Das Institut der obligatorischen Lizenzbereitschaftserklärung im türkischen Patentrecht

Art. 93 der Türkischen Patentverordnung mit Gesetzeskraft


Essay, 2014

42 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis
I. Einleitung und Kritik
II. Verfahren
III. Vereinbarkeit mit dem TRIPS und PVÜ
IV. Art. 93 TPatVO unter Beachtung des Art. 31 k) TRIPS
V. Missbrauchskonzept im Sinne des Art. 93 TPatVO
VI. Verhältnis zur „Patent Misuse Doktrin“
VII. Die Anwendbarkeit des Art. 93 TPatVO mit anderen Zwangslizenzregelungen
VIII. Kartellrechtlicher Eingriff in das Patentrecht
XIX. Zusammenfassung

Gesetzanhang

Literaturverzeichnis

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I. Einleitung und Kritik

Die türkischen kartellrechtlichen sowie patentrechtlichen Rechtsgebiete sind vergleichsweise jung. Die Patentrechtsverordnung ist seit 1995 in Kraft, das Gesetz zum Schutz des Wettbewerbsrechts seit 1996. Die Türkei ist kein Mitglied der europäischen Union. Man orientiert sich jedoch in der in der Türkei traditionell an europarechtlichen Vorgaben.

Unter der Europäisierung der türkischen Rechtslage versteht man einheitlich deren Modernisierung.[1] Die Orientierung an europarechtlichen Vorgaben beruht nicht nur auf praktischer Notwendigkeit, sondern sie ist eine sich aus dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG und der Türkei zur Errichtung einer Zollunion vom 01.01.1996 ergebende Verbindlichkeit, um Mitglied der europäischen Gemeinschaft werden zu können.[2]

Auch regelmäßig werden die für diese Arbeit relevanten Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens[3] und der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft[4] herangezogen. Art. 31 des Beschlusses der Zollunion[5] i.V.m Anhang 8 Abs. 2 enthält für die Türkei die Pflicht, den wirksamen Schutz des gewerblichen Rechtsschutzes u.a Patentschutz zu verbessern und dafür nötige Maßnahmen zu treffen, um ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem in der europäischen Gemeinschaft entspricht. Türkei ist seit 1995 Mitglied des TRIPS. Der vorzeitige Beitritt zum TRIPS und die Ratifizierung der PVU haben sich zur Erfüllung dieser Plficht gedient. Dieses eröffnet der Türkei als Schwellenland Handlungsspielräume.[6] Dadurch kann die Türkei der eigenen wirtschaftlichen Entwicklung gegenüber dem Marktmissbrauch besonderen Vorzug geben kann. In der seit dem 1995 geltenden türkischen Verordung zum Patentrecht wird die Bestimmungen von TRIPS und PVÜ in nationales Recht umgesetzt.

„Mitten im Spannungsfeld zwischen Patentrecht und Kartellrecht stellt die Zwangslizenz einen Höhepunkt dar.“[7] In diesem Spannungsfeld ist neben dem Institut der Zwangslizenz vor allem das Institut der obligatorischen Bereitschaftserklärung zur Erteilung einer Lizenz, also der Art. 93 der Türkische Patentverordnung mit Gesetzeskraft[8] TPtVO, für die Türkei sehr relevant. Dieses sieht gegen die kartellrechtswidrige Nutzung des Patentrechts eine obligatorische Lizenzbereitschaftserklärung vor. Die Orientierung an europarechtlichen Vorgaben beruht nicht nur auf praktischer Notwendigkeit, sondern sie ist eine sich aus dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG und der Türkei zur Errichtung einer Zollunion vom 01.01.1996 ergebende Verbindlichkeit, um Mitglied der europäischen Gemeinschaft werden zu können.[9]

Ein Patentinhaber kann sich durch das ihm gewährte Ausschließlichkeitsrecht auf eine das Kartellrecht beeinträchtigende Weise verhalten. Eine solche Ausübung sollte im Interesse der Allgemeinheit verhindert werden, sonst werden das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gem. Art. 6 des Türkisches Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs[10] oder das Kartellverbot gem. Art. 4 TWG umgangen. Art. 93 TPatVO sieht im Falle eines Verstoßes gegen das Kartellrecht im Rahmen der Benutzung oder Nichtbenutzung der patentierten Erfindung eine Pflichterklärung zur Lizenzerteilungsbereitschaft[11] vor.

