Grundsätze zur ordnungsgemäßen Berichterstattung von wertorientierten Kennzahlen

Theoretische Grundüberlegungen und empirische Implikationen


Masterarbeit, 2013

80 Seiten, Note: 1,6


Leseprobe


Inhalt

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung dieser Arbeit
1.2 Verlauf der Untersuchung

2. Bedeutung der Lageberichterstattung für das Value Reporting
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.2 Grundsätze der Konzernlageberichterstattung
2.3 Konsequenzen für das Value Reporting
2.3.1 Grundsätze des Value Reporting
2.3.2 Begriff des Value Reporting und dessen Funktionen
2.3.3 Berichtsteile im Value Reporting
2.3.4 Bewertungsverfahren im Hinblick auf die Informationsbedürfnisse der Adressaten

3. Konsequenzen für wertorientierte Kennzahlen
3.1 Einperiodische Kennzahlen
3.2 Mehrperiodische Kennzahlen
3.3 Anpassungen der Komponenten

4. Konzeptioneller Rahmen der wertorientierten Publizität
4.1 Entwicklung des Unternehmenswertes
4.2 Wertschaffung aus Sicht der Kapitalgeber
4.3 Entwicklung nachhaltiger Wertsteigerungspotentiale

5. Grundprobleme einer wertorientierten Performancemessung
5.1 Problematik der durchschnittlich gewichteten Kapitalkosten (WACC)
5.2 Problematik des operativen Ergebnisses
5.3 Problematik des investierten Vermögens / Kapitals

6. Formulieren der Hypothesen

7. Empirische Implikationen
7.1 Verfahrensweise und Zielsetzung
7.2 Häufigkeit der Verwendung von Wertkennzahlen
7.3 Darstellung und Berechnung der wertorientierter Kennzahlen
7.4 Value Reporting in der Unternehmenspraxis – Darstellung anhand ausgewählter Beispiele

8. Schlussbetrachtung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung dieser Arbeit

Seit Beginn der 1990er Jahre steigt die Relevanz einer wertorientierten Unternehmens-führung im Zuge des zunehmenden Wettbewerbs der Unternehmen um Eigenkapital. Die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit am Unternehmenswert (Shareholder Value) und die Kommunikation mit dem Kapitalmarkt sind dabei von besonderer Bedeutung. Durch die Globalisierung der Unternehmungen und Kapitalmärkte, die verstärkte Nachfrage nach Beteiligungskapital und den steigendenden Stellenwert performanceorientierter Anleger wird das Erzielen einer hohen Markt- bzw. Börsenkapitalisierung zu einem Imperativ für das wirtschaftliche Handeln der Gesellschaften.[1] Das Exempel der Orientierung an den Interessen der Anteilseigner aus der Unternehmenspraxis schlechthin, ist die Übernahme des Düsseldorfer Mischkonzerns Mannesmann AG durch das englische Mobilfunk-unternehmen Vodafone-Airtouch Plc. im Jahr 2000. Diesem takeover ging eine Auseinandersetzung zwischen den Führungsebenen der beiden Branchenriesen um die Gunst der Anteilseigner voraus, welche letztendlich darüber entscheiden sollten, ob die Übernahme zustande kommt oder nicht. Dabei gelang es Vodafone-Airtouch Plc. die Stimmenmehrheit zu erreichen und diesen bedeutenden Transfer zu realisieren. In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass hierbei die Interessen der Anteilseigner im Vordergrund standen, was wiederum kennzeichnend für den Shareholder-Value-Ansatz ist.[2]

Weiterhin wurde die wertorientierte Unternehmenssteuerung durch die Eigenkapital-vereinbarung Basel II notwendig, welche darauf abzielt, die Kreditvergabe der Banken vom Rating des Schuldners abhängig zu machen. Zu diesem Zweck sind die Unternehmen bestrebt, einen hohen Marktwert des Eigenkapitals in Relation zum Marktwert des Fremdkapitals zu erzielen. Über das Erreichen dieser Zielsetzung muss die Unternehmensleitung den Anteilseignern periodisch Rechenschaft ablegen.

Um den genannten Anforderungen gerecht zu werden, stellt die Implementierung eines wertorientierten Unternehmenssteuerungssystems eine essentielle Aufgabe des Managements dar. Diese wertorientierte Berichterstattung in Form des Value Reporting soll Gegenstand der vorliegenden Arbeit mit dem Titel „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Berichterstattung von wertorientierten Kennzahlen – theoretische Grundüberlegungen und empirische Implikationen“ sein. Dabei steht die Beantwortung der Fragen, wie diese Zielerreichung gemessen wird und ob eine Diskrepanz zwischen dem theoretischen Soll-Zustand des Value Reporting und dessen praktischer Umsetzung besteht, im Vordergrund.

