Ich bin selbst im Bereich der Hilfen zur Erziehung, in der ambulanten Jugendhilfe, tätig und überdies bei einem Träger der Behindertenhilfe beschäftigt. Immer wieder kommt es zu Fällen, die sich nicht klar einer Leistung zuordnen lassen. Insbesondere in der Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziale Dienste, im Fachdienst junge Menschen, sind im Bezug auf die Personengruppe der jungen Menschen mit Behinderungen, Grenzen zu spüren. Sozialpädagogischen Fachkräften fällt es schwer Behinderungsbilder oder ihre Auswirkungen auf Wahrnehmung und Entwicklung einzuschätzen und zuzuordnen. Sie beziehen sich auf Diagnosen, beispielsweise vom Kinderzentrum, und behelfen sich mit der Bewilligung von Eingliederungshilfen bei einem Träger der Behindertenhilfe.
Frühzeitige Hilfen bleiben jedoch häufig aus. Grund dafür ist, das die Prüfung der Einkommensverhältnisse im Bereich der wirtschaftlichen Hilfen von drei bis sogar zwölf Monaten andauern kann. In einzelnen Fällen wird jedoch nicht Eingliederungshilfe, sondern Jugendhilfe gewährt. Grund hierfür ist jedoch nicht immer der Bedarf im Bereich der Hilfen zur Erziehung, sondern oftmals das schnellere Bewilligungsverfahren und die ausbleibende Zuzahlungspflicht, da die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern hier ausbleibt.
Gerecht oder ungerecht? Ich möchte mich auf den folgenden Seiten mit den Möglichkeiten des Rechtssystem auseinandersetzen und die Problematik der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Gesetze verdeutlichen. Dazu werde ich insbesondere den § 35a SGB VIII in den Mittelpunkt nehmen und mich mit den Hintergründen und der Entstehung des Paragraphen auseinandersetzen. Ebenso soll die Problematik der klaren differenzierten Zuordnung von Hilfen und die konkrete Ermittlung von Bedarfen auf praktischer Ebene verdeutlicht werden. Was macht es so schwierig den richtigen Träger, die entsprechende Leistung und die dafür notwendige Grundlage ausfindig zu machen?
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Aufgabe der Eingliederungshilfe
2.1 Anspruchsvoraussetzung
2.2 Anspruchsberechtigung
2.3 Leistungsumfang
3. Begriffsbestimmung „seelische Behinderung“
4. „zweigeteilte Diagnose“ in § 35a SGB VIII
5. Entstehung des § 35a SGB VIII als eigenständiger Leistungstatbestand
6. Abgrenzung zum SGB XII
7. Änderungsvorschläge und Kritik
7.1 Angleichung des § 35a SGB VIII an SGB XII
7.2 Rückführung des § 35a SGB VIII in erzieherische Hilfen
7.3 Abschaffung des § 35a SGB VIII
8. Fazit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit untersucht die komplexen rechtlichen und praktischen Herausforderungen bei der Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zu anderen Leistungssystemen wie der Jugendhilfe und dem SGB XII sowie die kritische Analyse der aktuellen Gesetzgebung.
- Strukturelle Analyse der Anspruchsvoraussetzungen und des Leistungsumfangs der Eingliederungshilfe.
- Untersuchung des Begriffs der „seelischen Behinderung“ im Spannungsfeld zwischen medizinischer Diagnose und sozialpädagogischer Einordnung.
- Kritische Beleuchtung der „zweigeteilten Diagnose“ und der Schnittstellen zwischen Jugendhilfe und Sozialhilferecht.
- Diskussion von Reformansätzen, wie der Angleichung, Rückführung oder Abschaffung des § 35a SGB VIII.
