Ist die aktuelle Durchführung der Leichenschau in NRW im Kontext von Todesermittlungsverfahren problembehaftet?


Studienarbeit, 2013

25 Seiten, Note: 1.0 - sehr gut


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Empirische Daten

3. Begriffserklärung Tod, natürlicher-, nicht natürlicher Tod in Abgrenzung zur ungeklärten Todesart

4. Rechtsgrundlage und Ablauf eines Todesermittlungsverfahrens

5. Die Leichenschau
5.1 Ziele der Leichenschau
5.2 Gesetzliche Zuständigkeit und die ärztliche Leichenschau
5.3 Die Staatsanwaltliche / Kriminalpolizeiliche Leichenschau
5.4 Die gerichtliche Leichenschau / Leichenöffnung

7. Problembereiche bei der Durchführung der Leichenschau
7.1 Strukturelle Ursachen für die Probleme der ärztlichen Leichenschau
7.2 Ursachen bei den Ärzten, die zu Problemen bei der Leichenschau und dem Todesermittlungsverfahren führen können
7.3 Kritikpunkte zur kriminalpolizeilichen Todesermittlung

8. Fazit

LITERATURVERZEICHNIS

INTERNETQUELLEN

Anlage I - Rechtsgrundlagen / Rechtsquellen

1. Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RistBV), 4. Voraussetzung der Leichenschau / Leichenöffnung

§ 9 BestG- NRW Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Behörden

Anlage II - Tabelle: Beispiele für einen nicht natürlichen Tod

Anlage III - Die A E I O U – Regel nach Professor Otto Prokop

Anlage IV – Ablaufschema zur Durchführung der Leichenschau

ANLAGE V - Die Arbeit des Coroner

Anlage VI - Auswertung zu Todesermittlungsverfahren der KPB Herford im Jahr

1. Einleitung

Seit Jahrzehnten wird durch die Politik, Wirtschaft, die Mediziner[1] sowie der Kriminalpolizei kontrovers über die Regelung des Leichenwesens diskutiert und Problembereiche zur Regelung der Leichenschauen aufgezeigt. Im Fokus stehen die Qualität der ärztlichen Leichenschau und die Fehlqualifizierung der Todesart. Der durch die Ermittlungsbehörden angeführte Hauptkritikpunkt ist, dass eine sichere Feststellung nicht natürlicher Todesfälle nicht gewährleistet ist.[2] Aus eigener Erfahrung als Kriminalbeamtin kann ich bestätigen, dass Ärzte in einigen Fällen trotz gesetzlicher Vorgaben den Tod aus der Entfernung feststellen, den Leichnam nicht oder nur teilweise entkleiden und einige nicht mit dem Ausfüllen der Todesbescheinigung vertraut sind. In vielen Fällen besteht bei den hinzugerufenen Ärzten Unsicherheit im Umgang mit dem Leichnam oder sogar Verärgerung über ihre gesetzliche Verpflichtung zur Leichenschau, da sie in einem leichenfremden Fachgebiet tätig sind, wie z.B. als Zahnarzt oder Gynäkologe, und nicht speziell ausgebildet sind, um eine qualitativ hochwertige Leichenschau durchzuführen.

Grundsätzlich sind Tötungsdelikte nicht schwer zu erkennen, wenn eindeutige Zeichen für Gewaltanwendungen von außen sichtbar sind und die Grenzen der Anatomie nur die Möglichkeit eines Fremdverschuldens zulassen. Es gibt aber einige Fälle in denen der äußere Anschein einen natürlichen Tod, einen Unfall oder einen Suizid vortäuschen, jedoch in der Realität ein Tötungsdelikt vorliegt (sog. spurenarme Tötungsdelikte). Daher sind eine professionelle Leichenschau und ein kriminalistischer Spürsinn entscheidend für die Aufdeckung solcher Taten sowie entscheidend für das weitere polizeiliche Vorgehen.