Bereits Schmalenbach wies darauf hin, dass zur Beurteilung des Unternehmenswertes die traditionellen Instrumente der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nicht ausreichend sind, da diese nicht den Wert des Unternehmens und dessen Veränderung anzeigen und ein ausgewiesener Periodenerfolg den Anteilseignern nicht grundsätzlich finanziell zur Verfügung steht. Genau in diesem Punkt setzt die wertorientierte Berichterstattung, mit dem Ziel eine Transparenz und eine Vergleichbarkeit mit anderen Kapitalgesellschaften, gegebenenfalls innerhalb einer Branche, zu schaffen, an.

1.2 Verlauf der Untersuchung

Mit diesem Bewusstsein erfolgt eine entsprechende Einführung in die Thematik, in der primär die Bedeutsamkeit dieser kennzahlengestützten Informationsbereitstellung betrachtet und eine zeitliche Einordnung vorgenommen wird. Im zweiten Kapital wird die Bedeutung der Konzernlageberichterstattung für das Value Reporting fokussiert. Zu diesem Zweck werden zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen und die daraus abgeleiteten Grundsätze der Lageberichterstellung eines Konzerns erläutert. Daraus resultierend ergeben sich Konsequenzen für das Value Reporting und für die Verwendung wertorientierter Kennzahlen. Hinsichtlich der wertorientierten Berichterstattung werden nun wiederum deren Grundsätze, Funktionen, vorgeschlagene Berichtsteile innerhalb des Lageberichts und mögliche Bewertungsverfahren vorgestellt. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche theoretischen Grundüberlegungen darauf ausgerichtet sind, die Interessen der (potentiellen) Investoren bzw. Anteilseigner zu befriedigen, wobei zweifelsfrei die Minimierung der Abweichungen zwischen Werten im Jahresabschluss und der tatsächlichen Lage des Unternehmens als zentrale Funktionen der kennzahlengstützten Informationsbereitstellung im Vordergrund steht. Dem Schließen dieser Wertlücke zwischen dem rechnerischen Unternehmenswert und dem Börsenwert und der Minderung von Informationsasymmetrien bei gleichzeitiger Verfolgung des Ziels der Maximierung des Shareholder Values soll im Folgenden Rechnung getragen werden.

Im dritten Kapitel werden die von den Unternehmen verwendeten wesentlichen Kennzahlen vorgestellt und deren theoretische Berechnung erläutert. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf den einperiodischen Instrumenten des Economic Value Added (EVA), dem Cash Value Added (CVA), dem Return on Capital Employed (ROCE) und der mehrperiodischen Kennzahl des Discounted Cashflow (DCF). In diesem Zusammenhang erfolgt weiterhin eine grundlegende Unterscheidung zwischen Konzepten auf Basis von Cashflows und auf Basis von Buchwerten einschließlich der Anforderungen, Annahmen und Anpassungen, welche mit diesen Ansätzen verbunden sind.

Das vierte Kapitel bildet die Darstellung eines konzeptionellen Rahmens der wertorientierten Publizität, bestehend aus der realisierten Entwicklung des Unternehmenswertes (Value Added Reporting), der erzielten Wertschaffung aus Sicht der Kapitalgeber (Total Return Reporting) und der Entwicklung nachhaltiger Wertpotentiale (Strategic Advantage Reporting).

Das fünfte Kapitel legt den Fokus auf die Grundprobleme einer wertorientierten Performancemessung. Dabei werden Schwerpunkte bei der Bestimmung der durchschnittlich gewichteten Kapitalkosten, des operativen Ergebnisses und des investierten Kapitals bzw. Vermögens herausgestellt.

Im sechsten Kapitel erfolgt die Formulierung der Hypothesen, auf deren Grundlage sich im siebten Kapitel eine empirische Analyse auf Basis der Geschäftsberichte des Jahres 2012 der untersuchten DAX-, MDAX- und SDAX-Unternehmen anschließt. Die Auswertung der empirischen Erkenntnisse stellt zugleich den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit dar. Zu diesem Zweck wird zunächst die Vorgehensweise und Zielsetzung der Analyse beschrieben. Darauf aufbauend wird untersucht, mit welcher Häufigkeit die einzelnen dargestellten Wertkennzahlen in den jeweiligen Berichterstattungen der betrachteten Unternehmen verwendet werden und in welchem Ausmaß die Unternehmen auf wertorientierte Kennzahlen zurückgreifen. Weiterhin wird analysiert, ob und mit welcher Reichweite die Berechnung der Steuerungsgrößen in den Geschäftsberichten erläutert wird. Folglich soll festgestellt werden, ob diese Konzepte dem theoretischen Soll-Zustand entsprechen oder ob sie unternehmensspezifisch erstellt wurden. Unterschiede in der Berechnung werden mithilfe von Anpassungen ermittelt, welche die Unternehmen individuell vorgenommen haben. Zuletzt werden der Umfang des Value Reporting und die Bezugnahme auf die gegenwärtige und zukünftige Geschäftsentwicklung durch das Management im Konzernlagebericht untersucht und anhand ausgewählter Beispiele verdeutlicht.

Den Abschluss der Arbeit stellen eine Zusammenstellung der gewonnenen Erkenntnisse und ein Ausblick über die weitere Entwicklung des Value Reporting dar.

