Die Unternehmenssteuerreform 2001 hat sich zum Ziel gesetzt die Wettbewerbsfähigkeit der
deutschen Wirtschaft zu stärken. Die Senkung der Steuerbelastung von Unternehmen soll
gleichzeitig in einer Weise vorgenommen werden, dass mehr Gerechtigkeit entsteht.
Gerechtigkeit ist zum einen an der Besteuerung einzelner Personen zu messen und zum
anderen an vergleichbarer Belastung unterschiedlicher Rechtsformen. Ein wesentlicher
Bestandteil des zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Steuersenkungsgesetzes ist die Starke
Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 %, sowohl für ausgeschüttete Gewinne als
auch für thesaurierte Gewinne im Zusammenhang mit der Einführung des
Halbeinkünfteverfahrens.1
Obwohl neben dieser Absenkung auch die Einkommensteuerspitzensätze auf 48,5 % ab dem
VZ 2001 über 45,0 % ab dem VZ 20042 auf letztendlich 42,0 % ab dem VZ 2005 gesenkt
worden sind, handelt sich der Gesetzgeber das Problem der Steuerspreizung ein. Hinzu kam,
dass die mit dem StandOG eingeführte Tarifkappung des § 32c EStG (gültig ab VZ 1994) auf
Dauer nicht mehr haltbar gewesen ist, da der BFH in seinem Urteil vom 24.02.1999 (BStBl. II
1999, S. 450) hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1
GG) gesehen hat, was zu einer weiteren Benachteiligung von Personenunternehmen
gegenüber den Kapitalgesellschaften geführt hätte. Aus diesen Gründen sind die
Überlegungen des Gesetzgebers dahin gegangen, neben den o.g. Änderungen - durch eine
Kombination von Körperschaftssteuer und einer nicht anrechenbarer Gewerbesteuer einerseits
und andererseits einer Einkommensteuer unter Anrechnung der Gewerbesteuer - eine
annähernde Gleichbelastung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften zu
erreichen. Ein weiterer Grund für diese Überlegungen ist die seit längerem kritisierte
Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer im
Vergleich zu anderen Einkünften, wie beispielsweise die aus selbständiger Arbeit gewesen.3
Ursprünglich ist die Belastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer damit
begründet worden, dass Gewerbebetriebe in besonderem Umfang die von den Gemeinden zur
Verfügung gestellte Infrastruktur in Anspruch nehmen. [...]
1 Vgl. StSenkG vom 23.10.2000, BGBl. I 2000, S. 1433.
2 Vgl. StÄndG 2003 vom 13.12.2003, BGBl. I 2003, S. 2645.
3 Vgl. Wendt, FR 2000, S. 1173.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Das Gewerbesteueranrechnungsverfahren
2.1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
2.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
3 Ermittlung der Steuerermäßigung
3.1 Das Anrechnungsvolumen
3.2 Der Ermäßigungshöchstbetrag
3.2.1 Der absolute Ermäßigungshöchstbetrag
3.2.2 Der relative Ermäßigungshöchstbetrag
3.3 Der Anrechnungsüberhang
4 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften
4.1 Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Mitunternehmer
4.2 Anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag eines mittelbar beteiligten Mitunternehmers
4.3 Besonderheiten bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien
4.4 Besonderheiten bei unterjährigem Gesellschafterwechsel
5 Gestaltungsmöglichkeiten
5.1 Betriebsverlegung in Gewerbesteueroasen
5.2 Gewerbesteuerliche Modifikationen
5.3 Verhinderung von Anrechnungsüberhängen
5.4 Wahl der getrennten Veranlagung
5.5 Probleme bei Mitunternehmerschaften
5.5.1 Verminderung von Anrechnungsüberhängen
6 Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Gewerbesteueranrechnungsverfahren nach § 35 EStG, dessen Ziel es ist, die gewerbesteuerliche Belastung bei Einzel- und Personenunternehmen zu mindern oder zu vermeiden und eine annähernde Gleichbelastung mit Kapitalgesellschaften zu erreichen. Der Fokus liegt dabei auf der Ermittlung der Steuerermäßigung sowie auf den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten, um Anrechnungsüberhänge unter Berücksichtigung verschiedener Unternehmensstrukturen zu optimieren.
