Das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu den Bürgerschaftswahlen vom 2.6.1991


Hausarbeit, 1998

31 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Das Urteil des HmbVerfG
I. Sachverhalt
II. Die Urteilsgründe
III. Abweichende Auffassung der Verfassungsrichter Dau und Toboll

B. Die Resonanz in der Literatur
I. Jörn Ipsen
II. Claus Arndt
III. Ulrich Karpen
IV. UteMager
V. Christian Koenig
VI. Thomas Kuhl und Peter Unruh

C. Die Resonanz der Rechtsprechung
I. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
II. Die weitere Rechtsprechung

D. Stellungnahme
I. Die Anwendung der Wahlrechtsgrundsätze und die Auslegung des Begriffs der „Wahlen“
II. Die festgestellten Wahlfehler
III. Das staatliche Prüfungsverfahren
IV. Die Mandatsrelevanz
V. Verhältnismäßigkeit und Folgenbetrachtung
VI. Schlußbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Das Urteil des Hamburger Verfassungsgerichts

I. Sachverhalt

Die Mitgliederversammlung der CDU in Hamburg wählte am 02.10.1990 die Vertreterversammlung für die Bürgerschaftswahlen am 02.06.1991. Diese Vertreterversammlung stellte am 26.01.1991 die Wahlbewerberlisten für die Wahl auf.

Bei der Mitgliederversammlung am 02.10.1990 legte der Landesvorstand der CDU einen Stimmzettel mit seinen vorgeschlagenen 246 Kandidaten vor, eine weitere, von der Mitgliederversammlung vorgeschlagene Gegenkandidatin konnte an den Stimmzettel nicht angepaßt werden.

Eine oppositionelle Gruppe von Parteimitgliedern der CDU stellte einen Geschäftsordnungsantrag und eine den Ablauf der Wahl betreffende Rüge. Trotzdem stellte der Landesvorstand den Antrag, weder eine Vorstellung noch eine sonstige Diskussion im Rahmen der Mitgliederversammlung zuzulassen. Dieser Antrag wurde von der Mehrheit der Mitglieder angenommen, so daß eine Aufstellung weiterer Gegenkandidaten und eine weitere Auseinandersetzung mit ihnen nicht zustande kam.

Bei der Vertreterversammlung am 26.01.1991, die letzte Stufe des Verfahrens zur Bestimmung der Kandidaten in der CDU, wurde in §24 I bis III der Satzungsbestimmungen eine Beschränkung von Gegenvorschlägen vorgesehen. Erst wenn die Wahlvorschläge der Wahlausschüsse zweimal nacheinander abgelehnt wurden, sollten Gegenkandidaten im 3. Wahlgang zugelassen werden dürfen. Die so gewählten Kandidaten wurden zur Wahl der Bürgerschaft am 02.06.1991 gemäß §24 I BüWG zugelassen.

Nach der Wahl beantragten die Mitglieder der oppositionellen Gruppe ein Wahleinspruchsverfahren, dies blieb jedoch ohne Erfolg. Nun fochten sie die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft im Rahmen einer Wahlbeschwerde vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht wegen der Verstöße gegen verfassungsmäßige Grundsätze der Demokratie bei der Kandidatenaufstellung an. Das Hamburger Verfassungsgericht[1] erklärte mit Urteil vom 04. Mai 1993[2] sowohl die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft als auch die Wahlen zur den Bezirksversammlungen für ungültig.

