Von der Richtlinie bis zur Vollharmonisierung

Die Entwicklung der europäischen Rechtsangleichungsideologie im Verbraucherrecht am Beispiel der Haustür- und Fernabsatzgeschäfte-Richtlinie


Examensarbeit, 2013

72 Seiten, Note: 16,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung
I. Aktuelle Relevanz
II. Methodik der Vorgehensweise

B. Die Entwcklung der Verbraucherschutzpolitik
I. Entwcklung des europäischen Verbraucherrechtes
1. Beginn einer eigenständigen Verbraucherpolitik
2. Erlass der Einheitlichen Europäischen Akte
3. Vertrag von Maastricht 1992
4. Vertrag von Amsterdam 1997
5. Europäisierung des Verbraucherrechtes vor und nach dem Vertrag von Lissabon
II. Entwicklung des deutsch-europäischen Verbraucherrechtes

C. Harmonisierung im europäischen Rechtsraum - Status quo und status quo ante
I. Begriff
II. Zielsetzung der Harmonisierung
1. Verwirklichung des Binnenmarktes
2. Verbraucherschutz
3. Bestehender Zielkonflikt
III. Umsetzungsdogmata der Zielvorgaben
1. Umsetzungsdogmata
2. Ermittlung des Regelungskonzepts
3. Kompetenzgrundlage
IV. Komparative Analyse der Konzeptionen
1. Das Konzept der Mindestharmonisierung
2. Konzept der Vollharmonisierung

D. Plastische Darstellung des Mindest- und Vollharmonisierungsansatzes anhand der deutschen Rechtsetzungspraxis
I. Der Verbraucherbegriff
1. Europäisch geprägter Verbraucherbegriff
2. Deutscher Verbraucherbegriff
3. Vereinbarkeit des § 13 BGB mit dem Mindestharmonisierungsprinzip
4. Vereinbarkeit des § 13 BGB mit dem Vollharmonisierungsprinzip
II. Umsetzung mindestharmonisierender Richtlinien
1. Die deutsche Umsetzung der Haustürwiderrufs-RL 85/577/EWG
2. Die Deutsche Umsetzung der FARL 97/7/EG unter Berücksichtigung der FinFARL 2002/65/EG
III. Die deutsche Umsetzung der voll harmonisierenden Verbraucherrechte-RL
1. Anwendungsbereich
2. Die deutsche Umsetzung betreffend der Haustürgeschäfte
3. Die deutsche Umsetzung betreffend der Fernabsatzgeschäfte
IV. Bewertung der Vollharmonisierung anhand des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der VRRL

E. Aktuelle Reformansätze & Ausblick
I. Targeted Harmonisation
1. Abgrenzung
2. Targeted Harmonisation
II. Ein Abschied von der Handlungsform der Richtlinie ?
1. Beweggründe für einen „shift" von Richtlinie zu Verordnung
2. Rechtliche und politische Implikationen des fakultativen Vertragsrechtsinstruments
III. Bewertung der aktuellen Bemühungen der KOM und ein Blick in die Zukunft

