Am 23.05.2001 trat das novellierte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Zweck dieser Novellierung war überwiegend die Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 durch den Bundesgesetzgeber. Im Zuge dieser Novellierung wurde dem BDSG auch der § 6a - automatisierte Einzelentscheidung hinzugefügt, nach dem belastende Entscheidungen, die aufgrund von Persönlichkeitsprofilen ohne zusätzliche Überprüfung durch einen Menschen erfolgen, grundsätzlich zunächst verboten sind 1.
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG
2 § 6A BDGS „AUTOMATISIERTE EINZELENTSCHEIDUNGEN“
2.1 Die Vorlage: Artikel 15 der EG-Datenschutzrichtlinie
2.2 Die Begründung für § 6a BDSG
2.3 §§ 19 und 34 BDSG “Recht des Betroffenen auf Auskunft“
3 CHECKLISTE FÜR DIE ANWENDUNG DES § 6A BDSG
4 AKTUELLE BEISPIELE
4.1 Scoring
4.1.1 Hausinternes Scoring
4.1.2 Externes Scoring
4.1.3 Die SCHUFA-Holding
4.2 Informa Unternehmensberatung GmbH
4.3 Direktwerbung
4.4 Personalmanagement
5 KONSEQUENZEN
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit analysiert die Regelung des § 6a BDSG zur automatisierten Einzelentscheidung. Ziel ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für automatisierte Verfahren in der Wirtschaft zu beleuchten, deren Konformität mit dem Datenschutzrecht zu prüfen und die Auswirkungen auf die betroffenen Personen sowie die Unternehmen aufzuzeigen.
- Grundlagen der automatisierten Einzelentscheidung nach § 6a BDSG
- Checkliste zur rechtssicheren Anwendung der Vorschrift
- Analyse aktueller Scoring-Verfahren und deren datenschutzrechtliche Problematik
- Untersuchung von Anwendungsszenarien in Direktwerbung und Personalmanagement
Auszug aus dem Buch
3.1.2 Externes Scoring
Externe Scoringverfahren hingegen sind stets datenschutzrechtlich problematisch, wenn sie nicht auf einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen beruhen.
Externe Scorewerte werden von einer verantwortlichen Stelle gebildet, um sie entgeltlich an andere Stellen z.B. Banken zu übermitteln.
Die Werte werden hier meisten gebildet, indem regelmäßig Daten mit statistischen Krediterfahrungen abgeglichen werden.
Das soll den Vorteil haben, dass ein besonderer „Mehrwert“ gegenüber der bloßen Datenauskunft erzeugt wird. Wenn die reinen Daten dem Datenempfänger vorliegen, besagen sie nämlich nicht stets erkennbar etwas über das Zahlungsverhalten des Betroffenen.
Erst über mathematisch- statistische Analysen der Daten entsteht die konkrete Zuordnung des Scorewertes zur betroffenen Person.
Damit soll zu den unmittelbar kreditrelevanten Informationen, die einer Bank vorliegen, eine zusätzliche Bonitätsaussage hinzugefügt werden.
Gerade darin liegt aber auch die besonders datenschutzrechtliche Problematik von extern gebildeten Scorewerten. Fällt der Scorewert günstig aus, hat der Betroffene kein besonderes Interesse an dem Ausschluss des Wertes aus der Entscheidung.
Sollte der Wert allerdings nicht günstig ausfallen, hat der oben beschriebene „Mehrwert“ zur Folge, dass weder der spätere Datenempfänger des Scorewertes, also die Bank, noch der Betroffene auch nur ansatzweise nachvollziehen können, aufgrund welcher Daten und Kriterien der Betroffene kreditwürdig sein soll oder nicht.
Der Scorewert wirkt also wie eine Black Box, die weder für den Scorewertnutzer noch für den Betroffenen rational nachvollziehbar ist.
Zusammenfassung der Kapitel
1 EINLEITUNG: Einführung in die Novellierung des BDSG und die Einführung des § 6a zur automatisierten Einzelentscheidung als Schutzmaßnahme für Betroffene.
2 § 6A BDGS „AUTOMATISIERTE EINZELENTSCHEIDUNGEN“: Erläuterung der gesetzlichen Vorlagen, Begründungen für das Verbot automatisierter Entscheidungen sowie der Auskunftsrechte des Betroffenen.
3 CHECKLISTE FÜR DIE ANWENDUNG DES § 6A BDSG: Bereitstellung eines strukturierten Prüfverfahrens, um die Zulässigkeit automatisierter Prozesse anhand von sieben Fragen zu bestimmen.
4 AKTUELLE BEISPIELE: Anwendung der rechtlichen Prinzipien auf praxisrelevante Bereiche wie Scoring, Direktwerbung und Personalmanagement.
5 KONSEQUENZEN: Zusammenfassende Bewertung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Scoring-Verfahren und Darstellung der wirtschaftlichen Auswirkungen und Kosten.
Schlüsselwörter
Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, § 6a BDSG, automatisierte Einzelentscheidung, Scoring, Bonitätsprüfung, Datenschutz, Auskunftsanspruch, Persönlichkeitsprofil, SCHUFA, Direktwerbung, Personalmanagement, Persönlichkeitsrechte, Transparenzgebot.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Regelung des § 6a BDSG, die den Schutz von Personen vor belastenden, rein automatisierten Einzelentscheidungen regelt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder umfassen die gesetzlichen Anforderungen an automatisierte Verarbeitung, das Auskunftsrecht nach §§ 19 und 34 BDSG sowie die datenschutzrechtliche Bewertung von Scoring-Verfahren.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das primäre Ziel ist die Klärung, unter welchen Voraussetzungen automatisierte Entscheidungen in der Wirtschaft rechtmäßig sind und wie die Interessen der Betroffenen gewahrt werden können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse der Gesetzestexte (BDSG), EU-Richtlinien sowie die Auswertung von Kommentarliteratur und Praxisbeispielen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden neben einer praktischen Checkliste insbesondere verschiedene Scoring-Verfahren sowie deren Einsatz in der Kreditwirtschaft, der Werbung und bei der Personalauswahl untersucht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist insbesondere durch Begriffe wie Datenschutz, automatisierte Einzelentscheidung, Scoring-Verfahren, § 6a BDSG und Auskunftsrecht geprägt.
Warum ist das externe Scoring besonders kritisch zu betrachten?
Externes Scoring erzeugt oft intransparente „Black-Box“-Werte, bei denen weder der Betroffene noch das Unternehmen die genauen Entscheidungskriterien nachvollziehen können, was ohne Einwilligung rechtswidrig sein kann.
Welche Rolle spielt der Auskunftsanspruch für Betroffene?
Der Auskunftsanspruch ermöglicht es dem Betroffenen, den logischen Aufbau einer automatisierten Entscheidung zu verstehen, um deren Richtigkeit zu überprüfen und bei Fehlern intervenieren zu können.
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- Michaela Runge (Autor), Michael Voss (Autor), 2004, Automatisiere Einzelentscheidung nach § 6a BDSG, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25872