Sterben ohne Leiden. Selbstbestimmt dank Patientenverfügung


Fachbuch, 2013

193 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Die Patientenverfügung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts von Swenja Rolfes
Einleitung
Grundsätzliches zur Patientenverfügung
Die Patientenverfügung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts
Welche Gründe haben zur Aufnahme der Regelungen zur Patientenverfügung in das Betreuungsrecht geführt?
Fazit
Quellenverzeichnis

Patientenverfügungen nach dem neuen Recht von Andreas Otto
Vorwort
Problemstellung und Vorgehensweise
Patientenverfügung im Detail
Zusammenfassung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis

Untersuchung der Verständlichkeit von Patientenverfügungen im Hinblick auf die Ermöglichung einer autonomen Entscheidung von Daniel Fischer
Einleitung
Die Autonomie des Patienten
Die Patientenverfügung
Anforderungen an schriftliche Beratungsmaterialien
Darstellung der Untersuchungsmethoden
Darstellung der Untersuchungsergebnisse
Schlussfolgerungen
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Anhang

Die Patientenverfügung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts von Swenja Rolfes 2011

Einleitung

„Michael K. hat aufgrund zahlreicher Berichte in den Medien beschlossen, eine Patientenverfügung aufzusetzen. Nach einem schweren Motorradunfall im Sommerurlaub fällt er ins Koma. Die behandelnden Ärzte sehen keine Chance, dass für Michael K. eine Verbesserung des Gesundheitszustands eintritt bzw. er jemals wieder aus dem Koma erwacht. Die Ehefrau von Michael K, Petra K., wird als rechtliche Betreuerin bestellt. Sie legt den Ärzten die Patientenverfügung des Michael K. vor, die besagt, dass im Fall einer unumkehrbaren Bewusstlosigkeit und keiner Aussicht auf Änderung dieses Zustands von lebensverlängernden Maßnahmen abgesehen werden und auch keine künstliche Ernährung erfolgen soll“ (Sander, 2010, S.140).

Durch einen Unfall oder einer schweren Erkrankung kann es überraschend schnell zu der Situation kommen, dass der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann. Um diesem Fall vorzubeugen, besteht die Möglichkeit eine Patientenverfügung aufzusetzen, mit der vorab Einfluss auf die medizinische Weiterbehandlung genommen werden kann (vgl. Gerken/Zippel, 2009, S.487). Viele Menschen bekommen Angst bei der Vorstellung, dass ihr Leben nur noch von Apparaten aufrechterhalten wird. Durch das Aufsetzen einer Patientenverfügung können der eigene Wille und die eigenen Vorstellungen – sofern sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen – durchgesetzt werden, auch wenn man ggf. nicht mehr ansprechbar ist und sich nicht äußern kann. Der Patientenwille ist von zentraler Bedeutung, bringt aber auch Grenzen und Hürden bei der Erhebung, Interpretation oder Anwendung der Patientenverfügung mit sich. Die gesetzliche Neuregelung zur Patientenverfügung, die seit dem 01.09.2009 in Kraft getreten ist, stärkt den Patientenwillen und bietet zudem mehr Rechtssicherheit im Gesundheitswesen für Arzt, Pflegepersonal und auch Betreuer bzw. Bevollmächtigten (vgl. Frewer u.a., 2009, S.12).

Der oben dargestellte Fall dient als Beispiel, wie so etwas ablaufen könnte, wenn man eine Patientenverfügung aufgesetzt hat und sich selbst um einen rechtlichen Betreuer, in diesem Fall die Ehefrau, gekümmert hat. Nicht selten kommt es aber vor, dass ein rechtlicher Betreuer bestellt wird, der dem Patienten unbekannt ist und der sich um den Schutz der persönlichen Angelegenheiten und in diesem Rahmen, um das Durchsetzen der Patientenverfügung kümmern muss.

Thematisch befasst sich diese Ausarbeitung mit der Patientenverfügung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts. Hier werden schwerpunktmäßig die rechtlichen Aspekte der Patientenverfügung behandelt. Was überhaupt eine Patientenverfügung ist, sowie im Anschluss deren Inhalt, Grenzen und Ziele werden zuvor im folgenden Teil dargestellt. Im dritten Abschnitt wird es dann zentral um die neuen gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung gehen. Hier wird im Rahmen von Art. 2 GG, Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht genommen. Zudem werden die §§ 1901a ff. BGB Inhalt dieser Arbeit werden, wobei der § 1901a BGB eine zentrale Stellung einnimmt und näher beleuchtet wird. Außerdem wird geschaut, wann eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist. Bevor es dann zu guter Letzt zum Fazit dieser Arbeit kommt, werden die Gründe, die zur Aufnahme der gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung in das Betreuungsrecht geführt haben, aufgezeigt.

Grundsätzliches zur Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?

Nach § 1901a Abs. 1, Satz 1 BGB handelt es sich bei der Patientenverfügung um eine schriftliche Festlegung, im Fall einer Einwilligungsunfähigkeit einer volljährigen Person, ob diese in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (vgl. Stascheit, 2010, S.1044).

Für den Fall, dass eine Entscheidungs- und Einwilligungsunfähigkeit eintritt, besteht die Möglichkeit vorab eine Patientenverfügung aufzusetzen. Durch sie kann Einfluss auf die medizinische Weiterbehandlung genommen werden (vgl. Gerken/Zippel, 2009, S.487). Es handelt sich somit um eine vorsorgliche Willensäußerung. Denn sie „enthält Anweisungen an Ärzte und alle anderen, die an einer Behandlung und Betreuung teilnehmen, wie z.B. in der Sterbephase, nach einem Unfall oder bei einem nicht aufhaltbaren schweren Leiden, bleibendem Verlust der Kommunikationsfähigkeit, z.B. bei Demenz“ (ebd., S.487f.) oder wie bei Hirnschädigungen, vorgegangen werden soll.

Nach Spickhoff dürfe die Patientenverfügung nicht als Willenserklärung im rechtstechnischen Sinne verstanden werden. Es handle sich genau genommen um eine Sonderform der Einwilligung, die daher (durch die gesetzlich hinzugekommenen Besonderheiten) deren Rechtsnatur teilt (vgl. Spickhoff, 2009, S.1950). „Einer Einordnung als Willenserklärung im Sinne der §§ 116 ff. BGB steht bereits entgegen, dass das Gesetz nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einwilligungsfähigkeit abhebt, wobei zusätzlich […] die Volljährigkeit verlangt wird“ (ebd.). Demnach und laut § 1901a Abs. 1, Satz 1 BGB, ist die Patientenverfügung als eine schriftliche Festlegung und rechtlich nicht als Willenserklärung anzusehen, auch wenn die Verfügung vom persönlichen Willen des Betreuten handelt.

Was beinhaltet sie und wo liegen ihre Grenzen?

„Die inhaltliche Ausgestaltung der Patientenverfügung kann der Verfasser grundsätzlich nach seinem Willen frei bestimmen. Seiner Willensfreiheit sind jedoch Grenzen gesetzt, soweit die in der Patientenverfügung geäußerten Behandlungswünsche gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen“ (Lenz/Roglmeier, 2009, S. 18). In einer Patientenverfügung können u.a. eine künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder auch sämtliche Wiederbelebungsmaßnahmen untersagt werden (vgl. Gerken/Zippel, 2009, S.488). Auch können Ergänzungen in Form von Bitten an das ärztliche Team oder der Betreuung vorgenommen, sowie persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen, die zur Auslegung der Patientenverfügung hilfreich sein können, hinzugefügt werden. Auf diese Weise kann Einfluss auf eine eventuelle spätere Behandlung genommen werden. Zudem bietet die Patientenverfügung damit auch die Chance sein Selbstbestimmungsrecht zu wahren, vor allem wenn es zu Situationen kommt, in denen man nicht mehr ansprechbar und einwilligungsfähig ist (vgl. BMJ, 2010, S.9). Eine aktive Sterbehilfe und somit ein strafbares Handeln kann vom Arzt nicht verlangt werden. Derweil sind die Maßnahmen, die eine passive bzw. indirekte Sterbehilfe begünstigen, zulässig. Hierzu zählen u.a. die Untersagung von Wiederbelebungsmaßnahmen oder auch die Einwilligung in eine Schmerztherapie, die eine Beschleunigung des Todeseintritts zur Folge hat (vgl. Lenz/Roglmeier, 2009, S.18f.).

„Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die Ärztin oder den Arzt und das Behandlungsteam. Sie kann sich zusätzlich an eine bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreterin oder einen […] Vertreter richten und Anweisungen oder Bitten zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung enthalten“ (BMJ, 2010, S.9). Wenn man selbst eine bevollmächtigte Person bestellt hat, ist diese nach § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB genauso wie ein gesetzlich bestellter Betreuer verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, den Behandlungswillen festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Dabei darf die Person nicht ihren Willen an die Stelle des Patientenwillen setzen (vgl. ebd., S.12). In dem zu Anfang dargestellten Fall um Michael K. war die Ehefrau als rechtliche Betreuerin bestellt, was in anderen Fällen sicherlich auch schon zu Konflikten geführt hat. Denn wenn bspw. Familienmitglieder oder enge Vertraute als bevollmächtigte Personen eintreten, besteht hier die Gefahr eines Gewissenkonfliktes oder auch die Gefahr, dass bei fälligen Entscheidungen nicht objektiv entschieden werden kann. Deshalb ist es wichtig, vor Eintritt dieser Situation und der Einwilligungsunfähigkeit sich untereinander darüber auszutauschen. Dann ist es sicherlich auch von Vorteil, wenn man eine vertraute Person in solchen Fällen als Bevollmächtigte zur Seite stehen hat und keine „fremde“ Person über weitere Maßnahmen entscheiden muss.

Damit die Patientenverfügung beachtet werden kann, müssen die darin erhaltenden Erklärungen und Wünsche zudem ohne Druck aufgesetzt worden sein (vgl. ebd.).

Im Wesentlichen sind folgende Ziele einer Patientenverfügung festzuhalten:

- Für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit soll durch das Aufsetzen einer Patientenverfügung eine individuelle und frühzeitige Festlegung medizinischer und begleitender Maßnahmen erfolgen.
- Eine Berücksichtigung der Wertvorstellungen des Patienten, vor allem aber von Beweggründen, die Hinweise zur Einleitung, zum Umfang oder zur Beendigung bzw. Ablehnung von Maßnahmen enthalten.
- Die Patientenverfügung bietet die Möglichkeit, schon frühzeitig bestimmte Vorgaben für bestimmte persönliche Situationen, die eintreten bzw. eintreten können zu machen, z.B. im Falle einer unheilbaren Erkrankung oder für die Zeit der Sterbephase.
- Zudem kann durch das Aufsetzen einer Patientenverfügung eine Zurückweisung von schwerwiegenden medizinischen Eingriffen wie z.B. künstliche Ernährung, künstliche Beatmung oder einer Organtransplantation erfolgen.
- Außerdem besteht die Chance eine vertrauenswürdige Person zu bestimmen, die durch entsprechende Bevollmächtigung im Einzelfall, für zusätzliche Einwilligungen oder auch für die Durchsetzung der Patientenverfügung, als Ansprechpartner dient (vgl. Geckle, 2009, S.14f.).

Je detaillierter die Patientenverfügung aufgesetzt ist, desto besser lässt sich die Ernsthaftigkeit der Patientenverfügung nachvollziehen. Deshalb kann es für den behandelnden Arzt, genauso wie für den gesetzlichen Betreuer oder der bevollmächtigten Person hilfreich sein, persönliche Auffassungen im Detail zu kennen. Besonders, wenn es zu Auslegungsproblemen in Bezug auf den Patientenwillen kommt oder wenn die konkrete Situation nicht der entspricht, die in der Patientenverfügung beschrieben wurde, kann eine schriftliche detaillierte Festlegung der eigenen Wertvorstellungen wichtig sein (vgl. BMJ, 2010, S.13).

