Leseprobe
Inhaltsverzeichnis:
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einführung
B. Ad-hoc Publizität nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG
1. Aufgaben / Funktionen
2. Merkmale
2.1. Inlandsemittent
2.1.1. Herkunftsstaatenprinzip
2.1.2. Auswärtige Herkunft
2.2. Finanzinstrument
2.3. Insiderinformation
2.4. Unmittelbarkeit
3. Befreiung von der Regelung
4. Fall Porsche SE
4.1. Porsche SE - Europäische Gesellschaft
4.2. Umwandlung / Ausgliederung
4.2.1. Grundkapitalerhöhung
4.2.2. Ausgliederung - Rechtsfolgen
4.3 Aktienübertragung durch Vertrag?
4.3.1. Öffentlich-rechtliches Verhältnis
4.3.2. Aktienauflösung durch Verwaltungsakt ?
4.4. Zeitlicher Ablauf
4.5. Urteil des Landgerichts Braunschweig - Begründung
4.6. Zusammenfassung
C. Marktmanipulation nach § 20a WpHG
1. Unrichtige oder irreführende Angaben
2. Falsche oder irreführende Signale
3. Sonstige Täuschungshandlungen
4. Porsche SE - Marktmanipulator?
D. Fazit
Abkürzungsverzeichnis:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Literaturverzeichnis :
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Internetquellen:
Börse Frankfurt: Unternehmensdaten, http://www.boerse-frankfurt.de/de/aktien /porsche+automobil+holding+se+DE000PAH0038/unternehmensdaten, Abruf am 17. Februar 2013 um 16:22 Uhr
Bundesanzeiger: Bekanntmachung über die Änderung der Firma, den Formenwechsel und die Umstellung der Börsennotierung, URL: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/ wexsservlet?&session.sessionid=bc68ab5d292d6c1e79dd3e806cb61777&page.navid= detailsearchdetailtodetailsearchdetailprint&fts_search_list.destHistoryId=91284&fts_ search_list.selected=62152f358ba164f3, Abruf am 27. Februar 2013
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung: Porsche ist absolut unterbewertet, URL: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/finanzvorstand-peter-haerter-porsche- ist-absolut- unterbewertet-1665354.html, Abruf am 28. Februar 2013 um 16:24 Uhr
Handelsblatt: Elfmeterschiessen bei WM - Geheimnis um Spickzettel von Jens Lehmann gelüftet, URL: http://www.handelsblatt.com/sport/fussball/nachrichten/elfmeter schiessen-bei-wm-geheimnis-um- spickzettel-von-jens-lehmann-gelueftet/2706870. html, Abruf am 23. Januar 2013 um 10:07 Uhr
Handelsregister: Unternehmensträgerdaten HRB 5211, URL: https://www.handelsregister. de/rp_web/document.do?doctyp=UT&index=0, Abruf am 25. Februar 2013 um 13:09 Uhr
Handelsregister: Veröffentlichung: Neueintragung, URL: https://www.handelsregister.de/ rp_web/direct- download.do;jsessionid=34C52671DC636C68F29B733B91BDA0E7. tc02n02?id=0, Abruf am 25. Februar 2013 um 09:25 Uhr
Handelsregister: Unternehmensträgerdaten Porsche AG: https://www.handelsregister.de /rp_web/document.do?doctyp=UT&index=0, Abruf am 25. Februar 2013 um 09:23 Uhr
Handelsregister: Veröffentlichung: Veränderungen, URL: https://www.handelsregister.de /rp_web/direct- download.do;jsessionid=F3B525D3FA087C1BF7FBA0D7BA505A04. tc02n02?id=7, Abruf am 25. Februar 2013 um 17:49 Uhr
Porsche SE: Aktionärsinformation Band I, URL: http://www.porsche-se.com/pho/de/ porschese/history/, Abruf am 23. Februar 2013 um 18:00 Uhr
Porsche SE: Aktionärsinformation Band I, Ausgliederungs- und Übernahmevertrag, Seite 18-21, URL: http://www.porsche- se.com/pho/de/porschese/history/, Abruf am 23. Februar 2013 um 18:00 Uhr
Porsche SE: Einladung mit Tagesordnung, Seite 32 § 6.7, URL: http://www.porsche- se.com/filestore.aspx/Porsche-Download.pdf?pool=germany&type=download &id=investorrelations-tagesordnung26062007&lang=none&filetype=default& version=1, Abruf am 23. Februar 2013 um 18:13 Uhr
