Soziale Beratung von Häftlingen

Der Weg von der Inhaftierung bis zur Entlassung


Hausarbeit, 2013

19 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Strafrecht und Soziale Arbeit

3. Justizvollzugsanstalt Wiesbaden
3.1 Gesetzliche Durchsetzung des Strafrechts
3.2 Der Weg zur Inhaftierung

4. Resozialisierungsmaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt
4.1 Wohngruppenvollzug
4.2 Berufliche und schulische Qualifikationsmöglichkeiten
4.3 Zielsetzung des Sports im Jugendstrafvollzug

5. Regelungen der Entlassungsvorbereitung
5.1 Konkrete Hilfe zur Entlassungsvorbereitung
5.2 Beschaffung von Dokumenten
5.3 Wohnungssuche
5.4 Die Agentur für Arbeit
5.5 Arbeitssuche über einen Freien Träger
5.6 Schulden nach der Haftentlassung
5.6.1 Die SCHUFA
5.6.2 Die Schuldnerberatung
5.6.3 Das P-Konto

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Kann man in heutiger Zeit Sträflinge resozialisieren? Diesem Thema haben wir uns im Feld der sozialen Beratung angenommen. In der folgenden Ausarbeitung werden wir auf die einzelnen Aspekte der Sozialberatung auf dem Weg der Inhaftierung bis zur Haftentlassung eingehen. Da wir uns an der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden orientiert haben, wird auch das Thema Beratung im Jugendstrafrecht behandelt. Hierbei wird auf das Verhältnis der sozialen Arbeit im Hinblick auf das Strafrecht dargestellt. Desweiteren werden diverse gesetzliche Beratungspflichten und - möglichkeiten für Straffällige vorgestellt.

Dabei durchlaufen wir drei Beratungsphasen eines verurteilten Menschen. Mit dem Moment der Verurteilung bis zur Inhaftierung findet die erste Beratungsphase statt. Diese beinhaltet die individuelle Beurteilung des Angeklagten und kann Auswirkungen auf die gerichtliche Urteilsfindung haben. Inwieweit der mutmaßliche Täter die Tat geplant hat und ob er zu diesem Zeitpunkt für seine Handlungen zurechnungsfähig war, wird eng mit dem Sozialarbeiter eruiert. Dazu kommen soziale Hilfestellungen wie die Jugendgerichthilfe und die Erstellung eines Förderplans bei Verurteilung. Die Jugendgerichtshilfe bleibt für die gesamte Haftdauer mit dem nach Jugendstrafrecht verurteilten Täter im stetigen Kontakt und betreut diesen. Desweiteren wird die Einzelberatung in mehreren Themengebieten während der Haftzeit von internen Sozialpädagogen angeboten. Gruppensitzungen ergänzen die Einzelberatungen, um persönliche Defizite in gesellschaftlichen Konstellationen auszugleichen.

Spezielle Beratungen werden bei der Entlassung angeboten, um die gesellschaftlichen Normen sowie bürokratische Hürden im Alltag zu meistern. Dadurch werden Resozialisierungschancen erhöht. Dem Haftentlassenen wird angeraten, Optionen der sozialen Beratung, wie z.B. Schuldenberatung, weiterhin in Anspruch zu nehmen.

2. Strafrecht und Soziale Arbeit

Soziale Arbeit reagiert nicht auf Rechtlosigkeit und auch nicht auf die Gefahr des Ausschlusses aus Rechtssystemen in drei Stufen. Erstens auf die Folgeprobleme, die für die übrige Lebensführung von Menschen oder Familien damit verbunden sind, von rechtlichen Sanktionierungen verstärkt betroffen zu sein und bestehende Rechte nicht hinreichend zu beachten, wahrnehmen oder durchsetzten zu können. Soziale Arbeit wird hier in Bezug auf das Strafrechtssystem als Hilfe in der Weise tätig, dass sie ihre Klienten auf bestehende Rechte hinweist, berät, ggf. an entsprechende Anwälte zur Rechtsvertretung vermittelt und mögliche Rechtsbeihilfen zugänglich macht.

