Humanitäre Intervention


Hausarbeit (Hauptseminar), 2001

32 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Was wird unter einer humanitären Intervention verstanden?
2.1 Zum Begriff: Intervention
2.2 Zum Begriff: Humanitärer Intervention

3 (Völker-)rechtliche Regelungen für (humanitäre) Interventionen

4 Was sind ethische, menschenrechtsverletzende Voraussetzungen für eine
humanitäre Intervention?

5 Beispiel Kosovo-Krieg der NATO im Jahr 1999
5.1 Einordnung der NATO-Luftschläge als Krieg
5.2 Vorgeschichte des Kosovo-Krieges
5.3 Verlauf des Kosovo-Krieges

6 Bewertung des Kosovo-Krieges

7 Zusammenfassung und Schlußbetrachtung

8 Literatur

9 Anhang

1 Einleitung

Ausgangspunkt dieser Arbeit ist die These Ulrich Albrechts, daß mit den humanitären Interventionen ein Rückfall in den “gerechten Krieg“ stattgefunden habe.[1]

Daher soll in dieser Arbeit der Frage nachgegangen werden, ob humanitäre Interventionen als “gerechte Kriege“ anzusehen sind. Um diese Frage zu klären, wird die Arbeit in zwei inhaltliche Hauptteile gegliedert.

In einem ersten inhaltlichen Hauptteil soll es zunächst darum gehen, die Begriffe “Intervention“ (Abschnitt 2.1) und “humanitäre Intervention“ (Abschnitt 2.2) zu klären, um klar abgrenzen zu können, was unter Intervention und humanitärer Intervention verstanden wird. In einem nächsten Schritt sollen die (völker-)rechtlichen Regelungen für Interventionen bzw. humanitäre Interventionen dargestellt werden (Abschnitt 3), um darzulegen wann und wie interveniert werden darf, kann und wird. Daran anschließend werden die ethischen, menschenrechtsverletzenden Voraussetzungen für eine humanitäre Intervention vorgestellt (Abschnitt 4). Es soll darum gehen, die Kriterien, welche eine humanitäre Intervention rechtfertigen würden, herauszustellen.

Bei diesem ersten inhaltlichen Teil wird sich hauptsächlich auf verschiedenste völkerrechtliche Vereinbarungen, wie zum Beispiel die Charta der Vereinten Nationen und die Völkermord-Konvention von 1948, gestützt. Des weiteren werden mehrere Artikel und Bücher herangezogen, welche sich mit der Problematik des Völkerrechts im Hinblick auf den oben genannten Fokus befassen. Dabei erfolgte die Auswahl dieser Bücher nach zwei Kriterien. Zum einen wurde danach gegangen, was die Bücher inhaltlich zum Thema beitragen konnten. Zum anderen, was an Literatur überhauptgefunden werden konnte.

Im zweiten inhaltlichen Hauptteil dieser Arbeit wird zur Beantwortung der Ausgangsfrage der Kosovo-Krieg der NATO im Jahr 1999 als Beispiel für eine Intervention angeführt, die als humanitäre Intervention seitens der NATO gegründet wurde.

Hierzu erfolgt zunächst eine Einordnung der NATO-Luftschläge als ein Krieg (Abschnitt 5.1), da, vor allem durch die NATO, bestritten wurde es handle sich um einen solchen. Dann soll die Vorgeschichte des Kosovo-Konfliktes kurz dargestellt werden, da es sich um einen schon länger bestehenden Konflikt handelt(e) (Anschnitt 5.2). Demnach sind die darauffolgenden Ereignisse nicht sinnvoll nachzuvollziehen, wenn man sich nicht die Rahmenbedingungen – zumindest in groben Zügen – deutlich macht. Daran schließt eine kurze Darstellung des Verlaufs des Kosovo-Krieges an, welche auch die unmittelbaren Ereignisse vor dem Intervenieren der NATO erfaßt (Abschnitt 5.3). In diesen Abschnitten wird sich hauptsächlich auf die Darstellungen des Kosovo-Krieges durch die Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenforschung (AKUF) gestützt und mit einigen zusätzlichen Informationen ergänzt.

