird im Absatz 1die Nidation der Eizelle in der weiblichen Gebärmutter als Beginn des menschlichen Lebens definiert:

[…] Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

Durch den nachfolgenden § 218 a „Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches“ erfolgt eine weitere Eingrenzung. Dieser besagt in Absatz 1, dass der oben angeführte Straftatbestand nicht erfüllt ist, wenn vor dem eigentlichen Schwangerschaftsabbruch ein Beratungsgespräch durch einen Arzt stattgefunden hat (siehe § 219 StGB), dieser medizinische Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird beziehungsweise die Empfängnis nicht länger als 12 Wochen zurück liegt: (1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn 1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, 2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und 3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. Diese zeitliche Begrenzung von 12 Wochen kann aufgehoben werden, sollte ein Arzt gemäß Absatz 2 feststellen, dass eine Schwangerschaft, unter der Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren, eine Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Schwangeren darstellt:

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der zumutbare Weise abgewendet werden kann.

Gemäß Absatz 3 ist der Schwangerschaftsabbruch auch legalisiert, wenn eine durch einen Arzt durchgeführte medizinische Untersuchung, in Folge einer rechtwidrigen Tat nach den §§176-179 des StGB, welche an der Schwangeren begangen wurde, notwendig ist:

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

Zu guter Letzt besagt der Absatz 4, dass auch bei einem Eingriff nach mehr als 12 Wochen von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden kann, wenn sich die Angeklagte zu dem Zeitpunkt des Eingriffes unter massiver Bedrängnis befunden hat.127

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat. Deutlich wird, dass in der Bunderepublik Deutschland die Mutter bis zur 12. Schwangerschaftswoche sich gegen das Kind entscheiden kann, ohne eine Straftat zu begehen. Lediglich ein im Vorfeld geführtes Beratungsgespräch ist erforderlich. Die werdende Mutter muss keinerlei Begründungen für den Schwangerschaftsabbruch angeben.

Als Grundsatz ist anzuführen, dass das Leben der Mutter über dem werdenden Leben steht. Auffallend ist außerdem, dass laut Gesetz kein Mitspracherecht des möglichen Vaters vorgesehen ist. Des Weiteren definiert der Gesetzestext den Beginn des menschlichen Lebens aus medizinischer Sicht. Diese sehr liberale Regelung in der Bundesrepublik lässt Freiraum für vielerlei sozialethische Debatten.

Ende der Leseprobe des dritten Teils

Christof Viktor Meißner: Bekenntnis zum Leben – Das Abtreibungsproblem zwischen Kirche und Gesellschaft 2010

Einleitung

„Die Bedingungen der Fortpflanzung, der Schwangerschaft und der Geburt haben sich im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts bedeutend geändert“164, meint der französische Soziologe Luc Boltanski in Soziologie der Abtreibung, einem Werk, das in Frankreich eine breite Diskussion über die Grundregeln der Gesellschaft entfacht hat. Die gewandelte Rolle der Frau in der Gesellschaft, die Auffassung von Familie, die Geschlechterbeziehung, die Ausprägungen sexuellen und emotionalen Lebens einerseits, sowie das Verhältnis zu den entstandenen technischen Möglichkeiten andererseits sind mit jenen Veränderungen eng verknüpft.165 Zur gleichen Zeit, in den 60er und 70er Jahren, wurde – beeinflusst durch diese Veränderungen – der Schwangerschaftsabbruch in der westlichen Welt frei zugänglich. Die Möglichkeit der erlaubten Abtreibung wirkte vermutlich wiederum auf die genannten gesellschaftlichen Veränderungen.166 Boltanski geht davon aus, dass die Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs den Weg für die Biotechnologien und vor allem die künstliche Befruchtung bereitete.167

Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht erst seitdem ein äußerst umstrittenes Thema. Die Debatte darüber dauert seit der industriellen Revolution und der Verarmung des Proletariats im 19. Jahrhundert an.168 Kinder konnten damals im städtischen Leben zur finanziellen Last werden, weshalb es viele illegale Abtreibungen gab.169 Der Streit setzte sich im 20. Jahrhundert fort, teils in heftigen Auseinandersetzungen.170