- Grundlagen und Anwendungsbereich des Gewerbesteueranrechnungsverfahrens
- Methodik der Ermittlung von Anrechnungspotenzial und Ermäßigungshöchstbetrag
- Spezifische Problematiken bei Mitunternehmerschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- Steuerliche Gestaltungsoptionen zur Vermeidung von Anrechnungsüberhängen
- Kritische Würdigung der Wirksamkeit und Zukunftsfähigkeit der Regelung
Auszug aus dem Buch
3.3 Der Anrechnungsüberhang
Soweit das Anrechnungspotenzial abgezogen werden kann, wird es als wirksames Anrechnungspotenzial bezeichnet. Kann das Anrechnungspotenzial wegen Überschreitung der Höchstbeträge nicht bzw. nicht voll wirksam werden, ergibt sich als Differenz zwischen dem Anrechnungspotenzial und dem niedrigsten Höchstbetrag ein Anrechnungsüberhang. Dieser Betrag geht verloren.
Zu einem Anrechnungsüberhang trotz bestehender Gewerbesteuerbelastung kommt es, wenn z.B. die anteilige Einkommensteuer gleich null ist. Dieses Ergebnis tritt in den folgenden Fallkonstellationen ein:
1. Gem. § 2 EStG werden von möglichen positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens noch diverse Abzugsbeträge – z.B. Sonderausgaben nach § 2 Abs. 4 i. V. m. § 10 EStG oder ein Verlustvortrag nach § 10d EStG – abgezogen. Dadurch kann trotz positiver Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine tarifliche Einkommensteuer von Null entstehen, wenn z.B. der Verlustvortrag nach § 10d EStG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb übersteigt.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Diese Einleitung erläutert den Hintergrund der Unternehmenssteuerreform 2001 und die Einführung des § 35 EStG zur Entlastung gewerblicher Unternehmen.
2 Das Gewerbesteueranrechnungsverfahren: Hier werden der persönliche, sachliche und zeitliche Anwendungsbereich der Steuerermäßigung nach § 35 EStG definiert.
3 Ermittlung der Steuerermäßigung: Dieses Kapitel behandelt die Berechnung des Anrechnungspotenzials, die Bestimmung der Ermäßigungshöchstbeträge sowie das Phänomen des Anrechnungsüberhangs.
4 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften: Es werden die speziellen Anforderungen an die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei Personengesellschaften, mittelbaren Beteiligungen und KGaA analysiert.
5 Gestaltungsmöglichkeiten: Dieses Kapitel präsentiert verschiedene Strategien, wie z.B. Standortoptimierung oder steuerliche Modifikationen, um die Anrechnungswirkung zu maximieren.
6 Fazit: Das Fazit fasst die Kritik an der Komplexität des Verfahrens zusammen und plädiert langfristig für die Abschaffung der Gewerbesteuer.
Schlüsselwörter
Gewerbesteuer, Anrechnungsverfahren, § 35 EStG, Einkommensteuer, Gewerbeertrag, Anrechnungspotenzial, Ermäßigungshöchstbetrag, Anrechnungsüberhang, Mitunternehmerschaft, Personengesellschaft, Steuersenkungsgesetz, Gewerbesteuer-Messbetrag, Steuerbelastung, Gestaltungsmöglichkeiten, Unternehmenssteuerreform.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert das Verfahren zur pauschalen Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gemäß § 35 EStG für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Berechnung der Steuerermäßigung, der Behandlung von Mitunternehmerschaften sowie der Optimierung der Steuerlast durch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, das komplexe Anrechnungsverfahren zu durchleuchten und aufzuzeigen, wie Steuerpflichtige durch gezielte Maßnahmen Anrechnungsüberhänge vermeiden können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Auswertung von Rechtsvorschriften, der Analyse von finanzgerichtlicher Rechtsprechung sowie der Betrachtung von Vergleichsrechnungen und Fallbeispielen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die methodische Ermittlung der Steuerermäßigung, die Besonderheiten für Personengesellschaften sowie konkrete Gestaltungsansätze zur steuerlichen Optimierung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Gewerbesteueranrechnung, § 35 EStG, Anrechnungsüberhang, Mitunternehmerschaft und steuerliche Gestaltung.
Warum kann es trotz Gewerbesteuerzahlung zu einem Anrechnungsüberhang kommen?
Ein Überhang entsteht, wenn die tarifliche Einkommensteuer aufgrund von anderen Abzugsbeträgen oder Verlusten so gering ist, dass das Anrechnungspotenzial nicht oder nicht vollständig verrechnet werden kann.
Welche Rolle spielen Hebesätze für die Anrechnung?
Bei sehr niedrigen Hebesätzen unter 200 % wird die Anrechnung durch das StVergAbG versagt, während bei hohen Hebesätzen über ca. 390 % die Entlastung unvollständig bleibt.
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- Stefan Spraul (Author), 2004, Die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24807