Die Bedeutung des humanitären Völkerrechts


Hausarbeit, 2000

21 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gegenstand des Humanitären Völkerrechts

3 Stationen und Entwicklung des Humanitären Völkerrechts

4 Rechtliche Quellen
4.1 Die Genfer Rotkreuz-Abkommen

5 Vergleich: HVR und Menschenrecht

6 Zum Beispiel: Der zweite Golfkrieg
6.1 Sachverhalt
6.2 Das anwendbare HVR
6.3 Versuch einer völkerrechtlichen Beurteilung

7 Schluss

8 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Die hohe Zahl von Konflikten, wie zum Beispiel in Bosnien, Ruanda und Kosovo, in denen die Zivilbevölkerung der Brutalität der regulären Truppen und anderen bewaffneten Gruppen ausgesetzt ist, in denen ganze Volksgruppen vertrieben werden und Staaten zerfallen, drängt die Frage nach einem greifenden Schutz für die Zivilbevölkerung und die unbewaffneten Helfer auf.

In dieser Hausarbeit soll das Rechtsinstrument des Humanitären Völkerrechts, im Besonderen das Genfer Rotkreuz-Abkommen mit seinen Zusatzprotokollen, im Mittelpunkt stehen.

Diese Recht, auch Völkerrecht im bewaffneten Konflikt (ius in bello) genannt, ist vor dem Ersten Weltkrieg entwickelt worden, nach dem Zweiten fortgeschrieben und 1977 mit den zwei Zusatzprotokollen ergänzt worden. Es ist immer noch bzw. immer wieder aktuell: Wie halten es die kriegsführenden Mächte mit den Genfer Konventionen, insbesondere der Konvention zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten? Soll, in Anbetracht der Realität und der Praxis von Kriegsführung, hinter die Haager Landkriegsordnung von 1907 zurückgegangen werden, wonach es „kein uneingeschränktes Recht der Wahl der Mittel“ gibt?

Als Beispiel soll der zweite Golfkrieg dienen. Inwieweit war es anwendbar und inwieweit wurde es in die Praxis umgesetzt oder gar missachtet?

Um die internationale Bedeutung des HVR deutlich zu machen, wird zuerst der Gegenstand und Rahmen des HVR herausgearbeitet. Darauf folgend werden die wichtigsten historischen Stationen der Bemühungen um einen Minimalschutz im Krieg aufgezeigt, um die aktuelle Relevanz und den geistigen und historischen Hintergrund in Zusammenhang zu bringen. Daraus ergibt sich der nächste Punkt: die rechtlichen Quellen des HVR. Neben der Nennung der Rechte, soll es auch um die Abgrenzung bzw. die Ergänzung zu den Genfer Konventionen gehen. Diese werden als Schwerpunkt des HVR in ihren einzelnen Abkommen und Artikeln mit ihren Besonderheiten und Inhalten dargestellt.

Der anschließende Vergleich mit den Menschenrechten soll die Bedeutung des HVR soll zeigen, wie wichtig beide Rechtsgebiete, die die gemeinsame Stoßrichtung haben, die Sicherung der menschlichen Würde, für sich allein und in Kombination sind.

Zuletzt wird die Anwendbarkeit und die praktische Anwendung am Beispiel des Golfkriegs angeschnitten.

2 Gegenstand des Humanitären Völkerrechts

Das humanitäre Völkerrecht gehört zum universellen Völkerrecht und ist ein Sonderrecht für Situationen bewaffneter Konflikte.

Es hat den Anspruch, gewisse Mindeststandards menschlicher Behandlung den Schwächsten in bewaffneten Konflikten, d.h. den Zivilisten, Kriegsgefangenen, Verwundeten und Schiffsbrüchigen, zukommen zu lassen. Es versucht für diese, die Auswirkungen des Kriegs zu mildern, in dem es auf der einen Seite die Kriegsführenden zur Schonung und Schutz der nicht oder nicht mehr an Feindseligkeiten teilhabenden Personen verpflichtet und auf der anderen Seite der Art und Weise, wie Krieg zu führen ist, bezogen auf die Wahl von Mitteln und Methoden der Kampfführung, Schranken auferlegt[1]. Somit teilt sich die Funktion des HVR in zwei Zielrichtungen: Gewährleistung des Individualschutzes und Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der Mittel und Methoden[2].

