Verbraucherschutz in der privaten Altersvorsorge. Eine kritische Diskussion der Vorschläge der Bundesregierung


Seminararbeit, 2001

29 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Rentenversicherung
2.1 Historischer Hintergrund
2.2 Charakteristika der Rentenversicherung
2.2.1 Die drei Säulen
2.2.1.1 Die erste Säule der Alterssicherung: GRV
2.2.1.1.1 Teilnehmer an der GRV
2.2.1.1.2 Aufgaben der GRV
2.2.1.1.3 Höhe der Rente
2.2.1.1.4 Finanzierung
2.2.1.1.5 Fazit
2.2.1.2 Die zweite Säule der Alterssicherung: BAV
2.2.1.2.1 Formen von betrieblicher Altersvorsorge
2.2.1.2.2 Arten und Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge
2.2.1.2.3 Fazit
2.2.1.3 Die dritte Säule der Altersversorgung
2.2.1.3.1 Varianten der privaten Altersvorsorge
2.2.1.3.2 Teilnehmer
2.2.1.3.3 Fazit

3 Verbraucher schutz innerhalb der privaten Altersvorsorge
3.1 Ursachen von Verbraucherschutz
3.2 Vorschläge der Bundesregierung
3.2.1 Zertifizierung als Reduktionsmittel für Informationsasymmetrien
3.2.1.1 Zertifizierungskriterien im AltZertG für PAV
3.2.2 Marktliche Lösungen werden direkt oder indirekt empfohlen
3.2.2.1 Screening
3.2.2.2 Signaling

3.3 Fazit

1 Einleitung

Das deutsche Rentensystem war eines der häufig bewunderten Mittel der Altersvorsorge. Dass dieses System in finanzielle Schwierigkeiten kommen würde, war für die politischen Väter der umlagenfinanzierten Altersvorsorge Utopie. Heute stehen Politiker vor der Aufgabe, geltenden Rentenansprüchen gerecht zu werden bei dem gleichzeitigen Problem, der jungen, arbeitenden Generation und Unternehmen eine tragbare Beitragslast aufzubürden. Aus diesem Dilemma entstand die Rentenreform, die als Maßnahme eine Stärkung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge bei Reduzierung der gesetzlichen Leistung vorsieht: Die Erhöhung des Beitragssatzes auf 22% und die Reduzierung des Rentenniveaus auf 68% bis 2030 wurden gesetzlich verabschiedet. Zum Ausgleich der dadurch entstehenden Versorgungslücke für Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) hat die jetzige Regierung Maßnahmen zur Förderung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge (PAV bzw. BAV) eingeleitet und hierfür notwendige Kriterien für Altersvorsorgeprodukte als Verbraucherschutz aufgestellt. Aufgabe dieser Abhandlung soll es sein, den derzeitigen Verbraucherschutz bei Produkten der PAV aufzuzeigen und kritisch zu beleuchten. Dafür ist es notwenig, vorab das Rentensystem darzustellen und die Änderungen in der GRV abzubilden.