Porsche SE: Porsche Automobil Holding SE in das Handelsregister eingetragen, URL: http://www.porsche.com/germany/aboutporsche/pressreleases/archiv2007/quarter4/?pool= germany&id=2 007-11-13, Abruf am 23. Februar 2013 um 20:27 Uhr
Porsche SE: Porsche geht mit neuer Struktur in die Zukunft, URL: http://www.porsche.com/germany/aboutporsche/pressreleases/archiv2007/quarter2/?pool= germany&id=2 007-06-26_02, Abruf am 23. Februar 2013 um 22:53 Uhr
Porsche SE: Porsche weist Spekulationen über Aufstockung auf 75 Prozent zurück, URL: http://www.porsche- se.com/pho/de/press/newsarchive2008/?pool=pho&id=2008-03-10, Abruf am 23. November 2012 um 12:50 Uhr
Porsche SE: Porsche-Aufsichtsrat gibt grünes Licht für Mehrheitsbeteiligung an VW, URL: http://www.porsche- se.com/pho/de/press/newsarchive2008/?pool=pho&id=2008- 03-03, Abruf am 23. November 2013 um 12:49 Uhr
Staatsanwaltschaft Stuttgart: Abschluss des Porsche Verfahrens, URL: http://www. staatsanwaltschaft-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1280976/index.html?ROOT=1177700, Abruf am 01. Februar 2013 um 12:03 Uhr
Stern: Nationalmannschaft - Spickzettel und große Gesten, URL: http://www.stern.de /sport/wm2006/news/nationalmannschaft-spickzettel-und-grosse-gesten-564612.html, Abruf 23. Januar 2013 um 10:09 Uhr
A. EINFÜHRUNG
WM 2006. Deutschland gegen Argentinien. Viertelfinale. Elfmeterschießen. Jens Lehmann steht im Tor für Deutschland und fängt einen nach den anderen Ball der Argentinier ab. Wie? Talent? Können? Nichts dergleichen hat ihm in den Minuten dabei geholfen. Ein Zettel war es. Geschrieben von Andreas Köppke, Torwarttrainer der Deutschen Nationalmannschaft, über die Stärken der potenziellen Spieler von Argentinien, in welche Richtungen sie schießen werden.
Ein legales Mittel? Insiderwissen? All dies war uninteressant. Deutschland gewann und kam ins Halbfinale. Diese Informationen haben das Spiel unter anderem mit entschieden.[1] [2] Es war Wissen über den Gegner.
Dieser Fall zeigt, wie wichtig doch Wissen ist. Wissen ist mehr als nur Macht.[3] Wissen kann mehr - Wissen kann Vorteile bringen.
Was ist nun, wenn dieses Wissen in der Wirtschaft eingesetzt wird? An den Börsen zum Beispiel, wo hohe Geldbeträge innerhalb von Minuten den Besitzer wechseln. Wäre es da noch legal und ein legitimes einsetzbares Mittel? Oder Manipulation?
Am 19. September 2012 hat das Landgericht Braunschweig die Klage eines Anlegers gegen Porsche SE auf Schadensersatz rechtskräftig abgelehnt, wonach der Kläger in seiner Klage behauptet hatte, dass die Porsche Automobil Holding SE - im Folgenden: Porsche SE - vorsätzlich falsche Informationen dem Kapitalmarkt hat zukommen lassen und die Firma zu ihrem persönlichen Vorteil den Markt manipulieren wollte.[4]
Die Strafverfolgungsbehörden stellten sich auch die Frage, ob die Porsche SE damals den Markt evtl. manipuliert und hier eine Marktmanipulation vorläge. Drei Monate nach dem Urteil des Landgerichts Braunschweig teilte die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit, das Sie Anklage gegen ehemalige Mitglieder des Vorstandes der Porsche SE erhoben werde, vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgericht Stuttgarts, wegen informationsgestützter Markmanipulation. Dabei beruft sich die Staatsanwaltschaft auf die Presseerklärungen von Porsche SE, wonach diese falsche / unrichtige Angaben gemacht haben soll, was den Beteiligungserwerb der Volkswagen AG im Jahre 2008 an- ging.[5]
Doch liegt hier eine „informationsgestützte Markmanipulation“[6] vor?
