[...] Die Reform dieser Abstimmungsregeln, die Darstellung alternativer
Entscheidungsmodelle für die EZB, die kritische Bewertung der dargestellten
Varianten anhand eines Anforderungskataloges sowie die
abschließende Herausarbeitung einer Empfehlung sollen Schwerpunkte
der vorliegenden Arbeit sein. Um dieses Ziel zu erreichen, werden in Kapitel
2 zunächst der Aufbau sowie die Aufgaben des Europäischen Systems
der Zentralbanken kurz erläutert. Insbesondere wird auf die Organe und die
Art der Beschlussfassung der EZB eingegangen. Im folgenden Abschnitt 3
werden mögliche Konsequenzen auf das heutige Abstimmungsverfahren
der EZB, welche sich durch die Erweiterung des Euroraumes ergeben,
dargestellt. Im Fokus stehen dabei die Punkte Verlust an Entscheidungseffizienz
sowie Ausweitung der Asymmetrien. Das von der EZB neu
entwickelte Abstimmungsverfahren für den EZB-Rat wird im Zentrum des
Kapitels 4 stehen. Hierfür werden zu Beginn die rechtlichen sowie grundsätzlichen
Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich die Reformen
bewegen dürfen, aufgezeigt. Im Anschluss daran wird die Funktionsweise
des Verfahrens beschrieben und die öffentliche Kritik am Modell dargelegt.
Daran schließt sich in Kapitel 5 die Entwicklung eines Anforderungskataloges
für Abstimmungsmodelle, um diese bewerten und vergleichen zu
können. Kapitel 6 widmet sich alternativen Reformszenarien. Hierzu werden zunächst die verschiedenen theoretisch möglichen Reformwege
dargestellt, bevor im Anschluss daran drei Modellvorschläge aus der Praxis
erläutert werden. In Abschnitt 7 folgt eine vergleichende Bewertung aller
behandelten Modelle anhand der in Kapitel 5 entwickelten Anforderungskriterien
mit dem Ziel, eine oder mehrere empfohlene Varianten herauszuarbeiten.
Schließen wird die Arbeit in Kapitel 8 mit einem Fazit.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Das Europäische System der Zentralbanken
3 Auswirkungen der Erweiterung des Euro-Währungsgebietes auf die heutige Beschlussfassung der Europäischen Zentralbank
3.1 Verlust an Entscheidungseffizienz
3.2 Zunahme der Asymmetrien
3.2.1 Politisches versus ökonomisches Gewicht
3.2.2 Europaweite versus nationale Perspektive
3.3 Ergebnis
4 Der Vorschlag der Europäischen Zentralbank für ein neues Abstimmungsverfahren
4.1 Rahmenbedingungen
4.1.1 Ermächtigungsklausel
4.1.2 Fünf Grundsätze
4.2 Funktionsweise
4.3 Öffentliche Kritik am Vorschlag der Europäischen Zentralbank
5 Anforderungskriterien für Reformen
5.1 Effizienz
5.2 Transparenz
5.3 Europaweite Perspektive
5.4 Politische Akzeptanz
5.5 Zum Zusammenhang der Anforderungen mit den fünf Grundsätzen der Europäischen Zentralbank
5.6 Ergebnis
6 Alternative Reformmodelle
6.1 Theoretische Reformszenarien
6.1.1 Zentralisation
6.1.2 Repräsentation
6.1.3 Gewichtung
6.1.4 Rotation
6.2 Praktische Reformbeispiele
6.2.1 Der Vorschlag Eijffingers
6.2.2 Der Vorschlag des Europäischen Parlaments
6.2.3 Der Vorschlag des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung
7 Zusammenfassende Bewertung und Vergleich der praktischen Reformbeispiele, des EZB-Vorschlags und des Status quo Modells
7.1 Effizienz
7.2 Transparenz
7.3 Europaweite Perspektive
7.4 Politische Akzeptanz
7.5 Zusammenfassung und Empfehlung
8 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Asymmetrien bei der Euroraumerweiterung
Abb. 2 Mitgliederanzahl der EZB im Vergleich
Abb. 3 Politisches versus ökonomisches Gewicht
Abb. 4 Die zwei Stufen des Rotationsmodells
Abb. 5 Das Rotationsmodell der EZB im Euroraum 25 Szenario
Abb. 6 Gruppeneinteilung im Modell des DIW
Abb. 7 Bewertung der Modelle in Bezug auf die Effizienz
Abb. 8 Bewertung der Modelle in Bezug auf die europaweite
Perspektive
Abb. 9 Zusammenfassung der Bewertung
1 Einleitung
Europa steht vor einer neuen Herausforderung – zum 01.05.2004 sollen mit Polen, Ungarn, Tschechien, der Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Zypern und Malta zehn neue Vollmitglieder in die EU aufgenommen werden. Außerdem sind mit der Türkei Beitrittsgespräche für Ende 2004 geplant und ab 2008 könnten Bulgarien und Rumänien als neue Mitglieder hinzukommen. Diese Erweiterung wird nicht nur das geographische Gesicht der EU verändern sondern weitreichende Auswirkungen auf alle beteiligten Institutionen haben[1]. Eine dieser betroffenen Institutionen stellt die Europäische Zentralbank dar. So wird im Allgemeinen angenommen, dass sich innerhalb der nächsten drei bis sieben Jahre die Anzahl der euroführenden Länder verdoppeln könnte[2], was schwerwiegende Konsequenzen für die Effizienz von geldpolitischen Entscheidungen hätte, insofern eine Reform der EZB Abstimmungsregeln ausbliebe.
