Sanierung von KMU durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

Verbesserung der betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen


Fachbuch, 2013

91 Seiten


Leseprobe


Inhalt

I. Abbildungsverzeichnis

II. Tabellenverzeichnis

III. Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Einführung
2.1 Historische Entwicklung des ESUG
2.2 Ausgangssituation
2.3 Ziel und Zweck des ESUG
2.3.1 Stärkerer Einfluss der Gläubiger
2.3.2 Verbesserung der Sanierungsmöglichkeiten
2.4 Der vorläufige Gläubigerausschuss
2.4.1 Voraussetzungen
2.4.2 Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses
2.4.3 Einfluss auf die Verwalterbestellung
2.4.4 Einfluss auf die Verfahrensart
2.4.5 Vergütung und Haftungsrisiko
2.5 Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters / Sachwalters
2.5.1 Einsatz durch den vorläufigen Gläubigerausschuss
2.5.2 Unbefasstheit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters / Sachwalters
2.6 Stärkung der Eigenverwaltung
2.6.1 Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren
2.6.1.1 Antrag nach §270a InsO
2.6.1.2 Antrag nach §270b InsO (Schutzschirmverfahren)
2.6.1.3 Vor- & Nachteile der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren
2.6.2 Eigenverwaltung nach Insolvenzeröffnung
2.7 Insolvenzplanverfahren und Dept-Equity-Swap
2.7.1 Insolvenzplanverfahren
2.7.2 Dept-Equity-Swap

3 Ein Jahr ESUG - eine erste Bilanz
3.1 ESUG Kernelemente: Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
3.1.1 Die Relevanz der vorläufigen Eigenverwaltung
3.1.2 Die Relevanz des Schutzschirmverfahrens
3.1.3 Ergebnis des ZInsO Newsletters
3.2 Roland Berger Studie - ESUG-Studie 2012
3.2.1 Wesentliche Erkenntnisse der ESUG Studie 2012
3.2.2 Stärkung des Managements
3.2.3 Stärkung der Gläubiger
3.3 Boston Consulting Group (BCG) Studie - Das erste Jahr ESUG
3.3.1 Allgemeines
3.3.2 Thesen zum ESUG
3.3.2.1 Eigenverwaltungsverfahren bilden noch die Ausnahme
3.3.2.2 Adäquater Zugang zur Eigenverwaltung ist sichergestellt
3.3.2.3 Das Schutzschirmverfahren konnte sich noch nicht etablieren
3.3.2.4 Das ESUG bietet sehr gute Instrumente für einen schnellen und planbaren Verfahrensdurchlauf
3.3.2.5 Die Gläubigermitwirkung scheint zu funktionieren - keine Wechsel beim Sachwalter
3.3.3 Ergebnis der BCG Studie

4 Praxisfall Centrotherm AG
4.1 Die Ausgangssituation
4.2 Die Schutzschirmphase
4.3 Die Phase des Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung
4.4 Der Insolvenzplan
4.5 Das Ende der Insolvenz und Fazit

5 Der ESUG in der Praxis
5.1 Die Befragung
5.2 Die Vor- und Nachteile des ESUGs
5.3 Die wichtigsten Voraussetzungen zur Sanierung nach ESUG
5.4 Die Bedeutung des ESUGs für die Stakeholder
5.4.1 Gläubiger
5.4.2 Schuldner
5.4.3 Verwalter
5.4.4 Gerichte
5.4.5 Arbeitnehmer
5.4.6 Eigentümer
5.5 Nachbesserungspotenzial
5.6 Bedeutung des ESUGs für die Sanierung von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU)

6 Fazit

7 Literaturverzeichnis

I. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ablauf eines Insolvenzverfahrens bei Antrag bis zum 29.02.2012 und Neuerungen durch das ESUG, vgl. Depré, S.71.

Abbildung 2: Einsetzung und Zusammensetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach ESUG, vgl. Depré, S.71.

Abbildung 3: Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach ESUG auf Antrag oder als vorläufige gerichtliche Maßnahme, vgl. Depré, S.72.

Abbildung 4: Voraussetzungen und Verfahren bei Anordnung der Eigenverwaltung, vgl. Depré, S.74

Abbildung 5: Schutzschirmverfahren, §270b InsO, vgl. Depré, S. 74.

Abbildung 7: Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens, Vgl. Uppenbrink S.2.

