Die Medienpolitik steht vor einer neuen Herausforderung. Um mit der globalen Einführung digitaler Übertragungstechniken mitzuhalten werden die Kabelnetze in der Bundesrepublik auf Digitaltechnik umgestellt. Das führt nicht nur zur strukturellen und ökonomischen Veränderungen der Verhältnisse im Kabelbereich, sondern auch zu einem enormen Regelungsbedarf in rechtlicher Hinsicht. Somit steht das Medienrecht vor der Aufgabe, die Grundprinzipien der Rundfunkfreiheit neu zu konkretisieren. Alte Regelungen müssen abgebaut werden, während neue erforderlich sind. Diese Problemstellungen und die dazu mittlerweile entwickelten Lösungsansätze sind in diese Arbeit zu beschreiben und zu kommentieren. Aufgrund des komplexen Sachgebiets, werden in den folgenden Ausführungen nur diejenigen Rechtsprobleme angesprochen, die für das digitale Fernsehen besonders charakteristisch sind. Nicht behandelt werden etwa Aspekte des Jugendschutzes, des Datenschutzes oder der Kontrolle von Werbung und Sponsoring. Die Arbeit behandelt zu erst die technische Problematik und der Unterschied zwischen digitale und analoge Rundfunksignale. Im Kapitel 3 werden ausgewählte Problembereiche wie Multiplexing, Navigationssysteme, Conditional Access und Zusatzgeräte behandelt. Dadurch sollen die technischen Herausforderungen und die damit verbundenen rechtlichen Probleme im Züge der Digitalisierung erläutert werden. Nachdem die konkreten Problembereiche festgestellt sind, beschäftigt sich Kapitel 4 mit der Zuständigkeit, Kompetenzverteilung und Aufgaben des Rundfunk- und Medienrechts. Zum Schluss wird der Stand der Entwicklung der Digitalisierung im Kabelnetz zusammenfassend kommentiert werden.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Einführung
2. Unterscheidung zwischen digital und analog
3. Ausgewählte Problembereiche
3.1 Multiplexing
3.2 Navigationssysteme
3.3 Conditional Access
3.4 Set-Top-Box
4. Regulierungsdebatten im Züge der Digitalisierung
4.1 Zuständigkeiten
4.2 Die Aufgaben des Rundfunk- und Medienrechts
4.2.1 Das Ende der Frequenzknappheit
4.2.2 Verhinderung einer vorherrschenden Meinungsmacht (§52 RfStV)
- Must-carry-Regelung (§52 Abs.3 Nr.1 RfStV)
- Can-carry-Regelung (§52 Abs.4 Nr.1 RfStV)
- Non-must-carry-Regelung (§52 Abs.4 Nr.2 RfStV)
4.2.3 Sicherung des chancengleichen Zugangs (§53 RfStV)
5. Stand der Entwicklung der Digitalisierung im Kabelnetz und Ausblick
6. Literatur- und Linksverzeichnis
Anhang
1. Einführung
Der Begriff der Weiterverbreitung umfasst die inhaltliche unveränderte Verbreitung der innerhalb oder außerhalb eines Landes veranstalteten Rundfunkprogramme durch technische Übertragungswege. Diese können terrestrische Frequenzen, Kabel oder Satellit sein. Die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen kann bundesweit oder landesweit erfolgen. Bundesweit verbreitet ist ein Rundfunkprogramm dann, wenn die in Anspruch genommene Verbreitungstechnik geeignet ist, das Programm in allen Ländern in die vorhandenen Kabelnetze einzuspeisen[1]. Rundfunkprogramme, die gezielt nur in ein einzelnes Bundesland oder einige Bundesländer verbreitet werden, werden hier nicht behandelt. Diese werden ausschließlich nach landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Maßgebliches Kriterium bei der Weiterverbreitung ist das Zugänglich machen eines Programms für die Allgemeinheit[2].
In der Bundesrepublik ist die Programmverbreitung über Kabel von größerer Relevanz als die terrestrische Ausstrahlung und der Weg via Satellit[3]. Seit den so genannten Kabelpilotprojekten in den 80er Jahren, als erstmals eine Vielzahl an Programmen angeboten wurde durch die Einführung des privaten Fernsehens und als die Verkabelung als ein Weg aus der Frequenzknappheit bei den terrestrischen Sendern erschien, entwickelte sich das Kabel sowohl für das öffentlich-rechtliche als auch für das private Rundfunk zum unverzichtbaren Verbreitungsweg[4]. Inzwischen sind in der Bundesrepublik fast 50% aller Haushalte an das Kabel angeschlossen und der Durchschnittsdeutsche kann zwischen 35 verschiedenen Sendern wählen. Damit wurde Deutschland in den letzten Jahren zu dem Fernsehmarkt mit dem umfangreichsten Programmangebot der Welt.
