Beteiligungsmanagement in der Kommunalverwaltung am Beispiel der Stadt Hoyerswerda

Der Beteiligungsbericht als wichtigstes Instrument der Beteiligungsverwaltung und -steuerung


Bachelor Thesis, 2013

60 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Aufgaben und Organisation des Beteiligungsmanagements
2.1 Beteiligungsverwaltung
2.1.1 Begriffserklärung
2.1.2 Aufgaben der Beteiligungsverwaltung
2.1.3 Instrumente der Beteiligungsverwaltung
2.2 Mandatsbetreuung
2.3 Beteiligungscontrolling
2.3.1 Begriffserklärungen und Grundlagen
2.3.2 Ziele des Beteiligungscontrollings
2.3.3 Aufgaben des Beteiligungscontrollings
2.3.4 Instrumente des Beteiligungscontrollings

3 Beteiligungsmanagement der Stadt Hoyerswerda
3.1 Grundlegendes
3.1.1 Aufbau und Arbeitsfelder der Stadt Hoyerswerda
3.1.2 Beteiligungsunternehmen der Stadt Hoyerswerda
3.1.3 Städtische Vertreter in Gremien
3.2 Aufgaben und Befugnisse des zentralen Beteiligungs-
controllings
3.2.1 Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und Satzungen
3.2.2 Haushaltsangelegenheiten der Unternehmen
und Beteiligungen
3.2.3 Koordinationsfunktion
3.2.4 Beteiligungsbericht
3.2.5 Unterjähriges Berichtswesen und Reporting
3.2.6 Steuerungs- und Kontrollinstrumente
3.2.7 Wirtschafts- und Finanzplanung

4 Der Beteiligungsbericht als Instrument der Beteiligungs- verwaltung und -steuerung
4.1 Gesetzliche Grundlagen des Beteiligungsberichtes
4.2 Inhalte des Beteiligungsberichtes
4.2.1 Grundinformationen
4.2.2 Übersicht über den Bestand an Beteiligungen
4.2.3 Darstellung der Finanzbeziehungen
4.2.4 Lagebericht
4.2.5 Weitere Angaben
4.2.6 Kennzahlen als Schwerpunkt
4.2.7 Einzelberichterstattung
4.2.8 Konzernberichterstattung
4.3 Der Beteiligungsbericht der Stadt Hoyerswerda
4.4 Fazit zum Beteiligungsbericht

5 Resümee

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Darstellung der Beziehungen der Funktionsbereiche des Beteiligungsmanagements

Abbildung 2: Aufgaben des Beteiligungsmanagements

Abbildung 3: Gegenüberstellung des strategischen und operativen Beteiligungscontrollings

Abbildung 4: Verkürzte Struktur der Stadt Hoyerswerda

Abbildung 5: Organigramm der städtischen Beteiligungen

Abbildung 6: Übersicht über die Beteiligungen der Stadt Hoyerswerda unter Angabe ausgewählter Geschäftsdaten

Abbildung 7: Übersicht über ausgewählte Kennzahlen städtischer Beteiligungen der Wirtschaftsjahre 2010 und

Abbildung 8: Übersicht über die Finanzkennzahlen der städtischen Beteiligungen für das Wirtschaftjahr 2011

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen ist so alt wie die kommunale Selbstverwaltung selbst.[1] Ein großer Teil der kommunalen Aufgaben wird durch wirtschaftlich geführte Unternehmen vorgenommen. Die Aufgabenpalette der Gesellschaften reicht hierbei von Ver- und Entsorgung, Wohnungsbau, Wirtschaft und Stadtentwicklung über Gesundheit und Soziales bis hin zu Verkehr, Kultur und Freizeit.

Grundlage für die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde bilden die Gemeindeordnungen. In jüngster Zeit rückt aufgrund der angespannten Situation der kommunalen Haushalte die Bedeutung der wirtschaftlichen Beteiligungen verstärkt in den Vordergrund. Somit kommt den Beteiligungen ein zunehmend höherer Stellenwert bei der Erfüllung ihrer gesamtkommunalen Aufgaben zu. Voraussichtlich wird dies in den folgenden Jahren zunehmen.