Abbildung 8: Verteilung der Teilnehmer der Studie, vgl. Roland Berger Studie S. 7.

Abbildung 9: Bewertung der Neuregelungen im ESUG, vgl. Roland Berger Studie S. 13.

Abbildung 10: Einfluss des ESUG auf die Unternehmensfortführung, vgl. Roland Berger Studie S. 20

Abbildung 11: Erfolgsfaktoren beim Antrag auf Eigenverwaltung, vgl. Roland Berger Studie S.21.

Abbildung 12: Anforderungen an Sachwalter und eigenverwaltendes Management (Anteil Nennungen), vgl. Roland Berger Studie S. 22.

Abbildung 13: Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Eigenverwaltung, vgl. Roland Berger Studie S. 23

Abbildung 14: Erfolgsfaktoren für Verfahrenseröffnung in Eigenverwaltung, vgl. Roland Berger Studie S. 34

Abbildung 15: Beurteilung der folgenden Thesen zum gestärkten Debt-to-Equity-Swap. vgl. Roland Berger Studie S. 37.

Abbildung 16: Größenklassen der Unternehmen in Eigenverwaltung, vgl. BCG Studie S. 6.

II. Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: "Typisches" Unternehmen mit Antrag auf Eigenverwaltung, vgl. BCG Studie S.6.

Tabelle 2: "Typische" Unternehmensgröße nach Verfahrensart, vgl. BCG Studie S. 8.

III. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Welt befindet sich in einem steten Wandel. Wirtschafts- und Finanzkrisen bestimmen die Nachrichten unserer Zeit. Dieses fragile Umfeld sorgt dafür, dass auch Unternehmen immer stärker auf diese Veränderungen reagieren müssen, was nicht immer ideal gelingt. Insofern ist auch die Politik gefragt, die Voraussetzungen für ein funktionierendes Wirtschaftssystem zu evaluieren, anzupassen und ein bestmögliches Umfeld zu schaffen.

Gerade das Umfeld zur Rettung von strauchelnden Unternehmen in Deutschland kränkelte in den letzten Jahren. Vor der Jahrtausendwende wurde die letzte Reform der Insolvenzordnung durchgeführt und seitdem arbeitete man mit diesen Gesetzen und Richtlinien. Der Status Quo war nicht mehr zeitgemäß und Unternehmen suchten Auswege, um der Insolvenz in Deutschland aus dem Weg zu gehen.

Die Reform des Insolvenzrechts erfolgte im Jahr 2012 durch die Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG). Damit sollte das Insolvenzrecht modernisiert und die allgemeine Einstellung zur Insolvenz weg vom „letzten Schritt“ hin zum modernen Werkzeug zur Sanierung von Unternehmen geschaffen werden.

Die hier vorliegende Abhandlung betrachtet das Ergebnis dieses Gesetzes und wie es in der Praxis umgesetzt wird. Anhand eines Praxisbeispiels wird gezeigt, wie das ESUG die Art und Weise des Herangehens an das Thema Insolvenz verändert hat. Durch Interviews mit Experten aus der Praxis werden die Erfahrungen untersucht und evaluiert. Zum Schluss werden die Meinungen der Experten und die bisherigen Erfahrungen genutzt, um zu analysieren, ob das ESUG in der Praxis angekommen ist und ob es auch ein Werkzeug sein kann um KMUs nachhaltig sanieren zu können.

Die Abhandlung bedient sich der Empirie von zwei im letzten Jahr erschienenen Studien. Die Unternehmensberatung Roland Berger veröffentlichte die erste Studie zum Thema ESUG, die eher auf qualitative Aspekte des ESUGs eingeht. Eine weitere Studie veröffentlichte die Unternehmensberatung BCG, die eher eine quantitative Analyse der ESUG Einführung darstellt. Ergänzend werden zusätzliche Aspekte durch qualitative Interviews mit Experten aus der Praxis eingebracht.