II. Die Urteilsgründe

Das HmbVerfG hält die festgestellten Fehler bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen am 02.06.1991 für insgesamt gesehen so schwere Wahlverstöße, daß diese der Zulassung der Wahlvorschläge entgegengestanden hätten. Derartige Fehler müßten im Wahlzulassungsverfahren zur Zurückweisung der Vorschläge führen[3]. Das Gericht stützt diese Ansicht auf §24 I S.1 BüWG und §25 I S.1 BezWG. Danach dürfe als Wahlbewerber einer Partei nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung gewählt worden sei. Dabei müsse die Wahl unter Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 I S.1 GG durchgeführt werden. Diese Grundsätze sollen als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für sonstige politische Abstimmungen gelten. Nachdem das Gericht auf die an eine Wahl von Kandidaten zu stellenden Anforderungen eingegangen ist, stellt es fest, daß in diesem Sinne keine Wahl stattgefunden habe. Neben der Freiheit der Wahl sei als weiteres grundlegendes Wesenselement die Gleichheit der Wahl mißachtet worden. Der Hamburger Gesetzgeber habe aus Anlaß der Änderung des BüWG speziell zu §24 festgestellt, daß eine den demokratischen Grundsätzen entsprechende Aufstellung von Kandidaten zu erfolgen habe.

Das HmbVerfG wertet den tatsächlichen Wahlablauf in der Mitgliederversammlung am 02.10.1990 als schweren Verstoß gegen den Grundsatz der innerparteilichen Demokratie. Zunächst sei die Wahlfreiheit beeinträchtigt worden[4]. Zu dieser Freiheit zähle auch ein freies Wahlvorschlagsrecht. Dieses setze eine freie Kandidatenaufstellung unter Beteiligung der Mitglieder der Partei voraus. Es sei jedenfalls nicht statthaft, die Auswahl der Kandidaten rechtlich oder tatsächlich den Führungsgremien zu überlassen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stelle zwangsläufig auch einen Wahlrechtsverstoß dar. Als erste Beeinträchtigung des Wahlvorschlagsrechts führt das Gericht den vom Landesvorstand angefertigten Stimmzettel an. Da eine Anpassung an die neu aufgestellte Gegenkandidatin nicht stattgefunden habe und dieses auch nicht mit dem Hinweis auf technische Schwierigkeiten entschuldigt werden könne, liege eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl vor.

Daneben sieht das Gericht eine schwere Beeinträchtigung der Minderheitenrechte bei der Wahl der Vertreterversammlung am 02.09.1990. Trotz der Anträge der oppositionellen Gruppe von Parteimitgliedern habe der Landesvorstand mit der Mehrheit der Mitglieder eine Vorstellung und eine Diskussion der Gegenkandidaten nicht zugelassen. Die betroffene Gruppe habe somit keine Möglichkeit gehabt, ihre Rechte auf Mitwirkung bei der Kandidatenaufstellung wahrzunehmen und sei somit in ihren Rechten nachhaltig verletzt[5]. Eine Wahl im Sinne des Demokratieprinzips und damit im Sinne des §24 I BüWG habe damit nicht stattgefunden.

Auch die Vertreterversammlung vom 26.01.1991 sei von schweren Verstößen gegen die Wahlrechtsgrundsätze und das Demokratiegebot geprägt. Die Beschränkung von Gegenvorschlägen in §24 I bis 3 der Satzung beschränke das Initiativ- und Antragsrecht der Mitglieder der Vertreterversammlung so weitgehend, daß von einer freien Wahl keine Rede mehr sein könne. Da Gegenlisten von den gewählten Vertretern erst im 3. Wahlgang aufgestellt werden konnten, sei deren Wahlvorschlagsrecht und damit ihre Wahlfreiheit erheblich beeinträchtigt.