Diese „öffentlichen Unternehmen“ oder ganz generell die Beteiligungen sind über wesentliche Vermögenswerte und Finanzströme mit der Kommune als Muttergesellschaft verbunden, sodass diese einerseits aus der Verantwortung für diese Vermögenswerte, andererseits wegen der finanziellen Auswirkungen der Finanzströme auf ihren Haushalt zur Steuerung und Kontrolle ihrer Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen berufen ist. Diese Vermögenswerte gilt es, zu schützen und zu vermehren. Dabei stellt sich die Ausübung dieser Steuerungs- und Kontrollaufgaben als eine kommunal- und verwaltungspolitische Herausforderung dar, wobei die Hauptaufgabe darin besteht, Stadtrat, Verwaltung, städtische Gesellschaften und die wirtschaftlichen Beteiligungen zu koordinieren und auf eine einheitliche Linie festzulegen.

In der vorliegenden Bachelorarbeit stehen das Beteiligungsmanagement der Stadt Hoyerswerda und ihre Beteiligungsunternehmen im Mittelpunkt der Betrachtung. In Hinsicht auf eine effiziente Steuerung der kommunalen Unternehmen wird daraufhin die Eignung des Beteiligungsberichts als wichtiges Instrument der Beteiligungsverwaltung und –steuerung geprüft.

Die Ausarbeitung beginnt mit der Darstellung der Aufgaben und Organisation des Beteiligungsmanagements als ganzheitliches Instrumentarium und der Abgrenzung seiner drei „Handlungsfelder“[2]. Dabei werden die Handlungsfelder umfangreich erläutert. Um verständlich zu machen, was „öffentliche Unternehmen“ sind, wird versucht, den Begriff zu definieren.

Auf die Grundlagen folgend, soll im dritten Kapitel das Beteiligungsmanagement der Stadt Hoyerswerda beschrieben und aufgezeigt werden. Im ersten Arbeitsschritt hierbei werden die Stadt Hoyerswerda und ihre Struktur, die Beteiligungsunternehmen der Kommune und deren Vertreter in den Gremien anhand einer IST-Analyse dargestellt. Im zweiten Schritt werden die Aufgaben und Befugnisse des Beteiligungscontrollings in der Stadt Hoyerswerda ausführlich dargelegt.

Im vierten Kapitel erfolgt eine Darstellung des Beteiligungsberichts als wesentliches Instrument der Beteiligungsverwaltung und -steuerung. In zwei Schritten werden dazu die grundlegenden sowie die für das Beteiligungscontrolling relevanten Bestandteile aufgezeigt. Anhand des 13. Beteiligungsberichts der Stadt Hoyerswerda findet eine ausführliche Darstellung und Bewertung der Geschäftsentwicklung der kommunalen Beteiligungen im Berichtsjahr 2011 statt. Im Anschluss wird die Frage nach der Eignung von Beteiligungsberichten als Kontroll- und Steuerungsinstrument der Beteiligungsverwaltung beantwortet. Dazu werden Parallelen zum Beteiligungsbericht der Stadt Hoyerswerda gezogen.

Im letzten Kapitel sollen die Schwachstellen innerhalb des Beteiligungsmanagements der Stadt Hoyerswerda beschrieben und mögliche Problemlösungen aufgezeigt werden.

Das dritte Kapitel der vorliegenden Arbeit bezieht sich ausschließlich auf Erfahrungen, Beobachtungen und Erkenntnisse aus meiner praktischen Tätigkeit als „Controller“ bei der Stadt Hoyerswerda. Ebenso begründet sich der Kenntnisstand über die Inhalte der Punkte 4.3 und 4.4 darauf. Die Quellen zur Informationsgewinnung stammen daher zum größten Teil aus eigenen Ausarbeitungen meines Tätigkeitsfeldes.

2 Aufgaben und Organisation des Beteiligungsmanagements

In diesem Kapitel wird der Begriff „Beteiligungsmanagement“ definiert. Er soll im Verlauf der Arbeit als Grundlage für die weitere Analyse dienen. Dabei werden die drei Funktionen „ Beteiligungsverwaltung “, „ Mandatsträgerbetreuung “ und „ Beteiligungscontrolling “ vom „ Beteiligungsmanagement “ abgegrenzt.[3] In der Literatur findet sich neben den drei vg. Begriffen noch der Begriff „ Beteiligungspolitik “. Hierzu gehen die Definitionen weit auseinander. In der weiteren Betrachtung des Beteiligungsmanagements wird die Auffassung von Ade geteilt, der die Beteiligungspolitik aufgrund der geringen Abgrenzung ihrer Aufgabenbereiche mit dem strategischen Beteiligungsmanagement gleichsetzt.[4] Daher erfolgt eine weitere Betrachtung der Beteiligungspolitik in der vorliegenden Arbeit nicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Darstellung der Beziehungen der Funktionsbereiche des Beteiligungs-managements[5]