Der Ablauf dieser Abhandlung stellt sich folgendermaßen dar:

In Kapitel 2 erfolgt die Darstellung der Entwicklungsgeschichte und Entstehung des ESUGs, dabei wird auf den Zweck und das Ziel des Gesetzes eingegangen. Anschließend wird vertieft auf die Änderungen und Neuerungen eingegangen, die das ESUG mit sich brachte. Darauf aufbauend werden ab dem vierten Kapitel die Ergebnisse der bereits erwähnten Studien und die Skizzierung des Praxisfalls der Centrotherm Photovoltaics AG, die erfolgreich eine Sanierung in Eigenverwaltung mit Hilfe des Schutzschirmverfahrens geschafft hat, betrachtet. Abschließend erfolgt in Kapitel 6 die Auswertung der Experteninterviews und der Implikationen, die das ESUG auf die Sanierung von KMUs hat.

2 Einführung

Zunächst wird auf die Entstehung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen erläutert. Dazu wird auf die historische Entwicklung des Gesetzes im politischen Umfeld geblickt. Danach folgt die Betrachtung des Umfeldes und der Ausgangslage in welchem dieses Gesetz entstand. Im dritten Unterkapitel werden die wesentlichen Veränderungen dargestellt.

2.1 Historische Entwicklung des ESUG

Das Insolvenzrecht wurde in den letzten Jahrzehnten notwendigerweise immer wieder aktualisiert und angepasst, um auf Veränderungen in der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung reagieren zu können. Zuletzt geschah dies vor der Jahrtausendwende.

Jedoch zeigte die Praxis der letzten Jahre, dass in den Wirtschaftskrisen die Sanierung der Unternehmen nicht ideal gewährleistet ist. So stand statt der Sanierung in den meisten Fällen die Abwicklung im Vordergrund.

Die Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und FDP verankerte deshalb die Aktualisierung des Insolvenzrechts in ihrem Koalitionsvertrag: "Wir wollen die Restrukturierung und Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtern und damit den Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglichen. Hierzu gehört es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für außergerichtliche Sanierungsverfahren für Unternehmen im Vorfeld einer drohenden Insolvenz zu verbessern." [1]. Stärker in den Mittelpunkt gestellt werden, sollte demnach die Zielsetzung der Sanierung und Rettung von Unternehmen, die durch Krisen in Gefahr geraten.

Entgegen dieser formulierten Absicht bedurfte es jedoch erst einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) im März 2010, um diesen Prozess anzustoßen. Der DAV forderte darin konkrete Änderungen des Insolvenzrechtes in folgenden Bereichen [2]:

- Planprüfung
- Eingriff in Gesellschafterrechte
- Abschluss des Planverfahrens
- Ausschluss verspäteter Forderungsanmeldungen
- Rechtsbehelfe
- Steuerrecht

Erst im Juni 2010 wurde von der Grünen-Fraktion im Bundestag ein Antrag zur Insolvenzrechtsreform vorgelegt. [3] Dabei sollte die Insolvenzrechtsreform die frühzeitige Rettung und Restrukturierung von Unternehmen als Ziel haben, um so Insolvenzen abzuwenden. [4] Die Grünen-Fraktion begründete ihren Antrag mit der Insolvenzwelle, die auf den Konjunktureinbruch folgte sowie mit den bisher fehlenden Rahmenbedingungen zur Verbesserung der Unternehmenssanierung.

Die Kernforderungen für den Gesetzesentwurf der Bundesregierung waren die Stärkung von außergerichtlichen Sanierungsverfahren für Unternehmen, Stärkung des Insolvenzplanverfahrens, Konzentration der Gerichtszuständigkeiten, Objektivierung der Insolvenzverwalterauswahl, Verbesserung der fachlichen Qualifikation aller an Insolvenzverfahren beteiligten Parteien und eine Anpassung an das europäische Beihilferecht.

Einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen legte das Bundesjustizministerium im September 2010 vor. Darin werden Änderungen in vielen Bereichen der Insolvenzordnung und anderen Gesetzen und Verordnungen vorgeschlagen.

Zudem wird aufgeführt welche Auswirkungen die Änderungen in den Gesetzen auf die Insolvenzpraxis haben. [5]

Das neue Gesetz sollte:

- Gläubigereinfluss stärken
- Insolvenzplanverfahren ausbauen
- Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden
- Insolvenzplan und Masseverbindlichkeiten berücksichtigen
- Eigenverwaltung stärken
- Zuständigkeiten konzentrieren

Damit folgt der Diskussionsentwurf im weitesten Sinne den Vorschlägen des DAV. Wesentliche Unterschiede bestehen vor allem darin, dass der Diskussionsentwurf auf Änderungen im Steuerrecht verzichtet und zusätzlich die Einführung eines Insolvenzstatistikgesetzes vorschlägt. Dies dient dazu, die Daten zu Insolvenzen nicht mehr nur durch die Insolvenzgerichte zu sammeln, sondern vielmehr auch die Insolvenzverwalter in diesen Prozess einzubeziehen.

