Das Gewaltenteilungsmodell von Montesquieu in den Federalists Papers


Hausarbeit, 2011

21 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gewaltenteilungslehre nach Montesquieu
2.1 Charles Louis de Secondat de Montesquieu
2.2 Anthropologie
2.3 Gewaltenteilung
2.3.1 Das Prinzip der Teilung und die drei Gewalten
2.3.2 Gewaltenverschränkung

3. Die Federalist Papers
3.1 Historischer Hintergrund
3.2 Die Gewaltenteilung in den Federalist Papers
3.2.1 Verschränkung trotz struktureller Separierung
3.2.2 Legislative/ Artikel 52-66
3.2.3 Exekutive/ Artikel 67-77
3.2.4 Judikative/ Artikel 78-83
3.2.5 Ausmaß von Unabhängigkeit und Verschränkung

4. Federalists und Montesquieu im Vergleich
4.1 Grundlegende Übereinstimmungen
4.2 Genauer betrachtet: Legislative und Judikative
4.3 Die Ämtervergabe in den Gewalten
4.4 Eigene Stellungnahme

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Nachdem die 13 amerikanischen Kolonien zwischen 1776 und 1783 die Unabhängigkeit von ihrem Mutterland England (Speth in: Massing/Breit 2004: 145 f) errangen, wurde 1787 auf dem Konvent in Philadelphia eine neue Verfassung ausgearbeitet. Diese warf die bis dato konföderative Ordnung zugunsten eines Bundesstaates um (Zehenpfennig, 2007: 2). Die wichtigsten Verfassungsbefürworter, Alexander Hamilton, James Madison und John Jay, traten als Federalists in eine öffentliche Diskussion mit den Verfassungsgegnern (Bose, 1989: 14). Um die Mehrheit von der Ratifikation der Verfassung zu überzeugen (Speth in: Massing/Breit 2004: 146), veröffentlichten die Federalists eine Artikelserie, die Federalists Papers. Diese erschien zwischen 1787 und 1788 im Raum New York (Llanque, 2008:269). Schließlich wurde die Verfassung 1787 angenommen und ist noch heute in Kraft (Bose, 1989: 17). Vor allem verteidigten die Federalists die Gewaltenteilung. Madison bezeichnet Montesquieu in den Federalists Papers als „Orakel, dass zu diesem Thema immer befragt und zitiert wird“ (Fed 47: 301). Im Rahmen meiner Hausarbeit möchte ich herausarbeiten, inwieweit die Federalists die Gewaltenteilungslehre Montesquieus übernommen, abgeändert oder weiterentwickelt haben. Diese Frage werde ich in Abschnitt 4 Punkt 4.1-3. diskutieren. Zuvor werde ich die Teilung der Gewalten im Sinne Montesquieus und der Federalists erläutern. Als Quelle für die Federalist Papers habe ich die Übersetzung von Barbara Zehnpfennig bemüht.

2. Gewaltenteilungslehre nach Montesquieu

2.1 Charles Louis de Secondat de Montesquieu

Charles Louis de Secondat de Montesquieu wurde 1689 in Bordeaux als Sohn einer aristokratischen Familie geboren (Hazo, 1968: 665). Er studierte Philosophie und Recht und war als Rechtsanwalt im Gerichtshof von Bordeaux tätig. Von seinem verstorbenen Onkel erbte er das Präsidentenamt des Gerichtes sowie den Namen Montesquieu. 1725 verkaufte er seine Präsidentschaft und zog nach Paris. (Pesch in: Massing/Breit 2004: 111ff) Sein privates Interesse galt bis dato vornehmlich der Literatur (Hazo, 1968: 665), Geschichte sowie den Naturwissenschaften (Pesch in: Massing/Breit 2004: 111ff). Um seine intellektuelle Ausbildung abzuschließen, unternahm Montesquieu eine Europareise. Der Aufenthalt in England weckte seine Neugierde an politischen Fragen (Hazo, 1968: 666) und versorgten ihn mit „Kenntnisse(n) des angelsächsischen Staatswesens und Wirtschaftssystems, in dem (...) politische Freiheitsrechte zu dieser Zeit am weitesten entwickelt waren“. Diese Kenntnisse setzte er in seinem Werk „De l'esprit des lois“ um (Wernick, 1989: 294). „Kaum ein Text der politischen Philosophie hat ideen- und verfassungsgeschichtlich (…) so tiefe Spuren hinterlassen wie das 6. Kapitel des XI. Buches“ (Riklin, 2006: 272). Hierin behandelt Montesquieu die Gewaltentrennung als Voraussetzung für politische Freiheit (Hazo, 1968: 667).

