Rechtliche Probleme im eCommerce


Hausarbeit (Hauptseminar), 2001

57 Seiten, Note: 2,3

Anja Zschau (Autor:in)


Leseprobe


Gliederung

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Vertragsabschluss
2.1 Herkömmlicher Vertragsabschluss
2.1.1 Allgemeine Grundlagen
2.1.2 Anfechtbarkeit von Willenserklärungen
2.2 Vertragsabschluss im Internet
2.2.1 Arten
2.2.2 Die elektronische Willenserklärung
2.2.3 Die Identifikation des Erklärenden
2.2.4 Vertragsabschluss unter Abwesenden
2.2.5 Der Zugang elektronischer Willenserklärungen
2.2.6 Die Anfechtung elektronischer Willenserklärungen
2.2.7 Der Beweiswert elektronischer Dokumente

3 Der Bestellvorgang
3.1 Ablauf des Bestellvorgangs
3.2 Rechtliche Regelungen zum Verbraucherschutz
3.2.1 Das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz
3.2.2 Das Verbraucherkreditgesetz
3.2.3 Das Fernabsatzgesetz
3.3 Geltendes Recht beim Vertragsabschluss im Internet
3.3.1 UN-Kaufrecht
3.3.2 Internationales Privatrecht
3.3.3 Rechtswahlvereinbarung
3.3.4 Einführungsgesetz zum BGB
3.4 Die EU-Richtlinie zum eCommerce
3.4.1 Herkunftslandprinzip
3.4.2 Niederlassungsfreiheit des Diensteanbieters
3.4.3 Werbung
3.4.4 Elektronische Verträge
3.4.5 Rechtsdurchsetzung
3.5 Datenschutzrechtliche Probleme
3.5.1 Datenschutzrechtliche Gefahren
3.5.2 Die Gesetzeslage
3.5.2.1 Telekommunikationsdienstleistungen
3.5.2.2 Tele- und Mediendienste
3.5.3 Stellungnahme
3.5.4 Effektivitätssteigerung
3.5.5 Grenzüberschreitender Datenschutz

4 Probleme in der Praxis
4.1 Fehlerhafte Daten einer Bestellung
4.2 Die Zahlungsmoral der Kunden
4.3 Probleme & Risiken bei der Bezahlung
4.4 Der Kunde leugnet die Bestellung
4.5 Hinweise zur Homepagegestaltung

5 Lösungsansätze
5.1 Das Signaturgesetz
5.1.1 Die Entwicklung und die gesetzliche Grundlage der digitalen Signatur in Deutschland und Europa
5.1.2 Die internationale Anerkennung von digitalen Signaturen
5.1.3 Missverständnisse und gesetzliche Tücken
5.1.3.1 Keine volle Gleichbehandlung
5.1.3.2 Konsumenten signieren nicht
5.2 Einbeziehung der AGB
5.3 Logfiles
5.4 Risiko-Management-Systeme
5.5 Rechtliche Einordnung von Zahlungssystemen im E-Business
5.5.1 Nachnahme, Vorauskasse, Rechnung
5.5.2 Das Lastschriftverfahren
5.5.3 Geldkarte und Bezahlen mit dem Handy (Bsp. Paybox)
5.5.4 Kreditkarte
5.5.5 SET
5.5.6 Überblick: Die wichtigsten Anforderungen an Online-Payment-Systeme

6. Zusammenfassung / Ausblick

Rechtliche Probleme im eCommerce

Literaturverzeichnis

Kurzzusammenfassung

Autoren: Anja Zschau, Christian Tauscher, André Ludwig

In dieser Hauptseminararbeit möchten wir auf rechtliche Probleme im eCommerce eingehen. Wir untersuchen das Procedere des Online-Business und zeigen wie der Bestellvorgang im Internet für die Lieferfirmen sicherer gestaltet werden kann. Im Kapitel 2 wird die rechtliche Grundlage des elektronischen Geschäftsverkehrs behandelt. Es wird erläutert, wie Verträge geschlossen werden und ein Übertrag auf das Internet vollzogen. Dabei wird geklärt, wann ein Vertrag als geschlossen gilt, beziehungsweise wann zwei sich deckende Willenserklärungen aufeinander treffen. Die Frage des Zugangs elektronischer Willenserklärungen und die Möglichkeit der Anfechtung für den Erklärenden stellt sich bezüglich zeitlich und räumlich verteilter Vertragspartner. Im dritten Kapitel wird auf diesen theoretischen Grundlagen aufgebaut und der elektronische Bestellvorgang beschrieben. Es wird eine exakte zeitliche Zuordnung der einzelnen Willenserklärungen zwischen den Vertragspartnern wiedergegeben. Dabei wird auf bestehende rechtliche Regelungen eingegangen und erläutert, welches Recht beim internationalen Handel zur Anwendung gelangt. Zur Ausarbeitung des ersten und zweiten Kapitels stützten wir uns vor allem auf:

- Eichhorn, B.: Internet-Recht, Fortis Verlag GmbH, Köln, 2000
- Köhler, M.; Arndt, H.-W.: Recht des Internet, 2. Aufl., C.F. Müller Verlag, Heidelberg, 2000

Das vierte Kapitel geht speziell auf rechtliche Probleme ein und identifiziert Störfaktoren, die aus den Kapiteln zwei und drei abgeleitet werden. Für unsere Recherchen verwendeten wir insbesondere:

- Gora, W.; Mann, E. (Hrsg.): Handbuch Electronic Commerce, Springer Verlag, Berlin u.a., 1999

Abschließend werden ausführlich Lösungswege zu den aufgetretenen Problemstellungen aufgezeigt. Wir klären Möglichkeiten zur Identifikation der Erklärenden mit digitalen Signaturen und Logfiles, beschreiben Besonderheiten beim Einbeziehen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bewerten aktuelle Zahlungssysteme. Die Variante des vorträglichen Absicherns von Geschäften durch Risiko Management Systeme werden beschreiben. Grundlegende Informationsquellen waren hierfür neben zahlreichen Artikeln aus Fachzeitschriften und Online-Portalen die Bücher:

- Schuhmacher, E.; Müller, A.: Ratgeber Recht- und Vertragspraxis im E-Business, Datakontext Fachverlag, Frechen, 2001
- Gora, W.; Mann, E. (Hrsg.): Handbuch Electronic Commerce, Springer Verlag, Berlin u.a., 1999

Literatur:

- Eichhorn, B.: Internet-Recht, Fortis Verlag GmbH, Köln, 2000
- Köhler, M.; Arndt, H.-W.: Recht des Internet, 2. Aufl., C.F. Müller Verlag, Heidelberg, 2000
- Gora, W.; Mann, E. (Hrsg.): Handbuch Electronic Commerce, Springer Verlag, Berlin u.a., 1999
- Schuhmacher, E.; Müller, A.: Ratgeber Recht- und Vertragspraxis im E-Business, Datakontext Fachverlag, Frechen, 2001

Schlüsselwörter:

Vertragspraxis, Internetrecht, Online-Verträge, Digitale Signaturen, anwendbares Recht, Zahlungssysteme

Abbildungsverzeichnis

- Abb. 1 : Vertragsabschluss (im Internet)

- Abb. 2 : Geschäftsmodell bei Iclear

- Abb. 3 : Anforderungen an Online-Payment-Systeme, Quelle: Berlecon Research

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Einhergehend mit der Vielzahl neuer Kommunikationsformen und -mittel ergeben sich aus juristischer Sicht eine Vielzahl von Fragen, die es erstmals zu beantworten gilt. Selbstverständlich gilt dies auch für den Bereich des Electronic Commerce. Anfangs galt das Internet als rechtsfreier Raum, dessen Feinheiten noch von keinem Gesetz erfasst wurden und zu dessen Problematiken es ebenso noch keine Rechtsprechungen gab. Das Vorantreiben der wirtschaftlichen Nutzung des Internets fordert jedoch kalkulierbare rechtliche Rahmenbedingungen für diese Aktivitäten. Natürlich gelten in der elektronischen Geschäftswelt dem Grundsatz nach die gleichen Regeln wie in der „normalen“ Geschäftswelt. Beschäftigt man sich jedoch eingehender mit Rechtsfragen zum Electronic Commerce beziehungsweise zu neuen Kommunikationsformen, muss man feststellen, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen nur teilweise die sich darstellenden neuen Sachverhalte erfassen können. Die derzeitige Rechtslage ist daher im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass versucht wird, bestehende Regelungen anzuwenden und an die neuen Bedingungen anzupassen und zum anderen gänzlich neue Regelungen durch den Gesetzgeber geschaffen werden. Primäres Ziel dieser Regelungen ist der Schutz des Verbrauchers und die Anpassung an die neuen Gegebenheiten.

In den folgenden Kapiteln soll Unternehmen, die den Weg ins Online-Business gehen wollen, eine Hilfestellung in rechtlichen Fragen gegeben werden. Es werden die Rechte und Pflichten eines Online-Anbieters sowie Gefahren und Lösungen im eBusiness aufgezeigt.