Die Patientenverfügung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts

Rechtliche Grundlagen der wirksamen Patientenverfügung

„Unsere Rechtsordnung beruht auf Autonomie der freien Willensentscheidung. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 2 I GG im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die freie Entfaltung der Persönlichkeit, wozu auch das Selbstbestimmungsrecht zu zählen ist“ (Kammeier, 2009, S.66). In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG heißt es zudem, dass jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat und dass die Freiheit der Person unverletzlich ist (vgl. Stascheit, 2010, S.18). In Bezug auf die Patientenverfügung bzw. auf das Behandlungsverhältnis zwischen medizinischem Personal und Patient bedeutet dies, „dass jeder Mensch frei darüber entscheiden kann, ob er ärztlich behandelt werden möchte oder nicht und vor allem: wie er behandelt werden möchte. Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung einer Behandlung aus medizinischer Sicht unvernünftig erscheint. Die Rechtsprechung stellt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher als dessen Wohl“ (Ambrosy, 2006, S.20). Somit darf gegen den Willen des Patienten nicht gehandelt/behandelt werden. Für jeden Eingriff und jede Behandlung bedarf es der Einwilligung des einzelnen Patienten. Bei Verstoß würde sich der Arzt wegen Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB strafbar machen. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um lebenserhaltende Maßnahmen gehandelt hat. Daher benötigt der Arzt immer einen Rechtfertigungsgrund, der entweder in der ausdrücklichen oder mutmaßlichen Zustimmung des Patienten oder bei Gefahr für Körper oder Leben im rechtfertigenden Notstand liegen (vgl. ebd.). „Ebenso wie jeder Mensch einen Anspruch auf absoluten Schutz seines Lebens hat, hat er im Gegensatz dazu das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Das bedeutet, dass der Patient, der sowohl in den Beginn als auch in die Weiterführung einer lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Behandlung einwilligen muss, diese auch ablehnen kann“ (ebd.). In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob eine medizinische Indikation vorliegt und ob die Erkrankung bereits so weit fortgeschritten ist, dass ein tödlicher Verlauf nicht mehr aufzuhalten ist. Voraussetzung für die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ist die Einwilligung bzw. die Einwilligungsfähigkeit des Patienten (vgl. ebd., S.20f.).

„Nach der Legaldefinition in § 1901a I BGB liegt eine Patientenverfügung vor, wenn ein (1) einwilligungsfähiger (2) Volljähriger (3) für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit (4) schriftlich eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine (5) bestimmte, (6) noch nicht unmittelbar bevorstehende (7) ärztliche Maßnahme getroffen hat“ (Seichter, 2010, S.157).

Als einwilligungsfähig ist der Patient anzusehen, wenn er sich über Art, Bedeutung, Tragweite und auch über die Risiken seiner Erklärung bewusst ist und danach seinen Willen ausrichten kann. Sobald jemand dazu nicht mehr in der Lage ist, kann eine wirksame Patientenverfügung nicht mehr aufgesetzt werden (vgl. ebd.). „Die Einwilligungsfähigkeit muss für jeden ärztlichen Eingriff gesondert festgestellt werden. Die Feststellung ist eine Frage des Einzelfalls und kann durch Zuhilfenahme verbaler oder nonverbaler Äußerungen, Biografien und bisherigem Verhalten des Betroffenen erfolgen. […] Liegen danach Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten vor, so ist seine Entscheidung maßgeblich“ (Ambrosy, 2006, S.22).

Eine weitere Voraussetzung für eine wirksame Patientenverfügung ist nach § 1901a Abs. 1 BGB der Aspekt der Volljährigkeit. Die Frage, was mit einwilligungsfähigen Minderjährigen im Alter von 16 oder 17 Jahren ist und ob diese unbeachtet bleiben, drängt sich hier nun auf. Durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hat die Einwilligung als Ausübung der Patientenautonomie direkten Verfassungsbezug (vgl. Spickhoff, 2009, S.1950). „Ist ein Minderjähriger entsprechend grundrechtsmündig, ist es daher verfassungsrechtlich durchaus nicht unbedenklich, wenn § 1901a Abs. 1 BGB den Eindruck erweckt, einem einwilligungsfähigen Minderjährigen, der Chancen und Risiken des konkreten potenziellen Eingriffs intellektuell erfassen und voluntativ bewerten kann, stünde eine Selbstbestimmung durch Patientenverfügung nicht zu“ (ebd.). Der Haftungssenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat einwilligungsfähigen Minderjährigen gegenüber medizinischen Maßnahmen ein Vetorecht zugesprochen. Demnach stehen positive medizinische Maßnahmen zusätzlich weiterhin unter dem Vorbehalt der Einwilligung durch die Sorgeberechtigten. Im Konfliktfall, also wenn es um die Ausübung des Vetorechts geht, kann im Rahmen von § 1901a Abs. 2 BGB ein Ergebnis zugunsten der Entscheidung des Minderjährigen erzielt werden. Denn da keine (wirksame) Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 BGB vorliegt und das Vetorecht die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation betrifft, kann nach Prüfung die Entscheidung des Minderjährigen den Ausschlag geben (vgl. ebd., S.1950f.). Somit kann ein Minderjähriger zwar keine wirksame Patientenverfügung errichten, aber über das Vetorecht besteht zumindest eine Chance seinen eigenen Willen durchzusetzen. Allerdings ist es fraglich, ob § 1626 Abs.2 BGB den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen verpflichtet, ggf. im gleichen Umfang gegen ihre eigene Überzeugung zu handeln (vgl. Rieger, 2010, S.1603). „Bei Minderjährigen besteht ein im Betreuungsrecht nicht auftretendes Spannungsverhältnis zum elterlichen Sorgerecht und unter Umständen zur subsidiären staatlichen Fürsorgepflicht, das der Rechtsähnlichkeit als Voraussetzung für eine pauschale Analogie zu den betreuungsrechtlichen Vorschriften entgegensteht“ (ebd.). Jedoch sollte an anderer Stelle noch diskutiert werden, wie die erforderliche Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit bei einem Minderjährigen hundertprozentig festzustellen ist.

Die in § 1901a Abs. 1 BGB verlangte Schriftform beschränkt sich auf die Notwendigkeit einer handschriftlichen Unterschrift, somit bedeutet es nicht, dass die gesamte Patientenverfügung handschriftlich verfasst sein muss (vgl. Seichter, 2009, S.157). Für Betroffene die schreibunfähig sind, ist zu beachten, dass „die notarielle Beurkundung unter Hinzuziehung von Schreibzeugen in entsprechender Anwendung des § 25 BeurkG der einzige Weg zur Niederlegung einer Patientenverfügung i.S. des § 1901a Abs. 1 BGB ist“ (Rieger, 2010, S.1602).

Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine Erklärung, die vor Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit aufgesetzt wird und erst ab Eintritt wirkt. Die Gesetzesbestimmung für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit im § 1901a Abs. 1 BGB weist darauf hin, dass die Patientenverfügung eine Vorsorgemaßnahme, für den Fall einer Einwilligungsunfähigkeit, ist. Solange der betroffene Patient noch einwilligungsfähig ist zeigt seine Patientenverfügung keinerlei Wirkung (vgl. Seichter, 2010, S.158).

Außerdem wird nach dem Gesetz eine Entscheidung über bestimmte ärztliche Maßnahmen verlangt. Für Rieger ist es ungeklärt und bereits strittig, wie weit dieses Bestimmtheitsgebot geht. „Reicht z.B. die Ablehnung einer künstlichen Ernährung oder muss zusätzlich die Form der Ernährung (z.B. durch Magensonde) genannt sein? Ist der Wunsch, lebenserhaltende Maßnahmen im Gegensatz zu reinen Pflegemaßnahmen und Maßnahmen der Schmerzbekämpfung zu unterlassen, bestimmt genug oder darf keinerlei fachlich-medizinische Subsumtion mehr erforderlich sein?“ (Rieger, 2010, S.1603).

Nach Seichter wären Verfügungen wie das Legen einer PEG-Sonde[1], der Verzicht auf Reanimation oder auch die Gabe von Antibiotika bspw. bei einer Lungenentzündung, ausreichend bestimmt. Dagegen wären Äußerungen wie „würdevoll sterben dürfen“ oder „keine Apparatemedizin“ zu allgemein gefasst (vgl. Seichter, 2010, S.158). Hier liegt es dann nun nahe, sich die Frage zu stellen, wie denn Personen, die sich in den medizinischen Behandlungsdetails überhaupt nicht auskennen, diesen Teil der Patientenverfügung ohne ärztliche Beratung ausfüllen können. Eine ärztliche Aufklärung und Beratung ist nach dem Gesetz keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Patientenverfügung. Nach diesen Bestimmungen aber durchaus empfehlenswert und „kann zur qualitativen Verbesserung von Verfügungen, gerade im Hinblick auf die bestimmte Beschreibung der Behandlungssituation und vorzunehmender bzw. zu unterlassender ärztlicher Maßnahmen führen“ (Rieger, 2010, S.1604f.). Rieger fügt hier noch hinzu, dass „[j]e mehr eine Verfügung entsprechend den Vorgaben des § 1901a Abs. 1 BGB bestimmte ärztliche Maßnahmen aufführt, umso dringender ist die ärztliche Aufklärung über die tatsächlich mit diesen Maßnahmen verbundenen Konsequenzen“ (ebd., S.1605). Zudem stehen die getroffenen Entscheidungen über bestimmte ärztliche Maßnahmen zusätzlich unter dem Vorbehalt der Prüfung, die der Betreuer bzw. der Bevollmächtigte auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu leisten hat. Hier befindet sich der Betreuer bzw. Bevollmächtigte nicht selten in einem Konflikt. Denn es geht bei der Prüfung auf der einen Seite um die Einschätzung zwischen der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung – die unter Umständen relativ allgemein gehalten wurde – und auf der anderen Seite um den Grundsatz „im Zweifel für das Leben“. Wobei der Betreuer bzw. Bevollmächtigte immer zu prüfen und abzuschätzen hat, welcher Wille der nicht mehr einwilligungsfähige Patient aktuell vertritt (vgl. Spickhoff, 2009, S.1951f.). Nach „§ 1904 Abs. 4 BGB ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts (nur!) dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen dem Willen des Betreuten entspricht“ (ebd., S.1952).

Die Bestimmung, dass die ärztliche Maßnahme nicht unmittelbar bevorstehen darf, gilt etwa für den Fall, dass ein einwilligungsfähiger Patient im Vorfeld einer bevorstehenden Operation erklärt, dass er bei Herzstillstand nicht widerbelebt werden möchte. Seichter spricht dieser Klausel in § 1901a Abs. 1 BGB deshalb keine sonderlich praktische Bedeutung zu, da diese „zeitnahe substantiierte Bestimmung für eine konkrete Situation […] schon nach allgemeinem bürgerlichen Recht unmittelbar wirksam“ (Seichter, 2010, S.158) ist. Somit ist dies kein Fall für eine Patientenverfügung. „Durch die Herausnahme dieser Fälle aus dem Regelungsbereich der Patientenverfügung sollte dies einfach nur klargestellt und vermieden werden, dass eine solche Erklärung den Bestimmungen über die Patientenverfügung unterworfen und damit in ihrer Wirksamkeit in Frage gestellt werden könnte“ (ebd.).

Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Beschränkung auf ärztliche Maßnahmen nicht außer Acht gelassen werden darf. Das bedeutet, dass die Basispflege z.B. Flüssigkeitszufuhr und das Stillen von Hunger auf natürlichem Wege einschließlich des Anreichens und der Mundpflege, durch die Patientenverfügung nicht ausgeschlossen werden können (vgl. ebd.). „Das Legen einer PEG-Sonde stellt dagegen auch dann eine ärztliche Maßnahme dar, wenn es nicht der Medikamentenversorgung, sondern lediglich der Flüssigkeits- und/oder Nahrungszufuhr dient“ (ebd.). Somit kann das Legen einer PEG-Sonde durch das Aufsetzen einer Patientenverfügung ausgeschlossen werden.

Regelungen zur unwirksamen oder fehlenden Patientenverfügung

„Auch der Fall, dass eine Patientenverfügung unwirksam ist (etwa weil der Verfügende nicht mehr einwilligungsfähig war, sie nicht schriftlich erstellt oder der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eingehalten ist) oder dass die Bestimmungen der Patientenverfügung auf die aktuelle Situation nicht zutreffen, ist jetzt im Gesetz geregelt. Eine nach §1901a I BGB unwirksame oder für die eingetretene Situation unzutreffende Patientenverfügung ist nicht etwa unbeachtlich! Sie hat nur nicht die Bindungskraft der wirksamen und zutreffenden Patientenverfügung“ (Seichter, 2010, S.161).

Laut § 1901a Abs. 2 BGB hat der Betreuer oder der Bevollmächtigte (§ 1901a Abs. 5 BGB) die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen (vgl. Stascheit, 2010, S.1044).

Sofern eine unwirksame oder unzutreffende Patientenverfügung vorliegt, kann der Betreuer bzw. Bevollmächtigte zunächst auf diese zurückgreifen. Gemäß § 1901b Abs. 1, Satz 2 BGB muss er die Frage nach dem mutmaßlichen Willen mit dem behandelnden Arzt erörtern. Außerdem soll, nach § 1901b Abs. 2 BGB, nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Patienten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Zudem hat der Betreuer bzw. Bevollmächtigte gemäß § 1901a Abs. 2 Satz 3 BGB, frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, sowie dessen ethischen und religiösen Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Patienten, zu berücksichtigen (vgl. ebd.). „Hauptregel ist, dass der mutmaßliche Willen des Patienten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln ist § 1901a II 2 BGB. Dadurch soll vermieden werden, dass anstelle nach dem wirklichen mutmaßlichen Willen aufgrund bloßer Mutmaßungen über den Willen entschieden wird“ (Seichter, 2010, S.162).

