Zugang einer Kündigungserklärung an den Arbeitnehmer


Examensarbeit, 2012

36 Seiten, Note: 15,5 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Zugang

I. Zugangsbegriff

II. Zugang unter Abwesenden
1. Brief
2. Einschreiben
a) Übergabe-Einschreiben
b) Einwurf-Einschreiben
3. Übermittlung auf anderem Wege
4. Übergabe an Dritte
5. Geschäftsunfähige
6. Abwesenheit des Arbeitnehmers
7. Vereinbarung einerZugangsfiktion

III. Zugangunter Anwesenden

IV. Zugangsverzögerung undZugangsvereitelung
1. Fehlende Empfangseinrichtung
2. Berechtigte Annahmeverweigerung
3. UnberechtigteZugangsvereitelung
4. Sprachrisiko

V. Darlegungs- und Beweislast

C. Resümee

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A. Einleitung

Das häufigste Problem im Arbeitsrecht ist die Frage, wie die Kündigungserklä­rung seitens des Arbeitgebers am einfachsten, schnellsten und sichersten zugestellt werden kann. Bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers handelt es sich, da es sich hierbei um eine private Willensäußerung mit dem Ziel der Bewirkung einer Rechtsfolge in der Gestalt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt, um eine einseitig empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung1. Die Kün­digungserklärung unterliegt daher den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 104-185 BGB2 ) und entfaltet ihre Rechtswirkung erst dann, wenn sie dem Arbeitnehmer gemäß § 130 I zugegangen ist. Der Zeitpunkt, zu welchem das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer zugeht, ist von entschei­dender Bedeutung für den Bestand der Kündigung und die daran anknüpfenden weiteren Fristen. Dabei ist der Zugang sowohl für die Rechtzeitigkeit der Klageer­hebung nach § 4 KSchG als auch für den Lauf der Kündigungsfristen nach § 622, sowie für den Lauf von Folgeansprüchen, wie etwa Arbeitslosengeld, ferner auch für die Tatsachenlage des § 1 KSchG, von Bedeutung. Der Zugangszeitpunkt ist auch dort für den Arbeitgeber von Relevanz, wo es um die Einhaltung von Aus­schlussfristen, zum Beispiel § 626 II, oder bestehender öffentlich-rechtlicher Be­schränkungen, wie etwa das Mutterschutzgesetz, geht. Das Recht des Zugangs von Willenserklärungen schafft Rechtssicherheit dadurch, dass die Risiken ange­messen auf die Parteien verteilt werden. Durch Typisierung und Aufteilung nach Sphären von Einfluss und Verantwortung im Bereich des privaten Rechtsverkehrs3 kann eine solche Rechtssicherheit erst bewirkt werden, wobei die Risikoverteilung in einem Wechselspiel zur Rechtssicherheit steht. Dabei ist im Folgenden zu­nächst einmal zu klären, was genau unter dem Begriff des Zugangs nach § 130 I zu verstehen ist. Darauf aufbauend muss geprüft werden, ob von den entwickelten Grundsätzen unter Umständen, etwa wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers oder seinen mangelnden Sprachkenntnissen, abgewichen wer­den kann. Gleichsam bedarf die Risikoverteilung dort einer näheren Betrachtung, wo das Handeln oder Unterlassen einer Handlung des Arbeitnehmers zu einer Ver­zögerung oder Verhinderung des Zugangs der Erklärung führt.

В. Zugang I. Zugangsbegriff

Zunächst wäre daher zu klären, was genau unter dem Zugangsbegriff in § 130 I zu verstehen ist. Der Ausdruck „zugehen“ kann nur insoweit verstanden werden, dass die Erklärung zum Adressaten gelangt, wie weit die Erklärung gehen muss, lässt sich aber daraus nicht entnehmen4. Daher bedarf es einer näheren Konkretisierung der Voraussetzungen des Zugangs einer Willenserklärung.