Das Gericht hält derartige Verstöße für unvereinbar mit den Voraussetzungen einer freien und gleichen Wahl. Eine wirkliche Wahl im Sinne der Wahlgesetze habe den eingereichten Wahlvorschlägen nicht zugrunde gelegen. Als Konsequenz leitet das Gericht daraus ab, daß die Bewerber der CDU jedenfalls nicht ohne Behebung dieser Mängel im Wege des Mängelbeseitigungsverfahrens gemäß §25a BüWG zur Wahl zugelassen werden durften[6]. Das zustände Prüfungsorgan habe neben der formellen auch eine materielle Prüfung vorzunehmen und die Wahlvorschläge der betroffenen Partei bei eklatanten und evidenten Fehlern zurückzuweisen. Auch im staatlichen Zulassungsverfahren habe danach ein Fehler vorgelegen. Im folgenden legt das Gericht dar, daß diese schwerwiegenden Verstöße auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft Einfluß genommen haben. Die für eine erfolgreiche Wahlbeschwerde unerläßliche Mandatsrelevanz sei hier unter Würdigung aller Umstände wahrscheinlich. Als Begründung für diese Annahme führt das HmbVerfG an, daß bei der Zurückweisung der Wahlvorschläge eine andere Zusammensetzung der Bürgerschaft mit Sicherheit zustande gekommen wäre[7]. Unabhängig von der Möglichkeit, daß eine Zurückweisung und eine Beseitigung der Mängel auch zu einer erneuten Zulassung der neugewählten Kandidaten hätte führen können, habe das Gericht die Mandatsrelevanz zu prüfen. Unbeachtet des Fehlers im Zulassungsverfahren ergebe sich aus einem zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Erfahrungssatz der politischen Praxis, daß die Vorschläge des Vorstandes regelmäßig verändert würden, wenn die Vorschläge in der Wahlversammlung offen diskutiert und Gegenkandidaten mit entsprechender Begründung zur Wahl aufgestellt werden könnten. Somit wäre die Kandidatenliste partiell anders beschlossen worden, was zu einer teilweise anderen Zusammensetzung der CDU-Bürgerschaftsfraktion geführt hätte. Dabei müsse auch davon ausgegangen werden, daß sich der Wähler für das Zustandekommen der Listenvorschläge interessiere und in seinem Vertrauen auf die demokratische Glaubwürdigkeit dieser Partei getäuscht fühle und seine Stimme keiner oder einer anderen Partei gegeben hätte. Dieses hätte dann mit Sicherheit zu einer anderen Mandatsverteilung geführt. Eine nicht demokratischen Grundsätzen entsprechend aufgestellte Liste belaste gerade die Spitzenkandidaten und deren Legitimation gegenüber den Wählern. Beschränke man das Interesse der Wähler auf die programmatischen Aussagen einer Partei, spreche man ihm ein rationales Verhalten ab, dieses bedeute eine Mißachtung des Wahlvolkes als Souverän einer Demokratie[8].

Das Gericht habe bei der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl das demokratische Zustandekommen der Bürgerschaft einerseits und das Gebot des Wahlbestandes und kontinuierlicher Arbeitsfähigkeit der Gerichte andererseits gegeneinander abgewogen. Dabei habe die Richtigkeit der Parlamentszusammensetzung überwogen. Würden auch weiterhin schwere mandatsrelevante Mängel sanktionslos bleiben, könnte dies zu einer Gefährdung der Demokratie selbst werden. Die Gefahr, daß ein derartiger Anfechtungsgrund, der innerhalb der sich bewerbenden Partei liege, absichtlich geschaffen werden könne, um bei einem enttäuschenden Ausgang der Wahl anfechten zu können, sei im vorliegenden Fall mit völliger Sicherheit auszuschließen[9].

Des weiteren erörtert das HmbVerfG, daß es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine andere Möglichkeit gesehen habe, auch künftig derart schwere Verstöße zu vermeiden. Der Grund liege zum einen in der Schwere der Verstöße und zum anderen in der rechtlichen Unmöglichkeit, eine auf demokratischen Wegen bewirkte, teilweise andere Zusammensetzung allein der CDU-Bürgerschaftsfraktion zu erreichen, da dem das hamburgische Wahlrecht entgegenstehe. Für die nächste Bürgerschaft könne sich jedenfalls die Notwendigkeit ergeben, Lücken in Verfassung und Wahlgesetz zu schließen und die Einzelheiten der Wahlprüfung einschließlich der rechtlichen Folgen bei der Ungültigkeit von Wahlen gesetzlich zu regeln[10]. Im folgenden geht das Gericht noch auf die verschiedenen Möglichkeiten für die Bürgerschaft ein, wie Neuwahlen anzusetzen seien.