Was passiert nun, wenn der Patient nicht in der Lage ist, eine wirksame Einwilligung abzugeben?

Dann „bedarf es einer Fremdentscheidung, durch einen ausreichend ermächtigten Vertreter oder das Betreuungsgericht, aber nicht durch Angehörige als solche erklärt werden kann“ (Pardey, 2009, S.122). Nach Pardey ist es so, dass ein Betreuer/in im Gesundheitsbereich nur dann entscheiden kann, wenn die betreute Person einwilligungsunfähig ist und der Betreuer diesem Aufgabenkreis zugewiesen ist. Dabei ist zu beachten, dass die alleinige Zuweisung des Aufgabenkreises nicht genügt. Denn es können in diesem Bereich nur Entscheidungen getroffen werden, wenn die betreute Person auch wirklich einwilligungsunfähig ist. Zudem benötigt der Betreuer in diesem Bereich ggf. eine Genehmigung[2] des Betreuungsgerichts nach § 1904 BGB. Folglich sind zusammenfassend drei wichtige Aspekte zu erfüllen, bevor eine wirksame Einwilligung des Betreuers vorliegt: Einwilligungsunfähigkeit der betreuten Person, Übertragung des Aufgabenkreises und ggf. die Genehmigung des Gerichts nach § 1904 BGB (vgl. ebd.). „Anders als bei der wirksamen Patientenverfügung liegt in all diesen Fällen keine zureichende eigene Entscheidung des Patienten über Weiterführung oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen vor. Damit beschränkt sich hier die Aufgabe des Betreuers […] nicht darauf, die bereits getroffene Entscheidung des Betroffenen umzusetzen, er muss selbst entscheiden, § 1901a II 1 BGB“ (Seichter, 2010, S.162).

Genehmigung des Betreuungsgerichts

In bestimmten Fällen benötigt der Betreuer für die Einwilligung die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Als neutrale Instanz entscheidet dann das Betreuungsgericht, wenn Zweifel am Patientenwillen bestehen, […] bei Missbrauchsgefahr (vgl. Sander, 2010, S.141) oder „wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB)“ (BMJ, 2009, S.15). Missbrauchsgefahr liegt vor, wenn der Verdacht besteht, dass der Betreuer bzw. Bevollmächtigte nicht im Sinne des Patienten entscheiden will. In diesem Fall besteht für jeden die Möglichkeit eine Überprüfung beim Betreuungsgericht zu erwirken (vgl. Spickhoff, 2009, S.1952). Ein Genehmigungsverfahren hat auch den Zweck, dass der Betreuer in schwerwiegenden Fällen mit seiner Verantwortung für den Patienten nicht alleine gelassen wird. Eine begründete Todesgefahr im Sinne von §1904 Abs. 1 BGB besteht z.B. wenn bei einer Operation, die damit verbundenen Risiken den allgemeinen – wie etwa bei jeder Narkose – übersteigen würden. Ein schwerer und lang andauernder Schaden (nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB) wäre z.B. der Verlust der Sehkraft, eine drohende Amputation oder nachhaltige Persönlichkeitsveränderungen, die durch die ärztliche Maßnahme riskiert werden würde. Die Gefahr für derartige Beeinträchtigungen muss konkret und naheliegend sein. Hypothetische oder unwahrscheinliche Risiken lösen keine Genehmigungspflicht aus. Sofern Zweifel bestehen, sollte sich der Betreuer über das Betreuungsgericht absichern. Falls mit dem Aufschub der ärztlichen Maßnahme Gefahr für das Leben des Patienten verbunden wäre, besteht nach § 1904 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Genehmigungspflicht (vgl. BMJ, 2009, S.15).

Welche Gründe haben zur Aufnahme der Regelungen zur Patientenverfügung in das Betreuungsrecht geführt?

Durch das 3. BtÄndG, was am 01.09.2009 in Kraft getreten ist, ist in § 1901a BGB der Begriff der Patientenverfügung erstmals im Gesetz aufgenommen und die Verbindlichkeit dieser Verfügung erstmals gesetzlich geregelt worden (vgl. Seichter, 2010, S.156). „Ausgangspunkt für die Anerkennung der Patientenverfügung ist der seit langem bestehende Rechtssatz, dass keiner, der zu einer freien Willensbildung in der Lage ist gegen seinen Willen ärztlich behandelt werden darf, auch wenn die Behandlungsverweigerung objektiv unvernünftig ist und möglicherweise zum Tode führt. („Freiheit zur Krankheit“)“ (ebd.). Der geäußerte Wille des Patienten/der betreuten Person hat immer oberste Priorität und muss vom ärztlichen Personal und vom Betreuer bzw. Bevollmächtigten respektiert und befolgt werden (vgl. Sander, 2010, S.140).

Da es immer wieder Fragen und Verunsicherungen in Bezug auf die Verbindlichkeit der Patientenverfügung gegeben hat, wurden gesetzliche Regelungen zur Wirksamkeit und Reichweite der Patientenverfügung beschlossen und seit dem 01.09.2009 sind diese auch im Gesetz fest verankert. Betreuer und Bevollmächtigte sind hiernach an die Patientenverfügung gebunden. Zudem besteht für sie die Pflicht zu prüfen, ob die Festlegungen, die in der vorliegenden Patientenverfügung getroffen wurden, der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen. Anschließend sind Betreuer und Bevollmächtigte verpflichtet, den Willen des Betroffenen durchzusetzen und somit Ausdruck und Geltung zu verschaffen (vgl. ebd.).

Das Auseinanderdriften der Entscheidung eines Strafsenates des BGH einerseits und des Familiensenates des BGH andererseits, hatte besonderen Druck auf den Gesetzgeber ausgelöst, tätig zu werden (vgl. Spickhoff, 2009, S.1949). „Während der Strafsenat im Falle des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen ausnahmslos die Genehmigung eines (damals noch: Vormundschafts-)Gerichts für erforderlich gehalten hatte, meinte der Familiensenat des BGH, im Falle der übereinstimmenden Entscheidung des behandelnden Arztes und des Betreuers zugunsten des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen, also zugunsten des Todes, sei eine (vormundschafts-)gerichtliche Genehmigung nicht einzuholen. Die dadurch ausgelöste Rechtsunsicherheit, die eben auch bis ins Strafrecht hineinreichte, schien in der Tat schwer erträglich zu sein. Allerdings half das OLG München insoweit mit der Annahme eines – sonst eher selten attestierten – unvermeidbaren Rechtsirrtums“ (ebd.). Alles in allem hat sich der Gesetzgeber dem Familiensenat angeschlossen. Durch die seit dem 01.09.2009 neue gesetzliche Regelung wird festgelegt, dass der früher geäußerte mutmaßliche Wille des einwilligungsunfähigen Patienten maßgeblich für die Durchführung ärztlicher Maßnahmen ist. Es geht dabei nicht darum, katalogartig bestimmte ärztliche Maßnahmen durchzugehen und über diese Entscheidungen zu treffen, vielmehr soll die Möglichkeit geschaffen werden, sich vom Zwang zur Lebenserhaltung durch diverse ärztliche Maßnahmen zu befreien (vgl. Rieger, 2010, S.1608). Daher hat der Gesetzgeber auch klargestellt, „dass der Patientenwille maßgeblich ist und wie dieser zu ermitteln ist, sodass im Anwendungsbereich des § 1901a Abs. 2 BGB ebenfalls die Bindung an den feststellbaren Patientenwillen besteht und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gewahrt bleibt“ (ebd.).

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch die neuen gesetzlichen Regelungen vom 01.09.2009 mehr Rechtssicherheit für alle Betroffenen erreicht wurde. Trotz des Entscheidungsspielraums, den der Gesetzgeber dem Betreuer bzw. dem Bevollmächtigten ausgesprochen hat, hat die Bindung an den Willen des Patienten oberste Priorität und das Selbstbestimmungsrecht bleibt gewahrt.

Damit bietet die Patientenverfügung die Möglichkeit schon frühzeitig Vorkehrungen für den Eintritt in die Einwilligungsunfähigkeit zu treffen, sowie im Fall von Michael K. In dem zu Anfang dargestellten Fallbeispiel musste die Patientenverfügung von den behandelnden Ärzten berücksichtigt werden. Dadurch, dass sie sehr konkret und umfassend formuliert wurde, gab es keinen Grund mehr die lebenserhaltenden Maßnahmen weiter zu führen. Dadurch, dass Michael K. diese Vorkehrung getroffen hat und sich gegen die lebenserhaltenden Maßnahmen ausgesprochen hat, verstarb er etwa ein knappes halbes Jahr nach dem Unfall (vgl. Sander, 2010, 142).

Falls der Patient vorab einen oder mehrere Bevollmächtigten persönlich ausgewählt hat, ist es wichtig bzw. ratsam sich mit diesem und ggf. anderen nahe stehenden Personen vorab zusammenzusetzen und die aufgesetzte Patientenverfügung zu besprechen. Damit können Gewissenskonflikte beim Bevollmächtigten und Konflikte untereinander vorgebeugt werden, zudem hilft diese Vorbereitung den Bevollmächtigten eine objektive Entscheidung treffen zu können. Eigene Wünsche und Entscheidungen die in der Verfügung aufgesetzt wurden, können so ausführlich besprochen und später auch besser nachvollzogen werden, als wenn die Betroffenen vom Inhalt überrascht werden und sich Unsicherheiten bzgl. des Inhaltes und der Entscheidungsfindung breit machen. Somit ist es wichtig, dass die Patientenverfügung detailliert aufgesetzt wird, damit wird das Auslegen und Nachvollziehen des Inhaltes für alle Betroffenen einfacher. Ob eine ärztliche Aufklärung und Beratung eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Patientenverfügung sein sollte, wäre an anderer Stelle noch zu klären. Hilfreich und empfehlenswert wäre, sie schon um falsche bzw. fahrlässige Entscheidungen vorzubeugen.

Der Aspekt der Volljährigkeit, der in § 1901a Abs. 1 BGB vorausgesetzt wird, wäre außerdem ein Punkt, den man außerhalb dieser Ausarbeitung noch weiter diskutieren könnte und in diesem Zuge wäre auch die Frage zu klären, wie die erforderliche Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit bei Minderjährigen hundertprozentig festzustellen wäre.

Quellenverzeichnis

Bücher, Broschüren und Gesetzestexte

Ambrosy, Heike/Löser, Angela Paula, 2006, Entscheidungen am Lebensende. Sterbehilfe und Patientenverfügung im Pflegealltag aus juristischer und pflegerischer Sicht, Hannover: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co.KG

Bundesministerium der Justiz (BMJ) (Hrsg.), 2010, Patientenverfügung. Leiden – Krankheit – Sterben. Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?, Berlin

Bundesministerium der Justiz (BMJ) (Hrsg.), 2009, Betreuungsrecht. Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht, Berlin

Frewer, Andreas/Fahr, Uwe/Rascher, Wolfgang, 2009, Editorial. Patientenwille, Vorsorge und Ethik. Zur Einführung, In: Frewer, Andreas/Fahr, Uwe/Rascher, Wolfgang (Hrsg.), 2009, Patientenverfügung und Ethik. Beiträge zur guten klinischen Praxis, Würzburg: Verlag Königshausen & Neumann GmbH

Geckle, Prof. Gerhard, 2009, Patientenverfügung und Testament, 3.Auflage, Freiburg im Breisgau: Rudolf Haufe Verlag

Gerken, Alexandra/Zippel, Christian, 2009, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung – die Willensbekundungen, In: Kraus, Sybille/Zippel, Christian (Hrsg.), 2009, Soziale Arbeit für alte Menschen. Ein Handbuch für die berufliche Praxis, Frankfurt am Main: Mabuse-Verlag

Kammeier, Heinz, 2009, Die rechtliche Bedeutung der Patientenverfügung, In: Schnell, Martin W. (Hrsg.), 2009, Patientenverfügung. Begleitung am Lebensende im Zeichen des verfügten Patientenwillens – Kurzlehrbuch für die Palliative Care, Bern: Verlag Hans Huber

Lenz, Nina/Roglmeier, Julia, 2009, Vorsorgeregelungen. Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht. Betreuungsverfügung, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft

Pardey, Prof. Dr. Karl-Dieter, 2009, Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 4.Auflage, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft

Sander, Lovely, 2010, Patientenverfügung, In: Deutscher Caritasverband e.V. (Hrsg.), 2010, Praxiswissen Betreuungsrecht. Für Ehrenamtliche, Familienangehörige und Bevollmächtigte, München: Verlag C.H. Beck

Seichert, Jürgen, 2010, Einführung in das Betreuungsrecht. Ein Leitfaden für Praktiker des Betreuungsrechts, Heilberufe und Angehörige von Betreuten, 4.Auflage, Heidelberg: Springer-Verlag

Stascheit, Prof. Ulrich, 2010, Gesetze für Sozialberufe. Textsammlung, 18.Auflage, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft

Zeitschriften

Rieger, Dr. Gregor, 2010, Gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen und Behandlungswünsche: Auswirkungen auf die Beratungspraxis, In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht FamRZ, 57. Jahrgang, Heft 19, 1. Oktober 2010, S.1601-1700, Bielefeld: Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH

Spickhoff, Prof. Dr. Andreas, 2009, Rechtssicherheit kraft Gesetzes durch sog. Patientenverfügungen? – Zum Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts-, In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht FamRZ, 56. Jahrgang, Heft 23, 1. Dezember 2009, S.1949-2040, Bielefeld: Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH

Internetlinks

http://www.su-stiftsschule.de/kontakt.htm (Stand: 06.09.2011) (Quelle der Grafik vom Titelblatt)

http://wiki.btprax.de/PEG-Sonde (Stand: 05.09.2011)

Patientenverfügungen nach dem neuen Recht von Andreas Otto 2009

Natalie Nicolaysen

in Liebe gewidmet

Vorwort

Dieses Werk stellt die Fortführung meiner Seminararbeit „Patientenverfügung“ im Rahmen des Blockseminars „Grundfragen des Arzthaftungsrechts“ dar. Es wurde zum Schwerpunktbereich „Bio- und Medizinrecht“ an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg im Sommersemester 2009 angeboten.