Schon in der Entstehungsphase des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ende des 19. Jahr­hunderts war die Frage umstritten, wann eine Willenserklärung wirksam wird. Da­bei wurden verschiedene Theorien vertreten5, von denen sich der damalige Ge­setzgeber für die Empfangstheorie entschied. Nach dieser Theorie wird eine Wil­lenserklärung dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Daran an­lehnend auch der Wortlaut des § 130 I. Dabei ist der Zugang dann anzunehmen, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis nehmen. Auf diese Kriterien baut die heute überwiegende Meinung6 auf und konkretisiert sie dadurch, dass das Merkmal der Kenntnisnahme um das Moment der „gewöhnlichen Verhältnisse“ ergänzt wird. Danach ist eine Willenserklärung dann zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sodass dieser unter gewöhnlichen Um­ständen vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen kann7. Eine tatsächliche Kenntnisnahme wird nicht verlangt, vielmehr muss nur die abstrakte Möglichkeit einer Kenntnisnahme bestehen8. Durch die Abstellung auf die gewöhnlichen Ver­hältnisse soll eine angemessene Verteilung des Übermittlungsrisikos erreicht wer­den9. Der Absender soll nur solange das Risiko tragen, bis er alles den Umständen nach Erforderliche getan hat, um den Empfänger die hinreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme zu ermöglichen10.

Eine andere Ansicht differenziert dahingegen zwischen dem Zugang einer Wil­lenserklärung und deren Rechtzeitigkeit11. Zugegangen sei eine Willenserklärung bereits dann, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, während es lediglich für die Frage der Rechtszeitigkeit auf die tatsächliche Kenntnisnahme ankommt12. Das soll selbst dann gelten, wenn die Willenserklärung zu sogenannten Unzeiten zugeht. Gerechtfertigt sei eine solche Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Risi­koverteilung. Das Verlustrisiko, welches der Absender trägt, muss bereits mit Zu­gang entfallen, denn mit Einbringen in den Machtbereich des Empfängers sei es unbillig, das Risiko des Verlustes dem Adressaten aufzubürden13. Zwar trägt der Erklärende dann nicht mehr das Risiko des Zugangs, wohl aber das der Rechtzei­tigkeit, was insbesondere bei der Einhaltung von Fristen von Bedeutung ist. Gleichsam werde dem Erklärenden aber die Möglichkeit eines Widerrufs genom­men14. Zudem werden bei dieser Konstruktion die Zugangsfragen nur auf die Ebe­ne der Rechtzeitigkeit verlagert, was ihre Lösungen weitaus komplizierter macht15, da eine saubere Trennung der Zugangswirkungen praktisch kaum mög­lich ist16. Dies zeigt sich schon anhand der Rechtsfolge des § 130 I, wonach be­reits mit dem Zugang der Erklärung auch dessen Rechtswirkung eintritt. Spalte man jetzt die Voraussetzung des § 130 I in „Zugang“ und „Rechtzeitigkeit“, so führe dies zu widersprüchlichen und vom § 130 I nicht gedeckten Ergebnissen. Man kann nicht von einer innerhalb der Frist wirksam zugegangenen Erklärung sprechen und gleichzeitig ihre Rechtzeitigkeit infrage stellen17. Des Weiteren lässt sich aus der Einhaltung einer Annahmefrist aus § 149 entnehmen, dass für die Frist der Zugang der Annahme maßgebend sei und es für die Rechtzeitigkeit im­mer auf dem Zeitpunkt ihres Zugangs ankommt18.

Daher soll für die weitere Ausführung der Zugangsbegriff maßgebend sein, wo­nach eine Willenserklärung zugeht, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter der Annahme gewöhnlicher Umstände damit zu rechnen ist, dass er von der Erklärung Kenntnis nehmen könne.

II. Zugang unter Abwesenden

Der Zugang unter Abwesenden ist der in § 130 I gesetzlich geregelte Fall. Danach ist der Zugang einer Kündigung dann bewirkt, wenn sie in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines empfangsberechtig­ten Dritten gelangt, sodass dieser dadurch die Möglichkeit erlangt, von ihrem In­halt Kenntnis zu nehmen19. Aufgrund des Schriftformerfordernisses nach § 623 bleiben fernmündliche Erklärungen via Telefon oder SMS außer Betracht, genau­so wie die Erklärungen per Email oder Telefax20.