2.2 Anthropologie

Montesquieus Menschenbild beruht auf der Annahme der „Dämonie der Macht“ (Böhlke, 1999: 219). Von Natur aus würde der vergesellschaftete Mensch unentwegt nach Macht streben, egal, welcher Klasse er angehöre (Campagna, 2001:141). Damit die Bürger sich durch ihr egoistisches Machtverlangen nicht gegenseitig Schaden zufügen, müsse ihre Machtgier gemäßigt werden; und zwar über Gesetze. Auf deren Einhaltung müsse wiederum eine übergeordnete Macht Acht geben. (Campagna, 2001: 141) Doch auch bei den Machthabern könne man nicht auf moralisch absolute Integrität vertrauen (Riklin, A. 2006: 279). Daher bedürfe es einer institutionellen Sicherung vor potentiellen Machtmissbrauch der Regierung. (Bose, 1989: 60) Diese Sicherung sei auch im Hinblick auf die Garantie der Gewährleistung politischer Freiheit wichtig. Auch hier stelle sich die Frage nach der „Konstitution und der Verteilung von Macht“ (Llanque, 2008: 253). Denn das Freiheitsgefühl der Bürger decke sich mit ihrem Sicherheitsgefühl, weshalb sie sich keiner übergeordneten Macht ausgeliefert fühlen dürfen (Campagna, 2001: 142).

„ Die politische Freiheit ist jene Ruhe des Gem ü ts, die aus dem Vertrauen erw ä chst, die jeder in seine Sicherheit hat. Damit man diese Freiheit hat, muss die Regierung so eingerichtet sein, da ß ein B ü rger den anderen nicht zu f ü rchten braucht. “ (Montesquieu, XI , 6: 216 ff)

Montesquieus Grundidee für eine „Schutzgarantie“ vor Machtmissbrauch ist, Machtkonzentration zu vermeiden (Riklin, 2006: 280), indem Macht mit Macht aufgehalten werde (EL X1, 4: 395, in Campagna, 2001: 142). Der Trick sei, sich nicht auf die Tugendhaftigkeit eines Monarchen zu verlassen. Es müsse ein Regierungssystem gegründet werden, in dem es nahezu ausgeschlossen ist, dass eine Institution die Oberhand über eine andere gewinnt (Radasnau, 2010: 295). „Machtbeschränkung ist für Montesquieu die Bedingung politischer Freiheit.“ (Böhlke, 1999: 227). So entwickelte er die Theorie der Gewaltentrennung (Bose, 1989: 60).

2.3 Gewaltenteilung

2.3.1 Das Prinzip der Teilung und die drei Gewalten

„In der englischen Verfassung sah Montesquieu das Problem gefährlicher Machtballung durch die Verteilung der Macht (..) und die gegenseitige „Arretierung“ der politischen Gewalten gelöst.“ (Llanque, 2008: 253). Usurpationsversuchen auf Regierungsebene könne man demgemäß durch die Aufteilung der Macht auf mehrere Akteure untergraben (Claus, 2005: 419). Diese auf Vorbild des King-in-Parliament-Prinzips in England (Llanque, 2008: 253) beruhende Theorie wird oft als Gewaltenteilungslehre bezeichnet. Bei Montesquieu selbst, spezieller im England- Kapitel, begegnet man dieser Bezeichnung (séparation de pouvoirs) allerdings nicht (Riklin, 2006: 281). Generell bewegt sich die Debatte über die Interpretation des (Aus-)Maßes der Gewaltenteilung zwischen absoluter Teilung mit vollständiger Unabhängigkeit und teilweiser Abhängigkeit bzw. Verschränkung. Die Position der Federalists wird im Punkt 3.2.1. und 3.2.5. aufgezeigt.