2 Vertragsabschluss

2.1 Herkömmlicher Vertragsabschluss

2.1.1 Allgemeine Grundlagen

Ein Vertrag kommt i.S.d. §§ 145 - 157 BGB durch Angebot (auch: Antrag) und Annahme zustande. Beides sind Willenserklärungen (WE).1 Gemäß § 130 BGB ist dies auch unter Abwesenden - wie z.B. im Internet - möglich.2

Voraussetzung für die Abgabe einer WE ist die Erklärung eines menschlichen Willens. Verträge können nur von rechts- und geschäftsfähigen Rechtssubjekten abgeschlossen werden.

Ein wirksames Angebot setzt voraus, dass die WE so abgegeben wird, dass in ihr der wesentliche Inhalt des Vertrages feststeht. D.h., der Vertragspartner kann das Angebot durch ein einfaches „Ja“ annehmen. Außerdem muss der Erklärende (z.B. Kunde, Käufer etc.) einen entsprechenden Rechtsbindungswillen äußern.

Die Annahme muss rechtzeitig erfolgen (§§ 147 ff. BGB). Eine verspätet zugegangene oder abgeänderte Annahmeerklärung gilt als neues Angebot (§ 150 BGB). Damit ein Vertrag jedoch zustande kommen kann, müssen sich die beiden WE, Angebot und Annahme, inhaltlich decken. Unklare Erklärungen bedürfen zunächst der Auslegung. Dabei wird untersucht, was ein durchschnittlicher Adressat unter einer solchen Erklärung normalerweise verstanden haben durfte. Es kommt also nicht darauf an, was der konkrete Adressat tatsächlich verstanden hat.

Jede der zwei WE muss hierbei separat für sich ausgelegt werden.

2.1.2 Die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen

Die WE des Erklärenden kann rückwirkend durch Anfechtung wieder vernichtet werden. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

- Der Anfechtende muss einen Anfechtungsgrund i.S.d. §§ 119 f. BGB haben.
- Der Anfechtende muss die Anfechtung erklären (§ 143 Abs. 1 BGB).
- Die Anfechtung muss fristgerecht erfolgen (§ 121 bzw. § 124 BGB).

Mit wirksamer Anfechtung wird die bis dahin voll gültige WE gemäß § 142 Abs. 1 BGB (rückwirkend) nichtig. Der Vertrag wird dann so angesehen, als hätte er nie existiert. Die Anfechtung nach den §§ 119 f. BGB löst eine Schadensersatzpflicht aus, wenn der Anfechtungsgegner auf die Gültigkeit der WE vertraut hat und vertrauen durfte (§ 122 Abs. 2, Satz 1 BGB).

2.2 Vertragsabschluss im Internet

Beim Vertragsabschluss im Internet handelt es sich um einen Vertragsabschluss unter Abwesenden (vgl. 2.2.4).3 4

2.2.1 Arten

Es können dabei zwei Arten von Verträgen bzw. Geschäften unterschieden werden, Offline- und Online-Geschäfte.

So genannte Offline-Geschäfte unterscheiden sich nicht von Bestellungen per Postkarte oder Telefon, lediglich der Vertragsabschluss findet „online“ statt. Die eigentliche Leistungserbringung erfolgt in herkömmlicher Weise (z.B. durch Lieferung per Post). Beispiele dafür sind Bestellungen von Büchern, CDs, Textilien, Elektronischen Geräten etc. bei Online-Shops.

Online-Geschäfte hingegen werden sowohl „online“ geschlossen, als auch „online“ abgewickelt. Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass die zu liefernde Ware digitalisierbar ist. Beispiele hierfür sind Downloads von Software, Musik und elektronischen Büchern, Internet-Telefonie etc.

Diese Unterscheidung der Verträge ist vor allem von steuerrechtlicher Bedeutung, zivilrechtlich stellen sich beim Vertragsabschluss im Internet zunächst die gleichen Fragen:

2.2.2 Die elektronische Willenserklärung

Wie oben (vgl. 2.1.1) schon erwähnt, setzt die Abgabe einer WE die Erklärung eines menschlichen Willens voraus. WE per E-Mail oder Mausklick sind heute unstreitig als solche anerkannt.

Voraussetzung dafür ist, dass der Computer ausschließlich als technisches Medium zur Übermittlung dieses Willens eingesetzt wird und die WE nicht automatisch - ohne Kenntnis des Nutzers - generiert. Im letzteren Fall hat der „Erklärende“ bei Abgabe der WE eigentlich gar keinen Erklärungswillen, denn er weis nicht einmal, dass in jenem Moment eine WE abgegeben wird. Dennoch wird eine solche Computererklärung beim Anlagenbetreiber allgemein als WE entgegen genommen.