Am Anfang der Hausarbeit steht das Grundverständnis im Fokus. So wird zuerst auf die Ad-hoc Publizität im Allgemeinen eingegangen um sich anschließend mit dem Verhältnis zur Porsche SE zu beschäftigen. Dabei steht die Frage im Raum: War Porsche SE zur Ad-hoc Publizität nach dem WpHG überhaupt verpflichtet?
Denn Anschluss der Hausarbeit wird das Thema „Marktmanipulation“ manchen. Dabei geht es im Grunde nur darum, wann und wie eine vorliegt, was zu beachten ist und ob man eine solche Marktmanipulation auf die Porsche SE projizieren kann. Gearbeitet wird dabei anhand der öffentlich zugänglichen Materialien der Porsche Automobile Holding SE aus dem Jahre 2007 / 2008.
B. AD-HOC-PUBLIZITÄT NACH § 15 ABS. 1 SATZ 1 WPHG
Die Ad-hoc Publizität ist die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen, welche eine Relevanz darstellen könnten für den Preis von Finanzinstrumenten an den Kapitalmärkten.[7]
Das Wort „Ad-hoc“ bedeutet nach etymologischer Definition, das etwas „eigens zu diesem Zweck“ bzw. „aus diesem Augenblick heraus“ veröffentlicht wird.[8] Ad-hoc würde also bedeuten, dass eine Aktualität der Veröffentlichung der Information gegeben sein muss, die veröffentlicht wird.
Im Wertpapierhandelsgesetz - dem „Grundgesetz des Kapitalmarktrechts“[9] und zuständigen Gesetz der Ad-hoc Publizität - wurde die Ad-hoc Publizität in § 15 WpHG normiert.
Die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des Wertpapierhandelsgesetzes war es, das Anleger den Kapitalmärkten vertrauen können. Hierfür war von Nöten, dass ihnen vom Gesetz her zugesichert wird, dass sie gleichbehandelt werden wie andere Marktteilnehmer und dass sie gegen unrechtmäßige verwendete Informationen geschützt sind.[10] Daher sind die Unternehmen seit dem 1. August 1994 verpflichtet, über Informationen, die das Unternehmen betreffen, unmittelbar bekannt zu geben. Strittig war aber bis vor kurzem, ob auch Zwischenschritte bekannt gegeben werden müssen.[11] Das Urteil des EuGH zeigt, wie wichtig es doch ist, dass sich Manager mit dem WpHG und damit mit der Ad-hoc-Publizität auskennen müssen, denn sie führen als Organmitglieder das Unternehmen und sind in dieser Funktion zur Publizität verpflichtet.[12] Der Gesetzgeber sieht zwar bei Pflichtverletzung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG zuerst die Gesellschaft in der Position der Haftung, jedoch könnten die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft auch Adressaten der Haftung sein, die für das Fehlverhalten der Gesellschaft haften und Schadensersatz nach §§ 37b, 37c WpHG leisten müssen. Denn das Unternehmen / die Gesellschaft ist selbst nur eine juristische Person, die im Sinne des Gesetzes „handlungsunfähig“ ist und erst mit ihren Organen Handlungsfähigkeit er- langt.[13] Analog siehe dazu § 1 Abs. 4 VwVfG, wonach die Stelle die Behörde darstellt und die Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Behörde ist, sondern eine Erscheinungsform der Verwaltung, aber eine Behörde hat und somit aus einem Organ besteht.