2 Die Rentenversicherung

2.1 Historischer Hintergrund

In der vorindustriellen Zeit hatten Gutsherren, die bäuerliche Familienwirtschaft oder Zünfte die soziale Sicherung[1] übernommen, indem die inaktiven Mitglieder mitversorgt wurden: Aufgrund dieser Formen des gesellschaftlichen Lebens, kompensierte die Produktionsgemeinschaft sozialen Risiken dadurch, dass sie gleichzeitig Konsumgemeinschaft war.[2] Als die Industrielle Revolution im 19. Jahrhundert die Agrargesellschaft ablöste, hatte dies weitreichende Konsequenzen: Die familiären und feudalistischen Sozialsicherungssysteme der vorindustriellen Ära wurden durch zunehmende Industrialisierung und deren Konsequenzen wie Urbanisierung, Bauernbefreiung, Bevölkerungsexpansion etc. abgelöst, was zum Entstehen und Erstarken der Arbeiterbewegung führte. Bismarcks Ziel, das er mit der Einführung der Sozialgesetzgebung von 1889 hauptsächlich verfolgte, war es, den politischen Aktivitäten der Arbeiterschaft vorzubeugen.[3] Seine Sozialpolitik bezog sich nicht auf die Proletaroiden, die weiterhin auf die Armenpflege angewiesen waren, sondern sicherte nur die meist politisch aktiven, „höheren“ Arbeiter ab.[4] Daraus hat sich das bestehende Sozialsicherungssystem entwickelt, in der die Rentenversicherung inbegriffen ist. Im Folgenden soll sich die Abhandlung auf den Bereich der Rentenversicherung von Angestellten und Arbeiter (RV) als Teil der Sozialpolitik beschränken. Des Weiteren werden folgende Rentenformen vernachlässigt: Berufständische Versorgung, Beamten- und Soldatenversorgung,[5] die Hinterbliebenenrente, Waisen- und Halbwaisenrente, Rente aufgrund von Erwerbsminderung oder -unfähigkeit, Erziehungsrente, Rente bei Verschollenheit und Rente für Bergleute sollen nicht erläutert werden.[6]

2.2 Charakteristika der Rentenversicherung

Börsch- Supan definiert folgende fünf Eigenschaften bei Alterssicherungssystemen als zentral. Ein Altersversicherungssystem kann: freiwillig oder aufgrund von gesetzlichem Zwang bestehen, das Langlebigkeitsrisiko ausgleichen oder nicht, privat oder staatlich organisiert sein, versicherungsmathematisch fair sein oder Einkommensverteilungen bewirken[7]

2.2.1 Die drei Säulen

Das deutsche Rentenversicherungssystem beruht auf drei Säulen, d.h. die finanzielle Sicherung im Alter kann aus drei unterschiedlichen Quellen entspringen: Die erste Säule der Alterssicherung stellt die GRV dar. Die zweite Säule meint betriebliche Altersvorsorge und die dritte Säule individuelles Vermögen.[8] Generell haben alle Säulen das Ziel, das zeitliche Auseinanderklaffen zwischen Konsumbedürfnissen und verfügbarem Einkommen zu überbrücken. Den Hauptteil der Alterssicherung in der BRD stellt die GRV dar: Etwa 82% des Einkommens in Haushalten, deren Mitglieder über 65 Jahre alt sind stammen aus der GRV.[9] Die betriebliche Altersvorsorge und die private Vermögensansammlung spielen nur eine ergänzende Rolle bei der AV (s.u.).[10]

2.2.1.1 Die erste Säule der Alterssicherung: GRV

Die GRV umfasst die RV der Arbeiter und Angestellten sowie die knappschaftliche RV.[11] Sie entspricht dem größten Zweig der Sozialversicherung mit Rentenausgaben von 396,2 Mrd.DM.[12] Auch im internationalen Vergleich stellt die erste Säule ein überdurchschnittlich dominierendes Alterssicherungsinstrument dar.[13] Man unterscheidet verschiedene Rentenarten, die die sog. biometrischen Lebensrisiken abdecken sollen: Altersruhegeld, Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente und Erziehungsrente.[14] Im Folgenden ist unter der GRV das Altersruhegeld zu verstehen. Durch die Rentenreform beginnt ab 2002 eine Umwandlung dieser dominierenden Stellung der GRV. Ausgangspunkt dieser Veränderung waren massive Finanzierungsprobleme der GRV, die mehrere Gründe haben: Erstens kann man eine Altersstrukturverschiebung feststellen, deren Auswirkungen ab 2010 spürbar werden.[15] Der derzeitige Altersquotient von 41,4% wird 2040 auf 67,8% ansteigen,[16] was bedeutet, dass die BRD die älteste Bevölkerung der Welt haben wird.[17] Ursachen für die Alterung der Bevölkerung sind in der gestiegenen Lebenserwartung bei gleichzeitigem Rückgang der Geburtenrate innerhalb der letzten Jahrzehnte zu sehen. Für die Rentenversicherung bedeutet dies in 2035 gemäß des Umlageverfahrens (s.u.), dass je ein Arbeitnehmer für die Rente eines Rentners aufkommen muss,[18] die dieser durchschnittlich 15,1 Jahre (Männer) bzw. 18,9 Jahre (Frauen) bezieht.[19] Zweitens hat sich neben der Verlängerung der Ausbildungszeiten, d.h. Verkürzung der Beitragszeiten, zusätzlich die Struktur der Lebensläufe, d.h. der Beitragszeiten geändert. Den klassischen Eckrentner (s.u.) mit 45 Beitragsjahren gibt es kaum noch, hingegen die Beitragszeit zunehmend durch Arbeitslosigkeit unterbrochen wird.[20] Bei 4 Mio. Arbeitslosen entfallen der RV jährlich ca. 33Mrd.DM.[21] Ferner stellte die Frühverrentung eine massive Belastung für die Finanzierung der Rente dar, indem Beiträge ausfallen bei gleichzeitig verfrühter Leistungsverpflichtung.

