Die Novellierung der Ausbildereignungsverordnung (AEVO). Chancen zur Qualitätssicherung der beruflichen Ausbildung?

Eine Bestandsaufnahme seit der Novellierung


Bachelorarbeit, 2013

123 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die berufliche Ausbildung

3 Einführung der AEVO
3.1 Rechtslage nach Einführung der AEVO
3.2 Ziele der Einführung der AEVO

4 Aussetzung der AEVO
4.1 Gründe der Aussetzung der AEVO
4.2 Rechtslage nach Aussetzung der AEVO
4.3 Ziele der Aussetzung der AEVO
4.4 Evaluierung
4.5 Folgen der Aussetzung
4.6 Empirischer Zugang: Befragung der Unternehmen
4.6.1 Quantitative Analyse der Aussetzung
4.6.2 Qualitative Analyse der Aussetzung
4.7 Empirischer Zugang: Befragung der Kammern
4.8 Empirischer Zugang: Fallstudien
4.9 Zusammenfassung der Evaluierung
4.10 Resultierende Maßnahmen
4.10.1 Perspektiven der AEVO

5 Qualität - was ist das?
5.1 Qualität aus Sicht von Auszubildenden
5.2 Qualitätssicherung - Verfahren zur Sicherung von betrieblicher Ausbildungs- qualität

6 Novellierung der AEVO
6.1 Ziel der novellierten AEVO
6.2 Rechtliche Neuerungen der novellierten AEVO
6.3 Perspektiven für die Qualitätssicherung der Ausbildung durch die Novellierung
6.4 Qualitätssicherung - ein ständiger Prozess

7 Forschungsdesign der empirischen Erhebung
7.1 Methodisches Vorgehen
7.1.1 Wahl der Erhebungsmethode
7.1.2 Fallauswahl
7.2 Auswertung
7.3 Konfrontation der Literaturanalyse mit den Antworten der Unternehmen und Kammern

8 Empirischer Zugang: Unternehmensbefragungen
8.1 Auswertung

9 Empirischer Zugang: Kammerbefragungen
9.1 Auswertung

10 Fazit: Online-Fragebögen

11 Empirischer Zugang: Interview
11.1 Interviewleitfaden
11.2 Die Sicht des Praktikers und Prüfers - Zusammenfassung eines Interviews

12 Mangel von Fachkräftenachwuchs
12.1 Aktuelle Daten der Industrie- und Handelskammern und Entwicklungen
12.2 Aktuelle Daten der Handwerkskammern und Entwicklungen
12.3 Mangel von Fachkräftenachwuchs in den Unternehmen -Bestandsaufnahme der empirischen Befragungen
12.4 Strategien zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in Deutschland durch die Ausbildungsbetriebe und durch die Bildungspolitik

13 Schlussfolgernde Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der betrieb-
lichen Ausbildung

14 Schlussbetrachtung

15 Anhang
15.1 Anhang 1: Einladung - Unternehmensbefragung
15.1.1 Anhang 2: Hintergrundinformationen - Unternehmensbefragung
15.2 Anhang 3: Fragebogen - Unternehmensbefragung
15.3 Anhang 4: Auswertung der Online-Fragebögen - Unternehmensbefragung
15.4 Anhang 5: Einladung - Kammerbefragung (HwK)
15.4.1 Anhang 6: Hintergrundinformation - Kammerbefragung (HwK)
15.5 Anhang 7: Einladung - Kammerbefragung (IHK)
15.5.1 Anhang 8: Hintergrundinformation - Kammerbefragung (IHK)
15.6 Anhang 9: Kammerbefragungen - Fragebogen
15.7 Anhang 10: Auswertung der Online-Fragebögen - Kammerbefragungen
15.8 Anhang 11: Interviewleitfaden
15.8.1 Anhang 12: Interview mit einem Handwerksmeister und zugleich Vorsitzender des Ada-Prüfungsausschusses der HwK Hannover

16 Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

„ Die deutsche Berufsbildung ist ein hochwertiges Produkt. [ … ] Dieser Anspruch mani- festiert sich in den Begriffen „ berufliche Handlungsfähigkeit “ und „ Handlungskompetenz “ , die eine lange ordnungspolitische Tradition und Bedeutung in der Berufsbildung haben. “ 1

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Wirkung der Aussetzung der AEVO auf die Ausbildungs berechtigung der Betriebe in den alten Bundesländern

Abbildung 2: Wirkung der Aussetzung der AEVO auf die Ausbildungs berechtigung der Betriebe in den neuen Bundesländern

Abbildung 3: Unterscheidung von Ausbildungsqualität entlang des Ausbildungsprozesses

Abbildung 4: Höhe der Ausbildungsvergütung (Ost/West) in Berufen mit Rekrutierungsproblemen (brutto)

Abbildung 5: Berufe mit einem hohen Anteil an unbesetzten Ausbildungs- plätzen am betrieblichen Gesamtangebot

Abbildung 6: Verteilung der Neuzugänge auf die drei Sektoren des beruflichen Ausbildungssystems 2005 - 2010

Begriffserklärungen, Definitionen sowie dem Text dienende Verweise befinden sich in den Fußnoten der Ausarbeitung. Um einen einheitlichen Lesefluss zu gewähren, wurden die der Literatur entnommenen Zitate den Regelungen nach Theisen2 genutzt. Männliche Begriffsformen werden geschlechtsneutral genutzt u. ersetzen die weibliche Form für die weitere Arbeit fortführend.

1 Einleitung

Die Organisation der betrieblichen Ausbildung hat ihren Ursprung im Mittelalter. Früher waren die Innungen, die heutigen Kammern, einfache Zusammenschlüsse von Hand- werkern bzw. Kaufleuten. Um ausbilden zu dürfen, musste ein sogenannter Lehrherr - heute Ausbilder - Mitglied einer Zunft bzw. Gilde sein und hatte auch schon damals eine entsprechende Fürsorge- und Erziehungspflicht dem Auszubildenden gegenüber.

Im weiteren Verlauf des 18. Jahrhunderts erweiterten sich die Ausbildungsangebote. Es entstanden Schifffahrts-, Berg-, und Handelsschulen und es lag eine stark ausgeprägte Fürsorge- und Erziehungspflicht des Ausbilders gegenüber dem Auszubildenden vor.

Während der Industrialisierung im 19. Jahrhundert stieg der Bedarf an gut ausgebildeten Fachkräften - so gründeten Großunternehmen eigene Lehrlingswerkstätten, um diese dort auszubilden.

Im Jahre 1919, nach dem Ende des Ersten Weltkrieges, entstand eine politische Forde- rung des Deutschen Allgemeinen Gewerkschaftsbundes nach einem eigenen Be- rufsausbildungsgesetz (BBiG) in Deutschland. Im Jahre 1927 legte der zuständige Mi- nisterialrat Ernst Schindler einen Referentenentwurf für den Reichstag vor. Erst im Jah- re 1942 lagen Gesetzesentwürfe der sogenannten „Akademie des deutschen Rechts“3 vor.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde ein wichtiger Meilenstein zur dualen Ausbildung gefestigt; die Berufsschulpflicht und Lerninhalte wurden der Gesetzgebung unterworfen und eine Stärkung der Berufsschulen in Teilzeit-Pflichtschulen in Angriff genommen. Im Jahre 1964 wurde der Begriff „Duale Ausbildung“ erstmals offiziell verwendet.

Am 01. September 1969 wurde, nach dreijähriger Beratung zur Verabschiedung, ein einheitliches Berufsbildungsgesetzes in Kraft gesetzt. Damit wurde eine erstmalige ein- heitliche Gesetzesgrundlage für die betriebliche Ausbildung geschaffen. Der Staat konnte somit Einfluss auf die Berufsbildung nehmen, die vor dem Gesetz vorrangig

„Angelegenheit der Wirtschaft“4 war. Hinsichtlich der Neufassung und Neuordnung von Ausbildungsberufen hat das BBiG einen großen Einfluss gehabt; für jeden Ausbil- dungsberuf gilt eine Ausbildungsordnung, die im § 25 BBiG geregelt ist. Unter anderem sind im BBiG die fachlichen Vorgaben zur „Sicherung der Ausbildungsqualität“ im BBiG geregelt. Neben diesen fachlichen Vorgaben, die im BBiG zu finden sind, müssen ne- ben- und hauptamtliche Ausbildungsverantwortliche im Betrieb berufs- und arbeitspä- dagogische Fertigkeiten nachweisen. Diese Vorgaben sind in der Ausbildereignungs- verordnung (AEVO) hinterlegt. Die sogenannte AEVO wurde durch eine Verordnung „…des Bundesministeriums für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung…“5 erstmals 1972 in Kraft gesetzt. Vorausgegangen war eine kritische öffentliche Debatte über die Qualität der Ausbildung, die es in dieser Form bislang nicht gegeben hatte. So berichtete das Magazin „Der Spiegel“ am 27. April 1970 unter dem Titel „Lehrzeit = Leerzeit“ von „katastrophalen Bedingungen in der deutschen Berufsausbildung“. Auslöser dieses Artikels waren bun- desweite Protestaktionen von Auszubildenden, die unter anderem undemokratische und unpädagogische Bedingungen bemängelt hatten. Dies zeigt ein Auszug aus dem ge- nannten Spiegel-Artikel, in dem 133 protestierenden Siemens-Auszubildenden Folgen- des fordern: „Wir protestieren gegen eine Ausbildung, in welcher Jugendliche mit unpä- dagogischen Mitteln genötigt werden, sich in eine Betriebshierarchie einzufügen, die nicht geeignet ist, einen jungen Menschen zu demokratischer Haltung zu erziehen. (…) Wir protestieren gegen eine Ausbildung, in der durch körperliche Züchtigung Angst, Minderwertigkeitskomplexe und seelische Hemmungen hervorgerufen werden, die das Selbstbewusstsein der Lehrlinge in starkem Maße mindern.“6 Die 1972 in Kraft gesetzte AEVO regelte, dass Ausbilder7 in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in der Landwirt- schaft, in der Hauswirtschaft und im öffentlichen Dienst für die Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz8, wie oben beschrieben, den Erwerb von berufs- und arbeitspä dagogischen Kenntnissen nachweisen müssen.9 Die Eignung bezüglich berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse wird von zuständigen Stellen, d.h. berufsständische Kammern (Industrie- und Handwerkskammern) abgenommen und durch einen entsprechenden Schein belegt. Die empfohlene Lehrgangsdauer lag 1972 noch bei 200 Stunden, mindestens jedoch 120 Stunden.

