Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung und Problemstellung
1. Steuerbelastung vor der Unternehmensteuerreform 2008
B. Die Unternehmensteuerreform 2008
1. Politischer Hintergrund
1.1 Rechtsform- und Finanzierungsneutralitä
1.2 Das Gesetzgebungsverfahren zur Unternehmensteuerreform 2008
2. Eckpunkte der Unternehmensteuerreform 2008
2.1 Rechtsformübergreifende Maßnahmen
2.2 Besteuerung von Kapitalgesellschaften ab VZ 2008
2.3 Besteuerung für Personengesellschaften ab VZ 2008
2.4 Steuerbelastungsvergleich VZ 2007/ 2008 bei Nichtthesaurierung
3. Rechtsformwahl nach der Unternehmensteuerreform 2008
3.1 Einführung und Rechtsformentscheidungskriterien
4. Steuerbelastungsvergleich zwischen Personen- und Kapitalgesellschaf
4.1 Auswirkung der Unternehmensteuerreform auf die Rechtsformwahl und Rechtsformoptimierung
4.2 Entnommene/ Ausgeschüttete Gewinne
4.3 Gewinnthesaurierung
4.3.1 Personenunternehmen: Rechtsformoptimierung durch Antragstellung gem.
§ 34a EStG.
4.3.2 Kapitalgesellschaften: Rechtsformoptimierung durch Ausschüttungspolitik
4.3.3 Verlustberücksichtigung
4.3.4 Gesellschafterdarlehen
4.4 Leistungsvergütungen
4.5 Flexibilitä
5. Steuerlicher Risikobereich
C. Fazi
Anhang
Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung und Problemstellung
Die Rechtsformwahl ist mit einer der bedeutendsten Entscheidungen, die ein Unternehmer treffen muss. Im deutschen Steuersystem gibt es keine einheitliche Besteuerung von Unternehmen. Die Einkommensteuer knüpft an das Einkommen natürlicher Personen, die Körperschaftsteuer an das Einkommen juristischer Personen an, womit die Steuerbelastung von Unternehmenserträgen abhängig von der jeweiligen Rechtsform ist.[1]
Unter den zahlreichen Gesetzesvorhaben 2008 zählt die Unternehmensteuerreform zweifelsfrei zu den schwierigsten Projekten. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Unternehmensteuerreform vor allem zwei Hauptziele. Zum einen soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und international wettbewerbsfähig gemacht werden. Zum anderen soll das nationale Steueraufkommen gesichert werden, so dass der Staat die nötigen Zukunftsinvestitionen tätigen kann, um die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen aufrechtzuerhalten und zu verbessern.[2]
1. Steuerbelastung vor der Unternehmensteuerreform 2008
Zahlreiche Untersuchungen zur internationalen Unternehmensteuerbelastung belegen, dass die deutschen Kapitalgesellschaften im europäischen Vergleich eine der höchsten nominalen und damit auch effektiv höchsten Steuerbelastungen aufweisen. Im Jahr 2006 unterlegen die Gewinne von Kapitalgesellschaften in Deutschland mit einer der höchsten tariflichen Steuerbelastung in den EU-Ländern von 38,65% (Thesaurierungsbelastung mit KSt, SolZ und GewSt (Hebesatz 400%). Die Gesamtsteuerbelastung von Personenunternehmen befindet sich dagegen seit der Steuerreform von 2000 im europäischen Mittelfeld. Untersuchungen zeigen, dass bereits 2007 rund 84% der mittelständischen Personenunternehmen nur noch einen effektiven Steuersatz von 20% haben und bei ca. 97% der Personengesellschaften die Gesamtsteuerbelastung niedriger als im Thesaurierungsfall einer Kapitalgesellschaft ist.[3]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: EU-Vergleich der nominalen Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften 2006 [4]
B. Die Unternehmensteuerreform 2008
1. Politischer Hintergrund
Die vom Volke gewählten Parteien CDU, CSU und SPD (sog. große Koalition) vereinbarten im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 eine grundlegende Reform des Unternehmensteuerrechts. Die Reform zielte darauf ab, gegen die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, des Abbaus der Staatsverschuldung, der Bewältigung des demografischen Wandels und den zunehmenden Herausforderungen der Globalisierung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.[5]
Die Koalition vereinbarte u.a. folgende Zielsetzungen:
- „Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeiten und
Europatauglichkeit
- weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität
- Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten
- Verbesserung der Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche
Haushalte
·- Nachhaltige Sicherung der deutschen Steuerbasis“.[6]
1.1 Rechtsform- und Finanzierungsneutralität
Unter den Zielen, die die große Koalition vereinbart hat, ist die Rechtsform- und Finanzierungsneutralität ein wichtiger Kernpunkt. In dieser Arbeit wird die Steuerbelastung in Abhängigkeit von der Rechtsform untersucht und mit den Änderungen 2008 verglichen. Weiterhin ist Gegenstand der Untersuchung, ob mit der Unternehmensteuerreform das Vorhaben, eine gerechte Rechtsformneutrale erreicht oder verfehlt wurde.
