Zur finanzwirtschaftlichen Beurteilung von Factoringverträge


Seminararbeit, 2003

21 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Abgrenzung des Themas
1.3 Gang der Untersuchung

2. Wesen und Art des Factoring
2.1 Die Geschichte des Factoring
2.2 Der Factoring-Begriff
2.3 Ablauf des Factoring
2.4 Die Factoring-Bank
2.5 Rechtliche Stellung des Factoring
2.6 Funktionen des Factoring
2.6.1 Dienstleistungsfunktion
2.6.2 Delkrederefunktion
2.6.3 Finanzierungsfunktion
2.7 Arten des Factoring
2.7.1 Echtes Factoring
2.7.2 Unechtes Factoring
2.7.3 Offenes/ Stilles Factoring
2.7.4 Export-Factoring/ Import-Factoring
2.8 Grenzen des Factoring

3. Beurteilung des Factoring
3.1 Vorteile des Factoring
3.2 Nachteile des Factoring

4. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Ablauf des Factoring

Abb. 2: Umsatzentwicklung des Factoring in Deutschland

Abb. 3: Ablauf beim Offenen und Stillen Factoring

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Ein Unternehmen liefert seine Ware pünktlich an seinen Kunden. Leider schafft es der Kunde, besonders in Zeiten einer schwachen Konjunktur, nicht immer, dem Unternehmen seine Waren pünktlich zu bezahlen. Dieses setzt nun das Unternehmen unter Druck, da es nun selbst mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Zahlen die Kunden nicht fristgerecht, kann ein Unternehmen ebenfalls seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommen und bringt somit andere Unternehmen in die gleiche Bedrängnis. „Denn die Liquidität eines Unternehmens ist zu verstehen als seine Fähigkeit, die Fristigkeit der Mittelanlagen mit der Mittelverwendung deckungsgleich zu bringen und noch etwas Reserve zugunsten der kurzfristig zu regulierenden Verpflichtung übrig zu behalten.“[1].

Heutzutage ist der Liquiditätsbedarf der Unternehmen höher denn je. Die Gründe hierfür liegen vor allem in den verspäteten Zahlungseingängen auf offene Forderungen mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen, die jedoch erst nach durchschnittlich 44 Tagen beglichen werden. Zwar besteht die Möglichkeit der kurzfristigen Finanzmittelbeschaffung auf dem Kapitalmarkt, was jedoch die weiteren Kosten erhöhen, die Bilanzstruktur verlängern und zudem für einen höheren Verschuldungsgrad der Unternehmung sorgen würde. Diese sich immer weiter drehende Spirale würde dann zwangsläufig zu einer Herabsetzung des Rating der Unternehmung führen, wodurch sich die Aussicht auf künftige Investitionen verschlechtern würde, da die einst erworbene Kreditwürdigkeit nicht mehr vorhanden wäre. Aufgrund eines zu hohen Verschuldungsgrades haben viele Kreditinstitute ohnehin ihre Vergabe von Krediten in den letzten Jahren begrenzt. Die enorm angestiegene Anzahl an Insolvenzen, über 40.000 im Jahr 2003, konnte daneben die Haltung der Banken natürlich nicht verbessern.[2]

Um nicht in diesen abwärts treibenden Strudel hineingesogen zu werden, bestehen für die Unternehmen Alternativen der kurzfristigen Finanzmittelbeschaffung. Diese Finanzierungsinstrumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie dem Unternehmen einerseits kurzfristig Liquidität verschaffen, so dass ein ggf. angebotener Skonto gesichert werden kann und andererseits nicht zu einer Bilanzverlängerung führen. D.h. das Unternehmen kann ohne eine Erhöhung des Verschuldungsgrades die anstehenden Verbindlichkeiten begleichen. Zu diesen Finanzierungsinstrumenten zählen das Leasing, das Factoring und die Forfaitierung.

1.2 Abgrenzung des Themas

In der folgenden Arbeit sollen nun nicht die Finanzierungssurrogate Leasing und Forfaitierung erläutert werden. Diese Arbeit beschäftigt sich ausschließlich mit einer finanzwirtschaftlichen Beurteilung des Factoring als kurzfristiges Finanzierungsinstrument.

1.3 Gang der Untersuchung

Der erste Teil dieser Untersuchung beschäftigt sich mit dem Wesen des Factoring. Es handelt sich hier um eine sachliche Betrachtung und erläutert, was Factoring bedeutet und woraus es sich gründet. Des Weiteren werden die verschiedenen Arten, die sie umgebenden Funktionen und die rechtliche Stellung des Factoring dargestellt. Abgeschlossen wird der erste Teil durch eine Darstellung der Grenzen des Factoring.

Der zweite Teil der Untersuchung beschäftigt sich ausschließlich mit einer Beurteilung des geschilderten Sachverhaltes aus dem ersten Teil. Es werden die Vor- und Nachteile des Factoring dargestellt und abschließend in einer Zusammenfassung beurteilt.

