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Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG

Title: Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG

Term Paper , 2003 , 18 Pages , Grade: 1,3

Autor:in: Frank Boßmann (Author)

Law - Public Law / Constitutional Law / Basic Rights
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Summary Excerpt Details

Laut § 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhält, die Pflicht alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben. Er ist weiterhin verpflichtet, Beweismittel für die Tatsachen zuzulassen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dieser Fall beschäftigt sich mit der besonderen Fragestellung, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht im Falle eines Hausbesuchs durch den Leistungsträger verhält.

Der Leistungsträger will einen Hausbesuch machen, um die angegebenen Tatsachen zu überprüfen. Die Fragestellung ist, kann der Leistungsträger bei einer Verweigerung des Hausbesuches durch den Leistungsnehmer, die Leistung versagen oder entziehen, oder steht dies im Widerspruch zu Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung)? Die Fragestellung impliziert folgende Teilfragen: 1. Gibt es eine generelle Regelung oder muß differenziert werden? 2. Gibt es einen Unterschied zwischen einem prinzipiellen Hausbesuch und einem Hausbesuch bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht? 3. Gibt es einen Unterschied zwischen einem angekündigten und einem unangekündigten Hausbesuch?

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Der Fall

2 Artikel 13 Grundgesetz

2.1 Allgemeine Gültigkeit

2.2 Beeinträchtigungen/Eingriff in den Schutzbereich

2.3 Schranken

2.3.1 Durchsuchungen

2.3.1.1 Gefahr im Verzug

2.3.2 Immanente Schranken

2.4 Zusammenfassung

3 Die gesetzliche Grundlage (§§ 60 und 66 SGB I)

3.1 Verwaltungsverfahren (§§ 20 und 21 SGB X)

3.2 Verfassungskonformität

3.2.1 Verhältnismäßigkeit

3.2.2 Fallbeispiel

3.2.3 Weitere exemplarische Einzelfälle

3.2.3.1 Objektive Notwendigkeit

3.2.3.2 Pflegeversicherung

4 Lösung

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit von Hausbesuchen bei Leistungsempfängern durch Sozialleistungsträger unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG sowie der Mitwirkungspflichten nach dem SGB.

  • Zulässigkeit von Hausbesuchen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens.
  • Konflikt zwischen Mitwirkungspflichten (§ 60 SGB I) und dem Schutzbereich des Art. 13 GG.
  • Anforderungen an Richtervorbehalt und "Gefahr im Verzug" bei Wohnungsdurchsuchungen.
  • Verhältnismäßigkeitsprüfung von Eingriffen in die Privatsphäre.

Auszug aus dem Buch

2.3.1 Durchsuchungen

Art. 13 GG Abs. 2 läßt Durchsuchungen als Beschränkung des Abs. 1 zu. Eine Durchsuchungen sind hierbei Tätigkeiten, „die von einem ziel- und zweckgerichteten Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung geprägt sind; Inhalt dieser Suche muß sein, ‘etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften’“ „Es geht um die Suche nach Personen und Sachen, die sich in der Wohnung befinden, um dem Augenschein oder Zugriff entzogen zu sein“. Im vorliegenden Fall geht es darum, zielgerichtet Sachen oder Personen zu suchen, die der Antragsteller nicht gemäß seiner Pflicht nach § 60 SGB angegeben hat. Zielgerichtet insofern, daß die nicht angegebenen Tatsachen erheblich sind für den Antrag. Es ist bei dem geplanten Hausbesuch dieses Falls also von einer Durchsuchung nach Art. 13 GG Abs. 2 auszugehen.