Seit den 70er Jahren ist ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland straffrei möglich. Die Frauenbewegung setzte dies durch, indem sie auf eine große Zahl illegaler Abtreibungen hinwies.171 Der vielzitierte Kerngedanke „Mein Bauch gehört mir!“, mit dem sich Feministinnen auf das in der Menschenwürde begründete Recht auf Selbstbestimmung beriefen, bewirkte aber nicht nur die Emanzipation von Staat, Kirche und traditioneller Moral, sondern auch die Lösung von dem Anspruch des werdenden Kindes.172 Immer wieder äußern sich deshalb Christinnen und Christen sowie Lebensschützerinnen und Lebensschützer kritisch zur bestehenden Abtreibungsmoral und bemängeln eine Missachtung des Tötungsverbots und der Menschenwürde des Ungeborenen. Die mittelfränkische Unternehmerin und Künstlerin Isgard Peter machte Abtreibung zum Thema einer Zeichnung mit dem Titel „Der Kindermord des Herodes“.173 Die Zeichnung gehört zu einem Triptychon, in der die Künstlerin die Erzählungen um die Geburt Jesu im Matthäus- und Lukasevangelium behandelt.174 Die Zeichnung ist meiner Arbeit vorangestellt. Drei Ebenen sind darin erkennbar. Im oberen Bildbereich ist ein übergroß dargestelltes neugeborenes Kind zu sehen. Eine Christusgestalt mit einer Dornenkrone umfängt es schützend. Ihre Arme umgeben es vollständig. Der große Kopf des Säuglings scheint beinahe einen Nimbus zu tragen, „den Halo, den Lichtkranz um die Lichtquelle, der das menschliche Leben umgibt und seine Würde reflektiert.“175 Würde und Schutz kommen menschlichem Leben von Anfang an zu.

Die Vereinigung von Christus und Neugeborenem bildet das zentrale Schwergewicht des Bildes. Jesuskind (Mt 2,11) und Christuskönig (Mt 2,2.11[!]; 27,11) sind hier miteinander verbunden. Dieses Verhältnis weist gleichermaßen auf den Menschen in Gottes Augen hin. In Ps 8 wird der Mensch als enosch (Mensch in seiner Schwäche und Hinfälligkeit) und ben adam (Menschenkind) beschrieben, der aus Staub geformt ist und dorthin zurückgeht (V. 5).176 Aber gerade dieser kindliche und schwache Mensch wird von Gott zum König gekrönt und ihm werden die Tiere zu Füßen gesetzt (V. 6b-9).177 In Christus, dem König, findet er seine Würde.

Im unteren Drittel des Bildes sieht man drei Frauen, die in merkwürdiger Dynamik jeweils einen Säugling auf eine Mülltonne zutragen. Die erste von ihnen hält ihr Baby schon über der geöffneten Tonne, um es hineinzuwerfen. In der Tonne sind Teile des Kopfes und des Rumpfes eines bereits weggeworfenen Säuglings zu erkennen. Die Babys befinden sich in der Embryonalstellung und erinnern damit an ungeborene Föten. Die Dynamik des hier dargestellten Vorgangs lässt auf eine widernatürliche Macht schließen, die die Frauen wiederum in einen unnatürlichen Zustand versetzt. In der biblischen Erzählung ist es Herodes, der den Kindermord befiehlt.

Schließlich ist auf der Höhe des Christuskorpus, ebenfalls in der Mitte, eine Frau mit aufgerissenen Augen und weit geöffnetem Mund mit vorgehaltenen Händen zu sehen. Furcht und Schrecken, die hier zum Ausdruck kommen, weisen auf das aufschreiende Gewissen im Angesicht des Frevels im unteren Bildteil. Obwohl sich der Christus ganz dem Neugeborenen zuwendet, steht die Frau gleicherweise unter seinem Schutz. Sein rechter Arm und sein Rumpf bilden eine Art Unterschlupf, in dem sie sich aufhält. Der hell leuchtende Christus bewahrt nicht nur das Neugeborene, sondern auch das dem Sündenfall unterworfene Gewissen.