Art. 93 TPatVO stößt wegen seiner fehlerhaften Fassung in der türkischen Literatur auf heftige Kritik.[12] Nicht nur der Titel, sondern auch sein Inhalt beinhaltet Fehler. Die Überschrift des Artikels lautet „Missbrauch des Wettbewerbs“. Aber was missbraucht werden könnte, ist nicht der Wettbewerb als solches, sondern die vom Patentrecht gewährte ausschließliche, privilegierte Position im Wettbewerb. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Überschrift des Art. 93 PatVO als „den Wettbewerb beeinträchtigende Nutzung des Patentrechts“ zu verstehen.[13] Man kann den vom Gesetzgeber gewählten Begriff „Missbrauch" beibehalten und den Titel der Vorschrift z.B. als „Missbrauch des Patentrechts, nachfolgend als Patentmissbrauch im Wettbewerb" verstehen. Oder man kann sie zur Vermeidung möglicher Missverständnisse als „kartellrechtswidrige Nutzung des Patentrechts" bezeichnen.

Die Stellung des Art. 93 TPatVO im Gesetz ist auch eher unpassend. Er befindet sich im zweiten Teil des sechsten Kapitels, in dem die Bestimmungen über Patentanmeldungen und die Gewährung eines Patents vorliegen. Es sollte besser gleich hinter Art. 80 PatVO kommen, wo auch die allgemeinen Grenzen des Patentrechts geregelt werden.[14] Art. 93 TPatVO formuliert es fehlerhaft als Verstoß gegen die Bestimmungen über „Unlauteren Wettbewerb“. Die Bestimmungen zu den Zwangslizenzregelungen sowie Art. 93 TPatVO wurden weitgehend vom spanischen Patentgesetz übernommen.[15] Im Originaltext hieß es Kartellrecht. Ohne erkennbare Gründe wurde davon abgewichen. Daher kann man von einem Übersetzungsfehler ausgehen.[16] Ohne auf diesbezügliche Diskussionen einzugehen, wird entsprechend der herrschenden Meinung in der türkischen Literatur von der Annahme ausgegangen, dass in Art. 93 TPatVO zumindest auch die Bestimmungen des Kartellrechts gemeint sind.[17] Daher kann Art. 93 TPatVO nur in Betracht kommen, wenn ein Verstoß gegen das Kartellgesetz vorhanden ist. In der Literatur werden in Bezug auf Art. 93 PatVO Fallgruppen gebildet,[18] zu denen auch der Untersuchungsgegenstand der Arbeit, die Lizenzverweigerung, gehört.

Schließlich ist zu kritisieren, dass Art. 93 TPatVO nur den Tatbestand, nicht aber dessen Rechtsfolge definiert. Derren Konkretisierung wird der Praxis überlassen. Er gewährt dadurch zwar Flexibilität, aber schafft gleichzeitig eine nicht unerhebliche Unsicherheit sowohl für Gerichte als auch für die Beteiligten. Eine künftige gesetzgeberische Ausfüllung bzw. Regelung der Rechtsfolgen ist zur Gewährung der Rechtssicherheit notwendig.

Es ist abgesehen von bereits erwähnten kritischen Punkten bemerkenswert, dass eine solche Regelung überhaupt in der TPatVO steht, mit der ein der Zwangslizenz ähnliches Mittel bzw. eine obligatorische Lizenzbereitschaftserteilung aus kartellrechtlichen Gründen erteilt werden kann, was mit dem komplementären Verständnis beider Rechtsgebiete übereinstimmt. Zusammen mit Art. 119 (Anwendbarkeit der Bestimmungen zu vertraglichen Lizenzen) i.V.m. Art. 89 Abs. 1 TPatVO (Auskunftspflicht des Patentinhabers), wonach dem Patentinhaber die Pflicht zur Abgabe des nötigen Know-how aufgelegt wird, ist Art. 93 TPatVO auch ein effektives Mittel.[19] Die Beschreibung der Erfindung ist nämlich in Patentanmeldungen oft nicht detailliert genug, um den wirtschaftlichsten Weg zur Herstellung des patentierten Gegenstands aufzuzeigen. Durch die Offenlegung des nötigen Know-how wird damit eine adäquate Nutzung des Patents ermöglicht.