Soziale Arbeit ist zweitens im Problemfeld der Klärung und Bewertung strafrechtlicher Schuld und Verantwortlichkeit bedeutsam. Gesetz und Rechtsprechung binden die Bestrafung von Tätern an die individuelle schuldhafte Zurechenbarkeit einer Tat. Dabei werden insbesondere im Jugendstrafrecht unter bestimmten Bedingungen psychosoziale Belastungen als Einschränkung von Verantwortlichkeit und Schuldfähigkeit anerkannt. Aufgabe der Sozialen Arbeit als Jugendgerichtshilfe, der die Betreuung von Jugendlichen als Teil der Jugendhilfe im gesamten Strafverfahren obliegt, ist es in diesem Zusammenhang, den biographischen Werdegang und die sozialen Lebensbedingungen des Jugendlichen unter den Gesichtspunkten zu würdigen, inwieweit sie als besondere Belastung gelten können. Darüber hinaus ist zu entscheiden, welches Recht im Falle von Heranwachsenden anzuwenden ist. Es sind Grundlagen für eine Entscheidung darüber bereitzustellen, wie dem im Jugendstrafrecht vorgesehene Person der Erziehung gegenüber der Strafe angemessenen Hilfen zur Erziehung sowie gruppenpädagogische Maßnahmen oder Arrest entsprochen werden kann. Sozialer Arbeit kommt also im Bereich des Jugendstrafrechts eine bedeutende Stellung zu, da sie hier drittens Erziehung als Alternative zur Rechtsdurchsetzung mittels Strafe im Verfahren auf der Grundlage des jederzeitigen Äußerungsrechts der Jugendgerichtshilfe zur Geltung bringen kann. Diese Entscheidungsalternative muss vom Gericht in Betracht gezogen werden. (vgl. Bommes/Scherr, 2012, S. 193 ff.)

3. Justizvollzugsanstalt Wiesbaden

Die JVA Wiesbaden ist eine Justizvollzugsanstalt (JVA) des geschlossenen Vollzugs und ist zuständig für den Vollzug von Jugendstrafe (ab 20 Jahre bei Strafantritt) und für die Untersuchungshaft der südhessischen Landgerichtsbezirke. Der Vollzug der Jugendstrafe in der JVA Wiesbaden findet in vier Vollzugsabteilungen statt (VA 20 bis 23). Die Vollzugsabteilung VA 20 ist die Zugangsabteilung. Hier durchläuft jeder Gefangener die Zugangsphase (Eingewöhnung). Gemäß § 10 Hessisches Jugendstrafvollzugsgesetz (HessJStVollzG) ist hier in einem Zeitraum von vier Wochen ein Förderplan zu erstellt. Dem Förderplan geht eine eingehende Diagnostik (Zugangsuntersuchung) voraus, anhand derer die Stärken und Schwächen jedes einzelnen Gefangenen herausgearbeitet werden. Die Diagnostik erfolgt durch ein interdisziplinär besetztes Team (allgemeiner Vollzugsdienst, Sozialdienst, pädagogischer Dienst, psychologischer Dienst, Suchtberatung, Ausländerberatung). Aus den Erkenntnissen der Behandlungsuntersuchung wird der Förderplan gefertigt, der Angaben darüber enthält, wie die Schwächen des Gefangenen ausgeglichen und die Stärken genutzt und weiter gefördert werden können. Die JVA Wiesbaden verfügt über eigene Werkstätten, wie z.B. Schreinerei, Spenglerei und Bäckerei, die zur Berufsbildung der Insassen zur Verfügung stehen. Die Unterkunftshäuser der Strafhaft erfüllen die baulichen Voraussetzungen für die Durchführung des in § 18 HessJStVollzG geforderten Wohngruppenvollzuges . Jedes Haus verfügt über sechs Wohngruppen mit bis zu 10 Haftplätzen, welche jeweils von einem Sozialarbeiter betreut werden. Die Gefangenen sind außerhalb der Arbeitszeiten und den Gruppenaktivitäten in Einzelhafträumen untergebracht. Die Besuchsdauer ist auf 4 x 60 Minuten pro Monat begrenzt. Besuchszeiten sind täglich von 09:30 Uhr – 18:00 Uhr, letzter Einlass ist um 16:30 Uhr. Einlassgenehmigung erhält, wer eine schriftliche Besuchsgenehmigung der zuständigen Vollzugsabteilungsleitung vorweisen kann. Pro Besuchstermin werden maximal drei Personen zugelassen. Besucherinnen oder Besucher müssen durchsucht werden (Detektorrahmen, Handsonde, Abtasten), wobei unter Umständen verlangt werden kann, dass Kopfbedeckungen, Schleier etc. abgenommen oder abgelegt werden müssen, um auszuschließen, dass gefährliche Gegenstände in das Gelände eingeführt werden. Sachgüter die für den Häftling bestimmt sind, werden separat in einem Schließfach gelagert und von den Justizvollzugsbeamten zu gegebener Zeit übergeben, sodass zwischen den Besuchern und dem Häftling kein Austausch von Gegenständen stattfindet. Die JVA Wiesbaden befindet sich in der Holzstraße 29 in 65197 Wiesbaden. Anstaltsleiterin ist aktuell Frau Hadmut Birgit Jung-Silberreis, die Stellvertretung übernimmt Frau Martina Lukas.