In den Monaten darauf folgten Stellungnahmen, Kommentare und Anmerkungen von Fachverbänden, wie der Bundesrechtsanwaltskammer, der Wirtschaftsprüferkammer, des DAV, der Gesellschaft für Restrukturierung und dem Institut der Wirtschaftsprüfer zum Diskussionsentwurf aus denen dann der Referentenentwurf resultierte, der am 25.1.2011 veröffentlicht wurde.

Im Referentenentwurf werden die Ziele des neuen Gesetzes und damit verbunden die Ziele des Bundesjustizministeriums deutlich. So wird klargestellt, dass die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtert werden soll und damit verbunden auch Arbeitsplätze erhalten werden sollen. Erreicht werden soll dies durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, den Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens, die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung und eine größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte. Weitere Punkte sind die Stärkung von Clearinghäusern und die Neuordnung des Rechts der Insolvenzstatistik. [6]

Der Referentenentwurf bildete nun die Grundlage für den Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Vorschlag für ein „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“, welches auf den 23.02.2011 datiert wurde. „Die Bundesregierung beabsichtigt mit diesen Vorhaben, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen zu verbessern.“ [7]

Es folgte eine Stellungnahme des Bundesrats im April 2011 zu diesem Gesetzentwurf. Neben vielen Änderungen in den Gesetzesvorschlägen gab es eine allgemeine Forderung an die Bundesregierung: „Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Regelungen zur Änderung der Insolvenzordnung, mit denen der Sanierungsgedanke innerhalb des Gesetzes gestärkt wird, durch Regelungen im Steuerrecht ergänzt werden können, die diesem Ziel ebenfalls Rechnung tragen.“ [8]. Begründet wird dies durch den steuerlich strittigen Punkt des Sanierungsgewinns: „Im Blick steht dabei vor allem die Problematik des sogenannten Sanierungsgewinns. Umschrieben ist damit der (Buch-) Gewinn, der sich dadurch ergibt, dass Gläubiger zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens ganz oder zumindest zum Teil auf ihre Forderungen gegen den jeweiligen Rechtsträger verzichten. Grundsätzlich ist dieser Gewinn seit Streichung des § 3 Nummer 66 EStG a.F. durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) steuerpflichtig. Eingeschränkt wird diese Steuerpflicht lediglich durch den sogenannten Sanierungserlass des Bundesministers der Finanzen [9], der Sanierungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen Privilegierungen unterwirft, die bis zum Erlass der Steuer reichen können.“ [10]

Im Mai 2011 äußerten sich die maßgeblichen Interessenverbände der Insolvenzverwalter, -richter und -rechtspfleger (Gravenbrucher Kreis, VID e.V. und BAKinso e.V.) zum ESUG Gesetzentwurf und legten in einer gemeinsamen Stellungnahme [11] zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) einen Kompromissvorschlag zur Reform des Insolvenzrechts vor. [12]

Der Bundestag gab daraufhin am 17. Mai 2011 bekannt, dass die Bunderegierung den Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht hat. Ende Juni wurde das ESUG dort im Rahmen einer öffentlichen Anhörung diskutiert, wobei sich die Experten grundsätzlich positiv zu der geplanten Reform des Insolvenzrechts äußerten, jedoch noch Nachbesserungen einforderten. Der Bundestag reichte den Gesetzentwurf nach der ersten Lesung an die Ausschüsse (Rechts- und Finanzausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und der Ausschuss für Arbeit und Soziales) weiter, die sich daraufhin mit dem Antrag beschäftigten. [13] Nach der Sommerpause im Oktober wurde die vom Rechtsausschuss überarbeitete Version des ESUG-Gesetzentwurfs endgültig zur Entscheidung in den Bundestag eingebracht und mit den Stimmen der Koalition verabschiedet. [14]

Letztlich wurde am 25.11.2011 auch im Bundesrat das bereits vom Bundestag am 27.10.2011 verabschiedete Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, entgegen der Empfehlung seiner Ausschüsse die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen, angenommen.