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

I. Aktuelle Relevanz

Die Europäisierung des Verbraucherrechts befindet sich nolens volens an einer Weggabelung, die von den europäischen Rechtsetzungsorganen und den betroffenen Rechtsanwendern, in Gestalt der 27 Mitgliedsstaaten, eine Richtungsentscheidung abverlangt, welche weitreichende ökonomische, sowie rechtliche Fragestellungen impliziert. Es handelt sich dabei um die virulente Frage, welches Harmonisierungskonzept als probates Instrument zur Verwirklichung des Binnenmarktes dienen kann, um dem hohen Verbraucherschutzniveau, der Rechtssicherheit und der Rechtsvereinheitlichung respektive dem Abbau von Transaktionskosten der KMU1 Vorschub zu leisten.2 Über nunmehr 25 Jahre hinweg haben sich im Verbrauchervertragsrecht zahlreiche Richtlinien3, die größtenteils auf dem Mindestharmonisierungskonzept beruhen, sedimentiert und prägen das nationale Verbrauchervertragsrecht. Der europäische Einfluss ist der deutschen Rechtsdogmatik nunmehr kaum abzustreiten(so z.B. Verbraucher- bzw. Unternehmerbegriff §§ 13, 14 BGB4, AGB-Kontrolle §§ 305-310, Verbraucherkreditrecht §§ 488ff., Verbrauchsgüterkauf §§ 474ff., Besondere Vertriebsformen §§ 312ff.). Zu Anfang des neuen Jahrtausends machte sich jedoch weitestgehend Ernüchterung breit, angesichts des nur mäßig vorankommenden Abbaus der Rechtszersplitterung im Binnenmarkt, die mit den politisch präferierten Mindestharmonisierungskonzept erreicht werden sollte.5 Vielmehr sei das gewählte Konzept, nach Ansicht der Kommission, sogar für die weiterhin bestehende Rechtszersplitterung im Binnenmarkt maßgeblich verantwortlich, die ein Hemmnis für den grenzüberschreitenden Handel bedingt.6 Denn diese Konzeption erlaubt es den Mitgliedsstaaten im Regelungsbereich der jeweiligen RLs über deren Mindestvorgaben hinauszugehen um strengere, jedoch primärrechtskonforme, Verbraucherschutzvorschriften im nationalen Recht zu etablieren, sogenanntes „gold-plating7 ". Angesichts der hierdurch, entgegen der Zielrichtung der Harmonisierung, bedingten Handelshemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel, verlieh die Kommission ihrem Anliegen, die Verwirklichung des Binnenmarktes weiter voranzutreiben, durch den am 08.10.2008 vorgelegten Vorschlag8 für eine Verbraucherrechte-RL weiteren Nachdruck, welcher im späteren Verlauf tatsächlich in die Handlungsform der RL gegossen wurde.9 Damit hat sich der schon früh10 angeklungene Paradigmenwechsel weg von einer Mindest- hin zu einer Vollharmonisierung im Verbraucherrecht manifestiert. Konträr zur Mindestharmonisierung dürfen die Mitgliedsstaaten nun innerhalb der Regelungssphäre einer voll harmonisierenden RL auch nicht zugunsten des Verbrauchers über das vorgegebene Schutzniveau hinausgehen. Aktualität erlangt das Thema auch durch die Beschäftigung der Bundesregierung mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes11, welcher auf der voll harmonisierenden VRRL beruht, die den Mitgliedsstaaten bis zum 13.06.2014 aufgibt die Vorgaben der RL in nationales Recht umzusetzen. Angesichts der Rigidität der Vollharmonisierungskonzeption werden mannigfaltige rechtsdogmatische, rechtspolitische, rechtssystematische, aber auch kompetenzielle Fragestellungen aufgeworfen, die es im Verlauf der Bearbeitung zu klären gilt. Selbstredend, dass die Ambitionen des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht durch interessierte juristische Fachkreise unbemerkt blieben und in eine lebhafte Grundsatzdebatte mündeten. Zumeist stellte sich diese jedoch als eine bipolare Gegenüberstellung und Kritik eines auf der einen Seite überkommenen und auf der anderen Seite politisch favorisierten Konzeptes dar, wobei der Blick für alternative Regelungskonzepte versperrt blieb. Als besonders interessant erwies sich in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der erhebliche Widerstand von Wissenschaft und Politik gegen die weitreichende Implementierung des Vollharmonisierungsansatzes, welcher durch das substantielle Kupieren12 des Anwendungsbereiches der VRRL zu Tage trat, die Kommission wohl dazu bewogen hat aus der Not eine Tugend zu machen, indem sie nun eine Art „Doppelstrategie" verfolgt. Es scheint als ob die KOM erkannt hat, dass die Rigidität des Vollharmonisierungskonzept mit der „sanften" Rechtsetzungstechnik der RL nicht konform geht. Gleichlaufend mit den Bemühungen eine Vollharmonisierung im Verbrauchervertragsrecht mittels einer horizontalen RL herbeizuführen, nahm die Kommission die Entflechtung dieses Paradoxons in Gestalt eines Vorschlags für ein fakultatives Vertragsrechtsinstrument in der starren Handlungsform der Verordnung in Angriff.13 Somit hauchte die KOM der zuvor „angestaubten" Initiative14 des Europäischen Vertragsrechtsinstruments wieder Leben ein. Der hastig initiierte Vorschlag für ein „Gemeinsames Europäisches Kaufrecht15 " erhielt sehr kritischen Widerhall durch Politik und Wissenschaft.16 Die Zukunft wird zeigen, ob diese „Sturzgeburt" bei der Vereinheitlichung des Vertragsrechts tatsächlich nutzbar gemacht werden können wird und ob ein Mehrwert in einem weitaus umfangreicheren Projekt der Union17 hieraus erzielt werden kann. Es handelt sich nämlich um den schon lange gehegten und identitätsstiftenden Wunsch nach einer europäischen Rechtsgemeinschaft18 an dessen Ende womöglich gar ein Europäisches Zivilgesetzbuch stehen soll. Daher scheint es umso wichtiger sich einen prüfenden und kritischen Blick im Zusammenhang mit dem Politikfeld des Verbraucherprivatrechts zu bewahren - welches als „Motor19 " bei der Entwicklung eines europäischen Vertragsrechts gepriesen wird - um die Tendenzen und Hintergründe auszuleuchten, die momentan die Verbraucherpolitik auf nationaler bzw. supranationaler Ebene bewegen und prägen. Es stellt sich die Frage: Welches Konzept ist richtig oder falsch? Und wenn man ein „richtiges" gefunden hat, welcher Handlungsform bedient man sich? Oder sind gar alle Ansätze richtig, deren vermeintliche „Unzulänglichkeiten" einem evolutiven Prozess geschuldet sind, welcher diese als Atavismen vergangener Zeiten entlarvt?

