Aufbau und wesentliche Aufgaben der WTO


Seminararbeit, 2001

26 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. PROLOG

2. EIN HISTORISCHER RÜCKBLICK
2.1. DIE ENTSTEHUNG DES GATT
2.2. DIE URUGUAY-RUNDE
2.3. DIE ENTSTEHUNG DER WELTHANDELSORGANISATION

3. DER AUFBAU UND CHARAKTER DER WTO
3.1. DAS RAHMENÜBEREINKOMMEN DER WTO
3.2. DIE ORGANISATIONSSTRUKTUR UND AUFGABEN DER WTO
3.3. DER TRADE POLICY REVIEW MECHANISM

4. RESÜMEE

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Prolog

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Struktur und den wesentlichen Tätigkeitsfeldern der Welthandelsorganisation oder auch „World Trade Organization“ (WTO). Um ein Grundverständnis für die Stellung der Welthandelsorganisation im gegenwärtigen globalen Wirtschaftssystem zu bekommen, beinhaltet der erste Teil der vorliegenden Arbeit einen geschichtlichen Rückblick auf die wesentlichsten Etappen und Ereignisse, welche die Etablierung der Welthandelsorganisation nachhaltig beeinflußt haben. Damit soll die Wichtigkeit der Vereinbarungen und Verhandlungsrunden unterstrichen werden, auf deren Fundament die WTO in ihrer Entwicklung aufbaut. Zudem ermöglicht dieser Rückblick einen Vergleich zwischen den Schwächen des früheren GATT-Systems und Verbesserungsvorschlägen, die im Rahmen der Gründung der WTO mit eingebracht wurden. Ausgehend von der Entwicklungsgeschichte der Welthandelsorganisation werden nachfolgend die Ziele, Aufgaben und Prinzipien dieser noch jungen Organisation analysiert. Hierdurch soll deutlich werden, welche Rolle die WTO für den freien Welthandel spielen soll und was das Wesen ihrer Arbeit ist. Um die Funktionsweise besser verstehen zu können, wird im Hauptteil der Arbeit ausführlich auf die wesentlichen Aufgaben und den organisatorischen Aufbau der WTO eingegangen. Dabei werden unter anderem die vorhandenen Organe und Gremien sowie die Integration zentraler Handelsabkommen vorgestellt. Die materiellen Vorschriften für die Welthandelsorganisation finden sich im „Rahmenübereinkommen der WTO“, welches die Gründungsmitglieder am 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) unterzeichneten und das als Gründungsdokument dieser international agierenden Organisation angesehen werden kann. Die grundlegendsten Aufgaben, der Aufbau und die Funktionsweise der WTO sind auf die einzelnen Artikel dieses Dokuments zurückzuführen. Ergänzt wird es durch diverse Anhänge, so z.B. dem Anhang 3, Nr. 21: „Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik“ (Trade Policy Review Mechanism), der als einer der wichtigsten Fortschritte bei der Schaffung der WTO gilt und daher auch detailliert beschrieben wird.