In diesen Zielrichtungen offenbart sich auch der Kompromiss, dessen Ergebnis die Genfer Abkommen sind: es muss dem Kriterium der humanitären Zielsetzung und der militärischen Notwendigkeit gerecht werden. Das HVR muss einerseits das Phänomen Krieg in Kauf nehmen und stellt somit ein Zeichen der Unfähigkeit in Frieden zu leben dar, es hat daher legale militärische Erfordernisse zu beachten, während es auf der anderen Seite die Grundidee und Zielsetzung hat, das Individuum in Kriegen zu schützen. Dieser Grundidee folgend, springt auch dann das HVR ein, wenn trotz des Gewaltverbots (Art.2 UN-Charta) Krieg ausbricht. Grund und Motiv sind für dieses Recht irrelevant. Es kommt immer dann zu Geltung, wenn sich bewaffnete Konflikte tatsächlich ereignen[3].

Das HVR unterliegt dem Gesetz der Gleichheit und Pflichten aller Beteiligter und ist damit auch kein Sanktionsgesetz. Die rechtliche Beurteilung der Gewaltanwendung wird erfasst von dem früheren ius ad bellum, Kriegsrecht oder auch Kriegsführungsrecht und heute von dem Konfliktverhütungsrecht, während das HVR, das ius in bello, das Verhalten der Konfliktparteien während des Konflikts bewertet[4].

Das HVR hat den Schutz des Menschen in der Extremsituation eines bewaffneten Konflikts im Mittelpunkt und orientiert daran seine Bestimmungen, die auch dann, oder gerade dann, wenn hinter der bewaffneten Gewalt ein Staat steht, greifen.

3 Stationen und Entwicklung des Humanitären Völkerrechts

Die folgenden historischen Hinweise können das Verständnis für den Wert des HVR fördern.

Die Entwicklung dieses Rechts wurde in den verschiedenen Epochen und Kulturkreisen durch religiöse und philosophische Vorstellungen beeinflusst. Gewohnheitsrechtliche Regeln der Kriegsführung gehörten zu den ersten völkerrechtlichen Verträgen, wobei der historische Beginn von humanitärrechtlichen Normen dokumentarisch nicht festzumachen ist, „denn überall dort, wo Auseinandersetzungen zwischen Stämmen, Talschaften, Gefolgschaften eines Mächtigen oder anderen Vorformen des Staates nicht zu einem Vernichtungskampf ausarteten, entstanden (oft unbewusst) Regeln mit dem Ziel, dem Gewaltausbruch Grenzen zu setzen. In allen Kulturkreisen finden sich solche Regeln, Vorfahren des heute geltenden humanitären Völkerrechts“[5].

Von der Antike über das indische Gesetz Manus, über Schriften aus Persien (ca 550 v.Chr.), über Ägypten der Pharaonenzeit, sowie im römische Recht zeigen sich vereinzelt Regeln über Bemühungen, der Unmenschlichkeit im Krieg Schranken aufzuerlegen. Auch religiöse Bücher wie die Bibel und Koran beeinflussten die Kriegsführung.

Im Mittelalter vollzog sich der Versuch, besonderes in der Lehre von Thomas v. Aquin, den Krieg dadurch zu begrenzen, in dem Voraussetzungen für >gerechte< Kriege aufgestellt wurden[6].

Insgesamt lagen Kriege und Kämpfe von Rittern im Mittelalter strikten gewohnheitsrechtlichen Regeln.