Die Reform dieser Abstimmungsregeln, die Darstellung alternativer Entscheidungsmodelle für die EZB, die kritische Bewertung der dargestellten Varianten anhand eines Anforderungskataloges sowie die abschließende Herausarbeitung einer Empfehlung sollen Schwerpunkte der vorliegenden Arbeit sein. Um dieses Ziel zu erreichen, werden in Kapitel 2 zunächst der Aufbau sowie die Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken kurz erläutert. Insbesondere wird auf die Organe und die Art der Beschlussfassung der EZB eingegangen. Im folgenden Abschnitt 3 werden mögliche Konsequenzen auf das heutige Abstimmungsverfahren der EZB, welche sich durch die Erweiterung des Euroraumes[3] ergeben, dargestellt. Im Fokus stehen dabei die Punkte Verlust an Entscheidungseffizienz sowie Ausweitung der Asymmetrien. Das von der EZB neu entwickelte Abstimmungsverfahren für den EZB-Rat wird im Zentrum des Kapitels 4 stehen. Hierfür werden zu Beginn die rechtlichen sowie grundsätzlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich die Reformen bewegen dürfen, aufgezeigt. Im Anschluss daran wird die Funktionsweise des Verfahrens beschrieben und die öffentliche Kritik am Modell dargelegt. Daran schließt sich in Kapitel 5 die Entwicklung eines Anforderungskataloges für Abstimmungsmodelle, um diese bewerten und vergleichen zu können. Kapitel 6 widmet sich alternativen Reformszenarien. Hierzu werden zunächst die verschiedenen theoretisch möglichen Reformwege dargestellt, bevor im Anschluss daran drei Modellvorschläge aus der Praxis erläutert werden. In Abschnitt 7 folgt eine vergleichende Bewertung aller behandelten Modelle anhand der in Kapitel 5 entwickelten Anforderungskriterien mit dem Ziel, eine oder mehrere empfohlene Varianten herauszuarbeiten. Schließen wird die Arbeit in Kapitel 8 mit einem Fazit.
2 Das Europäische System der Zentralbanken
Das Europäische System der Zentralbanken setzt sich aus der Europäischen Zentralbank und den 15 nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedsländer zusammen. Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die dem Euroraum nicht angehören[4], besitzen innerhalb des ESZB eine Sonderstellung: Sie dürfen ihre jeweilige nationale Geldpolitik verfolgen, nehmen aber nicht an Entscheidungen bezüglich der Geldpolitik für den Euroraum und an deren Umsetzung teil. Vorrangiges Ziel des ESZB ist nach Artikel 2 der Satzung des ESZB die „Gewährleistung der Preisstabilität“[5]. Kernaufgaben, die in diesem Zusammenhang wahrgenommen werden, umfassen:
- die Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft,
- die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik des Euroraumes,
- die Durchführung von Devisengeschäften,
- die Haltung und Verwaltung der Währungsreserven der Mitgliedsstaaten sowie
- die Förderung der reibungslosen Funktionsweise der Zahlungssysteme.
Geleitet wird das ESZB von den Beschlussfassungsorganen der EZB, zu welchen derzeit neben dem Direktorium und dem EZB-Rat auch der Erweiterte Rat zählt, da mit Dänemark, Großbritannien und Schweden EU-Mitgliedsstaaten existieren, die den Euro noch nicht eingeführt haben[6]. Die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser drei Gremien werden nachfolgend kurz erläutert.
Das Direktorium hat die Aufgabe, vom EZB-Rat übertragene Anweisungen umzusetzen, Weisungen an die nationalen Notenbanken zu erteilen sowie die Geldpolitik gemäß den Leitlinien des EZB-Rats auszuführen[7]. Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten sowie vier weiteren Mitgliedern. Die von einem Kreis in Bank- und Währungsfragen anerkannter Spezialisten ausgewählten Direktoriumsmitglieder werden alle acht Jahre durch die Regierungen der Mitgliedsstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs gewählt, wobei eine Wiederwahl ausgeschlossen ist und die Direktoren Staatsangehörige eines Mitgliedslandes der Europäischen Währungsunion sein müssen. Das Direktorium stimmt mit einfacher Mehrheit ab, wobei die Stimme des Präsidenten in der Pattsituation entscheidet.