III. Abweichende Auffassung der Verfassungsrichter Dau und Toboll

Die Richter Dau und Toboll stimmen dieser Entscheidung nicht zu. Dabei sind sie der Meinung, daß nicht festgestellt werden könne, ob sich die schweren Wahlrechts- und Demokratieverstöße in mandatsrelevanter Weise auf die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft ausgewirkt hätten. Auf jeden Fall hätte jedoch die richtige Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Bestätigung der Wahlen führen müssen. Die Verfassungsrichter gehen vielmehr davon aus, daß es wahrscheinlich auch ohne die festgestellten Verstöße zu den Wahlvorschlägen der CDU-Kandidaten gekommen wäre. Dafür spräche auch die >überwältigende Mehrheit<[11], mit der die Kandidaten auf der Mitgliederversammlung gewählt wurden. Auch die Argumentation, daß die Kenntnis der innerparteilichen Mängel den Wähler beeinflußt hätte, halten die Richter für nicht überzeugend. Die von einem idealtypischen Wählerverhalten ausgehende Argumentation bleibe ohne gesicherte Feststellung über das tatsächliche Wählerverhalten ohne verläßliche Grundlage. Da bei der Aufstellung der Spitzenkandidaten gerade nicht in einem >Zehnerblock-System<, sondern einzeln abgestimmt worden sei und dabei für die ersten fünf Listenplätze wahrscheinlich kein Gegenkandidat zur Verfügung gestanden habe, könne gerade nicht von einem mandatsrelevanten Mangel die Rede sein.

Im übrigen sind die Richter der Meinung, daß unter den gegebenen Umständen den Kandidaten der CDU die Zulassung nicht hätte verweigert werden dürfen. Ohne eine rechtzeitige Beanstandung und Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels, wäre es nicht zu rechtfertigen gewesen, die Wahlvorschläge der CDU nicht zuzulassen. Gerade die Anforderungen im BüWG und im BezWG ließen keine ausdrücklichen Bestimmungen über das innerparteiliche Demokratiegebot erkennen. Das Rechtsstaatsprinzip fordere hier aber eine klare Formulierung, damit sich der Betroffene mit seinem Verhalten darauf einrichten könne. Die bereits lange Zeit bestehende Satzung der CDU habe auch ein Vertrauen geschaffen, das unter dem Gebot des Vertrauensschutzes verfassungsmäßig verankert sei[12].

Eine zu strenge Kontrolle der innerparteilichen Wahlvorschläge könne auch dazu führen, daß durch staatliche Einwirkungen die Parteienfreiheit des Art. 21 I GG beeinträchtigt werde. Es sei nicht die Aufgabe staatlicher Wahlorgane, mit dem Mittel der Nichtzulassung zu Wahlen für die Verwirklichung des Demokratieprinzips in der inneren Ordnung der Partei auch insoweit zu sorgen, als es nicht unmittelbar um die Einhaltung des Wahlrechts gehe[13].

Bei der Abwägung zwischen der demokratischen Zusammensetzung der Parlamente und der Achtung der von den Wählern einmal getroffenen Wahlentscheidung müsse letzteres überwiegen, da insbesondere Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den Rechtsfrieden von Bedeutung seien. In den ursprünglichen Wählerwillen würde mit einer Ungültigkeitserklärung erheblich eingegriffen. Auch in die Rechte der bei einer Neuwahl nicht wiedergewählten Abgeordneten werde dabei eingegriffen, die sich in ihrer politischen, privaten und beruflichen Lebensplanung darauf eingestellt hätten, ihr Mandat für die Dauer der vollen Wahlperiode auszuüben[14].

Grundsätzlich sollten sich auf Wahlverstöße in der Sphäre einer Partei nach der Wahl weder die betroffene Partei noch ihre Mitglieder noch eine andere Partei für eine Wahlanfechtung berufen können. Auch wenn die Gefahr einer >eingebauten Notbremse< im vorliegenden Fall nicht bestehe, müsse die Gefahr eines „Präzedenzfalles“ gesehen und berücksichtigt werden. Auch ohne das „scharfe Schwert“ der Ungültigkeitserklärung sei ein effektiveres Wahlprüfungsverfahren für die Zukunft möglich gewesen.