Aufgrund der begrenzten Rahmenbedingungen für meine Hausarbeit kann ich nicht auf die gesamte Komplexität dieses Themenbereiches eingehen. Ich werde auf Empirische Daten, die Begriffserklärung Tod, natürlicher Tod, nicht natürlicher Tod und die ungeklärte Todesursache eingehen und einen Überblick zur Rechtsgrundlage und das Todesermittlungsverfahren darstellen. Daran schließt sich eine Beschreibung der verschiedenen Leichenschauen und deren Ziele an. Weiterhin gehe ich auf eine Studie ein. Danach bilde ich die Probleme, die sich aus der aktuellen Durchführung der Leichenschau ergeben, ab. Ein Fazit bildet den Abschluss dieser Arbeit. Die Überlegungen zur Thematik haben mich zur o.g. Fragestellung veranlasst.

2. Empirische Daten

In Deutschland leben 81,8 Mio. Einwohner (Stand Dez. 2011). Im Jahr 2011 sind insgesamt 852 328 Menschen in der BRD verstorben. In 3,9 %, d.h. in 32 988 Sterbefällen wurde eine nicht natürliche Todesursache festgestellt. In 31 %, 10144 Fällen, der nicht natürlichen Todesfälle war ein Suizid die Ursache.[3] Die genannten Zahlen des Statistischen Bundesamtes sind Erhebungen aus den ausgestellten Todesbescheinigungen im nichtvertraulichen Teil. Diese Daten basieren auf den Feststellungen des ausstellenden Arztes.[4]

3. Begriffserklärung Tod, natürlicher-, nicht natürlicher Tod in Abgrenzung zur ungeklärten Todesart

Derzeit unterscheidet die Wissenschaft zwischen dem „klinischen“ und dem „biologischem“ Tod.[5]

„Der klinische Tod ist definiert als Stillstand von Atmung und Herz-Kreislaufsystem.“ „Dem klinischen Tod folgt der biologische oder endgültige Tod mit irreversiblem Erlöschen sämtlicher Organfunktionen.“[6]

Durch medizinische Maßnahmen kann die Atmung und Herztätigkeit simuliert und der biologische Tod verzögert werden .

Nach Eintritt des biologischen Todes folgen die sog. sicheren Todeszeichen, wie u.a. die Leichenstarre und die Totenflecken.

Der Hirntod ist dem klinischen Tod zuzuordnen und bedeutet, dass der Ausfall der gesamten Hirnfunktionen eintritt. Die Feststellung des Hirntodes unterliegt jedoch strengen Kriterien und obliegt nur den Klinikärzten.[7]

Auf der Todesbescheinigung NRW wird zwischen folgenden Todesarten unterschieden: „Der natürliche Tod ist ein Tod aus krankhafter Ursache, der völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen äußeren Faktoren eingetreten ist. Der nicht natürlicher Tod ist ein Todesfall, der auf ein von außen verursachtes, ausgelöstes oder beeinflusstes Geschehen zurückzuführen ist. [8] Beispiele für nicht natürliche Todesarten sind u.a. Unfälle und Gewalttaten.[9] Eine ungeklärte Todesart bedeutet, dass aus Sicht des Mediziners unklar ist, ob der Tod der Person auf natürlichem Weg oder nicht natürliche Weise eingetreten ist.[10]

4. Rechtsgrundlage und Ablauf eines Todesermittlungsverfahrens

Die Rechtsgrundlage für das Todesermittlungsverfahren ist der Strafprozessordung (StPO) zu entnehmen. Die Vorschriften und Rechtsgrundlagen für die Leichenschau sind in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelt.[11] In NRW findet u.a. das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz-BestG NRW) Anwendung. Ebenfalls sind die Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren (RistBV) sowie das Personenstandsgesetz (PersStG) das BGB und das Bundesseuchengesetz zu beachten.

Der § 159 (1) StPO ermöglicht den Ermittlungsbeamten im Vorfeld des Verdachtes einer Straftat gem. des § 163 StPO Ermittlungen durch zu führen, da die Ermittlungen in Leichensachen noch keine Ermittlungsverfahren im Sinne von § 160 StPO darstellen.[12] Weiterhin ist die Polizei gem. § 163 (1) StPO dem Legalitätsprinzip unterworfen und zur Handlung verpflichtet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat gem. § 152 (2) StPO begründet sind.

