Die Auswirkung der Staatsform eines Landes auf sein Bildungssystem

Exemplarische Gegenüberstellung des Bundesstaates Deutschland und des Zentralstaates Frankreich


Hausarbeit, 2013

24 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition
2.1 Bundesstaat
2.2 Zentralstaat

3. Deutschland als Bundesstaat
3.1 Aufbau und Struktur
3.1.1 Bundesländer
3.1.2 Bundesrat
3.2 Bildungswesen: Bildung ist Ländersache

4. Frankreich - ein Zentralstaat
4.1 Aufbau und Struktur
4.1.1 Doppelte Exekutive
4.1.2 Parlament
4.2 Bildungssystem: Paris spricht das letzte Wort

5. Vor- und Nachteile
5.1 Bildungswesen in Frankreich
5.2 Bildungswesen in Deutschland

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

Anhang:

Abbildung 1: Das bayerische Schulsystem

Abbildung 2: Das hessische Schulsystem

Abbildung 3: Das französische Schulsystem

1. Einleitung

Stetige Debatten rücken das Thema Bildungspolitik in den Vordergrund. Das deutsche und das französische Bildungssystem unterscheiden sich signifikant voneinander. Die Unterscheidung der Bildungssysteme ist auf die unterschiedlichen demokratischen Staatsformen zurückzuführen, die nachfolgend erläutert werden sollen. Der Bund in Deutschland erlässt seinen Ländern mehr Freiraum und Entscheidungsfreiheit als die zentralistische Vorgehensweise Frankreichs, die hauptsächlich Paris entscheiden lässt.

Doch was bedeutet eigentlich Bundesstaat und Zentralstaat expliziter und inwiefern sind diese in den einzelnen Ländern aufgebaut? Diese Fragen soll nachgegangen werden, um einen groben Einblick über das Thema zu bekommen und sich anschließend mit dem Schwerpunkt meiner Hausarbeit auseinanderzusetzen: Worin unterscheiden sich die Bildungssysteme in den jeweiligen Ländern?

Wie bereits erwähnt, erfolgt als Vergleich eine exemplarische Gegenüberstellung der beiden Länder Frankreich und Deutschland. Letzteres wurde aufgrund des Proseminars Einführung in das politische System Deutschlands gewählt. Frankreich wird des Öfteren in Büchern als exemplarisches Beispiel zum Zentralstaat verwendet, weshalb sich hier für jenes Land entschieden worden ist. Der Betrachtungsschwerpunkt liegt auf den Staatsformen und dem Bildungswesen, da ich Lehramt für die Sekundarstufe 1 studiere und mich der Zusammenhang stark interessiert.

Zu Beginn meiner Hausarbeit erfolgt die Definition der beiden Staatsformen Zentralstaat und Bundesstaat. Für eine ausgiebige Auseinandersetzung des Schwerpunkts der Arbeit wird es als wesentlich erachtet eine kurze Einführung in das föderalistische System Deutschlands sowie in das zentralistische System Frankreichs zu geben. Anschließend erfolgt in Kapitel 3 und 4 eine kurze Darstellung der Schulsysteme in den jeweiligen Ländern. Nach umfangreicher Analyse und Auseinandersetzung mit der Thematik dient das Fazit dazu, einen Rückbezug zu den vorangegangenen Fragestellungen herzustellen und eine kurze Zusammenfassung der Resultate zu liefern. Weiterhin solle die Bildungssysteme in einem Ausblick diskutiert werden: Ermöglichen sie eine gerechte Bildungsbeteiligung für alle Schüler?

2. Definition

Im Rahmen einer kurzen Abhandlung soll im Folgenden auf die Definition Bundesstaat und des Zentralstaates eingegangen werden.