Das Gebot der Rechtsformneutralität besagt, dass die Steuerbelastung des Unternehmens und der Anteilseigner nicht von der gewählten Rechtsform abhängen soll.[7] Vor der Unternehmensteuerreform 2008 fand jedoch eine unterschiedliche Besteuerung statt, die dazu führte, dass die Steuerbelastung für thesaurierte Gewinne bei Kapitalgesellschaften in der Regel wesentlich geringer waren als die bei Personengesellschaften, bei denen sich die Steuer nach dem individuellen Steuertarif bemisst. Finanzierungsneutralität bedeutet, dass unternehmerische Entscheidungen über die Finanzierungsstruktur steuerlich nicht verzerrt werden.[8]
Vor der Reform 2008 fand eine Privilegierung der Finanzierung mit Fremdkapital statt, da die Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig waren. In der Vergangenheit wurden daher Kapitalgesellschaften in hohem Maße mit Fremdkapital finanziert, um so der Dividendenbesteuerung zu entgehen.[9] Daraus resultiert eine im internationalen Vergleich geringe Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen. Der Gesetzgeber will weitgehende Finanzierungsneutralität über die Einführung der Zinsschranke, Änderungen bei der Gewerbesteuer, sowie die Begünstigung thesaurierter Gewinne bei Personengesellschaften erreichen.[10]
1.2 Das Gesetzgebungsverfahren zur Unternehmensteuerreform 2008
Das Bundeskabinett beschloss am 12.07.2006 die Eckpunkte der Unternehmensteuerreform 2008 [11], so dass am 02.11.2006 eine Arbeitsgruppe des BMF zur „Reform der Unternehmensteuern in Deutschland“ einen Reformentwurf [12] und darauf aufbauend am 02.02.2007 den Referentenentwurf vorlegte.[13] Der Bundestag stimmte mit großer Mehrheit am 25.05.2007 den Reformen zu. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 06.07.2007, und somit war der Weg frei für das Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform zum 01.01.2008 und die Abgeltungssteuer zum 01.01.2009.[14]
2. Eckpunkte der Unternehmensteuerreform 2008
Ziel der Unternehmensteuerreform war es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit von in Deutschland ansässigen Unternehmen zu verbessern sowie das derzeitige Steuersystem einfacher und transparenter zu gestalten.[15] Die Reform wurde als „Investition, die sich lohnt“ deklariert und soll die Besteuerungsbasis in Deutschland sichern und stärken.[16] Trotz Steuersenkung verspricht sich die Bundesregierung ein steigendes Steueraufkommen [17] durch die Verbreiterung der Bemessungsgrundlagen, Wegfall von Steuerbegünstigungen und Schließung von Steuerschlupflöchern.[18] Gegenfinanzierungsmaßnahmen sollen überwiegend von jenen Unternehmen zu tragen sein, welche durch die Reform einen höheren Anreiz haben, in Deutschland erwirtschaftete Gewinne nun auch in Deutschland zu versteuern.[19] Weiterhin sollen im Zuge dieser Reform die Rechtsform der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft steuerlich einander gleichgestellt werden. Im Folgenden werden die für die Rechtsformwahl relevanten Änderungen und Neuerungen des Einkommensteuergesetzes, Körpersteuergesetzes und Gewerbesteuergesetzes, welche einen unmittelbaren Einfluss auf die Besteuerung laufender Geschäftsvorgänge haben, dargestellt.[20]
2.1 Rechtsformübergreifende Maßnahmen
Einheitliche Gewerbesteuermesszahl von 3,5%
Die bis 2008 geltende Steuermesszahl für den Gewerbeertrag war für Personenunternehmen zwischen 1% und 5% gestaffelt und betrug für Kapitalgesellschaften 5%. Ab den VZ 2008 ist die Steuermesszahl auf einheitlich 3,5% für alle Rechtsformen festgelegt.[21]
Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer
Nach Rechtslage einschließlich VZ 2007 mindert der Gewerbesteueraufwand als Betriebsausgabe die Steuerbemessungsgrundlage.[22] Ab VZ 2008 ist die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig; § 4 Abs.5b EStG.
