Um einen Anspruch gegen B aus § 97 I UrhG geltend machen zu können, müsste der
K ein Urheberrecht an dem Tripp Trapp Stuhl zustehen. Dazu müsste das deutsche Urheberrecht auf den Sachverhalt anwendbar sein.
Das deutsche Urheberrecht gilt für alle in Deutschland stattfindenden
Verwertungshandlungen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Urhebers. Laut
Sachverhalt bietet die B ihren „Alpha“ Stuhl, über die Internetplattform Ebay, zum
Kauf an, so dass dieser auch in Deutschland erworben werden kann1. Auf
außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen
Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht
wird, Art. 8 I ROM- II- VO. Somit ist das UrhG auf den Sachverhalt anwendbar. [...]
Inhaltsverzeichnis
- Erster Teil: Ansprüche der K gegen B
- A. Ansprüche wegen des „Ob" des Vertriebs des Stuhls
- I. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen
- 1. Anspruch gegen B auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung, gem. 97 1 UrhG
- a) Anwendbarkeit des UrhG
- b) Werk der angewandten Kunst i. S. d. 2 1 Nr. 4 i. V. m. 2 11 UrhG
- aa) Persönlich Geschaffenes
- bb) Geistiger Gehalt in wahrnehmbarer Formgestaltung
- cc) Individualität
- 2. Ergebnis
- 3. Hilfsgutachten
- a) Werk der angewandten Kunst i. S. d. 2 1 Nr. 4 i. V. m. 2 11 UrhG
- b) Zwischenergebnis
- c) Aktivlegitimation
- aa) Originärer Rechtsinhaber
- bb) Abgeleiteter Rechtsinhaber
- cc) Nationalität des Urhebers
- d) Rechtsverletzung
- aa) Persönlichkeitsrechte
- bb) Verwertungsrechte
- e) Schranken der Rechte
- aa) Zeitliche Schranken
- bb) Inhaltliche Schranken
- f) Kausalität
- g) Widerrechtlichkeit
- h) Zwischenergebnis
- i) Wiederholungsgefahr
- 4. Ergebnis
- II. Ansprüche auf Schadensersatz
- 1. Anspruch K gegen B auf materiellen Schadensersatz aus 97 11 1-3 i. V. m. 151 und 23 Satz1 UrhG
- 2. Ergebnis
- 3. Anspruch K gegen B aus 826 BGB i. V. m. 102a UrhG
- 4. Ergebnis
- III. Sonstige Ansprüche
- 1. Anspruch K gegen B auf Vernichtung und Rückruf oder Überlassung aus 98 1 UrhG
- 2. Ergebnis
- 3. Auskunftsanspruch und Rechnungslegung aus 97 11 2 UrhG i. V. m. 242, 259 BGB
- 4. Ergebnis
- 5. Anspruch K gegen B 812 1 Alt. 2 BGB i. V. m. 102a UrhG
- 6. Ergebnis
- 7. Anspruch K gegen B aus 687 11, 681 Satz 2, 667 BGB i. V. m. 102a UrhG
- 8. Ergebnis
- IV. Gesamtergebnis
- B. Ansprüche wegen des „wie" des Vertriebs des Stuhls
- I. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen
- 1. Anspruch K gegen B auf Unterlassen aus 14 V, 14 11 Nr. 1 MarkenG
- a) Anwendbarkeit 152- 164 MarkenG
- b) Bestehender Markenschutz zu Gunsten des Anspruchstellers
- c) Im geschäftlichen Verkehr
- d) Benutzung entgegen 14 11- IV MarkenG
- e) Schranken 20-26
- f) Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
- aa) Aktivlegitimation
- bb) Passivlegitimation
- g) Wiederholungsgefahr
- 2. Ergebnis
- 3. Anspruch K gegen B auf Beseitigung und Unterlassen aus 3, 81 UWG
- a) Anspruchsberechtigung der K
- b) Passivlegitimation
- c) Wettbewerbsverstoß, gem. 3 UWG
- aa) Geschäftliche Handlung
- bb) Unlauterkeit durch Darstellung als Imitation 6 11 Nr. 6 UWG
- cc) Unlauterkeit durch Rufausnutzung 6 11 Nr. 4 UWG
- dd) Unlauterkeit nach 4 Nr. 9 UWG
- 4. Ergebnis
- II. Ansprüche auf Schadensersatz
- 1. Anspruch K gegen B auf Schadensersatz aus 14 VI MarkenG
- 2. Ergebnis
- 3. Anspruch K gegen B auf Schadensersatz aus 9, 3, 6 11 Nr. 4 UWG
- 4. Ergebnis
- 5. Anspruch K gegen B aus 826 BGB
- 6. Ergebnis
- III. Sonstige Ansprüche
- IV. Gesamtergebnis
- 1. Anspruch K gegen B auf Unterlassen aus 14 V, 14 11 Nr. 1 MarkenG
- I. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen
- Zweiter Teil: Ansprüche K gegen E