Bei Feststellung u.a. eines nicht natürlichen Todes oder für den Mediziner ungeklärte Todesart wird die Polizei als Ermittlungsbehörde für die StA tätig. Die Ermittlungsbeamten der StA sind verpflichtet zunächst nach § 159 StPO tätig zu werden, nach §§ 94, 98 StPO den Leichnam zu beschlagnahmen, und festzustellen, ob eine Straftat anzunehmen ist. Nach Erhebung und Bewertung des objektiven (z.B. die Bewertung des Leichenfundortes, Auffindesituation, Leichenschau) und subjektiven Tatbefundes (Befragung / Vernehmung von Zeugen) soll aus kriminalpolizeilicher Sicht festgestellt werden, ob Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden vorliegen. Liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, so ist die Leichensache aus polizeilicher Sicht geklärt, wobei diese in medizinischer Sicht in Bezug auf die Todesursache ungeklärt bleibt, wenn keine Obduktion erfolgt. Die Verantwortung und Beurteilung der Leichensache liegt bei dem ermittelnden Beamten, welcher das Ermittlungsergebnis dem zuständigen Kapitaldelikts Dezernenten der StA vorab fernmündlich vorträgt. Die Entscheidung über eine Obduktion i.S.d. § 87 StPO obliegt dem Richter und bei Gefährdung des Untersuchungsergebnis ebenfalls dem StA, der sich im Regelfall auf die Aussagen des Kriminalbeamten stützt und sich in den überwiegenden Fällen diesen Feststellungen anschließt. Wird ein Fremdverschulden am Tod der Person festgestellt wird eine Mordkommission (MK) eingerichtet, die die weiteren Ermittlungsmaßnahmen durchführt.[13]

5. Die Leichenschau

Die äußere Besichtigung des Leichnams wird zunächst als Leichenschau bezeichnet. Zutreffend formuliert bereits in der Königlich-Bayrischen Instruktion für Leichenbeschauer vom 06.08.1839 die Aufgaben der ärztlichen Leichenschau :“ Zweck der Leichenschau ist, die Beerdigung Scheintoter, dann die Verheimlichung gewaltsamer Todesarten und medizinischer Pfuschereien zu hindern, sowie zur Ausmittlung kontagiöser und epidemischer Krankheiten, dann zur Herstellung genauer Sterbelisten geeignet mitzuwirken.“[14]

Die o.g. Instruktion ist damals wie heute aktuell und zutreffend. Die heutige Leichenschau beinhaltet die Feststellung des Todes, die Identifizierung, die Bestimmung der Todeszeit, der Todesart und Todesursache, die Seuchenbekämpfung durch meldepflichtige Krankheiten sowie die Gewinnung von Daten für die Todesursachenstatistik.

5.1 Ziele der Leichenschau

Die Todesfeststellung liegt im gesellschaftlichen Interesse und dient jedem Einzelnem nicht lebend beerdigt zu werden. Die Feststellung wird schwierig in den Fällen der vita reducta und vita minima (das reduzierte und das geringe Leben), da sich die Lebenszeichen sehr vermindert darstellen können und bei oberflächlicher Leichenschau übersehen werden.[15] Daher muss zur Feststellung des Todes mindestens ein sicheres Todeszeichen festgestellt werden.[16]

Der strafrechtliche Lebensschutz endet mit der o.g. Feststellung, jedoch der Tote ist durch andere strafrechtsnormen geschützt.