Das Beteiligungsmanagement wird als Oberbegriff für sämtliche Aktivitäten und Maßnahmen der Kommune bei der Steuerung ihrer Beteiligungen verstanden.[6] Die Kommune bedient sich zur Steuerung und Kontrolle ihrer Beteiligungsunternehmen des Instruments des Beteiligungsmanagements.[7] Dabei spielt die effiziente Verwaltung des öffentlichen Beteiligungsvermögens eine vordergründige Rolle.[8] Bei der Darstellung der Aufgaben wird unterschieden zwischen Beteiligungsmanagement im weiteren und im engeren Sinne. Beteiligungsmanagement im weiteren Sinne befasst sich mit den Zielvorgaben und Entscheidungsgrundlagen der Beteiligungspolitik, der Umsetzung geeigneter Beteiligungsmodelle und der Gesamtheit der kommunalen Beteiligungen. Dabei liefert die Beteiligungspolitik aus den Zielvorgaben der Kommunalpolitik die Rahmenbedingungen für die Entstehung und Führung der Beteiligungen. Aufbauend auf den Zielvorgaben der Beteiligungspolitik stellt das Beteiligungsmanagement im engeren Sinne die Steuerung und Verwaltung der Beteiligungen dar.[9]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Aufgaben des Beteiligungsmanagements[10]

Die Abbildung 2 bildet die Grundlage der weiteren Betrachtung im nachfolgenden Abschnitt.

2.1 Beteiligungsverwaltung

2.1.1 Begriffserklärung

Die Beteiligungsverwaltung befasst sich mit politischen, rechtlichen und organisatorischen Grundsatzfragen des Beteiligungsmanagements.[11]

Unter organisatorischen Gesichtspunkten ist die Beteiligungsverwaltung als eine organisatorische Einheit (z.B. Stabsstelle, Fachbereich) zu verstehen. Durch die Beteiligungsverwaltung sollen die Verwaltungsleitung und Entscheidungsträger in ihrer Steuerungsverantwortung maßgeblich unterstützt werden. Sie übernimmt vorwiegend eine Informations-, Dokumentations- und Überwachungsfunktion der Beteiligungen unter einheitlichen fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten.[12] „Voraussetzung für eine wirksame Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen ist eine institutionalisierte Beteiligungsverwaltung, die das Instrument des Beteiligungscontrollings umfasst und so die Stadtführung unterstützt.“[13] Allerdings werden durch die Beteiligungsverwaltung keine Steuerungsaufgaben wahrgenommen. Ihr kommt eher eine administrative Funktion zu.

2.1.2 Aufgaben der Beteiligungsverwaltung

Der Beteiligungsverwaltung werden nach Hille folgende wesentliche Aufgaben zugeordnet, die anschließend eingehend betrachtet werden:

- Zentrale Aktenverwaltung
- Grundsatzfragen der Beteiligungspolitik
- Vorbereitung von Ausgliederungen
- Erstellung des Beteiligungsberichtes.[14]

Um eine professionelle Verwaltung der Beteiligungen sicherzustellen, bedarf es in erster Linie einer einheitlichen und zentralen Aktenverwaltung. Die wesentlichen Unterlagen der Beteiligungen sind in einer einheitlichen und übersichtlichen Struktur zu führen. Dies kann in Form einer Datenbank erfolgen.[15] Damit die Beteiligungsverwaltung ihrer Informations- und Dokumentationsfunktion gerecht wird, muss ein Mindestbestand an Unternehmensdaten vorliegen. Zu diesen wesentlichen Unterlagen zählen bspw. Satzungen oder Gesellschafterverträge, die aktuellen Handelsregisterauszüge, Verträge, Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse und Prüfberichte sowie Unterlagen und Protokolle von Aufsichtsratssitzungen oder Gesellschafterversammlungen.[16] Weiterhin übernimmt die Beteiligungsverwaltung eine Überwachungsfunktion. Dabei ist auf die Einhaltung formaler Kriterien wie rechtzeitige Vorlage und ordnungsgemäße Feststellung der Jahresabschlüsse, die Entlastung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat und die Bestellung von Wirtschaftsprüfern zu achten. Der Beschlusskontrolle kommt ebenfalls eine wichtige Aufgabe zu. Sie prüft die Einhaltung von notwendigen politischen, rechtlichen und organisatorischen Pflichten, welche sich aus Gesetzen, Gesellschaftsverträgen, Satzungen sowie aus Beschlüssen des Stadtrates ergeben.[17]