Montesquieu teilt die souveräne Staatsgewalt in drei Gewalten auf: Die gesetzgebende (Legislative), ausführende (Exekutive) und richterliche (Judikative) Gewalt (Claus, 2005: 421). Die Legislative erlässt, verändert und revidiert Gesetze. Die Exekutive führt die Gesetze der Legislative im Rahmen der Innen-, Außen- und Sicherheitspolitik aus, d.h. sie kann nicht willkürlich verfahren. (Campagna, 2001:143-144). Die Judikative führt wie die ausführende Gewalt im Grunde Gesetze lediglich aus; jedoch mit dem Unterschied, dass sie dies nur im Falle von Streitfällen tut. (Claus, 2005: 422). Die drei Gewalten müssen laut Montesquieu als getrennte Organe bestehen. Werden zwei oder mehr Gewalten in einer Körperschaft vereinigt, könne Freiheit nicht garantiert werden (Hazo, 1968: 667). Würde die Legislative mit der Exekutiven vereint, wäre „zu befürchten, dass derselbe Monarch oder Senat Gesetze macht, um sie dann tyrannisch zu vollziehen.“ (Montesquieu, XI , 6: 216 ff). Im Fall der Zusammenführung der Judikative mit der Legislative könnten die Richter mittels eigener Gesetze willkürliche Entscheidungen treffen. Würde die richterliche Gewalt mit exekutiver Kompetenz ausgestattet, „so würde der Richter die Macht eines Unterdrückers haben“ (Montesquieu, XI , 6: 216 ff).

Inhaber der exekutiven Gewalt ist der Fürst bzw. Erbmonarch, kein Wahlmonarch, und seine Minister als Berater (Riklin, 2006: 275-276). Die Legislative als Parlament ist keine einheitliche Körperschaft. Sie besteht nach englischem Vorbild aus zwei Kammern: Dem Oberhaus bzw. der Adelskammer aus Erbadeligen und dem Unterhaus bzw. der Volkskammer, die sich aus vom wahlberechtigten Volk gewählten Repräsentanten zusammensetzt. (Campagna, 2001:149, Riklin, 2006: 275- 276). Die richterliche Gewalt haben durch Auslosung bestimmte Richter inne, die periodisch in einer immer neuen Zusammensetzung in Form eines Volksgerichtes tagen. Campagna spricht von ad hoc Tribunalen, die nach Urteilsspruch aufgelöst werden, um der Gefahr eines organisierten Richterstandes vorzubeugen (Campagna, 2001: 155).

2.3.2 Gewaltenverschränkung

Montesquieu fordert neben der Trennung und Unabhängigkeit der Gewalten auch deren gegenseitige Kontrolle, um „strikter Gewaltentrennung und statischer Balance“ (Westphalen, 2007: 299) entgegenzuwirken. Über Regeln des Zusammenwirkens und der Kontrolle würden die Gewalten gewissermaßen zur Kooperation und Zusammenarbeit gezwungen. (Westphalen, 2007: 299f) Die Verschränkung dient desweiteren der Machteingehung. Das Machtstreben der Legislative, d.h. die Gefahr des Erlasses tyrannischer Gesetze, wird über das Vetorecht der Exekutiven gebändigt (Epstein, 1993: 130). Überdies ist der Monarch Oberbefehlshaber des Heeres und bestimmt, wann das Parlament tagt. So sollen ununterbrochenen Tagungen, und damit die Blockierung des Regierens, verhindert werden (Riklin, 2006: 277). Ein monarchischer Putsch werde durch das Recht des Parlaments, das Heer aufzuheben, verhindert. Zudem handle es sich ohnehin um ein Volksheer (Campagna, 2001:150).

Eine Mäßigung der Exekutive durch die Legislative sei nach Montesquieu nicht vonnöten, da das Gesetz einem „wohlumrissenen Auftrag“ gleiche, an den der Exekutant endgültig/absolut gebunden ist. Zudem dürfe der Monarch grundsätzlich wegen seiner Heiligkeit bzw. Unantastbarkeit, nicht durch die legislative Gewalt verurteilt werden (Campagna, 2001:146-147). Die tatsächlichen Exekutanten sind jedoch die „'unheiligen' Minister“ (Campagna, 2001:145- 148). Sie werden durch den Monarchen nominiert und müssen daraufhin vom Parlament bewilligt werden. Wegen ihrer „Unheiligkeit“ darf das Parlament sie für ihr Handeln zur Rechenschaft ziehen (Claus, 2005: 428), sie bestrafen oder ihres Amtes entheben (Riklin, 2006: 282/Claus, 2005: 424). So wollte Montesquieu verhindern, dass sich der Monarch nur mit ihm wohlgesonnenen Ministern umgibt (Claus, 2005: 424). Ein weiteres, eher indirektes Mittel der präventiven Kontrolle der Exekutive durch die Legislative, ist das alleinige Recht der Volkskammer, Steuern festzulegen (Riklin, 2006: 275). Dies geschieht einmal pro Jahr. Hier wird Kontrolle über Abhängigkeit möglich. (Campagna, 2001:145- 148). „Wo nämlich kein Geld in die Staatskassen fließt, kann der Fürst nicht als Exekutant handeln“. (Campagna, 2001:148) Obwohl der Legislativen die richterliche Gewalt vorenthalten ist, stehen dem sogenannten Adelsgericht in drei Fällen rechtsprechende Befugnisse zu. Bei Klagen der Volkskammer über politische Verbrechen, bei Anklage von Adligen, um die Homogenität von Richter und Angeklagtem zu gewährleisten, und bei Appellen gegen gesprochene Urteile (Campagna, 2001: 154/ Riklin, 2006: 276/Claus, 2005: 426). Hier hat der Adel die Möglichkeit der Urteilsabmilderung (Riklin, 2006: 276). Dem Volksgericht ist es hingegen untersagt, Gesetze von Fall zu Fall abzumildern oder zu verschärfen. Es ist ausnahmslos an den Wortlaut der Gesetze gebunden (Claus, 2005: 422f). So werde willkürliches Urteilen und das Abgleiten der Judikative in eine gesetzgeberische Funktion verhindert (Campagna, 2001: 156)