Sichere Todeszeichen sind Totenflecken (Livores), die Totenstarre (Rigor Mortis), Fäulnis, Mumifizierung, Fettwachsbildung und Skelettierung sowie nicht mit dem Leben vereinbare Verletzungen. D.h. die Abtrennung Lebenswichtiger Körperteile (Kopf) oder fehlende Organe (Herz) sind ebenfalls als sichere Todeszeichen zu werten.[17]

Unsichere Todeszeichen dürfen nicht zur Feststellung des Todes herangezogen werden, z.B. fehlender Puls, Atemstillstand, Bewusstlosigkeit, fehlender Pupillenreflex, abgesunkene Körpertemperatur.[18] Siehe sog. AEIOU-Regel.[19]

Die Identifizierung des Toten ist von großer Bedeutung, da die Ermittlungsbehörden die Identität von Tätern und möglichen Opfern feststellen müssen, um u.a. Ermittlungsansätze zu erlangen, den Nachlass zu sichern oder auch die Todesnachrichten an die Hinterbliebenen zu überbringen. Bei unbekannten Leichen werden durch die Ermittlungsbehörde Identifizierungsmaßnahmen eingeleitet, da u.a. der Tod eines Menschen spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt gemeldet und im Personenstandsregister mit Angabe des Todeszeitpunktes ausgetragen werden muss.[20]

Die Feststellung der Todeszeit hat weitreichende Folgen für die Hinterbliebenen, u.a. aufgrund der möglichen Erbfolgen, die sich aus der Sterbereihenfolgen ergeben. Des Weiteren ist die Todeszeitbestimmung in Todesermittlungsverfahren von großer Bedeutung, um die Rekonstruktion des Tatgeschehens zu ermöglichen, um den Täterkreis einzuengen und Alibis zu überprüfen. Kann die Todeszeit durch den Arzt nicht genau begrenzt werden, so wird als Hilfskriterium die Feststellung von Angehörigen, Verwandten oder Bekannten herangezogen. D.h. es wird angegeben, wann die Person zuletzt lebend gesehen wurde.[21]

Die Feststellung der Todesart klärt, wie ist die Person zu Tode gekommen ist und soll zur Erkennung von Tötungsdelikten beitragen. Ebenfalls hat dies versicherungs- und vorsorgerechtliche Konsequenzen. Zur Unterscheidung der Todesarten siehe Punkt 3.

Die Feststellung zur Todesursache bedeutet, warum und wodurch die Person gestorben ist oder was der Auslöser dazu war. In vielen Fällen wird die Todesursache aufgrund der äußeren Leichenschau nicht zu klären sein.

Unter folgenden vier Leichenschauen wird in NRW unterschieden: Die ärztliche Leichenschau, die polizeiliche / staatsanwaltliche Leichenschau, die gerichtliche Leichenschau / Öffnung sowie die Leichenschau vor der Feuerbestattung.[22]

5.2 Gesetzliche Zuständigkeit und die ärztliche Leichenschau

Die Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau ergibt sich aus § 9 (3) BestG,[23] welcher besagt, dass der Arzt nach Erhalt der Todesanzeige unverzüglich und persönlich eine sorgfältige Besichtigung und Untersuchung u.a. am Leichnam vorzunehmen hat. Die Leichenschau ist am unbekleideten Leichnam durch zu führen. Weiterhin muss der Arzt die Todesbescheinigung ausstellen und aushändigen. Von der Verpflichtung zur Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung sind die Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst während des Einsatzes und Einsatzbereitschaft ausgenommen, sobald sie den Tod festgestellt haben. Sie sind jedoch nicht von den gesetzlichen Meldepflichten befreit. D.h. der Polizeibehörde sind nicht natürliche sowie ungeklärte Todesfälle, als auch unbekannte Tote, anzuzeigen. Ebenfalls sind die Gesundheitsämter einzuschalten, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war. Eine Meldung an die Berufsgenossenschaften erfolgt bei einer Berufskrankheit.[24]