II. Verfahren

Die in Art. 93 PatVO vorgesehene Sanktion für den Missbrauch des Patents im dynamischen Wettbewerb ist die Erteilung der Lizenzbereitschaftserklärung. Dieses Mittel wird wie erwähnt in der TPatVO nicht näher konkretisiert. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die nötigen Bestimmungen zur Zwangslizenz und zur freiwilligen Lizenzbereitschaftserklärung in der TPatVO dem Sinn und Zweck dieses Rechtsinstituts entsprechend anzuwenden.[20]

Gem. Art. 94 Abs. 1 TPatVO ist dem Patentinstitut schriftlich eine Bereitschaftserklärung bekannt zu geben. Die Nutzung der Erfindung im Rahmen einer Lizenz ist jedem zu gestatten, der an einer solchen Benutzung interessiert ist. Folglich trägt das Institut gem. Art. 94 Abs. 3 TPatVO die Lizenzbereitschaftserklärung in das Patentregister ein und veröffentlicht sie. Wenn Art. 93 TPatVO von einem Lizenzsuchenden beantragt worden ist, ist jedoch anzunehmen, dass er nach der Veröffentlichung eine Priorität bezüglich der Erlangung der Lizenz haben muss, soweit er entsprechend Art. 104 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 3 TPatVO dem Patentinstitut seine Befähigung zur Durchführung der Erfindung nachweisen kann.[21] Eine solche Auslegung trägt zur Erhöhung des Anreizes für den Antragssteller bei. Sie verkennt auch nicht den Zweck der TPatVO, der nicht auf die Interessen des Einzelnen, sondern auf die Förderung der Innovation gerichtet ist.

Im Übrigen bleibt die Effektivität des Antragstellers weitgehend gewährleistet, da er unter dem Druck anderer Lizenzsuchender steht, die durch die Veröffentlichung der Lizenzbereitschaftserklärung sowie durch die vom Gesetzgeber gem. 120 TPatVO dem Patentinstitut auferlegten Pflicht der Förderung der Zwangslizenzerteilung Kenntnis vom Patent erhielten. Genauso kann auch die Effektivitätskontrolle des Patentinstitutes nach der Erlangung der Lizenz durch die entsprechende Anwendung des Art. 107 Abs. 4 S. 2 TPatVO einen Beitrag zur Erhöhung der effektiven Durchführung einer Lizenz leisten.

Schließlich sieht Art. 95 Abs. 5 TPatVO eine Verpflichtung der Lizenznehmer vor, dem Patentinhaber nach Ablauf von jeweils drei Monaten über die erfolgte Benutzung der Erfindung Auskunft zu geben und die Vergütung zu entrichten. Das sollte auch für Art. 93 PatVO gelten.[22] Es entspricht dem Zweck dieser Vorschrift, mittels Nutzung der Erfindung den Missbrauch des Patents zu unterbinden. Nach Art. 95 Abs. 5 S. 2 PatVO wird die Lizenz gelöscht, sofern das Gericht feststellt, dass der Lizenznehmer innerhalb dieser Frist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Löschung einer Lizenz beseitigt aber nicht die Verpflichtung des Patentinhabers, weitere Lizenzen zu erteilen.[23]

III. Vereinbarkeit mit dem TRIPS und PVÜ

Die einzige Vorschrift, die ausdrücklich den Missbrauch des Patentrechts regelt, ist Art. 93 TPatVO. Zudem wird in der türkischen Literatur Art. 100 TPatVO (Zwangslizenz wegen der Nichtnutzung eines Patents) als eine Bestimmung betrachtet, die der Gesetzgeber gegen den Missbrauch des Patentrechts vorsieht.[24] Die Nichtnutzung eines Patents wird nämlich vom Art. 5 A (2) PVÜ als ein Beispiel für den Missbrauch eines durch das Patent verliehenen ausschließlichen Rechts angesehen.

