Die Frage, ob der Mensch von Natur aus gerne teilt oder nicht, ist wohl eine sehr weite. Was wir jedoch von den ersten geschichtlichen Aufzeichnungen bis zum heutigen Tag beobachten können ist, dass der Mensch eher ungerne (große) Teile seines Vermögens (sei es in Form von Ländereien, Naturalien oder Geldvermögen) ohne Gegenleistung hergibt. Umso erstaunlicher ist die Erkenntnis, dass die für einen jeden funktionierenden Staat überlebenswichtige „Steuer“ in Deutschland auf genau diese („Negativ-“) Definition zurückgreift. Über die Frage, ob Steuern gezahlt werden sollen oder nicht, lässt sich schnell ein zustimmender Konsens finden. Bei der Folgefrage aber, wie viel Steuer gezahlt werden soll, scheiden sich die Gemüter seit je her. Dementsprechend spiegelt sich im Verhalten jedes Steuerpflichtigen weltweit der Versuch seine „Abgaben“ möglichst gering zu halten. Während früher Teile des Vermögens versteckt und verschwiegen wurden, um sich dadurch ärmer zu stellen als man es in Wirklichkeit war, entwickelte sich dieser Trend bis zum heutigen Tag zu kuriosen Auswüchsen in Form von hoch komplexen „Steuersparmodellen“. Dieses Streben wird in der Bundesrepublik Deutschland auch grundsätzlich anerkannt, denn kein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, seine persönlichen Umstände so zu gestalten, dass ein Steueranspruch entsteht. Vielmehr steht es ihm frei, die Steuer zu vermeiden und eine Gestaltung zu wählen, die eine geringere Steuerbelastung nach sich zieht. So berichteten erst vor Kurzem wieder Medien über Konglomerate (auch sog. „Global Player“), die durch höchst komplizierte und aufwändige Gesellschaftsstrukturen das internationale Steuergefälle sowie die Rechtssysteme verschiedenster Länder auf der ganzen Welt ausnutzen, um die Steuerbelastung für das eigene Geschäft zu minimieren. Die Frage, ob solche Vorgehensweisen moralisch richtig sind oder nicht, möchte ich hier bewusst nicht diskutieren. Die Folgefrage jedoch, ob derartige Gesellschaftsstrukturen „rechtlich stabil“ oder (wie so oft) an der Grenze zum Rechtsmissbrauch verlaufen und damit noch im Bereich der legalen Steuervermeidung oder bereits in der illegalen Steuerumgehung/ -hinterziehung liegen, möchte ich in der vorliegenden Arbeit unter dem Aspekt der „tatsächlichen bzw. eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit“ einer ausländischen Zwischengesellschaft untersuchen. [...]
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit
II. Vorgehensweise der Untersuchung
B. Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz
I. Allgemeines
1. Historischer Überblick
2. Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung
II. System der Einkünftezurechnung von Zwischengesellschaften
1. Unbeschränkt Steuerpflichtige
2. Ausländische Gesellschaft
3. Zu mehr als der Hälfte beteiligt
4. Zwischengesellschaft für Einkünfte
5. Niedrige Besteuerung
6. Rechtsfolge
III. Exkulpationsmöglichkeit (Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2 AStG)
1. Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AStG
a. EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Cadbury Schweppes
b. BMF-Schreiben vom 08.01.2007
2. Ungeachtet des § 8 Abs. 1 AStG
3. EG-/ EWR-Gesellschaft
4. Unbeschränkt Steuerpflichtige
5. Beweislast
6. Amtshilferichtlinie
7. Tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit
a. Teilnahme am Wirtschaftsleben
b. Aktive, ständige und nachhaltige Tätigkeit
c. Tatsächliche Ausübung mittels fester Einrichtung auf unbestimmte Zeit
aa. Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
bb. Feste Einrichtung
cc. Auf unbestimmte Zeit
d. Sachliche und personelle Ausstattung
aa. Eigenes Personal
bb. Ausrüstungsgegenstände
e. Einkünfte durch „eigene“ Tätigkeit
f. Wertschöpfende Bedeutung und Kapitalausstattung
g. Segmentierung
8. Im Aufnahmemitgliedsstaat
9. Rechtsfolge
IV. Zwischenfazit
C. Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG
I. Allgemeines
1. Historischer Überblick
2. Sinn und Zweck der Anti-Treaty-Shopping-Regelung
II. Entlastungsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG
1. Entlastungsberechtigung der Gesellschafter
a. Ausländische Gesellschaft