2. Bedeutung der Lageberichterstattung für das Value Reporting

Im folgenden Kapitel steht die Bedeutsamkeit der Konzernlageberichterstattung für das Value Reporting im Vordergrund. Dazu werden in einem ersten Schritt die rechtlichen Vorschriften und Standards dargestellt und erläutert, welche durch den Gesetzgeber stetig weiterentwickelt wurden und welche die Anforderungen an die Lageberichterstattung eines Konzerns abbilden. Dabei handelt es sich überwiegend um handelsrechtliche Regelungen und notwendige ergänzende Standards des Deutschen Standardisierungsrates (DSR), welcher als Gremium des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung, die Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS), gem. § 342 HGB entwickelt. Dieser Paragraph bildet die gesetzliche Grundlage, auf der das Bundesministerium der Justiz einer privatrechtlich organisierten Einrichtung die Aufgabe der Entwicklung dieser Empfehlungen übertrug.[3] Mit der Bekanntmachung der Empfehlungen durch das BMJ wird vermutet, dass diese den GoL entsprechen.[4]

Des Weiteren werden die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung vorgestellt, aus denen sich Auswirkungen für das Value Reporting und für die Verwendung wertorientierter Kennzahlen ableiten lassen. Im Hinblick auf die wertorientierte Berichterstattung werden nun wiederum deren Grundsätze und deren Funktionen im Geschäftsbericht eines Unternehmens betrachtet. In diesem Zusammenhang werden ferner die unterschiedlichen Berichtsteile einschließlich der erforderlichen Informationen dargelegt, welche der DSR vorschlägt, um den Intentionen des Value Reporting gerecht zu werden. Den Abschluss dieses Kapitels bildet eine Darstellung über die zwei wesentlichen Konzepte zur Unternehmensbewertung und den inhaltlichen und strukturellen Aufbau der wertorientierten Berichterstattung im Lagebericht.

2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Die folgende Betrachtung der gesetzlichen Verankerung des Value Reporting in nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften und –standards stellt den Ausgangspunkt der Ausführungen bezüglich dieser Form der Berichterstattung im Verlauf dieser Arbeit dar.

Ein potentieller Investor benötigt eine Vielzahl von geeigneten Informationen um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er einem Unternehmen Kapital zur Verfügung stellt bzw. ob eine Investition in eine Gesellschaft für ihn vorteilhaft ist. Sogar IFRS-Jahresabschlüsse entsprechen diesen Anforderungen teilweise nicht, da sie aufgrund unterschiedlicher Ansatz- und Bewertungswahlrechte und freiwilliger Zusatzangaben kein vollständiges Bild von der Lage des Unternehmens vermitteln. Diese Problematik kommt besonders deutlich zum Ausdruck, wenn Buchwerte und Markt- bzw. Börsenwerte voneinander abweichen und dadurch Informationsasymmetrien entstehen. Aus diesem Grund ist es aus Sicht der Anleger bzw. Anteilseigner wünschenswert, über solche Informationen zu verfügen, welche das Management eines Unternehmens für seine Handlungsentscheidungen nutzt.[5]

Lange Zeit fand die Lageberichterstattung wenig Beachtung. Doch insbesondere durch die verstärkte Berücksichtigung der Informationsbedürfnisse der Investoren gelangte sie in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus der Aufmerksamkeit.[6] Der Gesetzgeber änderte bzw. erweiterte zu diesem Zweck bereits durch das Bilanzrechtsformgesetz (BilReG) am 4. Dezember 2004 unter anderem die Vorschriften zum Inhalt des Konzernlageberichts im § 315 HGB. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts für Konzerne gem. § 290 Abs. 1 HGB. Die Anforderungen an den Inhalt veränderten sich hingegen im Zeitablauf. Vor dem Inkrafttreten des BilReG mussten deutsche Konzerne lediglich ihre Lage und ihren Geschäftsverlauf darstellen. Im § 315 Abs. 1 Satz 2 HGB wurde diese Offenlegung wiederum zu einer Analyse der Lage und des Geschäftsverlaufs erweitert, sodass eine Erklärung und Herleitung der Informationen und Daten gewährleistet werden kann. Weiterhin konkretisiert § 315 Abs. 1 HGB die Kriterien von der Berücksichtigung und Erläuterung bedeutsamer finanzieller und nichtfinanzieller Leistungsindikatoren bis hin zur Beurteilung wesentlicher Chancen und Risiken.