2.2.3 Die Identifikation des Erklärenden

„Ebenso wie bei Willenserklärungen, die unter Abwesenden (§130 Abs. 1 BGB) abgegeben wurden, stellt sich auch bei elektronischen Willenserklärungen das Problem der Echtheit der Erklärung und der Identität des Erklärenden.“5

Bei elektronisch abgegebenen WE kann - im Gegensatz zu WE, die telefonisch, per Fax oder mit der Post übertragen wurden - vor dem Vertragsabschluss üblicherweise keine brauchbare Nachfrage erfolgen. Die Identität des tatsächlich Erklärenden kann also nicht verlässlich festgestellt werden. Es lassen sich höchstens Hinweise über seine E-Mail- Adresse oder durch die Ermittlung der Rechnerdaten des Anlagenbetreibers herausfinden. Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts wurde mit der Entwicklung des Massenkonsums das schuldrechtliche Institut des „Geschäfts für den, den es angeht“ geschaffen. D.h. dass sich z.B. das Verkaufspersonal in einem Kaufhaus nicht für die Identität des Käufers interessiert. Dieser Grundsatz lässt sich ebenso auf den eCommerce übertragen.

Die einzige Frage, die sich dann noch stellt ist die, wie der Anbieter sicher „zu seinem Geld kommt“.

Überprüfungen der Identität des Erklärenden können derzeit z.B. durch

- die Vergabe von Passwords und PIN-Codes,
- Offline-Prüfungen,
- Plausibilitätsrecherchen und
- die Einführung der digitalen Signatur vorgenommen werden.

Mit Lösungsvorschlägen für das o.g. Problem werden wir uns in dieser Hauptseminararbeit später noch ausführlich befassen (vgl. Kapitel 5).

2.2.4 Vertragsabschluss unter Abwesenden

„Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“ (Wortlaut des § 147 Abs. 2 BGB)

Nun stellt sich die Frage nach der Länge der Annahmefrist i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB, die sich zusammensetzt aus:

- dem Zeitraum für die Übermittlung des Antrags (Angebot)
- der Bearbeitungs- und Überlegungszeit des Empfängers und
- der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden.

Aufgrund der schnellen Übertragungszeiten in Sekundenbruchteilen, sowie der Leistungsfähigkeit heutiger Datenbanksysteme schmilzt die von § 147 Abs. 2 BGB gewährte Bearbeitungs- und Überlegungszeit des Empfängers auf wenige Sekunden zusammen. Gemäß § 151 BGB kommt der Vertrag - auch ohne Bestätigung - durch die Ausführung des Auftrages (= Annahme des Angebots) zustande.

2.2.5 Der Zugang elektronischer Willenserklärungen

WE unter Anwesenden werden mit ihrer Abgabe sofort wirksam6. Eine (elektronische) WE unter Abwesenden gilt jedoch erst als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne davon Kenntnis nehmen (§ 130 Abs. 1 BGB).

Es werden zwei Arten der Übertragung unterschieden:

- direkte Übertragung und
- Abgabe der Erklärung über Dritte (indirekte Übertragung)

Im Fall der direkten Übertragung gelangt die WE mit Passieren der internen Schnittstelle der Anlage des Empfängers in dessen Machtbereich. Der Empfänger besitzt technisch also 24 Stunden am Tag und 7 Tage pro Woche die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Es besteht kein Anlass, die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme auf übliche Geschäftszeiten zu beschränken, wenn der Anbieter selbst erklärt, vollautomatisiert zu arbeiten. Er hat seine EDV-Anlage dann so programmiert, dass diese jederzeit Mitteilungen zur Kenntnis nimmt und beantwortet bzw. ausführt.

Der Anbieter hat jedoch die Pflicht, während der allgemeinen Geschäftszeiten regelmäßig in seiner Mailbox nachzusehen, falls er Erklärungen mittels E-Mail in sein elektronisches Postfach erhält oder sonst zu erkennen gibt, dass Mitarbeiter in die Abwicklung des Vertrages eingeschaltet werden.

Fälle, in denen die Erklärung über Dritte abgegeben wird erweisen sich als wesentlich komplizierter. Der Provider hält dabei die Erklärung für den Empfänger zum Abruf bereit. Erforderlich für den Zugang der WE sind bei dieser „Zwischenlagerung“ die Speicherung der Erklärung im Computer des Providers sowie ihre Abrufbarkeit für den Empfänger.