b. Beteiligung von Personen
c. „Soweit“ Personen beteiligt sind
2. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe
a. Wirtschaftliche Gründe
b. Sonst beachtliche Gründe
3. Erträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit
a. Bruttoerträge
b. Eigene Wirtschaftstätigkeit
aa. Wirtschaftstätigkeit
bb. „eigene“ Wirtschaftstätigkeit
cc. Gemischte Tätigkeit
4. Angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb
5. Beweislast
6. Rechtsfolge
7. Zwischenfazit
D. Missbräuchliche Gestaltungen gemäß § 42 AO
I. Allgemeines
II. Subsidiarität des § 42 AO
1. Subsidiarität gegenüber § 8 Abs. 2 AStG
2. Subsidiarität gegenüber § 50d Abs. 3 EStG
III. Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
1. Unangemessene Gestaltung
2. Steuervorteil
3. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe
a. Eigene wirtschaftliche Tätigkeit
b. Substanzerfordernisse
4. Zwischenfazit
IV. Beweislast
V. Rechtsfolgen
VI. Zusammenfassung
E. Resümee
I. Zusammenfassender Überblick
II. Abschließendes Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Diplomarbeit untersucht die Anforderungen an eine "tatsächliche bzw. eigene wirtschaftliche Tätigkeit" von ausländischen Zwischengesellschaften im deutschen Steuerrecht. Ziel ist es, die Substanzerfordernisse zu analysieren, die notwendig sind, damit eine Auslandsgesellschaft aus deutscher Sicht nicht als rechtsmissbräuchliche "Briefkastengesellschaft" gilt, wenn durch ihre Zwischenschaltung deutsche Steuern gemindert oder umgangen werden.
- Analyse der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG).
- Untersuchung der Anti-Treaty-Shopping-Regelung gemäß § 50d Abs. 3 EStG.
- Darstellung der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift nach § 42 AO.
- Beurteilung der Substanzerfordernisse (Personal, Räume, wirtschaftliche Tätigkeit) im Kontext der EU-Niederlassungsfreiheit.
- Konfrontation nationaler Anforderungen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Auszug aus dem Buch
7. Tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit
Ferner kommen wir zur zentralen Voraussetzung des § 8 Abs. 2 AStG sowie dem (vorläufigen) Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit, dem Nachweis einer „tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ im Aufnahmemitgliedstaat. Nachfolgend soll das vom EuGH aufgestellte Erfordernis der „tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ aus verschiedenen Blickwinkeln, hauptsächlich aber vor dem Hintergrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit, dargestellt werden. Eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den Substanzerfordernissen an die „tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit“ soll dem Leser außerdem die gegenwärtigen Anforderungen der Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Literatur aufzeigen.
Wie bereits mehrfach angesprochen, soll die Niederlassungsfreiheit es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, sich in einem anderen Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise wirtschaftlich zu betätigen um so auch die Rechts- und Steuervorteile des anderen Staates zu nutzen. Dazu muss der im Sinne des § 7 Abs. 2 AStG unbeschränkt Steuerpflichtige nachweisen, dass die ausländische Gesellschaft einer „tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ nachgeht. Die Formulierung ist der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes weitgehend entnommen, nur dass der Gerichtshof in der Entscheidung von einer „wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ spricht. In der Sache dürfte dies aber keinen Unterschied machen. Der Gesetzgeber übernimmt damit augenscheinlich bewusst EG-rechtliche Begrifflichkeiten in den § 8 Abs. 2 AStG, was zur Folge haben dürfte, dass diese Begriffe an sich autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen sind, obwohl sie Bestandteil innerstaatlichen Rechts sind.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in das Thema der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch ausländische Gesellschaften ein und definiert den Untersuchungsgegenstand sowie die methodische Herangehensweise der Arbeit.
B. Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: Dieses Kapitel erläutert das System der Hinzurechnungsbesteuerung bei Zwischengesellschaften und analysiert die Möglichkeiten zur Exkulpation durch den Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit.
C. Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG: Hier werden die Inbound-Gestaltungen und die spezifischen Voraussetzungen zur Entlastung von Quellensteuern bei ausländischen Gesellschaften unter Berücksichtigung von Substanzanforderungen behandelt.
D. Missbräuchliche Gestaltungen gemäß § 42 AO: Dieses Kapitel widmet sich der allgemeinen Missbrauchsvorschrift des deutschen Steuerrechts und ihrer Subsidiarität gegenüber den spezialgesetzlichen Regelungen im AStG und EStG.
E. Resümee: Das Resümee fasst die Erkenntnisse über die fließenden Grenzen zwischen legitimer Gestaltung und missbräuchlicher Briefkastengesellschaft zusammen und gibt einen Ausblick auf die steuerrechtliche Entwicklung.
Schlüsselwörter
Außensteuergesetz, AStG, § 50d Abs. 3 EStG, § 42 AO, Hinzurechnungsbesteuerung, Anti-Treaty-Shopping, Zwischengesellschaft, wirtschaftliche Tätigkeit, Substanzanforderungen, Niederlassungsfreiheit, Cadbury Schweppes, Steuerumgehung, Briefkastengesellschaft, Missbrauchsvermeidung, Steuerrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die steuerliche Anerkennung ausländischer Kapitalgesellschaften im deutschen Steuerrecht, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Steuerumgehungen durch die Zwischenschaltung solcher Gesellschaften.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zentrale Themen sind die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG, die Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG sowie die allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 42 AO.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die zentrale Forschungsfrage ist, welches Maß an "tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit" und "Substanz" eine ausländische Gesellschaft benötigt, um nicht als rechtsmissbräuchliche "Briefkastengesellschaft" eingestuft zu werden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Untersuchung basiert auf einer juristischen Analyse, die Rechtsprechung, Gesetzgebung, Finanzverwaltungsanweisungen sowie Fachliteratur auswertet und historisch-teleologische Auslegungsmethoden anwendet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die Tatbestandsmerkmale der genannten Paragrafen (§ 8 AStG, § 50d EStG, § 42 AO), insbesondere die Anforderungen an Personal, Geschäftsräume und die tatsächliche Geschäftsausübung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Schlüsselbegriffe sind Außensteuergesetz, Hinzurechnungsbesteuerung, Treaty-Shopping, wirtschaftliche Substanz, Niederlassungsfreiheit und Missbrauchskontrolle.
Welche Rolle spielt die EuGH-Rechtsprechung (insb. Cadbury Schweppes) für diese Arbeit?
Das Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes dient als zentrale Referenz, da es die Vereinbarkeit typisierender Missbrauchsvorschriften mit der europäischen Niederlassungsfreiheit einschränkt und zur Einführung von Gegenbeweismöglichkeiten geführt hat.
Wie unterscheidet sich die Beurteilung bei Outbound- und Inbound-Fällen?
Outbound-Fälle (§ 8 AStG) betreffen die Hinzurechnung ausländischer Einkünfte bei Inländern, während Inbound-Fälle (§ 50d EStG) die Versagung von Quellensteuerentlastungen bei ausländischen Anteilseignern thematisieren; die Substanzanforderungen werden in beiden Bereichen zunehmend funktionsorientiert interpretiert.
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- Roman Deringer (Author), 2013, Die „eigene/ tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit“ im Steuerrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/264458