Vor dem Hintergrund, dass die Kommunen Ihre Beteiligungspolitik durch zukunftsweisende Zielvorgaben festhalten, können der Beteiligungsverwaltung detailliertere Aufgaben zugeschrieben werden. So sollen kommunalpolitische Ziele in haushalt- und finanzpolitischer Hinsicht umgesetzt werden und die dafür notwendigen Gremienbeschlüsse vorbereitet werden. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Schaffung von einheitlichen fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten der Beteiligungsverhältnisse in Form von Beteiligungsrichtlinien. Die Richtlinie soll den Rahmen und die Grenzen der Verselbständigung der kommunalen Aufgaben definieren.[18]

Vor der Entscheidung zur Ausgliederung von kommunalen Aufgaben ist es Aufgabe der Beteiligungsverwaltung, zu prüfen, ob bei gleicher Qualität der Aufgabenerledigung positive Haushaltseffekte für die Kommune, oder bei Neutralität der Haushaltseffekte eine verbesserte Qualität der Aufgabenerledigung erzielt werden kann. Gleichzeitig sollten für die Entscheidungsträger Voraussetzungen, Alternativen und mögliche eintretende Konsequenzen zur bevorstehenden Ausgliederung analysiert und in der Art einer Checkliste mit Gegenüberstellung von Pro und Contra dargestellt werden. Dabei soll auch eine sachgerechte Beurteilung der Kriterien zur möglichen Wahl der Rechtsform Berücksichtigung finden.[19]

Über die Aufgabe zur Erstellung des Beteiligungsberichtes wird im vierten Abschnitt der vorliegenden Arbeit umfassend berichtet.

2.1.3 Instrumente der Beteiligungsverwaltung

Die Kommune kann zur Umsetzung der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben über die Steuerung und Überwachung der Beteiligungsgesellschaften die Grundsätze ihrer Beteiligungsverwaltung selbst festlegen. Damit ist es dem Gemeinderat möglich, über die Beteiligungsrichtlinien Gemeindeangelegenheiten entsprechend der kommunalpolitischen Zielsetzungen tatsächlich Einfluss zu nehmen und für die Vertreter in den Gesellschaftsorganen die entsprechenden Weisungsbeschlüsse zu fassen. Die Beteiligungsrichtlinien bilden somit für die Beteiligungsverwaltung die Grundlage für die Aufgabenerledigung. Die in der Beteiligungsrichtlinie festgelegten Grundsätze sollen in das gesellschaftliche Regelwerk der Beteiligungsunternehmen einfließen. Die Beteiligungsrichtlinie verfolgt das Ziel, entsprechende Standards für die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften zu definieren und festzulegen und den Informationsfluss zwischen den Beteiligungsgesellschaften, der Beteiligungsverwaltung der Gemeinde und ihren Organen zu fördern. Sie soll u.a. die Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung sowie der Beteiligungsverwaltung unterstützen und die Einflussnahme der Gemeinde auf ihre Beteiligungsgesellschaften sichern.[20]

Die Beteiligungsrichtlinie sollte als Maß für die Zusammenarbeit von Kommune und Beteiligung verstanden werden. Um im Miteinander zwischen Kommune und Beteiligung einen klaren transparenten Handlungsrahmen zu haben, sollte die Beteiligungsrichtlinie gewisse Bestandteile enthalten, welche jeweils der örtlichen Situation anzupassen sind. Dazu zählen:

- Darstellung des rechtlichen Rahmens der wirtschaftlichen Betätigungen (mögliche Rechtsformen kommunalen Handels)
- Pflichten der Beteiligungsgesellschaften gegenüber der Stadt (z.B. Berichterstattung, Informationspflichten, Jahresabschluss, Wirtschaftsplanung, Zielvorgaben)
- Verhältnis zwischen Beteiligungen und der Kommune, wie Grundsatzfragen der Beteiligungspolitik oder die Implementierung eines Beteiligungsmanagements
- Zuständigkeiten des Beteiligungsmanagements (Aufgaben, Pflichten, Organisation, Abgrenzung der Kompetenzen von Beteiligungsmanagement, Politik, Geschäftsleitungen, Verwaltung)
- Pflichten des Beteiligungsmanagements nach außen (Beteiligungsbericht, rechtsaufsichtliche Anzeigen und Genehmigungen)[21]