Die drei Ebenen der Zeichnung werden durch diese Arbeit leiten. Im ersten Kapitel wird das werdende Kind betrachtet (vgl. oberer Bildteil). Die Leitfrage dieses Abschnittes wird sein, wie ungeborenes menschliches Leben moralisch zu beurteilen ist. Im zweiten Kapitel wird die Rolle der Frau, des Mannes und der Gesellschaft bzw. des Staates beim Abbruch einer Schwangerschaft behandelt (vgl. unterer Bildteil). Hier wird die Frage nach der Natürlichkeit der Schwangerschaft und der Ehe gestellt und nach den gesellschaftlichen Kräften, die diese Natürlichkeit zerbrechen oder auch bewahren können. Zum Schluss geht es um eine Ethik des Leibes Christi und das christliche Gewissen (vgl. mittlerer Bildteil). Was ist für eine kirchliche Ethik maßgeblich und wie kann die Kirche den Aufschrei des Gewissens angesichts der Abtreibungsproblematik angemessen zum Ausdruck bringen?

Bekenntnis zum Leben – Das Abtreibungsproblem zwischen Kirche und Gesellschaft

In den Volksreligionen der meisten Kulturen sowie in den ethnischen Religionen und dem Hinduismus existieren bezüglich der Schwangerschaft „Tabus und Riten“, die vor allem „dem Schutz des Lebens und der Unversehrtheit des werdenden Kindes und einer leichten Geburt“ dienen sollen.178 Wohl in allen Religionen sind der Schutz des ungeborenen Lebens, Schwangerschaft oder Geburt irgendwie von Bedeutung. Reinheitsvorschriften in Bezug auf die Geburt finden sich auch in der Bibel (vgl. Lev 12,1-4; Lk 2,22). Auch ist mehrmals von der Mühsal der gebärenden Frau und ihrer schmerzvollen Geburt die Rede (vgl. Gen 3,16; 1Chr 4,9; Joh 16,21). Abtreibung wird nicht direkt angesprochen, aber es gibt eine Entschädigungsregelung für den Fall, dass ein ungeborenes Kind, während eines Streits durch einen Stoß abgeht bzw. die Schwangere geschädigt wird (vgl. Ex 21,22ff.). Außerdem beschreibt die Bibel, dass Gott den Menschen bereits vor seiner Entstehung kennt und ihn im Mutterleib formt und beruft (vgl. Jer 1,5; Ps 139,13-16).179 Entsprechend verurteilten christliche Theologen, sobald sie sich mit Abtreibung befassten, diese – genau wie Kindermord180 – scharf. So findet sich in der Zwölf-Apostel- Lehre (Didache) das wahrscheinlich erste christliche Zeugnis zu Abtreibung:

„Du sollst nicht töten, nicht ehebrechen, nicht Knaben schänden, nicht huren, nicht stehlen, nicht Zauberei treiben, nicht Gift mischen, nicht abtreiben noch ein Neugeborenes töten“ 181

Auch im Barnabasbrief182 und bei den frühchristlichen Apologeten und Kirchenvätern183 gibt es ähnliche Aussagen.

Zum moralischen Status des Ungeborenen

Während der Schwangerschaftsabbruch unter Christen prinzipiell abgelehnt wurde, übernahmen Theologen ab der Spätantike die aus der aristotelischen Philosophie stammende Unterscheidung von beseelter ( foetus animatus) und unbeseelter (foetus inanimatus) Leibesfrucht.184 Danach galt der männliche Embryo ab dem 40. Tag, der weibliche ab dem 90. Tag nach der Empfängnis als beseelt. So vermutete Augustin, dass menschliches Leben erst mit der Beseelung, also nach einer gewissen Entwicklung des Embryo beginne.185 Die Theorie der Beseelung ( animatio foetus) setzte sich schließlich bis ins römische Kirchenrecht, dem Corpus Iuris Canonici durch, das im Mittelalter allmählich entstand. Bei der Beurteilung einer Abtreibung wurde dann entsprechend unterschieden:

„Some canonists, including Gratian (1160) (C.J.C. i 1121-22) and Innocent III (1216) (C.J.C. ii 81) began to reserve the charge of homicide for later abortion – that is, abortion procured after the »infusion« of the human soul.“ 186

Erst im Jahre 1869 schaffte Papst Pius IX. aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Werden menschlichen Lebens diese Unterscheidung endgültig ab.187 Seitdem wird vom römisch-katholischen Lehramt die Einstiftung der Geistseele durch Gott bei der Zeugung vertreten.188 Das ist deckungsgleich mit der Auffassung der orthodoxen Kirche, die der von den griechischen Kirchenvätern überlieferten Ganzheitlichkeit von Körper und Seele Rechnung trägt.189 Doch bis heute ist der Status des Embryos in Philosophie und Theologie umstritten. Die Frage, ab wann die Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens beginnt, wird angesichts der Möglichkeiten der modernen Biotechnik neu gestellt. Es wird gefragt, ob in der Entwicklung vorgeburtlichen Lebens Einschnitte festgestellt werden können, die für seinen moralischen Status relevant sind.

Vom Anfang menschlichen Lebens

Der ehemalige Ratsvorsitzende der EKD Wolfgang Huber stellt sieben Stufen in der Entwicklung menschlichen Lebens dar, die für den Beginn des Würdeträgerstatus in Erwägung gezogen werden.190 Er stellt heraus, dass es sich bei der vorgeburtlichen Entwicklung um einen kontinuierlichen Prozess handelt. Alle Versuche, die unternommen werden, einen Zeitpunkt festzulegen, an dem menschliches Leben „beginnt“, sind willkürliche Setzungen.191 Deshalb plädiert Huber für einen „offenen Anfang des menschlichen Lebens“.192 Es ist „von menschlichem Leben auch schon vor der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle“193 zu sprechen. Der Verschmelzungsprozess ist aber „der sicherste Hinweis darauf, dass ein menschliches Leben beginnt.“194 Der Wiener Ethiker Günther Pöltner differenziert zwischen Anfang und Beginn: „Indem etwas beginnt, hat es als ganzes schon angefangen zu sein.“195 Zur Frage nach dem Anfang stellt die Nürnberger Religionspädagogin Karin Ulrich-Eschemann fest: „Theologisch gesprochen, liegt der Anfang bei Gott. Deshalb braucht er von uns nicht festgelegt zu werden, kann er nicht festgelegt werden.“196 Für Huber, Pöltner und Ulrich-Eschemann gilt der Schutz menschlichen Lebens von Anfang an uneingeschränkt.197

Gottebenbildlichkeit und Menschenwürde

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Würde des Menschen Art. 1 Abs. 1 GG vor die Grundrechte gestellt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt.“ Auch wenn der Begriff der „Würde des Menschen“ nicht in der Bibel auftaucht, sondern erst mit der Aufklärung in Erscheinung tritt, hat er doch seine Wurzeln in der Gottebenbildlichkeit des Menschen (Gen 1,26f.). „Die Gottebenbildlichkeit wird […] in der geistigen Welt des Christentums zu einem Zentralbegriff in der Beschreibung der besonderen Würde des menschlichen Lebens.“198 Immanuel Kant unterscheidet zwischen Dingen, die einen Wert und damit einen Preis haben und Dingen, die Zweck an sich selbst sind, die einen inneren Wert, also Würde haben:

„Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas anderes als Ä q u i v a l e n t gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, mithin kein Äquivalent verstattet, das hat eine Würde.“ 199

Selten wird die Rede von der Würde des Menschen grundsätzlich abgelehnt. Umstritten ist allerdings, wie diese zu verstehen ist. Gehört vorgeburtliches menschliches Leben zur „Gemeinschaft der Menschen“200? Inwiefern wird ihm damit die Anerkennung der Menschenwürde geschuldet und was bedeutet das für seine Schutzwürdigkeit?