Der Weg des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 endete am 13.12.2011, als es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. [15] Die Artikel 4, 5, 7 und 8 dieses Gesetzes traten am 01.01.2013 in Kraft. Ferner trat das Gesetz am 01.03.2012 in Kraft. [16]

2.2 Ausgangssituation

Da das deutsche Insolvenzrecht nicht mehr zeitgemäß und auch im europäischen Vergleich eher „zurückgeblieben“ war, wurde von Seiten der Wirtschaft eine Reform des Insolvenzrechts gefordert. Eine Reform erschien notwendig, da die deutsche Insolvenzordnung, den sich im Laufe der Zeit veränderten Anforderungen, in der Praxis nicht mehr angemessen anwendbar schien. Ausgelöst durch die Wirtschafts- und Finanzkrise wurde nun eine Erneuerung gefordert, die stärker auf die Rettung und Sanierung von Unternehmen ausgelegt ist. Die Praxis in Deutschland hatte dem entgegen gezeigt, dass Unternehmen eher zerschlagen oder abgewickelt wurden. Dagegen stand das Interesse der Bundesregierung in erster Linie Arbeitsplätze zu erhalten und, damit unmittelbar verbunden, die Rettung und Sanierung von Unternehmen im Vordergrund.

Weiter wurde aus der Wirtschaft, gerade von der Gläubigerseite, beklagt, dass die Insolvenzordnung keine ausreichenden Möglichkeiten für eine optimale Gläubigerbefriedigung biete. [17] Die Gläubiger begründeten dies wie folgt:

- zu späte Antragsstellung
- keine bzw. sehr geringe Quoten
- Zerschlagung statt Sanierung.

Des Weiteren wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen kritisiert [18]:

- Kein Einfluss auf die Verwalterauswahl
- Insolvenzplan ist praxisuntauglich

- kein Eingriff in die Gesellschafterrechte möglich
- Blockade durch Rechtsmittel möglich.

Der grundsätzliche Wunsch der Gläubiger war es durch Verbesserung der Rahmenbedingungen eine frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen zu erreichen. Dazu musste ein Paradigmenwechsel in der Einstellung von Unternehmern, eine neue Sanierungskultur im Sinne einer „rescue culture“ erreicht und die Sanierung als Chance für einen frischen Start gesehen werden. [19]

Schon mit der Einführung der Insolvenzordnung 1999 wurde vom Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Sanierungsmöglichkeiten in der Insolvenz zu verbessern. [20] Ziel war es die Rolle der Gläubiger zu stärken, welches durch die bestehenden Regeln aus der Konkurs- und Vergleichsordnung nicht ausreichend sichergestellt schien. Zudem sollte die Quote zur Gläubigerbefriedigung durch eine Reduzierung der Massearmut erreicht werden. [21]

Um Unternehmen eine frühzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Zweck der rechtzeitigen Unternehmenssanierung zu ermöglichen, wurde schon damals die drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund eines solchen Verfahrens eingeführt. Im Zuge dieser Überlegung wurden mit dem Insolvenzplanverfahren und der Eigenverwaltung noch zwei weitere Instrumente eingeführt, die es dem Gläubiger über einen Asset-Deal ermöglichen sollten, beim Erhalt des zu sanierenden Unternehmens die Grundstruktur zu bewahren, die temporäre Krise zu überwinden. Ziel war es so im laufenden Betrieb eine höhere Quote für die Gläubiger zu erzielen als im Falle einer Zerschlagung oder Liquidation des Unternehmens. [22] Dieser Gedanke des Gesetzgebers erwies sich zwar als valide, aber in der Praxis wenig erfolgreich, da gerade inhabergeführte Unternehmen und KMUs von Insolvenzen betroffen waren und es genau diesen an den notwendigen Möglichkeiten und Fähigkeiten fehlte, um auf diese Tools bei Antragstellung zurückzugreifen.