Als ein weiteres Instrument der Beteiligungsverwaltung können Musterverträge und Checklisten betrachtet werden. Die Ausarbeitung von Musterverträgen und Checklisten ist für ausgewählte Bereiche, die dann gegebenenfalls an den jeweiligen Bedarfs- oder Einzelfall anzupassen sind, von Vorteil. So empfiehlt es sich, Muster einer Eigenbetriebssatzung, einer Satzung für eine Anstalt des öffentlichen Rechts, eines GmbH-Gesellschaftsvertrages, einer Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung und einer Geschäftsordnung für einen Aufsichtsrat nach kommunalpolitischen Vorgaben ausgearbeitet zu haben. Vorgefertigte Checklisten haben den Vorteil, dass sie auf die notwendigen Informationen verweisen können und die weiterführende Arbeit erleichtern. Diese Checklisten können bspw. zur Gründung bzw. Umwandlung einer GmbH oder für einen Geschäftsführerdienstvertrag verwandt werden.[22]

2.2 Mandatsbetreuung

Ein weiteres wichtiges Aufgabenfeld des Beteiligungsmanagements ist die Betreuung der Mandatsträger. So ist unter der Mandatsbetreuung die fachliche Unterstützung der von der Kommune entsandten Mitglieder in Gremien der Beteiligungen zu verstehen. Das Beteiligungsmanagement soll einen ausreichenden Informationsfluss zwischen den verschiedensten Entscheidungsträgern sicherstellen. Im Rahmen der Mandatsbetreuung sind durch die Beteiligungsverwaltung die Informationen aus den Unternehmen aufzuarbeiten, um Hilfestellung bei der Vorbereitung von Entscheidungen geben zu können.[23] Die Unterstützerfunktion ist notwendig, weil die Anforderungen an die politischen Mandatsträger erheblich sind. Die für die Wahrnehmung der an die Mandatsträger übertragenen Aufgaben maßgebliche rechtliche und betriebswirtschaftliche Materie kann zum Teil sehr komplex und schwierig sein.

Ein weiterer Bestandteil der Mandatsbetreuung besteht in der Durchführung von Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen für Mandatsträger. Diese sollen über Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art verfügen, um ihre Kontrollfunktion wahrnehmen zu können. Desweiteren sollen Mandatsträger über Fachkenntnisse der Beteiligung oder über deren Branche verfügen. Der Schulungsbedarf bei den Mandatsträgern sollte in regelmäßigen Abständen abgefragt werden. Weiterhin sind die Mandatsträger bei Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Die Schulungen können durch Mitarbeiter der Verwaltung sowie durch externe Referenten durchgeführt werden.[24]

Weitere Rechte und Pflichten der Mandatsträger sind im Deutschen Corporate Governance Kodex aufgeführt. Dieser richtet sich zwar in erster Linie an börsennotierte Gesellschaften, jedoch auch nicht börsennotierten Gesellschaften wird die Beachtung des Kodexes empfohlen.[25]

