Um einen Anspruch gegen B aus § 97 I UrhG geltend machen zu können, müsste der
K ein Urheberrecht an dem Tripp Trapp Stuhl zustehen. Dazu müsste das deutsche Urheberrecht auf den Sachverhalt anwendbar sein.
Das deutsche Urheberrecht gilt für alle in Deutschland stattfindenden
Verwertungshandlungen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Urhebers. Laut
Sachverhalt bietet die B ihren „Alpha“ Stuhl, über die Internetplattform Ebay, zum
Kauf an, so dass dieser auch in Deutschland erworben werden kann1. Auf
außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen
Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht
wird, Art. 8 I ROM- II- VO. Somit ist das UrhG auf den Sachverhalt anwendbar. [...]
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Ansprüche der K gegen B
A. Ansprüche wegen des „ob“ des Vertriebs des Stuhls
I. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen
1. Anspruch gegen B auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung, gem. § 97 I UrhG
a) Anwendbarkeit des UrhG
b) Werk der angewandten Kunst i. S. d. § 2 I Nr. 4 i. V. m. § 2 II UrhG
aa) Persönlich Geschaffenes
bb) Geistiger Gehalt in wahrnehmbarer Formgestaltung
cc) Individualität
2. Ergebnis
3. Hilfsgutachten
a) Werk der angewandten Kunst i. S. d. § 2 I Nr. 4 i. V. m. § 2 II UrhG
b) Zwischenergebnis
c) Aktivlegitimation
aa) Originärer Rechtsinhaber
bb) Abgeleiteter Rechtsinhaber
cc) Nationalität des Urhebers
d) Rechtsverletzung
aa) Persönlichkeitsrechte
bb) Verwertungsrechte
e) Schranken der Rechte
aa) Zeitliche Schranken
bb) Inhaltliche Schranken
f) Kausalität
g) Widerrechtlichkeit
h) Zwischenergebnis
i) Wiederholungsgefahr
4. Ergebnis
II. Ansprüche auf Schadensersatz
1. Anspruch K gegen B auf materiellen Schadensersatz aus §§ 97 II 1- 3 i. V. m. 15 I und 23 Satz 1 UrhG
2. Ergebnis
3. Anspruch K gegen B aus § 826 BGB i. V. m. § 102a UrhG
4. Ergebnis
III. Sonstige Ansprüche
1. Anspruch K gegen B auf Vernichtung und Rückruf oder Überlassung aus § 98 I UrhG
2. Ergebnis
3. Auskunftsanspruch und Rechnungslegung aus § 97 II 2 UrhG i. V. m. §§ 242, 259 BGB
4. Ergebnis
5. Anspruch K gegen B aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB i. V. m. § 102a UrhG
6. Ergebnis
7. Anspruch K gegen B aus §§ 687 II, 681 Satz 2, 667 BGB i. V. m. § 102a UrhG
8. Ergebnis
IV. Gesamtergebnis
B. Ansprüche wegen des „wie“ des Vertriebs des Stuhls
I. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen
1. Anspruch K gegen B auf Unterlassen aus §§ 14 V, 14 II Nr. 1 MarkenG
a) Anwendbarkeit §§ 152- 164 MarkenG
b) Bestehender Markenschutz zu Gunsten des Anspruchstellers
c) Im geschäftlichen Verkehr
d) Benutzung entgegen § 14 II- IV MarkenG
e) Schranken §§ 20- 26
f) Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
aa) Aktivlegitimation
bb) Passivlegitimation
g) Wiederholungsgefahr
2. Ergebnis
3. Anspruch K gegen B auf Beseitigung und Unterlassen aus §§ 3, 8 I UWG
a) Anspruchsberechtigung der K
b) Passivlegitimation
c) Wettbewerbsverstoß, gem. § 3 UWG
aa) Geschäftliche Handlung
bb) Unlauterkeit durch Darstellung als Imitation § 6 II Nr. 6 UWG
cc) Unlauterkeit durch Rufausnutzung § 6 II Nr. 4 UWG
dd) Unlauterkeit nach § 4 Nr. 9 UWG
4. Ergebnis
II. Ansprüche auf Schadensersatz
1. Anspruch K gegen B auf Schadensersatz aus §§ 14 VI MarkenG
2. Ergebnis
3. Anspruch K gegen B auf Schadensersatz aus §§ 9, 3, 6 II Nr. 4 UWG
4. Ergebnis
5. Anspruch K gegen B aus § 826 BGB
6. Ergebnis
III. Sonstige Ansprüche
IV. Gesamtergebnis
Zweiter Teil: Ansprüche K gegen E
A. Anspruch K gegen E auf Beseitigung und Unterlassen aus dem Institut der Störerhaftung, § 1004 BGB analog und §§ 97 I, 23 UrhG
I. Wiederholungsgefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsgutes
II. Ausschluss von Täterschaft und Teilnahme
III. Willentliche und adäquat- kausale Verursachung durch den Störer
IV. Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten
B. Ergebnis
C. Anspruch K gegen E auf Drittauskunft, gem. § 101 II UrhG
D. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die juristischen Ansprüche eines Urheberrechtsinhabers gegen einen Anbieter einer Stuhl-Nachahmung sowie gegen die Internetplattform, auf der dieses Produkt angeboten wird, unter Berücksichtigung urheberrechtlicher, markenrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Aspekte.