Im Wesentlichen stellt dieses Buch eine Aktualisierung meines damaligen Seminarbeitrages an die, durch Beschluss des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts am 18.06.2009 geschaffene, neue Rechtslage dar.

Es war mir wichtig, die neue Gesetzgebung in dieses Buch einzuarbeiten, nachdem Bearbeitungsschluss nur zwei Wochen vor der Abstimmung im Bundestag war. Folglich hat sich der Schwerpunkt dieses Stückes gewandelt, weg von einer vergleichenden Zusammenschau bisheriger Gesetzentwürfe und Ansätze zur Definition einer Patientenverfügung, hin zur Präsentation des nun geltenden Rechts und Untersuchung des jetzigen Status quo auf Schwachstellen auch unter Berücksichtigung der Kernaussagen der damaligen Alternativentwürfe.

Augsburg, im August 2009 Andreas Otto

Problemstellung und Vorgehensweise

Der enorme Fortschritt in der Medizin hat es möglich gemacht, Krankheiten in kürzester Zeit z.B. mittels Antibiotika zu heilen, die noch vor einhundert Jahren tödlich verliefen. Magnetresonanztomographie und ähnliche Verfahren helfen, minimal invasiv Gewebeanomalien oder Verletzungen zu lokalisieren, wo früher ein Einblick nicht möglich war, wie z.B. innerhalb des Gehirns. Strahlen- und Chemotherapie werden immer wirksamer im Kampf gegen Krebs. Die Lebenserwartung konnte erheblich verlängert werden. Moderne Intensivmedizin erlaubt es auch, den Ausfall ganzer Organe durch Maschinen zu kompensieren und einen Menschen noch über Jahre hinweg am Leben zu erhalten, während er früher noch innerhalb von Tagen oder Stunden verstarb.

Allerdings beunruhigt die künstliche Lebensverlängerung mittels Intensivmedizin die Menschen zunehmend. Viele fürchten sich vor Übertherapie und einer aus ihrer Sicht sinnlosen Verlängerung des Sterbeprozesses verbunden mit einer Verlängerung des Leidens.[3] Daher beschäftigen sich mehr und mehr Bürger mit der Frage, wie sie ihr Lebensende und ihr Sterben gestalten wollen sowie der Frage, wie sie ihren Willen durchsetzen können, wenn sie ihn nicht mehr nach außen kundtun können.[4] In diesem Zusammenhang wurden sogenannte Patientenverfügungen zuletzt heftig im Bundestag diskutiert – wie man an den drei Gesetzentwürfen erkennen kann – die auch nach Verlust jeglicher Kommunikations- und/oder Einwilligungsfähigkeit den in gesunden Tagen gefassten Willen überbringen sollen. Dabei kam ein „Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ heraus, womit die Patientenverfügung ab 01.09.2009 im BGB geregelt sein wird.

Diese Arbeit soll einen Einblick in die Dimensionen jener Problematik geben. Am Anfang stehen die Grundlagen wie Begriffsdefinition und Abgrenzungen. Nach dieser Grundlagenarbeit wird der medizinische Hintergrund der Diskussion anhand von zwei Krankheitsbildern aufgezeigt, die typischerweise Anlass für die Abfassung einer Patientenverfügung sind. Schließlich soll diese Thematik aus der Sicht der betroffenen Grundrechte, des Straf- sowie des Zivilrechts beleuchtet werden. Ein Exkurs in die rechtliche Lage des Lebensendes in Belgien wird gegeben. Es erfolgt eine Darstellung der bisherigen Rechtslage im Zivilrecht, sodann die Präsentation der künftigen Rechtslage ab 01.09.2009. Auch das Arzthaftungsrecht spielt eine Rolle. Zusammenfassung und Ausblick bilden den Abschluss. Bei den §§ des „Dritte[n] Gesetz[es] zur Änderung des Betreuungsrechts“ wird auf Drucksache 593/09[5] Bezug genommen. Zur Vereinfachung wird bei den §§ das Kürzel „n.F.“ angefügt.

Patientenverfügung im Detail

Der Begriff „Patientenverfügung“ war bislang gesetzlich nicht normiert. Auch ist der Wortlaut „Verfügung“ unscharf. Folglich ist es erforderlich, zunächst die neue gesetzliche Definition des Begriffes „Patientenverfügung“ zu betrachten und von anderen rechtlichen Termini abzugrenzen.

Definition „Patientenverfügung“

Gemäß § 1901a I S.3 BGB n.F. wird in der schriftlichen Patientenverfügung antizipiert von einem Volljährigen in gesunden Tagen der Wille geäußert, was später medizinisch in bestimmten Situationen geschehen oder unterlassen werden soll, wenn man zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr einwilligungsfähig ist. Sie umfasst Fragen der Behandlung der Haupterkrankung, z.B. künstliche Beatmung im Koma, wie auch von auftretenden Nebenerscheinungen, z.B. Antibiotikabehandlung gegen eine Lungenentzündung, wer den Patientenwillen durchsetzen soll, sofern man dies nicht bereits separat z.B. in einer Betreuungsverfügung geregelt hat, etc.[6] So soll eine selbstgestaltete Kontrolle des Lebensendes gewährleistet und der Patientenautonomie aus Art. 2 I GG Ausdruck verliehen werden. Mit „bestimmte“ kommt zum Ausdruck, dass die konkrete Behandlungssituation zu schildern ist. Formulierungen wie „wenn ich nur noch daliege, will ich nicht mehr behandelt werden“, sind davon nicht umfasst.[7]

Abgrenzung von der Willenserklärung

Wichtig ist die Unterscheidung von Patientenverfügung und Willenserklärungen, da sich dies auf die Bindungswirkung auswirkt. Unter einer Willenserklärung ist eine auf Erreichung einer bestimmten Rechtsfolge abzielende Willensäußerung einer Person zu verstehen.[8] Es muss also ein Rechtsbindungswille[9] vorliegen. Eine Willenserklärung kann gem. § 130 I S. 2 BGB nur bis zum Zugang selbiger widerrufen werden. Dies dient dem Vertrauensschutz im Rechtsverkehr.[10] Schließlich ist für den Widerruf Geschäftsfähigkeit gem. § 104 BGB nötig, da sie sonst gem. § 105 BGB nichtig ist.

Eine Patientenverfügung hingegen zielt nicht auf eine Rechtsfolge ab, sondern stellt tatsächliches Handeln dar, ist mithin also kein Rechtsgeschäft.[11] Auch muss der Rechtsverkehr nicht geschützt werden, weil es nur den Patienten höchstpersönlich betrifft. Weiterhin ist davon auszugehen, dass sich der Patient aufgrund der möglicherweise tödlichen Folgen nicht binden lassen will. Schließlich ist allgemein[12] anerkannt und nun auch unter § 1901a I S.3 BGB n.F. normiert, dass eine Patientenverfügung jederzeit widerruflich sein soll. Dies ergibt sich bereits aus dem Lebensschutz gem. Art. 2 II S. 1 GG. Es ist aufgrund des Lebensschutzes auch keine Geschäftsfähigkeit für den Widerruf erforderlich. Stattdessen genügt die Einsichtsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, Umfang und Folgen seines Handelns erkennen zu können.[13] Auch Gesten, Handzeichen oder Anzeichen von Lebensfreude können den Willensumschwung zum Ausdruck bringen.[14] Eine Patientenverfügung ist daher als reine Willensäußerung[15] zu verstehen.

Abgrenzung von der Verfügung

Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, das auf die unmittelbare Übertragung, Veränderung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtet ist.[16] Allerdings wurde bereits festgestellt, dass eine Patientenverfügung keine Willenserklärung, mithin auch kein Rechtsgeschäft darstellt. Der Begriff „Verfügung“ ist somit rechtlich irreführend, hat sich jedoch in der Laiensprache eingebürgert.

Abgrenzung von der Vorsorgevollmacht

Wird eine Vollmacht zur Vornahme von Rechtshandlungen im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber für den Fall erteilt, dass man nicht mehr geschäftsfähig ist, bezeichnet man dies als Vorsorgevollmacht.[17] Sie kann alle Lebensbereiche, wie z.B. auch Wohnung[18] oder Familie[19] umfassen. Somit ist sie weiter als eine Patientenverfügung. Im Gegensatz zur Patientenverfügung bedarf es für einen Widerruf einer Vorsorgevollmacht jedoch der Geschäftsfähigkeit.[20]

Medizinischer Hintergrund

Um die Bedeutung der Thematik zu verstehen, ist es erforderlich die Patientenverfügung nicht nur rein juristisch, sondern zunächst medizinisch zu begutachten. Es soll daher ein kurzer Einblick in mögliche Krankheitsszenarien und der Folgen für die Beteiligten gewährt werden.

Bedeutung der Patientenverfügung anhand von Krankheitsbildern

Am Deutlichsten wird die Sachlage, wenn man sich ein Bild von denjenigen Krankheiten macht, die typischerweise mit der Abfassung einer Patientenverfügung verbunden sind. Das apallische Syndrom sowie Demenz sind Beispiele für Situationen, in denen alle in Mustervorlagen abgefragten Punkte zum Tragen kommen können.

Apallisches Syndrom

Das apallische Syndrom ist der Ausfall der Großhirnrinde aufgrund eines Hirnabbauprozesses, z.B. in Zusammenhang mit Sauerstoffunterversorgung, unter weiterhin bestehender Funktionalität des Hirnstammes.[21] Die Betroffenen sind zwar wach, können jedoch nicht mehr mit der Umwelt verbal oder durch Zeichen kommunizieren.[22] Jedoch sind sie durchaus häufig noch in der Lage, ihre Umwelt zumindest teilweise wahrzunehmen.[23] Ca. 20 % der Leidenden erwachen meist mit Folgeschäden innerhalb von drei Monaten.[24] Nur ca. 10 % der Betroffenen erwachen noch nach einem längeren Zeitraum als drei Monate und bleiben zeitlebens ein Pflegefall.[25] Die moderne Intensivmedizin ermöglicht ein Weiterleben in diesem Zustand für Jahre. Dass man bis zum Todeseintritt womöglich über Jahre oder Jahrzehnte hinweg auf der Intensivstation verbleibt, dabei die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Umwelt besteht und man, bildlich gesprochen, bis an sein Lebensende die weiße Decke anstarren muss, stellt für viele Menschen ein nachvollziehbares Horrorszenario dar, welchem sie mittels einer Patientenverfügung entgehen möchten.

Demenz

Die Demenz ist ein über einen langen Zeitraum verlaufender Hirnabbauprozess.[26] Hierbei können sich die Patienten aufgrund der Betroffenheit des Kurzzeitgedächtnisses zunehmend nicht mehr an kürzlich vorgefallene Ereignisse erinnern und leben stattdessen in ihren vergangenen Erinnerungen.[27] Die Prozesse des Denkens, Verarbeitens von Informationen und intellektuell gesteuerten Handelns sind beeinträchtigt und nehmen mit Fortschreiten der Krankheit ab.[28] In der letzten Phase der Demenz erkennen sie ihre Angehörigen nicht mehr und sind vollständig von fremder Pflege abhängig.[29] Die Willensbildung und -äußerung gestaltet sich für den Patienten als genauso schwierig, wie die richtige Interpretation durch die Adressaten.[30] Ferner findet eine Veränderung der Persönlichkeit statt.[31] Auch hier ist eine starke Abhängigkeit von anderen gegeben und besonders die Tatsache, später die eigenen Angehörigen nicht mehr zu erkennen oder sie sogar als feindselig zu fürchten, dürfte ausschlaggebend sein, eine Patientenverfügung zu verfassen.