Der Widerruf einer WE i.S.d. § 130 Absatz 1, Satz 2 BGB ist dabei praktisch unmöglich, da er angesichts der hohen Übertragungsgeschwindigkeiten und der schnellen bzw. oft sofortigen Bearbeitung von Online-Bestellungen unmöglich fristgemäß abgegeben werden kann.

Nach deutschem Recht können WE grundsätzlich in jeder Form (d.h. mündlich, per Telefon, per Fax, per E-Mail oder auf sonstige Weise) im Internet abgegeben und angenommen werden. Die Form des Vertragsabschlusses entscheidet - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmeregelungen wie § 126 BGB (Schriftformerfordernis) - nicht über das wirksame Zustandekommen eines Vertrages.

Aufgrund der komplexen Übermittlungs- und unterschiedlicher Übertragungstechniken gibt es jedoch noch zahlreiche ungelöste Rechtsfragen, die evtl. zu Rechtsunsicherheit bzgl. der Wirksamkeit einer WE führen können. Es ist daher empfehlenswert, die im Internet getroffenen Vereinbarungen zusätzlich - per Fax oder Post - „abzusichern“.7

2.2.6 Die Anfechtung elektronischer Willenserklärungen

Man unterscheidet wiederum zwei Arten.

(1) Anfechtbarkeit der WE bei

- Übermittlungsfehlern: Diese gehen zu Lasten des Erklärenden. Er trägt das Risiko der Falschübermittlung. Gemäß § 120 BGB kann er seine „falsche“ WE anfechten. Dabei schuldet er dem Empfänger Schadensersatz nach § 122 BGB (siehe 2.1.2).
- Eingabefehlern: Lt. § 119 Abs. 1 BGB kann die fehlerhafte WE angefochten werden.

(2) Nichtanfechtbarkeit der WE bei

- Hard- und Softwarefehlern, da der Einsatz einer DV-Anlage hard- und softwaremäßig die Ausgangsgrößen festlegt, mit denen Computererklärungen erzeugt werden. Es handelt sich hierbei um einen Irrtum in der Willensbildung, nicht aber in der Willensäußerung.
- Verwendung unkorrekter Daten, internen Rechenfehlern oder sonstigen Irrtümern: Diese berechtigen in der Erstellung der Erklärung als „Kalkulations-irrtümer“ ebenfalls nicht zur Anfechtung.

2.2.7 Der Beweiswert elektronischer Dokumente

Der Abschluss von Verträgen im Internet wird in Zukunft zunehmende Bedeutung erlangen.8 9 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten können Vertragsabschluss und -inhalt meist nur durch den Ausdruck digital gespeicherter Daten bewiesen werden. Solche Reproduktionen stellen jedoch keine Privaturkunden i.S.d. § 416 ZPO dar, denn es fehlt stets die erforderliche Unterschrift sowie die dauerhafte Verkörperung einer Erklärung des Ausstellers. Aus der Urkunde folgt nicht direkt die Gedankenäußerung (= Erklärung, WE). D.h., elektronische Dokumente können gemäß § 286 ZPO nur in die richterliche Beweiswürdigung einfließen. Aufgrund dieses Ermessensspielraumes für den Richter („freie Beweiswürdigung“) können die Vertragsparteien nicht sicher sein, Abschluss und Inhalt eines online abgeschlossenen Vertrages beweisen zu können.

Den Beweis dafür, dass dem Adressaten eine WE tatsächlich zugegangen ist, hat stets der Erklärende zu führen. Dabei genügt es - nach heutiger Rechtslage - nicht darzulegen, dass das Fax bzw. die E-Mail störungsfrei abgeschickt wurde und keinerlei Anzeichen für eine Übermittlungsstörung ersichtlich wurden.10

Selbst Sendeprotokolle (von Fax oder E-Mail) erbringen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs11 nicht den Anscheinsbeweis für den Zugang einer WE. Ihnen kommt bestenfalls Indizwirkung i.R.d. § 286 ZPO zu.

Wie oben (2.2.5) bereits erwähnt, ist es daher ratsam, sich den Vertragsabschluss durch die andere Seite auf herkömmliche Art und Weise bestätigen zu lassen.

Lösungsansatz für dieses Beweisproblem:

Im Rahmen einer Änderung der ZPO müssen elektronische Dokumente als Urkunde anerkannt werden können, wenn das Dokument mittels einer digitalen Signatur seinem Aussteller zugeordnet werden kann.