An diese Abschnitte schließt sich die Bewertung des Kosovo-Krieges an (Abschnitt 6). In diesem Abschnitt wird geklärt, inwieweit die Intervention der NATO erfolgreich war oder nicht. Dieser Erfolg oder Nichterfolg soll unter anderem an den sich selbst gesteckten Zielen der NATO und den tatsächlich Erreichtem beziehungsweise Durchgeführten gemessen werden. Zudem wird der Kosovo-Krieg der NATO auch in bezug auf die im ersten Teil dieser Arbeit herausgearbeiteten formalen Kriterien mit beurteilt.

Bei der Bewertung des Kosovo-Krieges der NATO stehen aufgrund des noch recht jungen Themas wenig wissenschaftliche Untersuchungen zur Verfügung, welche zudem, wegen der immer noch gegebenen Aktualität des Themas (es arbeiten anscheinend einige an ähnlichen Themen), in den Bibliotheken schwer zu bekommen sind. Aus diesem Grund wird sich hauptsächlich auf zwei Sammelwerke gestützt. Eines ist von Reinhard Merkel[2] herausgegeben und das andere von Dieter S. Lutz.[3] Entgegengesetzte Positionen zu denen, in diesen beiden Büchern vertretenen, Positionen, habe ich zwei Aufsätzen von Armin A. Steinkamm entnommen, der als Dozent an der Bundeswehrhochschule München Pro-NATO-“Einsatz“ Positionen einnimmt.

An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, daß der Einfachheithalber in der Regel der männliche Sprachgebrauch verwendet wurde. Ich bitte etwaige weibliche Leser um Nachsicht. Zudem konnten aufgrund des verwendeten Textverarbeitungsprogramms einige Buchstaben in albanischen und serbischen Eigennamen nicht vollständig korrekt wiedergegeben werden. Auch hierfür bitte ich um Nachsicht.

2 Was wird unter einer humanitären Intervention verstanden?

2.1 Zum Begriff: Intervention

Der Begriff „Intervention“ ist nicht leicht zu fassen und hat mit der Zeit auch einen Wandel erlebt. Eine eindeutige Definition für den Begriff „Intervention“ konnte bisher weder in der völkerrechtlichen, noch in der politikwissenschaftlichen Literatur erzielt werden. Das Verständnis von Intervention reicht „...von Telefonanrufen bei Außenministerien über geheimdienstliche Aktivitäten bis hin zum Entsenden von Truppen.“[4]

Trotzdem möchte ich einen kurzen Einblick über die Entwicklung des Interventionsbegriffes geben, sowie grob erfassen, was heutzutage unter dem Begriff „Intervention“ verstanden wird beziehungsweise (bzw.) wie er sich von anderen Begriffen abgrenzt.

Der klassische Interventionsbegriff wurde schon im 19. Jahrhundert entwickelt. Mit der zunehmenden Herausbildung der Nationalstaaten entwickelte sich ein anderes “Gefühl“ für die Einmischung in sogenannte “innere Angelegenheiten“ und die Verletzung des eigenen Territoriums. Bis zur Bildung der Nationalstaaten wurde sich wenig um die Souveränität von Aktionen gegen Nachbarstaaten gekümmert. Die eigene staatliche Souveränität ist wie kein anderes Konzept mit dem modernen Verständnis von (National-)Staatlichkeit verbunden.[5]

Vor diesem Hintergrund wurde im 19. Jahrhundert „Intervention“ als der Einsatz oder die Androhung von militärischer Gewalt verstanden. Vor was die Staaten sich bei einem solchen Interventionsverständnis schützen wollten, war die Verletzung der eigenen territorialen Integrität.[6]

Dieser klassische Interventionsbegriff würde im heutigen Völkerrecht die Gleichstellung des Interventionsbegriffes mit dem Gewaltbegriff bedeuten.[7]

Aufgrund der heutigen Gegebenheiten würde ein solches Verständnis von Intervention zu kurz greifen. Denn „die Anhäufung von wirtschaftlicher Macht und technischem Potential hat zu der Erkenntnis geführt, daß auch über militärische Gewalt hinausgehende Formen des Zwanges auf Staaten ähnliche Auswirkungen haben können wie militärische Aktionen.[8]

