Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Wechsel von Gesellschaftern
2.1 Eintritt von Gesellschaftern
2.2 Ausscheiden von Gesellschaftern
2.2.1 Kündigung durch einen Gesellschafter
2.2.2 Außerordentliche Kündigung des Gesellschafters
2.2.3 Kündigung durch einen Privatgläubiger
2.2.4 Ausschluss eines Gesellschafters
2.2.5 Ansprüche des ausscheidenden Gesellschafters
2.2.6 Sonstige Ausscheidungsgründe
2.2.7 Haftung des ausscheidenden Gesellschafters
3. Vererbung der Gesellschafterstellung
4. Auflösung der Kommanditgesellschaft
4.1 Auflösungsgründe
4.2 Liquidation
4.3 Erlöschen der Kommanditgesellschaft
5. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von anderen Personengesellschaften durch ihre unterschiedlichen Haftungsverhältnisse der beteiligten Gesellschafter. Mindestens ein Gesellschafter haftet gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nur mit einer bestimmten Vermögenseinlage, der sog. Kommanditist. Ein weiterer Gesellschafter haftet unbeschränkt. Diesen bezeichnet man als persönlich haftende Gesellschafter bzw. Komplementär. Die Rechtsstellung der Kommanditisten der KG ist in den §§ 164-167 HGB geregelt, während sich die Rechtsstellung ihrer Komplementäre nach den OHG-Vorschriften der §§ 110-122 HGB richtet. Gegenüber beiden Normenbereichen hat der Gesellschaftervertrag der KG weitgehend Vorrang (§163 HGB). Die Regelungen des Gesellschaftervertrages unterliegen dem dispositiven Recht, d.h. es besteht Vertragsfreiheit.
Diese Hausarbeit geht sowohl auf die gesetzlichen Vorschriften des HGB als auch auf einige gesellschaftervertragliche Regelungen ein. Im ersten Teil der Arbeit wird der Wechsel von Gesellschaftern behandelt. Anschließend, im zweiten Teil, wird die Beendigung der KG besprochen. Die Arbeit endet mit einer Schlussbetrachtung des rechtlichen Rahmens.
2. Wechsel von Gesellschaftern
Die KG, als personenbezogener Zusammenschluss weniger Gesellschafter, basiert auf dem gegenseitigen Vertrauen ihrer Mitglieder. Für einen Mitgliederwechsel bei der KG gelten die für die OHG maßgeblichen Grundsätze. Damit sind die Gesellschafterrechte grundsätzlich nicht übertragbar nach § 105 Abs. 2 HGB i.V.m. § 717 BGB, so dass nur durch Zustimmung der Gesellschafter eine Veränderung der Gesellschafterverhältnisse möglich ist. Bei diesen Regelungen spricht man jedoch von dispositiven Regelungen. Somit kann der Gesellschaftervertrag der KG Abweichendes bestimmen.[1]
2.1 Eintritt von Gesellschaftern
Die Aufnahme von neuen Gesellschaftern in die KG bedarf einer gesellschaftsvertraglichen Absprache, entweder bei Abschluss des Vertrages oder später in Form eines entsprechenden Gesellschaftsbeschlusses. Beim Fehlen einer diesbezüglichen Regelung im Gesellschaftsvertrag muss zwecks Aufnahme eines neuen Gesellschafters ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss vorliegen. Auch das Mehrheitsprinzip kann vereinbart sein. In der Praxis findet sich meist eine Beschränkung auf die Neuaufnahme von Familienangehörigen eines Mitgesellschafters.[2]
Mittels eines Aufnahmevertrages wächst dem neuen Gesellschafter sein entsprechender Anteil am Gesellschaftsvermögen zu.[3] Gleichzeitig haftet der eintretende Komplementär für Alt- und Neuschulden unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Hingegen ist die Haftung des eintretenden Kommanditisten, welche sich ebenfalls auf die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten bezieht, betragsmäßig auf die Höhe der Hafteinlage beschränkt, soweit er diese noch nicht eingezahlt hat.[4] Eine Ausweitung der Haftung des neuen Kommanditisten auf eine gesamtschuldnerische tritt nur so lange ein, wie sein Neueintritt noch nicht im Handelsregister vollzogen ist. Um diese Gefahr zu umgehen, ist es zweckmäßig, den Aufnahmevertrag mit der aufschiebenden Bedingung der Handelsregistereintragung abzuschließen.[5]
Eine weitere Möglichkeit als neuer Gesellschafter in die KG einzutreten, besteht in der Übertragung von Geschäftsanteilen. Analog des vorausgesetzten Vertrauensverhältnisses erfolgt die Übertragung der Geschäftsanteile mit der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Der Erwerber des Anteils rückt, sodann nichts anderes vereinbart ist, in die Rechtsstellung ein, die bis dahin der ausscheidende Gesellschafter innehatte.[6]
2.2 Ausscheiden von Gesellschaftern
Der § 131 Abs. 3 HGB zählt alle diejenigen Gründe auf, die mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag der KG nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden von Gesellschaftern führt. Die wichtigsten Gründe für ein Ausscheiden lauten der Tod eines Gesellschafters, die Kündigung durch einen Gesellschafter und der Ausschließungsbeschluss durch die übrigen Gesellschafter.[7]
2.2.1 Kündigung durch einen Gesellschafter
Jeder Gesellschafter einer KG, sowohl Komplementär als auch Kommanditist, kann durch eine Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden (§131 Abs. 2 Nr.3 HGB), welche unter den verbleibenden fortgesetzt wird. Die Kündigung ist formlos wirksam, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Form vorgesehen ist. Die einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung ist gegenüber den Gesellschaftern abzugeben und mit Zugang wirksam. Bei versandten Kündigungen muss jeder Gesellschafter innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist Kenntnis davon erlangen.[8] Die gesetzliche Frist beträgt mindestens 6 Monate vor Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres. Der kündigende Gesellschafter bei einer KG für unbestimmte Zeit ist verpflichtet die gesetzliche Kündigungsfrist zu wahren. Daneben erwirbt der ausscheidende Gesellschafter mit der Kündigung einen Abfindungsanspruch.[9]
Bei der Kündigung eines Minderjährigen bedarf es der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und bei gesetzlichen Güterstand die Zustimmung des Ehegatten (siehe § 1365 BGB).[10]
[...]
[1] Vgl. Klunzinger, Eugen: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, (1991), S. 82
[2] Vgl. Waldner, Wolfram: GbR, OHG, KG, (2001), S. 117
[3] Vgl. Eisenhardt, Ulrich: Gesellschaftsrecht, (2000), S. 168
[4] Vgl. Klunzinger, Eugen: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, (1991), S. 114
[5] Vgl. Waldner, Wolfram: GbR, OHG, KG, (2001), S. 136
[6] Vgl. Eisenhardt, Ulrich: Gesellschaftsrecht, (2000), S. 218
[7] Vgl. Hopt, Klaus J.: Handelsgesetzbuch, (2000), S. 563 f.
[8] Vgl. Sudhoff, Heinrich: Personengesellschaften, (1999), S. 162
[9] Vgl. Hopt, Klaus J.: Handelsgesetzbuch, (2000), S. 578
[10] Vgl. Sudhoff, Heinrich: Personengesellschaften, (1999), S. 162