1994 wurde die empfohlene Lehrgangsdauer auf nur noch mindestens 120 Stunden verringert. 1998 wurde die AEVO für die gewerbliche Wirtschaft durch die 7. Verordnung erneut geändert. Wenige Monate später, im Jahre 1999, wurde eine neue AEVO erlassen und in einigen Punkten geändert - jedoch hatte die empfohlene Lehrgangsdauer von mindestens 120 Stunden von 1994 weiterhin Bestand.

Im Jahre 2003 wurde die AEVO für einen Zeitraum von sechs Jahren ausgesetzt, da die Bundesregierung zur Beseitigung des Lehrstellenmangels Barrieren beseitigen wollte.10 Ausbildungsbetrieben sollte aufgrund formeller Vorschriften und Voraussetzungen nicht verwehrt werden, auszubilden. Das heißt, Ausbildungsbetriebe wurden in dem Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2009 befreit, entsprechende Nachweise berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse in Form eines Ada-Scheins11 vorzulegen. Zum 01.04.2005 trat das Berufsbildungsreformgesetz in Kraft, das „die Sicherung und Ver- besserung der Ausbildungschancen der Jugend sowie eine hohe Qualität der berufli- chen Bildung für alle jungen Menschen“12 zum Ziel hat. Jedoch entstand in der Zeit der Aussetzung der AEVO das Problem, dass die Qualität der Ausbildung litt. Um dem ent- gegenzuwirken, hat die Bundesregierung 2008 eine Novellierung der AEVO vorge- nommen.

Auf europäischer Ebene beschreibt das Kommuniqué von Brügge13 hinsichtlich der Qualität der beruflichen Bildung einen Konsens, nachdem Europa als weltstärkster Ex porteur von Industrieprodukten eine Sicherstellung garantieren muss, eine berufliche Bildung auch von Weltrang zu gewährleisten. Wie dieses Ziel, des Kommuniqués auf nationaler Ebene umgesetzt wird, ist das Thema dieser Bachelorarbeit. Das Thema die- ser Arbeit Die Novellierung der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) - Chancen zur Qualitätssicherung der beruflichen Ausbildung? Eine Bestandsaufnahme seit der Novel- lierung beschäftigt sich mit dem Zeitraum seit der Novellierung der AEVO im Jahre 2009. Die qualitative Erhaltung und stetige Weiterentwicklung der Ausbildungsqualität in Deutschland ist Fokus dieser Arbeit und Ziel der Novellierung im Jahre 2009. Es wird eine Antwort auf die Frage erarbeitet, ob die erhoffte Novellierung im Blick auf aktuelle Studien der Bundesregierung und weitere Literatur eine Chance zur Qualitätssicherung gewesen ist. Jedoch ist bei der Literaturrecherche aufgefallen, dass wenig aktuelle Lite- ratur vorhanden ist. Daher wird die Nutzung von Literatur durch eigene durchgeführte Unternehmens- und Kammerbefragungen sowie ein geführtes Interview um differenzier- tes und aktuelles Quellenmaterial auswerten zu können, ergänzt.

2 Die berufliche Ausbildung

Das Hauptziel der beruflichen Ausbildung14 ist es, „eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit not- wendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungs- gang zu vermitteln.“15 Die berufliche Ausbildung ist Teil des öffentlichen Bildungswe- sens im Rahmen des „dualen Systems.“16 17 Es ist beim Dualen System zwischen schu- lischer und praktischer Berufsausbildung zu unterscheiden - es sind zwei selbstständi- ge Regelungsbereiche18 laut BBiG. Ziel von Ausbildungsunternehmen sind wirtschaftli- che Erfolge unter Messung von verschiedensten Faktoren, wie z.B. dass das Personal „…zur richtigen Zeit, in der richtigen Menge, am richtigen Ort zu angemessenen Kosten mit den notwendigen Qualifikationen bereitgestellt und gehalten werden kann...“.19 Vor diesem Hintergrund beginnt die Personalbeschaffung von Auszubildenden20 im Ausbil- dungsunternehmen. Bei der Suche von Auszubildenden wird von einer qualitativen und quantitativen Betrachtung unterschieden. Qualitative Betrachtung bedeutet, dass die Qualität der Ausbildung eines Tages den Anforderungen des Stellenprofils im Unter- nehmen gerecht werden soll. „Die Berechtigung zur Einstellung Auszubildender setzt neben der Eignung der Ausbildungsstätte auch die persönliche Eignung des Ausbilden- den voraus.“21 Nach der Ausbildung sollen die betrieblichen Planstellen durch die Aus- zubildenden besetzt werden, damit die Unternehmensziele erreicht werden können und die Auszubildenden den Erwerb der notwendigen Berufserfahrungen erhalten.22 Der Gesetzgeber hat bei BBiG darauf verzichtet, das Einstellen und Ausbilden an einen Be- rechtigungsnachweis zu knüpfen.23 Durch § 21 BBiG kann jedoch die Eignungsvoraus- setzung konkretisiert werden. Zusammenhängend kann hier auf die Ausbildereignungs- verordnung hingewiesen werden, wonach die persönliche und fachliche Eignung von Ausbildern nachgewiesen werden muss, um Auszubildende gem. § 1 Abs. 2 BBiG aus- zubilden.

3 Einführung der AEVO

Die Rechtsbeziehungen der betrieblich-praktischen Ausbildung zwischen Ausbilder und dem Auszubildenden unterliegen den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Vor dem Hintergrund wurde die AEVO im Jahre 1999 auf Grundlage des § 21 Art. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) durch das Bundesministerium für Bildung und For- schung diesen zuletzt durch den Artikel 35 der Verordnung vom 21.09.1997 in Verbin- dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetze24 vom 18.03.1975 und dem Organisationserlass25 vom 27.10.1998 verordnet durch das Bundesministerium für Bil- dung und Forschung, die AEVO geändert. Somit trat die veränderte Ausbildereignungs- verordnung zum 01.03.1999 in Kraft. Dadurch sind sämtliche Ausbildereignungsverord- nungen für einzelne Wirtschaftsbereiche außer Kraft getreten: AEVO öffentlicher Dienst vom 16.07.1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.11.1996, AEVO für die Hauswirtschaft vom 29.06.1978, zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.11.1996, AEVO für die Landwirtschaft vom 05.04.1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.11.1996 und AEVO für die gewerbliche Wirtschaft vom 20.04.1972, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.04.1998. Somit sind einzelne oben aufgeführte Ausbildereignungsverordnungen außer Kraft gesetzt und es galt zum 01.03.1999 bis April 2003 eine einheitliche Verordnung für die Wirtschaftsbereiche Gewerbe, Bergwesen, Landwirtschaft, Hauswirtschaft und öffentlicher Dienst. In dieser Verordnung wurde eine Lehrgangsdauer für Ausbilder von mindestens 120 Stunden empfohlen. Weiterhin gab es nach der AEVO aus dem Jahre 1999 vier neue Kompetenzbereiche:

„- Handlungskompetenz

Selbstständiges Planen, Handeln, Entscheiden und Kontrollieren

- Fachkompetenz.

Gutes theoretisches Fachwissen, gute fachpraktische Fertigkeiten, fachliches Engagement und permanente fachliche Fortbildung

- Methodenkompetenz

Probleme lösen können, Lernweisen

Vermittlung von Fertigkeiten

-> Vier-Stufen-Methode

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Sozialkompetenz

Teamarbeit, Kooperatives Verhalten, gepaart mit Toleranz und Kompromissfähigkeit.“26

Nach Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung zur Beseitigung des Leerstellen- mangels - hierzu in Punkt 3 mehr - wurde die AEVO jedoch zum 01.08..2009 wieder eingeführt. Grund war unter anderem der Mangel der Ausbildungsqualität - hier jedoch mehr in 3.4.