- Prüfung urheberrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei Produktnachahmungen.
- Analyse markenrechtlicher Verstöße durch unzulässige vergleichende Werbung.
- Bewertung der Störerhaftung von Internetplattformen bei Rechtsverletzungen Dritter.
- Untersuchung der Voraussetzungen für Drittauskunftsansprüche und Rechnungslegung.
Auszug aus dem Buch
cc) Individualität
Dem Tripp Trapp Stuhl könnte der Schutz des Urheberrechts zur Seite stehen, wenn die Individualität des Tripp Trapp Stuhls, im Hinblick auf gleichartige Kinderhochstühle, zum Zeitpunkt seiner Schöpfung, für den Urheberrechtsschutz ausreichend ist. Dabei muss das zu schützende Werk nicht völlig neu sein, werden in dem Werk jedoch lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt, ohne dass der Schöpfer persönliche Züge einfließen lässt, fehlt es an der Individualität der Schöpfung.
Bei der Beurteilung der Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst werden durch die Rechtsprechung, entgegen der Kritik in der Literatur, höhere Anforderungen, als bei der reinen zweckfreien Kunst gestellt. Das wird damit begründet, dass die Werke der angewandten Kunst regelmäßig auch dem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien und gerade der „kleinen Münze“ der Schutz durch das Geschmacksmuster genügen solle. Entscheidend für die Gestaltungshöhe der Werke der angewandten Kunst ist der ästhetische Gesamteindruck der, einem für Kunst empfänglichen und mit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen, vermittelt wird.
Das Vorhandensein von Individualität setzt voraus, dass beim Werkschaffen Spielraum für die Entfaltung persönlicher Züge besteht. Dort wo sich die Gestaltung aus der Natur der Sache ergibt, oder durch Gesetze der Zweckmäßigkeit und Logik bzw. technische Notwendigkeiten ergibt, ist ein individuelles Schaffen nicht möglich. Somit können nur diejenigen Merkmale Urheberrechtsschutz begründen, die nicht allein technisch bedingt, auch wenn sie frei wähl- und austauschbar sind, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Technisch bedingt sind diejenigen Merkmale eines Gebrauchsgegenstandes, ohne die er nicht funktionieren könnte.
Zusammenfassung der Kapitel
Erster Teil: Ansprüche der K gegen B: Dieses Kapitel prüft systematisch die urheberrechtlichen, markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der K gegen den Verkäufer B wegen des Vertriebs eines nachgeahmten Stuhls.
Zweiter Teil: Ansprüche K gegen E: Dieser Abschnitt befasst sich mit der Haftung der Internetplattform E als Störer sowie den Voraussetzungen für Drittauskunftsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz.
Schlüsselwörter
Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Produktnachahmung, Störerhaftung, angewandte Kunst, Gestaltungshöhe, vergleichende Werbung, Schadensersatz, Unterlassungsanspruch, Trippe Trapp, Internetplattform, Urheberpersönlichkeitsrecht, Nutzungsrecht, Wettbewerbsverhältnis
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt eine juristische Fallstudie über die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bei einer Produktnachahmung (Kinderhochstuhl) im Internet.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder sind das Urheberrecht an Werken der angewandten Kunst, das Markenrecht bei vergleichender Werbung und das Wettbewerbsrecht.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Erfolgsaussichten für Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber einem Nachahmer und dem Plattformbetreiber zu klären.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um ein juristisches Gutachten, das anhand des geltenden Rechts und aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, EuGH) die Ansprüche methodisch herleitet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Ansprüche gegen den Hersteller der Nachahmung (sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ des Vertriebs) und die Störerhaftung der Plattform.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Schlüsselbegriffe sind Urheberrechtsschutz, Störerhaftung, vergleichende Werbung, Unterlassung und Produktnachahmung.
Warum wird der "Tripp Trapp"-Stuhl nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen?
Die Autorin argumentiert, dass dem Stuhl bei seiner Schöpfung die für ein Werk der angewandten Kunst erforderliche Gestaltungshöhe fehlte, da viele Aspekte technisch bedingt sind.
Kann die Internetplattform E für die Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden?
Nach Ansicht der Autorin haftet E nicht als Täter, da eine manuelle Prüfung der Angebote nicht zumutbar ist und ein automatisiertes Meldesystem (VeRI) bereitgestellt wird.
Wie bewertet die Arbeit die Verwendung der Marke "Tripp Trapp" in der eBay-Anzeige?
Diese wird als unzulässige vergleichende Werbung eingestuft, da die Wertschätzung der Marke unzulässig ausgenutzt wird.
- Arbeit zitieren
- Janine Telke (Autor:in), 2012, Schutz des Tripp-Trapp Stuhls durch Urheberrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266240