Alternativ kann auch § 823 BGB in Anspruch genommen werden, was den Schadensersatz angeht. Wichtig ist also nun nur, dass die Ad-hoc Publizität für Manager wichtiger ist als je.[14]
1. Aufgaben
Gleiche Chancengleichheit und gleiches Wissen für alle zur selben Zeit. Dies sind die Hauptaufgaben, die hinter der Ad-hoc-Publizität stecken. Der Gesetzgeber wollte vor allem eines erreichen: Die Gleichberechtigung der Anleger auf den Kapitalmärkten.[15] Doch ohne eine Kontrollbehörde ist die notwendige Transparenz, die Aufsicht über Mitteilungen und die Befugnis zu sanktionieren nicht möglich. So gab es immerhin im Jahre 2011 2.002 Ad-hoc-Meldungen, die die Kontrollbehörde BaFin registrierte. Dies waren zwar 205 Mitteilungen weniger als im Vorjahr, dennoch sieht man an der Anzahl der Mitteilungen, wie wichtig eine Behörde ist, die sich für die Gleichberechtigung der Anleger einsetzt, die die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes fördert und als Behörde gegen Insiderhandel vorgeht.[16]
Funktionell steckt also hinter der Ad-hoc Publizität die „Kapitalmarkrechtliche Informationspflicht“ und die „Insiderrechtliche Präventivmaßnahme“.[17]
2. Merkmale
um zu bestimmen, ob eine Information Ad-hoc publiziert werden muss, bedarf es bestimmter Tatbestandsmerkmale, die für eine Publizierung notwendig sind. Das WpHG setz nach § 15 Abs. I Satz 1 WpHG voraus, das es:
- einen Inlandsemittenten nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 WpHG,
- ein Finanzinstrument nach § 2 Abs. 2b WpHG,
- eine Insiderinformation nach § 13 WpHG und
- die Unmittelbarkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 3 WpHG gibt. Rechtsfolge wäre bei positiver Prüfung, dass die Mitteilung unverzüglich veröffentlicht werden muss.
Die erste Frage in diesem Zusammenhang ist nun, ob Porsche SE im Fall der Übernahme von VW überhaupt an die Ad-hoc Regelung gebunden war oder ob Porsche SE ein freier Markteilnehmer in diesem Zusammenhang war.
2.1. Inlandsemittent
Merkmal Nummer eins der Ad-hoc Publizität nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG ist, ob es sich bei dem Unternehmen um einen „Inlandsemittenten“ handelt.
In der Regel wird dabei zuerst auf § 2 Abs. 7 WpHG zurückgegriffen. Nach § 2 Abs. 7 Nr. 1, Alt. 1 WpHG ist „Inlandsemittent“ wessen „Herkunftsstaat“ „die Bundesrepublik Deutschland“ ist. Ausnahme kann dabei § 2 Abs. 7 Nr. 1, Alt. 2 WpHG i. V. m. § 2 Abs. 7 Nr. 2 WpHG bilden, wonach „Inlandsemittent“ auch ein Unternehmen sein kann, das aus der Europäischen Union kommt oder aus einem „Vertragsstaat des ... Europäischen Wirtschaftsraums“.
2.1.1. Herkunftsstaatenprinzip
§ 2 Abs. 7 Nr. 1 WpHG definiert legal, wer „Inlandsemittent“ nach dem Gesetzgeber ist. Danach ist „Inlandsemittent“, wessen „Herkunftsstaat“ „die Bundesrepublik Deutschland“ ist. Dieser Begriffsbestimmung kommt eine sehr große Bedeutung zu. Immerhin bestimmt sie, welche Unternehmen verpflichtet sind, über Vorgänge im Unternehmen Ad-hoc zu berichten.
Problem stellt jedoch die Definierung des „Herkunftsstaat[es]“ dar. Zwar wird der Herkunftsstaat in § 2 Abs. 6 WpHG erwähnt, aber wird definiert als „Sitz im Inland“. Fraglich ist jedoch, was der Gesetzgeber mit „Sitz im Inland“ gemeint hat. Es gibt zwei Theorien dazu, was „Sitz im Inland“ bedeutet. Die Sitztheorie geht vom Verwaltungssitz aus. Die Gründungstheorie jedoch geht vom festgeschriebenen Sitz nach der Satzung aus. Die Rechtsprechung des EuGH[18] [19] spricht sich in ihren Fällen für die Gründungstheorie aus, da leichter ermittelt werden kann, was der Sitz des Unternehmens ist. Ein Einblick in die Satzung genügt dabei.[20]
2.1.2. Auswärtige Herkunft
Die Alternative der Bedeutung „Inlandsemittent“ ist die nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 WpHG, wonach der „Herkunftsstaat“ das Ausland ist. Das Ausland wird dabei definiert als ein „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ oder ein „Vertragsstaat des ... Europäischen Wirtschaftsraums“. Vorausgesetzt wird, dass die Wertpapiere nur im „Inland“, also in der Bundesrepublik Deutschland, an einem „organisierten Markt“ gehandelt werden nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 WpHG.