2. Ein historischer Rückblick

2.1. Die Entstehung des GATT

Die Anfänge der WTO gehen bereits auf das Jahr 1944 zurück, in dem die Konferenz von Bretton Woods stattfand. Dort beschlossen 45 Staaten, im Rahmen einer Währungs- und Finanzkonferenz, die Errichtung der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds (IWF).1 Kurze Zeit nach der Konferenz von Bretton Woods wurde 1947 in Genf das „Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen“ (GATT) ausgehandelt, das ursprünglich der vertraglichen Festlegung der bereits 1945 vereinbarten Zollsenkungen zwischen den Gründungsstaaten dienen sollte. In der Literatur wird das GATT, neben dem IWF und der Weltbank, auch als das dritte der drei „Bretton Woods Babies“ bezeichnet.2 Diese Bezeichnung veranschaulicht die Bedeutung, mit der dieses Abkommen als wesentliche handelspolitische Säule einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung der Nachkriegszeit angesehen wird. Auf Initiative der US- amerikanischen Regierung gab es bereits 1945 mit den sogenannten „Proposals for Expansion of World Trade and Employment“ erste Anregungen bezüglich einer internationalen Handelsorganisation.3 So wurde 1948 in der Havanna-Charta eine mit vielen Kompetenzen ausgestattete Internationale Handelsorganisation (ITO) gegründet, welche dann 1948 im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung (UNCTE) zum Abschluß gebracht wurde.4 Die Aufgabe der ITO sollte es sein, Konjunkturschwankungen zu kompensieren, den Welthandel zu liberalisieren und Monopole in ihrer Marktmacht zu beschränken. Trotzdem die USA die Errichtung der ITO wesentlich angeregt hatten, scheiterte die Integration des GATT in die ITO letztlich am Widerstand des US-amerikanischen Kongresses, da eine zu große Beeinflussung in Bezug auf eigene wirtschaftspolitische Interessen befürchtet wurde. Daher wurde die Gründung der ITO von den USA nicht ratifiziert, und das GATT, mit seinen 23 Gründerstaaten, entwickelte sich zu dem bedeutendsten handelspolitischen Abkommen der internationalen Gemeinschaft. Allerdings übernahm das GATT nur in vermindertem Umfang die Rolle, die ursprünglich der ITO zugedacht war und besaß demnach auch keine Grundlage in Form organisatorischer Entscheidungsstrukturen. Das ursprüngliche GATT sah z.B. nur ein als „Vertragsparteien“ bezeichnetes Hauptorgan vor und existierte bis zum offiziellen Auftreten der WTO im Jahre 1995 als Rahmen für kontinuierliche multilaterale Verhandlungen zum Abbau von Handelsbarrieren. Aufgrund seines ursprünglich sekundären Charakters - neben der ITO - wies das GATT gravierende Mängel auf, die sich im Laufe der Zeit noch verstärkten. So gab es z.B. keinen effektiven Streitschlichtungsmechanismus, es fehlte eine einheitliche internationale Wettbewerbsordnung oder es wurde nur der Handel mit Waren beachtet - der Dienstleistungssektor blieb im Regelungsbereich unberücksichtigt.5 In den siebziger Jahren, als Folge einer veränderten weltwirtschaftlichen Lage, zeigte das GATT zunehmend Schwächen. Neben den bereits erwähnten internen Defiziten destabilisierten ebenso exogene Faktoren das GATT.6 So z.B. die erste Ölkrise 1973 - mit ihren einschneidenden wirtschaftlichen Konsequenzen, der hohen Volatilität des festen Wechselkurssystems - als Ursache des Zusammenbruchs des Bretton-Woods-Systems, die ansteigende Verschuldungsproblematik der Mitgliedsstaaten und das weltweit sinkende Wirtschaftswachstum, welches u.a. hohe Arbeitslosigkeit verursachte. Die unmittelbare Folge war daher eine zunehmend protektionistische Wirtschaftspolitik der Staaten, unter teilweisen Mißbrauch der im GATT festgelegten rechtlichen Regelungen, um die bedrängten nationalen Märkte zu schützen.

2.2. Die Uruguay-Runde

Der Hintergrund für eine Neubewertung des GATT-Systems waren die ungelösten Probleme und Mangelhaftigkeiten, die dieses Abkommen im Laufe der 1970er und 1980er Jahre mit sich brachte. Dabei spielte vor allem die Ohnmacht des GATT gegenüber der sich gewandelten weltweiten wirtschaftspolitischen Lage eine Rolle. Um dieser Ineffizienz und Trägheit zu begegnen, führten die Mitgliedsstaaten verschiedene Verhandlungsrunden durch, so z.B. die Genfer-Runde (1955-1956) oder die Tokio- Runde (1973-1979), auf denen hauptsächlich Zollsenkungs-Vereinbarungen getroffen wurden. Die herausragendste Konferenz war jedoch die Uruguay-Runde, die im September 1986 in Punta del Este (Uruguay) stattfand und bis 1993 andauerte. Bedeutsam war sie aufgrund der Beschlüsse bezüglich einer neuen, verbesserten Welthandelsordnung, die auf den bisherigen Ergebnissen des GATT-Systems und der durchgeführten Konferenzen aufbauen sollte. Insbesondere sollte der globale Marktzutritt durch weiter sinkende Spitzenzölle verbessert und das GATT-System - über die Beschränkung wettbewerbsschädigender Handlungsweisen (z.B. staatliche Subventionsvergabe) - hin zu einer besseren Funktionsfähigkeit modifiziert werden.7 Des weiteren sollte der Agrar- und Textilhandel in das GATT-System integriert werden. Die Uruguay-Runde hatte den Anspruch, ein Welthandelssystem zu schaffen, das alle Vereinbarungen dieser Runde einbinden sollte. So wurden erst einmal die „Lücken“ des bisherigen GATT-Systems durch die Vereinbarung neuer Parallel-Abkommen geschlossen: dem GATS - einem internationalen Dienstleistungs-Übereinkommen und dem TRIPs - mit dem handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum anerkannt wurden. Hinzu kam noch das TRIMS-Abkommen, das jedoch, anders als GATT, GATS und TRIPs, kein Hauptabkommen darstellte, sondern als Nebenvereinbarung zu GATT selbst fungierte.