Nun steht die Medienpolitik vor einer neuen Herausforderung[5]. Mit der globalen Einführung digitaler Übertragungstechniken werden weitere Ressourcen für die Übertragung weiterer Programmsender geschaffen. Man berichtet über das „digitale Zeitalter“ und lässt damit eine umwälzende Auswirkung der Allgemeinheit vermuten. Somit ist es nicht erstaunlich, dass sich eine hohe Anzahl von Kommissionen, Verbänden und Ausschüssen mit den Umständen sowie die Folgen der neuen Techniken auseinandersetzt.
Die derzeitige Umstellung der Kabelnetze in der Bundesrepublik auf Digitaltechnik führt zu strukturellen und zu ökonomischen Veränderungen der Verhältnisse im Kabelbereich. Auch in rechtlicher Hinsicht wirft der Einsatz digitaler Technik eine ganze Reihe von Problemen auf, die einen Regelungsbedarf auslösen[6]. Das Medienrecht steht vor der Aufgabe, die Grundprinzipien der Rundfunkfreiheit unter veränderten technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu konkretisieren. Alte Regelungen werden abgebaut, während neue erforderlich werden[7].
Diese Problemstellungen und die dazu mittlerweile entwickelten Lösungsansätze sind hier zu beschreiben und zu kommentieren. Es ist allerdings ein äußerst komplexes Sachgebiet. Deshalb werden in den folgenden Ausführungen nur diejenigen Rechtsprobleme angesprochen, die für das digitale Fernsehen besonders charakteristisch sind. Nicht behandelt werden etwa Aspekte des Jugendschutzes, des Datenschutzes oder der Kontrolle von Werbung und Sponsoring.
Kapitel 2 behandelt die technische Problematik und der Unterschied zwischen digitale und analoge Rundfunksignale. Im Kapitel 3 werden ausgewählte Problembereiche wie Multiplexing, Navigationssysteme, Conditional Access und Zusatzgeräte behandelt. Dadurch sollen die technischen Herausforderungen und die damit verbundenen rechtlichen Probleme im Züge der Digitalisierung erläutert werden. Nachdem die konkreten Problembereiche festgestellt sind, beschäftigt sich Kapitel 4 mit der Zuständigkeit, Kompetenzverteilung und Aufgaben des Rundfunk- und Medienrechts. Zum Schluss wird der Stand der Entwicklung der Digitalisierung im Kabelnetz zusammenfassend kommentiert werden.
Kabelnetze
2. Unterscheidung zwischen digital und analog
Der Fortschritt bei der Digitalisierung von Rundfunksignalen liegt in der Datenreduktion und –Kompression und erlaubt die Übertragung von 6 bis 10 digitalen Fernsehprogrammen auf der selben Bandbreite wie ein herkömmliches analoges Fernsehprogramm[8]. Dazu ermöglicht die Digitalisierung eine Verbindung bisher getrennter Medien und führt gleichzeitig auch zu einer inhaltlichen Vernetzung zwischen den Diensten und damit zu einer stärkeren Individualisierung der Kommunikation[9]. Schließlich erleichtert die Digitalisierung die Verschlüsselung von Programmen, die erforderlich ist, um Diensten gegen Entgelt (z.b. Pay-TV) anbieten zu können[10].
Rein technisch gesehen unterscheidet sich Digitaler Rundfunk in verschiedener Hinsicht vom herkömmlichen analogen Rundfunk[11]. Digital und analog bedeutet völlig unterschiedliche Signalformen und bezieht sich nur auf die Technik der Übertragung[12]. Digital werden nur Daten übertragen, nicht Texte, Töne oder bewegte Bilder[13]. Für das Sehen und Hören bedarf es stets analoger Signale – d.h. zur Übertragung der ursprünglich analogen Bild- und Tonsignale durch digitale Signale bedarf es zuerst einer Analog-Digital-Umsetzung. Nach der Übertragung ist dann eine Digital-Analog-Umsetzung erforderlich, da für Auge und Ohr analoge Signale benötigt werden[14].
Daraus wird es ersichtlicht, dass der Weg vom Veranstalter zum Rezipienten beim digitalen Fernsehen deutlich länger als analogen ist. Die Programmverbreitung ist nur mit Hilfe zusätzlicher Vertriebsstufen möglich, die zugleich zusätzliche Hürde bedeuten und damit eine Gefährdung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung darstellen[15].