Durch (nach dem Stand der Technik) geeignete Verfahren müssen die Datenauthentizität des digitalen Dokuments sowie die Identität des Verfassers der Gedankenäußerung vor Verfälschung und Manipulation gesichert sein.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm erscheint diese Lösung jedoch fraglich, denn es bestehen Zweifel am Beweiswert von PIN-Nummern. „Die Verwendung einer PIN-Nummer durch einen Dritten stelle - so das OLG Hamm - keinen Beweis für die pflichtwidrige Übergabe der PIN-Nummer durch einen Karteninhaber 190 dar. Hierzu bestünde eine zu hohe Trefferquote beim Ausprobieren der meistens gewählten PINZiffern 1 bis 5.“12 D.h. also, dass aufgrund der Benutzung einer PIN nicht auf eine Handlung ihres Besitzers geschlossen werden darf.

Derartige Bedenken der Rechtssprechung gilt es bei der Einführung der digitalen Signatur von vornherein zu zerstreuen. Dies kann beispielsweise per Gesetz erfolgen.

3 Der Bestellvorgang

3.1 Ablauf des Bestellvorgangs

Das Internetangebot eines Unternehmens auf seiner Homepage stellt - wie auch im traditionellen Handel - zunächst kein bindendes Angebot dar.13 In der (Internet-)Präsentation der Waren liegt zu diesem Zeitpunkt nur eine Aufforderung zur Angebotsabgabe (sog. invitatio ad offerendum) an den potentiellen Kunden vor.

D.h. (im Internet), erst der Nutzer des Online-Angebotes gibt mit seiner Bestellung via Internet (z.B. durch „Absenden“ des ausgefüllten Bestellformulars) objektiv ein verbindliches Angebot ab. Der erforderliche subjektive Wille zum Vertragsabschluss kommt z.B. durch das notwendige Klicken auf einen Bestellbutton zum Absenden der Bildschirmmaske zum Ausdruck.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Vertragsabschluß (im Internet)

Wenn der Unternehmer dieses bindende Angebot annimmt, kommt der Vertrag zustande. Die Annahme durch den Unternehmer äußert sich für gewöhnlich darin, dass er die bestellten Artikel an den Kunden ausliefert. Meist erhält der Kunde zusätzlich als Antwort auf seine Bestellung eine Bestätigung (z.B. per E-Mail).

3.2 Rechtliche Regelungen zum Verbraucherschutz

3.2.1 Das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz

Beim Haustürgeschäftewiderrufsgesetz (HaustürWiderG) handelt es sich um ein klassisches Verbraucherschutzgesetz.14

Dieses Gesetz besagt, dass Kunden beim Abschluss von Haustür- und ähnlichen Geschäften für den privaten Bedarf grundsätzlich ein Widerrufsrecht haben. Das HaustürWiderG soll den Kunden vor dem typischen „Überrumpelungseffekt“ in bestimmten Situationen schützen, in denen er von einem persönlich anwesenden Geschäftspartner so beeinflusst wird, dass er sich zum Abschluss eines Vertrages entschließt.

Auf elektronischem Weg sind solche Situationen jedoch nicht gegeben, da der Kunde dabei stets ohne die evtl. beeinflussende persönliche Anwesenheit der anderen Seite über einen Vertragsabschluss entscheidet. Daher scheidet die Anwendung des HaustürWiderG hier grundsätzlich aus. Das gleiche gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes15 auch für telefonische Vertragsabschlüsse.

3.2.2 Das Verbraucherkreditgesetz

Dieses Verbraucherschutzgesetz gilt prinzipiell auch für Geschäfte im Internet. Voraussetzungen dafür sind:16

- der User ist eine „natürliche Person“ i.S.d. Gesetzes,
- das Geschäft wird nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit abgeschlossen (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG),
- der Barzahlungspreis muss 400 DM übersteigen bzw. ein Zahlungsaufschub muss für mehr als 3 Monate gewährt werden (§ 3 Nr. 1 VerbrKrG).

Unter Beachtung dieser Erfordernisse werden eine Vielzahl von Internetgeschäften jedoch nicht unter die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) fallen17, da es sich dabei i.d.R. nicht um Kreditgeschäfte handelt. Der Grundgedanke des Internet ist die schnelle Geschäftsanbahnung und -abwicklung. Nur in Ausnahmefällen wird der Händler bereit sein, seinen Kunden einen Kredit zu gewähren, denn er trägt das Liquiditäts- und Zahlungsrisiko.18

Das Verbraucherkreditgesetz gilt für Kredit- und Kreditvermittlungsverträge mit Verbrauchern und räumt diesen ebenfalls ein Widerrufsrecht ein. Lt. § 4 Abs. 1 VerbrKrG bedarf der Kreditvertrag der Schriftform. (Gemäß § 126 Abs. 1 BGB ist dafür die eigenhändige Unterschrift beider Parteien erforderlich. Außerdem muss der Vertragspartner die Urkunde mit der Originalunterschrift des Ausstellers erhalten.) Bei einer Abwicklung in rein elektronischer Form kann das Schriftformerfordernis also nicht gewahrt werden. Wird es nicht eingehalten, ist der Kreditvertrag gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig.