Art. 5 A (2) PVÜ gibt den Verbandsländern zur Verhinderung von Missbräuchen bei der Ausübung des Patents generell die Möglichkeit, Zwangslizenzen an Patenten zu gewähren, aber es trifft keine weitere Regelungen über die Art und Weise der Zwangslizenzierung.[25]

In Art. 31 TRIPS wurde anders als in Art. 2 TRIPS (Topografien integrierter Schaltkreise) und in Art. 21 TRIPS, im Bereich des Markenrechts, nicht der Begriff „Zwangslizenz"; sondern „sonstige Benutzung des Patentrechts ohne Zustimmung des Rechtsinhabers“ gewählt. Es kommt allerdings nicht auf die Bezeichnung der Regelung, sondern auf ihren Inhalt an.[26] TRIPS-Regelungen stehen der Schaffung eines mit dem Institut der Zwangslizenz ähnlichen Mittels, der Pflicht zur Lizenzbereitschaftserklärung, nicht entgegen.

TRIPS erlaubt also den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Missbrauch von Rechten des geistigen Eigentums bzw. Patentrechts zu verhindern, Art. 8 Abs. 2 TRIPS. Ähnliche Formulierungen finden sich im Teil III des TRIPS-Abkommens zur Frage der Rechtsdurchsetzung, wobei ein Durchsetzungsverfahren so anzuwenden ist, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist, Art. 41 Abs. 1 S. 2 TRIPS. Solche Maßnahmen müssen gem. Art. 8 Abs. 2 TRIPS mit dem TRIPS vereinbar sein. Mit dieser sog. Kompatibilitätsklausel wird klargestellt, dass mit solchen Maßnahmen die Bekämpfung einzelner Missbrauchsformen, nicht aber die pauschale Beseitigung dieser Rechte bezweckt wird.[27] In dem schon erwähnten vom TRIPS vorgesehenen Rahmen steht also TRIPS der Anwendbarkeit vom Art. 93 TPatVO nicht entgegen. TRIPS- Übereinkommen sieht auch mit dem Art. 31 lit. k TRIPS eine spezielle Zwangslizenz im Falle des festgestellten Wettbewerbsverstoßes vor, welcher folglich[28] im Zusammenhang mit Art. 93 TPatVO untersucht wird.

IV. Art. 93 TPatVO unter Beachtung des Art. 31 k) TRIPS

Art. 31 k) TRIPS erfasst wettbewerbswidriges Verhalten, welches in Verbindung mit den Rechten des geistigen Eigentums steht. Zum ersten Mal enthält ein mehrseitiges Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums auch kartellrechtliche Schranken und stellt ausdrücklich klar, dass ein missbräuchliches Verhalten nicht zum Bestandteil des Ausschließlichkeitsrechts gehört.[29] „Art. 31 k) TRIPS ergänzt den Art. 5a Abs. 2 PVÜ und geht über ihn hinaus“.[30]

Voraussetzung einer Zwangslizenz nach Art. 31 k) TRIPS ist, dass eine wettbewerbswidrige Praxis in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellt worden ist. Was unter wettbewerbswidrigen Praktiken zu verstehen ist, wird in TRIPS nicht definiert. Es eröffnet den Mitgliedstaaten durch festlegung jener Fälle dahingehend einen Spiealraum, dass sie regulierend in den Wettbewerb eingreifen können.[31] Zu diesen Wettbewerbspraktiken gehören vor allem die Lizenzverweigerungsfälle.[32] Art. 31 k) TRIPS stellt einen Maßstab für Regelungen dar, die auch die wettbewerbswidrige Nutzung des Patentrechts behandeln. Deshalb ist es in diesem Abschnitt sinnvoll zu untersuchen, ob und inwieweit Art. 93 TPatVO mit Art. 31 k) TRIPS vereinbar ist.