Der EZB-Rat besteht gegenwärtig aus 18 stimmberechtigten Mitgliedern, welche sich aus dem sechsköpfigen Direktorium und den 12 Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedsländer der Europäischen Währungsunion zusammensetzen. Zu den Schwerpunkten seiner Arbeit zählen die Festlegung der Geldpolitik für den Euroraum sowie die Entwicklung von Entscheidungen und Leitlinien, die der Erfüllung der dem Eurosystem übertragenen Aufgaben dienen[8]. Auch der EZB-Rat stimmt nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit ab, jedoch wird nach allgemeiner Ansicht überwiegend dem Einstimmigkeitsprinzip gefolgt[9]. Für Beschlüsse, die weder das Kapital der EZB noch die Verteilung der Gewinne und Verluste betreffen[10], hat nach dem „one member – one vote“ Grundsatz des Artikels 10.2 der ESZB/EZB-Satzung[11] jedes Mitglied eine Stimme, wobei für die Wirksamkeit von Entscheidungen mindestens zwei Drittel der Mitglieder abstimmen müssen. Wie beim Direktorium entscheidet auch im EZB-Rat bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.
Der Erweiterte Rat umfasst gegenwärtig 17 Mitglieder. Hierzu zählen neben den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU auch der Präsident und Vize-Präsident der EZB. Zu seinen Aufgaben zählt vor allem eine Beratungsfunktion in Fragen der Aufsicht über Kreditinstitute. Daneben wirkt der Erweiterte Rat bei der Erhebung statistischer Daten, den Berichtstätigkeiten sowie den buchmäßigen Erfassungen der Meldungen der Geschäfte der nationalen Zentralbanken mit.[12]
Die Darstellung der heutigen Beschlussorgane der EZB zeigt, dass eine Erweiterung des Euro-Währungsgebietes ohne eine Reform der Abstimmungsregeln vor allem Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung des EZB-Rats hätte[13], da dieser mit einem erheblichen Mitgliederzuwachs rechnen müsste. So gehen unterschiedliche Autoren[14] davon aus, dass die Anzahl der Stimmberechtigten im unreformierten EZB-Rat im Jahre 2006 von heute 18 auf bis zu 28 oder sogar 31 steigen könnte, wenn neben den zehn neuen Mitgliedsländern auch Großbritannien, Schweden und Dänemark dem Euroraum beitreten würden. Welche Folgen dies auf die Beschlussfassung der EZB hätte, wird Gegenstand des nächsten Kapitels sein.
3 Auswirkungen der Erweiterung des Euro-Währungsgebietes auf die heutige Beschlussfassung der Europäischen Zentralbank
Konsequenzen für die Entscheidungsfindung ergeben sich nicht nur durch den oben angesprochenen Mitgliederzuwachs im EZB-Rat, sondern auch durch die der Erweiterung inhärente Asymmetrie zwischen bestehenden und neu hinzutretenden Länder. Abbildung 1 veranschaulicht diesen Sachverhalt für zwei verschiedene Beitrittsszenarien indem die aktuellen Bevölkerungs- und BIP-Werte des Euroraumes mit den entsprechenden Werten bei einer Zunahme der Mitgliedsländer ins Verhältnis gesetzt werden. Im mittleren Teil der Grafik wird z.B. deutlich, dass im Falle der Erweiterung um die der EU im Mai 2004 hinzutretenden Länder die Mitgliederanzahl sich zwar um 83,3% erhöht, jedoch die Bevölkerung und das BIP des Euroraumes nur unterproportional um 24,4% bzw. 5,9% zunehmen.