3.1 Rechtslage nach Einführung der AEVO

Nach (Neu-)Einführung der Ausbildereignungsverordnung im Jahre 1999 herrschte nun eine einheitliche Verordnung für das Gewerbe, Bergwesen, Landwirtschaft, Hauswirtschaft und öffentlicher Dienst. Somit wurden für die einzelnen Wirtschaftsbereiche sämtliche zuvor herrschende Verordnungen außer Kraft gesetzt. Grundlegend sind aus dem Berufsbildungsgesetz rechtliche Verordnungen durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung getroffen: gem. § 28 des BBiG „…darf nur ausbilden, wer a) persönlich und b) fachlich geeignet ist…“.27

Gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BBiG müssen Ausbildungsverantwortliche in Betrieben wie des Gewerbes, im Bergwesen, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft und im öf- fentlichen Dienst den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach- weisen, um ausbilden zu dürfen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die freien Berufe.28 Konkret bedeutet das, dass Betriebe in vorgenannten Bereichen nur Auszubildende anlernen dürfen, wenn Ausbilder oder ggf. Ausbildungsverantwortliche Mitarbeiter des Unternehmens einen entsprechenden Nachweis über die berufs- und arbeitspädagogi- sche Kenntnisse gem. AEVO nachweisen. Der Nachweis wird an entsprechender Stelle vor der Industrie bzw.- Handelskammer bei einer empfohlenen Lehrgangsdauer von mindestens 120 Stunden abgelegt. Erst nach bestandener Prüfung erhält der Ausbilder einen entsprechenden Schein, der ihn befugt, Auszubildende nach Vorschriften des BBiG auszubilden. Über den Geltungsbereich hinaus sind in der Ausbildereignungsver- ordnung in § 3 die Handlungsfelder geregelt, in denen die Kompetenzen des Ausbilders festgelegt sind: 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, 2. Aus- bildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken, 3. Ausbildung durchführen und 4. Ausbildung abschließen.29 Weiter ist in § 4 der Nachweis der Eignung geregelt. Die Eig- nung ist nach § 2 der AEVO in einer Prüfung nachzuweisen, denn „…die Prüfung be- steht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.“. Durch die Ausbildereig- nungsverordnung wurden der Rahmenlehrplan von 1972 und die Prüfungsordnung der zuständigen Stellen 1999 den Veränderungen in der Wirtschaft und in der Ausbildungs- praxis angepasst.30 Neu ist, dass der Prüfling, die zusätzliche Qualifikation nachweisen soll, ob er in der Lage ist, eine Ausbildung selbstständig zu planen, durchzuführen und zu prüfen.

3.2 Ziele der Einführung der AEVO

Besonders Fähigkeiten wie Flexibilität, Leistungs- und Kooperationsbereitschaft sowie Motivation werden neben der berufsfachlichen Qualifikation von den Ausbildern erwartet. 31

4 Aussetzung der AEVO

Wie oben bereits beschrieben, wurde im Jahre 2003 die AEVO für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt, da die Bundesregierung zur Beseitigung des Lehrstellenmangels Erschwernisse abschaffen wollte.32 Ausbildungsbetriebe sollten aufgrund von formellen Vorschriften und Voraussetzungen nicht verwehrt werden, auszubilden. Das heißt, Ausbildungsbetriebe wurden in dem Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2009 befreit, entsprechende Nachweise berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse in Form eines Ada-Scheins vorzulegen. Jedoch wurden weiterhin auf freiwilliger Basis Ausbildereignungsprüfungen abgenommen.

4.1 Gründe der Aussetzung der AEVO

In einer Regierungserklärung vom 14.03.2003 ließ der ehemalige Bundeskanzler Ger- hard Schröder ohne Angabe von Vorschriften die Aussetzung der Ausbildereignungs- verordnung für fünf Jahre verlauten. Zur Beseitigung des Lehrstellenmangels sollten Hemmnisse abgeschafft werden, die Unternehmen die Nicht-Ausbildungsbetriebe wa- ren, die Möglichkeit eröffneten, ab den 01.08.2003 Ausbildungsbetrieb zu sein und aus- zubilden. Das heißt, Ausbilder in den vorher Nicht-Ausbildungsbetrieben mussten dem- nach keine fachliche und persönliche Eignung nach der AEVO nachweisen.

4.2 Rechtslage nach Aussetzung der AEVO

Die Europäische Kommission hatte im März 2002 einen Vorschlag zu einer Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen reglementierter Berufe33 vorgelegt, wobei Griechenland und Deutschland diesem Vorschlag nicht zugestimmt haben.

Eineinhalb Jahre später, in dem Zeitraum vom 01.08.2003 bis 31.07.2008 wurde die Ausbildereignungsverordnung in Deutschland ausgesetzt. Danach mussten Ausbilder den Qualifizierungsnachweis über die persönliche und fachliche Eignung nicht ablegen. Ausgeschlossen davon waren die Freien Berufe sowie ein Teil vom Handwerk mit ver- bindlicher Meisterprüfung - da die Anforderungen der AEVO durch die Meisterprüfung abgedeckt sind. Eine Überwachungsfunktion der zuständigen Stellen war jedoch trotz- dem gegeben - sie hatten die Aufgaben, Maßnahmen zur Behebung von Mängeln zu ergreifen, ggf. das Einstellen von Auszubildenden sowie das Untersagen des Ausbil- dens. Kammern sowie Bildungsträger haben weiterhin entsprechende Lehrgänge ange- boten; somit stand den Ausbildern zur individuellen Verbesserung des Qualifikations- profils die Möglichkeit zur Verfügung den Weiterbildungswillen zu befriedigen. In der Öffentlichkeit wurde die Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung als „para- dox“ bezeichnet. Wieso geschieht dies ausgerechnet in Deutschland, das seit Jahr- zehnten einen Qualifikationsstandard besitzt, lautete die Kritik. Gerade vor dem Hinter- grund einer Zeit, in der Nachbarländer und die Europäische Union sich intensiv mit ei- nem Qualifikationsstandard für alle EU-Länder befasst haben.34

Die oben genannte Richtlinie trat trotz dessen am 07.09.2005 durch den Rat des Euro- päischen Parlaments in Kraft. Deutschland hatte dieser Richtlinie nicht zugestimmt, da als Folgewirkung aus der „fünfstufigen Systematik der Europäischen Anerkennungs- richtlinie für reglementierte Berufe35 keine kompetenzangemessene Verortung deut- scher dualer Aus- und Fortbildungsabschlüsse erzielt werden konnte“36 und ein Absin- ken der Attraktivität beruflicher Ausbildung laut DGB befürchtet wurde. Nach der Richtli- nie sollten Berufe nach fünf Qualifikationsniveaus eingestuft werden. Qualitativ hoch- wertige deutsche Berufsabschlüsse aus dem dualen System würden mit starker Fokus- sierung auf berufliche Handlungsfähigkeit in den Augen deutscher Wirtschaftsverbände ungerechtfertigt heruntergestuft werden.

In den Jahren 2003 bis 2008 fanden jedoch weiterhin Kurse zur Ablegung des AdaScheins in Form von Präsenzkursen oder im Fernunterricht entsprechend der Nachfrage statt. Somit war das Ablegen der Prüfung der Ausbildereignung freiwillig.

4.3 Ziele der Aussetzung der AEVO

Das Ziel der Aussetzung der AEVO lag darin, dem demografischen Wandel entgegen- zuwirken und Ausbildungsplätze zu schaffen und auch Betriebe die Möglichkeit zu ge- ben, Ausbildungsbetrieb ohne Vorlage des Ada-Scheins zu werden. Bei diesen Betrie- ben handelt es sich um Betriebe, „…die generell wenig Bezug zum dualen System ha- ben…oder um Betriebe, die ohnehin über wenig Personal und unzureichende Kapazitä- ten im Bereich der Personalentwicklung verfügen (Klein- oder Kleinstbetriebe)“.37

4.4 Evaluierung

Laut Gesetzesentwurf der Bundesregierung38 absolvierten mehr als 60 % der Schulab- gänger im Betrieb und Berufsschule eine Ausbildung. Diese Zahl belegt das große Inte- resse an persönlicher Weiterentwicklung und an lebenslangem Lernen. Um diesen po- sitiven Tatbestand zu gewährleisten, muss das Ausbildungssystem an die Herausforde- rungen der Zukunft angepasst werden. Im Gesetzesentwurf wurde die Bundesregierung durch den Deutschen Bundestag aufgefordert „gemeinsam mit den Sozialpartnern und mit Unterstützung des BIBB39 Verfahren zur externen Evaluation der Qualitätssiche- rungspraxis in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu erarbeiten.“40 Demnach fand im Jahre 2005 eine Befragung von ca. 500 Berufsbildungsfachleuten statt; in dieser durchgeführten Befragung waren sich 93 % der Befragten einig, dass in den letzten fünfzehn Jahren die Anforderungen an das Leistungsniveau in den Ausbildungsbetrie- ben gestiegen sei.41

4.5 Folgen der Aussetzung

Dem Bundesinstitut für Berufsbildung wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im Februar 2006 die Aufgabe übertragen, anhand eines Fragenkatalogs die Folgen der Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung zu ermitteln.42 Zu diesem Fragenkatalog wurden bundesweit 15.000 Betriebe (im Zeitraum von Anfang April bis Ende Juni 2007) eingeladen. Weiterhin wurden alle Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern im Zeitraum von Mitte Mai bis Ende Juni 2007 eingeladen, an der Befragung teilzunehmen.