2.1 Bundesstaat

Laut Schubert und Klein ist der Bundestaat ein Zusammenschluss mehrerer Staaten zu einem übergeordneten Gesamtstaat (Schubert/Klein 2011:56-57), welcher gemeinsam für staatliche Aufgaben zuständig sind. Es herrscht eine unabhängige Aufgabenverteilung zwischen Gliedstaaten und Bund, welche nach bestimmten Merkmalen (u.a Außenpolitik, Bildungswesen) aufgeteilt werden (ebd.:56-57). Der Bundesstaat wird mit dem oft verwendeten Begriff des Föderalismus (lat. foedus=Bund, Vertrag) gleichgesetzt (vgl. Bundesrat. 6-11). Die Funktion des Föderalismus liegt unter anderem darin, dass aufgrund der vertikalen Gewaltenteilung[1], die Macht zwischen Land und Bund geteilt wird, was zur Gewährleistung der Machtkontrolle und zum Schutz vor Machtmissbrauch führt (Nohlen/Grotz 2007:146). Länder, welche ausdrücklich in ihrer Verfassung auf die Bundesstaatlichkeit hinweisen sind: Argentinien, Australien, Brasilien, BRD, Jugoslawien, Komoren, Malaysia, Mexiko, Nigeria, Österreich, Pakistan, Schweiz, Sowjetunion, Tansania, Tschechoslowakei, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, USA, Kanada. (Frenkel 1986:14)

2.2 Zentralstaat

Der Zentralismus bezeichnet „eine politische Ordnung, die auf eine zentrale staatliche Instanz ausgerichtet ist“ (Schubert/Klein 2011:332). Hierbei werden alle politischen Entscheidungen aus einem zentralen Standort getroffen oder von einem demokratisch, gewählten Individuum. Der Zentralismus bildet somit das Antonym zum Föderalismus, da er nicht aus unabhängigen Bundesländern besteht, sondern alle politischen Entscheidungen zentral von einem Punkt gesteuert werden. Im Lexikon wird des Öfteren auf den Einheitsstaat verwiesen, wobei vom dezentralen Einheitsstaat zu unterscheiden ist. Hierbei wird nicht nur von einer zentralen Behörde entschieden, sondern es wird teilweise auch eine Selbstverwaltung von Bezirken oder Departments eingeleitet, wobei diese unter Beobachtung der Zentrale stehen (Universal Lexikon 2003)[2]. Ein hierfür oft zitiertes Beispiel stellt Frankreich dar.

3. Deutschland als Bundesstaat

Im Folgenden wird eine Einführung in das föderalistische System der BRD gegeben. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf den Aufbau und die Struktur des politischen System Deutschlands, wobei speziell die Bundesländer und der Bundesrat beschrieben werden. Im Anschluss erfolgt eine kurze Darstellung des deutschen Bildungssystems, das den Föderalismus widerspiegelt.

3.1 Aufbau und Struktur

Mit dem im Jahre 1949 eingeführten GG ist laut Art. 20, Abs. 1, die BRD ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (GG 2002:196). Dies wurde anhand von Artikel 79. verewigt, indem eine Veränderung von Artikel 1 und 20 als unzulässig erklärt wurde. Somit gehört das Bundesstaatliche Ordnungsprinzip zu den festen Bestandteilen der BRD (ebd.:218). Die politische Organisationsfunktion des Bundesstaats war das Ergebnis, der alliierten Siegermächte nach dem zweiten Weltkrieg im Jahre 1945 mit der Kapitulation des Dritten Reiches. Bei dem Wiederaufbau des zerrütteten Deutschlands wurde das Hauptziel verfolgt eine Diktatur zu verhindern, weshalb das Prinzip der Bundesstaatlichkeit verordnet wurde, die eine Machtkontrolle gewährleistet und somit zum Schutz vor Machtmissbrauch eingesetzt wird (bpb 2013: 5-7). In der BRD herrscht eine doppelte Gewaltenteilung: Die horizontale Gewaltententeilung sorgt für eine Teilung bezüglich der Staatsmacht, wohingegen die vertikale Gewaltenteilung für die Exekutive, Judikative, Legislative zuständig ist (Bundesrat 2006:13). Weiterhin wird das Prinzip des „kooperativen Föderalismus“ verfolgt, was sich vom „dualen Föderalismus“, stark bekannt unter anderem aus den USA, unterscheidet. Letzteres beinhaltet eine strikte Aufgabentrennung bei der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern. Beim kooperativen Föderalismus hingegen ist der Bund zuständig für die Gesetzgebung, die von den Ländern umgesetzt wird. Genauer gesagt, kann von einer Kooperation von Bund und Ländern gesprochen werden (Rudzio 2006:317-318). In der BRD handeln folglich 17 Regierungen - der Bundesrat und 16 Bundesländer (Schmidt 2011:200). Die Bedeutungen der einzelnen Staatsorgane (Bundesrat etc.) werden in den nachfolgenden Kapiteln genauer herauskristallisiert.