Das größte Problem der Insolvenzordnung aber war die Unsicherheit. Weder Gläubiger noch Schuldner hatten Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, obwohl dieser den größten Einfluss auf den Fortgang des Insolvenzverfahrens hatte. [23] So unterlag das Verfahren zur Auswahl des Insolvenzverwalters einzig dem Amtsgericht, wobei keine festen Regelungen und Standards existierten, die diesen Prozess transparent und nachvollziehbar gestaltet hätten. Doch wurde auch im Kreise der Gläubiger das Verfahren der Eigenverwaltung eher mit Skepsis betrachtet, da das Vertrauen in die Verantwortlichen des Schuldners meist nicht mehr vorhanden oder stark eingeschränkt war und so die Zustimmung, von Gläubigerseite aus, meistens verweigert wurde. [24]

Im Grunde war Resultat dieser Unsicherheiten, dass der Schuldner einen Insolvenzantrag so weit wie möglich hinauszuzögern versuchte. Dies bedeutete gleichzeitig aber auch, dass für Gläubiger sinnvolle Sanierungsversuche unterblieben sind.

Die Gründe hierzu sind vielfältig:

- Hoffnung auf Turnaround
- Angst vor der Ungewissheit
- Unkenntnis über die gesetzliche Lage und Fristen

So wurde ein Insolvenzantrag erst gestellt, wenn der Handlungsspielraum im Unternehmen fast vollständig aufgebraucht war. [25]

So blieb dem Insolvenzverwalter in den meisten Fällen nur die Abwicklung/Liquidation des Unternehmens übrig, welches in der Regel auch eine sehr geringe Quote zur Bedienung der Gläubiger bedeutete.

2.3 Ziel und Zweck des ESUG

Durch die Einführung des ESUG wurde die bestehende Insolvenzordnung um zahlreiche Ergänzungen erweitert. Nach Peter Depré sei es „Ziel des Gesetzgebers[…], insolvenzbedrohte Unternehmen zu einer frühen Insolvenzantragsstellung zu motivieren und den Unternehmen eine Sanierungschance zu eröffnen.“ [26] Weiter heißt es bei ihm: „Mit der Insolvenzrechtsreform durch das ESUG will der Gesetzgeber frühzeitig und zügig eine Sanierung des Unternehmensträgers, also z.B. der in der Krise befindlichen Gesellschaft, ermöglichen.“ [27] Damit zeigt sich, dass eine Sanierung nun schneller und nachhaltiger angegangen werden soll. Er stellt auch fest: „Die mangelnde Berechenbarkeit eines Insolvenzverfahrens hielt bisher sanierungsfähige Unternehmen davon ab, frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.“ [28] „Dies hatte zur Konsequenz,“ so heißt es weiter, „dass vielfach durch außergerichtliche Sanierungen versucht wurden, dadurch die letzten Reserven verbraucht waren und nur noch die Liquidation des Unternehmens durch das Insolvenzverfahren möglich war.“ [29]

Angestrebt wird eine Änderung in der Kultur der Sanierung bei Unternehmen und damit Sanierungen schneller und effektiver angehen zu können.

Abschließend sagt er: „Durch die Reform soll die Insolvenz für das insolvente Unternehmen, aber auch für die Gläubiger berechenbarer und beherrschbarer werden.“ [30]

Abbildung 1: Ablauf eines Insolvenzverfahrens bei Antrag bis zum 29.02.2012 und Neuerungen durch das ESUG, vgl. Depré, S.71

Der Ablauf auf der Darstellung zeigt das bisherige Verfahren bei Insolvenzen und illustriert gleichzeitig die wesentlichen Neuerungen, die durch das ESUG verändert werden.

2.3.1 Stärkerer Einfluss der Gläubiger

Ziel der Gesetzesänderung ist es die Gläubiger zu stärken und diesen gesteigerten Einfluss auf Entscheidungen bezüglich der Sanierung zu nutzen, um sowohl das Interesse als auch die Bereitschaft zur Mitarbeit an einer Sanierung zu erhöhen. So sollen gerade in der Anfangsphase des Insolvenzverfahrens die Gläubiger bei der Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters und bei der Auswahl des Verfahrenstyps mit einbezogen werden. [31]

Beim ESUG, anders als in der Insolvenzordnung, werden im vorläufigen Insolvenzverfahren die Gläubiger schon über einen Gläubigerausschuss in das Verfahren eingebunden, welches bei Insolvenzen einer bestimmten Größe zwingend notwendig ist. Die Kriterien hierfür definieren sich über die Bilanzsumme, den Jahresumsatz oder die Mitarbeiterzahl. Dahinter steht der Gedanke, dass der vorläufige Gläubigerausschuss einen vorläufigen Insolvenzverwalter ihres Vertrauens dem Insolvenzgericht vorschlagen kann, der auch dem Anforderungsprofil der Gläubiger entspricht. Durch diese Art der Einflussnahme, schon in der Phase des vorläufigen Insolvenzverfahrens, erhofft man sich, die Position der Gläubiger nachhaltig zu stärken.