Der Fragebogen umfasste folgende Punkte:

- Kenntnisstand bei den Betrieben über die Aussetzung,
- Schaffung neuer Ausbildungsplätze aufgrund der Aussetzung, auch hinsicht lich Aussagen über Betriebsgröße und Branchenzugehörigkeit, um einen eventuellen Vergleich ziehen zu können,
- Zusammenfassung über Ausbildungserfolge- bzw. abbrüche,
- Anregungen der befragten Betriebe oder Kammern zur Änderung der AEVO.

Zum Inhalt der Auswertung gehörten zudem noch 10 Fallstudien an Betrieben, die zum ersten Mal ausgebildet haben.

4.6 Empirischer Zugang: Befragung der Unternehmen

In einer vom BiBB initiierten Befragung43 in den Jahren 2006 und 2007 wurden insgesamt 2599 Fälle (Betriebsbefragungen) ausgewertet. Die Rücklaufquote betrug 17,3 %. Bei den Betrieben handelte es sich um Betriebe in einer Größenordnung von 1-9 Mitarbeiter, 10-49 Mitarbeiter, 50-249 Mitarbeiter, 250 u. m. Mitarbeiter.

Insgesamt waren zwei Drittel der befragten Betriebe (70%) „…bekannt, dass es eine gesetzliche Regelung…“44 über den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung gab. „Von der befristeten Aussetzung der AEVO hat jedoch nur ein Fünftel aller Betrie- be Kenntnis genommen (20%)“45 - bei den Kleinbetrieben ist dies kaum bekannt.

4.6.1 Quantitative Analyse der Aussetzung

Bei der quantitativen Analyse geht es um Anzahl der durch die Aussetzung der AEVO ausbildungsberechtigten Betriebe, differenziert zwischen den Bundesländern West und Ost.

Abbildung 1: Wirkung der Aussetzung der AEVO auf die Ausbildungsberechti- gung der Betriebe in den alten Bundesländern

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: IAB-Betriebspanel 2003, 11. Welle West (http://www.kibb.de/Wirkung_der_Aussetzung_AEVO.pdf)

Hier ist zu erkennen, dass die kleineren Betriebe in den alten Bundesländern bei einer Größe von 1-9 Beschäftigte einen Vorteil aus der Aussetzung der AEVO gezogen haben, da mit 6,9 % ein Anstieg an Ausbildung zu verzeichnen ist. Ebenso hat der Sektor Handel, Verkehr und Nachrichten durch die Aussetzung einen Anstieg in Höhe von 10,2 % an Ausbildungsbetrieben verzeichnen können. Dicht folgen die Betriebe mit 10-49 Beschäftigten, bei denen ein Anstieg an Ausbildungsberechtigung von 6,1 % vorlag. In den neuen Bundesländern sah es 2003 wie folgt aus:

Abbildung 2: Wirkung der Aussetzung der AEVO auf die Ausbildungsberechtigung der Betriebe in den neuen Bundesländern

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zwar rät das IAB - Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - aufgrund der zu ge- ringen Zellenbesetzung von einer inhaltlichen Interpretation ab - jedoch ist im Vergleich zu den alten Bundesländern im Sektor Land- und Forstwirtschaft ein großer Anstieg an Ausbildungsbetrieben in Höhe von 12,4 % durch die Aussetzung zu verzeichnen. Be- sonders die Betriebe mit 1-9 Beschäftigten und 50-499 Beschäftigte haben die Ausset- zung als Ausbildungsbetrieb genutzt. Besonders im Vergleich zu den alten Bundeslän- dern profitieren die neuen Bundesländer durch die Aussetzung insgesamt. Bei den Bundesländern West und Ost aus der Auswertung des IAB-Betriebspanels aus 2003 ist, wie auch das BiBB in seiner Kammerbefragung sowie Betriebsbefragungen feststellt, eine parallele Zusammenfassung zu erkennen: die Klein- und Kleinstbetriebe haben insgesamt von der Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung profitiert. Laut der Betriebsbefragungen des BiBB wurden durch die Aussetzungen der AEVO pro Jahr zwischen 10.000 und 25.000 mehr Ausbildungsplätze geschaffen.46 Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass die Neuregelung der alleinige Grund für Unternehmen war, mehr auszubilden. Die Aussetzung der AEVO kam überwiegend den Dienstleistungs- und Handelsbetrieben zugute47 - wie oben bereits beschrieben. Aus der Kammerbefragung ist festzuhalten, dass auf Seiten der IHK ein Gewinn an Ausbil- dungsbetrieben von insgesamt 84% und die HwK’s ein Anteil von 71% zu verzeichnen hatten. Dies deckt sich mit den Auswertungen des IAB-Betriebspanels aus 2003 und der Betriebsbefragungen des BiBB aus 2006/2007. Das BiBB gibt jedoch an, dass eine inhaltliche Bewertung des quantitativen Effekts nicht möglich ist, da ca. ein Drittel der Ausbildungsberater ohne Angabe von Gründen kaum Angaben zu den neu hinzuge- wonnenen Ausbildungsbetrieben machen konnten. Ebenso verhält es sich mit der Fra- ge der zusätzlich geschaffenen Ausbildungsplätze in den einzelnen Kammerbereichen.

4.6.2 Qualitative Analyse der Aussetzung

Qualitative Analysen lassen sich laut BiBB „…vor allem hinsichtlich des Ausbildungser- folgs feststellen…“48 Den Betriebsbefragungen nach zu urteilen, haben „Betriebe, die über kein nach AEVO qualifiziertes Personal verfügen, Schwierigkeiten und schlechtere Noten ihrer Auszubildenden in Prüfungen zu verzeichnen.“49

Die Betriebsbefragungen des Bundesinstituts für Berufsbildung weißt daraufhin, dass erst zwei Ausbildungsgänge berücksichtigt werden können und eine geringe Einschät- zung hinsichtlich der Qualität getroffen werden kann. Festzuhalten ist, „…dass Ausbil- dungsabbrüche - unabhängig von der Betriebsgröße und dem Wirtschaftszweig - häufi- ger in Betrieben auftreten, die über kein nach AEVO qualifiziertes Personal verfügen und angegeben haben, dass durch die Aussetzung der Einstieg in die Ausbildung er- leichtert wurde.“50 In diesen Betrieben sei auch häufig von Schwierigkeiten und schlech- ten Noten in den Prüfungen ihrer Auszubildenden die Rede. Diese Ergebnisse decken sich auch mit den Befragungen der Kammern. Gründe seien u.a. fehlende Erfahrungen der Ausbilder, Routinen und angepasste Betriebsabläufe gewesen, die zu Anfangs- schwierigkeiten führten.

4.7 Empirischer Zugang: Befragung der Kammern

In der vom BiBB initiierten Befragung wurden neben den Betrieben auch Handwerks- kammern und Industrie- und Handelskammern befragt. Insgesamt gab es eine Beteili- gung von 102 Kammern, was einer Beteiligungsquote von 76 % entspricht. Aus dieser Befragung ließen sich folgende Rückschlüsse ziehen: „knapp die Hälfte der Ausbil- dungsberater der Kammern ist der Auffassung, dass die Aussetzung der AEVO zu ei- nem Qualitätsverlust und ein Imageschaden der beruflichen Ausbildung geführt ha- be.“51 Unter anderem gaben bei der Befragung insgesamt 64% der Ausbildungsberater an, durch die Aussetzung der AEVO einen erhöhten Beratungsaufwand zu haben. Die Zahl der Konflikte sei gestiegen und es gebe mehr Problemfälle. Diese Faktoren sind bei den Kammern messbare Qualitätsfaktoren und können den einzelnen Wirtschafts- bereichen zugerechnet werden, welche als Imageschaden in einzelnen Branchen dekla- riert werden können. Denn auch wie bereits beschrieben, haben Betriebe, die über kein nach AEVO qualifiziertes Personal verfügen, Schwierigkeiten und schlechtere Noten ihrer Auszubildenden in Prüfungen zu verzeichnen, was einem Qualitätsverlust zuzu- rechnen war.