Die Auswirkungen dieser Asymmetrie sowie die Folgen eines deutlichen Mitgliederanstiegs im Hauptbeschlussfassungsorgan der EZB auf dessen Entscheidungsfindung werden nachfolgend analysiert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3.1 Verlust an Entscheidungseffizienz
Es wird gemeinhin argumentiert, dass durch eine Zunahme der Stimmberechtigten im EZB-Rat die Effizienz der zu treffenden Entscheidungen abnehmen wird[15]. Nicht nur die Reaktionsfähigkeit auf äußere Einflüsse sondern auch die Handlungsfähigkeit insgesamt würde im Fall der Vergrößerung um 10 oder mehr Mitglieder stark in Mitleidenschaft gezogen[16]. Des weiteren würde die Diskussionszeit in Meetings stark zunehmen, insofern alle Teilnehmer ihre Position und Vorstellungen einbringen[17] und der heutigen Tendenz des Rates zu einstimmigen Entscheidungen[18] könnte, wenn überhaupt, nur noch schwer gefolgt werden. Außerdem zeigt der in Abbildung 2 dargestellte Vergleich mit der Praxis, dass die Größe des EZB-Rates andere Beschlussfassungsorgane des Zentralbankensektors bereits heute übertrifft[19]. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Entscheidungsmacht der Direktoren im EZB-Rat mit steigender Anzahl der Mitglieder stetig abnimmt. Auf diesen Sachverhalt wird in Kapitel 3.2 noch näher eingegangen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bei einer starken Erhöhung der Mitgliederanzahl kann es darüber hinaus zu einer Lähmung des EZB-Rates kommen[20]. Die Fähigkeit, zeitnah auf makroökonomische Schocks zu reagieren wird mit wachsender Anzahl an Beitrittsländern abnehmen und die Gefahr, zu lange am Status quo festzuhalten, zunehmen[21]. Dies ist damit zu begründen, dass der EZB-Rat nach konsensorientierten Entscheidungen strebt und mit steigender Mitgliederanzahl die Gefahr besteht, bei neueren Entwicklungen aufgrund von Uneinigkeiten zwischen den Mitgliedern zu lange abzuwarten, anstatt entschlossen zu handeln[22]. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass ein unreformierter EZB-Rat durch den Beitritt weiterer Länder zum Euroraum langfristig zu groß wird, um effizient entscheiden und flexibel reagieren zu können.
3.2 Zunahme der Asymmetrien
Die in Abbildung 1 dargestellte Asymmetrie, welche durch die Erweiterung des Euroraumes ausgelöst wird, wirkt in zwei eng miteinander verbundene Richtungen: Einerseits kommt es durch die zunehmende Anzahl kleiner Länder zu einer Erhöhung des Ungleichgewichts zwischen den politischen und ökonomischen Gewichten der Mitgliedsstaaten im EZB-Rat und andererseits nimmt die Heterogenität des Euroraumes zu. Welche Auswirkungen diese Entwicklungen haben können, wird nachfolgend dargestellt.
3.2.1 Politisches versus ökonomisches Gewicht
Die Erweiterung des Euroraumes – beispielsweise um die zehn im Mai 2004 der EU beitretenden Länder – hätte zur Folge, dass die daraus resultierende Neuverteilung der Entscheidungsmacht im EZB-Rat zu Gunsten der kleinen und zu Lasten der großen Länder ausfiele[23]. Abbildung 3 verdeutlicht diesen Sachverhalt für das Euroraum 22[24] Szenario.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Anteil der Mitgliedsländer, deren politisches Gewicht im EZB-Rat im Vergleich zu ihrem Anteil am BIP des Euroraumes größer ist, würde von heute 58,3% auf 77,3% ansteigen. Auch zeigt sich, dass der durchschnittliche Faktor, mit dem das politische Gewicht das ökonomische übersteigt im Euroraum 22 Szenario fast drei Mal so hoch ist. Im Extremfall könnten somit die 15 kleinsten Länder, die zusammen nur 12,83% des BIP[25] oder 19,6% der Bevölkerung[26] repräsentieren, Entscheidungen im EZB-Rat herbeiführen. Zurückzuführen ist dieser Umstand auf die Größenunterschiede zwischen den neu hinzutretenden Länder und den bestehenden Mitgliedern des Euroraumes, die dazu führen, dass es zu einer noch größeren „-berrepräsentation[27] “ kleiner Länder im EZB Rat kommt. Problematisch wird die -berrepräsentation jedoch erst, wenn man unterstellt, dass die nationalen Zentralbankpräsidenten sich bei Entscheidungen von nationalen Entwicklungen leiten lassen[28] und diese sich von den Entwicklungen des Euroraumes maßgeblich unterscheiden[29]. Ob Unterschiede bei den wirtschaftlichen Entwicklungen zwischen den heutigen Euroraum-Mitgliedern und den Aspiranten bestehen und ob diese einen nachhaltigen negativen Einfluss auf die Europaperspektive von Entscheidungen haben, wird nachfolgend analysiert.