1. Brief

Die Kündigung ist regelmäßig dann in den Machtbereich des Empfängers gelangt, wenn sie in dessen Empfangsvorrichtung vordringt. Die üblichste Empfangsein­richtung ist der Briefkasten am Wohnsitz des Arbeitnehmers, wobei der Zugang regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn die Kündigung in den Briefkasten gewor­fen wurde und alsbald mit einer Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann21. Von einer alsbaldigen Leerung kann dann ausgegangen werden, wenn der Brief zum einen durch den örtlichen Postmitarbeiter zugestellt wird oder zum an­deren durch einen Boten des Arbeitgebers die Kündigung innerhalb der allgemei­nen ortsüblichen Postzustellzeiten in den Briefkasten gelegt wird22. Eine innerhalb dieser Zeitspanne zugestellte Kündigungserklärung gilt noch an diesem Tag als zugegangen23. Hierbei ist es unerheblich, ob der Empfänger tatsächlich vom Kün­digungsschreiben Kenntnis nimmt, allein die abstrakte Möglichkeit genügt24. Das entspricht auch der Risikoverteilung des § 130 I. Ein Einwurf außerhalb dieser Zeitspanne soll einen Zugang erst am nächsten Werktag, zu der die verkehrsübli­che Prüfung des Briefkastens zu erwarten ist, bewirkt sein25. Das heißt, eine am 31.12. nach der allgemeinen Postzustellung eingeworfene Kündigung26 ist erst am nächsten Werktag, frühestmöglich am 2.1. zu den allgemeinen Postzustellzeiten oder spätesten zum 3.1., wenn es sich bei dem 2.1. um einen Sonntag handelt, wirksam zugegangen. Allerdings werden hierbei einzelne Differenzierungen vor­genommen. So soll auch außerhalb der ortsüblichen Zustellzeit der Zugang be­wirkt werden, wenn der alleinstehende Arbeitnehmer tagsüber arbeiten ist oder mit einer ebenfalls tagsüber erwerbstätigen Person zusammenlebt und die Über­prüfung des Briefkastens erst nach der Arbeit erfolgt27. Dagegen soll dem Arbeit­nehmer, der sich wegen Krankheit oder sonstigen Umständen zuhause aufhält, oder aber arbeiten ist, dabei allerdings mit Personen zusammenlebt, die tagsüber nicht dauernd die Wohnung verlassen, nicht zugemutet werden, mehrmals täglich den Briefkasten auf Post zu überprüfen28. Ein nach der üblichen Zustellungszeit eingeworfener Brief soll daher erst am nächsten Tag zugehen. Andere Maßstäbe sind auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund gegebener Umstän­de oder einer bestehenden Rechtsbeziehung, wie der Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag29 oder durch ein Verfahren des Integrationsamtes30 über eine Kündigung, mit der Zustellung einer Kündigung rechnen musste31. In solchen Fäl­len ist der Arbeitnehmer angehalten, entsprechende Vorkehrungen zu schaffen, dass ihn die Erklärung auch erreicht32.

Dabei erscheint esjedoch zweifelhaft, ob eine solche Differenzierung wirklich an­gebracht ist33. Zu weit ginge es, die Möglichkeit der Kenntnisnahme nur auf den Zeitpunkt der allgemeinen Postzustellung zu beschränken und den Zugang vor und nach dieser Zeitspanne auf einen späteren Zeitpunkt zu fingieren34. Allerdings erscheint es schon auf dem ersten Blick fraglich, ob heute überhaupt noch von so­genannten allgemein üblichen Postzustellzeiten ausgegangen werden kann. Teils liegt das schon daran, dass selbst die ortsüblichen Zustellzeiten starken Schwan­kungen unterliegen35. Zudem bestehen durch die schrittweise Aufhebung des Post­monopols, insbesondere der Aufhebung des noch bis 2007 bestehenden Briefmo­nopols, nun auf dem Markt neben der Deutschen Post noch weitere regionale und überregionale Zustelldienste. Von diesen Zustelldiensten hat jeder seine eigenen Zustellzeiten, sodass sich je nach dem Zeitpunkt der Zustellung ein breites Zeit­fenster ergibt, zu denen die Möglichkeit einer Postzustellung besteht. Diese Aus­dehnung der Zustellzeiten kann nicht allein zulasten des Erklärenden gehen. Viel­mehr müsse eine überregionale Zeitspanne festgelegt werden, in der der Empfän- ger mit Einwurf von Post in seinen Briefkasten zu rechnen hat. Eine solche über­regionale Zeitspanne müsse durch empirische Untersuchungen, in der Daten über die Zustellungszeit und das Leerungsverhalten gesammelt und ausgewertet wer­den, ermittelt werden. Eine Festlegung auf eine solche Kernzeit bietet sowohl für den Erklärenden als auch dem Empfänger eine erhöhte Rechtssicherheit und weist beiden Parteien klare in ihrem Umfang und Risiko gleichgearteten Pflichten zu. Der Empfänger muss in dieser Zeit mit Zustellungen rechnen und die entspre­chende Prüfung vornehmen und der Erklärende muss dafür Sorge tragen, dass die Erklärung innerhalb dieser Zeitspanne zugeht. Man könnte zwar darüber spekulie­ren, dass dem Erklärenden dadurch die Einhaltung von Fristen erschwert wird, je­doch liegt gerade das Risiko der Fristwahrung in seiner Risikosphäre, sodass eine unnötige Ausdehnung der Kernzeit eine unzulässige Verschiebung des Risikos auf den Empfänger darstellen würde. Gleichsam muss bei der Kernzeit bedacht wer­den, dass dem Empfänger auch eine gewisse Erholungsphase zusteht, in der er nicht mehr mit dem Zugang zu rechnen braucht. Die Schwankungen der Zustell­zeiten sowie aus dem gesellschaftlichen Bild selbst, welches Aktivitäten bis in die späten Abendstunden zulässt, als auch dem Faktor einer Erholungsphase, rechtfer­tigen ein Zeitfenster von 8.00-18.0036 Uhr.