Im Anschluss nahm sich der Deutsche Standardisierungsrat, welcher erst vor wenigen Jahren gegründet wurde, dieser handelsrechtlichen Regelungen an und entwickelte Standards, um diese Vorschriften zu ergänzen und weiter auszuführen.[7] Speziell vor dem Hintergrund der Anpassung der nationalen und internationalen Rechnungslegung wurde der DRS 15 entwickelt und am 31. Januar 2005 mit dem Ziel bekanntgemacht, Differenzen im Hinblick auf die europäische Konzernlageberichterstattung und deren Umfang, Inhalt und Struktur zu beseitigen.[8] Sowohl die Beachtung und Eingliederung internationaler Regelungen als auch die verstärkte Fokussierung auf die Unternehmenswert- und Zukunftsdarstellung stand dabei im Vordergrund. Dem Ziel, eine Grundlage für die Prognose der zukünftigen Geschäftsentwicklung für die Abschlussadressaten zu schaffen, wurde durch dieses Value Reporting entsprochen.[9]

Ferner stellte der DRS 15 erstmals verbindliche Grundsätze für die Konzernlageberichterstattung auf. Dabei handelt es sich um die Grundsätze der Vollständigkeit, der Verlässlichkeit, der Klarheit und Übersichtlichkeit und die Verpflichtungen der Unternehmensleitung, den Anlegern deren Sicht zu vermitteln und eine Konzentration auf nachhaltige Wertschaffung zu gewährleisten. Des Weiteren beinhaltet dieser Standard eine Empfehlung zur Gliederung des Lageberichts in die Berichtsteile „Geschäft und Rahmenbedingungen“, „Ertrags-, Finanz-, und Vermögenslage“, „Nachtragsbericht“, „Risikobericht“ und „Prognosebericht“ durch den DSR.[10]

Doch auch mit diesen Fortschritten war die Entwicklung im Hinblick auf die Kodifizierung des Handelsrechts nicht abgeschlossen. Der Gesetzgeber ergänzte und erweiterte wiederum die Regelungen zur Lageberichterstattung und zur Konzernlageberichterstattung durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) mit der Veröffentlichung am 25. Mai 2009. In diesem Rahmen wurde unter anderem der § 264d HGB neu eingeführt, wonach kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems in Bezug auf die Rechnungslegungsprozesse beschreiben müssen (§ 289 Abs. 5 HGB).[11] Grundsätzlich mündet die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften in Deutschland im § 264 Abs. 1 HGB einschließlich eines geforderten Mindestinhalts aus § 289 HGB. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernlageberichts (§ 290 Abs. 1 HGB) werden die handelsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit einem IFRS-Konzernabschluss gem. § 315a HGB angewendet. Demnach hat ein Mutterunternehmen, welches einen IFRS-Konzernabschluss erstellt, gleichbedeutend die Regelungen zur Konzernlageberichterstattung, insbesondere § 315, im Handelsgesetzbuch zu beachten.

Derzeit ergibt sich eine Verpflichtung zu dieser Form der Informationsbereitstellung nicht aus den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS selbst. Gleichwohl wurde vom IASB am 8. Dezember 2010 ein Leitliniendokument unter dem Begriff „Management Commentary“ herausgegeben, welches sich mit der Berichterstattung innerhalb des Lageberichts befasst. Dieses Schriftstück soll Erläuterungen und Ergänzungen zum Jahresabschluss liefern und die Unternehmensleitung bei der Erstellung eines sachgerechten Lageberichts, der sich auf einen IFRS-Abschluss bezieht, unterstützen.[12] Damit besteht für das Management die Möglichkeit, die Ziele der Gesellschaft und die entsprechende Strategie zur Zielerreichung abzubilden. Jedoch handelt es sich bei diesem Practice Statement nicht um einen IFRS, weshalb die Anwendung für IFRS-Bilanzierer freiwillig ist. Das IASB verfolgt damit den Zweck, die Gültigkeit nationaler Regelungen aufrechtzuerhalten.[13]

Eine erneute Erweiterung und Aktualisierung der Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung stellt der DRS 20 dar, welcher am 14. September 2012 vom DRSC verabschiedet wurde und die bisherigen Standards des DRS 5 zur Risikoberichterstattung und des DRS 15 zur Lageberichterstattung verpflichtend für Geschäftsjahre, welche nach dem 31.12.2012 begannen, ersetzt.[14] Unabhängig davon, ob ein Konzernabschluss nach dem deutschen Handelsrecht oder den internationalen Vorschriften IFRS aufgestellt wurde, ist die Anwendung des DRS 20 für deutsche Konzerne verpflichtend.

Der Standard empfiehlt eine Gliederung, die aus den Berichtsteilen „Grundlagen des Konzerns“, „Wirtschaftsbericht“, „Nachtragsbericht“ und „Prognose-, Chancen- und Risikobericht“ besteht.[15] Jedoch wurde nicht ausschließlich der Aufbau des Lageberichts überarbeitet, vielmehr erfolgt die Neueinführung der eigenständigen Grundsätze der Wesentlichkeit und der Informationsabstufung und eine Abschaffung des Grundsatzes der Konzentration auf nachhaltige Wertschaffung. Nichtsdestotrotz betreffen die wesentlichen Anpassungen die verschiedenen Berichtsteile und erfordern eine intensive Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen. Aus diesem Grund erfolgt im weiteren Textverlauf eine gesonderte Darstellung sowohl der Grundsätze der Konzernlageberichterstattung als auch der einzelnen Berichtsteile im Rahmen der Betrachtung der Konsequenzen für das Value Reporting.