2.3.2 Verbesserung der Sanierungsmöglichkeiten

Das ESUG hat verschiedene Möglichkeiten geschaffen oder verbessert, um die Sanierung von Unternehmen zu fördern. Die wichtigsten sind die Eigenverwaltung, das Schutzschirmverfahren und das Insolvenzplanverfahren.

Aufgrund des vereinfachten Zugangs ist zu erwarten, dass die Eigenverwaltung zukünftig nicht mehr Ausnahme, sondern Regel sein wird. So wird die Eigenverwaltung der Standard, welchem der Gläubiger nicht mehr zustimmen, sondern bei Vorliegen einer Benachteiligung widersprechen muss. [32]

Im Schutzschirmverfahren wird dem insolventen Unternehmen die Zeit zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung eingeräumt, um in diesem Zeitraum ein eigenständiges Sanierungsverfahren anzustreben. [33]

Das Insolvenzplanverfahren wurde gestärkt und ausgebaut, so bezieht das Insolvenzplanverfahren nun auch die Gesellschafter mit ein und es gibt eine Verknüpfung zwischen der Insolvenzplanregelung und dem Gesellschaftsrecht, um im Insolvenzverfahren auch über die Gesellschaftsanteile verfügen zu können. So kann es zu der wichtigsten Neuerung kommen, in der Gläubigerforderungen in Geschäftsanteile umgewandelt werden können, um so die Eigenkapitalposition des Unternehmens zu verbessern. [34]

In diesem Kapitel wird ein Blick auf die wesentlichen Änderungen der Insolvenzordnung durch das ESUG geworfen. Dabei steht vor allem der vorläufige Gläubigerausschuss, die Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder Sachwalters, die Stärkung der Eigenverwaltung und das Insolvenzplanverfahren, sowie dem Dept-Equity-Swap, geworfen.

2.4 Der vorläufige Gläubigerausschuss

Abbildung 2: Einsetzung und Zusammensetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach ESUG, vgl. Depré, S.71

In der Insolvenzordnung ist in §67 Abs.1 InsO geregelt, dass das Insolvenzgericht die Möglichkeit hat, schon vor der ersten Gläubigerversammlung einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen. Dieser vorläufige Gläubigerausschuss arbeitet im Sinne der Gläubiger, um deren Rechte zu stärken. [35] Dabei ist die Zusammensetzung weder endgültig noch in der Form fest, solange die Gläubigerversammlung nicht endgültig über den vorläufigen Gläubigerausschuss entschieden hat. [36]

So erfolgt die Berufung bereits im Antragsverfahren und damit schon zu Verfahrenseröffnung, während die Bestellung des Gläubigerausschusses nach der alten Regelung erst im eigentlichen Insolvenzverfahren stattfand. [37]

2.4.1 Voraussetzungen

In der Neuregelung der Insolvenzordnung nach dem ESUG gibt der Gesetzgeber die Kriterien für die Voraussetzungen zum Einsetzen eines Gläubigerausschusses schon im Gesetzestext vor. Die zwingenden Vorgaben sind in §22a InsO geregelt:

Das Gesetz regelt zwingende Kriterien, aber auf Wunsch des Schuldners, des vorläufigen Sachwalters oder eines Gläubigers kann auch bei Nichterfüllen der Kriterien ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden (Vgl. §22a Abs.2 InsO).

Abbildung 3: Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach ESUG auf Antrag oder als vorläufige gerichtliche Maßnahme, vgl. Depré, S.72

In §22a II InsO wird geregelt, welche Kriterien existieren, um einen Gläubigerausschuss zu berufen und in §21 II Satz 1 Nr. 1a werden Kriterien genannt, in denen ein Gläubigerausschuss einberufen werden kann.