Aus diesem Grund kam es im 20. Jahrhundert zu einem “erweiterten Interventionsbegriff“. Im Zentrum dieses Interventionsbegriffes steht nicht mehr die (physische) Gewalt, sondern verschiedenste Arten des Zwanges. Dieser erweitere Interventionsbegriff wird durch verschiedenste Resolutionen der Generalversammlung (General Assembly [GA]) der Vereinten Nationen (VN) gestützt. So fand der erweiterte Interventionsbegriff Eingang in die Resolutionen GA Resolution (Res.) 2131 (XX) vom 21.12.1965 und in die Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten (GA Res. 3281 [XXIX] vom 12.12.1974; deutsche Übersetzung: VN 1975, 117).[9]

Es kommt nicht von ungefähr, daß solche Resolutionen hauptsächlich von der Generalversammlung der Vereinten Nationen getragen wurden. In der Generalversammlung der Vereinten Nationen hat jedes Mitglied eine Stimme[10], so daß die sogenannten “Dritte Welt Staaten“ die Stimmenmehrheit in diesem VN Gremium haben. Gerade diese Staaten haben ein berechtigtes Interesse an einem möglichst weiten Interventionsbegriff, da es vor allem diese oder relativ kleine, militärisch schwache Staaten ohne Massenvernichtungswaffen sind, bei denen interveniert wird.[11] Und bei einem weiten Interventionsbegriff werden vom Interventionsverbot der Charta der VN[12] automatisch mehr Arten der versuchten Einflußnahme erfaßt. Dadurch wollen sich diese schwächeren Staaten vor Interventionen sprich Einschränkungen ihrer Souveränität besser schützen. Denn gerade sie sind darauf bedacht ihre Gleichrangigkeit mit anderen Staaten und ihr Recht auf Regelung der eigenen Angelegenheiten zu bewahren.[13]

Der erweiterte Interventionsbegriff macht die Unterscheidung zwischen Intervention und zulässiger Einflußnahme schwieriger. Bei beiden Formen der Einflußnahme geht es einem oder mehreren Staat(en) darum, auf den Willensbildungsprozeß in einem oder mehrerer anderer Staat(en) in ihrem Sinne einzuwirken. Der wesentliche Unterschied zwischen Intervention und zulässiger Einflußnahme besteht darin, daß bei einer zulässigen Einflußnahme der betroffene Staat der jenige ist, der letztendlich die Entscheidung fällt. Bei einer Intervention wird dagegen dem Staat die fremde Entscheidung aufgezwungen.[14]

Aus diesen Ausführungen kann man nun ungefähr entnehmen, was bei einem erweiterten Interventionsbegriff unter Intervention zu verstehen ist. Man kann dann von einer Intervention sprechen, wenn:

- in die inneren Angelegenheiten eines Staates mit Mitteln eingegriffen wird, die signifikant über “normale“ Maßnahmen politischer Einwirkung hinausgehen;
- diese Mittel so eingesetzt werden, daß dem Staat der fremde Willen aufgezwungen wird, d.h. der Staat keine eigene Entscheidung treffen kann.[15]

Der Vollständigkeit halber möchte ich kurz das Verhältnis von Interventionen und Krieg ansprechen.

Streng genommen ist jeder Krieg eine Intervention, wenn er zielgerichtet zum Beispiel (z.B.) auf die Besetzung eines Landstriches abzielt.[16]

Völkerrechtlich besteht aber ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Krieg und einer Intervention. Während der Krieg unter das Kriegsvölkerrecht fällt, fällt die Intervention unter das Friedensvölkerrecht. Der Unterschied besteht darin, daß bei einer Intervention die friedlichen Beziehungen der betroffenen Staaten bestehenbleiben. So kommt es z.B. nicht zu einer Suspendierung von Staatsverträgen.[17]

Trotzdem kann aus einer Intervention ein Krieg werden, wenn der Staat, in dem interveniert wird, sich militärisch zur Wehr setzt.[18]

2.2 Zum Begriff: Humanitärer Intervention

Die sogenannte “humanitäre Intervention“ ist ein Sonderfall der Intervention. Dem/den intervenierenden/m Staat(en) geht es (offiziell) nicht um Interventionsziele, wie z.B. die Sicherung von Handelswegen. Ein solches Beispiel wäre die Intervention der USA 1803, als sie gegen Piraten aus dem heutigen Algerien intervenierten.[19] Die/der intervenierende/n Staat(en) interveniert/intervenieren in der Regel mit „...militärischen Maßnahmen [...] zum Schutze von Bevölkerungsgruppen eines anderen Staates vor Menschenrechtsverletzungen oder Völkermord.“[20]

Von diesem Fall ist zu trennen die Rettung eigener Staatsbürger mit militärischen Mittel aus einem fremden Staat. Ebenso wenig zählen die humanitären Maßnamen von Non-governmental Organizations (NGOs) zu dem Begriff der „humanitären Intervention“.