Der Zugang ist auch dann bewirkt, wenn mangels Briefkastens oder Briefschlitz der Brief voll unter der Haus- oder Wohnungstür hindurchgeschoben worden ist37. Wird er dagegen nur teilweise hineingeschoben, so bestünde die Gefahr, dass die Sendung durch einen Dritten entwendet wird38. Allerdings hinkt diese Begrün­dung, wenn man bedenkt, dass die, bei einem fehlenden Briefkasten, im Hausflur abgelegte Post zugehen kann, wenn der Empfänger eine solche Lagerung im Vor­feld zugelassen und akzeptiert hat39. Ebenso wie beim teilweise Durchschieben besteht auch hier die Möglichkeit des Zugriffs durch Dritte, worauf sich der Emp­fänger, wenn er eine solche Lagerung bisher geduldet hat, nicht berufen kann. Da­her müssen beide Fälle in der Form gleichbehandelt werden. Entweder ist ein teil­weise durchgeschobener Brief zugegangen, oder eine Lagerung im Hausflur geht dem Betreffenden nicht zu. Dabei ist die erst genannte Option zu favorisieren, da es in der Risikosphäre des Empfängers liegt, wenn er keine geeigneten Vorkehrun- gen zum Empfang trifft. Er ist zwar nicht verpflichtet entsprechende Maßnahmen zu treffen40, muss es sich aber zurechnen lassen, wenn ihn die Post dann in anders­gearteter Weise zugestellt wird. Gestützt wird die Annahme dadurch, dass die De­ponierung des Briefs zwischen Fenstergittern an einer zwar nicht einsehbaren aber zugänglichen Stelle, für den Zugang ausreichend sein soll41.

Ist der Briefkasten stark beschädigt oder sind nur noch Fragmente vorhanden, so kann auch dann ein Zugang erfolgen, wenn nach außen sichtbar ist, dass er noch als Empfangseinrichtung dienen soll42. Davon kann jedenfalls dann noch ausge­gangen werden, wenn sich ein Namensschild am Postkasten befindet43, obwohl ein solches Namenschild kein Garant dafür ist, dass sich der Empfänger noch an die­sem Ort auffällt. Sollte der Empfänger verzogen sein und sich trotz seines Aus­zugs noch der Namen am Briefkasten befinden und hat er weder einen Nachsen- deantrag gestellt, noch seinem Arbeitgeber die neue Adresse unverzüglich44 mitge­teilt und dadurch den Postmitarbeiter oder den Boten zur Zustellung an diesem Ort veranlasst, so geht ihm die Kündigung auch am alten Wohnsitz zu45. Gleiches gilt für die dadurch entstandenen Verzögerungen, welche zulasten des Empfängers gehen46. Hinsichtlich der Mitteilung der neuen Adresse lässt es das Bundesarbeits­gericht in grotesker Weise genügen, dass sich diese auf einer, dem Arbeitgeber ausgehändigten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befindet47. Die Bescheinigung folgt gerade nicht dem Zweck, dem Arbeitnehmer über den neuen dauerhaften Wohnsitz des Arbeitnehmers zu informieren48. Aufgrund dieser Zweckverfolgung besteht aus der Verkehrssitte heraus für den Arbeitgeber keine Pflicht, die Adres­sen miteinander abzugleichen49. Zudem kann es dem Empfänger zugemutet wer­den, wenn er bereits seiner Krankenkasse die neue Adresse mitgeteilt hat, dass er es auch gegenüber dem Arbeitgeber vornimmt.

[...]