3.2.2 Europaweite versus nationale Perspektive
In Abbildung 1 wurde bereits deutlich, dass die neuen Mitgliedsländer sehr viel kleiner als die bestehenden sind. Als ein weiteres charakteristisches Merkmal lässt sich feststellen, dass es sich bei der Mehrzahl der Anwärter um Transformationsländer handelt[30], die in den nächsten Jahren sehr viel schneller wachsen werden[31]. Die Verbindung der beiden Kennzeichen „kleines Land“ und „schnelles Wachstum“ kann nach dem Balassa-Samuelson-Effekt[32] zu höheren strukturellen Inflationsraten in den Beitrittsländern führen[33]. Dieser Umstand könnte das Verfolgen einer einheitlichen Geldpolitik für den Euroraum erschweren[34], da die nationalen Zentralbankpräsidenten der Beitrittsländer andere Einstellungen zu Inflation haben werden als der bestehende Kern[35], und die Möglichkeit besteht, dass sie sich bei Beschlüssen zumindest teilweise von nationalen Interessen oder Entwicklungen leiten lassen[36]. Eine weitere Besonderheit der Kandidatenländer, die einen ähnlichen Einfluss auf Entscheidungen im EZB-Rat haben könnte, ist ihr vom heutigen Euroraum abweichender Konjunkturzyklus. Berechnungen zeigen, dass der durchschnittliche Korrelationskoeffizient der Konjunkturzyklen von neuen und aktuellen Mitgliedern nur 0,29, der zwischen den bestehenden Mitgliedern jedoch 0,77 beträgt[37]. Eine derartige konjunkturelle Asynchronität kann dazu führen, dass geldpolitische Entscheidungen für einige Mitgliedsstaaten expansiv und für andere restriktiv wirken, wodurch sich die Gefahr, Nationale- vor Europainteressen zu stellen, weiter erhöht[38]. Auch das Direktorium kann diesen potenziellen Verlust einer zentralen Europaperspektive bei Beschlüssen des EZB-Rates aufgrund seines mit zunehmender Mitgliederanzahl sinkenden politischen Gewichtes[39] nur bedingt entgegenwirken.
Inwieweit die angesprochenen Unterschiede bei der Höhe der strukturellen Inflationsraten sowie den Konjunkturzyklen sich auf die Entscheidungsfindung innerhalb des erweiterten EZB-Rates auswirken würden, ist schwierig zu erfassen. Einen Versuch hat Berger[40] unternommen: Mit Hilfe eines analytischen Modells vergleicht er die Geldpolitik des erweiterten EZB-Rats, welche sich aus den Entscheidungspräferenzen der heutigen Euroraummitglieder, der potenziellen Kandidaten sowie des Direktoriums zusammensetzt, mit den Maastricht Richtlinien. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass aufgrund der angesprochenen Differenz bei der Höhe der strukturellen Inflation sowie der Asynchronität der Konjunkturzyklen es nach der Erweiterung zu geldpolitischen Beschlüssen kommen kann, die von der erwünschten Geldpolitik im Sinne des Vertrages von Maastricht abweichen[41].
Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass durch die Zunahme der Asymmetrien, die sich durch die Erweiterung des Euroraumes ergeben, die Gefahr besteht, dass die Geldpolitik an Euroraumperspektive verliert und sich nationale Interessen verstärkt durchsetzen[42].
3.3 Ergebnis
Zusammenfassend zeigt sich, dass ein vergrößerter aber unreformierter EZB-Rat seine Aufgaben nur noch bedingt ausführen könnte:
- Aufgrund der großen Anzahl Stimmberechtigter könnte es zu einer Lähmung der Entscheidungsfähigkeit und gefährlichen Verzögerung bei geldpolitischen Entscheidungen kommen[43].
- Darüber hinaus bergen die wachsende -berrepräsentation kleiner Länder und die Unterschiede im ökonomischen Verhalten zwischen den heutigen und den neuen Mitgliedsländern Konfliktpotenzial in sich, welches, in Verbindung mit dem abnehmenden politischen Gewicht des Direktoriums, zu Beschlüssen führen könnte, die zwar im Einklang mit verschiedenen nationalen Interessen stehen, aber nicht zum Besten des Euroraumes sind[44].
4 Der Vorschlag der Europäischen Zentralbank für ein neues Abstimmungsverfahren
Kapitel drei hat gezeigt, dass eine Erweiterung des Euroraumes und somit auch des EZB-Rates ohne eine Reform mit verschiedenen Schwierigkeiten verbunden wäre. Um diesen Problemen zu begegnen, hat die EZB ein neues Abstimmungsverfahren für den EZB-Rat ausgearbeitet, welches Gegenstand des vorliegenden Kapitels sein soll. Um einen ganzheitlichen Einblick in das neue Abstimmungsmodell zu erhalten, werden zunächst die Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich die Reformbemühungen der EZB bewegen durften, dargestellt.
