Klassische Vertragstheorien. Hobbes, Rousseau und Kant.


Seminararbeit, 2003

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung und Untersuchungsgang

2. Die Vertragstheorie des Thomas Hobbes (1588 – 1679)
2.1 Der Naturzustand
2.2 Staatsvertrag und Unterwerfung
2.3 Das absolutistische Staatsverständnis bei Hobbes

3. Die Vertragstheorie des Jean-Jacques Rousseau (1712 – 1778)
3.1 Der Naturzustand
3.2 Der Gesellschaftsvertrag
3.3 Das demokratische Staatsverständnis bei Rousseau

4. Die Vertragstheorie des Immanuel Kant (1724 – 1804)
4.1 Der Naturzustand
4.2 Die Begründung des Staates
4.3 Das vernunftrechtliche Staatsverständnis bei Kant

5. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

1. Problemstellung und Untersuchungsgang

Die politischen Systeme unserer Zeit beruhen grundlegend auf einem Theoriegebäude, dass in wichtigen Teilen im 17. und 18. Jahrhundert durch die Vertragstheorien von Thomas Hobbes, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant miterrichtet wurde.

Hobbes Hauptwerk „Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates“[1] aus dem Jahr 1651 wird oftmals als Anfangspunkt der neuzeitlichen politischen Philosophie und Wendepunkt im Verständnis des Menschenbildes gesehen. Grundlage für die Überlegungen von Hobbes, wie auch derer Rousseaus und Kants, bildet die Annahme des „methodologischen Individualismus“[2]. Das individualistische Menschenbild sieht den Willen des Menschen als Ausgangspunkt jeder denkbaren politischen Ordnung bzw. Herrschaft an. Nur durch eine selbstbestimmte vertragliche Abmachung kann demnach eine staatliche Ordnung entstehen.

Damit wurde beginnend mit Hobbes das noch im Mittelalter durch die Scholastiker auf der aristotelischen Lehre basierende Paradigma schrittweise abgelöst, nachdem der Mensch in eine von Gott aufgestellte natürliche Ordnung hineingeboren wird und als von Natur aus zur Gesellschaft bestimmtes Wesen in dieser göttlichen Ordnung seinen Platz findet[3]. Durch das veränderte Menschenbild und die Ablehnung des Gedankens einer göttlichen, natürlichen Ordnung stellt sich für Hobbes, Rousseau und Kant die zentrale Frage nach der Legitimation und den Grenzen staatlicher Ordnung. Dabei ist allen Denkansätzen gemein, dass trotz der Beeinflussung durch die jeweiligen zeitgeschichtlichen Umstände, die Vertragstheorie nicht als Erklärung real existierender gesellschaftlicher Zustände dient, sondern normativ politische Herrschaftsmodelle begründen und rechtfertigen soll[4]. Hierbei kommen die drei Denker zu unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf die Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und demzufolge auch zu verschiedenen Staatsverständnissen. Ausgangspunkt aller Überlegungen bildet bei allen die Beschreibung eines fiktiven, vorstaatlichen Naturzustandes, der das Zusammenleben der Individuen ohne durch eine ordnungsstiftende Instanz vorgegebene Regeln beschreibt[5].

In dieser Arbeit werden die Vertragstheorien von Hobbes, Rousseau und Kant in kompakter Form dargestellt und Unterschiede der Theorien aufgezeigt. Bei der Darstellung wird chronologisch vorgegangen und zunächst die Vertragstheorie von Thomas Hobbes erläutert (Abschnitt 2). Im Anschluss folgen Rousseau (Abschnitt 3) und Kant (Abschnitt 4). Bei den drei Vertragstheorien erfolgt jeweils zunächst eine Beschreibung des vorstaatlichen Naturzustandes. Im Folgenden wird der staatsbegründende Gesellschaftsvertrag mit seinen Voraussetzungen und Ausgestaltungen dargestellt. Von besonderem Interesse bei der Analyse der Theorien und der Herausarbeitung der Unterschiede in der Argumentation der drei Denker ist das Staatsbild, welches sich aus den geschlossenen Verträgen ergibt. Diesem Punkt widmen sich jeweils die Ausführungen im Anschluss an die Abschnitte über den Naturzustand und den Gesellschaftsvertrag. Vergleichende Betrachtungen der Theorien erfolgen nicht in einem eigenen Abschnitt, sondern werden bei der Darstellung einer zeitlich nachgelagerten Vertragskonzeption mit eingebunden.

2. Die Vertragstheorie des Thomas Hobbes (1588 – 1679)

2.1 Der Naturzustand

Hobbes trifft für die Beschreibung seines jenseits einer staatlichen Gewalt stehenden Naturzustandes von verschiedenen Grundannahmen hinsichtlich des Menschenbildes und der Rahmenbedingungen aus. Der Mensch wird prinzipiell als vernünftiges Wesen angesehen, dass rational und eigennützig seine Interessen verfolgt[6]. Darüber hinaus verfügen die Menschen über nahezu gleiche körperliche und geistige Fähigkeiten[7]. Dies führt dazu, dass in der Ausgangssituation des Naturzustandes jeder in der Lage ist, Anspruch auf seine Interessen zu erheben und dieser Anspruch nicht per se durch Ungleichheiten zwischen den Menschen unrealistisch wird. Da der Mensch frei über seinen Willen entscheiden kann, kommt es in einer Welt knapper Güter zu Interessenkonflikten zwischen den Individuen[8]. Keine regelnde dritte Kraft kann bei Streitigkeiten um knappe Güter eine Entscheidung darüber treffen, wessen Interesse durchgesetzt wird. Eine Selbstabstimmung der Menschen untereinander ohne eine ordnende dritte Instanz sieht Hobbes als unmöglich an, da das eigennützige, rationale Individuum dem zentralen Handlungsmotiv der Selbsterhaltung folgend von Konkurrenz, Misstrauen und Ruhmsucht geleitet wird[9]. Der freie Mensch wird in einer gesetzlosen Welt versuchen, sein Interesse nach Selbsterhaltung mit allen Mitteln - getreu nach der Feststellung der Mensch sei den Menschen ein Wolf[10] – durchzusetzen. Die nahezu gleichen Fähigkeiten der Menschen bedingen, dass jeder prinzipiell in der Lage ist, einen anderen zu töten[11].

Die Radikalität von Hobbes Naturzustand zeigt sich bei Betrachtung der Freiheit des Einzelnen und dessen Konsequenzen besonders deutlich. Hobbes gewährt den Menschen des Naturzustandes ein Recht auf alles, auch auf den Besitz eines anderen und die Handlungsfreiheit, andere zu töten[12]. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass alle das Recht auf alles haben, nichts und niemand jedoch vor den Übergriffen anderer sicher sein kann. Unter diesen Voraussetzungen versuchen die Bewohner der Welt des Naturzustandes, ihre Existenzen und Interessen, von Angst, Leidenschaft und Selbsterhaltungswille getrieben, durch den Aufbau von Macht vor Übergriffen und Konkurrenz durch andere zu schützen[13]. Da dieses Verhalten für alle rational ist, eskaliert die Situation des Naturzustandes und es kommt zum oft beschriebenen „Krieg eines jeden gegen jeden“[14] (bellum omnia contra omnes). Die Steigerung des Machtpotentials erhöht für andere das Bedrohungspotential und führt zu einem sich fortlaufend zuspitzenden Prozess der gegenseitigen Erhöhung von Macht und Bedrohung[15]. Im eskalierten Zustand beherrschen Furcht, Angst und hohe Verteidigungskosten das Bild der menschlichen Umgebung. Nun ist es für den Mensch nicht mehr rational, seine Interessen durch Unterwerfung der anderen zu verfolgen. Im Vordergrund steht dann der Schutz vor Übergriffen anderer[16]. Den Schutz kann wie erwähnt nur eine dritte, übergeordnete Instanz gewährleisten, die durch die Zustimmung aller gerechtfertigt wird. Diese Zustimmung aller zur Errichtung einer staatlichen Gewalt wird bei Hobbes über einen Vertrag gewährleistet.

2.2 Staatsvertrag und Unterwerfung

Die Basis des Vertrags im Hobbes’schen Vertragsmodell bildet die durch Vernunft hervorgerufene Einsicht der Individuen des Naturzustandes, dass das Naturrecht aller auf alles mit den erläuterten Eskalationskonsequenzen letztlich zu einer Einschränkung der Freiheit und der Rechte der Menschen führt.[17] Aus dieser Erkenntnis ergibt sich die Notwendigkeit einzuhaltender Regeln , die Hobbes in den Naturgesetzen kodifiziert. Diese zielen darauf ab, den Handlungsspielraum des einzelnen einzuschränken. Sie bilden die normativen Voraussetzungen für den Übergang vom Natur- in den Gesellschaftszustand[18].

Das erste Naturgesetz verlangt die Suche nach Frieden und stellt somit auf einen Selbsterhaltungsgrund ab. Mit dem zweiten Naturgesetz wird gefordert, auf das Recht auf alles zu verzichten, sofern dies auch von allen anderen vollzogen wird.[19] Das dritte Naturgesetz lautet: „ Abgeschlossene Verträge sind zu halten“[20]. Durch den Rechtsverzicht im zweiten Naturgesetz ist die Grundlage zum Aufbau einer friedlichen Gesellschaft gelegt.

Für Hobbes sind jedoch „Verträge ohne das Schwert bloße Worte“[21]. Daher genügt der bloße Rechtsverzicht nicht, um eine stabile Ordnung aufzubauen. Es bedarf zusätzlich einer Macht, die die getroffene Abmachung überwacht und dafür sorgt, dass einzelne aus dem Rechtsverzicht der anderen keine Vorteile erschließen können[22]. Der Vertrag unter den Naturzustandsbewohnern besteht demnach aus zwei Komponenten. Zum einen müssen alle auf ihr Recht auf alles verzichten, zum anderen eine dritte Instanz authorisieren, den Vertrag zu überwachen und eine staatliche Ordnung durchzusetzen. Alle Handlungen und Verfügungen dieser Instanz werden in einer Weise authorisiert, als seien es die eigenen[23]. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass durch den Vertragsschluss für den Souverän keine neuen Rechte kreiert werden, die nicht schon vorher vorhanden waren. Die Macht des Souveräns bei Hobbes ergibt sich aus einer Bündelung der abgetretenen Rechte der Individuen auf die erwählte Person oder gegebenenfalls Versammlung.[24]

Der Vertrag ist nicht als beidseitig in dem Sinne zu interpretieren, dass er zwischen den sich unterwerfenden Menschen des Naturzustandes auf der einen und dem Souverän auf der anderen Seite geschlossen würde. Dieser Leviathan ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existent, sondern wird mit dem Übereinkommen erst möglich. Die staatliche Instanz steht somit außerhalb des Vertrags und ist letztlich dessen Begünstigter.[25]

Die Gestalt des Souveräns ist bei Hobbes auf zwei verschiedene Arten zu verstehen. Einerseits ist dieser eine Art imaginäre Personifikation der Einheit des Willens aller, andererseits eine reale Person, der sein Naturrecht als einziger nicht abgeben musste und durch den Rechtsverzicht der anderen nun über ein legitimiertes Gewaltmonopol verfügt.[26]

Der geschlossene Vertrag ist für die initiierenden Menschen bindend und hat zur Folge, dass die Anweisungen des Souveräns, der im Sinne Hobbes nur den Willen der Individuen bündelt, in jedem Falle zu befolgen sind. Der Vertrag legitimiert somit den Herrscher, er limitiert dessen Kompetenzen jedoch nicht.[27]

Auf das Staatsverständnis von Hobbes soll im Folgenden eingegangen werden.

2.3 Das absolutistische Staatsverständnis bei Hobbes

Die wichtigsten Probleme des Naturzustandes, die Unsicherheit der Menschen bezogen auf Besitz und Leben sowie der Krieg aller gegen alle um die knappen Güter erklären die Hauptaufgaben des im Bild des Leviathan aufgehenden Staates. Hobbes hebt hierbei die Sicherung des Friedens und die Gewährleistung des Schutzes der Menschen hervor[28].

Der Leviathan ist im Hobbes’schen Sinne die Verkörperung eines „sterblichen Gottes“[29], der die Interessen aller vertritt und den Gemeinwille in einer Person verkörpert. Der Vertrag gewährt dem Souverän hierbei unveräußerliche, nicht abtretbare, absolute Rechte, die sich aus der Abtretung der Einzelwillen und dem Rechtsverzicht der Menschen ergeben. Explizit ist der Leviathan unabsetzbar, juristisch unangreifbar und hat das Recht, seine Nachfolge selbst zu bestimmen[30]. Durch den Verzicht auf Freiheit und Rechte erkennen die Menschen gleichsam die absolute Autorität des Staates an. Dieser kann nach Hobbes’ Diktion keine Entscheidungen treffen, die nicht im Interesse der Mehrheit der Individuen sind, er kann seinen Untertanen nicht Unrecht tun[31]. Brandt spricht in diesem Kontext davon, dass der Bürger sich zum Leviathan verhalte „wie ein Glied zur Person“[32]. Da der Vertrag nur zwischen den Individuen geschlossen wurde und der Souverän nicht Vertragspartner ist, agiert er losgelöst von der vertraglichen Vereinbarung in einem rechtsfreien Raum[33].

Den Bürgern kommen hierbei weder liberale Grundrechte noch Menschenrechte heutiger Prägung zu[34], sie unterliegen der strikten Gehorsamkeitspflicht gegenüber den Handlungen und gesetzlichen Regelungen durch den Souverän. Nur durch diese absolute Macht gewährleistet die gewonnene staatliche Ordnung die Sicherheit und den Frieden.

Würde die uneingeschränkte Machtposition des Souveräns nicht als solche anerkannt, so könnte bei möglichen Interessenkonflikten zwischen Bürgern oder im Verhältnis Bürger/Staat kein Recht gesprochen werden und eine Rückkehr in den anarchischen Naturzustand resultierte als logische Konsequenz.[35] Folge der Anerkennung der absoluten Macht des Leviathan ist auch, dass politische Anordnungsbefugnisse nur von diesem abgeleitet werden können[36]. Politische und private Vereinigungen von Bürgern werden somit rechtswidrig[37].

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die absolute Machtposition des Leviathan in Bezug auf die Friedenssicherung und die Festlegung von Recht und Unrecht bezogen ist, diese jedoch nicht impliziert, den Menschen eine Moral vorzugeben und sie nach dieser zu erziehen[38]. Hier findet selbst der Leviathan seine machtpolitischen Grenzen. Darüber hinaus räumt Hobbes den Bürgern das Recht auf lebenselementare Rechtsgüter weiterhin ein[39] und gewährt den Bürgern ein Recht, über den Fortbestand ihres Lebens selbst zu bestimmen[40]. Daher handelt es sich bei der Staatskonstruktion des Thomas Hobbes zwar um einen mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten Machthaber, der durch den Gesellschaftsvertrag begründete Staat ist jedoch nicht mit einem totalitären, ideologisch verankerten Obrigkeitsstaat zu verwechseln[41].

Es stellt sich die Frage, welche konkrete Staatsausprägung für Hobbes am geeignetsten erschien, die Ansprüche und die Verantwortung der gestellten Aufgaben am Besten wahrzunehmen. Hobbes differenziert zwischen drei möglichen Staatsformen: Monarchie, Aristokratie und Demokratie[42]. Er unterstellt, dass sich diese möglichen Formen hinsichtlich ihrer Gewalt nicht unterscheiden, jedoch zur Friedenssicherung unterschiedlich geeignet sind[43]. Hobbes vergleicht die Staatsformen hinsichtlich dieser Eignung und kommt zu dem Schluss, dass die Monarchie z. B. durch die Einheit der Macht in einer Person, den einfacheren Willenbildungsprozess und die geringere Anfälligkeit für Günstlinge die geeignetste und beste Staatsform darstellt[44],[45]. Hobbes Werk stellt somit eine Rechtfertigung für die Staatsform der absolutistischen Monarchie dar[46].

3. Die Vertragstheorie des Jean-Jacques Rousseau (1712 – 1778)

3.1 Der Naturzustand

Jean-Jacques Rousseau knüpft in seinen Werken, von denen hier zuvorderst die Ausführungen in den „Abhandlungen über den Ursprung und die Grundlage der Ungleichheit unter den Menschen“[47] und in seinem wohl bekanntesten Werk „Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts“[48] relevant erscheinen im Hinblick auf die vertragsgestützte Legitimation staatlicher Ordnung und der argumentationsstrategischen Vorgehensweise an Thomas Hobbes an. Seine Theorie geht verglichen mit Hobbes jedoch von unterschiedlichen Voraussetzungen aus und führt zu einer anderen Form der Machtausübung.

[...]


[1] Hobbes (1966).

[2] Hofmann (1998), S. 257.

[3] Vgl. Röhrich (1995), S. 658.

[4] Vgl. Kersting (1995a), S. 681.

[5] Vgl. Hofmann (1998), S. 258.

[6] Vgl. Kersting (1996), S. 66.

[7] Vgl. Hobbes (1966), S. 94.

[8] Vgl. Hobbes (1966), S. 88.

[9] Vgl. Hobbes (1966), S. 95.

[10] Vgl. Schmidt (2000), S. 62.

[11] Vgl. Hobbes (1966), S. 94.

[12] Vgl. Brandt (1980), S. 47.

[13] Vgl. Speth (2003b), S. 96.

[14] Hobbes (1966), S. 96.

[15] Vgl. ähnlich hierzu Kersting (1995a), S. 681.

[16] Vgl. Schmidt (2000), S. 61.

[17] Vgl. Kersting (1996), S. 74.

[18] Vgl. Speth (2003b), S. 97.

[19] Vgl. Hobbes (1966), S. 100.

[20] Hobbes (1966), S. 100.

[21] Hobbes (1966), S. 120.

[22] Kersting spricht in diesem Zusammenhang von einer „Vertragsgarantiemacht“, Kersting (1990), S. 919.

[23] Vgl. Hobbes (1966), S. 136.

[24] Vgl. Kersting (1990), S. 919.

[25] Vgl. Röhrich (1995), S. 659.

[26] Vgl. Brandt (1980), S. 49.

[27] Vgl. Kersting (1990), S. 922.

[28] Vgl. Hobbes (1966), S. 255.

[29] Hobbes (1966), S. 134.

[30] Diese Aufzählung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Hobbes widmet den Rechten des Souveräns ein ganzes Kapitel seines „Leviathan“, vgl. Hobbes (1966), S. 136-144.

[31] Vgl. Hobbes (1966), S. 139.

[32] Brandt (1980), S. 41.

[33] Vgl. Kersting (1996), S. 98.

[34] Vgl. Kersting (1996), S. 96.

[35] Vgl. Brandt (1980), S. 41.

[36] Vgl. Hofmann (2000), S. 141.

[37] Vgl. Hobbes (1966), S. 173-175.

[38] Vgl. Kersting (1996), S. 99.

[39] Vgl. Hobbes (1966), S. 118.

[40] Vgl. Hobbes (1966), S. 186.

[41] Vgl. Kersting (1996), S. 99.

[42] Wobei zum Demokratiebegriff von Hobbes hinzuzufügen ist, dass dies für ihn primär Versammlungs- bzw. Direktdemokratie bedeutet, vgl. Schmidt (2000), S. 65.

[43] Vgl. Hobbes (1966), S. 146.

[44] Vgl. Hobbes (1966), S. 146.

[45] Eine ausführliche Interpretation des Hobbes’schen Plädoyers für die Monarchie findet sich bei Schmidt (2000), S. 62f.

[46] Vgl. Hofmann (1998), S. 141.

[47] Rousseau (1998).

[48] Rousseau (1977).

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Klassische Vertragstheorien. Hobbes, Rousseau und Kant.
Hochschule
Philipps-Universität Marburg  (Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar WS 2003/2004
Note
1,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
21
Katalognummer
V23442
ISBN (eBook)
9783638265638
Dateigröße
582 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Klassische, Vertragstheorien, Rousseau, Kant), Seminar
Arbeit zitieren
Thomas Kaiser (Autor:in), 2003, Klassische Vertragstheorien. Hobbes, Rousseau und Kant., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23442

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