(vgl. http://www.jva-wiesbaden.justiz.hessen.de, 28.01.2013)

3.1 Gesetzliche Durchsetzung des Strafrechts

Staatliche Gewalt zur Durchsetzung von gesellschaftlichen „Regeln“ und zum Schutz wichtiger Rechtsgüter, wie das Recht auf Eigentum oder die Freiheit der eigenen Person, ist für ein funktionierendes soziales Zusammenleben unverzichtbar. Relevant hierbei erscheinen, die abschreckende Wirkung und das Bewusstsein, dass eine Straftat nicht ungesühnt bleibt. Viele Menschen würden sonst wichtige „rechtliche Spielregeln“ des Zusammenlebens nicht anerkennen und es würden nur die Stärkeren ihr vermeidliches „Recht“ durchsetzen können. Art und Umfang der Durchsetzung der staatlichen Gewalt gegenüber Tatverdächtigten und Verurteilten sind überwiegend im Strafgesetzbuch (StGB) sowie in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Grundsätzlich gelten auch für Jugendliche die allgemeinen Gesetze, wie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung , allerdings gibt es wichtige Besonderheiten. Diese sind neben internationalen Vorschriften, vor allem im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sowie in den bundeseinheitlichen Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz geregelt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung 2 BvR 1673/04 vom 31.05.2006 bis Ende 2007 ein eigenes Jugendstrafvollzugsgesetz für jedes Bundesland gefordert, welches seit 2008 gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Jugendstrafe ist. Somit stellt das Jugendstrafrecht ein Sonderstrafrecht für junge Beschuldigte dar. Grund sind die Besonderheiten in der psychologischen Entwicklung, außerdem erfordern jugendliche Sozialisationsprozesse spezielle Reaktionen auf Straftaten. Daraus resultiert, dass der Erziehungsgedanke als Leitprinzip des Jugendstrafrechts seit dem 01.01.2008 in § 2 Abs. 1 JGG gesetzlich festgeschrieben ist. Die Definition des Anwendungsbereich ist gem. § 1 Abs. 1 JGG, “[…] wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist“. Jungendlicher ist gem. § 1 Abs. 2 JGG, “[…] wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn ist, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist“.

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Details

Titel
Soziale Beratung von Häftlingen
Untertitel
Der Weg von der Inhaftierung bis zur Entlassung
Hochschule
Hochschule RheinMain
Autor
Jahr
2013
Seiten
19
Katalognummer
V269005
ISBN (eBook)
9783656600305
ISBN (Buch)
9783656600282
Dateigröße
495 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Häftling, Häftlinge, Sozial, Soziale Beratung, JVA, resozialisierung, Beratung, gefängniss
Arbeit zitieren
Roberto Campanello (Autor:in), 2013, Soziale Beratung von Häftlingen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269005

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