B. Die Resonanz in der Literatur

Das Urteil des HmbVerfG ist in der Literatur auf Kritik gestoßen, und die Argumentation zur Ungültigkeitserklärung der Hamburgischen Bürgerschaftswahl von 1991 wurde einhellig abgelehnt[15].

I. Jörn Ipsen

Jörn Ipsen sieht in Verstößen gegen Wahlrechtsgrundsätze innerhalb der innerparteilichen Demokratie keinen zwingenden Grund, Wahlen insgesamt für nichtig zu erklären. Die vom Verfassungsgericht festgestellte Mandatsrelevanz sei dabei unhaltbar[16].

In seiner Abhandlung über das Urteil geht Ipsen dabei näher auf die Argumentation des Gerichts ein[17]. Zunächst sei durch die Entscheidung ein dogmatischer Fortschritt in der Weise erzielt worden, daß die innerparteilichen Willensbildungsprozesse in ihrer wahlrechtlichen Relevanz in das Bewußtsein gehoben worden seien. Zunächst sei die Prüfung der Wahlvorschläge durch den Landeswahlleiter nach §25a I BüWG auf bestimmte Formalien beschränkt gewesen. Die parteiinternen Prozesse hingegen würden als „black box“ dargestellt, deren Inhalt gerade nicht der Prüfung unterliege. Das Gericht habe den Wahlorganen den Vorwurf gemacht, die Wahlvorschläge trotz der innerparteilichen Mängel im Willensbildungsprozeß der CDU zugelassen zu haben. Ipsen meint, daß das Gericht damit ersichtlich zu weit gegangen sei, denn der Gesetzgeber habe den Wahlorganen keine weitergehende Prüfungspflicht auferlegt, daher treffe diesen der eigentliche Vorwurf. De lege lata habe der Landeswahlleiter die Vorschläge zulassen müssen, das Gericht versuche mit dem implizierten Vorwurf lediglich zu verdecken, daß es die Prüfungskompetenz der Wahlorgane nur de lege ferenda habe erweitern können[18]. Die schwersten Bedenken äußert Ipsen jedoch gegen die Ausführungen des Gerichts zur Mandatsrelevanz. Die Argumentation hierüber erweise sich als der schwächste Teil des Urteils und sei ersichtlich vom Bemühen diktiert, die schwerwiegenden Verstöße bei der Kandidatenaufstellung nicht sanktionslos zu lassen. Das Gericht habe sich vielmehr in Spekulationen verloren. Gerade bei Abstimmungen mit großen Mehrheiten bestehe lediglich die Hoffnung, daß der Minderheitenschutz zu anderen Ergebnissen geführt hätte, diese vage Möglichkeit könne jedoch nach den Grundsätzen der Wahlprüfung nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen[19]. Dabei habe das HmbVerfG einen Denkfehler bei der Kausalitätsprüfung gemacht, da es einen falschen hypothetischen Kausalverlauf zugrunde gelegt habe. Der wirkliche Kausalverlauf beinhalte dabei den Wahlfehler und das festgestellte Ergebnis, während der hypothetische Kausalverlauf voraussetze, daß kein Wahlfehler vorgelegen habe. Da das Gericht jedoch davon ausgehe, daß die Kenntnis des Wählers von den undemokratischen Vorgängen in der CDU-Kandidatenaufstellung zu einem anderen Wählerverhalten geführt habe, sei der hypothetische Kausalverlauf mit Wahlfehler herangezogen worden. Das Gericht habe vielmehr prüfen müssen, ob bei demokratischer Kandidatenaufstellung der CDU ein anderes Wahlergebnis erfolgt wäre. Es sei aber nicht begreiflich, wie einem Verfassungsgericht ein solcher Lapsus unterlaufen könne[20]. Auch die Entscheidung des Gerichts, die ganzen Wahlen für ungültig zu erklären, müsse geradezu grotesk erscheinen, wenn die Parlamentswahlen eine absolute Mehrheit ergeben hätten. Es komme darauf an, wer die Folgen eindeutig dem Binnenbereich der kandidierenden Parteien zugeordneter Fehler zu tragen habe. Hier hätten Fehler innerhalb der Oppositionspartei zu einer Auflösung des gesamten Parlaments mit einer absoluten Mehrheit geführt. Auch die Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsprinzip seien eher lapidar. Mit den Anmerkungen zur Folgenregelung entstehe der Eindruck, als wollten empörte Richter eine äußerste Sanktion letztlich in eine sozial verträgliche und kostenersparende Lösung lenken[21]. Es müsse auch gezweifelt werden, ob das HmbVerfG der Demokratie nicht einen größeren Dienst erwiesen hätte, wenn es sich auf die Rüge der Verfahrensfehler beschränkt, im übrigen aber die Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen hätte.