4.1 Rahmenbedingungen
4.1.1 Ermächtigungsklausel
Im Zuge des Gipfeltreffens des Europäischen Rates in Nizza im Dezember 2000 wurde unter anderem eine Ermächtigungsklausel verabschiedet, welche über eine vereinfachte Änderung des Artikels 10.2 der ESZB/EZB-Satzung die Anpassung des Abstimmungsverfahrens im EZB-Rat ermöglichen sollte[45]. Die Klausel ist inzwischen als Artikel 10.6 fester Bestandteil der ESZB/EZB-Satzung geworden und lautet:
„Artikel 10.2 kann vom Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs entweder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB einstimmig geändert werden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Änderungen anzunehmen. Diese Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.[46] “
Eine Analyse dieses und der weiteren Artikel 10.x der ESZB/EZB-Satzung[47] macht deutlich, dass sich die Änderungen des Abstimmungsverfahrens nur innerhalb enger Grenzen bewegen dürfen und durften. Beispielsweise darf das neue Modell nicht das Anrecht der Mitglieder des EZB-Rates beschneiden, an Besprechungen und Diskussionen des Rates aktiv teilzunehmen[48]. Die Ermächtigungsklausel des Artikels 10.6 ermöglicht somit zwar eine Veränderung des Abstimmungssystems des EZB-Rates aber gleichzeitig wird der zulässige Umfang der Reformen durch sie stark begrenzt. Neben diesen rechtlichen Rahmenbedingungen orientierte sich die EZB bei der Ausgestaltung des neuen Modells auch an Rahmenbedingungen grundsätzlicher Natur[49], welche im Folgenden kurz erläutert werden.
4.1.2 Fünf Grundsätze
Zu den wesentlichen Grundsätzen, die bei der Entwicklung des neuen Abstimmungsverfahrens vom EZB-Rat beachtet wurden, zählen[50]:
- „Ein Mitglied – eine Stimme“
Das bisher gültige Stimmbewertungsprinzip des EZB-Rates sollte auch für das neue Abstimmungsverfahren gelten: Jeder, der gerade stimmberechtigt ist, erhält eine gleichberechtigte Stimme.
- „Teilnahme ad personam“
Ebenso wurde der Grundsatz beibehalten, dass stets der gesamte EZB-Rat tagt, ganz gleich, ob einzelne Mitglieder zu diesem Zeitpunkt stimmberechtigt sind oder nicht.
- „Repräsentativität“
Um zu verhindern, dass vom EZB-Rat Entscheidungen getroffen werden, die auf einer für den Euroraum nicht repräsentativen Mehrheit basieren, sollte das Rotationsmodell so gestaltet werden, dass Beschlüsse stets von Mehrheiten getroffen werden, die den Euroraum ausreichend wiederspiegeln.
- „Automatismus“
Damit das neue Abstimmungsmodell nicht permanent verändert werden muss, sollte es so aufgebaut sein, dass es sich bei einer Erhöhung der Mitgliederanzahl des Euroraums und somit auch des EZB-Rats auf bis zu 27 nationale Zentralbankpräsidenten von selbst anpasst und die Reihenfolge des Beitritts dabei keine Rolle spielt. Durch den Automatismus soll zudem sichergestellt werden, dass größere Mitgliedsstaaten ein häufigeres Stimmrecht besitzen als kleinere Mitgliedsländer.
- „Transparenz“
Schließlich sollte das neue Abstimmungssystem leicht verständlich und einfach zu erklären sein.
4.2 Funktionsweise
Ziel des EZB-Rates bei der Ausarbeitung des neuen Abstimmungsmodells war es, ein Verfahren zu finden, welches nicht nur den rechtlichen Anforderungen der Ermächtigungsklausel sondern auch den fünf dargestellten Grundsätzen gerecht wird[51]. Als Ergebnis der Verhandlungen[52] wurde ein Rotationsmodell mit folgenden charakteristischen Merkmalen vorgestellt[53]:
Das neue Modell sieht vor, die Anzahl der Stimmen im EZB-Rat auf maximal 21 zu beschränken, die sich aus 6 dauerhaften Stimmrechten der Direktoren sowie 15 rotierenden der nationalen Zentralbankpräsidenten zusammensetzen. Die Häufigkeit des Stimmrechts eines nationalen Zentralbankpräsidenten ergibt sich in Abhängigkeit von der relativen Größe der Volkswirtschaft und des Finanzsektors seines Mitgliedslandes. Hierfür werden alle Mitgliedsstaaten mit Hilfe eines Indikators, der sich zu 5/6 aus dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und zu 1/6 aus dem Anteil des Mitgliedslandes an der „gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute[54] “ aller Länder des Euroraumes zusammensetzt[55], in Gruppen mit unterschiedlich vielen Stimmrechten eingeteilt.
Sobald der Euroraum 16 Mitglieder umfasst, wird die erste Stufe des Rotationssystems auf der Grundlage von zwei Gruppen eingeführt. Die zweite Stufe des Rotationssystems, welche drei Gruppen umfasst, wird gestartet, wenn die Anzahl der Mitgliedsstaaten 21 übersteigt.