Die Durchsuchung benötigt eine gesetzliche Ermächtigung nach Art. 19 GG. Welche gesetzliche Regelung in diesem Fall in Frage kommen könnte, ist bei der Betrachtung von § 60 SGB I zu untersuchen. Außerdem setzt die Feststellung, daß es sich um eine Durchsuchung handelt den Richtervorbehalt aus Art. 13 GG Abs. 2 in Kraft. „Eine Durchsuchung ist grundsätzlich nur möglich, wenn vorher eine richterliche Anordnung ergangen ist. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab.“ Selbst wenn das Gesetz das die Durchsuchung legitimiert keine richterliche Anordnung vorschreibt, sorgt automatisch Art. 13 GG Abs. 2 für den Richtervorbehalt. Es ist also festzustellen, daß in unserem Fall zumindest eine Richtererlaubnis notwendig wäre.

Zusammenfassung der Kapitel

1 Der Fall: Einleitung in die Problematik der Mitwirkungspflicht bei Hausbesuchen durch Sozialleistungsträger unter Bezugnahme auf Art. 13 GG.

2 Artikel 13 Grundgesetz: Erläuterung des Schutzbereiches der Wohnungsfreiheit sowie der Eingriffsvoraussetzungen und Schranken.

3 Die gesetzliche Grundlage (§§ 60 und 66 SGB I): Analyse der gesetzlichen Befugnisse zur Sachverhaltsaufklärung und deren Verfassungskonformität.

4 Lösung: Zusammenfassende rechtliche Bewertung zur Notwendigkeit der Zustimmung des Betroffenen oder eines richterlichen Beschlusses.

Schlüsselwörter

Hausbesuch, Art. 13 GG, Unverletzlichkeit der Wohnung, Sozialleistung, Mitwirkungspflicht, § 60 SGB I, § 20 SGB X, Durchsuchung, Richtervorbehalt, Gefahr im Verzug, Verhältnismäßigkeit, Verwaltungsverfahren, Grundrechtseingriff, Privatsphäre, SGB.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Hausarbeit grundsätzlich?

Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von Hausbesuchen bei Beziehern von Sozialleistungen, wenn diese von den Behörden zur Überprüfung von Angaben geplant sind.

Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?

Zentrale Themen sind das Grundrecht der Wohnungsfreiheit nach Art. 13 GG, die Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers nach dem SGB sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Eingriffe in die Privatsphäre.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist zu klären, ob eine Weigerung des Leistungsnehmers, einen Hausbesuch zuzulassen, sanktioniert werden darf, oder ob dies den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG verletzt.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt die juristische Auslegungsmethode unter Einbeziehung von Gesetzestexten (GG, SGB), fachjuristischer Literatur und einschlägiger Rechtsprechung (z.B. VGH Kassel).

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert die Definition von Durchsuchungen, die Bedeutung des Richtervorbehalts, das Verwaltungsverfahren nach SGB X und die Verhältnismäßigkeit von Eingriffen anhand von Fallbeispielen.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit ist durch Begriffe wie Hausbesuch, Grundrechtseingriff, Mitwirkungspflicht, SGB, Richtervorbehalt und Verhältnismäßigkeit geprägt.

Welche Rolle spielt das "Fallbeispiel" aus dem VGH Kassel?

Es verdeutlicht die Problematik der Zumutbarkeit einer Wohnungsbesichtigung und zeigt, dass das Gericht zwar eine gewisse Mitwirkungspflicht sah, aber die Verhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall gegen die Behörde entschied.

Kann ein Hausbesuch ohne richterliche Anordnung erfolgen?

Grundsätzlich nur mit freiwilligem Einverständnis des Bewohners oder in eng ausgelegten Ausnahmefällen bei "Gefahr im Verzug", wobei die Hürden hierfür sehr hoch angesetzt sind.

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Details

Title
Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG
College
Protestant University of Applied Sciences Dresden  (FB Sozialpädagogik)
Grade
1,3
Author
Frank Boßmann (Author)
Publication Year
2003
Pages
18
Catalog Number
V25277
ISBN (eBook)
9783638279529
ISBN (Book)
9783638771832
Language
German
Tags
Allgemeine Grundrechtslehre
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Frank Boßmann (Author), 2003, Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25277
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