3. Ausgewählte Problembereiche
3.1 Multiplexing
In einer ersten Produktionsstufe muss der ganze Programminhalt in eine digitale Sendeform gebracht werden, also in computerlesbare Daten. Das Verfahren findet im sog. Play-Out-Center statt. Die digitalisierten Inhalte werden zu einem einheitlichen Transportdatenstrom gebündelt, dem sog. Datencontainer oder Multiplex. Bei der Übermittlung an den Rezipienten benötigt man dann pro Datencontainer nur jeweils eine Sendefrequenz. Je nach Bildqualität der einzelnen Angebote kann ein solcher Datencontainer bis zu acht Einzelprogramme enthalten[16]. Jeder Programmhersteller ist also auf den Zugang zu einem Play-Out-Center angewiesen, wenn er seine Inhalte im Digitalfernsehen verbreiten will. Vor diesem Hintergrund wird schnell deutlich, wo im Bereich der Multiplexing Probleme entstehen können, die überwinden werden müssen. Denn ein Inhaber eines Play-Out-Centers kann ohne gesetzliche Verpflichtungen und Regelungen bei der Programmzusammenstellung zwangsläufig zum Gatekeeper werden[17].
3.2 Navigationssysteme
Die deutlich effizientere Frequenzausnutzung führt außerdem dazu, dass der Zuschauer beim Digitalfernsehen mit einem immensen Programmspektrum konfrontiert wird. Zu den Vollprogrammen und den themen- bzw. zielgruppenorientierten Spartenprogrammen treten in Folge der Digitalisierung auch Informationsdienste, die Hintergrundinformationen zu den Sendungen liefern, aber auch Telespiele oder Bestellmöglichkeiten anbieten[18]. Das weckt beim Zuschauer ein gesteigertes Orientierungsbedürfnis[19]. Weil herkömmliche Fernsehzeitschriften eine solche Programmfülle nicht mehr bewältigen können, sind beim digitalen Fernsehen elektronische Programmführer gefragt - die sog. Navigationssysteme[20]. Das Navigationssystem ist die Programmzeitschrift des digitalen Fernsehens. Sein Betreiber sammelt zunächst die zugrundeliegenden Programmdaten der Fernsehangebote, und übermittelt sie dann als Teil des Multiplex Datencontainers an den Rezipienten weiter. In Form eines Menüs dargestellt, ermöglicht es dem Zuschauer unmittelbar ein Fernsehprogramm seiner Wahl einblenden zu lassen. Angesichts von etwa 200 digitalen Kanälen wird er sich dabei an bestimmten thematisch sortierten Gruppen orientieren, wie etwa „Historienfilme", „Soap Operas" oder „Dokumentationen"[21].
[...]
[1] Vgl. Vgl. Harstein, Reinhard/ Ring, Wolf-Dieter u. a. Kommentar zu §52 RfStV Rdz.11.
[2] Vgl. Ricker, Reinhard / Schiwy, Peter 1997, S. 445.
[3] Vgl. Hesse, Albrech 2003, S. 272.
[4] Vgl. ARD- Jahrbuch: http://db.ard.de/abc/main.index_abc.
[5] Vgl. Hege, Hans 1995, S. 7.
[6] Vgl. Hesse, Albrecht 2003, S. 285; Vgl. Hirschle, Thomas/ Hamann, Andreas S. 293.
[7] Vgl. Hege, Hans 1995, S. 7.
[8] Vgl. Thierfelder, Jörg 1999, S. 6f.
[9] Vgl. Hesse, Albrecht 2003, S. 285.
[10] Vgl. Hege, Hans 1995, S. 11.
[11] Vgl. Hesse, Albrecht 2003, S. 285.
[12] Vgl. Freyer, Ulrich : www.alm.de/index2.htm
[13] Vgl. Hege, Hans 1995, S. 9.
[14] Vgl. Freyer, Ulrich: www.alm.de/index2.htm
[15] Vgl. Hesse, Albrecht 2003, S. 297.
[16] Vgl. Scharpe, Klaus 1995, S. 11ff; Vgl. Dörr, Dieter: http://www.medientage-muenchen.de/archiv/pdf/doerr.pdf
[17] Vgl. Holznagel, Bernd: http://www.fes.de/fulltext/fo/00810.htm
[18] Vgl. Dörr, Dieter: http://www.medientage-muenchen.de/archiv/pdf/doerr.pdf
[19] Vgl. Holznagel, Bernd: http://www.fes.de/fulltext/fo/00810.htm
[20] Vgl. Hesse, Albrecht 2003, S. 288.
[21] Vgl. Hege, Hans 1995, S. 39f.
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