II. Methodik der Vorgehensweise

Im ersten Teil der Bearbeitung soll zu aller nächst die Entwicklung des europäischen, sowie des deutschen Verbraucherprivatrechts rudimentär nachgezeichnet werden, um dem beschlagenen Leser den Paradigmenwechsel, im Zusammenhang mit der Rechtsetzungstechnik der Europäischen Union, im späteren Verlauf der Bearbeitung in Gänze nachvollziehen zu lassen. Im Anschluss sollen im zweiten Teil die bestehenden Harmonisierungskonzepte dargestellt werden, wobei rechtsdogmatische, kompetenzielle, sowie rechtspolitische, als auch rechtssystematische Fragestellungen behandelt werden. Ferner sollen in einem dritten Teil die beiden Konzepte anhand der nationalen Umsetzung der selbigen plastisch veranschaulicht werden, um sodann die zuvor behandelten Problematiken gegebenenfalls bestätigt bzw. widerlegt zu sehen. Dabei sollen speziell die vom Mindestschutzstandard geprägten Fernabsatz - und Haustürgeschäfte-RLs20 exemplarisch der in Teilen voll harmonisierenenden VRRL gegenübergestellt werden. Auf Grundlage der im zweiten bzw. dritten Teil erzielten Resultate sollen im weiteren Verlauf die aktuellen Bemühungen der KOM betreffend der Binnenmarktpolitik beleuchtet werden. Dabei wird die Bearbeitung ihr Sichtfeld nicht singulär auf die zuvor aufgeführten Ansätze beschränken, sondern wird vielmehr auch auf aktuellere Regelungsansätze eingehen. Insbesondere soll auch den parallel laufenden Bemühungen der Implementierung eines optionalen Vertragsrechtsinstruments mittels einer Verordnung21 Rechnung getragen werden, um deren Auswirkungen bzw. Gemeinsamkeiten bezüglich der Vollharmonisierung im Verbraucherprivatrecht auszuloten. Konkludierend wird unter Zugrundlegung aller Erkenntnisse ein Fazit gezogen, das mit erhöhtem Abstraktionsgrad die Entwicklung im europäischen Rechtsraum einer kritischen Würdigung unterzieht.