Gem. Art. 31 k) S.1 TRIPS sind die Mitglieder nicht verpflichtet, vorherige Verhandlungen mit dem Patentinhaber als Voraussetzung zu sehen. Der Sinn des Art. 31 k) S.1 TRIPS liegt darin, dass der Patentinhaber durch sein Verhalten das Recht auf vorherige Verhandlungen verwirkt hat.[33] In Art. 93 TPatVO verlangt man anders als bei Zwangslizenztatbeständen in der TPatVO kein Scheitern eines vorherigen Lizenzgesuchs. Weiterhin ist gem. Art. 31 k) TRIPS im Gegensatz zu anderen Zwangslizenztatbeständen die Benutzung der Erfindung gestattet , wenn sie nicht vorwiegend für die Versorgung des Binnenmarktes bestimmt ist. Durch die Aufhebung des Exportverbots (gem. Art. 102 TPatVO), welches für Art. 93 TPatVO nicht vorgesehen ist, werden für Lizenzsuchende höhere Gewinnerwartungen infolge der erweiterten Vermarktungsmöglichkeiten geschaffen.[34] Darum werden die Voraussetzungen für Art. 31 k) TRIPS genauso wie Art. 93 TPatVO im Vergleich zu anderen Zwangslizenzkonstellationen erleichtert. Das Vorhandensein eines festgestellten Wettbewerbsverstoßes stellt jedoch weiterhin eine nicht leicht zu erfüllende Voraussetzung für die Gewährung einer Zwangslizenz dar.[35] Das gilt auch für Art. 93 TPatVO, der für die Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung einen Kartellverstoß verlangt.

Folglich sieht Art. 31 k) S. 2 TRIPS bei der Feststellung des Betrags der Vergütung vor, die Abhilfe kartellrechtswidriger Praktiken zu berücksichtigen. Im Falle der Verhängung einer Lizenzbereitschaftserklärung wird im TPatVO nicht definiert, von wem und wie eine Lizenzgebühr bestimmt wird. Eine entsprechende Anwendbarkeit von Art. 114 TPatVO wird in der Literatur vorgeschlagen.[36] Wird dem Patentinhaber eine Zwangslizenz nach Art. 114 Abs. 3 TPatVO erteilt, so ist ihm eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen. Diese wird entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung festgesetzt. Dies entspricht aber nicht ganz dem Zweck dieses Instituts.

Bei der Bewertung der Vergütung im Rahmen des Art. 93 TPatVO genauso wie im Art. 31 k) S. 2 TRIPS werden die kartellrechtswidrigen Praktiken bzw. der Tatbestand von Lizenzverweigerungen berücksichtigt, wodurch der Patentinhaber weniger schutzwürdig ist. Im Vergleich zu Zwangslizenzen sollte Art. 93 TPatVO hier strengere Kriterien als eine Zwangslizenz enthalten. Eine an Art. 31 k) TRIPS orientierte Auslegung spricht dafür, dass die Gebühr unter Umständen unter dem Marktpreis liegen darf. Die Lizenzgebühr darf aber auch nicht als Null bestimmt werden, da das insbesondere den Technologietransfer negativ beeinflussen könnte und als eine Art von Enteignung angesehen werden kann.[37]

Schließlich ist Art. 31 k) S. 3 TRIPS zu nennen, wonach die zuständige Stelle befugt ist, eine Beendigung der Erlaubnis abzulehnen, sofern und sobald die Umstände, die zur Gewährung der Erlaubnis geführt haben, höchstwahrscheinlich wieder eintreten werden. Wenn nachträglich Umstände eintreten, die eine Änderung rechtfertigen, also hier eine Beendigung der Nutzungserlaubnis, wäre eine entsprechende Anwendung von Art. 118 auf Art. 93 TPatVO denkbar,[38] der den Antrag auf Änderung der Lizenzbedingungen regelt.[39] Wie sich aus Art. 118 Abs. 2 TPatVO ergibt, welcher die Pflichtverletzung des Zwangslizenznehmers als Unterfall des Änderungsantrags regelt, hat der Richter einen Ermessensspielraum bezüglich der Gewährung der Nutzungserlaubnis. Dies bedeutet also, dass der Richter genau wie im Art. 31 k) S. 3 TRIPS vorgesehen die Beendigung der Erlaubnis ablehnen kann. wenn er infolge seiner Prognose zum Ergebnis gelangen sollte, dass die gegen das Kartellrecht verstoßenden Umstände wieder eintreten werden.