Konsequenzen für Patient und Angehörige

Wie oben aufgezeigt, ist ein langes Leben unter diesen Krankheiten mittels mehr oder weniger intensiver personeller und/oder maschineller Betreuung möglich. Allerdings sind diese Patienten nicht mehr in der Lage, ihr Leben unabhängig so zu führen, wie sie es früher taten. Die Vorstellung daran erschreckt viele Menschen und wird von ihnen meist als qualvolle Leidensverlängerung angesehen.[32] Wie es den Menschen ergeht, wenn sie sich tatsächlich in dieser Lage befinden, ist jedoch nicht sicher geklärt, da sie sich eben entweder nicht mehr äußern können oder z.B. im Falle der Demenz nicht sicher zu ermitteln ist, ob sie sich gerade zu ihrem Zustand äußern oder ob es sich nur um eine ureigenste Instinkthandlung bzw. einen Reflex handelt ohne dahinterstehender Botschaft. Die Angehörigen empfinden diesen Anblick häufig als enorme Belastung.[33] Dieser Hintergrund zeigt auf, dass die moderne Medizin das Leben zwar auch in Fällen schwerster körperlicher Funktionsausfälle noch für Jahre verlängern kann, was vor hundert Jahren noch nicht denkbar war. Allerdings stehen dem Fortschritt die Ängste zukünftiger Patienten und das psychische Leid der jeweiligen Angehörigen gegenüber, sowie die Ungewissheit darüber, was der Patient noch empfindet und ob die Behandlung die Lebensqualität so sehr in das Gegenteil verkehrt, dass es die Menschenwürde erheblich verletzen könnte. Da es sich hierbei um elementare Fragen von Leben, Tod und Würde des Menschen handelt, ist daher der Gesetzgeber verpflichtet, rechtlich Klarheit zu schaffen. Dies hat er mit seinem Beschluss zur entsprechenden Änderung des Betreuungsrechts am 18.06.2009 getan.

Patientenverfügungen im Lichte der Verfassung

Verfassungsrechtlich ergibt sich das Problem, dass die vier wichtigsten Grundrechte, Würde des Menschen, allgemeine Handlungsfreiheit in Form der Patientenautonomie, Lebensschutz und körperliche Unversehrtheit in Einklang gebracht werden müssen. Ferner sind die Grenzen von Über- und Untermaßverbot zu beachten. Es soll nachfolgend ein Kurzüberblick über einige Fragen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Grundrecht geschaffen werden.

Patientenautonomie

Die Patientenautonomie ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I GG.[34] Sie gibt dem Betroffenen das Recht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er medizinisch behandelt werden will. Allerdings findet sie dort ihre Grenzen, wo sie z.B. gegen die Würde des Menschen aus Art. 1 I GG verstößt. Eine antizipiert angeordnete aktive Sterbehilfe widerspräche dem Lebensschutz aus Art. 2 II S. 1 GG und ist daher ungültig. Ferner findet die Patientenautonomie ihre Grenzen dort, wo der Gedanke des Grundgesetzes im einfachen Gesetz umgesetzt wurde. So z.B. in Anordnungen, die gegen §§ 134, 138 BGB also gegen Gesetz und Sitte verstoßen. Die Anordnung einer Unterlassung der Basisversorgung[35], d.h. Mundhygiene, Schmerzlinderung, etc., wäre somit wegen Sittenwidrigkeit[36] unzulässig. Im Konflikt zwischen Gewissensfreiheit der Beteiligten aus Art. 4 I GG und der Patientenautonomie ergibt sich kein Recht der Beteiligten, den Patienten unter Aufdrängung ihrer Wertvorstellungen unter Zwang zu behandeln.[37]

Würde des Menschen

Die Würde des Menschen in Art. 1 I GG ist von zentraler Bedeutung im Zusammenhang mit Patientenverfügungen. Es wird oft von einem Sterben in Würde[38] gesprochen und die Menschen wollen sich vor einem unwürdigen Tod unter Schmerzen und Jahre dauerndem Siechtum schützen. Fraglich ist allerdings, wann die Menschenwürde überhaupt als verletzt anzusehen ist. Aufgrund der Formulierung in Art. 1 I GG ist eine Konkretisierung des Menschenwürdebegriffs schwierig. Einerseits zählt die Rechtsprechung hierzu meist Beispielsfälle, wie z.B. Folter auf.[39] Andererseits gilt die Menschenwürde nach der „Objekt-Subjekt-Formel“ als verletzt, wenn der Mensch „bloßes Objekt“ von Handlungen Dritter wird.[40] „Bloß“ bedeutet, dass eine Verletzung vorliegt, wenn der Mensch nicht wenigstens „auch“ Subjekt der Handlung ist. Würden Ärzte z.B. Menschen künstlich am Leben erhalten, „nur“ um die Auslastung der kostspieligen Geräte einer Intensivstation zu gewährleisten, läge nach der „Objekt-Subjekt-Formel“ eine Menschenwürdeverletzung vor, da hier der Mensch nur noch Objekt wäre und die Behandlung sich gar nicht mehr um ihn selbst als Subjekt drehen würde. Die Würde des Menschen setzt damit aber auch den Maßstab wie z.B. Palliativmedizin, also der medizinische Zweig, der sich mit der Leidensminderung und Lebensqualität in der Sterbephase beschäftigt,[41] auszusehen hat. Wegen der Definitions- und Subsumtionsschwierigkeiten ist jedoch bei der Anwendung von Art. 1 I GG Vorsicht geboten. Schwierig wird es nämlich, wenn man versucht, die Würde des Menschen über den Lebensschutz aus Art. 2 II S. 1 GG zu stellen. Dieser Konflikt ergibt sich regelmäßig im Rahmen der Auslegung des mutmaßlichen Patientenwillens. Wenn z.B. Angehörige zur Willenserforschung beitragen sollen, kann es vorkommen, dass sie ihre subjektiven Eindrücke und somit z.B. ihr eigenes psychisches Leid beim Anblick des Betroffenen in dessen Willen hineininterpretieren und schnell zum Schluss kommen, dass der derzeitige Zustand menschenunwürdig und daher die Behandlung abzubrechen sei.[42] Dabei nehmen beispielsweise Apalliker Durst oder Hunger z.B. überhaupt nicht wahr.[43] Ferner stellt sich die Frage, ob ein Demenzkranker im fortgeschrittenen Stadium seine Situation aufgrund einer Identitätsveränderung als würdevoll ansieht, wenngleich er derartige Zustände zur Zeit seiner alten Identität als menschenunwürdig ansah.[44] Auch besteht die Gefahr, dass bei dem Versuch der Einrichtung einer Rangfolge von Menschenwürde und Lebensschutz wieder eine subjektive Trennung in lebenswertes und lebensunwertes Leben entsteht, die zu Zuständen des Dritten Reiches führen könnte. Das kann von den Verfassern des Grundgesetzes nicht gewollt gewesen sein, sodass eine Über-/Unterordnung von Menschenwürde und Lebensschutz ausscheiden muss. Hier wird ersichtlich, dass gerade mit dem Menschenwürdebegriff und seiner abstrakten Art vorsichtig umzugehen ist, da dieser Begriff selbst mittels Interpretation geeignet sein könnte, wieder genau die Taten des Dritten Reichs zu rechtfertigen, zu deren Abwendung[45] Art. 1 I GG eigentlich geschaffen wurde. Es kann von den Verfassern des Art 1 I GG kaum gewollt gewesen sein, sich erst z.B. von Euthanasie an Behinderten unter der NS-Ideologie zu distanzieren, damit heute unter dem Mantel desselben Artikels doch wieder euthanasiert wird.

Lebensschutz und körperliche Unversehrtheit

Diese Grundrechte aus Art. 2 II S. 1 GG stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Einerseits kann der Patient eine Heilbehandlung als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit abwehren. Insofern leiten sich hieraus die Einwilligungsbedürftigkeit ärztlicher Eingriffe und die strafrechtliche Sanktionierung bei Zuwiderhandlung ab. Andererseits ist der Staat zum Lebensschutz verpflichtet. Daher wurde der Bosbach-Entwurf auch mit dem Argument verteidigt, dass der Staat die Pflicht habe, einen Mindeststandard an Schutzmechanismen einzurichten, um seiner Pflicht zur Behütung der verfassungsrechtlichen Schutzgüter nachzukommen. Ohne Reichweitenbegrenzung vernachlässige der Staat die Pflicht aus Art. 2 II S. 1 GG, das Leben zu schützen.[46] Man spricht auch von einem sogenannten Untermaßverbot[47], wobei teilweise strittig ist, ob jenes überhaupt existiert. Diese Grenze sei betroffen, wenn der Staat seiner grundrechtlichen Schutzpflicht überhaupt nicht nachkommt oder eine Maßnahme wählt, die völlig ungeeignet ist, um einen Mindestschutz zu erreichen.[48]

Probleme ergeben sich weiterhin in den Fällen einer Patientenverfügung, in denen der Patient z.B. aktive Sterbehilfe verlangt oder wenn es um die Ermittlung des mutmaßlichen Willens im Zuge eines Behandlungsabbruchs geht. Einerseits hat der Staat einzugreifen, wenn der Betroffene eine lebensbeendende Maßnahme antizipiert, obwohl er bei Abfassung Irrtümern unterliegt oder nicht freiverantwortlich handelt, andererseits gibt es keine Lebenspflicht.

Übermaßverbot

Die Diskussion um Patientenverfügungen wurde immer wieder von der Frage nach dem Schutzumfang beherrscht. Gerade beim sogenannten Bosbach-Entwurf mit seiner Reichweitenbegrenzung[49] sprachen die Gegner häufig von einer möglichen Überregulierung, die die Patientenverfügung faktisch undurchführbar werden lasse, wohingegen die Befürworter des Entwurfes auf eine Pflicht des Staates zu einem Mindestschutz hinwiesen. Generell stellt sich dieses Problem im Verfassungsrecht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffes. Es wird auch von Schranken-Schranken[50] des Gesetzgebers gesprochen, die vom Übermaßverbot gesetzt werden.

Das Übermaßverbot – auch Verhältnismäßigkeitsgrundsatz[51] genannt – besagt, dass eine Maßnahme, um verhältnismäßig zu sein, einen legitimen Zweck verfolgen, zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich und die Zweck-Mittel-Relation angemessen sein muss.[52] Legitim ist jeder Zweck, der nicht der Rechtsordnung entgegensteht.[53] Die Einführung einer notariellen Beurkundung vor Abfassung einer Patientenverfügung z.B. dient dem Schutz des Lebens des Verfassers und wäre daher ein legitimer Zweck. Sie wäre auch der Zweckerreichung zumindest förderlich[54], also geeignet. Fraglich ist allerdings bereits, ob eine notarielle Beurkundung auch erforderlich ist, d.h., ob es kein gleichwirksames, milderes Mittel gibt, dass den Grundrechtsträger – den Patienten – weniger belastet.[55] Hier entsteht spätestens der erste Streitpunkt. Manche halten die ärztliche Aufklärung für milder, andere verlangen, dass entweder nur der Arzt oder nur der Notar aufklärt und nicht beide gleichzeitig, etc. Schließlich müsste das Mittel, in unserem Beispiel die notarielle Beurkundung aus dem Bosbach-Entwurf, angemessen sein, d.h. die Beeinträchtigungen durch diese Formvorschrift dürften in Anbetracht des zu erreichenden Zwecks für den Patienten später nicht unzumutbar sein.[56] Hier wären hohe Kosten, Bürokratie und die abschreckende Wirkung Beispiele, die gegen die Angemessenheit einer notariellen Beurkundung sprechen könnten. Wie man sieht, gibt es zahlreiche Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen wird.

Strafrechtliche Bewertung von Patientenverfügungen

Patientenverfügungen haben maßgeblichen Einfluss auf das Lebensende, indem sie z.B. regeln, wann Behandlungen abgebrochen werden sollen. Für alle an Abbruch, Nichteinleitung oder Einleitung der Behandlung Beteiligten stellt sich hierbei jedoch auch ein strafrechtliches Risiko, welches nun näher ausgeführt wird.

Sterbehilfe

Zunächst eröffnen sich Maßnahmen, die auf verschiedenste Weise zum Tod oder zur Lebensverkürzung führen können. Diese fallen unter die Kategorie der Sterbehilfe, wobei zwischen aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe unterschieden wird.