Insgesamt verteidigt Montesquieu das repräsentative System mit vornehmlich zwei Argumenten:

Erstens sei die direkte Demokratie in großen Staaten allein aufgrund ihrer territorialen Ausdehnung und hohen Bevölkerungszahl nicht umsetzbar. Zweitens sei nur ein kleiner Teil der Bevölkerung zu politischen Entscheidungen fähig. Die politische Einmischung der Unfähigen dürfe sich lediglich auf den Akt des Wählens beschränken. Doch auch zum Wählen seien nur die ökonomisch und sozial Unabhängigen fähig. Abhängige hätten keinen eigenen Willen. (Campagna, 2001:149 f). Grundsätzlich betont Montesquieu den Vorteil der Repräsentanten „as being more enlightened than the people themselves“ (Wolfe, 1977: 443). Um Freiheit auch in Notsituationen zu sichern, kommt für Montesquieu eine Diktatur infrage (Llanque, 2008: 254). Außerordentliche Maßnahmen seien legitim, wenn zum Beispiel die Verfassung auf dem Spiel stehe (Campagna, 2001:178). Das außerordentliche Mandat müsse mit Erreichen des Zieles beendet werden. Langfristig berge es die Gefahr einer Despotie (Campagna, 2001:177)

3. Die Federalist Papers

3.1 Historischer Hintergrund

Unter den im Jahr 1781 in Kraft getretenen Konföderationsartikeln bildeten die Vereinigten Staaten einen losen Zusammenschluss der Einzelstaaten (Dippel, 1985: 99). Der zentralen Regierung des Bundes, dem Konföderationskongress, wurden nur wenige Kompetenzen übertragen (Wawriznek, 2009: 344). In den Augen großer Teile der Eliten mussten dem Staat dringend mehr Kompetenzen zugesprochen werden, um die „ökonomischen und finanziellen Probleme(n), (...) Rivalität unter den einzelnen Staaten, aber auch (…) demokratisch- revolutionäre Unruhe in den übrigen Bevölkerungsschichten“ (Dippel, 1985: 99) infolge des Unabhängigkeitskrieges gegen England zu bewältigen. So wurde die Konföderation auf der „Federal Convention“ von Philadelphia 1787 nicht nur überarbeitet, sondern es wurde eine komplett neue Verfassung ausgearbeitet. Die beiden den Konvent beherrschenden Positionen finden sich in dem „Virgina-Plan“, der als Grundlage des Verfassungsentwurfes gilt, und dem „New Jersey Plan“ wieder. Der „Virgina-Plan“, der eine „bundesstaatliche, präsidentielle mit (…) Gewaltenteilung versehene republikanische Ordnung“ (Zehenpfennig, 2007: 4) vorsah, die Union also immens stärken wollte, war nicht unumstritten. Er entfachte eine Verfassungsdebatte zwischen Befürwortern, den „Federalists“, und Gegnern, den „Antifederalists“. Die Verfassungsbefürworter, Hamilton, Madison und Jay, verteidigten ihren Standpunkt in den „Federalists Papers“; 85 Artikel, die unter dem Pseudonym „Publius“ in New Yorker Zeitungen erschienen. (Zehenpfennig, 2007: 2-5)