1 Busemann/Schäfer Rn. 156; HK-ArbR/Schmitt § 4 KSchG Rn. 51; HaKo-KSchR/Fiebig/Mestwerdt § 4 Rn.33; HWK­ArbRKo/Quecke § 4 KSchG Rn. 26; Mues/Eisenbein/Laber Teil 1 Rz. 185; MüKo/Hesse Vorb. §§ 620-630 Rn. 93; SPV/Preis § 7 Rn. 122; Staudinger/Oetker Vorbem. §§ 620ff. Rn. 110; Tschöpe/Schulte Teil 3 D Rz. 79.

2 Sofern nicht anders gekennzeichnet sind, die folgenden Normen, Vorschriften des BGB.

3 Höland Jura 1998,352.

4 Staudinger/Singer/Benedict § 130 Rn. 39.

5 Die Äußerungstheorie, wonach die Erklärung bereits mit ihrer Äußerung wirksam wird. Die Übermittlungstheorie, die verlangt, dass die Erklärung auf den Weg gebracht wurde sowie die Vernehmungstheorie, welche darauf abstellt, dass der Empfänger die Erklärung auch sinnlich wahrgenommen hat.

6 BAG NJW 1993, 1093; BAG NJW 1984, 1615; BGH NJW 1983, 929 (920); BGH NJW 1980, 990; BGHZ 67, 271 (275); Brinkmann S. 49; Larenz/Wolf AT § 26 Rn. 27; Medicus AT Rn. 274.

7 Ständige Rechtsprechung des BAG seit 11.6.1959 AP Nr.1 zu § 130 BGB undwieder seit 9.8.1984 EzA § 1 KSchG Verhaltens­bedingte Kündigung Nr. 11; vergleich zuletzt BAG v. 8.12.2011 6 AZR 354/10 FD-ArbR 2011, 326271; APS/Preis Teil 1 D Rn.

41; Brinkmann S. 49; Busemann/Schäfer Rn. 159; HK-ArbR/Schmitt § 4 KSchG Rn. 53; KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 102; MEL/Mues Teil 1 Rz. 186; MüKo/Einsele § 130 Rn. 16; MüKo/Hesse Vorb. §§ 620-630 Rn. 93; Palandt/Ellenberger § 130 Rn. 5; Schaub/Linck § 123 Rn. 35; SPV §7Rn 125; Staudinger/Oetker Vorbem. §§ 620ff. Rn. 111 a.A.: BAG EzA § 130 BGB Nr.10 (wieder aufgegeben), Staudinger/Singer/Benedict § 130 Rn. 75 hiernach ist der Zugangjederzeit möglich, solange nicht die Empfangseinrichtung nur für konkrete Zeiten dem Empfang gewidmet ist.

8 APS/Preis Teil 1 D Rn. 43; KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 102; MEL/Mues Teil 1 Rz. 206; SPV §7Rn 126.

9 APS/ Pries 1 Teil 1 D Rn. 41; SPV/Preis § 7 Rn. 125.

10 BAG EzA § 130 BGB Nr. 7; MEL/Mues Teil 1 Rz. 197.

11 Flume AT II § 14, 3 b; John AcP 184 (1984), 385 (409); Soergel/Hefermehl § 130 Rn. 8.

12 Flume AT II § 14, 3 b; Soergel/Hefermehl § 130 Rn. 8.

13 Flume AT II § 14, 3 b.

14 MüKo/Einsele § 130 BGB Rn. 16.

15 Erman/A. Arnold § 130 Rn. 8; Medicus AT Rn. 275; Staudinger/Singer/Benedict Rn. 74.

16 Staudinger/Singer/Benedict Rn. 74.

17 Brinkmann S. 41.

18 Brinkmann S. 41.

19 BGH NJW 2004, BAG AP Nr.18zu § 130 BGB 1320; KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 102; MAH-ArbR/Vossen § 39 Rn. 26; SPV/Preis § 7 Rn. 123

20 HaKo-KSchR/Fiebig/Mestwerdt Einl. Rn. 43; HK-ArbR/Schmitt § 4 KSchG Rn. 68; KDZ/Däubler §§ 130-132 Rn. 27ff.; KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 118b.

21 BGH NJW 2008; 843; LAG Nürnberg EzA-SD Nr.4/2004 S.7; LAG Frankfurt ARSt 1983 Nr. 1154; ArbG Celle ARSt 1980 Nr. 1205; SPV/Preis § 7 Rn. 125.

22 KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 103.

23 KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 103.

24 APS/Preis Teil 1 D Rn. 43; KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 102; SPV/Preis §7Rn 126.

25 BAG EzA § 242 BGB Nr. 38; BGH LM § 130 BGB Nr. 2; BGH VersR 1994,586; KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 103 a.A.: Flume AT II §14 3 c.