In der Zeit des 30jährigen Krieges, der sich durch hohe Unmenschlichkeit und Grausamkeit auszeichnete, schrieb Hugo Grotius sein Hauptwerk „Über das Recht des Krieges und des Friedens“ mit dem er zum Wegbereiter des >klassischen< Völkerrechts wurde. Dieses sah „seine Aufgabe nicht so sehr in der Ächtung des Krieges als solchen, sondern vorrangig in der Mäßigung und Humanisierung seiner Durchführung. Es erachtete Krieg und Frieden gewissermaßen wertneutral als zwei unterschiedliche, aber gleichermaßen der Normierung bedürftigen Rechtszustände“[7].

Wesentlicher wurde das heutige Kriegsrecht durch Rousseaus Werk „Le contrat social“ beeinflusst. Auf dieser Lehre beruhen fast alle völkerrechtlichen Verträge:

Krieg ist keineswegs eine Beziehung von Mensch zu Mensch, sondern eine Beziehung von Staat zu Staat, wo die einzelnen Menschen nur aus Zufall Feinde sind, und zwar nicht als Menschen oder Bürger, sondern als Soldaten und nicht als Angehörige des Vaterlandes, sondern als dessen Verteidiger. (Rousseau 1762)

Rousseau fährt konsequent fort, dass Soldaten nur dann bekämpft werden dürfen, wenn sie selber kämpfen bzw. bewaffnet sind. Sobald sie unbewaffnet sind „würden sie wieder gewöhnliche Menschen“[8], deren Leben zu schonen sei.

Somit wurde, zunächst theoretisch, die nichtkämpfende Bevölkerung von den Kombattanten getrennt. Wer die Waffen niederlegt oder aus Verwundung niederlegen muss, ist somit kein erlaubtes Ziel für einen militärischen Angriff.

Vor diesem geschichtlichen und intellektuellen Hintergrund, entstand 1864 das erste Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde dank der Initiative des Schweizers Henry Dunant, der Zeuge wurde, wie 40000 Verwundete auf dem Schlachtfeld in Solferino zurückblieben. Gleichzeitig bildete sich das „Internationale Komitee der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege“ (heute: Internationales Komitee des Roten Kreuzes).

1868 wird in einem zweiten Abkommen, die Geltung der ersten Vereinbarung auf die Seestreitkräfte ausgedehnt. Von 1899 bis 1907 wurden parallel zu den Bemühungen, im Krieg die Einhaltung von Mindeststandards verbindlich zu machen, die beiden Haager Friedenskonferenzen abgehalten. 1929 wurden die Genfer Regeln überarbeitet: ein neues, drittes Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsgefangenen wurde unterzeichnet und das Rote Kreuz wird als internationale Organisation zum Schutz der Verwundeten und Kriegsgefangenen anerkannt und so völkerrechtlich legitimiert.

Unter dem Eindruck des Zweiten Weltkrieges wurden 1949 in Genf die bisherigen drei Abkommen erweitert. Das neue, vierte Genfer Abkommen formuliert den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten.

1974 bis 1977 verhandelten die UN-Mitgliedstaaten über Zusatzprotokolle zu den Abkommen von 1949, um die Bestimmungen den Entwicklungen der neueren Kriegsführung und dem Wandel der Technik anzupassen und sie dann 1977 mit zwei Zusatzprotokollen, die sich ausdrücklich auf Konflikte, bei denen es keine formelle Kriegserklärung gibt sowie auf interne Konflikte, zu verabschieden.

4 Rechtliche Quellen

Die Rechtsgrundlagen des heutigen Humanitären Rechts sind neben den Genfer Konventionen, die Haager Konventionen mit der Haager Landkriegsordnung von 1907, die Fragen des Kriegsführungsrechts und des Besatzungsrecht im Krieg regelt.