Ende der Leseprobe des vierten Teils

Christian Oppermann: Cooperatio ad malum – Inwieweit beteiligt sich die katholische Kirche am Bösen, wenn sie Beratungsscheine für eine mögliche Abtreibung ausstellt?2008

Einleitung

Die vorliegende Arbeit beabsichtigt eine moraltheologische Beurteilung und Auseinandersetzung mit der Schwangerenkonfliktberatung in der Bundesrepublik Deutschland unter der Fragestellung: Beteiligt sich die katholische Kirche am Bösen, wenn sie in ihren Schwangerenberatungsstellen den Beratungsschein für eine mögliche Abtreibung ausstellt? Es ist nicht meine Absicht, tiefer auf den verfassungsrechtlichen Aspekt der gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch einzugehen, deshalb werde ich mich in dieser Hinsicht diesbezüglich auf die nötigsten Informationen beschränken. Die Urteile der gesetzgebenden Gewalt haben den Verlauf der Abtreibungspraxis begleitet und mit geprägt. Das Ergebnis der von den beiden höchsten staatlichen Gewalten getragenen Entwicklung des Schutzes ungeborenen Lebens ist ausgehend von dem im Grundgesetz verbrieften unveräußerlichen Recht jedes Menschen auf Leben (Art. 2, Abs. 2) das seit 1995 geltende Gesetz des §218, dass die Tötung menschlichen Lebens in den ersten zwölf Wochen seiner Existenz weitgehend freigegeben hat.

Dass der Schwangerschaftsabbruch in der christlichen Tradition als unzulässig gilt, ist unter den verschiedenen christlichen Konfessionen hier zu Lande unbestritten: Abtreibung ist und bleibt die moralisch nicht gedeckte Tötung eines ungeborenen Menschen. Papst Johannes Paul II. verurteilte dies in bis dato schärfster Form in der Enzyklika ‚Evangelium Vitae‘: „Abtreibung […] sind also Verbrechen, die für rechtmäßig zu erklären sich kein menschliches Gesetz anmaßen kann. […] Es ist daher niemals erlaubt, sich einem in sich ungerechten Gesetz, wie jenem, das Abtreibung und Euthanasie zuläßt, anzupassen, weder durch Beteiligung an einer Meinungskampagne für ein solches Gesetz, noch dadurch, daß man bei einer Abstimmung dafür stimmt.“361

Der § 218b des Deutschen Strafgesetzbuches sieht im Schwangerenkonflikt die Verpflichtung zu einer auf die Erhaltung des Lebens abzielenden Beratung vor, sofern seitens der Frau eine Abtreibung gewünscht wird. In das Netz der Beratungsstellen sind neben staatlichen Stellen wie etwa ‘pro familia’ auch die kirchlichen Berater integriert. Dass sich aus dieser Situation moraltheologische Anfragen ergeben, liegt auf der Hand: Machen sich die Schwangerenkonfliktberatungsstellen, insbesondere die der kirchlichen bzw. katholischen Beraterinnen und Berater, nicht an der Tötung eines ungeborenen Lebens mitschuldig, wenn sie den Beratungsschein ausstellen? Immerhin sind sie zur Beratung mit Scheinausstellung verpflichtet und dürfen diese nicht verweigern. Auf der einen Seite steht sicherlich das erklärte Ziel, durch die Teilnahme an der vorgesehenen Pflichtberatung Kinderleben zu retten und Frauen auf den Weg des Lebens statt des Todes zu helfen. Auf der der anderen Seite findet sich jedoch ein zunehmend wachsendes Unbehagen an der Legitimierungsfunktion, die diese Form der Beratung im Hinblick auf die durchgeführten Abtreibungen hat. Einen besonderen Stein des Anstoßes bildet die Ausstellung der Beratungsbescheinigungen, deren einzige Zweckbestimmung es ist, straffreie Abtreibung zu ermöglichen. Von den Gegnern der damaligen Praxis, also der Konfliktberatung mit Scheinausstellung, wird demgegenüber geltend gemacht, die Ausstellung der Scheine sei von den Seiten der Beraterinnen und Berater nur ein Mittel, das dem Zweck dient, Frauen dazu zu bewegen, sich beraten zu lassen.