Ziel der Bundesregierung ist es, den Finanzierungsproblemen mittels Rentenniveausenkung von derzeit 70% auf 68% bei Erhöhung der Rentenbeiträge auf maximal 22% bis 2030 entgegenzutreten.[22] Erstmalig wurde somit von dem Prinzip der Regelsicherung (s.u.) abgewichen, was daran zu erkennen ist, dass die BR explizit darauf hinweist, dass das künftige Rentenniveau einen gewissen Lebensstandard nicht mehr absichern kann und eine PAV notwendig wird (s.u.).[23] Laut der Bundesregierung besteht die Abweichung von dem Prinzip der Regelsicherung in eine „stabilen Beitragssatz“ bis 2030 und einer „geringen“ Senkung des Rentenniveaus (s.u.).[24]

2.2.1.1.1 Teilnehmer an der GRV

Bei der GRV handelt es sich um eine Pflichtversicherung, die aufgrund gesetzlicher Verfügung dem Sozialprinzip folgt. In der Praxis bedeutet dies, dass Erwerbstätige Beiträge zur RV abführen müssen und dafür nach einer Wartezeit, d.h. Mindestversicherungszeit, gesetzlich zugesicherte Ansprüche auf Rentenleistung im Alter erwerben.[25] Man wird damit dem Versicherungsprinzip gerecht, das individuell unkalkulierbare Risiken im Kollektiv zu kalkulierbaren Größen transformiert, d.h. unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeiten eines Sozialrisikos[26] kann ein Versicherungssystem mittels seines Mitgliederkollektives individuelle Risiken kompensieren.[27] Pflichtversichert sind alle Arbeiter, Angestellten, Auszubildenden, Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, Bezieher von Lohnersatzleistungen, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und einige Selbständige. Eine Besonderheit gibt es bei Arbeitseinkommen von Arbeitern und Angestellten, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 8.700 DM liegt.[28] D.h. überschreitet das Gehalt eine bestimmte Höhe, so ist der oberhalb der Grenze liegende Teil des Einkommens nicht mehr versicherungspflichtig.

Von der Versicherungspflicht befreit sind zum einen Personen, die über eine eigene Altersversorgung verfügen wie z.B. Beamte oder berufsständisch versorgte Selbständige. Zum anderen sind Saisonarbeiter, d.h. Personen, die eine dauerhaft geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung ausüben, von der Versicherungspflicht ausgenommen.[29] In der BRD ist der größte Teil der erwerbstätigen Bevölkerung -rund 43,4 Mio.- in der GRV pflichtversichert.[30] 1999 bezogen 90% der Männer und 78% der Frauen in den alten Bundesländern eine eigene Rente der GRV.[31]