B. Die Entwcklung der Verbraucherschutzpolitik

I. Entwcklung des europäischen Verbraucherrechtes

1. Beginn einer eigenständigen Verbraucherpolitik

Zur Mitte der siebziger Jahre veröffentlichte die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(EWG) das erste verbraucherpolitische Programm22 auf Gemeinschaftsebene, dessen maßgebliche Initialzündung23 wohl die historische Verbraucherbotschaft24 John F. Kennedys am 16.03.1962 war. Eine bedeutende Aufwertung erfuhr der Verbraucherschutzgedanke hierdurch jedoch nicht, angesichts des wenig engagierten Vorgehens der Gemeinschaftsorgane, allerdings sorgte der EuGH 1979 mit seiner Cassis de- Dijon-Rechtsprechung25 für eine Kehrtwende.26 Hiermit verhalf der EuGH dem Verbraucherschutz zu größerer Anerkennung, indem er nunmehr mitgliedsstaatliche Verbraucherschutzregelungen als Handelshemmnisse ansah, die jedoch aus zwingenden nationale Erfordernissen heraus, gerechtfertigt sein konnten, sofern sie verhältnismäßig und nicht diskriminierend waren.27 Wenig später folgte ein zweites Verbraucherprogramm im und der Erlass zahlreicherverbraucherschützender RLs.28

2. Erlass der Einheitlichen Europäischen Akte

1987 wurde mit dem Erlass der Einheitlichen Europäischen Akte(EEA)29 die zweite Etappe der Entwicklung des Verbraucherrechts auf europäischer Ebene eingeläutet, wobei der Verbraucherschutz nun als Gemeinschaftsziel in Art. 3 EWGV verankert wurde. Besonders herauszuheben ist, dass der ex-Art.100a EWGV a.F.(=ex-Art.95 EG, später Art. 114 AEUV) es nun ermöglichte Maßnahmen der Harmonisierung mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss(zuvor verlangte das Pendant Art.100a EGV a.F. Einstimmigkeit)zu verabschieden. Ferner wurde statuiert, dass die EWG bei der Rechtssetzung auf Grundlage des ex-Art. 100a EWGV von einem hohen Verbraucherschutzniveau auszugehen hatte(siehe Abs. 3 des früheren ex-Art.95 EGV). Nunmehr avancierte der ex- Art.100a EWGV zur zentralen Rechtsgrundlage für die Verwirklichung sekundärrechtlichen Verbraucherschutzes.30 Dieser blieb allerdings mit dem primär verfolgten Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes gemäß ex-Art.100a EWGV untrennbar „verbandelt".31 Nach den vorangegangen Verbraucherschutzprogrammen wandelte sich die Politik der EG allmählich, indem der Verbraucherschutz nun für die Errichtung eines Binnenmarktes vereinnahmt wurde und eher einem Marktverhaltensrecht glich.32

3. Vertrag von Maastricht 1992

Im weiteren Gang der Geschehnisse erfuhr der Verbraucherschutz eine weitere Aufwertung durch die Ratifizierung des Maastrichter Vertrags am 07.02.1992, welcher den Verbraucherschutz in den Rang eines Verfassungszieles erhob(vgl. ex-Art.3 lit. s) EGV), und der Verbraucherpolitik eine eigenständigen Rechtsgrundlage in Form des ex-Art. 129a EGV bereitstellte. Damit etablierte sich der Verbraucherschutz als eigenständiges Politikfeld und war nunmehr kein bloßes Annex im Verhältnis zu anderen Politiken.33 Vielmehr wurde der Verbraucherschutz ein integraler Bestandteil der Marktpolitik, infolge seiner subordinativen Berücksichtigung bei der Verwirklichung des Binnenmarktes durch harmonisierende Maßnahmen.34 Im Windschatten der fortschreitenden europäischen Integration veröffentlichte die KOM einen dreijährigen Aktionsplan für den Zeitraum von 1993-1995, der sich ganz in den Dienst des Verbraucherschutzes stellte und eine weitere Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Rechtsvorschriften vorantrieb.35 Diesem schloss sich ein weitererverbraucherpolitisch inspirierter Aktionsplan an.36