Nach sieben Jahren konnte am 15. Dezember 1993 die Uruguay-Runde mit konkreten Ergebnissen zum erfolgreichen Ende gebracht werden. Die 117 Mitgliedsstaaten einigten sich auf folgende Kernelemente einer neuen Welthandelsordnung:8

-Die Gründung einer Welthandelsorganisation (WTO)
-Die Abkommen über eine weitere Liberalisierung und Regelbindung des internationalen Güterhandels („GATT 1994“)
-Das Abkommen über den internationalen Dienstleistungshandel (GATS)
-Das Abkommen über handelsrelevante Aspekte geistiger Eigentumsrechte (TRIPs)

Die letzten drei Punkte sollen das Grundgerüst für eine künftige neue Welthandelsordnung, mit der WTO als Dachverband („chapeau“), darstellen.9 Die neue Welthandelsordnung soll auf drei Säulen ruhen. Die erste Säule ist das bisherige GATT, ergänzt durch 12 weitere Verträge, z.B. über den Agrarhandel, den Textilverkehr, das Dumping und das Subventionswesen (nun „GATT 1994“). Die zweite Säule bildet das Abkommen über den internationalen Dienstleistungsverkehr (GATS). Die dritte Säule ist der Vertrag über den Schutz der geistigen Eigentumsrechte (TRIPs). Daneben bestehen noch Verträge über den internationalen Handel mit Luftfahrzeugen, Milch- und Rindfleischprodukten sowie ein Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen. Alle Mitglieder des bisherigen GATT-Systems müssen sämtliche Vereinbarungen der Uruguay-Runde übernehmen („single package“-Ansatz), um der bisherigen Zerrissenheit des Welthandelssystems entgegenzuwirken. Somit ist eine auf bestimmte Abkommen beschränkte Mitgliedschaft fortan nicht mehr möglich.

2.3. Die Entstehung der Welthandelsorganisation

Vor der Errichtung der WTO und seit der Existenz des GATT fanden insgesamt acht Verhandlungsrunden statt.10 Zum Abschluß der von 1986 bis 1993 dauernden Uruguay- Runde unterzeichneten die Mitgliedsstaaten am 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) die Schlußakte und mit ihr die Gründungsurkunde der Welthandelsorganisation, ein ca. achthundertseitiges Vertragswerk mit mehreren tausend Seiten Appendizes, das mit seinen Sanktionsmechanismen nunmehr einen weit verbindlicheren Rahmen schafft als das in vielen Punkten mangelhafte GATT- Abkommen. Die Schlußakte beinhaltet das „Marrakesch-Abkommen“ als Ergebnis der Uruguay-Runde. Dieses Abkommen definierte den institutionellen Rahmen, die Ziele und Funktionen der neuen Organisation. Das Abkommen wurde von der Mehrheit der beteiligten Länder ratifiziert. Am 1. Januar 1995 - allgemein als Geburtsstunde der WTO angesehen - trat die Übereinkunft zur Errichtung der Welthandelsorganisation und sonstiger multilateraler Handelsübereinkünfte („GATT 1994“, GATS, TRIPs) in Kraft. Die WTO erhielt - im Gegensatz zum GATT - den Status einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Sie soll den institutionellen Rahmen für die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten bezüglich der ausgehandelten Übereinkommen während der Uruguay-Runde bilden. Was sich hinter diesem Rahmen verbirgt und wie die institutionellen Abläufe funktionieren soll nun im folgenden Kapitel näher betrachtet werden.