2. Wesen und Art des Factoring

2.1 Die Geschichte des Factoring

Historische Untersuchungen zeigen, dass erste Ansätze des Factoring bereits im Altertum bei den Phöniziern, Babyloniern und Römern zu finden sind. Im Mittelalter besaßen die großen deutschen Handelshäuser in Übersee Handelsniederlassungen, die als Faktoreien bezeichnet wurden. Der Faktor hatte die Aufgabe mithilfe seiner Kenntnisse des fremden Marktes bezogen auf die Bonität der dortigen Kunden, der Gesetze und der vor Ort herrschenden Handelsbräuche, die Interessen seines Handelshauses so gut wie möglich zu vertreten.[3]

Die Händlereigenschaften der Faktoren wurden im Laufe des 19. Jahrhunderts durch diverse Finanzierungsleistungen erweitert. Die Agenten übernahmen, insbesondere in der englischen und deutschen Textilindustrie, neben der Lagerung und dem Verkauf der Ware auch die Aufgaben der Forderungseintreibung und das Delkredererisiko.[4] In diesem Sinne wandelte sich somit auch der Begriff des Factoring weg von einem reinen Warenfactoring hin zu einem Finanzierungsfactoring. Durch diese umfangreicheren Tätigkeiten war es aus dem amerikanischen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken.[5]

Im Zuge dessen fand das Factoring nach dem Zweiten Weltkrieg auch seinen Weg nach Europa. Gemeinsam mit europäischen Großbanken gründeten amerikanische Banken und Factoring-Organisationen Gesellschaften, die sich ausschließlich auf das Factoring-Geschäft konzentrierten.

In Deutschland konnte sich das Factoring erst nach 1978 durchsetzen. Eine ungeklärte Rechtslage, auf die später im Punkt 2.5 eingegangen wird, behinderte die Etablierung des Factoring. Diese unklare Situation wurde jedoch durch ein Urteil des BGH im Jahre 1978 aufgeklärt.

2.2 Der Factoring-Begriff

Das Factoring beschreibt den Verkauf von Forderungen an ein spezialisiertes Institut, der Factoring-Gesellschaft. Das Geschäft basiert auf einem langfristigen Vertrag zwischen einem Unternehmen und einer Factoring-Gesellschaft, wobei sich diese Gesellschaft vertraglich dazu verpflichtet, Dienstleistungs-, Delkredere- und Finanzierungsfunktionen zu übernehmen. Hinsichtlich seiner Funktion als Finanzierungsinstrument hat das Factoring starke Ähnlichkeit mit dem Wechseldiskontkredit.[6]

2.3 Ablauf des Factoring

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Ablauf des Factoring[7]

Wie bereits in der Problemstellung unter dem Punkt 1.1 dargestellt, ergibt sich für einen Lieferanten häufig das Problem, dass die gelieferten Waren vom Kunden nicht fristgerecht bezahlt werden können. Um nun nicht selber mit den kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenüber eigenen Lieferanten in Verzug zu geraten, bietet sich für den Unternehmer die Möglichkeit mit einer Factoring-Gesellschaft einen Vertrag über die Veräußerung der eigenen Forderungen abzuschließen.[8] D.h., dass bei dem Factoring-Geschäft drei Partner beteiligt sind. Der ursprüngliche Lieferant, sein Kunde und das Factoring-Institut.

Vor Vertragsabschluss prüft der Factor die Bonität des Kunden[9] und übernimmt in einem Rahmen eines vorab vereinbarten Limits das volle Ausfallrisiko. Der Factor kann also auch den Kauf von zweifelhaften Forderungen ablehnen, da hier das Ausfallrisiko zu hoch ist.

Der Unternehmer hat dann gegenüber der Factoring-Gesellschaft die Pflicht, die Rechnungskopien der im Vertrag genannten Forderungen zu übermitteln, um somit deren Existenz zu belegen. Mit diesem Beweis der tatsächlichen Existenz der Forderungen bevorschusst die Factoring-Gesellschaft diese Forderungen. In der Regel beläuft sich dieser Vorschuss auf 85 bis 90% der entsprechenden Forderungen. Der Vorschuss wird auf den Tag der Überweisung abdiskontiert und auf dem Geschäftskonto des Unternehmens gutgeschrieben. Die restlichen 10 bis 15 % werden als Sicherheit für eventuell anstehende Skontoabzüge oder Mängelrügen zurückgehalten. Sie werden dann auf einem Sperrkonto erfasst.[10] Sofern der Drittschuldner seinen Verbindlichkeiten nachkommt, wird das restliche noch auf dem Sperrkonto verbliebene Kapital ebenfalls auf das Geschäftskonto überwiesen.

Neben der Übernahme des Ausfallrisikos der Forderungen übernimmt die Factoring-Gesellschaft, gegen weitere Gebühren, auch andere Aufgaben. Zu diesen gehören verschiedene Dienstleistungen wie die Debitorenbuchhaltung[11], das Mahnwesen und weitere Funktionen, auf die später unter dem Punkt 2.5 detaillierter eingegangen wird.

