Bilanzielle Behandlung von Internetauftritten


Seminararbeit, 2004

29 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Abkürzungen

1. Einleitung
1.1 Zielsetzung
1.2 Untersuchungsgegenstand

2. Überblick über die Technik
2.1 Technik des Internets
2.2 Aufbau und Funktion einer Webpage

3. Parallelen zu anderen Vermögensgegenständen
3.1 Vorbemerkung
3.2 Klassifizierung als Software
3.2.1 Systemsoftware
3.2.2 Anwendersoftware
3.3 Klassifizierung als Datensammlung
3.4 Resümee

4. Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
4.1 Probleme bei der Bestimmung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit
4.2 Definition Vermögensgegenstand
4.3 Wirtschaftsgutqualität von Internetauftritten
4.3.1 Vermögenswert
4.3.2 Greifbarkeit
4.3.2.1 Vorbemerkung
4.3.2.2 Veräußerbarkeit und Verwertbarkeit
4.3.2.3 Einzelbewertbarkeit und Abgrenzung der Bewertungseinheiten
4.3.3 Ergebnis

5. Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
5.1 Vorbemerkung
5.2 Zurechenbarkeit von Wirtschaftsgütern
5.2.1 Sachliche Zuordnung
5.2.2 Personelle Zuordnung
5.3 Materielle versus immaterielle Wirtschaftsgüter
5.4 Anlagevermögen versus Umlaufvermögen
5.5 Entgeltlicher Erwerb versus Eigenerstellung
5.6 Zusammenfassung

6. Bilanzierung von Internetauftritten der Höhe nach
6.1 Bewertung der Erstkosten für die Anschaffung
6.2 Aufwendung für die Wartung des Internetauftritts

7. Abschreibung von Internetauftritten
7.1 Planmäßige Abschreibung
7.2 Außerplanmäßige Abschreibung

8. Ausgaben für die Erlangung eines Domainnamens
8.1 Definition des Begriffs Domain
8.2 Bilanzielle Behandlung der Ausgaben für einen Domainnamen

9. Zusammenfassung

10. Ausblick

Literatur- und Quellenverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Verzeichnis der Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Zielsetzung

Trotz der außerordentlichen und immer noch stark zunehmenden Bedeutung des Internets und der damit verbundenen Technologien gibt es in Deutschland keine einheitliche Meinung wie die Ausgaben für die Erstellung und die Weiterentwicklung einer Website bilanziell zu behandeln sind. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick über die vorherrschende Rechtsauffassung zur bilanziellen Behandlung von Internetauftritten zu geben. Außerdem sollen die Probleme, die durch die bilanzielle Erfassung eines Internetauftritts entstehen, aufgezeigt werden.

1.2 Untersuchungsgegenstand

Das Internet hat in den letzten Jahren immens an Bedeutung hinzugewonnen. Kaum ein Unternehmen, sei es ein internationaler Konzern oder ein mittelständischer Traditionsbetrieb, kann heutzutage noch auf einen Auftritt im World Wide Web verzichten. In den letzten Jahren hat sich das Internet zu einer Schlüsseltechnologie entwickelt. Die meisten Unternehmen haben mittlerweile erkannt, daß ein Auftritt im WWW nicht nur eine elektronische Visitenkarte ist, sondern der Zugang zu einem globalen Marktplatz. Besonders kleine Anbieter erhalten mit dem Internet die Möglichkeit, auf den globalen Märkten präsent zu sein.[1]

Ein eigener Internetauftritt zieht jedoch hohe Kosten nach sich, da die Anforderungen an die Gestaltung einer Website von vielfältiger Natur sind. So kostet ein reiner Präsenzauftritt mind. 10.000 €. Ein High-End-Auftritt schlägt schnell mit einer halben Million € und mehr zu Buche.[2]

Das Vordringen jeder neuen Technologie wirft zwangsläufig Fragen auf. So ist zunächst zu klären, ob eine Webpage einen Vermögensgegenstand[3] darstellt und wenn ja einen materiellen oder einen immateriellen. Für die bilanzielle Erfassung[4] ist es notwendig zu wissen, ob eine Webpage zum Anlage- oder Umlaufvermögen zählt und ob sie einer planmäßigen Abnutzung unterliegt.[5] Je nachdem welche Aufgaben ein Internetauftritt erfüllen soll, bedarf er einer ständigen Wartung und Aktualisierung. Somit stellt sich die Frage, wie diese zum Teil erheblichen Ausgaben bilanziell zu erfassen sind. Es können entweder aktivierungspflichtige Herstellungskosten oder aber sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen vorliegen.[6]