Der grundlegende Unterschied zwischen “Intervention“ und “humanitärer Intervention“ ist das Zwingen eines Staates zur Einhaltung grundsätzlicher, völkerrechtlich allgemein anerkannter Menschenrechte.[21]

Vor diesem Hintergrund kann man humanitäre Intervention folgendermaßen definieren:

„Eine Humanitäre Intervention ist jede Anwendung militärischer und nichtmilitärischer Zwangsmaßnahmen durch einen oder mehrere Staaten sowie durch eine mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattete internationale Organisation gegen einen Staat ohne oder gegen dessen Willen, um diesen zur Beachtung grundlegender Menschenrechte gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen zu zwingen.“[22]

Erwähnenswert ist noch, daß der Begriff der „humanitären Intervention“ keine Erfindung des 20. Jahrhunderts ist. Bereits im 19. Jahrhundert wurde der Begriff “humanitäre Intervention“ gebraucht und die “humanitäre Intervention“ von den damaligen Großmächten auch angewandt. So intervenierten diese im 19. Jahrhundert mehrmals im damaligen Osmanischen Reich zum Schutze der dortigen christlichen Minderheiten.[23]

Jedoch wurden unter dem Vorwand der humanitären Intervention stets auch politische Interessen, vor allem machtpolitische Interessen, verfolgt, so daß das sich im 19. Jahrhundert entwickelnde Völkerrechtsinstitut der humanitären Intervention in Verruf geriet.[24]

Abschließend sei erwähnt, daß der Grund warum humanitäre Interventionen in der Regel (i.d.R.) militärische sind, daran liegt, daß massive Menschenrechtsverletzungen ein schnelles Eingreifen implizieren!

3 (Völker-)rechtliche Regelungen für (humanitäre) Interventionen

Die völkerrechtlichen Regelungen betreffs Interventionen werden seit dem Inkrafttreten der Charta der VN (UN-Charta) vom 26.Juni 1945 von völkerrechtlichen Verträgen im Rahmen der VN, als Nachfolgeorganisation des Völkerbundes, geregelt.

Die maßgeblich für Interventionen angeführten Artikel der UN-Charta sind der Artikel (Art.) 1 Nummer (Nr.) 1, der Art. 2 Nr. 4 und Nr. 7, Art. 39 und Art. 51.

Im Art. 1 Nr. 1 der UN-Charta setzen sich die Mitglieder der VN das Ziel, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Zu diesem Zweck können/sollen wirksame Kollektivmaßnahmen getroffen werden,

„um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensausbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen.“[25]

Die VN sehen sich damit als die internationale Organisation, der es obliegt durch kollektive Maßnahmen den Weltfrieden zu sichern. Gemäß dieses Art. 1 Nr. 1 UN- Charta in erster Linie mit friedlich Mitteln.

Daß sich die VN als die alleinige “Hüterin des Weltfriedens“ sieht, kommt im Art. 2 Nr. 4 UN- Charta zum Ausdruck, der den Mitgliedern ein Interventions-[26] bzw. Gewaltverbot auferlegt. Dort heißt es:

„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“[27]

Damit ist den Mitgliedern untersagt, allein Streitigkeiten innerhalb von internationalen Beziehungen, gleich welcher Art, mit Gewalt zu klären.[28] Die Regelung von Situationen, welche den Weltfrieden gefährden – und eine solche scheint in der Regel vorzuliegen, wenn Staaten mit Gewalt beziehungsweise Zwangsmaßnahmen Streitigkeiten klären wollen- obliegt nach der UN-Charta allein den VN.

Hierfür haben die VN eigens ein eigenes Gremium – den Sicherheitsrat – geschaffen, der mit der Wahrung des Weltfriedens beauftragt ist.[29]

[...]