II. Claus Arndt

Claus Arndt[22] pflichtet dem Urteil zunächst bezüglich der erhöhten Prüfungspflicht für die Wahlprüfungsorgane zu. Dabei müßten die Organe auch ohne Rücksicht auf die konkreten einfachgesetzlichen Regelungen in Wahl- und Wahlprüfungsgesetzen auf jeden Fall zumindest darauf achten, daß die Verfassungsgrundsätze der Art. 21 I 3 und 38 I GG im innerparteilichen Recht beachtet und gewahrt würden. Arndt kritisiert jedoch die Folgerungen, die das Gericht aus diesen Feststellungen gezogen habe. Diese seien ihrerseits verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Bei der Abwägung zwischen dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Zusammensetzung des Parlaments und der Arbeitsfähigkeit der Bürgerschaft habe das HmbVerfG jedoch einen bedeutenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt übersehen. Diejenigen Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft, die in einem ordnungsgemäßen Aufstellungsverfahren bei der allgemeinen Wahl dann gewählt worden seien, hätten dadurch einen organschaftlichen Status im Verfassungsrechtskreis erworben. Aus dieser Konstellation ergebe sich eine objektive verfassungsrechtliche Organstellung der Abgeordneten, die das Gericht verkannt habe. Arndt verweist sodann auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[23]. Dieses habe entschieden, daß ein materiell zu Unrecht in ein Parlament gelangter Abgeordneter sein Mandat verliere, es sei aus wahltechnischen Gründen unangebracht, Neuwahlen vorzusehen[24]. Arndt hält diesen partiellen Ausschluß der betroffenen Abgeordneten für gerechter und weniger mißbrauchsgefährdet. So könne einerseits der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Parlamente und andererseits der Entscheidung der Wähler Rechnung getragen werden, unter Einbeziehung des Organstatus der rechtmäßig gewählten Abgeordneten. Die Folgen innerparteilicher Mißstände träfen damit auch nur die betroffenen Kandidaten, nicht aber die übrigen. Diese innere Gerechtigkeit sei auch ein hohes Verfassungsgut, da es eine Voraussetzung für ein demokratisch verfaßtes Gemeinwesen sei, das wie keine andere Staatsform darauf angewiesen sei, daß sich seine Bürger als Rechtsgenossen mit ihm zu identifizieren bereit seien. Auch Arndt weist auf die künftigen Gefahren hin, die darin bestehen, daß ein Anfechtungsgrund absichtlich geschaffen werden könne, um Wahlen nachträglich zu beeinflussen.

Die vom HmbVerfG zugrunde gelegte Auffassung über ein verändertes Wählerverhalten sei eine reine Spekulation und könne eine rechtliche Entscheidung nicht stützen.