Art. 93 TPatVO stimmt mit dem Art. 31 k) S. 3 TRIPS weitgehend überein und durch entsprechende Anwendung anderer detaillierten Vorschriften der TPatVO auf der Rechtsfolgenseite geht über ihn hinaus. Genauso wie Art. 31 k) S. 3 TRIPS[40] trägt Art. 93 TPatVO der Sonderstellung des Patentrechts in den kartellrechtswidrigen Praktiken Rechnung. Im Ergebnis steht Art. 31 k) S. 3 TRIPS die Anwendung des Art. 93 TPatVO im türkischen Patentrecht nicht entgegen.

V. Missbrauchskonzept im Sinne des Art. 93 TPatVO

Das Missbrauch des Patents hängt sehr eng mit dem Umfang des Patents zusammen. Einerseits bestimmt der Umfang des Patents die dem Patentinhaber gem. Art. 73 TPatVO gewährten positiven und negativen Verbotsrechte und ihre Grenzen. Der Patentinhaber kann sein Ausschließlichkeitsrecht im Rahmen der vom Patentgesetz bestimmten Grenze ausüben. Patentmissbrauch ist in diesem Fall nicht dem Kartellrecht unterworfen und kein Gegenstand der Wettbewerbsanalyse, da es schon durch die patentrechtliche Schranken begrenzt ist.[41]

[...]


[1] Seit 1839 wurden im Osmanischen Reich die Gesetzwerke aus Frankreich, später aus Italien und dann in der Republik Türkei auch aus Deutschland und der Schweiz rezipiert dazu Steinbach, 2007, S. 19ff.; Rumpf, 2002, S.1ff.

[2] Boztosun, Neue Paradigmen für Wettbewerbsinstitution, 2009, S. 71, 92 f. Um ein Teil der Europäischen Gemeinschaft zu werden, stellte die Türkei am 31.7.1959 einen Antrag auf Abschluss eines Assoziierungsabkommens, das schließlich am 12. September 1963 unterzeichnet wurde und am 1.10.1964 in Kraft trat: Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein­schaft und der Republik Türkei (64/733/EWG), ABI. vom 29.12.1964, S. 3687-3700. Dieses Abkommen enthält bereits die Pflicht, die Bestimmungen des EWG- Vertrages u.a. zum Wettbewerbs und zur Rechtsangleichung auch im Rahmen des Assoziationsverhältnisses anwendbar zu machen.

[3] Im Folgenden nur noch TRIPS genannt.

[4] Im Folgenden nur noch PVÜ genannt.

[5] Im Folgenden nur noch ZUB genannt.

[6] TRIPS-Abkommen lässt in Art. 8 Abs. 2, Art. 31 k) und Art. 40 Abs. 2 die Einschränkung immaterialgüterrechtlicher Positionen aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen ausdrücklich zu.

[7] Zit. nach: Bechtoldsheim/Bruder, WRP, 2002, S. 55.

[8] Im Folgenden nur TPatVO genannt.

[9] Boztosun, Neue Paradigmen für Wettbewerbsinstitution, 2009, S. 71, 92 f. Um ein Teil der Europäischen Gemeinschaft zu werden, stellte die Türkei am 31.7.1959 einen Antrag auf Abschluss eines Assoziierungsabkommens, das schließlich am 12. September 1963 unterzeichnet wurde und am 1.10.1964 in Kraft trat: Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein­schaft und der Republik Türkei (64/733/EWG), ABI. vom 29.12.1964, S. 3687-3700. Dieses Abkommen enthält bereits die Pflicht, die Bestimmungen des EWG- Vertrages u.a. zum Wettbewerbs und zur Rechtsangleichung auch im Rahmen des Assoziationsverhältnisses anwendbar zu machen.