- A. Anspruch K gegen E auf Beseitigung und Unterlassen aus dem Institut der Störerhaftung, 1004 BGB analog und 97 1, 23 UrhG
- I. Wiederholungsgefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsgutes
- II. Ausschluss von Täterschaft und Teilnahme
- III. Willentliche und adäquat- kausale Verursachung durch den Störer
- IV. Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten
- B. Ergebnis
- C. Anspruch K gegen E auf Drittauskunft, gem. 101 11 UrhG
- D. Ergebnis
- A. Anspruch K gegen E auf Beseitigung und Unterlassen aus dem Institut der Störerhaftung, 1004 BGB analog und 97 1, 23 UrhG
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Hausarbeit im Studienfach Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz befasst sich mit den Ansprüchen eines Möbelherstellers (K) gegen einen Wettbewerber (B) und eine Internetplattform (E) im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Kinderhochstuhls. Die Arbeit analysiert die Rechtslage und die möglichen Ansprüche des Möbelherstellers aufgrund von Urheberrechtsverletzungen und Markenrechtsverletzungen, die durch die Angebote des Wettbewerbers auf der Internetplattform entstehen.
- Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst
- Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts
- Schutz des Tripp Trapp Stuhls als Werk der angewandten Kunst
- Markenrechtlicher Schutz der Wortmarke Tripp Trapp
- Unlauterer Wettbewerb im Zusammenhang mit vergleichender Werbung
Zusammenfassung der Kapitel
- Erster Teil: Ansprüche der K gegen B
- A. Ansprüche wegen des „Ob" des Vertriebs des Stuhls
- I. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen
- II. Ansprüche auf Schadensersatz
- III. Sonstige Ansprüche
- B. Ansprüche wegen des „wie" des Vertriebs des Stuhls
- I. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen
- II. Ansprüche auf Schadensersatz
- III. Sonstige Ansprüche
- A. Ansprüche wegen des „Ob" des Vertriebs des Stuhls
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen den Urheberrechtsschutz, den Markenschutz, die Verletzung von Urheberrechten und Markenrechten, die Störerhaftung im Internet, die vergleichende Werbung sowie die Anwendung des deutschen Wettbewerbsrechts.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Tripp-Trapp-Stuhl urheberrechtlich geschützt?
Die Arbeit prüft, ob der Stuhl als "Werk der angewandten Kunst" gem. § 2 UrhG Schutz genießt, wofür eine ausreichende Schöpfungshöhe und Individualität notwendig sind.
Gilt deutsches Urheberrecht auch für ausländische Urheber?
Ja, das deutsche Urheberrecht ist auf alle Verwertungshandlungen anwendbar, die in Deutschland stattfinden (z.B. Verkauf über eBay an deutsche Kunden).
Was versteht man unter "Störerhaftung" im Internet?
Sie betrifft Plattformbetreiber (wie eBay), die unter Umständen für Rechtsverletzungen Dritter haften, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt haben.
Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Eine Verletzung liegt vor, wenn ein Wettbewerber im geschäftlichen Verkehr eine geschützte Marke (wie Tripp-Trapp) ohne Zustimmung für identische oder ähnliche Waren nutzt.
Was ist "unlauterer Wettbewerb" bei Imitationen?
Nach dem UWG ist es unlauter, Produkte so nachzuahmen, dass Kunden über die Herkunft getäuscht werden oder der Ruf des Originalherstellers unangemessen ausgenutzt wird.
- 1. Anspruch gegen B auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung, gem. 97 1 UrhG
- I. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen
- A. Ansprüche wegen des „Ob" des Vertriebs des Stuhls
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- Janine Telke (Author), 2012, Schutz des Tripp-Trapp Stuhls durch Urheberrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266240