Abschließend lässt sich jedoch resümieren, dass trotz der Empfehlungen für die Quantifizierung von in der Unternehmenssteuerung verwendeten Kennzahlen und der Implementierung des Grundsatzes „Vermittlung aus Sicht der Konzernleitung“, der DRS 20 davon absieht, die Berichterstattung konkreter wertorientierter Kennzahlen zu fordern.

2.2 Grundsätze der Konzernlageberichterstattung

In der regulierten externen Rechnungslegung stellt der Lagebericht bereits jetzt das wesentliche Instrument der wertorientierten Berichterstattung dar. Diese Tatsache liegt darin begründet, dass es der Unternehmensleitung mithilfe dieser Darstellungsweise möglich ist, gesteckte Ziele, Strategien und letztlich eine nachhaltige Unternehmenswertsteigerung gegenüber den Abschlussadressaten nachzuweisen.

Die Informationsfunktion ist damit der übergeordnete Zweck des Lageberichts, um vorhandene Informationsasymmetrien zwischen dem Management und den Anlegern im Hinblick auf eine wertorientierte Unternehmensführung abzubauen.[16] Aus dieser Aufgabe der Informationsvermittlung und Rechenschaft lassen sich wiederum formale und inhaltliche Mindestanforderungen ableiten, welche sich sowohl in den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL) als auch in den speziellen gesetzlichen Anforderungen der §§ 289, 315 HGB wiederfinden.[17] Eine Erweiterung und Konkretisierung erfolgt zusätzlich in den Standards des DSR. Aufgrund der Aktualität der Neueinführung des DRS 20, welcher jedoch erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, verpflichtend anzuwenden ist, werden im Folgenden sowohl die GoL entsprechend des DRS 15 als auch des DRS 20 betrachtet.

Gemäß § 315 Abs. 1 HGB richtet sich der Inhalt des Konzernlageberichts und damit die GoL nach dem true and fair view-Prinzip und hat „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ zu vermitteln. Zu unterscheiden sind die GoL von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB), welche aus der Generalnorm für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften, § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB, resultieren und keine Einschränkungen bezüglich des Lageberichts bewirken.[18] Somit ist dieser „frei von den Fesseln der GoB, die stark informationshemmend wirken“.[19]

Grundsätzlich werden im Schrifttum die Kriterien der Richtigkeit, der Vollständigkeit und der Klarheit bzw. Übersichtlichkeit für die Lageberichterstattung anerkannt.[20] Wie bereits erwähnt, wurden durch das BilReG vornehmlich Erweiterungen hinsichtlich wertorientierter Berichtselemente in den Lagebericht implementiert, woraufhin der DSR im DRS 15 die beiden Grundsätze der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung und Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung ergänzte. Im weiteren Textverlauf werden diese Kriterien einzeln vorgestellt. Dazu soll die nachfolgende Abbildung einen einleitenden Überblick über die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung gemäß DRS 15 schaffen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. (2.2)- 1: Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung gem. DRS 15 (Quelle: Eigene Darstellung)

Grundsatz der Richtigkeit/Verlässlichkeit

Der Grundsatz der Richtigkeit (oder Verlässlichkeit i.S.v. DRS 15.14-19) besagt, dass die publizierten Informationen zutreffend und nachvollziehbar sein müssen. Zudem muss eine strikte Trennung zwischen Tatsachenangaben und Meinungen erkennbar, mitgeteilte Angaben in sich plausibel und konsistent und Folgerungen schlüssig sein. Weiterhin fordert dieses Kriterium eine Gleichbehandlung von Chancen und Risiken im Geschäftsbericht der Unternehmung. Das bedeutet, dass eine ausgewogene chancen- und risikoorientierte Berichterstattung erfolgen muss. Ferner muss der Adressat eindeutig zwischen zukunfts-, stichtags- und vergangenheitsbezogenen Informationen unterscheiden können. Im Vergleich zum Jahresabschluss darf sich kein Widerspruch mit den Aussagen im Lagebericht ergeben. Der Standard verpflichtet dazu, darauf hinzuweisen, dass die tatsächlichen von den prognostizierten Ergebnissen abweichen können, sofern Unsicherheiten bestehen oder sich Annahmen nicht bestätigen. In diesem Zusammenhang müssen die Prämissen dargestellt und deren Plausibilität, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit gegeben sein. Letztlich hat eine nachvollziehbare Überleitung der Angaben im Lagebericht zu den Daten im Abschluss zu erfolgen. Für die vorliegende Arbeit ist dabei beispielsweise die Verpflichtung zur Darstellung der Berechnung der verwendeten Kennzahlen und die Bezugnahme zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu nennen.[21]

Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit

Dieses Kriterium wird im DRS 15.20-22, 93 erläutert. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, die Darstellung bzw. Offenlegung geschlossen unter dem Titel „Lagebericht“ oder „Konzernlagebericht“ durchzuführen und damit die zusätzlich publizierten Informationen eindeutig vom Jahresabschluss zu trennen. Zu diesem Zweck empfiehlt der Standard eine Gliederung mit der Hauptüberschrift „Konzernlagebericht“. Obligatorisch ist hingegen die Separation der einzelnen Berichtsteile durch die jeweiligen Überschriften. Der DSR empfiehlt weiterhin einen Mindestinhalt entsprechend der Elemente „Geschäft und Rahmenbedingungen“, „Ertragslage“, „Finanzlage“, „Vermögenslage“, „Nachtragsbericht“, „Risikobericht“ und „Prognosebericht“ und eine Trennung des Konzernlageberichts vom Lagebericht des Mutterunternehmens entgegen § 315 Abs. 3 HGB.[22]