2.3 Beteiligungscontrolling

2.3.1 Begriffserklärungen und Grundlagen

„Unter einer Beteiligung wird allgemein ein gesellschaftsrechtlicher Anteil eines natürlichen oder juristischen Rechtssubjektes an einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft verstanden.“[26] Man spricht im weiteren Sinne von einer „ öffentlichen Beteiligung “, wenn sich eine Beteiligungsgesellschaft in unmittelbarer oder auch mittelbarer Trägerschaft einer Kommune befindet.[27] Eine allgemeingültige Definition des Begriffs „öffentliche Unternehmen“ gibt es nicht. Es kann jedoch zumindest eine Unterscheidung zwischen privaten Unternehmen und der klassischen Verwaltung gezogen werden. Um sich einer Definition dennoch anzunähern, empfiehlt sich eine Aufschlüsselung in die einzelnen Begriffskomponenten „öffentlich“ und „Unternehmen“. Das Adjektiv „öffentlich“ im Kontext von öffentlichen Unternehmen bezeichnet, dass sich die Vermögenswerte des Unternehmens im Eigentum der Kommune befinden, der Unternehmensgegenstand für jedermann zugänglich, und es im allgemeinen Interesse ist, dass die Leistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht werden. Als „Unternehmen“ werden Institutionen bezeichnet, die nach dem Erwerbsprinzip handeln. Dennoch ist eine klare Abgrenzung des Begriffes öffentliche Unternehmen von den Begriffen der öffentlichen Verwaltung und von privaten Unternehmen schwer zu vollziehen. Lediglich über juristische und ökonomische Kriterien, wie Eigentumsverhältnisse, Rechtsform, Bedarfsdeckung und Gewinnerzielung u.a., kann eine Abgrenzung erfolgen. Folglich dienen „öffentliche Unternehmen“ zur Gestaltung des Staates und werden als Instrumente zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verstanden, die den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterliegen.[28] Als ein „ öffentliches Unternehmen “ wird hingegen jene Beteiligungsgesellschaft gesehen, an der die Kommune mehr als 50 % des Nennkapitals oder des Stimmrechtes hält. Unter „ Controlling “ wird ferner ein begleitender betriebswirtschaftlicher Service für das Management zur ergebnisorientierten Planung, Steuerung und Kontrolle der Beteiligung verstanden.[29] Die Verwaltung soll mithilfe des Controllings zum ökonomischen Denken herangezogen werden und ökonomische Steuerungs- und Regelungssysteme optimieren bzw. etablieren.[30]

Somit kann das „ Beteiligungscontrolling “ als ein Service für das Management von Beteiligungsunternehmen verstanden werden.[31] Dem Beteiligungscontrolling als wichtiges Steuerungsinstrument des Beteiligungsmanagements wird eine Unterstützungs-, Koordinations- sowie Informations- und Innovationsfunktion zugewiesen.[32] Ein funktionierendes Beteiligungscontrolling ist nur dann gewährleistet, wenn die Kommune ein unternehmensübergreifendes Gesamtkonzept vorweisen kann, welches mit branchenspezifischen Einzelkonzepten verknüpft ist.[33]

In der Fachliteratur wurden in der Vergangenheit verschiedene Ansätze der Begriffsbestimmung für „Beteiligungscontrolling“ unternommen. Nachfolgende Definition entspricht dem gegenwertigen wirtschaftlichen Verständnis des Beteiligungscontrollings:[34]

„Das Beteiligungscontrolling ist die flexibel ausgestattete, auf das Gesamtziel ausgerichtete Koordination von komplexen Unternehmensstrukturen unter Berücksichtigung der beteiligungsindividuellen Führungsphilosophien mittels der Unterstützung der Steuerung durch die Planung und Kontrolle sämtlicher Unternehmensverbindungen, die eine nachhaltige Einflussnahmen erlauben und Erfolge bzw. Verluste innerhalb der Gesamtstruktur auslösen.“ [35]

„Erst Beteiligungsverwaltung und Beteiligungscontrolling zusammen ermöglichen ein umfassendes Beteiligungsmanagement bei öffentlichen Unternehmen.“[36] So werden die kommunalpolitischen Ziele der Beteiligungspolitik durch das Beteiligungscontrolling gegenüber den Beteiligungsgesellschaften umgesetzt.[37]

2.3.2 Ziele des Beteiligungscontrollings

„Zielsetzung des Beteiligungscontrollings ist eine an den Zielen der Kommunalpolitik orientierte, effiziente, ökonomisch optimierte, fachlich koordinierte (im Sinne eines „Konzerns“ Stadt) sowie demokratisch legitimierte und transparente Steuerung der kommunalen Unternehmen.“[38] Hierbei steht jedoch das Konzernziel, und damit das Ziel der Beteiligungspolitik, im Vordergrund.