4. Vertrag von Amsterdam 1997

Der Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 führte die dritte umfassende Reform des EG-Vertrages herbei, womit auch eine Neunummerierung der Vertragsbestimmungen einherging, aus dem ex-Art. 129a EGV wurde der ex-Art. 153 EGV Nunmehr legte der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem ex-Art. 153 I EGV deutlich die Aktionsfelder der EG fest und erlaubte es den Mitgliedsstaaten ohne weitere Begründung strengere nationale Verbraucherschutzvorschriften beizubehalten, sofern es sich nicht um rechtsangleichende Maßnahmen handelte(ex-Art. 153 V i.V.m. III lit. b). Entgegen dessen sollten Maßnahmen, die der Verwirklichung des Binnenmarktes dienten an den Voraussetzungen des ex-Art.95 IV, V bzw. ex- Art. 10 EGV gemessen werden. Selbstredend, dass die Mitgliedsstaaten mit der Ratifizierung des Vertrages der Verbraucherschutzpolitik der EG ein Stück weit mehr an gesamteuropäischem Gewicht verliehen.37

5. Europäisierung des Verbraucherrechtes vor und nach dem Vertrag von Lissabon

Die Zeit nach dem Amsterdamer Vertrag war durch die Konsolidierung des Verbraucherrechtes geprägt.38 Es wurde nun vermehrt an der Nachjustierung bestehender RLs gearbeitet in Übereinstimmung mit der am 01.12.1998 veröffentlichten verbraucherpolitischen Agenda 1999-2001.39 Einen abrupten Kurswechsel gab es jedoch schon Ende des Jahres 2000, infolge welchen die KOM mit der Vereinheitlichung und Konsolidierung des europäischen Vertragsrechts betraut wurde.40 Im Zuge dieser Betrauung veröffentlichte die Kommission in den folgenden Jahren eine erste Mitteilung41, indem sie richtungsweisende Erwägungen hin zu einer Fortentwicklung des europäischen Vertragsrechts anstellte, angesichts des inkohärenten „Regelungsmeers" von sekundärrechtlichen Harmonisierungsmaßnahmen.42 Es folgten weitere Mitteilungen43, die einen Aktionsplan und konkrete Maßnahmen anmahnten, die der Dämpfung negativer Nebeneffekte punktueller Rechtsangleichung mittels mindestharmonisierender RLs zuträglich sein konnten.44 Retrospektiv kann, die im Zuge der Beratungen vorgelegte Initiative des „Gemeinsamen Referenzrahmens" (Common Frame of Reference), die Ihrer Provenienz nach unverkennbar der schon in den 1980ern begründeten Lando-Kommission nachempfunden war, nicht genug gewürdigt werden.45 Kernziel der Forschergruppe um den DCFR - die neben einer Vielzahl anderer Forschergruppen46, die ebenfalls wenn auch mit divergierenden Ansätzen47, Pionierarbeit auf dem Gebiet europäischen Vertragsrechts leisteten - war es Grundsätze bzw. Begriffe des europäischen Privatrechts herauszubilden, um die fehlende gemeinsame Basis für die Darstellung eines rechtsvergleichenden Befundes aller Mitgliedsstaaten zu entwerfen, hierzu sollte bei der Ermittlung gemeinsamer Grundsätze und optimaler Lösungsansätze auf die mitgliedsstaatlichen Rechtsordnungen rekurriert werden.48 Das DCFR sollte daher, als eine Art „Tool box" primär an die Gemeinschaftsorgane gerichtet sein, um somit bei der kohärenteren Ausgestaltung zukünftigen Sekundärrechts zu helfen.49 Zukunftsweisend legte die KOM dem