2.4 Die Factoring-Gesellschaft

Das Factoring-Geschäft wird fast ausschließlich von Kreditinstituten oder deren Tochtergesellschaften durchgeführt, da diese Art der Finanzierung sehr stark einer Kreditfinanzierung ähnelt. In der Regel handelt es sich hier um eine AG oder GmbH.

Selber als Factoring-Bank dürfen sich ausschließlich nur die Gesellschaften bezeichnen, die sich freiwillig der Bankenaufsicht unterworfen haben und sich somit an das Kreditwesengesetz halten[12], auch wenn sie nicht nach § 1 KWG zu den Kreditinstituten zählen.

Die wichtigsten Factoring-Gesellschaften haben sich in Deutschland zu dem Deutschen Factoring-Verband e.V. zusammengeschlossen. Derzeit gehören diesem Verband 19 Gesellschaften an.

2.5 Die rechtliche Stellung des Factoring

Bis zum Jahre 1977 war die Entwicklung des Factoring in Deutschland durch eine unklare Rechtslage stark eingeschränkt. Unklar war, ob die Abtretung einer Forderung an einen Factor kontrovers zum bestehenden Eigentumsvorbehalt steht. 1978 wurde dieser strittige Punkt durch das Bundesverfassungsgericht beseitigt, indem es entschied, dass das Factoring nicht rechtswidrig sei und der Forderungsverkauf Vorrecht vor dem Eigentumsvorbehalt hat.[13]

Grundsätzlich ist die Abtretung einer Forderung nach § 398 BGB[14] möglich. Ein Hemmnis ergab sich jedoch durch den § 399 BGB[15], wonach ein Verbot für die Veräußerung der Forderungen in den Kaufvertrag aufgenommen werden konnte. Dieses führte zu einer deutlich längeren Wartezeit in Bezug auf die Bezahlung der gelieferten Waren und Dienstleistungen. Durch den § 354a HGB[16] in der Fassung vom 25. Juli 1994 können die Schuldner in einem kaufmännischen Geschäftsverkehr die Abtretbarkeit von Forderungen nicht mehr verhindern, sofern es sich um ein abgeschlossenes Handelsgeschäft handelt. Im Zuge dieser Entscheidung stieg der Umsatz der Factoring-Gesellschaften stetig an.

[...]


[1] Zitiert nach Schmitt, R. (1968), S. 9.

[2] Vgl. Larek, E., Steins, U. (1999). S. 82.

[3] Vgl. Hagenmüller, K.F., Sommer, H.J. (1987), S. 26. Schmitt, R. (1968), S. 11. Bette, K. (1973), S. 21.

[4] Die Übernahme des Delkredererisiko bedeutet, dass der Agent das Risiko dafür übernimmt, dass die ausstehende Forderung durch den Kunden nicht beglichen wird. Vgl. Bette, K. (1973), S. 22.

[5] Vgl. Vorbaum, H. (1981), S. 312.

[6] Vgl. Jokisch, J., Mayer, M.D. (2002), S. 9. Büschgen, H.E., (1979), S. 84.

[7] Grafik entnommen aus : Sonderformen der Finanzierung: Leasing, Factoring,

http://did.mat.uni-bayreuth.de/~wwg/faecher/wr/lehrplan/4-15.htm.

[8] Es ist umstritten, ob es sich bei dem Factoring-Geschäft um ein reines Kaufgeschäft oder um ein Kreditgeschäft handelt. Diese Thematik wird unter dem Punkt 2.7 näher erläutert.

[9] Bei einer schlechten Schufa- oder Bankauskunft kauft die Factoring-Gesellschaft i.d.R. die Forderung nicht ab.

[10] Vgl. Vormbaum, H. (1981), S. 315, Schmitt, R. (1968), S. 13 f.

[11] Mit dem Führen der Debitorenbuchhaltung ist das Führen der Buchhaltung für die zu Disposition stehenden Forderungen gemeint.

[12] Vgl. Vormbaum, H. (1981), S. 310.

[13] Vgl. Larek, E., Steins, U. (1999), S.94.

[14] § 398 BGB: „Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlusses des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.“, Bürgerliches Gesetzbuch, 49. Auflage 2001.

[15] § 399 BGB: „Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.“, Bürgerliches Gesetzbuch, 49. Auflage 2001.

[16] § 354a HGB [Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung Fassung vom 25. Juli 1994]: „Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.“

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Zur finanzwirtschaftlichen Beurteilung von Factoringverträge
Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg  (Internationales Finanzmanagement)
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
21
Katalognummer
V26502
ISBN (eBook)
9783638288132
Dateigröße
785 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Beurteilung, Factoringverträge
Arbeit zitieren
Michael Leeske (Autor:in), 2003, Zur finanzwirtschaftlichen Beurteilung von Factoringverträge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26502

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