Grundsatz der Vollständigkeit

Die Basisanforderung dieses Grundsatzes, welcher im DRS 15.9-13 beschrieben wird, besteht in der Berichterstattung über sämtliche Informationen, die ein verständiger Adressat benötigt, um den Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns sowie die Chancen und Risiken beurteilen zu können. Zusätzlich besteht ein Verrechnungsverbot von Chancen und Risiken. Dabei müssen die Angaben auch ohne Verweise, abgesehen von Hinweisen auf Detailangaben, auf den Abschluss verständlich sein. Sie müssen das Wesentliche abbilden, d.h. entscheidungsorientierte Informationen vermitteln. Trotz der Möglichkeit auch an anderer Stelle etwaige Aussagen zu publizieren (bspw. durch umfangreiche Notes-Angaben der IAS/IFRS-Anwender), besteht keine Option zur Befreiung von der (Konzern-) Lageberichterstattung. Ist ein Konzern darüber hinaus zu einer Segmentberichterstattung verpflichtet, hat er auch im Konzernlagebericht segmentspezifische Informationen zu veröffentlichen.[23]

Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung

Der Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung ist in DRS 15.28 geregelt und bildet einen der beiden neuen mit dem DRS 15 eingeführten Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung. Der Ausgangspunkt dieses Kriteriums ist die gesetzliche Anforderung an den Lagebericht, den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Konzerns entsprechend der Komplexität der Unternehmung zu analysieren. Eine Einschätzung und Beurteilung durch die Unternehmensführung ist dabei von besonderer Bedeutung. Indem weiterhin die wesentlichen Parameter und Merkmale der Geschäftstätigkeit sowie die Stärken und Schwächen des Konzerns, insbesondere auch hinsichtlich der Chancen und Risiken des Unternehmensumfeldes, darzustellen sind, betont der DSR die Stellung des Konzernlageberichts als Kommunikationsmedium zwischen dem Management und den Adressaten. Jedoch verzichtete der DSR vorerst darauf, Pflichtangaben über die Ziele und Strategien zu fordern, wie es bereits im Gesetzesentwurf zum BilReG und im Standardentwurf zum DRS 15 beabsichtigt war.[24]

Grundsatz der Konzentration auf nachhaltige Wertschaffung

Dieser ebenfalls neue Grundsatz bestätigt die Shareholder Value- bzw. Wertorientierung der Unternehmensführung und nimmt im Wortlaut des DRS 15.30 Bezug auf den Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung.[25] Demnach fordert der Standard die Konzentration auf nachhaltige Wertsteigerung, indem „alle zum Berichtszeitpunkt bekannten Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren anzugeben und zu erläutern [sind], die aus Sicht der Unternehmensleitung einen wesentlichen Einfluss auf die weitere Wertentwicklung des Unternehmens haben können. Dies verlangt eine angemessene Aufbereitung vergangenheitsorientierter und zukunftsbezogener Informationen, um sie als Grundlage für Prognosen geeignet zu machen.“[26] Der DRS 15.31 verpflichtet das Mutterunternehmen weiterhin, in die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns zusätzlich zu den finanziellen auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren einzubeziehen, wenn sie einen wesentlichen Einfluss haben oder dieser von der Unternehmensleitung erwartet wird. Wie bereits die §§ 289 Abs. 3 und 315 Abs. 1 Satz. 4 HGB vorgeben, handelt es sich dabei beispielsweise um Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, wobei die Bezugnahme zur wirtschaftlichen Lage der Unternehmung von essentieller Bedeutung ist.

Weitere Aspekte dieser zukunfts- und wertorientierten Informationsdarstellung innerhalb dieses Standards werden unter anderem durch die Pflicht zur Berichterstattung über Einmaleffekte und zur Darstellung und Erläuterung von Abweichungen gegenüber den Prognosen des Vorjahres deutlich. Ferner müssen die folgenden zwei Geschäftsjahre anhand bestehender Planungen und Erwartungen in die Berichterstattung aufgenommen werden. Eine Verknüpfung der kurzfristigen mit der langfristen Perspektive erfolgt durch eine Erläuterung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage im Kontext der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken.[27]

Am 31.12.2012 verlor der Grundsatz der Konzentration auf nachhaltige Wertschaffung seine Gültigkeit, da seither der DRS 20 für das Aufstellen des Lageberichts eines Konzerns verpflichtend anzuwenden ist und dieser neue Standard auf diesen Grundsatz verzichtet, jedoch den Grundsatz der Wesentlichkeit und den Grundsatz der Informationsabstufung integriert. Über finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren und deren Beitrag zur Nachhaltigkeit der Geschäftstätigkeit wird nun im Abschnitt „Wirtschaftsbericht“ instruiert. Bevor nun die neuen Kriterien erläutert werden, veranschaulicht die folgende Illustration den aktuellen Stand der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung gemäß DRS 20.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. (2.2)- 2: Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung gem. DRS 20 (Quelle: Eigene Darstellung)