In der Literatur werden mehrere Gründe genannt, wieso Alterssicherung staatlich in Form einer Pflichtversicherung organisiert sein sollte: Das intrafamiliäre Transfermodell, der paternalistischen Ansatz, die Marktversagenstheorie, verzerrter Risikoeinschätzung bzgl. der Lebenserwartung oder der wirtschaftlichen Entwicklung beruhen geben Erklärungen dafür, wieso eine Pflichtversicherung notwendig ist. Eine Versicherungspflicht wirkt Unkenntnis wirtschaftlicher Entwicklungen entgegen.[32] Ferner beugt eine Versicherungspflicht solchen Informationsasymmetrien (IS) vor, deren Resultat adverse Auslese produziert, als auch jenen, deren Konsequenz Trittbrettfahrerverhalten ist, d.h. private Vorsorge unterlassen würden, um im Schadensfall staatlich alimentiert zu werden.[33] Es wird kritisch geäußert, dass die GRV nur für diejenigen Pflicht ist, denen selbständige AV scheinbar nicht zugetraut wird. Kriterium für die selbständige Sicherungsfähigkeit sei ausschließlich am Einkommen festgemacht. Deutlich wird dies daran, dass Selbständige, ausgenommen der Handwerker, von der Versicherungspflicht befreit sind. Diese haben die Möglichkeit, ihre Altersvorsorge selbständig und ggf. rentabler zu organisieren. Den anderen Erwerbstätigen hingegen, so Schäfer, wird der Grad der Einsicht nicht zugetraut und bewertet eine Abstufung der Versicherungspflicht nach Einkommensgrenzen als eine diskriminierenden Bevormundung.[34] Ferner stellt sich die Frage, wieso eine Beitragsbemessungsgrenze für die Versicherungspflicht existiert (s.o).

2.2.1.1.2 Aufgaben der GRV

Die GRV verfolgt verschiedene Ziele. Eine Aufgabe der RV ist es, die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ihrer Mitglieder zu unterstützen[35] und ggf. Einkommensausfälle mittels Rentenzahlungen auszugleichen.[36] Dies bedeutet, dass im Falle des Eintritts der Risiken Alter, verminderte Erwerbsfähigkeit oder/ und Tod des Partners oder Elternteils das Arbeitseinkommen durch Rentenzahlungen ersetzt werden soll.[37] Des Weiteren hat die GRV das Ziel, nicht finanzmathematisch fair zu sein,[38] sondern Einkommensumverteilungen vorzunehmen. Börsch- Supan spricht von einer Umverteilung innerhalb der jungen Generation aufgrund der Anrechnung beitragsfreier Jahre, einer Umverteilung innerhalb der älteren Generation aufgrund der Frühverrentung und einer Umverteilung zwischen den Generationen durch die Veränderung der Beitragssätze.[39] Hingegen spricht Schäfer von einer Umverteilung von mittleren zu niedrigen Gehaltsgruppen, die die hohen Einkommensschichten aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze teilweise ausschließt. Eine andere Aufgabe ist es, den durchschnittlichen Lebensstandard des Erwerbslebens beizubehalten: Seit der Reform von 1957 unter Adenauer ist die GRV als Regelsicherungssystem etabliert . Die GRV soll im Alter für wirtschaftliche Sicherung genau dann ausreichen, wenn der Versicherte ein ununterbrochen am Erwerbsleben teilgenommen hat. Besteht ein weiterer finanzieller Bedarf, so muss der Versicherte seine Leistungsbezüge durch BRV bzw. PRV ergänzen.[40] Die Rentenreform brach erstmals mit diesem Prinzip und stellt nun auf vermehrte PAV, BAV (s.u.) und eine neue „Grundsicherung“ ab. Diese Grundsicherung substituiert Sozialhilfe im Alter, ohne an einen Unterhaltsrückgriff auf Kinder bzw. Eltern gebunden zu sein.[41] Sie hat die Aufgabe, den Grundbedarf an Geldmitteln für den Lebensunterhalt sicherzustellen.[42]