DCFR eine Funktion als optionales Vertragsrechtsinstrument nahe.50 Nach einer weiteren Bekräftigung der Absichten51 wandte sich die Kommission überraschenderweise von dem ambitionierten Projekt ab und richtete seinen Fokus auf die Revision des Verbraucheracquis mittels Überarbeitung vorhandenen Sekundärrechts.52 Noch augenfälliger wird diese Abkehr durch die fehlende Berücksichtigung des DCFR im Grünbuch 2006, trotz hinlänglicher Popularität des DCFR.53 Besonderes Unverständnis erntete die fehlende Berücksichtigung des DCFR bei der VRRL, die sich im Verlauf eines sich schon früh abzeichnenden Paradigmenwechsels54 hin zur Vollharmonisierung herausbildete.55 Die heutige Situation der Verbraucheragenda stellt sich als ein bezugsloses Nebeneinander, der derzeit opportunen Regelungskonzepte dar, einerseits wird mit der baldigen Umsetzung der VRRL das Konzept der Vollharmonisierung verfolgt, andererseits wird mit hastig vorgenommenen Reanimationsversuchen das politische CFR-Projekt in Form eines fakultativen europäischen Vertragsrechtsinstruments erneut angewärmt. Das zwischenzeitliche in Kraft treten des Vertrags von Lissabon führte zu keinen nennenswerten Änderungen und bleibt aufgrund der Schwerpunktsetzung unbehandelt.56 Einzig der Art.169 (ex-Art. 153 EGV) gibt als Annex zur Binnenmarktpolitik weiterhin Fragen bezüglich seiner rechtlichen Tragweite auf.57

[...]


1 Kleine Mittelständische Unternehmen.

2 So d, wesentl. Zielsetzungen in KOM(2011) 635, SA

3 So z.B., Haustürgeschäfte-RL 85/577/EWG;Produkthaftungs-RL v. 25.07.1985; Verbraucherkredit- RL 87/102/EWG aufgehoben durchVerbraucherkredit-RL 2008/48/EG;Pauschalreise-RL 90/314/EWG ;Klausel-RL 93/13/EWG; Fernabsatz-RL 97/7/EG;Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG; Lauterkeits-RL2005/29/EG;Timesharing-RL94/47/EG aufgehoben durch 2008/122/EG;Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG.

4 Alle folgenden §§-Angaben sind solche des Bürgerlichen Gesetzbuches.

5 K0M(2002) 208, S.14:K0M(2006) 744, S.7;K0M(2008) 614, S.7f;so auch EC Consumer Law Compendium - Comparative Analysis 12.12.2006.

6 K0M(2008) 614, S.7

7 http://ec.europa.eu/governance/better regulation/simplification en.htm(Abrufdatum 10.05.2013).

8 K0M(2008) 614.

9 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU;im weiteren Verlaufals VRRL bezeichnet.

10 K0M-Doc.(2001) 398, S.14;K0M(2002) 208, S.14;zuvor wurden schon d. voll harmonisierende Lauterkeits-RL 2005/29/EG u. d. Verbraucherkredit-RL 2008/38/EG auf d. Weg gebracht.

11 BT-Drs.-17/12637.

12 Hierzu BJM in: ZEuP 2011, S.451(452f.);auch Remien in: Remien/Herrler/Limmer, S.4.

13 Eine rudimentäre Leitlinie d. Entwicklung bieten E/J/K/W/Z in: JZ 2012, 269ff.;ein Plädoyer f. ein optionales Vertragsrechtsinstrument v. Reding in: ZeuP 2011, S.1ff.

14 Unter Zusammenführung mehrerer Arbeitsgruppen hat zuvor das Joint Network on European Private Law 2005 die Arbeiten an einem Gemeinsamen Referenzrahmen aufgenommen(www.copecl.org).

15 K0M(2011) 635, S.1ff.;auch in: K0M(2010) 2020, S.1ff.

16 Vgl. Augenhofer in: Augenhofer, S.4 m.w.N.

17 Terminologisch sollen die Begriffe Union u. Gemeinschaft synonym verwandt werden.

18 So im Hinblick auf den Wunsch Jansen, S.6ff.,19ff.;Jansen in: ZeuP 2012, 741(742).

19 Tonner in: EuZW 2010, S.767(768);Tamm, S.267;als „Lokomotive" Herresthal in: Langenbucher, S.96.

20 Nachfolgend FARL und HTRL.

21 Im Folgenden V0.

22 Entschließung des Rates v. 14.4.1975, ABl. EG Nr.C 92/1, S.1ff., abgedr. in: von Hippel, S.454ff.

23 sinngemäß Martens, S.39.