5.3 Die Staatsanwaltliche / Kriminalpolizeiliche Leichenschau

In der RistBV werden die Voraussetzungen und die Richtlinien für u.a. die Leichenschau aufgeführt. Hieraus ergibt sich u.a., dass der Staatsanwalt (StA) bei Vorliegen von Anhaltspunkten eines nicht natürlichen Todes einer Person oder der Leichenfund eines Unbekannten prüft, ob eine Leichenschau oder eine Leichenöffnung erforderlich ist. Kann eine Straftat als Todesursache von Anfang an nicht ausgeschlossen werden, so wird eine Leichenschau erforderlich, die möglichst am Tatort oder Fundort der Leiche durchgeführt werden sollte. Eine Leichenöffnung wird ferner durch den StA angeordnet, wenn bei der Leichenschau eine Straftat als Todesursache nicht ausgeschlossen werden kann oder davon auszugehen ist, dass die Feststellung der Todesursache später angezweifelt werden könnte und ebenfalls bei Verstorbenen Personen, die sich in Haft oder amtlicher Verwahrung befunden haben. Die Leichenschau nimmt in der Regel der StA vor.[25] In der praktischen Umsetzung bedient sich der StA im Regelfall seinen Ermittlungspersonen. Daher führen die Kriminalbeamten die Leichenschau durch und setzen diesen über ihr Ermittlungsergebnis in Kenntnis. Auf Grundlage dieses Ergebnisses entscheidet der StA dann, ob er die Freigabe des beschlagnahmten Leichnams erteilt und die Ausstellung eines Beerdigungsscheines gem. § 159 (2) StPO veranlasst oder ob er eine Obduktion gem. § 87 StPO anordnet. (wie unter Punkt 4, letzter

Absatz, beschrieben).

Die Kriminalistische Leichenschau unterscheidet sich nicht von der ärztlichen Leichenschau und beinhaltet ebenfalls die komplette Entkleidung des Leichnams und die Besichtigung des gesamten Körpers (Vorder- und Rückseite) und aller seiner Körperöffnungen sowie die behaarte Kopfhaut. Das Vorgehen wird jedoch durch kriminalistische Fragestellungen geprägt und die Zielrichtung dient nicht der Feststellung der genauen Todesursache, sondern auf Feststellen von Tatsachen, ob Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden am Tod der Person vorliegen könnten.[26]

5.4 Die gerichtliche Leichenschau / Leichenöffnung

Die Obduktion gem. § 87 StPO umfasst eine äußere und eine innere Leichenschau. Vor der Öffnung wird eine äußere Leichenschau unter den Gesichtspunkten des Punkt 5 ff. durchgeführt. Es werden u.a. der Zustand des Leichnams, Veränderungen, Verletzungen beschrieben, vermessen und gerichtsfest dokumentiert. Im Anschluss daran wird der Leichnam durch zwei Ärzte geöffnet und muss sich gem. § 89 StPO über Kopf-, Brust-, und auf die Bauchhöhle erstrecken. Weitere Untersuchungen gem. §§ 90 ff. StPO können folgen, beispielsweise bei Vergiftungsverdacht.[27]

[...]


[1] Aufgrund der besseren Lesbarkeit des Dokumentes verzichtet die Unterzeichnerin darauf beide Geschlechter zu

benennen. In diesem Kontext sind jedoch immer beide Geschlechter gemeint.

[2] Vgl. Deutsches Ärzteblatt, 2003; 100: A 3161–3179 [Heft 48] www.aerzteblatt.de/archiv/77950

[3] Zahlen entnommen Statistisches Bundesamt https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2012/12/PD12_425_232.html

[4] Robert Koch Institut, Statistisches Bundesamt, Heft 52, Sterblichkeit, Todesursachen und regionale Unterschiede, Elisabeth Gaber, Herausgeber, Robert Koch-Institut, Berlin 2011

[5] Vgl. Allgemeine Krankheitslehre und Innere Medizin für Physiotherapeuten, Steffers, Credner, 2. Auflage 2011

[6] Zitat aus Allgemeine Krankheitslehre und Innere Medizin für Physiotherapeuten, Steffers (et. al.), Seite 11

[7] Vgl. Lehr- und Studienbriefe (Kriminalistik/ Kriminologie) Band 6, Grundlagen der Rechtsmedizin, Huckenbeck, 1. Auflage.2007, S.11 und siehe Fußzeile 6

[8] Vgl. Die Ärztliche Leichenschau: Rechtsgrundlagen, Praktische Durchführung, Problemlösungen, Madea, 2. Auflage 1999