Aktiv

Aktive Sterbehilfe, auch Euthanasie[57] genannt, bedeutet die direkte, zumindest auf Lebensverkürzung zielende Fremdeinwirkung.[58] Dies wäre z.B. die Gabe der Todesspritze mit einer Überdosis Morphin durch den Arzt an den Patienten. Dies wird nach § 212 I StGB und selbst bei ausdrücklichem Verlangen des Patienten über § 216 I StGB sanktioniert. Der Lebensschutz aus Art. 2 II S. 1 GG verbietet derzeit noch jegliche Form aktiver Sterbehilfe. Somit wäre auch eine entsprechende Passage in einer Patientenverfügung gem. § 134 BGB i.V.m. § 216 StGB, sowie gem. § 138 I BGB nichtig. Auch das ab 01.09.2009 gültige neue Gesetz erlaubt die aktive Sterbehilfe nicht.

Passiv

Von passiver Sterbehilfe wird gesprochen, wenn die lebenserhaltenden Maßnahmen abgebrochen oder gar nicht erst eingeleitet werden und dadurch die Lebenszeit verkürzt wird.[59] Eindeutig ist die Situation, wenn eine weitere Behandlung nicht mehr indiziert, d.h., eine bestimmte Maßnahme zu Heilungszwecken nicht mehr angezeigt ist.[60] In diesem Fall können die Beteiligten die jeweilige Behandlung oder ihre Fortsetzung nicht mehr verlangen.[61] So kann z.B. nicht mehr gefordert werden, dass die Beatmung fortgesetzt wird, nachdem der Hirntod eingetreten ist, da dieser als unwiederbringlicher Todeszeitpunkt anerkannt ist.[62]

Indirekt

Indirekte Sterbehilfe liegt vor, wenn Mittel zur Leidensminderung verabreicht werden und es dabei ungewollt aber unvermeidbar zu einer Verkürzung des Lebens des Todkranken oder Sterbenden kommt.[63] Sie ist zulässig, wenn sie mit dem mutmaßlichen oder erklärten Patientenwillen übereinstimmt.[64] Mit dem heutigen medizinischen Fortschritt ist die Wahrscheinlichkeit einer Lebensverkürzung jedoch äußerst gering geworden.[65]

Einwilligungsbedürftigkeit der Heilbehandlung

Jeder medizinische Eingriff stellt erst einmal eine Körperverletzung dar, die der rechtfertigenden Einwilligung des Patienten nach vorheriger, fehlerfreier Aufklärung bedarf.[66] Durch die Einwilligungsbedürftigkeit wird der Patientenautonomie Rechnung getragen und vermieden, dass der Arzt den Willen des Betroffenen ignoriert.[67] Eine Patientenverfügung stellt hierbei eine antizipierte Einwilligung bzw. Nichteinwilligung dar. Handelt der Arzt entgegen der wirksamen Nichteinwilligung, so macht er sich gem. § 223 I StGB und bei Verwendung z.B. einer Spritze zusätzlich gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar. Kann der Patient nicht mehr einwilligen, so greift der mutmaßliche Wille.[68] Auch hier dient eine Patientenverfügung der Vermeidung eines falsch ausgelegten mutmaßlichen Willens.

Vergleich mit Belgien

In Belgien ist die aktive Sterbehilfe gem. Art. 3 § 1 belgisches Gesetz zur Sterbehilfe unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Der Patient muss volljährig, zurechnungsfähig, bei seiner Äußerung bei Bewusstsein sein, wiederholt freiwillig um Lebensbeendigung bitten und die Lage muss medizinisch aussichtslos sein, wobei hier anzumerken ist, dass auch rein seelisch unerträgliche Qualen genügen, statt körperlicher. Fraglich ist hier, inwiefern ein Patient unter den gegebenen Umständen im zurechnungsfähigen Zustand um Lebensbeendigung wegen rein seelischer Qualen bitten kann. Es drängt sich somit die Frage auf, ob nicht sogar Suizidenten, die krankheitsbedingt oder affektiv nicht zurechnungsfähig handeln, hier aktive Sterbehilfe erhalten können – durch List oder gar in ärztlicher Kenntnis der Unzurechnungsfähigkeit. Einerseits seelische Qualen als Grund zu akzeptieren und andererseits dies mit Zurechnungsfähigkeit in Einklang bringen zu wollen, dürfte wohl schwierig werden. Der Vergleich zeigt also, dass andere EU-Länder nicht nur in gewisser Weise ein Recht auf Suizid einräumen, sondern sogar ein Recht auf Suizid durch Fremdeinwirkung, was in Deutschland als Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB strafbar wäre. Allein dieser Punkt macht deutlich, welcher Druck auch durch die Regelungen in Nachbarländern auf die Debatte hierzulande aufgebaut wurde. Die Normierung der Patientenverfügung war jetzt der erste Schritt, um das Normengefälle zu den europäischen Mitgliedstaaten zu reduzieren. Ein Gefälle, das z.B. für den Suizidententourismus in die Schweiz zu Sterbehilfeorganisationen, etc. mitverantwortlich ist. Es sei daher im nächsten Schritt zu überlegen, ob in Deutschland nicht auch ein in Patientenverfügungen antizipierter Wunsch auf aktive Sterbehilfe für Fälle späterer Einwilligungsunfähigkeit aufgrund von apallischem Syndrom oder Demenz zulässig sein sollte, wenn in anderen Ländern bereits Menschen im Zustand des Bewusstseins schon wegen seelischer Gründe aktive Sterbehilfe empfangen dürfen.

Patientenverfügungen im Zivilrecht

Nachfolgend soll die zivilrechtliche Behandlung der Patientenverfügung jetzt und in Zukunft dargestellt werden, d.h. ihre bisherige Herleitung, wie es zukünftig aussehen wird, sowie die Situation im Arzthaftungsrecht.

1. Bisherige Regelungen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 01.09.2009

Aktuell wird die Patientenverfügung noch in Anlehnung an das Betreuungsrecht[69], sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze aus dem allgemeinen Teil des BGB konstruiert. Das neue Gesetz tritt erst zum 01.09.2009 in Kraft.

Betreuungsrecht

Erwähnt wurde die Patientenverfügung im Betreuungsrecht bislang nicht, aber sie gehört zu den ablieferungspflichtigen Schriftstücken gem. § 1901a BGB.[70] Gem. § 1896 I BGB wird ein Betreuer bestellt, um die Aufgaben zu erledigen, die man selbst nicht mehr wahrnehmen kann. § 1896 Ia BGB verbietet eine Betreuerbestellung gegen den freien Willen des Volljährigen. § 1896 II BGB beschränkt die Betreuung auf betreuungsbedürftige Gebiete. Die Patientenverfügung wirkte hierbei bereits als Instrumentarium, den Willen in Gesundheitsfragen über die Einwilligungsfähigkeit hinaus durchzusetzen und folglich die Aufgabe des Betreuers auf die Kundgabe und Umsetzung des Patientenwillens zu beschränken. Nach § 1901 II, III BGB ist das Betreuungsrecht vom „Wohl und Wille“-Prinzip geprägt. Dies bedeutet, dass der Betreuer die Lebensplanung des Betreuten zu berücksichtigen und zu unterstützen hat.[71] Die Patientenverfügung übermittelte auch schon vor der Gesetzesänderung die Lebensplanung des Patienten in Gesundheitsangelegenheiten und ein Betreuer wurde durch sie zur Durchsetzung des Patientenwillens verpflichtet.

Allgemeiner Teil des BGB

Maßstäbe für die Wirksamkeit von Patientenverfügungen sind hier z.B. das gesetzliche Verbot nach § 134 BGB oder die Sitte nach § 138 BGB, die auch in Zukunft eine Rolle spielen werden. So ist z.B. eine Anordnung zur Tötung auf Verlangen unzulässig. § 130 II BGB war bisher die Begründung dafür, dass auch antizipierte Willensäußerungen einer Patientenverfügung nach Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit wirksam bleiben. Die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB waren und sind auch auf die Ermittlung des tatsächlichen Willens des Verfassers einer Patientenverfügung entsprechend anwendbar. Dass eine Patientenverfügung der freiwilligen, irrtumsfreien Erstellung bedarf und bei Zwang oder Irrtümern eine Verbindlichkeit entfällt, ist zivilrechtlich an die Fehlerlehre der §§ 119, 120, 123 BGB orientiert. Den Willen unter Berücksichtigung neuer medizinischer Entwicklungen auszulegen, entspricht dem Gedanken des § 313 BGB.

Sonderproblem: Bindungswirkung bei Demenz

Wie oben festgestellt, geht eine Demenz mit einer Persönlichkeitsveränderung einher, d.h. das Individuum kann sich so verändern, dass es in seinen Ansichten das genaue Gegenteil von früher werden könnte.[72] In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob die jetzige Persönlichkeit noch an den Willen der alten Persönlichkeit gebunden ist. Eine Sicht hält den Willen für einschlägig, den die alte Identität bei klarem Bewusstsein willentlich verfasst hat, während eine andere Sicht nur den aktuellen Willen für entscheidend erachtet und der neuen Identität das gleiche Lebensrecht zugesteht wie der alten.[73] Art. 2 II S. 1 GG schützt die körperlich-biologische Existenz.[74] Geschützt wird auch vor der Erzeugung eines seelisch-psychischen Krankheitszustandes, die einer körperlichen Schädigung gleichkommt.[75] Somit existiert kein Schutz des Körpers und der alten Persönlichkeit vor der „Einnistung“ einer neuen Persönlichkeit. Derzeit wird unter Berufung auf Art. 2 II S. 1 GG noch der Meinung gefolgt, die den aktuellen Willen für beachtlich hält. Auch die zukünftige Regelung sieht keine Änderung vor. Eine Patientenverfügung ist jederzeit widerruflich und im Zweifel wird ein aktuelles Lächeln eines schwer Demenzkranken als Widerruf der Patientenverfügung angesehen werden. Zumindest wird sich aufgrund der Angst der Ärzte vor strafrechtlichen Konsequenzen, faktisch der Lebensschutz meistens durchsetzen.

Wenn man allerdings der alten Persönlichkeit das Recht abspricht, über alle Folgepersönlichkeiten hinweg ihren Willen durchzusetzen, so müsste man sich die Frage stellen, warum ein pathologischer Suizidversuch als Unglücksfall angesehen und ein Unterlassen der Hilfe nach Kontrollverlust des Suizidenten demzufolge gem. § 323c StGB bestraft wird.[76] Schließlich vollzieht sich hier, zumindest temporär und ggf. pathologisch, ebenfalls eine Persönlichkeitsveränderung. Auch die Demenz ist ein pathologischer Zustand. Die Persönlichkeit weicht hier auch immer mehr vom Normalzustand der alten Persönlichkeit ab. M.E. ist der aktuelle Wille eines persönlichkeitsgewandelten Patienten gar kein neuer Wille, sondern ein Krankheitssymptom. Würde man nun dem neuen Scheinwillen Vorrang vor einem früheren echten Willen geben, so würde man in Wahrheit nicht den Willen eines Menschen beachten, sondern, abstrakt gesprochen, einer Krankheit eine Fähigkeit zur Willensbildung und -äußerung geben. Da jedoch das Leben eines Menschen geschützt wird und nicht das „Leben“ einer Krankheit, sollte eben doch der Meinung zugestimmt werden, die den Willen der alten Persönlichkeit für maßgeblich hält. Anderenfalls dürfte auch die unterlassene Hilfeleistung ggü. einem krankheitsbedingt unfrei handelnden Suizidenten nicht bestraft werden, da der „Wille des Suizidalitätszustandes“ Vorrang hätte vor der alten gesunden Persönlichkeit. Insofern ergibt sich hier also ein Systembruch. Entweder man beachtet den aktuellen Willen, dann wäre das Lächeln eines Schwerstdementen ggf. ein Widerruf der Patientenverfügung. Konsequenterweise muss demgemäß aber auch der Wille eines Suizidenten grundsätzlich immer zu beachten und eine Hinderung am Suizid zu unterlassen sein. Oder ein Suizident wird als krankheitsbedingt unfrei handelnd angesehen, was zum Einschreiten zwingt, dann dürfte jedoch auch das Lächeln eines Schwerstdementen, der nun eine völlig neue Persönlichkeit angenommen hat, nicht beachtet, sondern müsste die Patientenverfügung strikt umgesetzt werden. Eine Andersbehandlung von Suizidenten und persönlichkeitsgewandelten Dementen in Bezug auf die Beachtlichkeit ihres aktuellen Willens erscheint mir jedenfalls ungerechtfertigt und somit unzulässig. M.E. ist die Frage bei Dementen auch nicht, ob eine Kontinuität von Psyche und Personenidentität vorliegt, wie von einer Meinung gefordert[77] oder ob Demente überhaupt noch Personen sind[78], sondern einzig, ob überhaupt noch die Äußerung eines freien Willens stattfindet oder lediglich Symptome einer Erkrankung nach außen treten. Diese wären beim Dementen z.B. das Lächeln und vermeintliche Zeichen von Lebensfreude, beim Suizidenten der Suizidwunsch/-versuch.