2. Überblick über die Technik

2.1 Technik des Internets

Das Internet ist ein globales Computernetzwerk, dessen Benutzer auf der Basis von Protokollen miteinander kommunizieren können. Das grundlegende Protokoll hierfür ist das TCP/IP. Bei Bedarf kann dieses Protokoll durch weitere ergänzt werden. So benötigt man z.B. zur Übermittlung von multimedialen Dokumenten das http. Alle Dokumente im WWW sind in HTML verfaßt. Diese Dokumente können aus bloßem Text bestehen, aber auch Grafiken und multimediale Effekte beinhalten. Sie werden in einer eigenen Sprache, dem HTML, verfaßt. Diese HTML-Quellkodes sind auf Servern hinterlegt. Auf diese können dann die Nutzer des Internets zugreifen. Voraussetzung hierfür ist, daß sie die Berechtigung dazu besitzen.[7]

2.2 Aufbau und Funktion einer Webpage

Eine Webpage läßt sich mit einem herkömmlichen Schriftstück (z.B. mit einer Seite in einem Buch) vergleichen. Jedoch ist jede Webpage in einer bestimmten Sprache verfaßt, dem in Kapitel 2.1 erwähnten HTML. Diese Sprache besteht aus sogenannten „tags“ (Kürzeln). Die Decodierung dieser Kürzel zu einem für den User logischen Bild auf seinem Monitor übernimmt ein Browser (z.B.: der Internet Explorer von Microsoft). Eine Webpage ist der kleinste Baustein einer Website, die man als Internetauftritt bezeichnet. Eine Website kann mit einem Buch verglichen werden, das aus vielen einzelnen Seiten, den Webpages besteht.[8] Die einzelnen Webpages sind über Hyperlinks miteinander verbunden. Durch das „anklicken“ dieser Hyperlinks gelangt der User augenblicklich zu der gewünschten Webpage oder falls es sich um einen externen Hyperlink handelt, auch zu einer fremden Webpage. Dadurch kommt das im WWW typische Surfen zustande.[9]

3. Parallelen zu anderen Vermögensgegenständen

3.1 Vorbemerkung

Eine Website stellt ohne Zweifel eine technische Neuerung dar. Daher ist es sinnvoll bei der Frage nach der bilanziellen Behandlung von Internetauftritten zu prüfen, ob es vergleichbare Phänomene gibt, zu denen bereits eine gefestigte Rechtsmeinung existiert. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine Website mit Software bzw. mit einer Datensammlung vergleichbar ist.[10]

3.2 Klassifizierung als Software

3.2.1 Systemsoftware

Systemsoftware weist einen engen Zusammenhang mit der Hardware auf. Hardware ist ohne Systemprogramme nicht arbeitsfähig. Bilanz- und steuerrechtlich werden sie genauso behandelt wie der materielle Vermögensgegenstand, dem es zugeordnet wird.[11] [12] Webseiten besitzen dieses Merkmal nicht und sind somit auch nicht als Systemsoftware zu charakterisieren.

3.2.2 Anwendersoftware

Unter dem Begriff (Anwender)software ist „eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, daß eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt“[13] zu verstehen. Dies gilt sowohl für Standardsoftware[14], als auch für Individualsoftware.[15] [16]

Anwendersoftware wird sowohl handels- als auch steuerrechtlich als eigenständiger Vermögensgegenstand angesehen, egal ob es sich dabei um Standard- oder Individualsoftware handelt.[17]

Schick/ Nolte vertreten die Ansicht, daß eine Website nicht den Anforderungen, die an Anwendersoftware gestellt werden, entspricht. Der primäre Zweck einer Website ist die Übertragung und Sichtbarmachung der in einem HTML-Dokument hinterlegten Informationen. Die Anforderungen an eine Anwendersoftware gehen aber weit über das reine Sichtbarmachen und Übertragen von Informationen hinaus. Somit lassen sich Internetauftritte nicht ohne Probleme als Software einstufen.[18]