3. Der Aufbau und Charakter der WTO

Aufschlußreich bezüglich der Analyse über die Bedeutung, welche die WTO als internationale Organisation erlangt, sind ein paar Fakten über ihren gegenwärtigen Status. Der Hauptsitz der Welthandelsorganisation ist die Stadt Genf (Schweiz). Das Budget der WTO belief sich für das Jahr 2000 auf ca. 127 Millionen Schweizer Franken, welches durch die Beiträge der Mitgliedsstaaten finanziert wird. Die Höhe der jeweiligen Beiträge richtet sich dabei nach der Gewichtung am Welthandel. Im WTO- Sekretariat in Genf arbeiten zur Zeit rund 500 Personen. Derzeit gehören der WTO 142 Mitgliedstaaten an, mit einem Anteil von ca. 90 Prozent am weltweiten Handel.11 Weitere 32 Staaten besitzen einen sogenannten Beobachterstatus.12 China führt gegenwärtig Beitrittsverhandlungen und soll nun - nach fast 15 Jahren Verhandlungen - beim kommenden WTO-Gipfeltreffen in Katar als Vollmitglied aufgenommen werden. Mit der Aufnahme Chinas ist auch der WTO-Beitritt Taiwans verbunden, das die wesentlichen Anforderungen einer WTO-Mitgliedschaft bereits erfüllt hat.13

Im folgenden soll nun näher auf den Charakter der Welthandelsorganisation eingegangen werden.

3.1. Das Rahmenübereinkommen der WTO

Den zentralen rechtlichen Rahmen für die WTO bildet das „Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation“, welches am 1. Januar 1995 in Kraft trat und de jure die Gründung der WTO darstellte.14

Auffallend ist bei dieser Übereinkunft die umfassende Präambel, in der die wichtigsten Elementarziele dieser Organisation verankert sind, so z.B. die Erhöhung des Lebensstandards, die Sicherung der Vollbeschäftigung, die Ausweitung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, der Schutz und Erhalt der Umwelt, die Unterstützung der Entwicklungsländer, der Abbau von Handelsschranken und die Schaffung eines wirksamen multilateralen Handelssystems. Insgesamt besteht das Regelwerk aus sechzehn Artikeln.

