Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition Kinder und Jugendliche
3. Zur Geschichte der Menschen- und Kinderrechte
3.1 Die Pioniere der Kinderrechte
3.1.1 Eglantyne Jebb und die Genfer Deklaration des Völkerbundes
von 1924
3.1.2 Janusz Korczak
4. Die UN-Kinderrechtskonvention
4.1 Inhalt und Struktur
5. Kinderrechte in der europäischen Union
6. Kinderrechte in Deutschland
6.1 Kinderrechte ins Grundgesetz?
7. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Jedes Individuum gilt als Träger von Menschenrechten, welche für alle Menschen weltweit gleich sind. Erwachsene Menschen und Kinder sind ohne Frage gleichwertig, jedoch sind sie in Bezug ihrer Rechte ebenfalls gleichartig?
Da in den letzten Jahren die Verankerung spezieller Kinderrechte im Grundgesetz verstärkt in den Fokus politischer Grundsatzdiskussionen gerückt ist, thematisiere ich die Entstehung, Entwicklung und Perspektiven von Kinderrechten.
Ich gehe der Frage über den Ursprung, sowie der Ratifizierung und der Umsetzung von Kinderrechten nach. Des Weiteren möchte ich insbesondere klären, welche Rechte Kinder haben und worin die Notwendigkeit individueller Rechte für Kinder besteht.
Um den Beweggrund meiner Themenauswahl aufzugreifen, gehe ich abschließend auf die Frage zur Umsetzung einer Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz ein.
Der Schwerpunkt dieser Hausarbeit liegt darin, den Verlauf der Entwicklung, die Bedeutung der UN-Kinderrechtskonvention, sowie die Umsetzung von Kinderrechten darzustellen.
Die Grundlage meiner Ausarbeitung bildet ausschließlich wissenschaftliche Literatur.
2. Definition Kinder und Jugendliche
„Nach dem Kinder- und Jugendhilfe-, dem Jugendschutz- und Strafgesetz gilt als Kind, wer noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Als Jugendlicher gilt, wer 14 Jahre alt ist, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. In einzelnen Zusammenhängen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII/ KJHG) gilt als Kind allerdings auch, wer das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.“ (Rätz-Heinisch, Schröer, Wolf 2009, S.30-31)
3. Zur Geschichte der Menschen- und Kinderrechte
Die Entstehung der Geschichte der Menschenrechte findet ihren Ursprung im 18. Jahrhundert und basiert auf der Würde des Menschen. Menschenrechte sind im Laufe der Jahrhunderte aufgrund von Erfahrungen und Erkenntnissen weiterentwickelt worden. Aufgrund dieser Entwicklung haben sich drei Generationen gebildet. Die erste Generation findet ihren Ausgangspunkt im 18. Jahrhundert und beschäftigt sich mit bürgerlichen und politischen Freiheitsrechten. Die zweite Generation richtet sich an die Entstehung sozialer und wirtschaftlicher Gleichheitsrechte, die sich im 19. Jahrhundert bildeten. Die dritte Generation keimte Ende des 20. Jahrhunderts und bezieht sich auf die Bildung von Solidaritätsrechten, welche das Recht auf die Entwicklung der Staaten und nicht mehr der Individuen beinhalten.
Gestützt auf Freiheit und Gleichheit, sowie der Entgegnung von Bevormundung und Fremdbestimmung entfalteten sich Menschenrechte aus Jahrhunderten stammende politische Ideen.
Die universelle Gültigkeit der Menschenrechte war erst 1945 durch die Vereinten Nationen (UN) formuliert und 1948 verabschiedet worden. Die allgemeine Erklärung wurde in 359 Sprachen übersetzt. Gedanken über kollektive Rechte einzelner Gruppen entstanden erst im Anschluss an die, von der „Internationalen Menschenrechtscharta“, 1976 entstandenen Allgemeinen Erklärungen zur sogenannten „Universal Bill of Rights“.
Der Leitgedanke individueller Rechte für Kinder beginnt hingegen nicht erst mit dem Auftakt der Kinderrechtskonvention, sondern mehr als siebzig Jahre zuvor (vgl. Kerber-Ganse 2009, S.27-36).
3.1 Die Pioniere der Kinderrechte
Geprägt von ihren eigenen Erlebnissen des ersten Weltkrieges und der Nachkriegszeit setzten sich Eglantyne Jebb und Janusz Korczak unabhängig voneinander, untermauert von völlig differenzierten Ansichtsweisen, für die Durchsetzung gesonderter Rechte für Kinder ein.
3.1.1 Eglantyne Jebb und die Genfer Deklaration des Völkerbundes von 1924
Der Völkerbund mit Hauptsitz in Genf ist im Jahre 1920, aufgrund der Kriegsverheerungen des ersten Weltkrieges und des großen Wunsches nach Frieden und Verständigung der Völker, als Vorreiter der Vereinten Nationen gegründet worden.
Die britische Aktivistin Eglantyne Jebb (1876-1928) gründete 1919 angesichts der katastrophalen Folgen für Kinder, die die Nahrungsmittelblockade gegen Deutschland und seine Verbündeten mit sich brachte, in London Organisationen wie „Fight the Famine Council“ und „Save the Children Fund“. Im Jahre 1920 gründete sie in Genf anschließend der erste internationale Lobbyverband mehrerer internationaler Hilfsorganisationen mit dem Namen „Save the Children International Union“. Aus der daraus erhaltenen Hilfe einiger Länder und der Auseinandersetzung der Interessenvertretung von Kindern, entsprang 1924 in Genf die weltweit erste Deklaration für die Rechte des Kindes. Im Vordergrund der Anfänge über Kinderrechte standen somit zunächst die Versorgung und der Schutz von Kindern. Eglantyne Jebb entwarf ein kurzgefasstes 5-Punkte-Programm, welches diesen Schutz und die Versorgung durch die Deklaration unter internationale Aufsicht stellte. Soziales Engagement mit Hinblick auf Gerechtigkeit und Mitleid für die Schwächsten, stand für sie im Fokus dieses Durchbruchs (vgl. Kerber-Ganse 2009, S. 36-39).
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