- Gruppeneinteilung in der ersten Stufe des Rotationsmodells
Im Rahmen der ersten Stufe des neuen Abstimmungssystems werden die nationalen Zentralbankpräsidenten wie folgt auf die beiden Gruppen aufgeteilt: Die erste Gruppe, welche vier Stimmrechte erhält, setzt sich aus den nationalen Zentralbankpräsidenten der fünf Euroraum-Länder zusammen, die den besten Indikatorwert erzielen. Die zweite Gruppe, welche elf Stimmrechte inne hat, besteht aus den restlichen Zentralbankpräsidenten. Damit der Grundsatz des Automatismus nicht verletzt wird[56], erhält die erste Gruppe bei einer Euroraumgröße von 16, 17 und 18 Ländern fünf statt der vier und die zweite Gruppe 10 statt der 11 Stimmrechte zugeteilt[57].
- Gruppeneinteilung in der zweiten Stufe des Rotationsmodells
Die drei Gruppen der zweiten Stufe des Modells werden nach folgenden Kriterien gebildet: Gruppe eins bleibt unverändert. Die zweite Gruppe erhält acht Stimmrechte und besteht aus der Hälfte aller nationalen Zentralbankpräsidenten, die aus den Mitgliedsländern stammen, die die Indikatorpositionen nach den ersten fünf Staaten einnehmen. Gruppe drei umfasst die übriggebliebenen Zentralbankpräsidenten und besitzt drei Stimmrechte.
Abbildung 4 veranschaulicht die beiden Stufen des Rotationsmodells und demonstriert die Aufteilung der Stimmrechte auf die verschiedenen Gruppen im Rahmen unterschiedlicher Mitgliederanzahlen. Noch nicht abschließend geklärt ist, wie die Rotation der Stimmrechte innerhalb der zwei bzw. drei Gruppen erfolgen soll[58]. Im neuen Artikel 10.2 der ESZB/EZB-Satzung ist hierzu lediglich Folgendes vermerkt: „...Innerhalb jeder Gruppe sind die Präsidenten der nationalen Zentralbanken für gleich lange Zeiträume stimmberechtigt...[59] “.
[...]
[1] Vgl. Europäische Zentralbank (2003a), S. 79.
[2] Vgl. Berger (2002), S. 4.
[3] Der Begriff Euroraum wird nachfolgend synonym für die Länder verwendet, die dem Euro-Währungsgebiet angehören.
[4] Es sind dies Dänemark, Großbritannien und Schweden.
[5] Vgl. Europäische Zentralbank (2002a), S. 2.
[6] Es sei darauf hingewiesen, dass aus Platzgründen vornehmlich auf die Beschlussfassungsorgane der EZB und die Art und Weise, wie Entscheidungen heute getroffen werden, eingegangen wird. Vertiefende Informationen zum institutionellen Rahmen des ESZB, der rechtlichen Stellung und der Unabhängigkeit des Eurosystems sowie zum Instrumentarium der EZB findet der interessierte Leser in: European Central Bank (1999), S. 55-63, Europäische Zentralbank (2002b) oder Brückner/Hagen (2001), S. 2-5.
[7] Vgl. European Central Bank (1999), S. 60.
[8] Vgl. European Central Bank (1999), S. 59.
[9] Darauf weisen neben Lommatzsch/Tober (2002) auch Brückner/Hagen (2001), S. 3, hin.
[10] Bei solchen Entscheidungen werden die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB gewogen - vgl. Europäische Zentralbank (2002a), S. 4-5.
[11] Vgl. Europäische Zentralbank (2002a), S. 4.
[12] Vgl. European Central Bank (1999), S. 60-61.
[13] Es sei darauf hingewiesen, dass die der EU beitretenden Länder zunächst die Maastricht- und einige andere Kriterien erfüllen müssen, bevor sie den Euro einführen dürfen und somit dem EZB-Rat beitreten. Für eine ausführliche Darstellung siehe z.B. Baldwin et al (2001), S. 4-5 oder Eijffinger (2003), S. 2-3.
[14] Vgl. z.B. Berger (2002), S. 4, oder Lommatzsch/Tober (2003), S. 69.
[15] Vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (2002), S. 2.
[16] Vgl. Meade (2002).
[17] Vgl. Berger (2002), S. 9 oder Berger/Haan/Inklaar (2002), S. 5.
[18] Siehe hierzu Fußnote 9.
[19] Siehe auch Meade (2002).
[20] Vgl. Baldwin et al. (2001), S. 12-15.
[21] Vgl. Baldwin et al. (2001), S. 15.
[22] Vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (2002), S. 4.
[23] Siehe hierzu auch Lommatzsch/Tober (2002).
