Patientenverfügungen. Rechtliche und ethische Aspekte


Seminararbeit, 2012

18 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Abkürzungsverzeichnis

2. Patientenverfügung zum Selbstschutz des Patienten

3. Aspekte der Patientenverfügung
3.1. Definition der Patientenverfügung
3.2. Allgemeines zur Patientenverfügung
3.2.1. Ärztliche Beratung
3.2.2. Adressaten
3.2.3. Bestandteile
3.3. Rechtliche Aspekte der Patientenverfügung
3.3.1. Gültigkeit und Aktualisierung
3.3.2. Reichweite
3.3.3. Behandlung nach Indikation
3.3.4. Rechtfertigungspflicht
3.3.5. Hierarchie der Willensformen
3.3.6. Bereuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
3.4. Ethische Aspekte der Patientenverfügung
3.4.1. Konfliktpotential
3.4.2. Würde des Menschen
3.4.3. Autonomie und Selbstbestimmung
3.4.4. Ethik der Führsorge
3.4.5. Kritik an unbeschränkter Reichweite

4. Schluss/ Fazit

5. Literaturverzeichnis

1. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Patientenverfügung zum Selbstschutz des Patienten

Die moderne Medizin hat in den letzten fünf Jahrzehnten rapide medizinisch-technische Fortschritte gebracht, welche die Lebenserwartung und Lebensqualität vor allem älterer Menschen in den westlichen Ländern wesentlich steigerte. Jedoch hat diese Entwicklung auch ihre Kehrseite.[1]

„Während diese Perspektive für viele Menschen Hoffnung und Chance bietet, haben andere Angst vor einer Leidens- und Sterbensverlängerung durch Apparatemedizin.“[2]

Denn diese Apparatemedizin ermöglicht auch, den „Todeszeitpunkt um Jahre hinauszuschieben“[3]. Aber „die so gewonnene Lebenszeit wird nicht von jedem als Gewinn empfunden[4]“. Denn die medizinischen Fortschritte ermöglichen nicht immer nur, dass Leid verringert wird, sondern können auch das „Siechtum um Jahre“[5] hinauszögern.[6]

Durch die Entwicklung „An die Stelle des Problems der Scheintoten des 18. Jahrhunderts ist das des Schein-Lebendigen unseres Jahrhunderts getreten“[7], kam in den siebziger Jahren die Diskussion darüber auf, ob Medizin immer alles darf was sie kann, sowie die Frage, ob die vorgenommenen medizinischen Maßnahmen überhaupt im Sinne des Patienten sind.[8]

„Man wollte für einen natürlichen Tod und gegen Lebensverlängerung um jeden Preis vorsorgen.“[9]

Diese Entwicklung bedingte die Angst vieler, von Krankheiten betroffen zu sein, durch welche die Meinungsbildung oder Äußerung eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr möglich ist. Denn die Menschen möchten über die sie betreffenden medizinischen Maßnahmen selbst mitbestimmen. Damit verbunden ist die Angst vor Entmündigung und Fremdbestimmung, welche nicht der eigenen Meinung, den Werten und Ansichten entspricht.[10]

Um die Selbstbestimmung auch dann noch zu sichern, wenn man seinen Willen selbst nicht mehr bilden oder äußern kann, ist es wichtig, sich frühzeitig Gedanken über die persönlichen Werte und Einstellungen bezüglich lebensverlängernder Maßnahmen zu machen. In Deutschland hat jeder Mensch im Rahmen einer Patientenverfügung das „Recht für sich zu entscheiden, ob und welche medizinischen Maßnahmen für ihn ergriffen werden.“[11]

Diese Patientenverfügung wird im Folgenden hinsichtlich ihrer rechtlichen und ethischen Aspekte betrachtet.

3. Aspekte der Patientenverfügung

3.1. Definition der Patientenverfügung

Nach vielen Jahren der Rechtsunsicherheit bei Patienten sowie Ärzten beim Umgang mit Patientenverfügungen[12], verschiedenen Gerichtsurteilen und Diskussionen hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 eine Veränderung des Betreuungsrechts vorgenommen und unter §1901 a BGB die gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung verankert.[13]

Demzufolge ist die Patientenverfügung eine freiwillige, durch einen einwilligungsfähigen Volljährigen schriftlich festgelegte Verfügung, in welcher der Volljährige für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit Vorsorge trifft. Durch die im Vorfeld getroffenen Entscheidungen über die Einwilligung oder Untersagung medizinischer Untersuchungen, Eingriffe und Heilbehandlungen wird gewährleistet, dass dem Patientenwillen Geltung verschafft wird. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.[14] Die Reichweite der Patientenverfügung ist dabei „unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung“[15] des Erklärenden.