Laut den Ergebnissen der Kammerbefragungen wurde vom BiBB festgestellt, dass die Befragten der Handwerkskammern durchgängig und deutlich kritischer der Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung gegenüberstanden als die Industrie- und Handelskammern. Dazu gehörten insbesondere die Feststellungen, dass „…größere Schwierigkeiten, die Eignung des betrieblichen Ausbildungspersonals zu beurteilen und damit die Ausbildungsberechtigung zu erteilen…“ vorherrschten und beklagt wurde, dass ‚…nun viele ungeeignete Betriebe ausbilden wollen…’.52

4.8 Empirischer Zugang: Fallstudien

Im letzten Schritt der Befragung des BiBB ging es um eine Befragung im Rahmen von zehn Fallstudien in Kleinbetrieben53, die nach 2002 erstmals (bzw. nach längerer Pause wieder) ausgebildet hatten. Inhaltlich ging es in der Befragung darum, Antworten auf Fragen im Rahmen ihrer (ggf. wieder) neuen Funktion als Ausbildungsbetrieb zu erhal- ten und diese zu evaluieren. Voraussetzung der Fallstudien waren die Eigenschaften der Betriebe, über kein nach AEVO qualifiziertes Personal zu verfügen und „…dass die Aussetzung der AEVO den Einstieg in die Ausbildung…“54 für die Betriebe erleichtert habe. Der Bedarf an gut ausgebildetem Personal stand bei allen befragten Betrieben, bei der Überlegung auszubilden im Vordergrund. Weiter sollte mit der angebotenen Ausbildung ein mittel- oder langfristiges Wachstum des Betriebs angestrebt und ggf. auch Mitarbeiter im baldigen Rentenalter ersetzt. Somit bestünde in den Betrieben Übernahmebereitschaft und das Ziel der Aussetzung der AEVO wäre erreicht. Der Vor- teil, selbst auszubilden, sehen die Ausbildungsbetriebe in den Faktoren Kosten und bessere Flexibilität positiv, wenn sie den Vergleich zur Einstellung von Aushilfen oder Ungelernten ziehen würden. Aber auch die soziale Verantwortung der Betriebe, den Jugendlichen eine Perspektive zu geben, sei ein Grund dafür, auszubilden.

4.9 Zusammenfassung der Evaluierung

Laut der Befragung des Bundesinstituts für Berufsbildung aus dem Jahr 2006 liegt die Bekanntheit der Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung bei den Betrieben bei ca. 20%. Insgesamt 70 % wissen, dass es eine gesetzliche Regelung über die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals gibt. Allein nur 10% sind über die rechtliche Bedeutung der Aussetzung der AEVO informiert. Besonders im Vergleich zu den alten Bundesländern profitieren die neuen Bundesländer durch die Aussetzung ins- gesamt. Zusammengefasst wurden pro Jahr zwischen 10.000 und 25.000 mehr Ausbil- dungsplätze geschaffen. Aus der qualitativen Perspektive hatten Betriebe, „…die über kein nach AEVO qualifiziertes Personal verfügten…“55, Schwierigkeiten und schlechtere Noten ihrer Auszubildenden in Prüfungen zu verzeichnen. Knapp die Hälfte der Ausbil- dungsberater der Kammern war der Auffassung, dass die Aussetzung der AEVO zu einem Qualitätsverlust und einem Imageschaden der beruflichen Ausbildung geführt habe - da von erhöhtem Beratungsbedarf, schlechteren Noten in der Prüfungen und mehr Problemen zwischen Ausbildern und Auszubildenden im Betrieb die Rede war. Schlussfolgernd kann festgestellt werden, dass das Ziel der Aussetzung durch die AE- VO Erfolg hatte und Ausbildungsplätze im 5-stelligen Bereich pro Jahr mehr geschaffen wurden um dem Fachkräfte(nachwuchs-)mangel entgegen zu wirken. Jedoch führte die Aussetzung zu qualitativen Einbußen in der betrieblichen Ausbildung in Form von Schwierigkeiten und schlechten Noten in Prüfungen der Auszubildenden. Nachweisbar verfügten (Nicht-)Ausbildungsbetriebe nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fer- tigkeiten im Gegensatz zu Betrieben, die nach der alten Regelung Erfahrungen im Um- gang mit Auszubildenden hatten. Besonders die Handwerkskammern standen den neu- en Ausbildungsbetrieben kritisch gegenüber, da diese offenbar mehr Beratungsaufwand in dem Aussetzungszeitraum hatten und mit Konflikten in den Betrieben zu tun hatten.

4.10 Resultierende Maßnahmen

In Praxisbeiträgen von Fachtagungen namhafter Unternehmen wurde im Blick auf die oben genannten Qualitätseinbußen resultierend festgestellt, dass Ausbildungsbeauftragte mehr auf die im Betriebseinsatz erforderlichen Prozesskenntnisse (Praxisbezug in der Ausbildung) eingehen müssen, um u. a. qualitativen Einbußen entgegenzuwirken und somit den Rahmenstoffplan gerecht zu werden.56

4.10.1 Perspektiven der AEVO

Wie bereits beschrieben, sind sich Unternehmen (Praxisbeiträge von Fachtagungen), Kammern sowie die befragten Betriebe aus der BiBB-Befragung einig, dass Maßnah- men zur Erhaltung der Qualität und zur Weiterentwicklung der AEVO vorangetrieben werden müssen, um negative Folgen der Aussetzung der AEVO entgegenzuwirken.

„Neben dem rechtlichen Basiswissen gehörten aus Sicht der Berufsbildungspraxis die Orientierung der Ausbildung an Arbeits-/Geschäftsprozessen, die Kooperation mit der Berufsschule, Verfahren zur Auswahl geeigneter Bewerber und Bewerberinnen sowie das Thema ‚Lebenslanges Lernen’.“57 Aufgrund qualitativer Einbußen musste eine Neu- regelung der AEVO herbeigeführt werden. Dieser Meinung war u.a. ein Teil von Betrie- ben, um eine Mindestqualifikation des Ausbildungspersonals gewährleisten zu können. Andere Betriebe waren der Meinung, die Kosten dieser Neuregelung nicht tragen zu können und 40 % sahen die Neuregelung als eine reine Bürokratiehürde, da deren Mei- nung nach jeder Betrieb für die Qualität des Personals selbst zuständig sei. Die Kam- mern waren zu 68% der Meinung, die AEVO in überarbeiteter Form in Kraft zu setzen.

5 Qualität - was ist das?

Aus einem wissenschaftlichen Diskussionspapier des BiBB aus dem Jahre 2009 geht nach einer durchgeführten Unternehmensbefragung hervor, dass Qualität kein Leitbeg- riff für ausbildende Unternehmen, sondern Praxis ist.58 Zuerst sollte aber die Begrifflich- keit der Qualität hinsichtlich der Ausbildung hinterfragt werden. Diese Frage, was Quali- tät bedeutet, hat sich auch das Berufsinstitut für Berufsbildung, kurz BiBB, im Exper- tenmonitor59 im Jahre 2007 gestellt. Hierzu wurden insgesamt 437 Fachleute, zusam- mengesetzt aus Betrieben, Schulen, Gewerkschaften, Forschungseinrichtungen, Wirt- schaftsverbänden und sonstigen Institutionen befragt. So ganz klar ist die Frage auf den ersten Blick nicht - da die Qualität von mehreren Faktoren abhängig ist. Entscheidend ist laut der Qualitätsdiskussion, dass Qualität in drei Kriterien unterteilt werden muss.

Abbildung 3: „Unterscheidung von Ausbildungsqualität entlang des Ausbil- dungsprozesses“

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Spöttl, Georg Prof. Dr., Entwicklung einer Konzeption für eine Modellinitiative zur Qualitätsentwicklung und - sicherung in der betrieblichen Berufsausbildung, Band 4, Studie für das BMBF Bremen, Bonn/Berlin 2009, http://www.bmbf.de/pub/band_vier_berufsbildungsforschung.pdf, (Stand: 25.05.2012), S.21

Zum einen wird von Inputqualität gesprochen - hier geht es um die Voraussetzungen, Qualität zu gewährleisten. Die Prozessqualität befasst sich mit der Durchführung der Qualität vor Ort im Betrieb und zu guter Letzt wird von der Outputqualität gesprochen - diese befasst sich mit den Ergebnissen der Qualitätsdurchführung. Im Allgemeinen ist zu sagen, dass Qualität eine Allgemeinbezeichnung für ein entsprechendes festzule- gendes Ziel bedeutet. Dieses Ziel ist ein anzustrebender Zustand. Das Erreichen dieses Zustands soll zum Ausdruck von Qualität erklärt werden. Folgende Kriterien wurden in der Diskussion übereinstimmend benannt, worum es qualitativ in einer Ausbildung an- kommt:

- „den Beruf gern ausüben lassen,
- zum selbstständigen Lernen befähigen,
- zum Bestehen der Abschlussprüfung führen,
- anspornen, beruflich immer auf den aktuellen Stand zu sein,
- befähigen, sich schnell auf neue Arbeitsanforderungen und -bedingungen einzustellen,
- in die Lage versetzen, schwierige Aufträge selbstständig zu bewältigen,
- arbeitsmarktverwertbare Qualifikationen vermitteln.“60

Weiterhin sind übergreifende Ziele thematisiert worden, die hier auch noch einmal mit aufgeführt werden sollten:

- Experten von Gewerkschaften und der Forschung sind der Meinung, betrieb- liche Ausbildung solle auch zur selbstständigen Lebensführung befähigen;
- Mehrere Experten aus obigen Bereichen erwarten eine hohe Entwicklung an Reflexionsfähigkeit;
- Die Vermittlung von Arbeitstugend und Umgangsformen sehen die Mehrheit von Experten aus Betrieben, Wirtschaftsverbände und Schulen in der Ausbildung als ein Muss an;
- Fast ausnahmslos sehen die Vertreter der Gewerkschaftsverbände den An- spruch in der Ausbildung, Kenntnisse über Arbeitsrechte- und pflichten vermittelt zu bekommen.61