3.1.1 Bundesländer

Die BRD setzt sich aus einem Bundesstaat mit jeweils 16 Bundesländern (Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Rheinlandpfalz, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Saarland und Thüringen) zusammen. Alle Länder sind den Grundsätzen der Staatlichkeit unterworfen. Sie verfügen eine „eigene Regierung mit landeseigener Verwaltung, ein Landesparlament, eine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit und eine Verfassung “(ebd S.200). Letztere müssen „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen Rechtstaates im Sinne des Grundgesetztes“ entsprechen (Rudzio 2006:323). Bezüglich der Verfassung, unterscheiden sich diese in den jeweiligen Ländern in ihren unterschiedlichen Varianten. Was aber von geringer Bedeutung ist, denn letztendlich steht Bundesrecht vor Landesrecht somit sind Verfassungen in den einzelnen Bundesländern abgeschwächt (ebd.:323). In den jeweiligen Bundesländern können, je nach Volksabstimmung, die je nach Land alle 4-5 Jahre in den Landtagswahlen stattfindet, unterschiedliche Parteien regieren. Die Mitglieder des Bundesrats werden allerdings nicht anhand der direkten Demokratie gewählt, sondern vom Landesparlament (ebd.:323-326). Letztlich ist festzuhalten, dass die unter Beachtung der Bundesgesetze aufgetragenen Aufgabenfelder der Bundesländer „Kultur, Schulwesen, Polizei, Verkehr und Krankenhäuser“ sind (Kilper/Lhotta 1996:66).

3.1.2 Bundesrat

Zu den fünf ständigen Verfassungsorganen gehört der Bundesrat (Bundesrat 2006:14). Mit seiner Gründung 1949 und seit 2000 mit dem festen Sitz in Berlin bildet es das Band zwischen Bund und Ländern (ebd.:58). Der Bundesrat wirkt bei Gesetzen, [bei der] Verwaltung des Bundes und der Europapolitik mit (ebd.:16). Zu den Mitgliedern des Bundesrates zählt der Präsident, welcher den Vorsitz des Bundesrates bildet „die Landesminister und Minister der Länder bzw. Bürgermeister und Senatoren der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.“ (Bundesrat und Bundesstaat: S. 17). Abgeordnete welche einen Sitz und eine Stimme in einer Landesregierung haben, können, laut GG Art. 50 Abs. 1, als Mitglieder im Bundesrat fungieren (GG 2002:206). Insgesamt hat der Bundesrat 69 Stimmen (Schmidt 2011:203). Die Anzahl der Abgeordneten ist abhängig von der Stimmenverteilung, welche sich an die Bevölkerungsanzahl der Bundesländer orientiert. Das heißt, je höher die Einwohnerzahl, desto mehr Stimmen erhalten die Länder im Bundestag. Allerdings ist laut Art. 51 eine Mindestanzahl von drei Stimmen festgesetzt (GG 2002:206).