Dieser Formmangel kann jedoch i.R.d. § 6 Abs. 2 und 3 VerbrKrG geheilt werden, falls der Verbraucher das Darlehen tatsächlich erhält oder den Kredit in Anspruch nimmt. Der im Vertrag vereinbarte Zinssatz ermäßigt sich nach dieser Vorschrift dann auf den gesetzlichen Zinssatz.

Der Widerruf durch den Verbraucher kann gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG nur schriftlich erfolgen. Eine Erklärung per E-Mail reicht dabei nicht aus. Die Möglichkeit des Widerrufs besteht bis zu einem Jahr nach Abgabe der WE. Die gesetzliche Frist von einer Woche (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG) gilt nur dann, wenn eine gesonderte Belehrung zum Widerrufsrecht i. R. d. Vertragsabschlusses vom Verbraucher unterschrieben wurde.19

3.2.3 Das Fernabsatzgesetz

Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) trat zum 30.06.200020 in Kraft. Es stellt die Umsetzung der „Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz“ (sog. Fernabsatzrichtlinie) in deutsches Recht dar.

Es gilt gemäß § 1 Abs. 1 FernAbsG grundsätzlich für alle Fernabsatzverträge über Waren oder Dienstleistungen von Unternehmern (i.S.d. § 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG) mit Verbrauchern (i.S.d. § 24 a AGBG). Für Verbraucher gelten hier die gleichen Voraussetzungen wie schon beim Verbraucherkreditgesetz (3.2.2).

Fernabsatzverträge liegen bei Vertragsanbahnung und -abschluss ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien (insbes. Briefe, Kataloge, Telefongespräche, Telekopien, E-Mail sowie Rundfunk-, Tele- und Mediendienste) vor. Das FernAbsG findet allerdings nur dann Anwendung, wenn sich der Verkäufer gezielt und systematisch dieser Kommunikationsmittel bedient.

Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind demnach „zufällig“ über Fernkommunikationsmittel geschlossene Verträge. Also Verträge, die nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems erfolgen. Darüber hinaus werden auch Geschäfte bestimmter Branchen nicht vom FernAbsG erfasst (z.B. Fernunterricht, Finanzgeschäfte, Immobilien, Beförderungsverträge, Hotelverträge, Versteigerungen; siehe dazu § 1 Abs. 3 FernAbsG).

Gemäß § 1 Abs. 4 FernAbsG bleiben Regelungen, die für den Verbraucher günstiger als das FernAbsG sind, unberührt. Das FernAbsG ist demnach ein harmonisierter Mindeststandard von verbraucherschützenden Vorschriften.21

Als typisches Verbraucherschutzgesetz bedient sich das FernAbsG zweier klassischer Schutzinstrumente:

- „Informationspflicht“: Die Anbieter werden zur Erteilung festgelegter Mindest informationen und Belehrungen verpflichtet. (vgl. § 2 Abs. 2 FernAbsG)
- Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 361 a BGB

Im Rahmen der Informationspflicht muss der Unternehmer den Verbraucher vor dem Vertragsabschluss z.B. klar und verständlich informieren über:

- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
- den Inhalt und das Zustandekommen des Vertrages,
- Preis- und Preisbestandteile,
- Liefer- und Versandkosten sowie
- für den Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehende Kosten, sofern diese über den von ihm üblicherweise zu entrichtenden Grundtarif hinausgehen.

Der Verbraucher ist gemäß des Widerrufsrechts grundsätzlich in der Lage, den Vertrag innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu widerrufen. Beide Seiten sind dabei verpflichtet, der jeweils anderen Partei die bereits erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Diskette, CD-ROM, Papier) zur Verfügung gestellt hat.

Der Verbraucher ist bei der Ausübung seines Widerrufsrechts nach § 361 a Abs. 2 BGB grundsätzlich zur Rücksendung der erhaltenen Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet. Der Unternehmer kann dem Verbraucher jedoch die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, falls der Bestellwert 40 Euro nicht übersteigt und er tatsächlich die bestellte Ware geliefert hat.