2.2.1.1.3 Höhe der Rente

Ein Charakteristikum der GRV ist es, dass eine Koppelung des Leistungsbezuges mit der Erwerbstätigkeit bezüglich des Anspruches und der Rentenhöhe besteht, d.h. dass nur derjenige, der erwerbstätig ist, einen Anspruch auf eine, zum durchschnittlichen im Erwerbsleben erhaltenen Arbeitseinkommen proportionale Rentenhöhe besitzt. Dies steht im Gegensatz zu der in anderen Ländern leistungsunabhängigen Auszahlung einer Grundrente.[43] Maßgeblich für die Höhe der Rente sind drei Faktoren: Die Entgeltpunkte des Versicherten, der aktuelle Rentenwert und der Rentenartfaktor.[44] Die Entgeltpunkte repräsentieren das Erwerbsleben des Versicherten, indem sich dessen Beitragshöhe und Beitragsmonate nachhaltig auf die Entgeltpunkte auswirken.[45] „Für jeden Monat wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Versicherten zu dem Durchschnittsentgelt aller Beschäftigten in Relation gesetzt. Wer ein Jahr lang ein Durchschnittsentgelt versichert hat, erhält einen Entgeltpunkt.“[46] Ferner wird der Zugangsfaktor mit den Entgeltpunkten multipliziert. Der Zugangsfaktor ist dasjenige Alter für den Rentenzugang, das beim 65. Lebensjahr 1,0 beträgt, sich bei vorzeitigem Rentenbeginn monatlich um 0,003 reduziert- und bei aufgeschobener Rente monatlich um 0,005 Punkte erhöht.[47] Der aktuelle Rentenwert entspricht dem Betrag, der einer monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdieners für ein Jahr entspricht. Der aktuelle Rentenwert ist seit der Reform von 1957 derjenige Faktor, der die Renten dynamisiert, d.h. dass die Rentenleistungen an das Wachstum der Arbeitsproduktivität bzw. den daraus resultierenden Anstieg der Arbeitsentgelte anpasst.[48] Seit dem 1. Juli 2001 beträgt der aktuelle Rentenwert 48,58DM.[49] Für 2001- 2010 hat die Bundesregierung eine „modifizierte Bruttoanpassung“[50] eingeführt, zusätzlich wird ab 2011 eine weitere Konstante in die Rentenanpassungsformel eingefügt, die eine weitere Verringerung des Rentenanstiegs zur Folge hat.[51] Der Rentenartfaktor gewichtet die unterschiedlichen Risiken nach deren Sicherungsziele.[52]

Bsp. Für den Standardrentner, den sogenannten Eckrentner, für den ein durchschnittliches Einkommen vorausgesetzt wird, ergibt sich folgende Monatsrente:[53] 45 Entgeltpunkte (für 45 Versicherungsjahre) x 1,0 (=Gehalt wie der Durchschnitt aller Versicherten) x 48,58 DM (=Rentenwert).[54]

[...]


[1] Aus Gründen der Schwerpunktsetzung soll an dieser Stelle keine Erörterung zur Definition und Theorie der Entstehung von staatlicher Sozialpolitik und sozialer Sicherung stattfinden. Ausführliche Abhandlungen finden sich bei: Vrgl. D. Kath, Sozialpolitik, S. 479- 482. Des weiteren vrgl. H. Lampert, Soziale Sicherung, 1998, S. 133- 155 u. S. 224 –290. Vrgl. D. Schäfer, Soziale Sicherung (I), 1981, S. 185- 190. Vrgl. Ders., Soziale Sicherung, Soziale Sicherung (II), 1983, S. 75- 79.

[2] Vrgl. D. Schäfer, Soziale Sicherung,(I) S. 189f..

[3] Vrgl. A. Börsch- Supan, Reformerfahrungen, S. 9.

[4] Die „Soziale Bewegung“, soll in dieser Abhandlung nur skizzenhaft dargestellt werden. Eine ausführliche Abhandlung über deren Verlauf findet sich bei H. Lampert, Sozialpolitik, 2000, S. 26- 69 u. S. 120- 126.