Die Mitglieder haben eine Doppelrolle, denn sie sind sowohl auf landespolitischer, als auch auf bundespolitischer Ebene tätig. Somit müssen diese ihre Interessen auf beiden Ebenen beziehen. Die Stimmenabgabe der Länder erfolgt einheitlich von allen Mitgliedern, somit findet eine gemeinsame Landesvertretung statt. Ihre Entscheidungen müssen allerdings vom höher stehenden Bundestag abgesegnet werden. Das Zusammenspiel von Bund und Ländern sorgt für eine klare Machtverteilung im Land (Bundesrat 2006:26).

3.2 Bildungswesen: Bildung ist Ländersache

Laut Artikel 30 GG ist die Erfüllung der staatlichen Aufgaben eine Angelegenheit der Länder (GG 2002:201). Die Aufgaben des Bundes hingegen sind in Artikel 70-74 GG verankert: Bezüglich des Bildungswesens hat dieser das Recht bei Ausbildungsbeihilfen und der Förderung der wissenschaftlichen Forschung tätig zu werden. Doch bei den restlichen Aufgaben des Bildungswesens, wie etwa der Gestaltung oder der Vorgehensweise, sind die jeweiligen Bundesländer zuständig. Wie bereits mehrfach erwähnt, müssen diese den Grundsätzen der BRD entsprechen (Arbeitsgruppe Bildungsbericht am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung 1994:79). Die Länder kümmern sich um alle Angelegenheiten, welche den Schulunterricht betreffen, wie etwa die Aufstellung von Curricula, Prüfungen, Stundentafeln oder der Auswahl der Schulbücher. Des Weiteren geht ein Bundesland den Aufgaben nach das Lehrpersonal einzustellen, sowie Schulformen und Schuldauer zu bestimmen (van Ackeren/Klemm 2011:107). Diese Bestimmungen werden im Kultusministerium im jeweiligen Bundesland festgesetzt.

Die Schulpflicht beginnt in Deutschland im Alter von 6 Jahren für alle Kinder mit dem Eintritt in die Grundschule. Die Dauer beträgt vier Jahre in allen Bundesländern, abgesehen von Berlin und Brandenburg welche sechs Jahre festsetzen. Die Grundschule umfasst das Ziel Basiswissen in den Grundfächern zu vermitteln und somit auf die weiterführende Sekundarstufe I vorzubereiten. Als einziges EU-Land befürwortet das deutsche Schulsystem die Einteilung in hauptsächlich drei verschiedene Schulformen nach der Primarstufe und somit in institutionell getrennte Bildungsgänge, was in der gegenwärtigen deutschen Bildungspolitik, nicht nur aufgrund der damit hervorgerufenen ungleichen Chancenverteilung, für zahlreiche Debatten und kritische Auseinandersetzungen sorgt. Die Einteilung sollte ursprünglich u. a zur individuellen Schwerpunktsetzung der SuS erfolgen (van Ackeren/Klemm 2011:49-50). Um den Rahmen der Arbeit nicht zu sprengen wird der Vergleich im Folgenden auf das hessische und das bayerische Bildungssystems gesetzt. Abbildung 1 und 2 zeigen die Struktur der Schulform in beiden Bundesländern. Das bayerische Schulwesen unterteilt die Sekundarstufe 1 in die Mittel-/Hauptschule, Realschule und das Gymnasium. Letztere beinhalten die Klassenstufen 5-10, wohingegen die Hauptschule 9 Jahre vorsieht. Alle drei Schulformen enden mit einer einheitlichen Abschlussprüfung; hierbei kann der mittlere Abschluss oder der Mittelschulabschluss, der den erreichten Hauptschulabschluss meint, erreicht werden. Der Unterricht soll allen Schülern eine Allgemeinbildung vermitteln, wobei wesentliche Unterschiede in der Hauptschule liegen, die den Schwerpunkt eher darauf setzt den Unterricht auf berufsbezogene Inhalte zu fokussieren. Der Mittlere Abschluss setzt seinen Schwerpunkt auf die erweiterte Grundbildung und der beruflichen Inhalte. Weiterhin besteht die Möglichkeit, nach erfolgreicher Realabschlussprüfung, den Übergang in die Fachoberschule, Berufsoberschule über Berufsausbildung oder auf das Gymnasium vorzunehmen. Das Gymnasium bietet eine vertiefende Allgemeinbildung und eignet sich laut der Homepage des bayerischen Kultusministeriums für wissbegierige, sprachgewandte und eifrige SuS. Die Unterteilung liegt in folgenden Schwerpunkten: Sprachliches, Naturwissenschaftlich-technologisches, Musisches, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium. Mit der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung in der 12. Klasse erlangt man eine Hochschulberechtigung. Die Prüfungen erfolgen einheitlich in jedem Bundesland. Auch die Universitäten in Bayern setzen Numerus Clausus für bestimmte Studienfächer vor (Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultur 2013).[3]