Unter „organisierten Markt“ versteht man, eine von der „staatlichen Stelle genehmigtes, geregeltes und überwachtes System“, das sich mit dem Handeln - Kauf und Verkauf - von zugelassenen Finanzinstrumenten beschäftigt. Legal definiert in § 2 Abs. 5 WpHG. Eine Ausnahme gilt dabei nach § 2 Abs. 7 Nr. 1, Alt. 2 WpHG für die Unternehmen, die zwar aus der EU oder aus einen „Vertragsstaat“ kommen, deren „Finanzinstrumente“ aber nicht im Inland gehandelt werden und die in Ihrem Heimatland keinen „Veröffent- lichungs- und Mitteilungspflichten“ nachkommen müssen nach der „Transparenzrichtlinie“[21] der Europäischen Union.
2.2. Finanzinstrument
Der Begriff „Finanzinstrument“ wird legal vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2b WpHG definiert. Danach sind Finanzinstrumente „Wertpapiere ..., Geldmarktinstrumente ..., Derivate, ... Zeichnung[srecht auf] Wertpapieren ... [und] ... Namensver[schuldungen]“. Diese werden jeweils in weiteren Rechtsnormen legal definiert, sodass zwischen denen immer unterschieden werden kann.
So sind „Wertpapiere“ nach § 2 Abs. 1 WpHG insbesondere „Aktien ...[,] ... Schuldverschreibungen] ...[,] ... Genussscheine[,] ... [Optionsscheine, andere] ... Wertpapiere“ und „Anteile an Investmentvermögen ... [von] ... Kapitalanlagegesellschaften“. Jedoch liegen Wertpapiere nach § 2 Abs. 1 HS. 2 WpHG nur dann vor, wenn Sie an einem Finanzmarkt handelbar sind. Die freie Handelbarkeit wird in Artikel 40 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG geregelt.[22]
2.3. Insiderinformation
Wissen versüßt das Leben, denn es entscheidet über Glück oder Verderben. Über Tod oder Leben.
Informationen aus dem Inneren Zirkel eines Unternehmens sind daher für jeden Goldwert, wenn man an den Kapitalmärkten investieren möchte. Von daher versucht jeder an
Informationen heran zu kommen aus dem Inneren eines Unternehmens. Die Insiderinformation ist daher auch das Herz der Ad-hoc Publizität, denn es bestimmt welche Information relevant ist.
Der Begriff der „Insiderinformation“ wird in § 13 Abs. 1 WpHG definiert. Danach handelt es sich zum einen über eine „konkrete Information“.
Diese Information darf „nicht öffentlich bekannt“ sein und diese Information muss sich auf den „... Emittenten von Insiderpapieren .. beziehen“. Als Letztes muss von der Information eine Relevanz für den Kapitalmarkt ausgehen. Das bedeutet, die Information muss „den ... Marktpreis de[s] Insiderpapiers erheblich .. beeinflussen“. Positiv oder auch negativ.
2.4. Unmittelbarkeit
Bei der „Unmittelbarkeit“ muss eine direkte Betroffenheit des Emittenten und nicht der emittierten Finanzinstrumente vorliegen. Nur dann kann man von Unmittelbarkeit sprechen. Eine solche Betroffenheit liegt dann vor, wenn „Umstände ... [in dem] ... Tätigkeitsbereich“ des Emittenten anfallen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 WpHG), die veröffentlicht werden müssen und die bei einem Nichtinformieren ein Insiderhandelsverbot nach § 14 WpHG auslösen würden.
Unterschieden wird bei den Umständen zum einen zwischen denen die von innen oder außen entstanden sind und zum anderen zwischen mittelbaren und den unmittelbaren Umständen. Die Form der unmittelbaren Betroffenheit die von außen kommt, ist sehr selten. Im Fall Porsche SE lag eine solche Unmittelbarkeit von außen nur für die Volkswagen AG am 24.3.2007 vor, da sie die Betroffenen von dem Übernahmeangebot der Porsche SE waren.