Ausweitungen der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer
Die Hinzurechnung wird von Schuldzinsen auf Finanzierungsanteile aller Art erweitert. Nach der Rechtslage ab dem VZ 2008 ist die Hinzurechnung über den Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR wie folgt vorzunehmen: [23]
25 v.H. für:
- Schuldentgelt (inkl. Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel und
Geldforderungen; ausgenommen werden Bonus und Skonto sowie wirtschaftliche
vergleichbare Vorteile zur Erfüllung von Forderungen vor Fälligkeit)
- Renten und dauernde Lasten
- Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
- Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen)
20 v.H. für:
- Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Dritten
75 v.H. für:
- Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Dritten.[24]
Die Änderungen bei der Hinzurechnung haben zur Folge, dass der Gewerbeertrag für Zwecke der Gewerbesteuer erheblich über den Gewinn für Einkommen bzw. Körpersteuerzwecke hinausgehen kann. Der Grund dafür ist die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch die neuen ertragsunabhängigen Bestandteile. Diese wird sowohl für die Kapitalgesellschaften als auch für die Personengesellschaften eine höhere Gesamtsteuerbelastung nach sich ziehen.
Einführung der Zinsschranke [25]
Eine der wesentlichsten und gleichzeitig umstrittensten Änderungen/Einführungen in der Unternehmensteuerreform ist in Art. 1 Nr. 6 geregelt: die Einführung der sog. Zinsschranke in § 4h EStG ff. (sinngemäß § 8a KStG ff. der den bisherigen § 8a KStG vollständig ersetzt). Über die Zinsschranke soll der Schuldzinsenabzug bei Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften gleichermaßen begrenzt werden. Der Grundgedanke der Zinsschranke besteht darin, dass Schuldzinsen nur noch bis zu einer bestimmten Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, und darüber hinaus allenfalls in der Zukunft in den Grenzen der Zinsschranke abgezogen werden können (Zinsvortrag). Hiervon unberührt ist die Besteuerung der Zinsen beim Empfänger.[26]
Mit dem Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform wird man folgendes Prüfschema anwenden: [27]
1. Ermittlung des Schuldzinsenüberhanges
Bei dieser Ermittlung werden zunächst untersucht, ob und ggf. in welchem Umfang die gezahlten Schuldzinsen die vom Unternehmen erzielte Zinserträge übersteigen (Schuldzinsenüberhang). Sollten die Schuldzinsen nicht überwiegen, sind sie in vollem Umfang abzugsfähig.
2. Freigrenze
Sollte dagegen doch ein Schuldzinsenüberhang bestehen, ist dieser bis zu einer Freigrenze von 1 Mio. EUR unkritisch, mit der Folge, dass die Zinsen weiterhin Betriebsausgaben darstellen. Andernfalls ist eine weitergehende Prüfung notwendig.[28]
3. Konzernklausel
Die Vorschriften zur Zinsschranke sollen keine Anwendung finden, wenn das zu prüfende Unternehmen nicht zu einem Konzern gehört. Allerdings soll der Konzernbegriff i.S.d. Zinsschranke sehr weit gefasst werden, da eine bloße Konsolidierungsmöglichkeit genügen soll. Dies bedeutet in der Praxis, dass beispielsweise ein Einzelunternehmer, welcher gleichzeitig (beherrschend) an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, einen Konzern in diesem Sinne bilden soll.[29]
4. 30%-Grenze
Sollte ein über der Freigrenze liegender Schuldzinsenüberhang bestehen und der
Konzernbegriff erfüllt sein, ist der Überhang der Schuldzinsen über die Zinserträge nur zu 30% des maßgebenden steuerlichen Gewinnes vor Zinsaufwand und Zinsertrag als Betriebsausgabe abziehbar. Der Restbetrag kann vorgetragen werden. Der Betriebsausgabenabzug wird in bestimmten Fällen nicht eingeschränkt, wenn der Betrieb zwar zu einem Konzern gehört, aber nachweisen kann, dass die Eigenkapitalquote des deutschen Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich oder höher als die vom Gesamtkonzern ist. Das verabschiedete Gesetz sieht vor, dass Abschreibungen z.B. nach § 6 Abs. 2 oder § 7 EStG den zugrunde zu legenden Gewinn erhöht (Bemessungsgrundlage ist damit das EBITDA [30] ).