Das hessische Schulsystem hingegen bietet zu den drei Schulformen in Bayern eine vierte an, welche sich Gesamtschule nennt. Es liegt eine Unterscheidung in der integrierten und der kooperativen Gesamtschule vor. Letzteres beinhaltet die Trennung der drei Schulformen (Haupt, Real und Gymnasialzweig). Im hessischen Gymnasialzweig wird zwischen dem sogenannten G8- und dem G9-Modell unterschieden. Beim G8-Modell beträgt die Sekundarstufe I 5 Jahre, wobei mit zwei zusätzlichen Schuljahren, der sogenannten Qualifikationsphase, im Anschluss das Abitur erreicht werden kann. G9 sieht 6 Schuljahre vor mit zusätzlichen zwei Jahren im Anschluss, mit denen dann auch die allgemeine Hochschulreife erlangt werden kann. Die integrierte Gesamtschule (IGS) ist auf ein längeres gemeinsames Lernen der Schüler ausgerichtet. Diese werden bezüglich ihrer Leistungen in den Hauptfächern in Kurse eingeteilt. Eine strikte Einteilung in Zweige erfolgt nicht. Erst mit Vollendung der 8. Klasse kann die Einteilung in abschlussbezogene Klassen erfolgen. In Zukunft sollen die Schulen zu Ganztagsschulen um reformiert werden. Alle Schulzweige, sowie das Abitur sehen am Ende des Schuljahres eine zentrale Abschlussprüfung im jeweiligen Bundesland vor. Zu beachten sind die unterschiedlichen Anforderungen welche laut dem Curricula der einzelnen Bundesländer an Schüler gestellt werden, sowie die unterschiedliche Stundenanzahl und die diversen Abschlussprüfungen (hessische Kultusministerium 2013).[4]

[...]


[1] Vertikale Gewaltenteilung: Staatsmacht auf Bundesstaat und Gliedstaaten verteilt (bpb 2013:5)

[2] http://universal_lexikon.deacademic.com/74751/Einheitsstaat (zuletzt aufgerufen am 20.07.

[3] http://www.km.bayern.de/eltern/schularten/gymnasium.html (zuletzt eingesehen am 04. 08.2013)

[4] https://kultusministerium.hessen.de/schule (zuletzt eingesehen am 05.08.2013)

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Auswirkung der Staatsform eines Landes auf sein Bildungssystem
Untertitel
Exemplarische Gegenüberstellung des Bundesstaates Deutschland und des Zentralstaates Frankreich
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
24
Katalognummer
V265675
ISBN (eBook)
9783656559016
ISBN (Buch)
9783656559009
Dateigröße
1209 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
auswirkung, staatsform, landes, bildungssystem, exemplarische, gegenüberstellung, bundesstaates, deutschland, zentralstaates, frankreich
Arbeit zitieren
Gursharon Mudhar (Autor:in), 2013, Die Auswirkung der Staatsform eines Landes auf sein Bildungssystem, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/265675

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