Dieser Standpunkt ist allerdings nicht unumstritten. So ist Cichion der Meinung, daß auf Grund der oben angeführten Definition von Software eine Website nichts anderes ist als eine Folge von Befehlen (den HTML-Code), die auf einen maschinenlesbaren Träger hinterlegt und so gestaltet sind, daß sie von einer Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten (in diesem Fall ein Computer) zu einem Ergebnis verarbeitet werden können, welches dann im Browserfenster angezeigt wird.[19]

Der These von Cichion folgend, könnte jedes an einem Computer geschriebene Dokument auch als Software klassifiziert werden, da auch in solchen Dokumenten die exakte Struktur und das genaue Layout mittels ASCII-Code hinterlegt ist. Der weitere Verlauf dieser Arbeit folgt der These von Schick/Nolte und stellt Internetauftritte bilanziell nicht einer Software gleich.

3.3 Klassifizierung als Datensammlung

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Website einer Datensammlung bzw. einer Datenbank entspricht. Unter dem Begriff Datensammlung ist eine „Informationssammlung, die in elektronischen Speichern erfaßt und mit einem Programm durchsucht und ergänzt werden kann“[20] zu verstehen. So werden Webdateien zwar auch in Ordner abgelegt und können genauso, wie jedes klassische Ablagesystem auch, wieder aufgerufen werden. Die Aufgabe einer Datenbank i.e.S. ist es jedoch nicht, sämtliche gespeicherten Daten wieder aufzurufen. Sinn einer Datenbank ist es, mittels vom User festgelegten Kriterien, nur die gewünschten Daten aufzurufen und darzustellen.[21] Ein weiterer Unterschied liegt in der Struktur von Webseiten. Sie sind hoch organisierte und umfangreiche Dokumente und im Gegensatz zu einer Datensammlung, mittels Hyperlinks, zu einer komplexen hierarchischen Struktur miteinander verbunden.[22] Somit scheidet auch eine Klassifizierung als Datensammlung aus.

3.4 Resümee

Auch wenn die Meinung der „Experten“ auf manchen Gebieten noch nicht einhellig ist, so tendiert die Mehrzahl dazu, daß Internetauftritte nicht ohne weiteres bilanziell einer der geprüften Kategorien zugeordnet werden können. Zum Teil weisen sie sicher Merkmale von Anwendersoftware auf, genauso aber von Datensammlungen. Somit ist eine genauere Überprüfung nötig, wie ein Internetauftritt bilanziell zu bewerten sind.

4. Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit

4.1 Probleme bei der Bestimmung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit

Es dürfen neben Rechnungsabgrenzungsposten und handelsrechtlichen Bilanzierungshilfen nur Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter aktiviert werden. Somit ist zu prüfen, ob ein Internetauftritt einen Vermögensgegenstand darstellt. Das Problem hierbei ist, daß beide Begriffe nicht gesetzlich definiert sind. Somit werden beide Begriffe von der Rechtssprechung ausgelegt.[23]

4.2 Definition Vermögensgegenstand

Nach ständiger Rechtssprechung hängt die Aktivierungsfähigkeit von folgenden Voraussetzungen ab:

- Einem abgrenzbaren wirtschaftlichen Vorteil müssen bestimmte Ausgaben zugeordnet werden können. (Er muß einen Vermögenswert besitzen)
- Der Nutzen muß über den Bilanzstichtag hinausgehen.
- Der Vorteil muß selbständig bewertbar sein.[24]

4.3 Wirtschaftsgutqualität von Internetauftritten

4.3.1 Vermögenswert

Wenn ein Gut einen Vermögenswert besitzen soll, muß es für den Kaufmann einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil darstellen. Dies liegt vor, wenn der Kaufmann oder das Unternehmen das zu überprüfende Gut in Zukunft zur Steigerung von Erlösen einsetzen kann.[25]

[...]


[1] Vgl. Siegler J., Bilanzierung von Webdateien, Düsseldorf 2001, S.1

[2] Vgl. Utescher T., Bilanzierung von Internet-Auftritten und die steuerlichen Folgen, http://www.ey.com/global/download.nsf/Germany/STH_Bilanzierung_von_Internetauftritten_und_die_steuerlichen_Folgen/$file/Bilanzierung%20von%20Internet-Auftritten.pdf, S.2, Stand: 13.02.2004

[3] Vermögensgegenstand ist der handelsrechtliche Begriff des steuerrechtlichen Terminus Wirtschaftsgut. Beide Begriffe werden im Rahmen dieser Arbeit synonym verwendet.