Aus Praxisbeiträgen ist zu entnehmen, dass es eine wichtige Zukunftsaufgabe ist, Chancen für junge Generationen zu sichern und Jugendliche umfassend in Wirtschaft und Gesellschaft zu integrieren.62 Diese berufliche Integration kann jedoch nur vollum- fänglich funktionieren, wenn Ausbilder in Unternehmen qualifiziert werden und somit im Ergebnis auch die Qualität der Ausbildung einen Messfaktor erhält. Zu diesen Messfak- toren geht der jährlich erscheinende DGB-Ausbildungsreport ein. Dieser sei ein jährli- cher Maßstab für die Qualität in der Ausbildung. Er zeigt auf, was gut läuft und wo es noch Schwierigkeiten gibt. In dem 2011 erschienenen Report, in dem 9.325 Auszubil- dende befragt wurden , werden fehlende Auszubildende, zu wenig Fachkräfte und Schwächen in der Ausbildung in einigen Bereichen beklagt. Die Qualität in der Ausbil- dung wird durch verschiedene Kriterien bemessen; u.a. wird die Arbeitszeit, die Vergü- tung und die fachliche Anleitung untersucht. Im Vergleich zu den einzelnen Branchen sind beachtliche Unterschiede bei der Ausbildungsvergütung zu verzeichnen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Höhe der Ausbildungsvergütung (Ost/West) in Berufen mit Rekrutie- rungsproblemen (brutto)

Quelle: Anbuhl, M. und Gießler, T., Deutscher Gewerkschaftsbund, Hohe Abbrecherquoten, geringe Vergütung, schlechte Prüfungsergebnisse - Viele Betriebe sind nicht ausbildungsreif - DGB Expertise zu den Schwierigkeiten der Betriebe bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen, Berlin 2012, http://www.wir-gestalten berufsbil- dung.de/fileadmin/user_upload/NL_wissenaktuell/Hintergrundpapier _Berufsbildungsbericht_2012.pdf, (Stand: 14.06.2012), S. 4

Der DGB schlägt in seiner Expertise vor, besonders in den unattraktiven Ausbildungs- berufen eine höhere Vergütung einzuführen.63 Ein weiteres Qualitätsmerkmal sind Er- gebnisse von Abschlussprüfungen. Hier ist ebenfalls zu verzeichnen, dass die Auszu- bildenden aus den eher unattraktiven Ausbildungsberufen am schlechtesten abschlie- ßen.64 In dem Report wird auch auf Nachholbedarf einzelner Branchen eingegangen. Laut dem Report sei der Bankensektor sowie der Ausbildungsberuf der/des Mechatro- nikers eine qualitativ gute Ausbildungsbranche. Auf den letzten Plätzen landeten die Ausbildungsberufe für Fachverkäufer/innen im Lebensmittelhandwerk und Restaurant- und Hotelfachleute. U. a werden bei den schlecht bewerteten Ausbildungsberufen rauer Umgangston, oft schlechte Betreuung und regelmäßig Überstunden genannt.65 Laut einer aktuellen Statistik von Mai 2012 seien die Ausbildungszahlen zum Vorjahresmo- nat um 4,1 % gestiegen. Jedoch besteht immer noch eine Differenz zwischen Ausbil dungsangeboten und Bewerbern.66 Folgende Bereiche blieben laut Ausbildungsreport 2012 zuletzt unbesetzt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Berufe mit einem hohen Anteil an unbesetzten Ausbildungsplätzen am betrieblichen Gesamtangebot

Quelle: Anbuhl, M., DGB Expertise 2012 (Abbildung 4), S. 2

Hier ist zu erkennen, dass die Stellen, die laut Ausbildungsreport 2012 unbesetzt blieben, vor allem die qualitativ schlechtesten Ausbildungsberufe betreffen.

Resultierend kann festgestellt werden, dass die Attraktivität dieser Ausbildungsberufe seit einigen Jahren schwindet und dortige Stellen daher unbesetzt bleiben. Im Jahre 2009 kam das Bundesinstitut für Berufsbildung zu dem Resultat, dass „nur Betriebe, die im Ruf stehen, eine qualitativ hochwertige Ausbildung bieten“.67 Darüber hinaus wurde in einer zum ersten Mal erschienenen Untersuchung „Ausbildungsreport Pflegeberufe 2011“ die Pflegeberufe der Fachrichtungen Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflege unter die Lupe genommen. Laut des Reports seien die Ausbildungsbedingungen der 4046 befragten Auszubildenden zu zwei Drittel zwar zufrieden stellend, jedoch lassen sich anhand von rund einem Drittel der Befragten folgende Mängel feststellen:

- „rund ¼ der Auszubildenden hat für die praktische Ausbildung keinen Ausbil- dungsplan oder kennt diesen nicht
- Mehr als ein Viertel der Auszubildenden erfährt überwiegend keine oder nie eine praktische Anleitung. So wird ein knappes Viertel der Auszubildenden während ihres praktischen Einsatzes nicht oder kaum von Praxisanleiter/innen betreut
- mehr als ¼ der Auszubildenden macht regelmäßig Überstunden
- nur 35,2 Prozent der Befragten wurden bisher nicht unplanmäßig auf anderen Stationen eingesetzt.
- Bei etwa zwei Dritteln der Auszubildenden fällt manchmal oder selten der Unter- richt aus.
- Zum Zeitpunkt wussten nur 19,1 Prozent der Auszubildenden, dass sie im An- schluss an die Ausbildung übernommen werden würden. 74,7 Prozent wussten noch nicht, ob sie übernommen werden.“68

Diese in 2011 veröffentlichte Untersuchung sei die erste Untersuchung im Pflegebereich, um die Gesamtsituation der Ausbildungsbedingungen zu durchleuchten. Der Pflegebereich sei unter einer anderen Rechtsgrundlage als die Berufe des dualen Systems zu betrachten.

Es ist festzuhalten, dass bestimmte Ausbildungsberufe (siehe Abbildungen 4 und 5 dieser Arbeit) keine gute Ausbildungsqualität anbieten, Auszubildende zu gering vergü- tet werden, schlechte Ausbildungsbedingungen vorherrschen, kaum Übernahmen nach der Ausbildung angeboten werden. Der DGB empfiehlt, dass sich Ausbilder über die AEVO-Prüfung hinaus, kontinuierlich weiterbilden. Der DGB bietet Seminare für Mitar- beiter an, um die Kenntnisse u.a. in Arbeitsschutz, Kommunikation und Konfliktbearbei- tung zu vertiefen.

5.1 Qualität aus Sicht von Auszubildenden

Mit der Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes setzte der Deutsche Bundestag gleichzeitig eine Kommission, namens Edding-Kommission, u.a. zur Prüfung und Ver- besserung der Qualität ein.69 Das Ergebnis dieser Kommission war, dass die Qualität der Ausbildung zwischen den Betriebsgrößen und Branchen deutlich variiere. Beson- ders die hohe Zahl an Ausbildungsabbrüchen bei Kleinst- und Kleinbetrieben zwischen 2001 und 200770 lässt vermuten, dass dies ein Qualitätsindikator71 ist. Dies steht ggf.

auch mit der Aussetzung der AEVO für die Jahre 2003 - 2009 in Verbindung - da be- sonders die Kleinst- und Kleinbetriebe von der Aussetzung profitiert haben und somit ohne Nachweis zum Ausbildungsbetrieb wurden. Ein größeres Angebot an Ausbil- dungsbetrieben kann auch zu einer höheren Rate an Ausbildungsabbrüchen aufgrund von fehlender Kompetenz und ggf. fehlender Erfahrungen führen. Dies ist, wie oben bereits beschrieben, ein Zeichen für einen Qualitätsindikator. Demnach wurde während der Aussetzung der AEVO die Qualität und den Rahmenbedingungen zu wenig Beach- tung geschenkt. Deshalb wurde die AEVO im Jahre 2009 novelliert, da Qualitätseinbu- ßen nach einer Studie durch das BiBB nachgewiesen wurden und diese mit der Novel- lierung behoben werden sollten. Wer kann jedoch zur Qualität der Ausbildung beitragen? Nach einer Studie des BiBB aus dem Jahre 2008, ist das BiBB sich sicher, dass Erfah- rungen der Auszubildenden einen zusätzlichen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Berufsbildung leisten können.72 Letztlich ist dies genau der richtige Weg. Mit Erfah- rungswerten und Meinungen derer, die davon betroffen sind - also der Auszubildenden - kann genau dort angesetzt werden, um die Qualität zu verbessern. Demnach ist es unabdingbar, in den Ausbildungsalltag zu schauen, um Missverhältnisse zwischen All- tag und Vorgaben zu bestimmen. Jedoch gibt es laut Sauter „…keinen generellen ge- sellschaftlichen Konsens über das, was Qualität der beruflichen Bildung ausmacht.“73 Der Grund dafür seien die unterschiedlichen Verantwortungsbereiche (staatlich, öffent- lich und privat), durch die die Qualität abgesichert und eingehalten werden soll.74 Es muss, um über die Qualität urteilen zu können, die Begrifflichkeit definiert werden und Ziele gesteckt werden, denn „…Qualität stellt sich im Prozess immer neu dar, was die Bestimmung von Qualitätsstandards erschwert.“75 Fünf kritische Punkte werden von Ebbinghaus zur Qualitätssicherung seit Novellierung der AEVO genannt:

[...]