Die Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch und die in diesem Kontext notwendige rechtliche Regelung durch den Gesetzgeber zeigt in besonders markanter, folgenschwerer und zugleich auch problematischer Weise, wie eng das Wirkungsgefüge zwischen Recht und Moral ist und wie schwierig es ist, beides miteinander in Einklang zu bringen. Schwierig nicht zuletzt, weil der gesellschaftliche Kontext, in dem sich Vorstellungen zu Recht und Moral formieren, überaus komplex ist und aufgrund seiner Vielgestaltigkeit eine für alle Seiten befriedigende Lösung gesellschaftlicher Konflikte kaum zu erwarten ist.

An dieser Stelle wird daher nicht das Grundsätzliche Für und Wider von Schwangerenkonfliktberatungen thematisiert, sondern vielmehr die Frage der moralischen Qualifikation des Beratungsscheines innerhalb der Struktur der Abtreibungsregelungen in Deutschland erörtert.

Das Kriterium für die angestrebte Beurteilung dieser moraltheologischen Problematik ist die Lehre der Kirche über die Mitwirkung an bösen Handlungen, wie sie die moraltheologische Tradition entwickelt und gelehrt hat und wie sie in der Enzyklika ‘Evangelium Vitae’ aus dem Jahre 1995 erneut bestätigt worden ist.

Hintergrund und Realgeschichte der Abtreibungsproblematik Rückblick auf die rechtliche Reglung bis 1974

Als Folge der gesellschaftlichen Umbrüche, im Umfeld der Studentenunruhen von 1968, begann Anfang der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts der § 218 StGB zum Streitthema parlamentarischer und öffentlicher Debatten zu werden. Bis 1974 galt über 100 Jahre lang das weitgehend unveränderte Gesetz zum Verbot einer Abtreibung des Deutschen Reiches vom 15. Mai 1871. Dies geht in seiner Urform auf die Paragraphen 181 und 182 des preußischen Strafgesetzbuches vom 15. April 1851 zurück, welches zuvor dem Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1870 als Vorlage gedient hatte.363 Bereits dieses Gesetzbuch des neu gegründeten Deutschen Reiches stufte Abtreibung als eine Straftat ein, für die der § 218 eine Strafe von bis zu fünf Jahren Zuchthaus vorsah.364 Dies galt sowohl für die abtreibende Mutter als auch für die Person, die die Abtreibung durchgeführt hatte. Selbst bei Strafmilderung waren immer noch sechs Monate Gefängnis vorgesehen.

Es darf keinesfalls angenommen werden, dass in diesen 100 Jahren nicht über den § 218 diskutiert worden wäre, allerdings wurden in dieser Zeit lediglich zwei Aspekte in der Gesetzgebung verändert: zum einen das Strafmaß und zum anderen die Möglichkeit der medizinischen Indikation. Eine erste Gesetzesänderung verminderte 1926 die Strafandrohung für Abtreibung, die nun nicht mehr als ‘Verbrechen’, sondern als ‘Vergehen’ eingestuft wurde, auf Gefängnis von einem Tag bis fünf Jahren. Außerdem wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Gefängnisstrafe durch eine Geldstrafe zu ersetzen.365 Eine zweite, nationalsozialistische Gesetzesreform verschärfte am 18. März 1943 die Strafandrohung bis hin zur Todesstrafe für die abtreibende Person, wenn durch die Abtreibung die „Lebenskraft des deutschen Volkes fortgesetzt beeinträchtigt“366 würde. Auf der anderen Seite wurde die Abtreibung bei einer nichtdeutschen Frau straffrei. Hier wird also deutlich, dass die Abtreibungsgesetzgebung der Nationalsozialisten keinesfalls dem Schutz von ungeborenen Leben diente, sondern vielmehr der Durchsetzung ihrer Rassenpolitik.