In Art. I wird die Entstehung und der Name der Welthandelsorganisation festgeschrieben. Art. II umfaßt den Geltungsbereich des Abkommens und sagt aus, daß die WTO als Dachverband oder institutioneller Rahmen aller multilateralen und plurilateralen Handelsübereinkommen fungiert. Ferner wird hier festgehalten, daß das „GATT 1947“ durch neuere Regelungen des „GATT 1994“ abgelöst wird. Abkommen werden als plurilateral bezeichnet, wenn sie im Gegensatz zu den übrigen von der WTO erfaßten Texten lediglich für die Unterzeichnerstaaten und somit nicht für alle WTO- Mitglieder, verbindlich sind. Aus diesem Grund wird ihre Ratifizierung in einem getrennten Beschluß behandelt. Die Aufgaben der WTO werden in Art. III festgelegt. Sie ist das verwaltende und durchführende Organ aller bestehenden Verträge und Vereinbarungen. Zudem dient sie als Plattform für die Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern und deren multilateralen Handelsbeziehungen. Multilateral ist in dem Sinne zu verstehen, daß es auf Konsens in einer großen Gruppe von Staaten beruht, d.h. alle Staaten müssen eng mit Ihren Partnern zusammenarbeiten. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen können von der WTO im Rahmen der sogenannten „Streitbeilegung“ wirksam durchgesetzt werden. Ferner erhält die WTO in Art.III, 4 die Legitimation für die Überprüfung handelspolitischer Aspekte. Insbesondere die Schaffung dieser zwei Organe - das „Handelspolitische Überprüfungsorgan“ und das „Streitbeilegungs- gremium“ - lassen den Art. III zu einem der wichtigsten Abschnitte des WTO- Rahmenabkommens avancieren. In Art. III, 5 wird auf die Zusammenarbeit zwischen WTO und ihren Partnerorganisationen (IWF und Weltbank) verwiesen. Ebenso wichtig ist Art. IV. Er regelt den organisatorischen Aufbau und die hierarchische Struktur der WTO, worauf ich in Kapitel 3.2. noch detaillierter eingehen werde. Art. V fixiert die Beziehungen zu anderen Organisationen, insbesondere welche Koordinierungsfunktionen dem „Allgemeinen Rat“ hierbei zukommen. Die Struktur, die Funktion und die unabhängige Stellung des WTO-Sekretariats sowie seiner Organe werden in Art. VI genannt. Art. VII dient der Festlegung des Finanzhaushalts und der Beiträge der WTO-Mitglieder im weitesten Sinne. In Art. VIII wird die rechtliche Eigenständigkeit der WTO und ihrer Mitglieder betont. Art. IX soll den Prozeß der Entscheidungsfindung innerhalb der WTO widerspiegeln. Entscheidungen treffen die Mitgliedsstaaten entsprechend der bisherigen GATT-Regelung. Sollte jedoch keine Einigung zustande kommen, sind die „Ministerkonferenz“ und der „Allgemeine Rat“ befugt, mit der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen eine Entscheidung zu treffen. Genauere Ausführungen finden sich in diesem Artikel. Mit dem Art. X wird den Mitgliedern der WTO die Möglichkeit gegeben, Änderungsvorschläge bezüglich des Rahmenabkommens oder der multilateralen Handelsabkommen einzubringen. Bestimmte Artikel des WTO-Rahmenabkommens, welche in Art. X, 2 genauer spezifiziert sind, treten allerdings nur nach Annahme durch alle Mitglieder in Kraft. Damit wird sichergestellt, daß die fundamentalen Säulen („GATT 1994“, GATS, TRIPs), auf denen die Welthandelsorganisation ruht, nur mit der absoluten Mehrheit aller beteiligten Mitgliedsstaaten in ihrer Struktur verändert werden können. Art. XI sorgt für einen nahtlosen Übergang der ursprünglichen Vertragspartner des „GATT 1947“ zur WTO. Ferner sind alle Länder der EU, welche die Verpflichtungen dieses Abkommens, des „GATT 1994“, des GATS sowie der multilateralen Verträge annehmen, automatisch originäre Mitglieder der WTO. Weitere Beitritte in die WTO sowie die Bedingungen und Durchführung dieser Gesuche werden in Art. XII aufgeführt. Art. XIII befaßt sich mit der Nichtanwendung multilateraler Handelsabkommen zwischen den Mitgliedern. Art. XIV regelt die Annahme, das Inkrafttreten und die Hinterlegung der Übereinkommen. Falls sich Vertragspartner für einen Rücktritt vom Rahmenabkommen entschließen sollten, unterliegen sie den Fristen und Normen des Art. XV. Als ergänzende Schlußbestimmung kann der Art. XVI angesehen werden, der bei weiterführenden Fragen auf die Vertragstexte des „GATT 1947“ sowie der üblichen Praktiken unter den Vertragsparteien verweist.

Zu den Artikeln kommen noch etliche Anhänge hinzu, welche detailliertere Auskunft über einzelne Aspekte des Rahmenabkommens geben. Einen der Anhänge werde ich noch genauer darstellen - den Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik.

3.2. Die Organisationsstruktur und Aufgaben der WTO

Die Kernaufgaben der WTO lassen sich im weitesten Sinne folgendermaßen umschreiben:

-Erleichterung der Durchführung, Verwaltung und Funktionsfähigkeit multilateraler und plurilateraler Handelsübereinkommen.
-Forum für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über deren handelspolitische Interessen.
-Regelungsfunktion bezüglich Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen Streitschlichtungsverfahren (Dispute Settlement Body).