3.2 Die Gewaltenteilung in den Federalist Papers

3.2.1 Verschränkung trotz struktureller Separierung

Die Antifederalists befürchteten, dass sich durch die Stärkung des Staates die Macht zu sehr konzentriere und die Regierung ihre neuen Machtzuwächse missbrauchen könnte. Die Federalists versuchten diesen Vorwurf zu widerlegen. „Positiv gewendet war die Frage zu beantworten, wie sich die bürgerlichen Freiheiten am wirkungsvollsten sichern ließen. Die Antwort lautete: durch die Beschränkung der Macht (...)“ (Zehenpfennig, 2007: 7). Machtbeschränkung des Staates sei praktisch durch Machtaufteilung zu erreichen, und zwar auf unterschiedliche Organe, die drei Gewalten: Legislative, Exekutive und Judikative (Wawrzinek, 2009: 373). Denn die „Ballung der Gewalten“ in den Händen ein und derselben Person komme „Tyrannei“ gleich (Fed. 47: 301/ Epstein, 1984: 127). Um die Trennung der Gewalten zu sichern, sei ihre Unabhängigkeit voneinander erforderlich (Diamond, 1978: 54). Zur nachhaltigen Wahrung der Unabhängigkeit gebe es laut Madison wiederum zwei Bedingungen: Geringst mögliche Beteiligung anderer Gewalten bei der Ernennung und Festlegung der Bezahlung der eigenen Gewalt-Mitglieder (Fed 51: 319). Doch interpretiere man Montesquieu laut Madison richtig, dann müssen die Gewalten nicht nur getrennt werden, sondern „zum Teil an dem Tun anderer mitwirken oder sich wechselseitig kontrolieren (!)“ (Fed 47: 302). Das Stichwort ist „Checks“, das heißt gegenseitige Kontrolle. So sei es möglich, dass sich die Gewalten „gegenseitig auf dem ihnen zukommenden Platz (..) halten.“ (Fed 51: 319), um die Hegemonialbestrebungen anderer einzudämmen (Wawrzinek, 2009: 380). Checks bedeuten aber auch Selbstschutz (Diamond, 1978: 55).

Bevor ich das System der Gewaltenverschränkung durch Kontrolle genauer erkläre, werde ich die einzelnen Gewalten und ihre Funktionen und Kompetenzen sowie ihr Mittel zur Wahrung der eigenen Unabhängigkeit vorstellen.

3.2.2 Legislative/ Artikel 52-66

Die Legislative wird in zwei Kammern gespalten, das Repräsentantenhaus und den Senat. Die Pluralität der Interessen innerhalb der Kammern und zwischen diesen führt dazu, dass sie „in sich und auch noch im Verhandeln zueinander eine Balance finden müssen.“ (Zehenpfennig, 2007: 26). Bei Beschluss von Gesetzen stellt sich so automatisch über die Möglichkeit der gegenseitigen Blockade ein Machtgleichgewicht ein (Wawrzinek, 2009: 386). Mit diesem Kontrollsystem versuchen die Federalists dem übermäßigen Machtreben der Legislativen Einhalt zu gebieten (Bose, 1989: 128 f).

Im Repräsentantenhaus erfolgt die Wahl alle zwei Jahre (Fed 52: 324). Mit dem Zwei-Jahres- Turnus soll den Abgeordneten ihre Abhängigkeit vom Volk immer wieder bewusst gemacht

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Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Das Gewaltenteilungsmodell von Montesquieu in den Federalists Papers
Hochschule
Universität Hamburg  (Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Department Sozialwissenschaften Institut für Politische Wissenschaft)
Veranstaltung
Politische Theorien der Amerikanischen Revolution
Note
1,3
Autor
Jahr
2011
Seiten
21
Katalognummer
V268455
ISBN (eBook)
9783656667476
ISBN (Buch)
9783656667452
Dateigröße
513 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Federalist papers, Amerikanische Revolution, Verfassung, USA, Federalists, Alexander Hamilton, James Madison, John Jay, 2. Montesquieu, Anthropologie, Legislative/ Artikel 52-66, Exekutive/ Artikel 67-77., udikative/ Artikel 78-83, Barbara Zehnpfennig, Gewaltenteilung, Charles Louis de Secondat de Montesquieu, De l'esprit des lois, Machtmissbrauch, Machtkonzentration, King-in-Parliament, Volksgericht, Hamilton, Madison, Jay, Virgina-Plan, Federalist Convention, Antifederalists, impeachment, Repräsentantenhaus
Arbeit zitieren
Sarah Hölting (Autor:in), 2011, Das Gewaltenteilungsmodell von Montesquieu in den Federalists Papers, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/268455

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