Dieser Aufsatz behandelt den derzeitigen Stand des nationalen Rechtsschutzes bei Urheber- und Leistungsschutzverletzungen in der EU.
Inhaltsverzeichnis
I. Strafrecht
II. Zivilrecht
II.1. Anspruchsgegner
II.2. Verletzungshandlung
II.3. Ansprüche des Leistungsberechtigten
II.3.1. Unterlassung
II.3.2. Schadensersatz
II.3.3. Vernichtung oder Überlassung
II.3.4. Entschädigung bei nicht schuldhaftem Handeln
II.3.5. Auskunftsansprüche zur Vorbereitung der Geltendmachung
III. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit analysiert den nationalen Rechtsschutz bei Urheber- und Leistungsschutzverletzungen im digitalen Zeitalter. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Abgrenzung und Anwendung von straf- und zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber Verletzern, insbesondere im Kontext von Internet-Tauschbörsen und gewerblichen Rechtsverletzungen.
- Strafrechtliche Rahmenbedingungen und Sanktionen bei Urheberrechtsverletzungen
- Zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
- Die Haftung von Internet-Access-Providern und Anschlussinhabern
- Voraussetzungen für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
- Grenzen der Geringfügigkeit bei Abmahnungen im Urheberrecht
Auszug aus dem Buch
II.3.1. Unterlassung
Verlangt werden kann zunächst – unabhängig vom Verschulden – gemäß § 97 Abs. 1 UrhG die Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. ihre Unterlassung, soweit die Zuwiderhandlung konkret droht.
Vor Einleitung eines Verfahrens soll der Verletzte den Verletzenden gemäß § 97 a UrhG zunächst abmahnen und ihm Gelegenheit zur Abgabe aber strafbewehrten Unterlassungserklärung geben. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann auch Ersatz der errorderlichen Aufwendungen verlangt werden. Die dürfen allerdings aufgrund von Abs. 2 „für die erstmalige Abmahnung … in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ nur 100 Euro betragen.
Diese Regelung schuf das „Gesetz zur Verbesserung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“, das im September 2008 in Kraft trat und die sog. „Enforcement Richtlinie“ umsetzte. Ursprünglich war eine Deckelung bei 50 € geplant. Erst nachdem auf Vorschlag des Rechtsausschusses eine Erhöhung auf 100 € geplant wurde, wurde ein Konsens erzielt.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Strafrecht: Dieses Kapitel erläutert die strafrechtlichen Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzungen sowie die Voraussetzungen für die Verfolgung dieser Taten nach dem UrhG.
II. Zivilrecht: Hier werden die zivilrechtlichen Möglichkeiten wie Unterlassung und Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen im Fokus der Musikindustrie detailliert beleuchtet.
II.1. Anspruchsgegner: Dieser Abschnitt definiert, wer als potenzieller Anspruchsgegner für Urheberrechtsverletzungen in Betracht kommt, darunter Provider und Anschlussinhaber.
II.2. Verletzungshandlung: Dieses Kapitel beschreibt die verschiedenen Formen der Rechtsverletzung, insbesondere im Kontext von Filesharing-Systemen.
II.3. Ansprüche des Leistungsberechtigten: Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die rechtlichen Befugnisse des Rechteinhabers bei einer festgestellten Verletzung.
II.3.1. Unterlassung: Fokus auf den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG und die Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Abmahnung.
II.3.2. Schadensersatz: Erläuterung der Berechnungsmethoden für Schadensersatzansprüche bei schuldhaften Urheberrechtsverletzungen.
II.3.3. Vernichtung oder Überlassung: Beschreibung des Anspruchs auf Vernichtung oder Überlassung widerrechtlich produzierter Waren.
II.3.4. Entschädigung bei nicht schuldhaftem Handeln: Regelung zur Abwendung von Ansprüchen durch Geldentschädigung, wenn kein Verschulden vorliegt.
II.3.5. Auskunftsansprüche zur Vorbereitung der Geltendmachung: Darstellung der rechtlichen Grundlage, um Informationen zur Herkunft und zum Vertrieb rechtsverletzender Stücke zu erlangen.
III. Ergebnis: Abschließende Betrachtung zur Harmonisierung des Urheberrechts auf europäischer Ebene und der Rolle der Rechtsprechung.
Schlüsselwörter
Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Filesharing, Störerhaftung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatz, Abmahnung, Providerhaftung, § 97 UrhG, gewerbliches Ausmaß, Internet-Tauschbörsen, Rechtsverletzung, Auskunftsanspruch, Territorialitätsprinzip, UrhG
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem nationalen Rechtsschutz bei Urheber- und Leistungsschutzverletzungen, unter besonderer Berücksichtigung digitaler Verbreitungswege wie Filesharing.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zu den zentralen Themen gehören die straf- und zivilrechtliche Verfolgung von Rechtsverletzungen, die Haftung von Dritten sowie die prozessualen Möglichkeiten für Rechteinhaber.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die rechtlichen Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung bei Internet-Urheberrechtsverletzungen zu analysieren und die Voraussetzungen für Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Analyse von Gesetzen, Kommentierungen und aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, LG), um die Praxis der Rechtsverfolgung einzuordnen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine strafrechtliche Betrachtung und eine umfangreiche zivilrechtliche Analyse, die von der Identifizierung der Anspruchsgegner bis zu speziellen Ansprüchen reicht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Störerhaftung, Abmahnung, Urheberrecht, Schadensersatz und Filesharing charakterisiert.
Welche Rolle spielt die Störerhaftung bei Internetanschlüssen?
Die Störerhaftung ermöglicht es Rechteinhabern, Anschlussinhaber in die Pflicht zu nehmen, selbst wenn diese die Verletzung nicht eigenhändig begangen haben, sofern keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
Wie unterscheidet sich die Haftung bei gewerblichem Ausmaß?
Bei gewerblichem Ausmaß, etwa durch kommerzielle Vermarktung von Raubkopien, stehen Rechteinhabern weitergehende Auskunftsansprüche und schärfere strafrechtliche Sanktionen zur Verfügung.
Wann ist eine Abmahnung nach § 97a UrhG als "geringfügig" einzustufen?
Die Einstufung als geringfügig hängt von der quantitativen und qualitativen Art der Verletzung ab; die Rechtsprechung legt hierbei sehr enge Maßstäbe an.
Wie beurteilen Gerichte die elterliche Aufsichtspflicht bei Filesharing?
Gerichte bewerten die elterliche Aufsichtspflicht kritisch; ein bloßes Verbot reicht oft nicht aus, wenn keine tatsächlichen Kontrollmaßnahmen oder kindgerechte Sicherheitsvorkehrungen am Computer getroffen wurden.
- Citation du texte
- Volker Burkhardt (Auteur), 2013, Nationaler Rechtsschutz bei Urheber- und Leistungsschutzverletzungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266847