Patientenverfügungen ab dem 01.09.2009

Wegen der früheren Unsicherheiten und dem Erfordernis mühseliger Herleitung der Patientenverfügung sowohl aus dem Betreuungsrecht als auch aus dem allgemeinen Teil des BGB, wurde am 18.06.2009 ein „Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ beschlossen, dass Patientenverfügungen normieren und am 01.09.2009 in Kraft treten wird. Dieses Gesetz soll nun vorgestellt werden.

- 1901a BGB n.F.

Unter B.I. wurde die Definition der Patientenverfügung aus § 1901a I BGB n.F. bereits erläutert. Eine Einschränkung der Gültigkeitsdauer ist hier nicht vorgesehen. Sie ist jederzeit widerruflich (vgl. B.I.1.). Wer nachher für den Patienten handelt, hat seinem Willen „Geltung zu verschaffen“, wie es der Rechtsprechung entnommen wurde.[79] Dies unterstreicht die Bindungskraft des Patientenwillens. Ferner gilt die Schriftlichkeit als Formvorschrift, was der Beweiserleichterung dient.[80] Die Prüfpflicht von verfasster und aktueller Situation soll dem Lebensschutz, wie auch dem Patientenwillen gerecht werden. Jedoch bedeutet dies auch, dass es nach wie vor keine Gültigkeitsgarantie für Patientenverfügungen gibt. Ihr antizipativer Charakter macht eine Prüfungspflicht notwendig, um das Schutzgut Leben zu sichern. Eine Gültigkeitsgarantie wäre nur mit einer situationsunabhängigen Verbindlichkeit zu erlangen. Dies jedoch würde das in B.III.3. bereits erwähnte Untermaßverbot treffen, da dann gar keine Schutzvorrichtungen mehr für das Leben gegeben wären. Der Staat würde seine Schutzpflichten völlig außer Acht lassen, was nicht zulässig wäre.

Absatz II regelt das Vorgehen bei fehlender Patientenverfügung. Der mutmaßliche Wille des Patienten soll ermittelt und eine Entscheidung seines Vertreters nur auf diesen mutmaßlichen Willen beruhen. Frühere Äußerungen, gleich auf welche Weise, sowie das Werteverständnis des Patienten sollen dabei die Quelle zur Willensbestimmung bilden. Dies mahnt zu sorgfältiger Recherche und verpflichtet, den Menschen mit seiner Gesamtbiographie zu sehen. In der früheren Version sollte noch das Schmerzempfinden[81] des Patienten berücksichtigt werden. Im künftigen Gesetz wurde der Passus jedoch wieder gestrichen, denn wie schon unter B.II. sowie III.2. angedeutet, leiden die Angehörigen mit und niemand weiß genau, was der Betreute noch wirklich wahrnimmt. So bestünde die Gefahr, dass die Angehörigen ihr eigenes subjektives Leid in den Betreuten hineinprojizieren und demzufolge Fehlentscheidungen getroffen werden könnten.[82]

Absatz III erteilt der Reichweitenbegrenzung, wie sie noch im Bosbach-Entwurf[83] vorgesehen war, eine klare Absage. Die Patientenverfügung gilt für jede Erkrankung zu jeder Zeit.

In Absatz IV soll mit dem Koppelungsverbot vermieden werden, dass z.B. aus wirtschaftlichen Interessen heraus Druck auf alte oder kranke Menschen ausgeübt wird, eine Patientenverfügung gegen ihren Willen zu verfassen.[84] So war es bislang öfters der Fall, dass Pflegeheime eine Zustimmung zur Sondenernährung zur Bedingung für den Abschluss eines Heimvertrages gemacht hatten, da die Sondenernährung günstiger ist als die auch zeitintensivere Fütterung.[85] Derartige Vertragsbedingungen sind künftig nicht mehr möglich. Das Verbot, die Patientenverfügung zur Bedingung für einen Vertragsschluss zu machen, verarbeitet auch den Gedanken des BGH, der klarstellte, dass die Regelungen eines Heimvertrages den Patientenwillen nicht zu überlagern vermögen.[86] Der Bosbach-Entwurf enthielt ebenfalls ein Koppelungsverbot.

Der letzte Absatz macht schließlich deutlich, dass das neue Gesetz für Bevollmächtigte genauso gilt, wie für Betreuer. Dies wird auch in den §§ 1901b III und 1904 V S. 1 BGB n.F. wiederholt.

§ 1901b BGB n.F.

Absatz I konkretisiert den Vorgang der Willensprüfung und -bestimmung als Dialog zwischen Arzt und Vertreter.

Absatz II fordert die Mitwirkung aller Beteiligten, d.h. Angehöriger, Freunde, etc. bei der Willensbestimmung, sofern dadurch keine massiven Verzögerungen eintreten, was bereits im Bosbach-Entwurf als „beratendes Konsil“[87] eingebracht wurde. Als besonders positiv zu werten ist hierbei, dass eine Verteilung der Entscheidungslast stattfindet, sowie der Prozess der Willensprüfung bzw. -ermittlung durch verschiedene Sichtweisen bereichert wird.[88] Auch einem kollusiven Zusammenwirken von Arzt und Vertreter kann so Einhalt geboten werden.[89] Der BGH war der Ansicht, man solle auch objektive Wertvorstellungen heranziehen, doch das ist sogar als ultima ratio abzulehnen.[90] Dies würde erneut in Denkweisen des Dritten Reiches und der Zeit davor führen. Es könnte sehr schnell die Abstufung zwischen lebenswertem und lebensunwertem Leben erfolgen. Dabei würden womöglich Kostenfragen eine große Rolle spielen.[91] Die Grenze sollte daher, wie im neuen Gesetz vorgesehen, die medizinische Indikation nach Absatz I bleiben, d.h. wissenschaftlich fundierte Tatsachen und nicht objektive Wertvorstellungen die in Wirklichkeit gar nicht definierbar sein könnten.

§ 1904 BGB n.F.

Der alte § 1904 BGB enthielt in Absatz I eine vormundschaftsgerichtliche Überprüfung zur Einwilligung des Vertreters in womöglich lebensgefährliche medizinische Maßnahmen, ließ aber offen, was bei einer Nichteinwilligung des Vertreters in eine medizinisch angezeigte Maßnahme zu geschehen hat. Der BGH[92] griff diese Problematik ebenfalls auf und der Gesetzgeber löst die Situation nun, indem § 1904 BGB n.F. im neuen Absatz II eine betreuungsgerichtliche Kontrolle auch für den Fall der Nichteinwilligung in ärztliche Maßnahmen festschreibt, sofern mit der Nichteinwilligung Gefahr für den Patienten besteht. Das Vormundschaftsgericht heißt hier „Betreuungsgericht“, wegen seiner Umbenennung mit Inkrafttreten des „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ ab 01.09.2009.

Absatz III betont die Patientenautonomie und die Bindungswirkung, indem er das Gericht zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet, wenn es dem Patientenwillen entspricht.

Absatz IV enthält ein Konsensmodell, wonach eine betreuungsgerichtliche Überprüfung entbehrlich ist, wenn Arzt und Patientenvertreter sich einig sind, dass das Handeln dem Patientenwillen entspricht. Dies entlastet die Gerichte. Ein kollusives Zusammenwirken von Arzt und Vertreter ist eher als gering einzuschätzen.

Absatz V entspricht dem alten Absatz II mit seiner Geltung für Bevollmächtigte, angepasst an soeben genannte Änderungen.

Änderungen im FamFG

§ 287 III FamFG n.F. verschiebt die Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses zum Behandlungsabbruch um zwei Wochen und gibt somit den Beteiligten die Möglichkeit, noch rechtzeitig Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzulegen. Dies dient dem Lebensschutz aus Art. 2 II S. 1 GG.

Die Änderungen durch § 298 FamFG n.F. haben den Sinn, dass bei der betreuungsgerichtlichen Entscheidung möglichst alle Personen, die etwas zur Ermittlung des Patientenwillens beitragen können, Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Dadurch, wie auch durch die Bestellung eines Gutachters soll sich das Betreuungsgericht bei seiner Entscheidung auf umfassende Informationen stützen können. Sachverständiger und behandelnder Arzt sollen nach Absatz IV verschieden sein, was z.B. Interessenkonflikte zu vermeiden und eine objektive Betrachtung zu unterstützen hilft.

Das neue Gesetz in der Diskussion

Nach Vorstellung des Gesetzes sollen unter diesem Punkt nun abweichende Meinungen und wesentliche Unterschiede zu anderen Gesetzentwürfen betrachtet werden.

Volljährigkeit

Unverständlich ist zunächst die Altersgrenze der Volljährigkeit für die Gültigkeit der Patientenverfügung. Hier scheint willkürlich eine Grenze gesetzt worden zu sein, zumal keine Geschäftsfähigkeit zur Errichtung nötig ist, sondern die Einwilligungsfähigkeit aufgrund der Bedeutung des Eingriffs bereits genügt, wie den Gesetzesmaterialien selbst zu entnehmen ist.[93] Die unterste Grenze für die Einwilligungsfähigkeit ist nicht starr am Alter festzumachen, sondern wird durch die Reife des Minderjährigen bestimmt.[94] M.E. wäre es daher angebracht, einen Passus einzufügen, wonach Minderjährige eine Patientenverfügung wirksam verfassen können, sobald ihre Einwilligungsfähigkeit ärztlicherseits festgestellt wurde.

Schriftform und notarielle Beurkundung

Das neue Gesetz verlangt die Schriftform, während der Zöller-Entwurf mittels einer Soll-Vorschrift[95] einerseits auf Rechtssicherheit hinwirken, andererseits eine Überregulierung vermeiden wollte. Dass z.B. Videoaufnahmen mit der Schriftformpflicht unzulässig wären, sollte jedoch kein Hindernis sein. Hier können die Beglaubigungsverfahren angewandt werden, wie sie ohnehin im Rechtsverkehr bei Personen durchgeführt werden, denen die Erfüllung der Schriftform aufgrund von Behinderung nicht möglich ist. Eine Schriftform stellt daher keine unzumutbare Hürde dar. Eine Soll-Vorschrift hingegen hätte keinen Nutzen für die Rechtssicherheit gehabt.

Anders sieht es dagegen mit einer notariellen Beurkundung aus, die wegen der Kosten und des Aufwands abschreckend wirkt und daher im kommenden Gesetz zu Recht abgelehnt wurde.[96] Auch in Bezug auf eine Reichweitenbegrenzung ist eine notarielle Beurkundung als überflüssig anzusehen. Der Arzt kann während des Aufklärungsverfahrens besser beurteilen, ob der Verfasser einwilligungsfähig ist oder nicht. Eine Aufklärung über die freie Widerruflichkeit ist auch nicht nötig, denn wenn man dies nicht weiß und deswegen keine Patientenverfügung erstellen will, kommt man folglich gar nicht erst zu einem Notar, der einem das Gegenteil sagen könnte. Verfasst man dennoch eine Patientenverfügung im Irrglauben an die Unwiderruflichkeit, so dürfte sich m.E. der Überlebensinstinkt im Falle des Falles trotzdem durchsetzen und der Patient Signale für einen Widerruf senden. Es wird kaum jemand seinen Lebenswillen unterdrücken, weil er sich einer vermeintlichen Unwiderruflichkeit fügt. Sonstige rechtliche Aufklärung ist für den Verfasser auch nicht von Interesse. Ärzte und Bevollmächtigte sind diejenigen, die über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären wären. Der Verfasser selbst liegt im Ernstfall nur reglos da.

Ärztliche Aufklärung

Der Bosbach-Entwurf forderte eine ärztliche Aufklärung. Jene ist grundsätzlich zu begrüßen, um Irrtümer der medizinischen Laien auszuräumen und ist m.E. sinnvoller als der Gang zum Notar. Ein Arzt kann hier besseren Übereilungsschutz aus der Natur der Sache heraus leisten.[97] Allerdings sollte dann jedoch auch festgelegt werden, welche Voraussetzungen der aufklärende Arzt zu erfüllen hat. Ein Augenarzt wird kaum Kenntnisse über Intensivmedizin haben.[98] Da jedoch das nähere Verfahren einer ärztlichen Aufklärung in keinem Entwurf erörtert wurde und man sich wegen der Kosten wohl auch davor gescheut hätte, Beratungsstellen oder ärztliche Fortbildungskurse gesetzlich festzuschreiben, ist es nicht negativ zu werten, dass im künftigen Gesetz von ärztlicher Aufklärung nicht die Rede ist. Sie macht nur Sinn, wenn ihre Qualität gesichert ist. Anderenfalls wäre es lediglich eine unzumutbare Bevormundung des Patienten, eine abschreckende Hürde und ein Verstoß gegen sein Recht auf Nichtwissen[99] aus Art. 5 I S. 1 GG.