III. Ulrich Karpen

Ulrich Karpen[25] stimmt dem Urteil des HmbVerfG in Bezug auf die Feststellung schwerer Verstöße gegen die innerparteiliche Demokratie im Ergebnis zu, hält aber die Begründung für handwerklich mißlungen. Karpen sieht im Demokratiegebot das Verlangen nach Legitimation aller Organe und Vertretungen, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Volk zurückführen lassen müsse. Dies bedeute aber nach seiner Ansicht nicht immer die „Wahl“ eines Organs, dies zeige sich in der Ernennung einer Bundesministers durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers (Art. 64 I GG)[26]. Das Demokratiegebot erfordere aber eine ununterbrochene Legitimationskette zum Volk. Dabei müßten Parteiorgane ihre Autorität auf den Willen der Parteimitglieder zurückführen können. Aus §24 BüWG ergebe sich für die Kandidatenaufstellung die Pflicht zur Durchführung einer geheimen Wahl, nicht aber darüber hinaus die Notwendigkeit einer „allgemeinen, unmittelbaren, freien und gleichen“ Wahl. Karpen sieht im Urteil des Gerichts in Bezug auf die Anwendung der allgemeinen Wahlgrundsätze eine überdehnte Wortauslegung des Rechtsbegriffs „Wahl“. In dem Begriff der Wahlen sieht Karpen generell ein technisches Mittel zur Bildung einer Repräsentation, das häufig nicht in einer freien oder geheimen Wahl ausgeübt werde. Das Gericht habe die Kandidatenaufstellung nicht als „Wahl“ bezeichnet. Dieses sei jedoch nicht korrekt, da eine nicht ordentliche Wahl eine unrichtige Wahl, nicht jedoch eine „Nicht-Wahl“ darstelle[27]. Es sei aus dem Urteil auch nicht zu entnehmen, wie die Wahlrechtsgrundsätze dogmatisch zu Bestandteilen der innerparteilichen Grundsätze des Art. 21 I GG würden. Auch die Ausführungen zur Gleichheit der Wahl hält Karpen für unsicher, da die Wahlrechtsgleichheit nur formal gehandhabt werden dürfe. Dabei bedeute Gleichheit gleicher Zählwert und Erfolgsgleichheit, also gleicher Erfolgswert der Stimmen. Der Begriff der „Chancengleichheit“ bringe aber ein materielles Element in den Gleichheitssatz. Diese Elemente sollen aber Startdifferenzen ausgleichen, sie paßten jedoch nicht zur Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit[28].

[...]


[1] Im folgenden nur noch HmbVerfG.

[2] HmbVerfG DVBl 1993, 1070.

[3] Ebenda I. 1., S.1071.

[4] Ebenda I. 2.3, S.1071.

[5] Ebenda I. 2.3.2, S.1072.

[6] Ebenda II. 1., S.1072.

[7] Ebenda III., S.1073.

[8] Ebenda III. 2.3, S. 1073.

[9] Ebenda III. 4., S. 1074.

[10] Ebenda V., S.1074.

[11] Ebenda II. 2., S.1075.

[12] Ebenda III. 2., S.1075.

[13] Ebenda III. 3., S.1076.

[14] Ebenda IV. 3., S.1076.

[15] Vgl. Übersicht bei Richter/Schuppert S.481.

[16] Sachs/Ipsen Art. 21 Rn 90.

[17] Ipsen ZParl 1994, 235ff.

[18] Ebenda S.237.

[19] Ebenda S.238.

[20] Ebenda 239.

[21] Ebenda 239 a.E.

[22] Arndt NVwZ 1993, 1066f.

[23] Im folgenden nur noch BVerfG.

[24] BVerfGE 2, 1 [76ff].

[25] Karpen BVBl 1993, 1077ff.

[26] Ebenda S.1078.

[27] Ebenda S.1078.

[28] Ebenda S.1079.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu den Bürgerschaftswahlen vom 2.6.1991
Hochschule
Universität Hamburg  (Institut für Öffentliches Recht)
Veranstaltung
Themenhausarbeit
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
1998
Seiten
31
Katalognummer
V2690
ISBN (eBook)
9783638116268
ISBN (Buch)
9783638637893
Dateigröße
690 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Parteienrecht - Mandatsrelevanz von Wahlfehlern - Wahlrechtsgrundsätze.
Schlagworte
Parteienrecht - Mandatsrelevanz von Wahlfehlern - Wahlrechtsgrundsätze
Arbeit zitieren
Mihai Vuia (Autor:in), 1998, Das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu den Bürgerschaftswahlen vom 2.6.1991, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2690

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