Auszug aus dem Buch
4. „zweigeteilte Diagnose“ in § 35a SGB VIII
Die Bedeutung der sozialpädagogischen Sichtweise wird an dieser Stelle besonders deutlich. Der § 35a SGB VIII bezeichnet im ersten Satz medizinisch-psychiatrische Sachverhalte, die mittels Diagnosen durch das Klassifikationsschema ICD-10 geklärt werden, während sich der zweite Satz auf sozialpädagogische Aspekte, im Sinne von Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, bezieht. Es liegt dann bei der Jugendhilfe die Aufgabe abzuklären, in welcher Kombination therapeutische und lebensweltbezogene Maßnahmen erfolgversprechend sind. (vgl. Homfeldt 2005, S. 25) Sozialpädagogische und medizinisch-psychiatrische Kompetenzen wirken zusammen, so wie es in § 36 SGB VIII gesetzlich vorgesehen ist, um eine notwendige und angemessene Hilfe zu planen. Der Ablauf der Diagnostik ist eindeutig, denn der ICD-10 gilt als allseits anerkanntes diagnostisches Klassifikationssystem für die Kinder- und Jugendpsychiatrie. Die darauffolgende Einschätzung, ob eine seelische Behinderung vorliegt oder zu erwarten ist, liegt bei der verantwortlichen Fachkraft des Jugendamtes, die die gesellschaftliche Teilhabefähigkeit des Kindes oder des Jugendlichen einschätzen muss. Nach welchen Kriterien diese Einschätzung geschieht ist relativ unklar. In der Praxis geschieht dies oftmals intuitiv und auf den Einzelfall bezogen. (vgl. Homfeldt 2005, S. 25)
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Autorin beschreibt die Schwierigkeiten bei der praktischen Zuordnung von Hilfsbedarfen im Bereich der Jugend- und Behindertenhilfe aus ihrer persönlichen beruflichen Erfahrung.
2. Aufgabe der Eingliederungshilfe: Dieses Kapitel erläutert die gesetzlichen Rahmenbedingungen, Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungsumfang für junge Menschen mit drohender oder bestehender seelischer Behinderung.
3. Begriffsbestimmung „seelische Behinderung“: Es wird diskutiert, wie sich der Begriff von einer rein medizinischen Diagnose zu einem sozialrechtlichen Konstrukt entwickelte.
4. „zweigeteilte Diagnose“ in § 35a SGB VIII: Das Kapitel beleuchtet das Zusammenspiel zwischen medizinisch-psychiatrischer Diagnostik und sozialpädagogischer Bedarfsfeststellung.
5. Entstehung des § 35a SGB VIII als eigenständiger Leistungstatbestand: Der historische Kontext der Entwicklung der Eingliederungshilfe innerhalb des Jugendhilferechts wird nachgezeichnet.
6. Abgrenzung zum SGB XII: Es wird die Problematik der Zuständigkeitskonkurrenz und die Abgrenzung zwischen erzieherischem Bedarf und seelischer Behinderung analysiert.
7. Änderungsvorschläge und Kritik: Verschiedene politische und fachliche Forderungen zur Reform, wie die Angleichung an das SGB XII oder die Abschaffung des Paragraphen, werden kritisch hinterfragt.
8. Fazit: Die Autorin reflektiert die Ergebnisse und plädiert für eine inklusivere Ausgestaltung der Zuständigkeiten, um die „diagnostische Bestimmung des Kostenträgers“ zu vermeiden.
Schlüsselwörter
Eingliederungshilfe, SGB VIII, § 35a SGB VIII, seelische Behinderung, Jugendhilfe, Sozialhilferecht, Teilhabe, sozialpädagogische Diagnose, ICD-10, Inklusion, Bedarfsermittlung, Leistungsträger, Mehrfachbehinderung, Erziehungshilfe, Kostenträger.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen und praktischen Problematik des § 35a SGB VIII bei der Gewährung von Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Definition der seelischen Behinderung, das Verfahren der zweigeteilten Diagnose sowie die Konkurrenz und Abgrenzung zu erzieherischen Hilfen und dem SGB XII.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsfrage?
Ziel ist es, die Schwierigkeiten bei der korrekten Zuordnung von Leistungen zu verdeutlichen und das Spannungsfeld zwischen notwendiger Hilfe und rechtlicher Zuständigkeit aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer Literaturanalyse, die einschlägige sozialrechtliche Fachliteratur und Gesetzestexte heranzieht, um die Rechtsentwicklung und kritische Diskussionen einzuordnen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Entstehung des Leistungstatbestands, die methodischen Herausforderungen der Diagnostik und die komplexen Abgrenzungsfragen im Sozialleistungsrecht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Eingliederungshilfe, § 35a SGB VIII, seelische Behinderung, Jugendhilfe, Inklusion und Bedarfsermittlung.
Warum ist die „zweigeteilte Diagnose“ so kritisch zu betrachten?
Sie erfordert eine Schnittstelle zwischen medizinischem Gutachten (ICD-10) und sozialpädagogischer Bewertung, wobei Letztere in der Praxis oft intuitiv und ohne klare Kriterien erfolgt.
Welche Rolle spielt die Inklusion für die Schlussfolgerung der Autorin?
Die Autorin argumentiert, dass eine ständige Verschiebung der Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Gesetzen dem Inklusionsgedanken widerspricht und ein einheitlicher, fester Platz in der Jugendhilfe anzustreben ist.
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- Anke Hartwig (Author), 2013, Eingliederungshilfe und die Beschaffenheit des Rechtssystems, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266443