Bereits seit Beginn des 20. Jahrhunderts gab es eine Diskussion über eine medizinische Indikation. Sie gipfelte in einem Urteil des Reichsgerichts vom 11. März 1927, das eine Abtreibung im Falle einer anders nicht abwendbaren Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung für die Frau als ‚nicht rechtswidrig‘ bezeichnete.367 Diskussionen über eine kriminologische Indikation kamen sowohl während des Ersten Weltkrieges als auch verstärkt nach dem Zweiten Weltkrieg auf. Grund für diese Diskussionen waren die hohen Zahlen von Schwangerschaften nach Vergewaltigungen durch Besatzungssoldaten. Legislative Initiativen zur grundlegenden Änderung oder gar zur Aufhebung des § 218 gab es in der Zeit der Weimarer Republik mehrfach. Zumeist gingen sie von der SPD oder der KPD aus, führten jedoch zu keiner Änderung der Rechtslage.

In den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg gab es bei Ärzten, Juristen und Parteien weitere Diskussionen über den § 218: einerseits, weil regional unterschiedliche Rechtslagen bestanden,368 andererseits wegen wiederholter Versuche, aufgrund von bestimmten Notlagen auch kriminologische oder soziale Indikationen als Legitimation für einen Abort anzuerkennen. Allerdings scheiterten alle diesbezüglichen Initiativen.369 Gleichzeitig stieß das Thema in der Öffentlichkeit auf wenig Interesse, so dass ein politischer Handlungsdruck aus dieser Richtung ebenfalls nicht gegeben war.

Dies änderte sich schlagartig am 02. Juni 1971, als in Folge des liberaleren gesellschaftlichen Klimas nach 1968 die Illustrierte ‘Stern’ im Zuge der voranschreitenden Emanzipation einiger Frauenbewegungen eine Selbstbezichtigungskampagne initiierte, mit der darauf hingewiesen werden sollte, dass der Körper der Frau eben dieser gehöre und niemand anderes darüber verfügen könne.

Auf Initiative von Alice Schwarzer erklärten 374 Frauen, darunter viele prominente Schauspielerinnen wie Romy Schneider, Senta Berger und Sabine Sinjen, dass sie abgetrieben hätten. Alice Schwarzer und ihre Mitstreiterinnen

ging es bei ihrer Initiative in keinster Weise um einen besseren Lebensschutz, sondern vielmehr um die ersatzlose Streichung des § 218, der nach Ansicht dieser Bewegung als ein Instrument der völligen Unterdrückung der Frau betrachtet würde.370 Um die Öffentlichkeit für eine solche Kampagne zu interessieren, wurde ein Argumentationsmuster eingeführt, das in jenen Jahren in vielen westlichen Ländern zur Geltung kam: Die Anzahl der vermuteten oder behaupteten Abtreibungen wurde maßlos überhöht, ebenso die der Todesfälle, der Erkrankungen und Verletzungen aufgrund einer Abtreibung bei Kurpfuschern und Engelmachern. Die ‘Kriminalisierung’ der Abtreibung wurde als das eigentliche Problem benannt und die legale Abtreibung als Sozialleistung für alle Frauen zum Ziel erklärt.371