Mittelbare und Unmittelbare Umstände werden von der BaFin wie folgt differenziert: Mittelbare Umstände sind „Markstatistiken[;] ... allgemeine Zinssatzentwicklungen ...[;] ... Entscheidungen [von] .. Regierungsbehörden [betreffend] .. der Besteuerung, .. Regulierung [und] .. des Schuldenmanagements[;] ... Entscheidungen [von] .. Börsen ..., ... Entscheidungen der Wettbewerbs- und Marktüberwachungsbehördem[;] ... Veränderungen von Handelsbedingungen ... [;] ... Informationen über .. Wirtschaftsdaten ... [;] ... relevante ... Situation[sveränderungen] des Konkurrenten ... [;] Informationen, die nur das Finanzinstrument selbst betreffen ... [und;] Aktiensplits“.[23] In diesen Punkten spricht man von mittelbaren Insiderinformationen die den Emittenten betreffen, aber nicht veröffentlichungspflichtig sind nach der Ad-hoc Publizität. Dennoch handelt es sich um Insiderinformationen, die eine Relevanz, auch wenn nur mittelbare, darstellen und Sie fallen somit in den Bereich des Insiderhandelsverbotes nach § 14 WpHG und müssen dennoch publiziert werden.
Unmittelbare Umstände sind u. a. die „Veräußerung von Kerngeschäftsfeldern ... oder [die] Aufnahme von .. Kerngeschäftsfeldern .. [;] Verschmelzungsverträge ... [und] ... wesentliche Strukturmaßnahmen .. [;] Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge .. [;] Erwerb oder Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen .. [;] Übernahme- und Abfindungs-/Kaufangebote .. [;] Kapitalmaßnahmen ... [;] Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung .. [und;] überraschende Veränderungen in Schlüsselpositionen ...“.[24]
Die genannten unmittelbaren Umstände sind in ihrer Relevanz als Informationen so wichtig, dass sie unverzüglich veröffentlicht werden müssen. Für sie greift also die Ad- hoc Publizität.
[...]
[1] Elfmeterschiessen bei WM - Geheimnis um Spickzettel von Jens Lehmann gelüftet, URL : http://www.handelsblatt.com/sport/fussball/nachrichten/elfmeterschiessen-bei-wm-geheimnis-um- spickzettel-von-jens-lehmann-gelueftet/2706870.html, Abruf am 23. Januar 2013 um 10:07 Uhr.
[2] Nationalmannschaft - Spickzettel und große Gesten, URL: http://www.stern.de/sport/wm2006/news/nationalmannschaft-spickzettel-und-grosse-gesten-564612.html, Abruf am 23. Januar 2013 um 10:09 Uhr.
[3] Wissen ist Macht. Aus dem Lateinischen „Ipsa scientia potestas est“ von Francis Bacon, Büchmann, S. 215.
[4] LG Braunschweig: Urteil vom 19.09.2012 - 5 O 110/11
[5] Abschluss des Porsche Verfahrens, URL: http://www.staatsanwaltschaft- stuttgart.de/servlet/PB/menu/1280976/index.html?ROOT=1177700, Abruf am 01. Februar 2013 um 12:03 Uhr
[6] Abschluss des Porsche Verfahrens, URL: http://www.staatsanwaltschaft- stuttgart.de/servlet/PB/menu/1280976/index.html?ROOT=1177700, Abruf am 01. Februar 2013 um 12:03 Uhr
[7] Koch, Stefan. Neuerungen im Insiderrecht und der Ad-hoc-Publizität, DB 2005, 267-274.
[8] Kytzler/Redemund, S.9.
[9] Hopt, ZHR 159 (1995), 135, 163.
[10] BT-Drs. 12/6679, S.33.
[11] EUGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11-.
[12] Euro-Finanzen, Gefährliches Taktieren, S. 47
[13] Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., S. 138, Rn. 349.
[14] Euro-Finanzen, Gefährliches Taktieren, S. 47
[15] BT-Drs. 12/6679, S.33.
[16] Jahresbericht der BaFin 2011, S. 210.
[17] Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., S. 109-111
[18] Emittentenleitfaden der BaFin 2009, S. 49.
[19] EuGH, Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97-; EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - C-167/01-.
[20] Gussner, Die Ad-hoc Publizität der AG, S. 7 - 9.
[21] EU-Richtlinie, 2004/109/EG, L 390/38.
[22] Heidelbach in Kapitalmarktrechtskommentar § 32 BörsG Rdn. 46.
[23] Emittentenleitfaden der BaFin 2009, S. 54
[24] Emittentenleitfaden der BaFin 2009, S. 56 - 57.