2.4.2 Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses

Der Gläubigerausschuss ist ein Organ der Gläubigergemeinschaft und damit den Interessen der Gläubigergesamtheit verpflichtet. Der vorläufige Gläubigerausschuss ist demnach zwar vom Insolvenzgericht eingesetzt, diesem gegenüber jedoch nicht verpflichtet. [38]

Die genaue Zusammensetzung des Gläubigerausschusses kann nun nach Crone nach vielfältiger Art erfolgen:

„Je nach Struktur der Gläubigergemeinschaft kann er (der Gläubigerausschuss) sich aus Vertretern der Arbeitnehmer, Lieferanten, Kreditgeber und Versicherungsgesellschaften sowie des Pensions-Sicherungs-Vereins a.G. (PSV) etc. zusammensetzen. Die Vertreter dieser Gruppen brauchen nicht selbst Gläubiger zu sein.“ [39]

So sollen gleich zu Beginn des Sanierungsprozesses alle Stakeholder auf Gläubigerseite mit in den Prozess eingebunden werden, um so nachhaltige und für alle zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen.

„Mitglieder können auch Personen werden, die keine Gläubiger sind oder erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gläubiger werden, wie z.B. die Bundesagentur für Arbeit aufgrund von Insolvenzgeldzahlungen.“ [40]

Man möchte so auch sicherstellen, dass auch Gläubiger Dritte hinzuziehen können, die mit Sanierungen mehr Erfahrungen sammeln konnten. Dies wird in der Insolvenzordnung in §21 Abs. 2 Nr. 1a InsO geregelt:

„(2) Das Gericht kann insbesondere:[...] 1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;“, sowie in §67 Abs. 2 und 3 InsO „(2) Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören. (3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.“

Letztlich sind demnach vier im Gläubigerausschuss berücksichtigte Gläubigergruppen definiert [41]:

- absonderungsberechtigte Gläubiger
- Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
- Kleinstgläubiger
- Vertreter der Arbeitnehmer.

[...]


[1] (CDU/CSU und FDP, 2009)

[2] (Deutscher Anwaltsverein, 2011, S.4ff.)

[3] (Bundesregierung, 2011)

[4] (Bundesregierung, 2011)

[5] (Bundesjustizministerium, 2010, S.18ff.)

[6] (Bundesjustizministerium, 2011, S.1f.)

[7] (Beck Online, 2013)

[8] (Bundesrat, 2011, S.39f.)

[9] (Bundesministerium der Finanzen, 2003, S.240)

[10] (Bundesrat, 2011, S.39f.)

[11] (Beck, Frind, & Kebekus, 2011)

[12] (Beck Online, 2013)

[13] (Beck Online, 2013)

[14] (Beck Online, 2013)

[15] (Bundesgesetzblatt, 2011)

[16] (Beck Online, 2013)

[17] (Schulte-Kaubrügger, 2012, S.3)

[18] (Schulte-Kaubrügger, 2012, S.3)

[19] (Schulte-Kaubrügger, 2012, S.3)

[20] (PerPuls GmbH, 2012, S.1)

[21] (PerPuls GmbH, ,2012, S.1)

[22] (PerPuls GmbH, 2012, S.1)

[23] (PerPuls GmbH, 2012, S.1)

[24] (PerPuls GmbH, 2012, S.2)

[25] (PerPuls GmbH, 2012, S.2)

[26] (Depré, 2012, S.69)

[27] (Depré, 2012, S.69)

[28] (Depré, 2012, S.70)

[29] (Depré, 2012, S.70)

[30] (Depré, 2012, S.70)

[31] (PerPuls GmbH, 2012, S.3)

[32] (PerPuls GmbH, 2012, S.3)

[33] (Depré, 2012, S.72)

[34] (PerPuls GmbH, 2012, S.4)

[35] (Depré, 2012, S.70)

[36] (Crone & Werner, 2012, S.350)

[37] (Depré, 2012, S.70)

[38] (Crone & Werner, 2012, S.350)

[39] (Crone & Werner, 2012, S.350)

[40] (perPuls GmbH, 2012, S.6)

[41] (Depré, 2012, S.72)

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Details

Titel
Sanierung von KMU durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
Untertitel
Verbesserung der betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen
Hochschule
Hochschule Wismar
Autor
Jahr
2013
Seiten
91
Katalognummer
V267594
ISBN (eBook)
9783656600336
ISBN (Buch)
9783656600275
Dateigröße
2464 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sanierung, Restrukturierung, ESUG
Arbeit zitieren
Christopher May (Autor:in), 2013, Sanierung von KMU durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267594

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Titel: Sanierung von KMU durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)



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