1 Manfred Kremer, ehem. Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung, 07./08. Oktober 2008 bei einem Forum „Kompetenzermittlung für die Berufsbildung - Verfahren, Probleme und Perspektiven im nationalen, europäischen und internationalen Raum

2 Theisen, Manuel R., ABC des wissenschaftlichen Arbeitens - Erfolgreich in Schule, Studium und Beruf, München 2006, S. 35 ff.

3 Herkner, Volkmar Prof. Dr., Öffentliche Aufgabe “Berufsbildung” - Zur Verabschiedung des Berufsbildungsgesetz vor 40 Jahren, Berufsbildungsinstitut Arbeit und Technik (biat) der Universität Flensburg, http://www.bibb.de/de/52176.htm (Stand: 03.06.2012)

4 Bäcker, Gerhard u.v.m., Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland - IV Arbeit und Arbeitsmarkt, Band 1, 5. ,durchgesehene Auflage, Wiesbaden 2010, http://springerlink.fh-diploma.de/content/h124ux61410044wl/fulltext.pdf (Stand: 11.03.2012)

5 Buhlmann, E., Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) , BiBB (Hrsg.), Bonn 1999, http://www.bibb.de/dokumente/pdf/ ausbilder_eignungsverordnung.pdf (Stand: 11.03.2012)

6 Der Spiegel, Ausgabe: Lehrjahr = Leerjahr vom 27.04.1970, Artikel: IDIOT, TROTTEL, FAULER SACK Münchner Siemens-Lehrlinge über ihre Ausbildung, Seite 60, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-60366458.html (Stand: 10.04.2012)

7 Ausbilder bilden selbst aus und sind die Personen im Betrieb, die haupt- oder nebenamtlich für Ausbidungsaufgaben eingesetzt sind und der zuständigen Stelle als solche gemeldet sind. (Fuchs-Brüninghoff, E. und Gröner, H., Expert Praxislexikon Berufsausbildung, 3. aktualisierte Auflage, Renningen 2011, S. 26

8 Das Berufsbildungsgesetz, kurz BBiG am 01.04.2005 in Kraft getreten, ist es die wichtigste gesetzliche Grundlage für die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung (Fuchs-Brüninghoff, E. u. Gröner, H., Expert (FN 7), S. 53)

9 Vgl. Munk, J.U., Berufsbildungsgesetz Kommentar, Köln 2004, §§ 2-6 BBiG, S. 45-136

10 Vgl. Klubertz, T., Zur aktuellen Diskussion über die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes, BiBB 2004 (Hrsg.), Bonn 2004, S. 9 ff., http://www.bibb.de/dokumente/pdf/z3_klubertz_entwicklung-bbig.pdf (Stand: 03.06.2012)

11 AdA ist die Abkürzung für ‚Ausbildung der Ausbilder’. Der Schein wird in der sog. Ausbilderprüfung erteilt. (Vgl. Fuchs-Brüninghoff, E. u. Gröner, H., Expert (FN 7), S. 3, 28)

12 Vgl. Pütz, Helmut Prof. Dr., Kommentar Reform des Berufsbildungsreformgesetz - Nach 35 Jahren neuer Schwung für die berufliche Bildung, BiBB BWP 2/2005, http://www.bibb.de/dokumente/pdf/ a1_bwp_02_2005_kommentar.pdf (Stand: 03.06.2012)

13 Bekanntmachung oder amtliche Mitteilung vom 7. Dezember 2010 über die verstärkte europäische Zusammenar- beit in der Berufsbildung, welche von den zuständigen europäischen Bildungsministern, den europäischen Sozial- partnern und der Europäischen Kommission in Brügge verabschiedet wurde. In dieser Kommuniqué wurden Ziele und Maßnahmen formuliert, mit denen die Qualität der Berufsbildung in Europa verbessert werden soll. (Kommuni- qué von Brügge zu einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung für den Zeitraum 2011 - 2010, EU Version vom 07.12.2010, http://ec.europa.eu/education/ lifelong-learning- policy/doc/vocational/bruges_de.pdf , Stand: 05.06.2012)

14 Die Berufsausbildung ist eine Form von Nachwuchsförderung, über die ein Unternehmen zu neuen qualifizierten Mitarbeitern kommt. Im speziellen schließt Berufausbildung in Deutschland Maßnahmen zur Nachwuchsgewinnung ein, wie sie im Berufsbildungsgesetz (FN 8) geregelt sind (Fuchs-Brüninghoff, E. u. Gröner, H., Expert (FN 7), S. 49)

15 Stück, V., Kommentar zum Berufbildungsgesetz, Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 (2), Köln 2004, S. 1

16 Berufsausbildung mit Mischcharakter, d.h. schulische und betriebliche Ausbildung (vgl. Fuchs-Brüninghoff, E. u. Gröner, H., Expert (FN 7), S. 79)

17 Braun, Matthias, Berufsbildungsgesetz Kommentar, 3. Teil Ordnung der Berufsbildung, Köln 2004, Seite 391

18 Stück, V., Kommentar 2004, I. Allgemeines 4., Köln 2004, S. 3

19 Küper, W. und Mendizábel, A., Die Ausbilder-Eignung, Basiswissen für Prüfung und Praxis der Ausbilder/innen, 17. Auflage, Hamburg 2011, Seite 11

20 Bezeichnung für diejenigen Personen, die ausgebildet werden, im Handwerk offiziell noch als „Lehrling“ bezeichnet (Fuchs-Brüninghoff, E. u. Gröner, H., Expert (FN 7), S. 41)

21 Braun, M., Kommentar 2004 (FN 17), S. 393

22 Vgl. Stück, V., Kommentar 2004 (FN 18), S. 10

23 vgl. Opolony, Ausschussbericht BT-Drucks. V/4260, S. 12; Rz. 269.

24 Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen in- nerhalb der Bundesregierung (Juris, Zuständigkeitsanpassungsgesetz, http://www.gesetze-im- internet.de/bundesrecht/zustanpg_2002/gesamt.pdf, Stand: 22.06.2012)

25 Ein Organisationserlass ist eine innerdienstliche Anweisung einer obersten Verwaltungsbehörde zur Verwaltungs- organisation (Juristisches Lexikon, Organisationserlass, http://www.juristisches- lexikon.info/eintrag/organisationserlass, Stand: 23.06.2012)

26 Vgl. Ulmer, P. und Gutschow, K., Die Ausbilder-Eignungsverordnung 2009: was ist neu?, BiBB BWP 3/2009, http://www.bibb.de/bwp/aevo (Stand: 22.06.2012)

27 Berufsbildungsgesetz, § 28 (1), http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/BJNR093110005.html (Stand: 30.06.2012)

28 Als freier Beruf werden nach deutschem Recht, Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen (Wikipedia, Freier Beruf, http://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Beruf_%28Deutschland%29,Stand: 06.08.2012)

29 Bundesgesetzblatt, Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21.01.2009, Jahrgang 2009, Bonn 2009, http://www.bmbf.de/pubRD/aevo_banz.pdf (Stand: 13.08.2012)

30 Vgl. Jacobs Peter, Preuße Michael, Kompaktwissen AEVO, Köln 2009, http://www.christiani.de/pdf/71082_vorwort.pdf (Stand: 05.06.2012)

31 Vgl. Ulmer P., Weiß, R., Zöller, A. (Hrsg.), Berufliches Bildungspersonal - Forschungsfragen und Qualifizierungskonzepte, Berufliches Bildungspersonal: Stellenwert, Entwicklungstendenzen und Perspektiven für die Forschung, Bielefeld 2012, Seite 12

32 Vgl. Klubertz, T., aktuellen Diskussion 2004 (FN10), S. 9 ff.

33 Gemäß Definition der EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) wird als reglemen- tierter Beruf eine berufliche Tätigkeit bezeichnet „bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Aus- übung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikatio- nen gebunden ist“. In Deutschland sind das u.a. Rechtsanwälte, Gerüstbauer u.a. (Das Informationsportal für auslän- dische Berufsqualifikationen, Reglementierte Berufe, https://www.bq-portal.de/de/seiten/reglementierte-berufe , Stand: 13.09.2012)

34 Vgl. 5. BIBB-Fachkongress, Potenziale mobilisieren, Veränderungen gestalten, Ergebnisse und Perspektiven, Bonn 2008, BiBB, Bonn, Seite 73

35 Eine Auflistung reglementierter Berufe nach Ländern kann auf der Internetseite der Europäischen Kommission eingesehen werden (Europäische Kommission, http://ec.europa.eu/internal_market/ qualifications /regprof/regprofs/dsp_bycountry.cfm, Stand: 20.08.2012)

36 BMBF (Hrsg.), Berufsbildungsbericht 2006, Anrechenbarkeit und Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen, Drucksache 16/1370, Berlin 2006, , Seite 12

37 vgl. P. Ulmer und P. Jablonka (Hrsg.), Die Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) und ihre Auswirkungen. Berichte zur beruflichen Bildung. Seite 6., Köln 2008, S. 40

38 Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung, Drucksacke 15/3980, 25.01.2005