CDU/CSU beigefügt: ein Fraktionsantrag mit einer erweiterten Indikationsregelung und ein Gruppenantrag, der nur noch eine medizinische Indikation zulassen wollte.374 Im Plenum des Bundestages wurde anschließend über alle vier Anträge abgestimmt. Die beiden Gruppenanträge kamen auf die Plätze drei und vier, während die beiden Anträge mit der größten Stimmzahl zum Stichentscheid antreten mussten. Es setzte sich der Fristenreglungsantrag der Regierungsparteien mit 245 Stimmen gegen den Indikationsantrag mit 233 Stimmen durch. In der Schlussabstimmung am 26. April 1974 stimmten dann 247 Abgeordnete für die Fristenreglung und 233 dagegen.375 Ein Teil der SPDAbgeordneten, die zuvor gegen eine Fristenreglung gestimmt hatten, wollten in der Schlussabstimmung durch eine Stimmabgabe für die Fristenregelung oder durch eine Enthaltung eine Niederlage der Regierungskoalition verhindern. Die Regelung bedeutete nun, dass eine Abtreibung bis zum Ende des dritten Schwangerschaftsmonats straffrei blieb, wenn der Eingriff mit Einwilligung der Schwangeren und nach ärztlicher Beratung von einem Arzt durchgeführt wurde. Die katholische Kirche und katholische Verbände starteten vor der Schlussabstimmung im Bundestag eine breit angelegte Kampagne gegen diese Änderungen des § 218, in deren Verlauf sie in Form von Protestkundgebungen und Positionspapieren auf eine Unzulässigkeit der Fristenreglung und auf die Schutzpflicht des Staates für menschliches Leben hinwiesen. So demonstrierten beispielsweise mit 35.000 Teilnehmern die Arbeitsgemeinschaft der katholischen Verbände Deutschlands in Gegenwart verschiedener Bischöfe, darunter der Kardinäle Döpfner und Höffner, am 29. September 1973 auf dem Bonner Marktplatz für das Recht auf Leben, gegen die Pläne einer Fristenregelung und damit gegen den „drohenden Verlust der gemeinsamen Überzeugungen in Grundfragen unseres Lebens und Zusammenlebens.“376 Katholische Philosophen und Theologen, Soziologen und Kommunikationswissenschaftler, Mediziner und Juristen stimmten zusammen mit den Bischöfen in der Kritik an den Entwürfen der sozialliberalen Koalition zur Reform des § 218 insofern überein, als sie davor warnten, dass der Rechtsstaat mit der Lockerung des Tötungsverbotes eine zentrale Legitimitätsbedingung einer rechtsstaatlichen Demokratie auch in einer Diese Kampagne, die einem französischem Vorbild folgte und zahlreiche weitere Initiativen nach sich zog, rückte den § 218 wieder ins Zentrum des öffentlichen Interesses und damit auch in den Blickwinkel der SPD und FDP, die seit Oktober 1969 die Regierungskoalition bildeten. Bereits 1969 gab es im Deutschen Bundestag und insbesondere im Sonderausschuss für die Strafrechtsreform Diskussionen über eine Reform des § 218, in die sich 1970 auch eine Gruppe liberaler Strafrechtslehrer einschaltete. Diese Gruppe brachte einen Entwurf ein, der 1995 schließlich Gesetz wurde. In dem genannten Zeitraum hingegen fand diese Diskussion allerdings keinerlei Interesse. Man konnte jedoch bereits seinerzeit ahnen, dass dieser Alternativentwurf nicht bloß eine akademische Übung bleiben sollte.372

Die FDP machte sich in diesen Debatten von Anfang an für eine Fristenregelung373 bei der Abtreibung stark. Im Sonderausschuss wurde noch 1972 ein entsprechender Entwurf von SPD- und FDP-Abgeordneten diskutiert, die geplante Regierungsvorlage sah allerdings weiterhin eine Indikationsregelung vor. Nach dem Wahlsieg der sozialliberalen Fraktion bei der Bundestagswahl am 19. November 1972 brachten die Regierungsparteien einen Fraktionsentwurf für eine Fristenregelung ein, während die ehemalige Regierungsvorlage, in der die Fristenregelung abgelehnt und eine Indikationsregelung anstrebte wurden, nur noch den Rang eines Gruppenantrags erhalten konnte. Diesen beiden Entwürfen wurden noch zwei weitere von der pluralistischen Gesellschaft in Frage stelle, insofern ging es hierbei also nicht um eine Verteidigung einer speziell christlichen Grundeinstellung.377

Ende der Leseprobe

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Ende der Leseprobe aus 189 Seiten

Details

Titel
Schwangerschaftsabbruch und Abtreibung: Eine Kontroverse zwischen Kirche und Gesellschaft
Autoren
Jahr
2013
Seiten
189
Katalognummer
V232993
ISBN (eBook)
9783656488606
ISBN (Buch)
9783956870682
Dateigröße
1289 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
schwangerschaftsabbruch, abtreibung, eine, kontroverse, kirche, gesellschaft
Arbeit zitieren
Sonja Filip (Autor:in)Anna-Maria Salomon (Autor:in)Nicol Rüdiger (Autor:in)Christof Viktor Meißner (Autor:in)Christian Oppermann (Autor:in), 2013, Schwangerschaftsabbruch und Abtreibung: Eine Kontroverse zwischen Kirche und Gesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/232993

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