Reichweitenbegrenzung

Eine Reichweitenbegrenzung, wie es der Bosbach-Entwurf vorsah, hätte die bisherige Unsicherheit völlig verschlimmert. Eine uneingeschränkte Gültigkeit käme danach der Patientenverfügung nur zu, wenn sie nach ärztlicher Aufklärung notariell beurkundet, schriftlich verfasst und innerhalb von fünf Jahren bestätigt wurde. Anderenfalls greife das Kriterium eines „irreversiblen tödlichen Verlauf[s]“[100], das der BGH entwickelt hat. Allerdings wird vereinzelt angeführt, dass dieser Passus vom 12. Zivilsenat falsch interpretiert aus der „Kemptener Entscheidung“[101] übernommen wurde.[102] Ist die Krankheit tödlich und irreversibel, so gebietet es bereits die Würde des Menschen aus Art. 1 S. 1 GG, die Behandlung zu beenden.[103] Ferner besteht keine Lebenspflicht um jeden Preis.[104] Letzteres verbietet es daher auch, einen Menschen ewig am Leben zu erhalten, nur weil es medizinisch möglich ist, wenngleich feststeht, dass er niemals mehr erwachen wird. Zu fordern, dass das Nichterwachen mit an Sicherheit grenzend wahrscheinlich ist, wäre hier gefährlich. Welcher Arzt wird sich im Falle des apallischen Syndroms festlegen und die Konsequenzen einer Fehleinschätzung auf sich nehmen wollen, wenn dieser Zustand wissenschaftlich noch so wenig durchdrungen ist? Mit der Reichweitenbegrenzung würden hier lediglich Sachverhalte dargelegt, bei deren Vorliegen die Behandlung bereits mangels Indikation[105] abgebrochen wird und die Patientenverfügung ad absurdum geführt. Eine Patientenverfügung dient doch gerade dem Zweck, ein Jahre/Jahrzehnte langes Abwarten, bis auch der letzte Arzt aufgibt bzw. der Hirntod eintritt, zu vermeiden. Eine Reichweitenbegrenzung ist somit nicht nur überflüssig, sondern löscht das Institut der Patientenverfügung aus. Die Gültigkeit des Patientenwillens ohne Reichweitenbeschränkung ist daher das Merkmal, welches das neue Gesetz am positivsten auszeichnet, da es anderenfalls nutzlos wäre.

Zeitliche Bestätigung

Auch die zeitliche Bestätigung, wie sie im Bosbach-Entwurf gefordert wurde, ist kritisch zu bewerten. Keine Bestätigungspflicht gemäß dem kommenden Gesetz ist hier die beste Lösung. Jemand, der seine Einstellung geändert hat, kann schließlich jederzeit widerrufen, wohingegen diejenigen, die einfach vergessen haben, das Schriftstück zu bestätigen, unverhältnismäßig benachteiligt wären. Eine Aktualisierungspflicht würde ein ständiges Bewusstsein über die Patientenverfügung erfordern. Dies wiederum bedeutet jedoch eine ständige Beschäftigung mit dem Tod. Ein lebensbejahender Mensch dürfte sich allerdings in den meisten Fällen aus Gründen der Eigenverantwortung einmalig mit dem Tod auseinandersetzen, um dieses Thema anschließend wieder zu verdrängen. Der Tod ist kein Thema, mit dem sich Menschen gerne beschäftigen und eine Aktualisierungspflicht m.E. wegen der psychischen Belastung unzumutbar. Darüber hinaus war die Frist im Bosbach-Entwurf von fünf Jahren willkürlich gesetzt und eine Abgabe von Erklärungen „[...] erkennbar in Unkenntnis [...] späterer medizinischer Entwicklungen [...]“[106] nun einmal der springende Punkt an einer antizipierten Willensäußerung. Heute gibt der aufgeklärte Patient eine Patientenverfügung ab, morgen vollzieht sich ein medizinischer Durchbruch und übermorgen unterfällt der Verfasser in Unkenntnis über die medizinische Neuerung einem apallischen Syndrom. Nun unterstellt man ihm, er hätte sich bei Kenntnis anders entschieden. Dadurch wird die Patientenverfügung ausgehebelt. Auch hier wollte der Zöller-Entwurf mittels Soll-Vorschrift[107] einen Balanceakt zwischen einfachem Verfahren und nötiger Sicherheit schaffen, wie auch bei der Schriftform, jedoch ist in diesem Fall eine Soll-Vorschrift ebenso nutzlos, wie bei der Schriftform. Das kommende Gesetz ohne Aktualisierungsvorschrift ist daher die beste Lösung.

[...]


[1] Eine PEG-Sonde ist ein endoskopisch angelegter direkter Zugang zum Magen, der die Bauchwand durchdringt und somit eine künstliche Ernährung über einen langen Zeitraum ermöglicht (vgl. http://wiki.btprax.de/PEG-Sonde).

[2] Nach §1904 Abs. 1, Satz 1 BGB ist eine Genehmigung erforderlich, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (vgl. Stascheit, 2010, S.1045). §1904 BGB gilt nicht bei Minderjährigen. „Dort ist durch die Eltern (§1629 BGB) bzw. den sonst zuständigen gesetzlichen Vertreter zu entscheiden“ (Pardey, 2009, S.125).

[3] Landwehr, S. 2 f.

[4] Landwehr, S. 1.

[5] Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0593-09.pdf (Stand: 29.07.2009).

[6] Landwehr, S. 9.

[7] Stünker, S. 13.

[8] Boecken, S. 126; Schmidt, Rn. 227.

[9] Boecken S. 128; Schmidt, Rn. 230.

[10] Schmidt, Rn. 379.

[11] Landwehr, S. 42 f.

[12] vgl. Gesetzesentwürfe Bosbach, Stünker, Zöller; Landwehr, S. 143.

[13] Schuler-Harms, in: Patientenverfügung, S. 74; Stünker, S. 9.

[14] Landwehr, S. 24.

[15] Landwehr, S. 35.

[16] Boecken, S. 120; Palandt/Ellenberger, Überbl v § 104, Rn. 16.

[17] Palandt/Diederichsen, Einf v § 1896, Rn 5.

[18] MüKo/Schwab, § 1896, Rn. 85.

[19] MüKo/Schwab, § 1896, Rn. 103.

[20] Palandt/Diederichsen, Einf v § 1896, Rn. 5.

[21] Pschyrembel, S. 1620.

[22] Pschyrembel, S. 1620.

[23] Brockhaus, S. 79; Wunder, in: Patientenverfügung, S. 48.

[24] Brockhaus, S. 79.

[25] Brockhaus, S. 79.

[26] Brockhaus, S. 267.

[27] Wunder, S. 21.

[28] Pschyrembel, S. 345.

[29] Wunder, S. 21.

[30] Wunder, S. 22.

[31] Wunder, S. 24; Wunder, in: Patientenverfügung, S. 48.

[32] Landwehr, S. 1.

[33] Schumann, in: Patientenverfügung, S. 236.

[34] Landwehr, S. 115 f.

[35] Stünker, S. 13.

[36] Bosbach, S. 22; May, in: Patientenverfügung, S. 61.

[37] BGH 12. Zivilsenat, Beschluss v. 08.06.2005, Aktz. XII ZR 177/03, Rn. 15, Juris.

[38] Landwehr, S. 1.

[39] Sachs/Höfling, Art. 1, Rn. 14.

[40] Sachs/Höfling, Art. 1, Rn. 16.

[41] Albers, in: Patientenverfügung, S. 38.

[42] Schumann, in: Patientenverfügung, S. 236.

[43] Landwehr, S. 107.

[44] Wunder, S. 24.

[45] Sachs/Höfling, Art. 1, Rn. 14.

[46] Bosbach, S. 3.

[47] Ipsen, S. 28.

[48] Sachs/Sachs, vor Art. 1, Rn. 36.

[49] Bosbach, S. 14 f.

[50] Ipsen, S. 43.

[51] Ipsen, S. 43 f.; Sachs/Sachs, Art. 20, Rn. 145.

[52] Ipsen, S. 43; Sachs/Sachs, Art. 20, Rn. 149.

[53] Ipsen, S. 43 f.; Sachs/Sachs, Art. 20, Rn. 149.

[54] Ipsen, S. 44; Sachs/Sachs, Art. 20, Rn. 150.

[55] Ipsen, S. 44; Sachs/Sachs, Art. 20, Rn. 152.

[56] Ipsen, S. 45; Sachs/Sachs, Art. 20, Rn. 154.

[57] Fischer, Vor § 211, Rn. 17.

[58] S/S/Eser, Vorbem §§ 211 ff., Rn. 24 f.

[59] Fischer, Vor § 211, Rn. 19.

[60] Pschyrembel, S. 788.

[61] BGH 12. Zivilsenat, Beschluss v. 17.03.2003, Aktz. XII ZB 2/03, Rn. 53, Juris.

[62] S/S/Eser, Vorbem §§ 211 ff., Rn. 22.

[63] Fischer, Vor § 211, Rn. 18.

[64] BGH 3. Strafsenat, Urt. v. 15.11.1996, Aktz. 3 StR 79/96, Rn. 25, Juris.

[65] Landwehr, S. 180.

[66] S/S/Eser, § 223, Rn. 29, 40a f.

[67] S/S/Eser, § 223, Rn. 31.

[68] S/S/Eser, § 223, Rn. 38a.

[69] Saliger, in: Patientenverfügung, S. 160.

[70] MüKo/Schwab, § 1901 a, Rn. 2.

[71] MüKo/Schwab, § 1901, Rn. 10.

[72] Vollmann, S. 162.

[73] Wunder, S. 24.

[74] Jarass/Pieroth/Jarass, Art. 2, Rn. 81.

[75] Jarass/Pieroth/Jarass, Art. 2, Rn. 83.

[76] Fischer, § 323c, Rn. 3b.

[77] Vollmann, S. 162.

[78] May, in: Patientenverfügung, S. 63.

[79] BGH 12. Zivilsenat, Beschluss v. 17.03.2003, Aktz. XII ZB 2/03, Rn. 32, Juris.

[80] Landwehr, S. 134.

[81] Stünker, S. 4.

[82] Schumann, in: Patientenverfügung, S. 236 f.

[83] Bosbach, S. 14 f.

[84] Bosbach, S. 22.

[85] Schumann, in: Patientenverfügung, S. 224 f., 241.

[86] BGH 12. Zivilsenat, Beschluss v. 08.06.2005, Aktz. XII ZR 177/03, Rn. 14, Juris.

[87] Bosbach, S. 5.

[88] Albers, in: Patientenverfügung, S. 34; Wunder, in: Patientenverfügung, 49 f.

[89] Saliger, in: Patientenverfügung, S. 173.

[90] BGH 1. Strafsenat, Urt. v. 13.09.1994, Aktz. 1 StR 357/94, Rn. 22, Juris.

[91] Schumann, in: Patientenverfügung, S. 223, 225.

[92] BGH 12. Zivilsenat, Beschluss v. 17.03.2003, Aktz. XII ZB 2/03, Rn. 48 f., Juris.

[93] Stünker, S. 12 f.

[94] BGH 6. Zivilsenat, Urteil v. 05.12.1985, Aktz. VI ZR 266/57, Rn. 13, Juris.

[95] Zöller, S. 5.

[96] Neuner, in: Patientenverfügung, S. 128; Verrel, in: Patientenverfügung, S. 208.

[97] Becker-Schwarze, in: Patientenverfügung, S. 146.

[98] Neuner, in: Patientenverfügung, S. 129.

[99] Sachs/Bethge, Art. 5, Rn. 57 a.

[100] BGH 12. Zivilsenat, Beschluss v. 17.03.2003, Aktz. XII ZB 2/03, Rn. 42, Juris.

[101] BGH 1. Strafsenat, Urt. v. 13.02.1994, Aktz. 1 StR 357/94, Rn. 10, Juris.

[102] Landwehr, S. 99.

[103] Landwehr, S. 130.

[104] Landwehr, S. 121.

[105] Landwehr, S. 127.

[106] Bosbach, S. 4.

[107] Zöller, S. 5.

Ende der Leseprobe aus 193 Seiten

Details

Titel
Sterben ohne Leiden. Selbstbestimmt dank Patientenverfügung
Autoren
Jahr
2013
Seiten
193
Katalognummer
V233575
ISBN (eBook)
9783656498407
ISBN (Buch)
9783956870798
Dateigröße
2526 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sterben, Pflege, Sterbebegleitung, Hospiz
Arbeit zitieren
Swenja Rolfes (Autor:in)Andreas Otto (Autor:in)Daniel Fischer (Autor:in), 2013, Sterben ohne Leiden. Selbstbestimmt dank Patientenverfügung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/233575

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Sterben ohne Leiden. Selbstbestimmt dank Patientenverfügung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden