Die Institutionen der Europäischen Union - Reformen und Ausblick


Hausarbeit, 2003

53 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. Europäische Union – Entwicklung eines politischen Systems
1.1 Diversifikation der Thematik
1.2 Die europäische Idee
1.3 Historie
1.4 Europa im globalen Vergleich

2. Die europäischen Institutionen
2.1 Konstruktion der Europäischen Union
2.2 Überblick über die Kerninstitutionen
2.2.1 Die Europäische Kommission
2.2.2 Das Europäische Parlament
2.2.3 Der Rat der Europäischen Union
2.2.4 Der Europäische Rat
2.2.5 Der Europäische Gerichtshof und der Europäische Rechnungshof

3. Die Zukunft der Europäischen Union – Ausblick und Tendenzen

4. Fazit

LITERATURVERZEICHNIS

ANHANGVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Europäische Union – Entwicklung eines politischen Systems

Europa ist ein Kontinent mit vielen unterschiedlichen Traditionen, Hintergründen und Sprachen, aber auch mit Werten, die von allen Europäern geteilt werden. Mit Gründung der Europäischen Union (EU) entstand somit der größte freiwillige und dem Frieden verpflichtete Zusammenschluss von Staaten in der Welt. Hauptziel der EU soll somit eine engere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Völkern Europas sein, in der auch weiterhin zukünftig politische Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden sollen.[1]

1.1 Diversifikation der Thematik

Die Integration Europas hat in den letzten Jahren enorm an wirtschaftlicher und politischer Bedeutung gewonnen. Die bisherigen fünfzehn demokratischen Staaten, welche sich freiwillig zu einem politischen Einigungsvorhaben zusammengeschlossen haben, versuchen seit Jahren die europäische Einheit voranzubringen. Die wirtschaftliche Entwicklung, ausgewogene Handelsbeziehungen und den freien Wettbewerb zu fördern, sind unter anderem Ziele der EU. Daraus resultieren ebenfalls die wirtschaftliche Ungleichheit zwischen den verschiedenen Regionen zu mildern und den Frieden und die Freiheit zu bewahren.[2]

Seit dem Ratsbeschluss des EU-Gipfels 1993[3] und dem Wegfall des so genannten Eisernen Vorhangs[4], hat sich die politische und ökonomische Landschaft Europas grundlegend verändert. Beitrittswillige und –fähige mittel- und osteuropäische Reformländer streben eine Mitgliedschaft in die EU an, die im Mai 2004 erfolgen wird. Kritiker dieser Osterweiterung bezweifeln, ob die Entscheidungsmechanismen der EU zusätzliche Mitglieder verkraften können oder ob eine erweiterte EU noch funktionsfähig sein wird.

Ausgehend von der enormen wirtschaftlichen Bedeutung der erweiterten Union, gehen die beiden Autoren grundlegend davon aus, dass weiterhin bedeutende Reformen notwendig sind, um die Handlungsfähigkeit der EU zu verbessern bzw. zu erhalten. Des Weiteren ist eine Umstrukturierung der bisherigen Mehrheitsverhältnisse in den Organen der EU für die Autoren notwendig, um deren Funktionalität zu wahren und die Demokratie in der Union zu fördern.

Gegenstand dieser Arbeit sind die Europäischen Institutionen und die eventuellen Auswirkungen einer erweiterten Union. Dabei strukturiert sich die Analyse auf einen historischen Rückblick und einen globalen Vergleich im ersten Abschnitt. Im zweiten Teil werden die Europäischen Institutionen erläutert, wobei sich die Autoren auf die Hauptorgane beschränken. Abschließend gilt ein besonderer Augenmerk der Zukunft der EU, wobei ein Ausblick und die Tendenzen erörtert werden.

1.2 Die europäische Idee

Homogenes und friedliches Zusammenleben der verschiedenen Völker auf dem europäischen Kontinent auf der Grundlage gemeinsamer Werte ist eine uralte, faszinierende Idee. Erste Diskussionen über ein gleichberechtigtes Miteinander aller Völker führten schon bekannte Philosophen in der Antike, bevor der Gedanke der europäischen Einigung in politischen Strukturen, Verträgen und Zielformulierungen erarbeitet wurde.[5]

Die Vorstellung von einem geeinten Europa sollte allerdings erst nach dem 2. Weltkrieg allmählich Gestalt gewinnen. Aufgrund der negativen Erfahrungen durch den Totalitarismus[6] und des egoistischen Nationalismus entstand die Idee, die Einheit Europas zu fördern und seine fortschreitende Integration zu unterstützen.[7] Des Weiteren wollten die Europapolitiker der ersten Stunden ein vereintes und demokratisches Europa entwickeln. Nach einem halben Jahrhundert Kriegserfahrungen sollten neue friedliche Reformen die bisherigen menschenverachtenden Konflikte zwischen den Völkern ablösen.[8]

1.3 Historie

Die EU besteht derzeit aus fünfzehn Staaten die gewisse wirtschaftliche und soziodemographische Unterschiede aufweisen. Die EU reicht vom Polarkreis bis Portugal und von Irland bis Kreta (Anhang I). Insgesamt leben in der Union 375 Mio. Menschen. Die 1951 von sechs Staaten – Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden – gegründete Europäische Gemeinschaft wurde 1973 um Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich, 1981 um Griechenland und 1986 um Spanien und Portugal erweitert. 1990 kamen im Zuge der deutschen Einheit die neuen Bundesländer hinzu. Der Gemeinschaft, die seit 1992 Europäische Union heißt, traten 1995 Österreich, Finnland und Schweden bei.[9]

Zum 01.05.2004 steht der EU die größte Erweiterung ihrer Geschichte um insgesamt 10 mittel- und osteuropäische Staaten darunter Malta und Zypern bevor. Die wesentlichen Meilensteine der EU-Geschichte und Entwicklung werden anhand einer Zeittafel dargestellt. (Anhang II)

Einer der größten europäischen Integrationserfolge ist die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion. Mit der Unterzeichung des Maastricht-Vertrages im Jahr 1992 wurde der Fahrplan für den Integrationsprozess festgelegt, der 1999 mit der Einführung des EURO seinen vorläufigen Abschluss gefunden hat.

Zum Euroraum oder auch EUR-12 genannt, gehören die Staaten: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Spanien. Seit dem 01.01.1999 gilt damit für rund 300 Mio. Einwohnern, der EURO als gemeinsame Währung (Griechenland ab 2001). Zum Jahresbeginn 2002 erfolgte dann abschließend die Euro-Bargeldeinführung.

1.4 Europa im globalen Vergleich

Um die Europäische Union entsprechend ihrer wirtschaftlichen und politischen Größe und Bedeutung in der Welt richtig einordnen zu können, werden im folgenden ausgewählte statistische Parameter mit vergleichbaren Regionen der Erde gegenüber gestellt. Die Darstellungen und Zahlen verschaffen einen Überblick über die nachstehenden fünf Bereiche:

- Bevölkerungsstatistiken (Anhang III)
- Wirtschaftsdaten (Anhang IV)
- Arbeitsmarktzahlen (Anhang V)
- EU-Haushalt (Anhang VI)
- Beitrittsstaaten (Anhang VII)

2. Die europäischen Institutionen

Die europäische Union ist ein weltweit einzigartiges System in dem die einzelnen Mitgliedsstaaten Teile ihrer nationalstaatlichen Hoheitsrechte an selbständige Institutionen übertragen haben.

Insgesamt lassen sich die Einrichtungen der Europäischen Union (EU) in Haupt- und Nebenorgane differenzieren. Bei den Hauptorganen handelt es sich um das sogenannte „Institutionelle Dreieck“ das aus dem Rat der Europäischen Union, der Kommission und dem Europäischen Parlament besteht. Diese EU-Einrichtungen sind mit den höchsten Entscheidungsbefugnissen ausgestattet. Das Dreieck wird durch den Europäischen Gerichtshof und den Europäischen Rechungshof ergänzt.

Die Nebenorgane umfassen die Europäische Zentralbank, den Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, die Europäische Investitionsbank und den Bürgerbeauftragten (Anhang VIII).[10]

Um die Institutionen der EU und deren Aufgaben besser verstehen zu können, wird an dieser Stelle zunächst die Konstruktion und Struktur der Union aufgezeigt. Hierdurch soll die Notwendigkeit der fünf wichtigsten Institutionen und deren Funktionen anschaulich gemacht werden.

2.1 Konstruktion der Europäischen Union

Durch den am 01.11.1993 in Kraft getretenen Vertrag über die EU (Maastrichter Vertrag) wurde die bis dahin rein wirtschaftliche Integration der Europäischen Gemeinschaften (EG) durch zwei politische Zielsetzungen ergänzt. Bei dieser neuen Zusammenarbeit handelt es sich um eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie um eine Kooperation der Mitgliedsstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (ZPJS).[11] Formal gesehen wurde die EG um die beiden politischen Ziele erweitert und unter dem Dach der neu konzipierten Europäischen Union zusammengeführt. Hierdurch ergaben sich neue Aufgaben und Herausforderungen für die verschiedenen Gremien der EU.

Zum besseren Verständnis wird dieser Vertrag im Allgemeinen mit einer „Tempelkonstruktion“ verglichen, dabei stellen die drei Säulen die oben genannten Kernaufgaben der EU dar. (Anhang IX)

Die Aufgaben der Europäischen Gemeinschaften (EG) werden in der ersten Säule abgebildet. Die EG ist dabei ein Zusammenschluss der drei Gründungsgemeinschaften bestehend aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, auch Montanunion genannt), die Zusammenarbeit zur friedlichen Nutzung der Kernenergie (Euratom) und der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft (EWG). Zu ihren Aufgaben gehört im Wesentlichen die Einführung einer Wirtschafts- und Wahrungsunion sowie die Etablierung einer Zollunion in einem einheitlichen europäischen Binnenmarkt. Diese Punkte sind heute nahezu vollständig realisiert und umgesetzt. Es schließen sich weitere Forderungen, wie z.B. eine gemeinsame Agrar-, Struktur-, Handels- und Industriepolitik an. Es ergeben sich neue europäische Regelungen für Bildung, Kultur, Jugend, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Ausbau transeuropäischer und grenzüberschreitender Verkehrssysteme, Telekommunikation, Energieversorgung, Entwicklungszusammenarbeit, sowie die Einführung einer Unionsbürgerschaft als Ergänzung zur nationalen Staatsangehörigkeit für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger. Zur Umsetzung und Implementierung dieser Vorhaben in den einzelnen Mitgliedsstaaten sind sogenannte „supranationale“ Entscheidungen notwendig, d.h. die einheitlichen Regelungen und Bestimmungen für die Mitgliedsstaaten können nur durch Einstimmigkeit getroffen werden.[12]

Die zweite Säule beinhaltet die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Hierbei stehen Friedenserhaltung, Menschenrechte, Demokratie und Hilfe für Drittstaaten im Vordergrund. Ziel der GASP ist es, in Form einer engen Zusammenarbeit (ohne supranationalen Charakter) die Außen- und Sicherheitspolitik der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu koordinieren und gemeinsame Aktionen in jenen Bereichen durchzuführen, in denen kollektive Interessen der Mitgliedsstaaten bestehen. Die Entscheidungen werden generell nach einem Konsensprinzip getroffen. Das im Oktober 1999 geschaffene Amt des „Hohen Repräsentanten für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“ übernahm Javier Solana Madariaga, der seit November 1999 auch Generalsekretär der Westeuropäischen Union (WEU) ist. Die WEU ist ein europäisches Militärbündnis, dass bereits 1954 gegründet wurde und gilt als Teil der North Atlantic Treaty Organization (NATO). Im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der WEU soll eine militärische Eingreiftruppe (Stärke rund 60.000 Mann, je nach Aufstellung einsatzbereit innerhalb von 60 Tagen, Einsatzzeit vor Ort maximal zwei Jahre) für friedensschaffende und friedenserhaltende Maßnahmen in Europa bis Ende 2003 aufgebaut werden.[13]

Diese Überlegungen sind allerdings noch in der Diskussionsphase, da über Art und Inhalt der gemeinsamen Sicherheitspolitik sehr unterschiedliche Interessenlagen und Auffassungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten bestehen.

Der letzte Pfeiler widmet sich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die eine enge Kooperation der Polizei-, Justiz- und Zollbehörden sowie die Tätigkeit des europäischen Polizeiamtes Europol und Eurojust, der europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit, bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität behandelt.

Die beiden letztgenannten Säulen machen die politische Union aus. Sie verbleiben jedoch auf der Ebene der „intergouvernementalen“ Zusammenarbeit, das bedeutet die Staaten der EU arbeiten hier letztlich nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zusammen. Die Entscheidungen entstehen weitestgehend durch Mehrheitsbeschluss bzw. durch sogenannte Qualifizierte Mehrheiten. Bei diesen sind i.d.R. 71% der Stimmen in den entsprechenden Gremien der EU notwendig.[14] In den folgenden Kapiteln 2.2.1 bis 2.2.5 werden die jeweiligen Abstimmungsmodalitäten detailliert dargestellt.

2.2 Überblick über die Kerninstitutionen

Um die Vielzahl der beschriebenen Aufgaben und Funktionen der EU in die Tat umzusetzen bedarf es verschiedener Gremien und Institutionen die nachfolgend beschrieben werden. Dabei handelt es sich um einen Auszug der Kerninstitutionen.

2.2.1 Die Europäische Kommission

Die Kommission, welche die allgemeinen Interessen der EU verkörpert, besteht bis dato aus insgesamt 20 Mitgliedern. Diesem Gremium steht der derzeitige EU-Kommissionspräsident Romano Prodi, sowie zwei Vizepräsidenten. Ort der Sitzungen ist Brüssel.[15] Alle fünf Jahre erfolgt in den ersten sechs Monaten nach der Wahl des Europäischen Parlaments die Neubesetzung der Europäischen Kommission.[16] Ausgewählt werden Persönlichkeiten, die zuvor in ihrem Herkunftsland bedeutende politische Ämter ausgeübt haben. Dabei ist zu beachten, dass die EU Kommissare nur indirekt demokratisch durch die Bevölkerung der Mitgliedsstaaten legitimiert sind. Die Kommission wird i.d.R. durch die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten benannt und sind somit nicht direkt durch das Volk bestimmt.

In der Kommission selber müssen die Mitglieder dann volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten.[17] Die Kommission ist dem Europäischen Parlament gegenüber politisch verantwortlich, die ihr das Misstrauen aussprechen und sie so zur Amtsniederlegung zwingen kann. Geschehen ist dieses im März 1999, wonach die EU-Kommission unter der Führung von Jacques Santer aufgrund von Betrugsaffären und Steuerverschwendungen geschlossen zurücktrat.[18]

Aufgabenfelder der Kommission sind die Überwachung und Einhaltung des Gemeinschaftsrechts gemeinsam mit dem Gerichtshof. Daneben nimmt die Kommission die Funktion des Sprechers innerhalb der EU war. Eine wesentliche Aufgabe der Kommission ist die Wirkung als Exekutivorgan. Sie führt die Maßnahmen auf den Gebieten durch, in denen die Union tätig wird. Einige Teilbereiche wurden der Europäischen Kommission übertragen, beispielsweise die Wettbewerbspolitik, deren Aufgabe es ist kartellrechtliche Absprachen zu verhindern und Unternehmensfusionen zu überprüfen. Weitere Aufgaben bestehen in der Ausarbeitung des Agrarrechts in der Landwirtschaft und Förderung und Koordinierung durch ein Rahmenprogramm der Gemeinschaft in der Forschung und der technologischen Entwicklung.[19]

Grundsätzlich gilt die Europäische Kommission als Initiatorin der Gemeinschaftspolitik. Sie handeln dabei streng nach dem Subsidiaritätsprinzip, wonach von der EU als oberste Ebene nur das geregelt werden soll, was auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene nicht gewährleistet werden kann.[20] Die Europäische Kommission erarbeitet Vorschläge in festgelegten Bereichen[21], welche nach einfacher Mehrheitsabstimmung dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden. Bei der Ausübung Ihrer Befugnisse arbeitet die Kommission streng mit den beratenden Wirtschafts- und Sozialausschussorganen, aber auch mit Sachverständigen und nationalen Behörden zusammen. Ein Vorschlag wird demnach genau geprüft, ehe dieser dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt wird. Nachdem die Kommission den Vorschlag unterbreitet hat, arbeiten alle drei Organe gemeinsam auf ein zufriedenstellendes Ergebnis hin. Dabei bleibt es der Kommission vorbehalten Änderungsanträge des Europäischen Parlaments zu prüfen. Dementsprechend kann die Umsetzung eines Vorschlages aufgrund „der langen Wege“ äußerst lange dauern.[22]

2.2.2 Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament hat derzeit 626 Abgeordnete. Die Zahl der Sitze im Parlament richtet sich dabei nach der Anzahl der Bevölkerungsgröße. Den kleineren Staaten soll jedoch gleichzeitig eine ausreichende politische Vertretung eingeräumt werden. Durch den Vertrag von Nizza ist, im Falle einer Erweiterung, eine Erhöhung der Sitze auf 732 vorgesehen (Anhang X). Das Europäische Parlament hatte jedoch eine Begrenzung auf 700 gefordert, jedoch ohne Erfolg.[23] Die Begrenzung wurde wegen der Funktionalitätsproblematik des Europäischen Parlaments verlangt, da sich mit der Erhöhung der Anzahl der Sitze die Qualität der Beschlüsse verringert.[24]

Derzeit sind die Arbeitsorte der Mitglieder in Frankreich, Belgien und Luxemburg, wobei die Plenartagungen, zu denen alle Abgeordnete zusammenkommen in Straßburg stattfinden, weshalb Straßburg auch der Sitz des Parlaments ist. Das Parlament selber wird alle 5 Jahre durch allgemeine Wahlen von der Bevölkerung der EG-Mitgliedsstaaten gewählt.[25] Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Jahr 2004 statt. Die Mitglieder haben sich zu länderübergreifenden Fraktionen zusammengeschlossen, welche auch die in den Mitgliedstaaten der Union vertretenen großen politischen Richtungen repräsentieren. Oft werden kurzfristig Koalitionen zu Einzelfragen gebildet, die ideologische und nationale Grenzen überschreiten. Derzeit hat die Fraktion der Konservativen die Mehrheit im Europäischen Parlament (Anhang XI).

Im Vergleich zum Rat der EU und zur Europäischen Kommission, der Legislative und der Exekutive der EU[26], sind die Machtbefugnisse des Europäischen Parlaments begrenzt. Zunächst hat das Parlament eine Art Beratungsfunktion. Erst durch die Einheitliche Europäische Akte, den Vertrag von Maastricht und schließlich den Vertrag von Amsterdam wurden dem Parlament mehr Rechte übertragen.

Das Parlament bestätigt beispielsweise den Kommissionspräsidenten und gesondert die gesamte Kommission nach deren Ernennung. Des Weiteren kann das Parlament mit Hilfe der Einrichtung eines Untersuchungsausschusses[27] und eines Misstrauensantrages gegen die Gesamtheit der Kommission vorgehen.

Neben den Kontrollrechten hat das Parlament die Aufgabe und Befugnis der Mitwirkung an Rechtsetzungen. So muss das Parlament bei Beschlüssen angehört werden, jedoch ist der Rat nicht an die Aussagen des Parlaments gebunden. Neben dem Anhörungsverfahren hat das Parlament noch die Befugnis des Kooperationsverfahren. Demnach bedürfen Beschlüsse des Rats mit qualifizierter Mehrheit der Zustimmung des Parlaments. Bei Ablehnung des Parlaments können Beschlüsse vom Rat nur noch einstimmig gefasst werden. Bei Assoziierungs- und Beitrittsverträgen benötigt es außerdem der Zustimmungspflicht des Parlaments, es hat somit Mitentscheidungsrecht.[28]

Ein weitere wichtige Aufgabe des Parlaments sind die Haushaltsrechte. Die Kommission entwickelt den Haushaltsvorentwurf, der nach Abstimmung durch den Europäischen Rat an das Europäische Parlament weitergeleitet wird. Das Parlament kontrolliert die Verwendung der Haushaltsmittel und erteilt der Kommission die Entlastung für den Haushalt. Jedoch sind die Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments abhängig von der Art der Ausgaben. Bei obligatorischen Ausgaben, welche sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben, liegt die Entscheidung beim Europäischen Rat. Dabei handelt es sich meistens um Haushaltsangelegenheiten der Landwirtschaft. Das Parlament kann lediglich Änderungsvorschläge machen, welche der Rat jedoch mit qualifizierter Mehrheit ablehnen oder mit absoluter Mehrheit annehmen kann. Bei den nichtobligatorischen Ausgaben, beispielsweise Ausgaben der Forschung liegt die Entscheidung bei den Parlamentsmitgliedern (Anhang VI).[29]

Demnach kann man sagen, dass das Europäische Parlament schwächere Rechte als die nationalen Parlamente hat und eine schwächere Stellung als der Rat der europäischen Union.

2.2.3 Der Rat der Europäischen Union

Ein Rat der Europäischen Union setzt sich aus den einzelnen Ressortministern der Mitgliedsstaaten zusammen. Im halbjährlichen Wechsel übernimmt je ein Teilnehmer der 15 Staaten die Präsidentschaft dieses Ministerrates. Seit Oktober 1999 ist dem Präsidenten des Rates ein Generalsekretär beiseite gestellt. Dieses Amt übt der „Hohen Repräsentant für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“ Javier Solana Madariaga in Personalunion aus. Der Ministerrat trägt die politische Verantwortung gegenüber ihren nationalen Parlamenten und somit gleichzeitig gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, die sie vertreten.

Der Zuständigkeitsbereich des Rates erstreckt sich auf die drei Pfeiler der Europäischen Union (Europäische Gemeinschaften, Außen- und Sicherheitspolitik sowie Zusammenarbeit in den Bereichen Inneres und Justiz).

Der Rat ist das Gesetzgebungsorgan der EU und infolgedessen ihr Hauptentscheidungsgremium. Von unwesentlichen Ausnahmen abgesehen, kann der Rat der Europäischen Union allerdings nur auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig werden. Im übrigen teilt der Rat in bestimmten Politikfeldern (z.B. der Haushaltsplanung) seine Entscheidungsrechte mit dem Europäischen Parlament. Der Rat unterliegt der Kontrolle des Europäischen Gerichtshofes, der Entscheidungen des Rates als nichtig erklären kann bzw. den Rat wegen Untätigkeit verurteilen kann.[30]

Für die unterschiedlichen Ressortbereiche existieren verschiedene Ministerratsformationen. Die Räte mit den umfangreichsten Aufgaben tagen monatlich in Brüssel bzw. Luxemburg. Dabei handelt es sich um den Allgemeinen Rat, den Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) und den Landwirtschaftsministerrat. Die übrigen Räte für Verkehr, Umwelt, Forschung und Gesundheit tagen je nach bedarf zwei- bis viermal im Jahr.[31]

Die Beschlüsse im Ministerrat können auf vielfältige Weise getroffen werden. Das Entscheidungsverfahren des Rates weist dabei eine beträchtliche Variationsbreite auf. Grundsätzlich gibt es vier verschiedene Abstimmungs- und Mehrheitsverfahren, die von Art und Inhalt des Gesetzesvorschlags abhängig sind. Im Einzelnen handelt es sich dabei um: Einfache Mehrheiten, Qualifizierte Mehrheiten, Doppelt-Qualifizierte Mehrheiten oder Einstimmigkeit.

Verfahren mit einfacher Mehrheit finden jedoch in der Realität des Rates kaum Anwendung, da hierdurch die Akzeptanz zur Umsetzung der EU-Normen und Gesetze in den einzelnen Mitgliedsstaaten nur sehr gering ist.[32]

Bei Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit haben die Staaten aufgrund ihrer Bevölkerungsstärke ein jeweils unterschiedliches Gewicht (Anhang XII). Von den insgesamt 87 Stimmen werden 62 zu einer Qualifizierten Mehrheit benötigt, was etwa 71% der Stimmen entspricht. Rechnerisch gehören dazu mindestens acht Länder.[33] Für Mehrheitsbeschlüsse im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sind allerdings die Stimmen von zehn Mitgliedsstaaten notwendig.[34] Diese sogenannte Doppelt-Qualifizierte Mehrheit umfasst dabei nicht nur eine qualifizierte Mehrheit der Ratsstimmen, sondern darüber hinaus eine entsprechende Zwei-Drittel-Mehrheit der Gesamtbevölkerung der Union.[35] Konkret bedeutet das, dass durch die Ratsstimmen 250 Mio. Einwohner der EU (Gesamtbevölkerung: 375 Mio. x ⅔ = 250 Mio.) repräsentiert werden müssen. Mit dem Vertrag von Nizza ergibt sich durch die Erweiterung der EU zum 01.05.2004 eine neue Stimmenverteilung im (Minister-) Rat. Danach sind für eine qualifizierte Mehrheit 258 von 345 Stimmen notwendig (Anhang XIII). Darunter sind auch Stimmenanteile für die beiden südosteuropäischen Staaten Rumänien und Bulgarien, die allerdings nicht zur ersten Beitrittsrunde in Jahr 2004 gehören. Die genannten Staaten werden vorrausichtlich erst gegen Ende dieses Jahrzehnts der EU beitreten, sobald diese die erforderlichen Beitrittskriterien erfüllen.[36]

Die Sperrminorität der derzeitigen Mitgliedsstaaten liegt bei 26 Stimmen. In besonderen Fällen können aber auch bereits weniger als 26 Stimmen einen Beschluss verhindern. Dies ist dann der Fall wenn Staaten zusammen über 23 bis 25 Stimmen verfügen und vor der Abstimmung gemeinsam erklären, dass sie den Beschluss aus wichtigen nationalen Gründen ablehnen müssen. Dann muss der Rat mit Staaten die in der Summe mindestens 65 Stimmen haben nach Lösungsalternativen suchen. Dieser „Kompromiss von Loannina“ bleibt bis zum Beitritt weiterer Staaten zur Europäischen Union gültig.[37]

Bei einstimmigen Beschlüssen oder einfachen Mehrheitsentscheidungen hat jedes Land eine Stimme. Einstimmige Beschlüsse sind beispielsweise bei der Harmonisierung der Umsatzsteuer oder Beitrittsverträgen vorgesehen.[38] Stimmenthaltungen sind möglich, verhindern den Beschluss jedoch nicht.[39]

Für Entscheidungen mit großer strategischer und zukunftsbestimmender Tragweite sind allerdings nicht die Ressortchefs der Mitgliedsstaaten, sondern die jeweiligen Staats- und Regierungschefs verantwortlich. Diese tagen im sogenannten „Europäischen Rat“ der nachfolgend erläutert wird. Dieser ist auch in Einzelfällen für die Lösung operationaler Probleme zuständig, falls es auf der Ebene der Ministerräte zu keinem einheitlichen Verhandlungsergebnis kommt.

2.2.4 Der Europäische Rat

Der Europäische Rat nimmt in der Entscheidungsstruktur der EU eine Sonderstellung ein. Dies lässt sich darauf zurückführen, das die ersten europäischen Verträge lediglich Zusammenkünfte der Kommission, des Europaparlaments und dem (Minister-) Rat der EU vorsahen, Zusammentreffen der Staats-, und Regierungschefs aber keinen Platz einräumten. Der Europäische Rat besteht aus den jeweiligen obersten politischen Entscheidungsträgern der Mitgliedsstaaten. Das Gremium der „Regierungschefs“, „Kanzler“, „Premierministern“ und „Staatspräsidenten“ wird durch die jeweiligen Außenminister und dem Präsidenten der Europäischen Kommission unterstützt und ergänzt.[40]

Der Rat der Europäischen Union darf allerdings nicht mit dem sogenannten Europarat verwechselt werden, der bereits einige Jahre vor der Europäischen Gemeinschaft gegründet wurde. Dem Europarat gehören etwa 40 Staaten an, der sich in erster Linie in form von Entschließungen und Empfehlungen zur europäischen Politik äußert.[41]

Zu einem ersten Gipfeltreffen des Europäischen Rates kam es auf der Regierungskonferenz von Paris im Dezember 1974, unter der Führung des französischen Staatspräsidenten Valéry Giscard d'Estaing und dem deutschen Bundeskanzler Helmut Schmidt. Seither erörtert der Rat die Grundzüge der europäischen Politik. Gemäß Artikel 4 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft (EGV) gibt der Europäische Rat die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.[42]

Der Europäische Rat tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen und zwar in dem Land, das gerade die Präsidentschaft im (Minister-) Rat ausübt. Der Ratspräsident hat die Konferenz zu koordinieren und durchzuführen. Derzeit hat der griechische Premierminister Costa Simitis den Vorsitz inne. Zum 01.07.2003 übernimmt Italien die Federführung im Europäischen Rat.[43]

Im rechtlichen Sinne handelt es sich bei dieser Einrichtung der EU um keine Institution, wie bei der Kommission, dem EU-Parlament oder dem Rat der Europäischen Union, sondern um ein politisches Entscheidungsorgan. Der Europäische Rat „beschließt“ als sogenannter „konstitutioneller Architekt“ zentrale Reformen – so hat er beispielsweise im April 1990 die vollständige Integration der ehemaligen DDR in die EU erörtert und beschlossen. Bereits im Juni 1993 wurde auf einer gemeinsamen Tagung in Kopenhagen die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit nahezu allen Mittel- und Osteuropäischen Staaten in die Europäische Union festgelegt. Auch die Aufnahme der Beitrittsstaaten wurde letztendlich in diesem Forum entschieden. Formal bleibt allerdings festzuhalten, dass nach den Verträgen von Maastricht und Amsterdam dem Europäischen Rat keine Beschlussfassungsregel gegeben ist. Das bedeutet, dass der Rat der Staats- und Regierungschefs keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen darf. Nur die Europäische Union als Ganzes mit ihren Institutionen ist in der Lage, völkerrechtliche Verträge und Vorhaben abzuschließen.

Der Europäische Rat ist in erster Linie als ein politisches Entscheidungsorgan zu verstehen.[44] Wesentliches Element der gemeinsamen Willensbildung dieses Gremiums ist das „Schnüren von Verhandlungspaketen“. Nur den Staats- und Regierungschefs ist es möglich nationale Forderungen und Konzessionen aus mehreren Politikbereichen gegenseitig zu „verrechnen“. Dieses Verfahren ist durch ein gegenseitiges Geben und Nehmen gekennzeichnet. So verlangte beispielsweise Italien für die Zustimmung zu einer einheitlichen europäischen Zins- und Kapitalbesteuerung höhere Agrarsubventionen für seine Landwirtschaft.[45] Dabei müssen sich die Regierungschefs oft entgegen ihrer ursprünglichen Absichten intensiv mit konkreten Formulierungen auseinandersetzen um zu einem konsensfähigen Verhandlungsergebnis zu kommen. Dabei kommt die politische Kontoverse meist erst im Detail zum tragen.[46]

[...]


[1] Vgl.: Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG: Das Europäische Parlament und die Erweiterung der EU, Berlin 2001, S. 3-4

[2] Maastrichter Vertrag 1992 - Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion, sowie der GASP

[3] EU-Gipfel in Koppenhagen 1993 - Erweiterung der EU durch beitrittswillige und -fähige Reformländer

[4] Eiserner Vorhang – von W. Churchill 1946 geprägtes Schlagwort für die von der UdSSR nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs betriebene Abschließung ihres Machtbereichs von der übrigen Welt

[5] Vgl.: (Internet) Horizonte erweitern 14.03.2003

[6] Totalitarismus – Tendenz des Staates, den Menschen voll zu beanspruchen und eine bürokratisch gesicherte Herrschaftsapparatur zu entwickeln

[7] Vgl.: Bundeszentrale für politische Bildung: Schlaglichter der Weltgeschichte, Bonn 1992, S. 478-479

[8] Vgl.: Bundeszentrale für politische Bildung: Schlaglichter der Weltgeschichte, Bonn 1992, S. 466-469

[9] Vgl.: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften: „ Die Europäische Union in Zahlen“, Ausgabe 2000, Luxemburg

[10] Vgl.: (Internet) Europäische Union -Institutionen der EU, 27.03.2003

[11] Vgl.: Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2002

[12] Vgl.: Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2002

[13] Vgl.: Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2002

[14] Vgl.: Ohr, R. (Hrsg.): Europäische Integration, Stuttgart 1996, S. 25 ff.

[15] Vgl.: (Internet) Bundesregierung- Themen A-Z, 02.04.2003

[16] Vgl.: (Internet) Ständige Vertretung der BRD bei der EU- Europäische Institutionen, 03.04.2003

[17] Vgl.: (Internet) Europa – Die Institutionen der Europäischen Union, 14.03.03

[18] Vgl.: (Internet) Westfälische Wilhelms-Universität Münster – Chronik der Krise der EU-Kommission, 14.03.03

[19] Vgl.: Europa in Bewegung: Die Europäische Union und die Welt- Europäische Kommission, Berlin 2000, Heft: 12/00

[20] Vgl.: Schneck, O.: Lexikon der Betriebswirtschaft, München 2000, S. 901-902

[21] insbesondere die Bereiche Verkehr, Industrie, Sozialpolitik, Landwirtschaft, Umwelt, Energie, Regional- entwicklung

[22] Vgl.: (Internet) Westfälische Wilhelms-Universität Münster – Chronik der Krise der EU-Kommission, 14.03.03

[23] Vgl.: Amt für Amtliche Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften: Das Europäische Parlament und die Erweiterung der Europäischen Union, Berlin 2001, S.12

[24] Vgl.: Dirlewanger, K.: Dirlewanger-Idee-Ideale Kreativ Gruppe, Frankfurt/M. 1993, S. 60

[25] Vgl.: (Internet) Ständige Vertretung der BRD bei der EU- Europäische Institutionen, 03.04.2003

[26] Legislativorgan – die gesetzgebende Gewalt in der EU, Exekutivorgan – die vollziehende oder ausführende Gewalt in der EU

[27] auf Antrag eines Viertel seiner Mitglieder

[28] Vgl.: (Internet) Freie Universität Berlin – Die Stellung des Europäischen Parlaments, 01.04.2003

[29] Vgl.: (Internet) Europa- Info Shop – Europäisches Parlament, 05.04.2003

[30] Vgl.: Ohr, R. (Hrsg.): Europäische Integration, Stuttgart 1996, S. 28 ff.

[31] Vgl.: (Internet) Westfälische Wilhelms-Universität Münster - Institutionen der EU, 27.03.2003

[32] Vgl.: (Internet) Westfälische Wilhelms-Universität Münster - Institutionen der EU, 27.03.2003

[33] Vgl.: (Internet) Westfälische Wilhelms-Universität Münster - Institutionen der EU, 27.03.2003

[34] Vgl.: Wessels, W. (Hrsg.): Europa von A bis Z, 8. Aufl., Bonn 2002, S. 110

[35] Vgl.: Achten, P.: Die Osterweiterung der Europäischen Union, Bergisch Gladbach 1996, S. 130

[36] Vgl.: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, „Vertrag von Nizza“, 2001/C 80/01, Brüssel

[37] Vgl.: (Internet) Westfälische Wilhelms-Universität Münster - Institutionen der EU, 27.03.2003

[38] Vgl.: Wessels, W. (Hrsg.): Europa von A bis Z, 8. Aufl., Bonn 2002, S. 110

[39] Vgl.: (Internet) Westfälische Wilhelms-Universität Münster - Institutionen der EU, 27.03.2003

[40] Vgl.: Ohr, R. (Hrsg.): Europäische Integration, Stuttgart 1996, S. 27 ff.

[41] Vgl.: (Internet) Westfälische Wilhelms-Universität Münster - Institutionen der EU, 27.03.2003

[42] Vgl.: (Internet) Europäischer Rat - European Council, 27.03.2003

[43] Vgl.: (Internet) Europäische Union -Institutionen der EU, 27.03.2003

[44] Vgl.: (Internet) Europäischer Rat - European Council, 27.03.2003

[45] Vgl.: (Internet) Spiegel-Online, 30.03.2003

[46] Vgl.: Ohr, R. (Hrsg.): Europäische Integration, Stuttgart 1996, S. 28 ff.

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Details

Titel
Die Institutionen der Europäischen Union - Reformen und Ausblick
Hochschule
Hochschule Mainz  (Wirtschaftswissenschaften)
Note
1,7
Autoren
Jahr
2003
Seiten
53
Katalognummer
V23535
ISBN (eBook)
9783638266390
ISBN (Buch)
9783656069041
Dateigröße
1169 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Institutionen, Europäischen, Union, Reformen, Ausblick
Arbeit zitieren
Ingo Seip (Autor:in)Marc Oehme (Autor:in), 2003, Die Institutionen der Europäischen Union - Reformen und Ausblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23535

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