Stark vereinfacht ergibt sich folgendes Prüfschema:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Prüfschema zu § 4h EStG.[31]
Die Freigrenze von 1 Mio. EUR sichert, dass mittelständische Unternehmen unter normalen Umständen nicht von dieser Regelung betroffen sind. Bei einem Zinssatz von 5% ist somit eine Kreditaufnahme in Höhe von 20 Mio. EUR ohne Konsequenzen.[32]
2.2 Besteuerung von Kapitalgesellschaften ab VZ 2008
Besteuerung von Gewinnen auf Gesellschaftsebene
Kapitalgesellschaften sollen mit der Unternehmensteuerreform tariflich und effektiv von Steuern entlastet werden. Dies soll den Standort Deutschland attraktiver machen und zugleich verhindern, dass Gewinne und Produktionsstätten ins niedriger besteuerte Ausland verlagert werden.
Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15%
Der Körpersteuersatz wird von 25% auf 15% herabgesetzt.[33] Noch bis VZ 2007 unterlagen deutsche Kapitalgesellschaften mit insgesamt 38,65% dem höchsten Steuersatz in der EU [34]. Ab 2008 soll die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland mit einer Grenzsteuerbelastung von insgesamt 29,83% nachhaltig verbessert werden. Im Gegensatz dazu wird die Bemessungsgrundlage durch verschiedene Maßnahmen erweitert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Berechnungsschema Kapitalgesellschaft [35]
In Bezug auf die Gesamtsteuerbelastung von Unternehmen wird die Höhe des GewSt-Hebesatzes eine wichtige Rolle spielen. Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht den Einfluss des GewSt-Hebesatzes auf die nominelle Unternehmensteuerbelastung:
[...]
[1] Kraft, C./ Kraft, G., S. 147.
[2] BMF: “Die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland“, S. 87.
[3] Ebd, S. 90.
[4] Ebd, S. 89., (inkl. kommunaler und staatlicher Zuschläge, für Deutschland z.B. SolZ und GewSt).
[5] Ebd., S. 87f.
[6] Koalitionsvertrag 2005, Haufe-Reform Cockpit 2007; Rz. 3405-3410, siehe auch Persch, A., S. 1.
[7] Homburg, S., „Allgemeine Steuerlehre, München 2006, S. 256.
[8] Ebd., S. 251.
[9] Schmitt, J., „Verfassungsrechtliche Bewertung der Gesellschafterfremdfinanzierung“ i.S. von § 8a KStG“, DStZ 2004, S. 600.
[10] BMF: “Die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland“, S. 87f.
[11] BMF, Pressemitteilung, Nr. 88/2006.
[12] BMF, Pressemitteilung, Nr. 133/2006.
[13] BMF, Pressemitteilung, Nr. 26/2006.
[14] BMF: “Die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland“, S. 95.
[15] Bundesregierung 2007, S. 1, 54.
[16] BMF, Pressemitteilung, Nr. 26/2007.
[17] BMF: “Die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland“ März 2007, S. 98
[18] Vgl. “Steinbrück verteidigt Reform gegen SPD-Linke“ URL:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,471657,00.html (02.02.2009).
[19] Vgl. BMF: “Die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland“, S. 89.
[20] Persch, A., S. 3.
[21] Vgl. BMF Monatsbericht „Die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland“ März 2007, S. 92; § 11 Abs. 2 GewStG.
[22] BMF: “Die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland“, S. 90.
[23] BMF Monatsbericht „Die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland“, S. 93; § 8 GewStG.
[24] Ebd., S. 93; § 8 Nr. 1a bis f GewStG.
[25] Ebd., S. 92 f.
[26] Vgl. Schäffer-Poeschel: Nr.3, (13.12.2013)
[27] Krause. T., S. 3.
[28] BMF „Zinsschranke“, Schreiben an die Länder vom 04.07.2008, S. 55-58.
[29] Vgl. Schäffer-Poeschel: Nr.3 „Konzernklausel“ (02.02.2009).
[30] EBITDA = Gewinn vor Steuern, Zinsen und Abschreibung; BMF „Zinsschranke“, Schreiben an die Länder vom 04.07.2008, SS. 40-45.
[31] Vgl. Rödder/ Stangl, DB 2007, S. 482 (aktualisiert).
[32] Vgl. BMF: “Die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland“ März 2007, S. 92.
[33] BMF: „Die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland“ März 2007, S. 92; § 23 Abs. 1 KStG.
[34] Ebd., S. 88.
[35] Vgl. IHK Berlin, Dokument-Nr. 49595, Mai 2008.