39 Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) ist ein national und international anerkanntes Kompetenzzentrum zur Erforschung und Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Ziele seiner Forschung-, Entwicklungs- und Beratungsarbeit sind, Zukunftsaufgaben der Berufsbildung zu identifizieren, Innovationen in der nationalen wie internationalen Berufsbildung zu fördern und neue praxisorientierte Lösungsvorschläge für die berufliche Aus- und Weiterbildung zu entwickeln (Bundesinstitut für Berufsbildung, Das Institut, http://www.bibb.de/de/26173.htm, Stand: 20.08.2012)

40 Balli, C. uvm., Wissenschaftliche Diskussionspapiere, Arbeitsgruppe „Qualitätssicherung von beruflicher Aus- und Weiterbildung“, Qualitätssicherung beruflicher Aus- und Weiterbildung, BiBB, Heft 78, Bonn 2006, Seite 16, http://www.bibb.de/dokumente/pdf/wd_78_qualitaetssicherung.pdf (Stand: 30.08.2012)

41 Vgl. Ulmer, P., Ulrich J.G. (Hrsg.), Wissenschaftliches Diskussionspapier, Der demografische Wandel und seine Folgen für die Sicherstellung des Fachkräftenachwuchses, Heft 106, Bonn 2008, S.26

42 vgl. Ulmer, P. und Jablonka, P. , Die Aussetzung 2008 (FN37), S. 6

43 Ulmer, P. uvm. (Hrsg), Wirkungsanalyse der Aussetzung der Ausbilder-Eignungsverordnung, Abschlussbericht, Vorhaben 3.0.553, Laufzeit II/2006 - II/2008, Bonn 2008, https://www2.bibb.de/tools/fodb/pdf/eb_30553.pdf (Stand: 06.08.2012)

44 Ulmer, P. uvm. (Hrsg.), Wirkungsanalyse 2008 (FN 43), S.3

45 Ulmer, P., ebenda

46 Vgl. Ulmer, P. und Jablonka, P. (Hrsg.), Die Aussetzung (FN 42), S. 6

47 Ulmer, P. uvm. (Hrsg.), Wirkungsanalyse 2008 (FN 43), S.4

48 Ulmer, P. ,ebenda

49 Ulmer, P. ,ebenda

50 Ulmer, P. ,ebenda

51 Ulmer, P. uvm. (Hrsg.), Wirkungsanalyse 2008 (FN 43), S.4

52 Vgl. Ulmer, P. und Jablonka, P. (Hrsg.), Die Aussetzung 2008 (FN 42), S. 35

53 Betrieb mit 1-9 Mitarbeitern (EU-Kommission (Hrsg.), Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003, 2003/361/EG, Artikel 2 des Anhangs, S. 36-41)

54 Ulmer, P. uvm. (Hrsg.), Wirkungsanalyse 2008 (FN 43), S.4

55 Ulmer, P., ebenda

56 Vgl. Kuratorium der Deutschen Wirtschaft und Berufsbildung (Hrsg.), Praxisbeiträge Qualifizieren heißt Zukunft sichern - Kompetenz und Kreativität - Faktoren des Unternehmenserfolgs, Bonn 2008, http://www.kwb- berufsbildung.de/fileadmin/pdf/2008_Praxisbeitraege_gt_kfm_2007.pdf , S. 41

57 Ulmer, P. uvm. (Hrsg.), Wirkungsanalyse 2008 (FN 43), S.4

58 Vgl. Ebbinghaus, M., Ideal und Realität Betrieblicher Ausbildungsqualität - Sichtweisen ausbildender Betriebe, BiBB Heft 109, Bonn 2009, S. 51

59 Der Expertenmonitor ‚Berufliche Bildung’ ist ein Onlinebefragungssystem des BiBB, welcher aus einem Kreis von Fachleuten aus mehreren Kreisen besteht (Ebbinghaus M., Qualität betrieblicher Ausbildung: Einigung auch unter Experten schwierig - Ergebnisse aus dem BiBB-Expertenmonitor, Bonn 2007, https://www.expertenmonitor.de/downloads/Ergebnisse_20070904.pdf, Stand: 26.04.2012)

60 Ebbinghaus, M., Qualität betrieblicher Ausbildung: Einigung auch unter Experten schwierig - Ergebnisse aus dem BiBB-Expertenmonitor, Bonn 2007, https://www.experten monitor.de/downloads/Ergebnisse_20070904.pdf (Stand: 26.04.2012), S.2

61 Vgl. Ebbinghaus, M. Expertenmonitor 2007 (FN 61), S. 3

62 Vgl. Kuratorium der Deutschen Wirtschaft und Berufsbildung (Hrsg.): Praxisbeiträge Qualifizieren heißt Zukunft sichern - Kompetenz und Kreativität - Faktoren des Unternehmenserfolgs, Bonn 2008, S.3

63 Vgl. Anbuhl, M., Hohe Abbrecherquoten, geringe Vergütung, schlechte Prüfungsergebnisse - Viele Betriebe sind nicht ausbildungsreif, DGB Expertise 2012, http://www.wir-gestalten- berufsbildung.de/fileadmin/user_upload/NL_wissenaktuell/Hintergrundpapier_Berufsbildungsbericht_2012.pdf (Stand: 30.07.2012), S. 4

64 Vgl. Anbuhl, M., DGB Expertise 2012 (FN 63), S. 5

65 Vgl. DGB, Bezirk Hessen-Thüringen, Keine Besserung der Ausbildungsqualität trotz Fachkräftemangel, 2011, http://hessen-thueringen.dgb.de/themen/++co++8472e4a8-e05e-11e0-4c4e-00188b4dc422, (Stand: 14.06.2012)

66 Vgl. DGB-Jugend, Krautschat, B., Aktuelle Statistiken - Die Ausbildungssituation im August 2012 Leicht besser - bei anhaltenden Problemen, Berlin 2012, http://www.dgb- jugend.de/themen/ausbildungsstellensituation/aktuelle_statistik?rnd=2810215.02376 (Stand: 01.09.2012)

67 BiBB, BiBB Report Heft 9, Viel Licht - aber auch Schatten. Qualität dualer Berufsbildung aus Sicht der Auszubil- denden. Bonn 2009, http://www.bibb.de/dokumente/pdf/a12_bibbreport_2009_09.pdf (Stand: 15.06.2012), S. 2

68 ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft; Bundesverwaltung: Fachbereich 03 (Hrsg.), Ausbildungsreport Pflegeberufe 2011, Berlin 2011, http://gesundheit-soziales.verdi.de/jugend/ausbildungsreport/data/ Ausbildungsre- port%20Pflegeberufe%202011.pdf Stand: 14.06.2012, S.10 ff.

69 Vgl. Quante-Brandt, E. u. Grabow, T., BiBB (Hrsg.), Die Sicht der Auszubildenden auf die Qualität ihrer Ausbil- dungsbedingungen. Regionale Studie zur Qualität und Zufriedenheit im Ausbildungsprozess, Bonn 2008, S. 13

70 Vgl. Berufsbildungsberichte 2001-2007, BMBF (Hrsg.), http://www.bmbf.de/publikationen/index.php? O=3&T=26#pub

71 Vgl. Quante-Brandt, Sicht Auszubildende 2008 (FN72), S. 9

72 Vgl. Quante-Brandt, Sicht Auszubildende 2008 (FN72), S. 7

73 Sauter E., BiBB, Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bonn 2004, http://www.bibb.de/de/limpact13182.htm (Stand: 20.07.2012)

74 Vgl. Isensee, Kirchhof (Hrsg.), Müller-Franken, S., Handbuch des Staatsrechts - Berufliche Ausbildung, Dritte Auflage, Band VIII, Heidelberg 2010, http://books.google.de/books?id=g8JT23syx1QC&pg=PA269&lpg=PA269&dq=Qualit%C3%A4t+Ausbildung+Verantw ortungsbereiche+staatlich+%C3%B6ffentlich+und+privat&source=bl&ots=3cB4SlSjHG&sig=1XmatP-AHB7fA- nBo- VUMX60BerE&hl=de&sa=X&ei=X8xhUKrwGcz5sgbKpoHwCw&ved=0CDoQ6AEwAA#v=onepage&q=Qualit%C3%A 4t%20Ausbildung%20Verantwortungsbereiche%20staatlich%20%C3%B6ffentlich%20und%20privat&f=false (Stand: 13.07.2012), S. 269

75 Vgl. Quante-Brandt, Sicht Auszubildende 2008 (FN72)S. 14

Ende der Leseprobe aus 123 Seiten

Details

Titel
Die Novellierung der Ausbildereignungsverordnung (AEVO). Chancen zur Qualitätssicherung der beruflichen Ausbildung?
Untertitel
Eine Bestandsaufnahme seit der Novellierung
Hochschule
DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Hannover
Note
1,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
123
Katalognummer
V265411
ISBN (eBook)
9783656549222
ISBN (Buch)
9783656549024
Dateigröße
1007 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
AEVO, Ausbildereignungsverordnung, AdA, Ausbilder, HWK, IHK, Auszubildende, Qualität
Arbeit zitieren
Nicole Fromme (Autor:in), 2013, Die Novellierung der Ausbildereignungsverordnung (AEVO). Chancen zur Qualitätssicherung der beruflichen Ausbildung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/265411

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