[5] Zu einer kurzen Ausführung zu diesen Themen, siehe BfA, Altersvorsorge, 2001, S. 24ff. Siehe H. Lampert, Sozialpolitik, 2001, S. 279f.

[6] Bei spezieller Betrachtung dieser Renten siehe: SGB VI, §§ 42- 49.

[7] A. Börsch- Supan, Sozialpolitik, 1996, S. 201.

[8] Ders, Reformerfahrungen, 1999, S.12.

[9] Es sei darauf hingewiesen, dass A. Börsch- Supan mehrere Angaben über den Einkommensanteil der GRV macht: Diese liegen bei 80- 85%. W. Knauth spricht von 82%. Siehe A. Börsch- Supan, Reformerfahrungen, 1999, S. 12f. Siehe: Ders., Perspektiven, 2000, S. 50. Vrgl. Ders., Germany, 1998, S. 129. Sowie vrgl. K.- W. Knauth, Zukunft, 1998, S. 124.

[10] Vrgl. A. Börsch- Supan, Perspektiven, 2000, S. 50.

[11] Vrgl. BfA, Altersvorsorge, 2001, S. 21f.

[12] Vrgl. B. Katzenstein, Deutschen, 2001, S. 55f.

[13] Zu dem gesetzlichen Rentensystem in Frankreich, Spanien, Italien siehe: T. Boeri, Reformbereitschaft, S. 25- 33. Zu der Schweiz u. Niederlande, USA, GB: Vrgl. K. Hinrichs, Grundsicherung., 2001. Vrgl. A. Börsch- Supan u.a., Reformerfahrungen., 1999. Vrgl. B. Katzenstein, Deutschen, 2001, S. 76.

[14] Vrgl. SGB VI, § 33. Vrgl. H. Lampert, Sozialpolitik, 2001, S. 258ff.

[15] Vrgl. A. Börsch- Supan, Sozialpolitik, 1996, S. 198f.

[16] Vrgl. M. Neumann, Optionen, 1998, S. 49. Der Altersquotient bezeichnet den Anteil Älterer im Verhältnis zu Personen im arbeitsfähigen Alter. A. Börsch- Supan spricht von einem Altersquotienten von 21,7%, der sich bis 2030 auf 49,2% erhöht und weist auf dessen Einflussfaktoren hin. Siehe: A. Börsch- Supan, Reformerfahrungen, 1999, S. 32ff.

[17] A. Börsch- Supan, Sozialpolitik, 1996, S. 198f.

[18] Ders., Reformerfahrungen, 1999, S. 33.

[19] Vrgl. B. Rürup, Privatversicherung, 2000, S. 156. .An dieser Stelle soll auf eine Erörterung der Generationengerechtigkeit verzichtet werden. Zu diesem Thema: Vrgl. H.- J. Krupp, Alterssicherung, 2000, S. 461f. Vrgl. o.V., Riesterreform, 2001, S. 13.

[20] Vrgl. U. Mascher, Kernpunkte, 2000, S. 114.

[21] Vrgl. T. Bulmahn, Rette sich, 1998, S. 5.

[22] Vrgl. BMA, neue Rente, 2001, S. 3.

[23] Vrgl. Ebd., S. 4 u. S. 18.

[24] Vrgl. Ebd., S. 3.

[25] Vrgl. SGB VI, §§ 34- 40.

[26] Vrgl. D. Schäfer, Sozialökonomisch, 1981, S. 187f.

[27] Vrgl. H. Lampert, Sozialpolitik, 2001, S. 227- 230.

[28] Vrgl. Ebd., S. 236 u. 262. Vrgl. BfA, Fremdwort, 1999, S. 10.

[29] Vrgl. SGB VI, § 1- 8. Vrgl. BMA, Die Rente, 2001, S. 18- 37.

[30] Vrgl. H. Lampert, 2001, S. 257.