[1] Vgl. Albrecht, Ulrich, Intervention: Geschichte, das Souveränitätsproblem und die humanitäre Einmischung,

in: PERIPHERIE Nr. 79, Jahrgang 2000, S. 11-21.

[2] Merkel, Reinhard (Hrsg.), Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht, Frankfurt am Main, 2000.

[3] Lutz, Dieter (Hrsg.), Der Kosovo-Krieg, Rechtliche und rechtsethische Aspekte, Baden-Baden, 1999/2000.

[4] Weiss, Thomas G., Humanitäre Intervention, Lehren aus der Vergangenheit, Konsequenzen für die Zukunft,

in: Debiel, Tobias/Nuscheler, Franz (Hrsg.), Der neue Interventionismus. Humanitäre Einmischung zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Bonn, 1996, S. 58, zitiert nach: Geburtig, Karsten, Die politische Dimension humanitärer Intervention, Berlin, Freie Universität, Diplomarbeit, 1997.

[5] Vgl. Albrecht, Intervention, S. 15 f.

[6] Vgl. Ipsen, Kunt, Völkerrecht, München 1999, S. 958.

[7] Vgl. ebd.

[8] Ipsen, Völkerrecht, S. 958.

[9] Vgl. Ipsen, a.a.O., S. 958.

[10] Vgl. Kapitel IV (Die Generalversammlung) der Charta der VN.

[11] Vgl. Albrecht, Intervention, S. 16.

[12] Zu den (völker-)rechtlichen Regelungen zu Interventionen mehr in Abschnitt 3 dieser Arbeit.

[13] Vgl. Albrecht, Intervention, S. 16.

[14] Vgl. Ebock, Kerstin, Der Schutz grundlegender Menschenrechte durch kollektive Zwangsmaßnahmen der

Staatengemeinschaft, Vom Interventionsverbot zur Pflicht zur humanitären Intervention?, Frankfurt am Main, 2000, S. 54 f.

[15] Im Kern ähnlich vgl. Albrecht, Intervention, S. 14; Ebock, Schutz, S. 55; Czempiel, Ernst-Otto, Intervention,

in: Kaiser, Karl, Schwarz, Hans-Peter, Weltpolitik im neuen Jahrhundert, Bonn, 2000, S. 509; Stadler, Christian M, Über Wesen und Wert der Humanitären Militärischen Intervention – eine Einleitung, in: Gustenau, Gustav (Hrsg.), Humanitäre militärischen Intervention zwischen Legalität und Legitimität, Baden-Baden, 2000, S. 7.

[16] Vgl. Stadler, Wesen, S. 7.

[17] Vgl. Ebock, Schutz, S. 53 f.

[18] Vgl. ebd.

[19] Vgl. Albrecht, Intervention, S. 14.

[20] Ipsen, Völkerrecht, S. 942.

[21] Zu dem Vorliegen von Menschenrechtsverletzungen und Völkermord als Voraussetzung für humanitäre

Interventionen in Abschnitt 4 dieser Arbeit mehr.

[22] Ebock, Schutz, S. 63.

[23] Vgl. Albrecht, Intervention, S. 15; Ebock, Schutz, S. 65 ff.

[24] Vgl. Albrecht, Intervention, S. 15; Ebock, Schutz, S. 76 f.

[25] Charta der VN vom 26.Juni 1945 Art. 1 Nr. 1.

[26] In der Formulierung eher an den klassischen Interventionsbegriff angelehnt.

[27] Charta der VN vom 26.Juni 1945 Art 2 Nr. 4.

[28] Wie schon im Abschnitt 1.1 dieser Arbeit erwähnt wurde vor allem durch die Res. 2131 (XX) vom

21.12.1965 und in die Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten (GA Res. 3281 [XXIX] vom 12.12.1974 versucht diesen Gewaltbegriff durch den Begriff „Zwang(smaßnahmen)“ erweitert, um das Interventionsverbot zu erweitern.

[29] Vgl. UN-Charta der VN insbesondere Art. 24 Nr. 1.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Humanitäre Intervention
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto-Suhr-Institut)
Note
1,7
Autor
Jahr
2001
Seiten
32
Katalognummer
V25040
ISBN (eBook)
9783638277747
Dateigröße
643 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Humanitäre, Intervention
Arbeit zitieren
Sven Kusserow (Autor:in), 2001, Humanitäre Intervention, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25040

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