Oft wird das Genfer Recht in Abgrenzung zum Haager Recht als das eigentliche Humanitäre Recht bezeichnet, und das letztere als Kriegsrecht im engeren Sinne bzw. als Kriegsführungsrecht, welches dem Gewaltverbot der UNO-Charta widersprechen würde, tituliert. Diese Unterteilung ist bedenklich, da auch die Haager Konventionen auf den Ideen der Humanität basieren und mit ihren Regeln für die Kriegsführung (z.B. Ächtung der besonders grausam eingestuften Waffen) dem Schutz von Menschen dienen. Die Genfer Konventionen lassen sich höchstens davon unterscheiden, dass sie sich im engeren Sinn mit dem Schutz des einzelnen unmittelbarer befassen[9].

Die Haager und die Genfer Konventionen haben den gemeinsamen Vorzug in der Art, dass sie größtenteils einen gewohnheitsrechtlichen Status inne haben.

Auch die Haager Erklärung 1899, betreffend das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder plattdrücken (sog. Dum-Dum- Geschosse) ist noch relevant.

Die Haager Kulturgutschutzkonvention von 1954 gehört auch zum Rechtsinstrument des Humanitären Rechts und stellt eine Ergänzung zu den Genfer Konventionen dar. Hiermit soll vor allem das kulturelle Erbe der Völker gesichert und geachtet werden.

Mit Mindeststandards des HVR befassen sich auch die Nürnberger Prinzipien von 1950, in denen z.B. in Prinzip VI Verbrechen aufgezählt werden, die Strafbestände nach internationalem Recht sind und differenziert werden nach Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

Das Übereinkommen von 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung dieser Waffen (B-Waffen-Konvention) verstärkt wesentlich das Genfer Giftgasprotokoll von 1925.

Für das Humanitäre Recht ist auch das UN- Waffenübereinkommen von 1980, mit dem Minenprotokoll[10] und dem Verbot von Laserblendwaffen sowie auch die UN- Konventionen gegen Folter (1984) von großer Bedeutung.

Eine Ergänzung zu den Genfer Abkommen stellen die sogenannten >Genozidkonventionen< (Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords von 1948) dar, insofern als sie im Krieg und Frieden uneingeschränkt greifen und weiterhin indirekte Handlungen, Verschlechterungen der Lebensbedingungen oder Geburtenverhinderungen bei einer bestimmten (religiösen oder nationalen) Gruppe untersagen.

Neben dem geschriebenen Inventar von völkerrechtlichen Verträgen, spielt das Völkergewohnheitsrecht eine wichtige Rolle.

„Vertragsrecht und Gewohnheitsrecht können dabei mit gleichem Inhalt nebeneinander bestehen. Manchmal muss auch das Völkergewohnheitsrecht in die Lücke springen, zum Beispiel wenn sich die Staaten nicht auf eine vertragliche Regelung einigen können“[11].

4.1 Die Genfer Rotkreuz-Abkommen

Zu den wichtigsten und bekanntesten Regeln des Humanitären Rechts zählen die vier Genfer Abkommen[12] vom 12.8.1949 mit den beiden Zuatzprotokollen vom 8.6.1977.

Zu Beginn des Jahres 1998 hatten 188 Staaten die vier Abkommen ratifiziert, 150 Staaten das erste Protokoll und 142 Staaten das zweite Protokoll angenommen[13].

Im folgenden soll der grobe Inhalt und somit die einzelnen Besonderheiten der Abkommen und der Zusatzprotokolle beschrieben werden.

Die ganzen vier Abkommen finden Anwendung, sobald ein bewaffneter Konflikt zwischen Staaten, die Vertragsparteien sind, entsteht, auch wenn eine Partei den Kriegszustand nicht anerkennt und auch, wenn keine Kriegserklärung abgegeben wird (I-IV, 2).

Im Falle eines Bürgerkriegs oder innerer Unruhen sind die humanitären Mindeststandards anzuwenden (I-IV3).