[9] Zu Beispielen siehe Tabelle in Anlage II

[10] Vgl. auch Todesbescheinigung NRW, siehe auch Abbildung, Todesermittlungen, Freislederer, Stenzel, Weirich, VDP Verlag, Hilden/Rhld., 2011, S. 12

[11] Vgl. Die Ärztliche Leichenschau: Rechtsgrundlagen, Praktische Durchführung, Problemlösungen, Madea, 2. Auf- lage 1999

[12] Siehe BGHSt 49, 29 (32)

[13] Vgl. Kriminalistik, Schuch und Weihmann, VDP-Verlag , 12. Auflage 2011, Todesermittlungen, Freislederer, (et al), VDP Verlag, Hilden/Rhld., 2011

[14] Siehe Intelligenzblatt der Königlich Bayerischen Regierung von Oberbayern, Nr. 48 vom 22. November 1839

[15] Vgl. Todesermittlungen, Freislederer (et al) , VDP Verlag, Hilden/Rhld., 2011

[16] Vgl. Grundlagen der Rechtsmedizin, Huckenbeck, VDP Verlag, Hilden/Rhld., 1. Auflage 2007

[17] Vgl. Todesermittlungen I, A. Mätzler, Kriminalistik Verlage, Heidelberg, 1985 sowie Todesermittlungen, Freislederer (et. Al) , VDP Verlag, Hilden/Rhld. 2011,Grundlagen der Rechtsmedizin, Huckenberg, VDP Verlag, Hilden / Rhld., 1. Auflage 2007

[18] Vgl. auch Fußzeile 17

[19] Siehe Die sog. AEIOU- Regel, Anhang, Anlage III

[20] Vgl. § 28 Personenstandsgesetz: Stand: 22.12.2010

[21] Vgl. Kriminalistik, Schuch und Weihmann, VDP Verlag , Hilden/Rhld., 12. Auflage 2011

[22] Vgl. Grundlagen der Rechtsmedizin, Huckenbeck, VDP Verlag, Hilden/Rhld., 1. Auflage 2007

[23] Gesetzestext, siehe in Anlage I

[24] Siehe sinngemäß Polizei Fachhandbuch, BestG NRW: Stand 5/2003

[25] Vgl. RiStBV, Punkt 4, Leichenschau und Leichenöffnung, Nr. 33, Stand: 01.04.2012

[26] Vgl. Grundlagen der Rechtsmedizin, Huckenbeck, VDP Verlag, Hilden/Rhld., 1. Auflage 2007

[27] Siehe sinngemäß § 87 StPO. Hinweis: Einer der Ärzte muss Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts sein oder ein diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Kenntnissen sein.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Ist die aktuelle Durchführung der Leichenschau in NRW im Kontext von Todesermittlungsverfahren problembehaftet?
Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Bielefeld
Veranstaltung
Wahlpflichtmodul "Brand- und Todesermittlungen"
Note
1.0 - sehr gut
Autor
Jahr
2013
Seiten
25
Katalognummer
V233593
ISBN (eBook)
9783656502326
ISBN (Buch)
9783656504078
Dateigröße
1021 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Seit Jahrzehnten wird durch die Politik, Wirtschaft, die Mediziner sowie der Kriminalpolizei kontrovers über die Regelung des Leichenwesens diskutiert und Problembereiche zur Regelung der Leichenschauen aufgezeigt. Im Fokus stehen die Qualität der ärztlichen Leichenschau und die Fehlqualifizierung der Todesart. Der durch die Ermittlungsbehörden angeführte Hauptkritikpunkt ist, dass eine sichere Feststellung nicht natürlicher Todesfälle nicht gewährleistet ist. Aus eigener Erfahrung als Kriminalbeamtin kann ich bestätigen, dass Ärzte in einigen Fällen trotz gesetzlicher Vorgaben den Tod aus
Schlagworte
durchführung, leichenschau, kontext, todesermittlungsverfahren
Arbeit zitieren
Stephanie-Alexandra Meier (Autor:in), 2013, Ist die aktuelle Durchführung der Leichenschau in NRW im Kontext von Todesermittlungsverfahren problembehaftet?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/233593

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