3.3 Geltendes Recht beim Vertragsabschluss im Internet

Beim Electronic Commerce geht es um Verträge, die durch Nutzung elektronischer Kommunikationswege - online oder per E-Mail - geschlossen werden. Dabei stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts, denn der Abschluss von Verträgen zwischen Partnern aus verschiedenen Ländern ist ein wesentliches Charakteristikum des Handels per Internet. Es ist zweifelsfrei deutsches Recht anwendbar, wenn sowohl Anbieter als auch Kunde ihren Sitz in Deutschland haben und keine grenzüberschreitenden Merkmale vorliegen. Bei grenzüberschreitenden Verträgen ist dagegen immer zu prüfen, ob es internationale Abkommen oder Verträge gibt, die dann Anwendung finden.

3.3.1 UN-Kaufrecht

Dies könnte das UN-Kaufrecht sein, welches die Kaufverträge über Waren regelt. Für Gegenstände und Dienstleistungen kann es ohne Probleme angewendet werden, bei der Lieferung sog. „soft goods“ wird es schwierig.

Wer etwa Software mit Text, Bild und Musik direkt über das Netz liefert - also nicht per CD-ROM - kann das UN-Kaufrecht nicht anwenden.

Generell wird das UN-Kaufrecht in der Praxis eher selten angewendet, da es einen Schadensersatzanspruch unabhängig vom Verschulden vorsieht.

[...]


1 Vgl. Mitschrift zur Vorlesung „Bürgerliches Gesetzbuch“, WS 1998/1999

2 Vgl. Eichhorn, B.: Internet-Recht, Fortis Verlag GmbH, Köln, 2000, S. 71

3 Vgl. Köhler, M.; Arndt, H.-W.: Recht des Internet, 2., völlig neu bearb. u. erw. Aufl., C.F. Müller Verlag, Heidelberg, 2000, S. 27-32

4 Vgl. Eichhorn, B.: Internet-Recht, a.a.O., S. 71 f.

5 Köhler, M.; Arndt, H.-W.: Recht des Internet, a.a.O., S. 29 Abs. 89

6 Vgl. Eichhorn, B.: Internet-Recht, a.a.O., S. 71

7 Vgl. Eichhorn, B.: Internet-Recht, a.a.O., S. 71 f.

8 Vgl. Deutsch, T.: Die Beweiskraft elektronischer Dokumente. In: JurPC Web-Dok. 188/2000, Abs. 1-72, http://www.jurpc.de/aufsatz/20000188.htm

9 Vgl. Köhler, M.; Arndt, H.-W.: Recht des Internet, a.a.O., S. 46 f.

10 Vgl. Schuhmacher, E.; Müller, A.: Ratgeber Rechts- und Vertragspraxis im E-Business, 1. Aufl., Datakontext-Fachverlag, Frechen, 2001, S. 45

11 BGH, NJW 1995, 665

12 Köhler, M.; Arndt, H.-W.: Recht des Internet, a.a.O., S. 46 f. Abs. 151

13 Vgl. Eichhorn, B.: Internet-Recht, a.a.O., S. 71

14 Vgl. Schuhmacher, E.; Müller, A.: Ratgeber Rechts- und Vertragspraxis im E-Business, a.a.O., S. 50 f.

15 BGH, NJW 1996, 929

16 Vgl. Schuhmacher, E.; Müller, A.: Ratgeber Rechts- und Vertragspraxis im E-Business, a.a.O., S. 51

17 Vgl. Köhler, M.; Arndt, H.-W.: Recht des Internet, a.a.O., S. 36, Abs. 119

18 Vgl. Kessel, Chr., RA: In: E-Mail vom 29.05.2001

19 Vgl. Köhler, M.; Arndt, H.-W.: Recht des Internet, a.a.O., S. 36, Abs. 121

20 Vgl. Schuhmacher, E.; Müller, A.: Ratgeber Rechts- und Vertragspraxis im E-Business, a.a.O., S. 52 f.

21 Vgl. Köhler, M.; Arndt, H.-W.: Recht des Internet, a.a.O., S. 38, Abs. 129

Ende der Leseprobe aus 57 Seiten

Details

Titel
Rechtliche Probleme im eCommerce
Hochschule
Universität Leipzig  (Institut für Wirtschaftsinformatik)
Veranstaltung
Vorlesung E-Business
Note
2,3
Autoren
Jahr
2001
Seiten
57
Katalognummer
V25404
ISBN (eBook)
9783638280396
ISBN (Buch)
9783638733304
Dateigröße
598 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Hausarbeit
Schlagworte
Rechtliche, Probleme, Vorlesung, E-Business
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Anja Zschau (Autor:in)A. Ludwig (Autor:in)C. Tauscher (Autor:in), 2001, Rechtliche Probleme im eCommerce, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25404

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Titel: Rechtliche Probleme im eCommerce



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