Die Ziele des Beteiligungscontrollings lassen sich zum einen von den Leistungs- oder Sachzielen der Unternehmen, so z.B. bei den Aufgaben in der Energieversorgung und im Verkehr, und zum anderen von den finanziellen Zielvorgaben der Kommune ableiten. Das oberste Ziel der Beteiligungsunternehmen sollte das „Überlebensziel“ darstellen. Die Leistungsfelder können bspw. im Rahmen von Zielvorgaben und -vereinbarungen definiert werden. Leistungs- oder Sachziele legen einen konkreten Handlungsrahmen für die kommunalen Unternehmen fest. Als monetäre Ziele werden hingegen Umsatzziele und Rentabilitätsziele gesehen. So ist es nicht überraschend, dass Leistungs- und monetäre Ziele komplementär wirken können.[39]

Damit die Unternehmen die Zielvorgaben des „Konzerns“ Stadt einhalten, müssen durch das Beteiligungscontrolling geeignete Instrumente und Steuerungsmöglichkeiten angewandt werden.[40]

Das Beteiligungscontrolling hat dafür Sorge zu tragen, dass die kommunalpolitischen Rahmenbedingungen und Zielvorgaben auf die Beteiligungsunternehmen übertragen werden. So sollten sich die monetären Ziele bspw. in den Wirtschaftsplänen (Investitions-, Ergebnis- und Finanzpläne) wiederspiegeln.[41]

2.3.3 Aufgaben des Beteiligungscontrollings

Das Beteiligungscontrolling hat im Wesentlichen eine Steuerungsaufgabe über die Beteiligungen.[42] Deshalb spricht man auch von einem unternehmensunabhängigen und informationsversorgenden Instrument der Beteiligungssteuerung.[43] Es unterstützt das Beteiligungsmanagement bei allen Entscheidungsprozessen. Dies umfasst u.a. die Akquisition neuer Beteiligungen sowie die Steuerung vorhandener Beteiligungsgesellschaften im Kontext der strategischen Zielsetzungen des „Konzerns“ Stadt. Dabei werden die steuerungsrelevanten Informationen selektiert, aufbereitet und an die Entscheidungsträger weitergeleitet.[44]

Das Beteiligungscontrolling bedient sich zur Kontrolle der Zielsetzungen z.B. Soll- und Ist-Vergleichen, Abweichungsanalysen bzw. Kennzahlenanalysen und dem Instrument des Berichtswesens und überprüft die Beteiligungen nach

- der Qualität und Effizienz der Leistungen
- der Finanzsituation und Ertragslage
- Chancen und Risiken sowie
- Quantität von Unternehmensplanung und -controlling.[45]

Hinsichtlich der Aufgabenausgestaltung des Beteiligungscontrollings unterscheiden wir zwischen dem strategischen und dem operativen Beteiligungscontrolling.[46]

Der Fokus des strategischen Beteiligungscontrollings ist auf langfristige und übergeordnete Strategien und Ziele ausgerichtet. Ihm wird auch die Gestaltung des Planungs- und Berichtswesens zugeordnet. Dabei werden die Entscheidungsträger der Kommune unterstützt, die politischen Zielvorgaben und Pläne zeitnah an die veränderten Bedingungen anzupassen. Durch seine beratende Tätigkeit gibt das Beteiligungscontrolling Hilfestellung bei der Entwicklung von Beteiligungsstrategien und -zielen. Die kommunalen Gremien treffen auf der Grundlage der qualifizierten Einschätzungen ihre eigenständigen Entscheidungen. Damit stellt das strategische Beteiligungscontrolling das Grundgerüst für das operative Controlling dar.[47]

Das strategische Beteiligungscontrolling definiert dabei den Gestaltungsrahmen für das operative Beteiligungscontrolling. Demzufolge ist das operative Beteiligungscontrolling eher kurzfristig ausgerichtet. Seine Aufgabe besteht darin, die bereits festgelegten Ziele und Aufgabenbereiche fortlaufend zu überwachen und bei auftretenden Abweichungen entsprechende Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten.[48] Abschließend ist festzuhalten, dass die aus dem operativen Beteiligungscontrolling gewonnenen Ergebnisse in künftige Planungen des strategischen Beteiligungscontrollings einfließen. Somit besteht zwischen dem operativen und strategischen Beteiligungscontrolling eine Wechselbeziehung.[49]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Gegenüberstellung des strategischen und operativen Beteiligungs-controllings[50]

2.3.4 Instrumente des Beteiligungscontrollings

Das Beteiligungscontrolling hält eine Vielzahl von Steuerungsinstrumenten bereit. Aufgrund des begrenzten Umfanges der vorliegenden Arbeit ist eine ausführliche Darstellung der Instrumente nicht möglich. Aus diesem Grund werden in den nachfolgenden Ausführungen die Steuerungsinstrumente aufgezählt und kurz erläutert.

[...]


[1] Vgl. Schwarting (2000), S. 1.

[2] Vgl. Neumann (1997), S. 33.