Grundsatz der Wesentlichkeit

Dieser Grundsatz leitet sich aus dem DRS 20.32-33 ab und hat zum Inhalt, dass sich der Konzernlagebericht auf die wesentlichen Informationen konzentrieren soll. Beispielgebend sind Angaben bezüglich des Konzernumfeldes lediglich in dem Umfang zu machen, in dem dies zum Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Lage und der voraussichtlichen zukünftigen Entwicklung des Konzerns erforderlich ist.[28] Letztlich versteht man unter dem Grundsatz der Wesentlichkeit, ähnlich dem gleichnamigen Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung, dass der Lagebericht sämtliche Informationen enthalten muss, „deren Fehlen die Lageberichtsadressaten voraussichtlich schädigen würde“.[29]

Grundsatz der Informationsabstufung

Dieser, im DRS 20.34-35 beschriebene Grundsatz zeigt an, dass die Ausführlichkeit und der Detailierungsgrad der Berichterstattung von bestimmten Umständen des Konzerns abhängig sind. Dazu zählen beispielsweise die Art der Geschäftstätigkeit, die Größe des Konzerns und die Kapitalmarktorientierung. Demnach werden an stark diversifizierte, größere oder kapitalmarktorientierte Konzerne höhere Anforderungen gestellt als bei wenig diversifizierten, kleineren oder nicht kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen. Damit würdigt der DSR das Selbstschutzinteresse der letztgenannten Vertreter.[30]

Welche dieser Grundsätze in den Geschäftsberichten 2012 der verschiedenen Unternehmen Anwendung finden, ist grundsätzlich davon abhängig, ob die Gesellschaften bereits in diesem Geschäftsjahr freiwillig den Lagebericht nach DRS 20 aufstellen, was mitunter Gegenstand der empirischen Analyse im Gliederungspunkt 7.4 ist.

2.3 Konsequenzen für das Value Reporting

Die wertorientierte Berichterstattung beinhaltet nicht lediglich die Darstellung der gegebenenfalls verwendeten Wertkennzahlen. Neben den Pflichtangaben, welche aus den Rechnungslegungsvorschriften und –standards resultieren, fordern die GoL Mindestinhalte des Lageberichts und geben darüber hinaus Empfehlungen, aus denen sich wiederum Auswirkungen für das Value Reporting ableiten. Trotz dieses Empfehlungscharakters soll damit ein einheitlicher Rahmen hinsichtlich der wertorientierten externen Berichterstattung geschaffen werden.[31] In diesem Kontext werden im weiteren Textverlauf sowohl die Grundsätze des Value Reporting und dessen Funktionen als auch die einzelnen empfohlenen Berichtsteile und die grundlegenden Unternehmensbewertungsverfahren betrachtet.

2.3.1 Grundsätze des Value Reporting

Gesetzliche Grundsätze oder jene, welche durch Standards bestimmt werden, gibt es für das Value Reporting nicht. Aus diesem Grund machte es sich der „Arbeitskreis externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. (AK EU) zur Aufgabe, etwaige Grundsätze zu entwickeln, um das Value Reporting zu standardisieren.

Demnach soll sich das Value Reporting inhaltlich an der unternehmensinternen Berichterstattung orientieren, um zu gewährleisten, dass die publizierende Unternehmung Informationen weitergibt, welche auch vom Management zur Unternehmenssteuerung verwendet werden. Mithilfe dieses Management Approach [32] sollen Informationsasymmetrien zwischen der Unternehmensleitung und den Abschlussadressaten verhindert bzw. zumindest reduziert und die Adressaten in die Lage versetzt werden, die Absichten und Kriterien des Managements einschätzen zu können. Da der AK EU auf den Grundsatz der Wesentlichkeit verzichtet, kann es auch als zulässig erachtet werden, vom Management Approach abweichende Informationen bereitzustellen, solange die Abweichungen eine Hilfestellung bei der Beurteilung des Unternehmenswerts bieten, im Lagebericht angegeben und deren Gründe erläutert werden.[33]

[...]


[1] Vgl. Gebhardt, G./ Mansch, H., in: ZfBf 53/2005, S. 1.

[2] Vgl. Küting, K./Lorson,P.: Mannesmann versus Vodafone, Internetquelle, 1999, S. 1,2; Rudzio, K./Lütge, G., in: Die Zeit 05/2000, S. 1-3.

[3] Vgl. § 342 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB; DRSC: Organisation und Ziele, Internetquelle, 2013, S. 1.

[4] Vgl. § 342 Abs. 2 HGB.

[5] Vgl. Baetge, J./ Solmecke, H., in: Value Reporting, 2008, S. 49.