[31] Vrgl. BMA, Alterssicherung, 2001, S. 13.

[32] Vrgl. A. Börsch- Supan, Sozialpolitik, 1996, S. 200.

[33] Vrgl. M. Fritsch, Marktversagen, 2001, S. 308- 312.

[34] Vrgl. D. Schäfer, Konstruktionselemente, 1983, S. 119f.

[35] Vrgl. SGB VI, §§ 9-32.

[36] Vrgl. Ebd., §§ 33- 105.

[37] Vrgl. BfA, Altersvorsorge, 2001, S.22

[38] Finanzmathematische Fairness ist dann gegeben, wenn der Nettoerlös der Teilnahme an einem Alterssicherungssystem gleich Null ist.

[39] Vrgl. A. Börsch- Supan, Sozialpolitik, 1996, S. 201f.

[40] Vrgl. BfA, Altersvorsorge, 2001, S. 22.

[41] Vrgl. BMA, neue Rente, 2001, S. 17.

[42] Vrgl. BfA, Rente, 2001, S. 23.

[43] Hier soll das Beispiel Niederlande repräsentativ aufgeführt sein. Siehe K. Hinrichs, Grundsicherung, 2001, S. 14f.

[44] Vrgl. SGB VI, § 64.

[45] Vrgl. Ebd., §§ 71- 76. An dieser Stelle seien Entgeltpunkte, die denen keiner Erwerbstätigkeit nach gegangen wurde, aber dennoch Entgeltpunkte erworben wurden wie Arbeitslosigkeit, Kindererziehungszeit, Ausbildung o.Ä. vernachlässigt. Für ausführliche Darstellung siehe: H. Lampert, Sozialpolitik, 2001, S. 261ff.

[46] BfA, Altersvorsorge, 2001, S. 23.

[47] Vrgl. SGB VI § 77.

[48] Vrgl. A. Börsch- Supan, Reformerfahrungen, 1999, S. 10f. Hierbei ist anzumerken, dass in der Vergangenheit sowohl Netto- als auch Bruttolohnanpassung stattgefunden hat. Seit 2001 wird die Bruttolohnanpassung durchgeführt Die jeweilige Anpassung wirkt sich auf die Rentenausgaben aus und kann daher als finanzpolitisches Instrument interpretiert werden.

[49] Vrgl. SGB VI, § 68.

[50] Diese Form der Anpassung eliminiert steuerliche Änderungen und Modifizierungen der Beitragssätze zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus der Rentenanpassung. Dieses dämpft den Renteanstieg. Vrgl. BfA, Rente, 2001, S. 22.

[51] Der „ lineare Ausgleichsfaktor“ wirkt ebenfalls als Dämpfung für die Rentenerhöhung. Vrgl. H.- J. Krupp, Alterssicherung, 2000, S. 460f.. Vrgl. BfA, Rente, 2001, S. 22.

[52] Vrgl. SGB VI, § 82.

[53] Vrgl. BMA, neue Rente, 2001, S. 35.

[54] Für eine ausführliche Darstellung der Berechung der Rentenhöhe soll an dieser Stelle verwiesen werden auf, siehe: H. Lampert, Sozialpolitik, 2001, S. 261- 267.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Verbraucherschutz in der privaten Altersvorsorge. Eine kritische Diskussion der Vorschläge der Bundesregierung
Hochschule
Philipps-Universität Marburg  (Wirtschaftspolitik)
Veranstaltung
Verbraucherschutz in der BRD und in der EU
Note
2,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
29
Katalognummer
V2631
ISBN (eBook)
9783638115919
ISBN (Buch)
9783638637862
Dateigröße
701 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verbraucherschutz, EU, Rente, Riesterrente, private Altersvorsorge
Arbeit zitieren
Susanne Jung (Autor:in), 2001, Verbraucherschutz in der privaten Altersvorsorge. Eine kritische Diskussion der Vorschläge der Bundesregierung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2631

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