[4] Diskussionsgrundlage dieser Arbeit ist die bilanzielle Erfassung von Internetauftritten nach HGB. Die Bewertung nach IAS wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit nicht behandelt.

[5] Vgl. Otte M., Handels- und steuerrechtliche Bilanzierung und Bewertung von Webpages, in: Fischer L., Strunk G. (Hrsg.): Steuerliche Aspekte des Electronic Commerce, Köln 1998, S.20f.

[6] Vgl. Siegler J., Bilanzierung von Webdateien, a.a.O., S.151

[7] Vgl. Schick R., Nolte A., Bilanzierung von Internetauftritten nach Handels- und Steuerrecht, in: Der Betrieb, 55. Jg., Heft 11 vom 15.03.2002, S.541

[8] Vgl. Otte M., Handels- und steuerrechtliche Bilanzierung und Bewertung von Webpages, in: Fischer L., Strunk G. (Hrsg.): Steuerliche Aspekte des Electronic Commerce, a.a.O., S.22f.

[9] Vgl. Siegler J., Bilanzierung von Webdateien, a.a.O., S.14f.

[10] Vgl. Schick R., Nolte A., Bilanzierung von Internetauftritten nach Handels- und Steuerrecht, in: Der Betrieb, 55. Jg., Heft 11 vom 15.03.2002, S. 542

[11] Ein Betriebssystem wird genauso behandelt, wie die dazugehörige Hardware.

[12] Vgl. Schneck O., Lexikon der Betriebswirtschaft, 4. Aufl., München 2000, S.129

[13] Otte M., Handels- und steuerrechtliche Bilanzierung und Bewertung von Webpages, in: Fischer L., Strunk G. (Hrsg.): Steuerliche Aspekte des Electronic Commerce, a.a.O., S.25

[14] Wird für den breiten Massenmarkt produziert. Z.B.: das MS-Office Paket

[15] Wird speziell für die Bedürfnisse eines Anwenders entwickelt. Z.B.: ein spezielles Warenwirtschaftsprogramm

[16] Vgl. Schick R., Nolte A., Bilanzierung von Internetauftritten nach Handels- und Steuerrecht, in: Der Betrieb, 55. Jg., Heft 11 vom 15.03.2002, S.542

[17] Vgl. ebenda, S.542

[18] Vgl. Schick R., Nolte A., Bilanzierung von Internetauftritten nach Handels- und Steuerrecht, in: Der Betrieb, 55. Jg., Heft 11 vom 15.03.2002, S.542

[19] Vgl. Cichon C., Urheberrechte an Webseiten, in: ZUM 1998, S.899,zitiert nach Siegler J., Bilanzierung von Webdateien, a.a.O., S.40f.

[20] Schneck O., Lexikon der Betriebswirtschaft, 4. Aufl., a.a.O., S.206

[21] Vgl. Siegler J., Bilanzierung von Webdateien, a.a.O., S.41

[22] Vgl. Schick R., Nolte A., Bilanzierung von Internetauftritten nach Handels- und Steuerrecht, in: Der Betrieb, 55. Jg., Heft 11 vom 15.03.2002, S.542

[23] Vgl. Siegler J., Bilanzierung von Webdateien, a.a.O., S.69

[24] Vgl. Kessler W., Bilanzielle Behandlung von Internetauftritten, in: Der Betrieb, 51. Jg., Heft 27/28 vom 10.07.1998, S.1346

[25] Vgl. Schick R., Nolte A., Bilanzierung von Internetauftritten nach Handels- und Steuerrecht, in: Der Betrieb, 55. Jg., Heft 11 vom 15.03.2002, S.543

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Bilanzielle Behandlung von Internetauftritten
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Ravensburg, früher: Berufsakademie Ravensburg
Note
1,5
Autor
Jahr
2004
Seiten
29
Katalognummer
V24408
ISBN (eBook)
9783638272919
Dateigröße
518 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bilanzielle, Behandlung, Internetauftritten
Arbeit zitieren
Thomas Reitmayer (Autor:in), 2004, Bilanzielle Behandlung von Internetauftritten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24408

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Titel: Bilanzielle Behandlung von Internetauftritten



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