[24] Siehe Abbildung 1 zur Erklärung des Begriffes Euroraum 22.
[25] Für BIP Werte von 2001 zugrundegelegt, wären dies: Malta, Estland, Lettland, Zypern, Litauen, Slowenien, Luxemburg, Slowakei, Ungarn, Tschechien, Irland, Portugal, Griechenland, Finnland, Polen.
[26] Schätzungen von 2003 zugrundegelegt, wären dies: Malta, Luxemburg, Zypern, Estland, Slowenien, Lettland, Litauen, Irland, Finnland, Slowakei, Österreich, Tschechien, Ungarn, Portugal, Belgien.
[27] Berger (2002), S. 11.
[28] Hinweise darauf liefern beispielsweise Berger und de Haan (2002) in Bezug auf die Zentralbankratsmitglieder der Deutschen Bundesbank: So zeigen sie, dass regionale Unterschiede in Bezug auf Wachstum und Inflation signifikanten Einfluss auf deren Entscheidungen haben.
[29] Vgl. Berger (2002), S. 13 sowie in Analogie dazu Baldwin et al. (2001), S. 9-12.
[30] Vgl. Berger (2003), S. 14.
[31] Vgl. Baldwin et al. (2001), S. 6.
[32] Zum Balassa-Samuelson-Modell siehe Balassa (1964), S. 584-596 sowie Samuelson (1964), S. 147-154.
[33] Eijffinger (2003) gibt an, dass Schätzungen für den Balassa-Samuelson-Effekt bei unterschiedlichen Autoren zwar differieren, aber dennoch davon auszugehen ist, dass die Divergenz der Inflation im vergrößerten Euroraum weiter zunimmt.
[34] Vgl. Lommatzsch/Tober (2002) oder Eijffinger (2003), S. 1.
[35] Vgl. Baldwin et al. (2001), S. 6.
[36] Vgl. Heisenberg (2003), S. 408. Die Autorin weist mehrfach darauf hin, dass die ESZB/ EZB-Satzung einem nationalen Zentralbankpräsidenten lediglich verbietet, bei Abstimmungen im EZB-Rat Anweisungen der Regierung des vertretenen Mitgliedsstaates entgegenzunehmen, nicht aber daran hindert, Entscheidungen auf der Grundlage nationaler Daten zu treffen.
[37] Vgl. Berger (2002), S.15-16.
[38] Vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (2002), S. 4-5.
[39] Siehe hierzu Abbildung 2.
[40] Zur ausführlichen Darstellung des Modells siehe Berger (2002), S. 18-26.
[41] Vgl. Berger (2002), S. 24.
[42] Vgl. Baldwin et al. (2001), S. 6.
[43] Baldwin et al. (2001) demonstrieren dies anhand eines einfachen Rechenmodells (S. 12-15).
[44] Vgl. Baldwin et al. (2001), S. 15
[45] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 18.
[46] Vgl. Europäische Union (2003), S. C29/6.
[47] Siehe Europäische Zentralbank (2003a), S. 80, für den kompletten Artikel 10 der ESZB/EZB-Satzung in der durch den Vertrag von Nizza geänderten Fassung.
[48] Vgl. Europäische Zentralbank (2003a), S. 81.
[49] Vgl. Europäische Zentralbank (2003a), S. 81.
[50] Vgl. zu den nachfolgenden Grundsätzen Europäische Zentralbank (2003a), S. 81-83 sowie Europäische Zentralbank (2002c), S. 3.
[51] Vgl. Europäische Zentralbank (2003a), S. 83.
[52] Berger (2002), S. 4, spricht sogar von „heated discussions“.
[53] Vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Europäische Zentralbank (2003a), S. 83-86 sowie Europäische Zentralbank (2002c).
[54] Europäische Zentralbank (2003a), S. 84.
[55] Vertiefende Hinweise zur genauen Datengrundlage und Berechnung findet der interessierte Leser in Europäische Zentralbank (2003a), S. 86.
[56] Siehe zum Grundsatz des Automatismus Kapitel 4.1.2.
[57] Siehe hierzu auch den oberen Teil von Abbildung 4.
[58] Vgl. Europäische Zentralbank (2003a), S. 85.
[59] Vgl. Europäische Zentralbank (2003a), S. 89. Für den kompletten Artikel 10.2 der ESZB/EZB-Satzung in der durch den EU-Ratsbeschluss vom 21.03.2003 geänderten Fassung siehe Europäische Zentralbank (2003a), S. 88-89.
- Arbeit zitieren
- Benjamin Heigert (Autor:in), 2004, Geldpolitische Aspekte der Erweiterung des Euro-Währungsgebietes: Zur Reform der Abstimmungsregeln im EZB-Rat, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23326
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