Dieser dritte Artikel liefert zugleich auch Kurzfassung des Anspruchs der Genfer Konventionen. Ein Recht auf Leben und Gesundheit, ein Recht auf menschenwürdige Behandlung und zugleich ein Recht auf möglichst freie Entfaltung der Persönlichkeit soll in der Situation eines bewaffneten Konflikts gewährleistet sein.

[...]


[1] Vgl. Gasser, H.-P.: Das humanitäre Völkerrecht. In: H. Haug (Hrsg.): Menschlichkeit für alle. Die Weltbewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes. Haupt, Bern, Stuttgart 1991, Kap.IV S 499.

[2] Vgl. Ipsen, K.: Völkerrecht. Ein Studienbuch. 4. Aufl., München 1999, 1052f..: Beide Zielrichtungen sind zwar eng mit einander verwoben, unterscheiden sich jedoch hinsichtlich ihres Normzwecks.

[3] Vgl. Gasser: das humanitäre Völkerrecht, S.513 ff .

[4] Vgl. Ipsen: Völkerrecht, S. 1073.

[5] Gasser: Das humanitäre Völkerrecht. S.503.

[6] Vgl. die geschichtliche Vergangenheit bei Schlögel, A.: Einführung. In: Die Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949 und die beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977. Bonn 1988

[ Schriften des Deutschen Roten Kreuzes], S.1ff.

[7] Avenarius, H.: Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung. 2.Aufl., Bonn 1997[Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung Bd.333],S.64.

[8] Rousseau zitiert nach Gasser: Humanitäres Völkerrecht, S.503.

[9] Vgl. Kimminich, O.: Einführung in das Völkerrecht.6.Aufl., Tübingen 1997,S.430. Durch die Abgrenzung wurde nach dem 2.Weltkrieg vorgeschlagen, dass Haager Recht aufzuheben, da er unvereinbar mit dem Kriegsverbot sei. Dieser Vorschlag unterstützt die problematische Darstellung des Haager Rechts.

[10] Problematisch ist an dem Minenprotokoll, dass es nur sehr wenig Staaten ratifiziert haben und das die Beschränkung nach Ipsen nur minimal reduziert wurden und keine effektive Beschränkung darstelle. Es dürfen gemäß Art. 4 auch dichtbesiedelte Gebiete vermint werden, wenn bestimmte Schutzmaßnahmen wie Aufstellung von Wachen usw. getroffen werden. So das Resultat: Die gegenwärtige Gesamtverlegung von Minen auf dieser Erde wird auf etwa 100 Millionen geschätzt. Als Relikte des Golfkriegs sind im Irak 5-10 Mio., in Kuwait 5-7 Mio. verlegte Minen zu verzeichnen. Vgl. Ipsen, K.: Neue Entwicklungen im humanitären Völkerrecht. In: Voit, W. (Hrsg.):Vereinte Nationen und humanitäres Völkerrecht. Rechtsentwicklung und Rechtsanwendung. Bochum 1999, S.13f.

[11] Gasser: Das humanitäre Völkerrecht, S.511.

[12] Da diese auf Initiative des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes entwickelt wurden und gleichzeitig dessen rechtliche Quelle sind, werden die Abkommen oft Genfer Rotkreuz – Abkommen genannt, um sie von weiteren multilateralen Verträgen, die auch in Genf zustande kamen, zu unterscheiden. Hier werden sie der Kürze halber als Genfer Recht, Genfer Konvention oder Genfer Abkommen tituliert.

[13] Vgl. International Comittee of the Red Cross ( Hrsg.): International humanitarian law. Answers to your questions. Genf 1998, S. 14.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Bedeutung des humanitären Völkerrechts
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto-Suhr-Institut)
Note
1,3
Autor
Jahr
2000
Seiten
21
Katalognummer
V24380
ISBN (eBook)
9783638272698
Dateigröße
572 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bedeutung, Völkerrechts
Arbeit zitieren
Sibylle Grundmann (Autor:in), 2000, Die Bedeutung des humanitären Völkerrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24380

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