[6] Vgl. NOW AG: Lageberichterstattung, Internetquelle, 2012, S. 1.

[7] Vgl. Biener, H., in: DRSC, 2000, S. 62; Der DRSC wurde am 17. März 1998 gegründet, nachdem durch das KonTraG der § 342 HGB eingefügt und somit die Voraussetzung für die Aufstellung einer privatrechtlich organisierten Rechnungslegungs-Einrichtung nach dem Vorbild des IASB geschaffen wurden.

[8] Vgl. Baetge, J./ Solmecke, H., in Value Reporting, 2008, S. 49.

[9] Vgl. Baetge, J./ Solmecke, H., in Value Reporting, 2008, S. 52.

[10] Vgl. DRSC: Lageberichterstattung, Internetquelle, 2010. S. 1; Zu den Grundsätzen im Einzelnen wird auf den Gliederungspunkt 2.2 verwiesen.

[11] Vgl. BilMoG-BegrRegE, BT-Drs. 10067/16, S. 8; Stute, A.: IFRS, 2010, S. 23; §§ 289, 315 HGB.

[12] Vgl. Kirsch, H.-J./ Scheele, A., in: WPg 2006, S. 89-91; Das Diskussionspapier zur Lageberichterstattung wurde vom IASB am 27. Oktober 2005 herausgegeben; IASB: Management Commentary, 2009, S. 1-3.

[13] Vgl. Thurow, C.: Management Commentary, Internetquelle, 2010, S. 1.

[14] Vgl. KPMG: Konzernlagebericht, Internetquelle, 2013, S. 1.

[15] Zu den Berichtsteilen im Einzelnen wird auf Gliederungspunkt 2.3.3 verwiesen.

[16] Vgl. Müßig, A., in: Lagebericht, 2008, S. 189.

[17] Vgl. Müßig, A., in: Lagebericht, 2008, S. 196.

[18] Vgl. Kirsch, H.-J./ Scheele, A., in: BB 58/2003, S. 2734.

[19] Zit. Ballwieser, W., in: Lageberichte, 1997, S. 155.

[20] Vgl. Böcking, H.-J./ Müßig, A., in: Bilanzrecht, 2005, § 289 HGB, Rz. 42ff; Ellrott, H., in: Beck´scher Bilanz-Kommentar, 2003, § 289 HGB, Tz. 6ff, Selchert, F.W./ Greinert, M., in: Beck´sches Handbuch der Rechnungslegung, 2005, S. 12.

[21] Vgl. Dörner, D./ Bischof, S., in: Konzernlagebericht, 1999, 370-375; Stute, A.: IFRS, 2010, S. 39; DRS 15.14-19.

[22] Vgl. Stute, A.: IFRS, 2010, S. 40; Dörner, D./ Bischof, S., in: Konzernlagebericht, 1999, 370-375; DRS 15.20-22, 93

[23] Vgl. Baetge, J./ Schulze, D., in: DB 19/1998, S. 939; Vgl. Stute, A.: IFRS, 2010, S. 40; DRS 15.9-13.

[24] Vgl. §§ 289 Abs. 1 S. 4, 315 Abs. 1 S. 5 HGB-E; BilReG-BegrRegE, BT-Drs. 15/3419 S. 6, 8; E-DRS 20.36-38; Müßig, A., in: Lagebericht, 2008, S. 197.

[25] Vgl. Fink, C./ Keck, B., in: KoR 04/2005, S. 141, 142.

[26] Vgl. DRS 15.30; Müßig, A., in: Lagebericht, 2008, S. 200.

[27] Vgl. Stute, A.: IFRS, 2010, S. 41, S. 42; Müßig, A., in: Lagebericht, 2008, S. 202.

[28] Vgl. DRS 20.33; KPMG: Accounting Insights, Internetquelle, 2012, S. 12.

[29] Zit. Baetge, J./ Fischer, T.R./ Paskert, D.: Lagebericht, 1989, S. 22.

[30] Vgl. KPMG: Accounting Insights, Internetquelle, 2012, S. 13; DRSC: Lagebericht, Internetquelle, 2013, S. 1.

[31] Vgl. AKEU, in: DB 55/2002, S. 2337.

[32] Der Grundsatz Management Approach ist vergleichbar mit dem GoL Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung.

[33] Vgl. AKEU, in: DB 55/2002, S. 2339.

Ende der Leseprobe aus 80 Seiten

Details

Titel
Grundsätze zur ordnungsgemäßen Berichterstattung von wertorientierten Kennzahlen
Untertitel
Theoretische Grundüberlegungen und empirische Implikationen
Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Note
1,6
Autor
Jahr
2013
Seiten
80
Katalognummer
V267826
ISBN (eBook)
9783656585954
ISBN (Buch)
9783656585916
Dateigröße
741 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
grundsätze, berichterstattung, theoretische, grundüberlegungen, implikationen, wertorientiert, kennzahlen
Arbeit zitieren
Stephan Marek (Autor:in), 2013, Grundsätze zur ordnungsgemäßen Berichterstattung von wertorientierten Kennzahlen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267826

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