[3] Vgl. Hille (2003), S. 107.

[4] Vgl. Ade (2005), S. 27ff..

[5] In Anlehnung an: Hengel (2011), S. 9.

[6] Vgl. Weiblen (2011), S. 614.

[7] Vgl. Ade (2005), S. 24; Vgl. Hille (2003), S. 8.

[8] Vgl. Schneider/Maurer (o.J.), S. 3.

[9] Vgl. Neumann (1997), S. 94ff..

[10] Vgl. Weiblen (2011), S. 615.

[11] Vgl. Hille (2003), S. 107.

[12] Vgl. Weiblen (2011), S. 627.

[13] Weiblen (2011), S. 613.

[14] Vgl. Hille (2003), S. 107-119.

[15] Vgl. Weiblen (2002), S. 462.

[16] Vgl. Hille (2003), S. 107f.; Weiblen (2011), S. 616.

[17] Vgl. Weiblen (2011), S. 616.

[18] Vgl. Hille (2003), S. 108f.; Weiblen (2011), S. 626.

[19] Vgl. Hille (2003), S. 110f..

[20] Vgl. gpa Baden-Württemberg (2009), S. 5f..

[21] Vgl. Hille (2003), S. 123f.; Andree (1994), S. 179f..

[22] Vgl. Hille (2003), S. 122ff..

[23] Vgl. Hille (2003), S. 121f.; Weiblen (2011), S. 616f..

[24] Vgl. Hille (2003), S. 121f.; Hille (2003), S. 139; Weiblen (2011), S. 616f..

[25] Vgl. Regierungskommission des Bundesministeriums für Justiz (2003), S. 8ff..

[26] Schmidtberger (1994), S. 348.

[27] Vgl. Schmidtberger (1994), S. 348f..

[28] Vgl. Schulte (1994), S. 29ff.; Hösch (2000), S. 80.

[29] Vgl. o.V. (1996), S. 4; Weiblen (2011), S. 629.

[30] Vgl. Brüggemeier (1998), S. 47.

[31] Vgl. o.V. (1996), S. 5.

[32] Vgl. Schmidtberger (1994), S. 353; Barthel (2008), S. 131.

[33] Vgl. Weiblen (2011), S. 628.

[34] Vgl. Burger/Ulbrich/Ahlemeyer (2010), S. 79f..

[35] Burger/Ulbrich/Ahlemeyer (2010), S. 80.

[36] Weiblen (2011), S. 617.

[37] Vgl. Wolfrum (2012), S. 21; Schulte (1994), S. 163.

[38] Richter (2001), S. 401.

[39] Vgl. o.V. (1996), S. 5f.; Schmidtberger (1994), S. 354.

[40] Vgl. Weiblen (2011), S. 630.

[41] Vgl. o.V. (1996), S. 7.

[42] Vgl. Burger/Ulbrich/Ahlemeyer (2010), S. 86.

[43] Vgl. Richter (2001), S. 402f..

[44] Vgl. Burger/Ulbrich/Ahlemeyer (2010), S. 83; Richter (2001), S. 402 f..

[45] Vgl. Richter (2001), S. 402.

[46] Vgl. Burger/Ulbrich/Ahlemeyer (2010), S. 87.

[47] Vgl. Weiblen (2011), S. 629f.; Burger/Ulbrich/Ahlemeyer (2010), S. 87.

[48] Vgl. Weiblen (2011), S. 630; Burger/Ulbrich/Ahlemeyer (2010), S. 88.

[49] Vgl. Hille (2003), S. 120.

[50] Vgl. Schulte (1994), S. 74.

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Details

Title
Beteiligungsmanagement in der Kommunalverwaltung am Beispiel der Stadt Hoyerswerda
Subtitle
Der Beteiligungsbericht als wichtigstes Instrument der Beteiligungsverwaltung und -steuerung
College
University of Applied Sciences Südwestfalen; Meschede
Grade
1,3
Author
Year
2013
Pages
60
Catalog Number
V233264
ISBN (eBook)
9783656520801
ISBN (Book)
9783656523475
File size
16715 KB
Language
German
Notes
Keywords
Beteiligungsmanagement, Beteiligungscontrolling, Beteiligungsverwaltung, Beteiligungsbericht
Quote paper
Kai Petschick (Author), 2013, Beteiligungsmanagement in der Kommunalverwaltung am Beispiel der Stadt Hoyerswerda, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/233264

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