24 http://www.presidency.ucsb.edu/ws/?pid=9108(Abrufdatum: 10.05.2013).

25 EuGH, Rs. 120/78 (Cassis de Dijon);so auch Schulte-Nölke in: S/Z/K, §23 Rn.5.

26 Sonntag, S.9.

27 Tamm, S.191;Lurger in: Streinz, Art. 169 Rn.4;Martens, S.41.

28 RL84/450/EWG;Produkthaftungs-RL 85/374/EWG;Haustürgeschäfte-RL 85/577/EWG;Verbraucherkredit-RL 87/102/EWG.

29 ABl. Nr. L169v. 29.06.1987.

30 Lurger in: Streinz, Art.169 Rn.5.

31 Sonntag, S.10;Sinngemäß Drexl, S.46.

32 Micklitz/Rott in: Dauses, H V Verbraucherschutz Rn.73.

33 Tamm, S.192;Reich/Micklitz, S.18ff.

34 Reich/Micklitz, S.20, bezeichnen Verbraucherpolitik als „kleine Schwester" der Binnenmarktpolitik.

35 K0M(1993) 378.

36 K0M-Doc.(1995) 519.

37 Sonntag, S.13.

38 Sonntag, S.14.

39 K0M(1998) 696, S.21.

40 Abl. EG Nr. C-377;Sonntag, S.15.

41 K0M(2001) 398, S.1ff.

42 Zu d. Entwicklung Herresthal in: Langenbucher, S.45.

43 K0M(2003) 68;K0M(2004) 651;K0M(2005) 456.

44 Herresthal in: Langenbucher, S.45;Sonntag, S.15.

45 Lando/Beale, Principles 0f European Contract Law I,II & Lando/Clive/Prüm/Zimmermann, Principles of European Contract Law III.

46 Von den Gemeinschaftsorganen beauftragte Gruppe: Study Group on an European Civil Code,Acquis Group,Insurance Law Group, daneben gibt es eine Reihe unabhängiger Forschergruppen.

47 Vgl. zu den verschiedenen Ansätzen Herresthal in: Langenbucher, S.48f.

48 Schulte-Nölke in: NJW 2009, 2161(2162).

49 Herresthal in: Langenbucher, S.46.

50 K0M(2004) 651, S.2.

51 Gemeint ist die Gründung des „Joint Network on European Private Law" unter Zusammenführung der Study Group on a European Civil Code und der Acquis Group.

52 Stürner in: Stürner, S.16;vgl. K0M(2006) 744.

53 Ders., S.16;auch Schulte-Nölke in: NJW 2009, 2161(2164).

54 K0M(2002) 208, S.14;auch K0M(2006) 744, S.11.

55 Stürnerin:Stürner, S.8, mwN.

56 Sonntag, S.17;aA Streinz in: Stürner,S.42f., d. kompetenzielle u. verfahrensrechtl. Änderungen bemängelt

57 Gebauer/Wiedmann, Kp.1 Rn.35.

Ende der Leseprobe aus 72 Seiten

Details

Titel
Von der Richtlinie bis zur Vollharmonisierung
Untertitel
Die Entwicklung der europäischen Rechtsangleichungsideologie im Verbraucherrecht am Beispiel der Haustür- und Fernabsatzgeschäfte-Richtlinie
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Veranstaltung
Internationalisierung und Europäisierung des Rechts
Note
16,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
72
Katalognummer
V262423
ISBN (eBook)
9783656506805
ISBN (Buch)
9783656506928
Dateigröße
869 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Richtlinie, Verbraucherrecht, Mindestharmonisierung, Volllharmonisierung, Fernabsatzrecht, Haustürgeschäft, Binnenmarkt, Verbraucherschutzrecht, Rechtsangleichung, Verbraucherrechte-Richtlinie
Arbeit zitieren
Gleb Lidman (Autor:in), 2013, Von der Richtlinie bis zur Vollharmonisierung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/262423

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