[10] Im Folgenden nur TWG genannt.

[11] Folgend zusammengefaßt als „obligatorische Lizenzpflichterklärung"

[12] Boztosun, Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht, 2002, S. 319-323.

[13] Boztosun, Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht, 2002, S. 320.

[14] Ebd., S. 320.

[15] Ortan, GRUR Int., 1996, S. 709, 711ff.; Kaya, IHFM, 1996, S. 335ff.

[16] Boztosun, Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht, 2002, S. 323.

[17] Utku, 2002, S. 149; Tekinalp, 2002 S. 590. Boztosun, Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht, 2002, S. 325, sie versteht darunter sowohl unlauteren Wettbewerb als auch Kartellrecht.

[18] Boztosun, Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht, 2002, S. 325ff.

[19] Utku, 2002, S. 150. Gegen die Zurverfügungstellung des nötigen Know-how bei der Erteilung einer Zwangslizenz im deutschen Patentrecht mit verschiedenen Argumenten u.a. Ridder, 2004, S. 66f; Schwendy, in: Busse, Kommentar zum Patentgesetz, 2003, S. 548 Rn. 74; Pohl, 2000, S. 13ff.; Kraßer, Patentrecht, 2008, S. 617; Doepner, 2010, S. 95f.

[20] U.a. Utku, 2002, S. 152; Boztosun, Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht, 2002, S. 327ff.

[21] Dagegen Utku, 2002, S. 152; dieser verlangt anders als in Zwangslizenztatbeständen im Falle des Art. 93 TPatVO die Voraussetzung der „effektiven Antragsteller" nicht.

[22] Boztosun, Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht, 2002, S. 329.

[23] Ebd., S. 329.

[24] Kaya, IHFM, 1996, S. 335; Utku, 2002, S. 83.

[25] Wolff, Christian, 2005, S. 122.

[26] Vgl. Ridder, 2004, S. 68. Zur unterschiedlichen Terminologie im Bereich der Zwangslizenzen Pfanner, GRUR Int., 1985, S. 358f.

[27] Heinemann, 2002, S. 585.

[28] Ebd., S. 96ff.

[29] Ebd., S. 582.

[30] Zit. nach Ridder, 2004, S. 113.

[31] Ebd., S. 114f.

[32] Beispiele zu solchen Praktiken u.a. Pohl, 2000, S. 264; Ridder, 2004, S. 115.

[33] Ridder, 2004, S. 113.

[34] Utku, 2002, S. 36.

[35] Straus, GRUR Int, 1996, S. 179, 200.

[36] Boztosun, Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht, 2002, S. 329

[37] Utku, 2002, S. 151f.

[38] Ebd., S. 153, dieser gelangt zum gleichen Ergebnis über Art. 30-k S. 3 TRIPS i.V.m. Art. 4 TPatVO.

[39] Boztosun, Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht, 2002, S. 329.

[40] Ridder, 2004, S. 111.

[41] Vgl. Utku, 2002, S. 98.

Ende der Leseprobe aus 42 Seiten

Details

Titel
Das Institut der obligatorischen Lizenzbereitschaftserklärung im türkischen Patentrecht
Untertitel
Art. 93 der Türkischen Patentverordnung mit Gesetzeskraft
Autor
Jahr
2014
Seiten
42
Katalognummer
V266672
ISBN (eBook)
9783656574392
ISBN (Buch)
9783656574378
Dateigröße
637 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
institut, lizenzbereitschaftserklärung, patentrecht, türkischen, patentverordnung, gesetzeskraft
Arbeit zitieren
Doktorant Doga Ekrem Doganci (Autor:in), 2014, Das Institut der obligatorischen Lizenzbereitschaftserklärung im türkischen Patentrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266672

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