26 Beispiel angelehnt anBGH NJW 2008, 843.

27 BAG EzA § 130 BGB Nr. 13.

28 LAG Nürnberg NZA-RR 2002, 633; KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 103.

29 KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 103.

30 BAG AP Nr. 19 zu § 620 Kündigungserklärung; Schaub/Linck § 123 Rn. 51.

31 BAG AP Nr. 19 zu § 620 Kündigungserklärung; Schaub/Linck § 123 Rn. 51.

32 HK-ArbR/Schmitt § 4 KSchG Rn.71.

33 KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 103.

34 So im Ergebnis auch BGH EzA § 130 BGB Nr.3.

35 KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 103.

36 So auch BayVerfGH NJW 1993, 518; LG Stuttgart BB 2002, 380; ArbG Frankfurt a. M Urteil vom 25. 3. 2009 - 7 Ca 1181/09 BeckOK/Wendtland § 130 Rn. 13; Palandt/Ellenberger § 130 Rn. 6 a.A.: BAG NJW 1984, 1651; LAG Köln NZA-RR 2011, 180 (182); LAG München BeckRS 2008, 51133,

37 LAG Düsseldorf LAGE § 130BGB Nr.21; LAG Düsseldorf LAGE § 130BGB Nr.21; LAG Hamm ARSt 1975,Nr. 1013;ArbG Hagen BB 1976, 1561; AG Elze ZMR 1968, 13; Müko/Hess Vorb. §§ 620-630 Rn. 94; SPV § 7 Rn. 125.

38 ArbG Hagen BB 1976, 1561; AG Elze ZMR 1968, 13.

39 LAG Düsseldorf LAGE § 130 BGB Nr. 14; LAG Hamm LAGE § 130 BGB Nr. 18; LAG Düsseldorf LAGE § 130 BGB Nr. 21.

40 BGH NJW 1998, 976 (977), BGH NJW 1996, 1967 (1968); BGH NJW 1077, 194; BAG NJW 1997, 146 (147); Schaub/Linck § 123 Rn. 50.

41 LAG Hamm NZA 1994, 32.

42 LG BerlinGrundeigentum 1994, 1383; LAG Frankfurt 31.7.1980 12 Sa 356/80; KR/Friedrich§4KSchG Rn. 103.

43 LG BerlinGrundeigentum 1994, 1383; LAG Frankfurt 31.7.1980 12 Sa 356/80; KR/Friedrich§4KSchG Rn. 103.

44 BAG NZA 2006, 204; BGH NJW 1998, 976; HK-ArbR/Schmitt Rn. 69, der es aber ausreichen lässt, dass die Mitteilung erst unmittelbar nach dem Umzug erfolgt, solange nicht mit einer Kündigung zurechnen braucht; Schaub/Linck § 123 Rn. 41; Tschöpe/Schulte Teil 3 D Rz.103 a.A.: MEL/Mues Teil 1 Rn. 208, welcher meint, eine ausdrückliche Mitteilung sei nicht vorgeschrieben. Lässt dann aber eine konkludente und/oder formfreie Mitteilung genügen.

45 ArbG Gelesenkirchen EzA § 130 BGB Nr. 25; KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 103; MEL/Mues Teil 1 B Rn. 209; SPV/Preis § 7 Rn. 125.

46 APS/Peis 1. Teil D Rn. 46; SPV/Preis § 7 Rn. 129; MAH-ArbR/Vossen § 39 Rn. 29.

47 BAG AP Nr. 10 zu § 130 BGB zustimmend MAH-ArbR/Vossen § 39 Rn. 29; SPV/Preis § 7 Rn. 129; MüKo/Hesse Vorb. §§ 620­630 Rn. 94.

48 Schub/Linck § 123 Rb.41.

49 Schub/Linck § 123 Rb.41.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Zugang einer Kündigungserklärung an den Arbeitnehmer
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Fachbereich Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Schwerpunktbereich Arbeits- und Versicherungsrecht
Note
15,5 Punkte
Autor
Jahr
2012
Seiten
36
Katalognummer
V267175
ISBN (eBook)
9783656582250
ISBN (Buch)
9783656580157
Dateigröße
657 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
zugang, kündigungserklärung, arbeitnehmer
Arbeit zitieren
Antje Lhotzky (Autor:in), 2012, Zugang einer Kündigungserklärung an den Arbeitnehmer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267175

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