Durch diese Gesetzgebung besteht somit eine hohe Verbindlichkeit aller beteiligten Personen.[16]

3.2. Allgemeines zur Patientenverfügung

3.2.1. Ärztliche Beratung

Aufgrund dessen, dass es in unserer pluralistischen Gesellschaft eine Vielzahl von differenzierten Meinungen, Wertvorstellungen und Ansichten, sowie ethische und religiöse Vorstellungen gibt, kann es keine einheitliche Patientenverfügung geben, da sie ihr nicht gerecht werden würde.

Deshalb gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Patientenverfügungen, wie beispielsweise vorformulierte Verfügungen, Lückentexte oder aus einzelnen Bausteinen selbstständig zusammensetzbare Texte. Dieser Umstand führt aber auch zu Verunsicherungen darüber, wie man im konkreten Fall die Patientenverfügung gestaltet.[17]

Deshalb kann es vorteilhaft sein, sich eine ärztliche Beratung im Vorfeld einzuholen.

Ebenso ist dies ratsam, da der Verfügende „vielfach erst bei Inanspruchnahme einer ärztlichen Beratung in der Lage (ist) zu entscheiden, welches der zahlreichen verfügbaren und inhaltlich unterschiedlichen Formulare seinen Wünschen am ehesten entgegenkommt und welche Formulierungen geeignet sind, seine persönlichen Vorstellungen hinreichend nachvollziehbar und umsetzbar niederzulegen“[18].

So kann der Arzt sowohl über Behandlungsmaßnahmen informieren und seine bereits gemachten Erfahrungen mit Patientenverfügungen teilen, als auch Missverständnisse und falsche Vorstellungen im Bezug zur Patientenverfügung korrigieren und dem Aussteller dadurch Ängste nehmen. Zudem wird dadurch, dass eine ärztliche Beratung zu Grunde liegt, die Wirksamkeit der Patientenverfügung erhöht. Und der Arzt kann im Falle der Ermittlung des Patientenwillens zu Rate gezogen werden, da er sich zu diesem Thema mit dem Patienten im Dialog befand.[19]

[...]


[1] vgl. Bickhardt, S. 2

Dr. med. Jürgen Bickhardt ist Internist und Kardiologe, welcher für seinen

außerordentlichen Einsatz in der Hospizarbeit und Palliativbetreuung mit dem

Bundesverdienstkreuz am Bande gewürdigt wurde.

[2] Bundesministerium der Justiz, 2012, S. 4

[3] Putz / Steldinger, 2012, S. 5

[4] ebd.

[5] ebd.

[6] vgl. Putz / Steldinger, 2012, S. 5

[7] vgl. Hartmann, 1998, in: Putz / Steldinger, 2012, S. 3

[8] vgl. Putz / Steldinger, 2012, S. 7

[9] Putz / Steldinger, 2012, S. 8

[10] vgl. Bickhardt, S. 2

[11] Bundesministerium der Justiz, 2012, S. 4

[12] vgl. Bundesministerium der Justiz, 2012, S. 4

[13] vgl. Malteser Deutschland gemeinnützige GmbH, 2011, S. 3

[14] vgl. § 1901 a Abs. 1 BGB

[15] § 1901 a Abs. 3 BGB

[16] vgl. Malteser Deutschland gemeinnützige GmbH, 2011, S. 3

[17] vgl. Bundesministerium der Justiz, 2012, S. 4 f.

[18] Deutsches Ärzteblatt, 2010, S. A 880

[19] vgl. Deutsches Ärzteblatt, 2010, A 880

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Patientenverfügungen. Rechtliche und ethische Aspekte
Hochschule
Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
Note
1,7
Autor
Jahr
2012
Seiten
18
Katalognummer
V264828
ISBN (eBook)
9783656542322
ISBN (Buch)
9783656903673
Dateigröße
482 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
patientenverfügungen, rechtliche, aspekte
Arbeit zitieren
Sonja Bergler (Autor:in), 2012, Patientenverfügungen. Rechtliche und ethische Aspekte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/264828

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