Der Aufbau der WTO läßt sich in mehrere hierarchisch untergliederte Ebenen einteilen.15 Alle Fragen des Aufbaus der WTO sind in Artikel IV des WTO- Übereinkommens genau geregelt.16 Das oberste Organ ist die „Ministerkonferenz“, die gewissermaßen das „politische Leitorgan“ der WTO bildet und sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten auf Ministerebene zusammensetzt. Diese Konferenz tagt mindestens alle 2 Jahre - zuletzt 1999 in Seattle (USA) und demnächst wieder in Doha (Katar) im November diesen Jahres. Die erste „Ministerkonferenz“ fand 1996 in Singapur statt. Sie ist die oberste Instanz bezüglich aller Abläufe innerhalb der WTO. Die Vertragsparteien des GATT trafen sich zwar jährlich, allerdings nur in besonderen Fällen (z.B. Abschluß einer Verhandlungsrunde) auf Ministerebene. Insofern ist diese „Ministerkonferenz“ gegenüber dem GATT schon ein Fortschritt, da sie eine politische Stärkung der WTO bedeutet. Die „Ministerkonferenz“ ist ein Plenarorgan, d.h. sie kann generell für alle Belange hinsichtlich der WTO Beschlüsse treffen. Sie entscheidet über die Gründung und den Charakter der ständigen Ausschüsse, z.B. des Ausschusses für Handel und Umwelt. Die „Ministerkonferenz“ ist befugt, auf Antrag eines Mitglieds und im Einklang mit dem „Rahmenübereinkommen der WTO“ (WTO-Agreement) und der jeweiligen multilateralen Handelsübereinkünfte, in allen Fragen Beschlüsse zu fassen, vorausgesetzt sie fallen unter eines dieser Übereinkommen. Es gab aber auch bereits Vorschläge, das Entscheidungsgremium zu verkleinern - etwa in Form eines Verwaltungsrats mit mehreren Aufsichtsratsmitgliedern (board of directors), welche verschiedene Gruppierungen von Ländern vertreten sollen.17

Auf der nachfolgenden, zweiten Ebene befindet sich der „Allgemeine Rat“ (General Council). Er gliedert sich in drei Funktionsbereiche: der „Allgemeine Rat“ als Hauptorgan, das „Streitbeilegungsgremium“ als Schlichtungsorgan sowie das Organ zur Überprüfung der Handelspolitiken. Der „Allgemeine Rat“ fungiert als operatives Hauptorgan der WTO und besteht - ähnlich der „Ministerkonferenz“ - aus Repräsentanten aller an einer Mitwirkung interessierten Mitgliedsstaaten. Die Treffen finden regelmäßig einmal im Monat statt. In der Zeit zwischen den Treffen der „Ministerkonferenz“ ist der „Allgemeine Rat“ das ausführende Gremium und trifft vor allem Entscheidungen als: „Handelspolitisches Überprüfungsorgan“, als „Streitbeilegungsgremium“ - im Fall von Streitschlichtungsverfahren unter den

[...]


1 Digel: Humboldt-Wirtschafts-Lexikon, S. 82

2 Volz: Die Organisationen der Weltwirtschaft, S. 72

3 Hauser/Schanz: Das neue GATT, S. 7

4 Benedeck: Die Welthandelsorganisation (WTO), S. 1 ff.

5 Volz: Die Organisationen der Weltwirtschaft, S. 74

6 Hauser/Schanz: Das neue GATT, S. 45

7 Hauser/Schanz: Das neue GATT, S. 51

8 Hauser/Schanz: Das neue GATT, S. 54

9 siehe Anhang: Übersicht 1

10 siehe Anhang: Übersicht 2

11 o.V. Fact-File (Stand: 26. Juli 2001)

12 o.V. Members and Observers (Stand: 26. Juli 2001)

13 o.V.: China nimmt die letzte Hürde zur WTO, S. 33

14 o.V. Agreement Establishing the World Trade Organization

15 siehe Anhang: Übersicht 3

16 o.V. Agreement Establishing the World Trade Organization, Art. IV

17 o.V. Whose WTO is it anyway?

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Aufbau und wesentliche Aufgaben der WTO
Hochschule
Technische Universität Chemnitz  (Lehrstuhl für Öffentliches Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Die Welthandelsorganisation in der Wüste - Entwicklung und Perspektiven der WTO
Note
1,7
Autor
Jahr
2001
Seiten
26
Katalognummer
V24799
ISBN (eBook)
9783638275835
ISBN (Buch)
9783638648462
Dateigröße
575 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Aufbau, Aufgaben, Welthandelsorganisation, Wüste, Entwicklung, Perspektiven, WTO, Recht, Doha, GATT
Arbeit zitieren
Dipl.Kfm. (Univ.) Patrick Gräser (Autor:in), 2001, Aufbau und wesentliche Aufgaben der WTO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24799

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