Anders als im Fall der präziseren monarchie absolu handelt es sich beim „Absolutismus“ um keinen zeitgenössischen Begriff. Erstmals als absolutisme im revolutionären Frankreich des Jahres 1796 nachweisbar, nahm er ab etwa 1830 im Sprachgebrauch deutscher und englischer Liberaler zunehmend die Gestalt eines politischen Kampfbegriffes an, welcher die kontinentaleuropäischen Monarchien der Restaurationszeit als despotisch qualifizierte. Parallel zur Entwicklung der national-liberalen Geschichtswissenschaft in Deutschland verblasste diese Gleichsetzung von „Absolutismus“ und „Despotismus“ jedoch bald wieder. Stattdessen prägten nunmehr die überwiegend an frühmoderner Staatsbildung und charismatischen Herrscherpersönlichkeiten interessierten Historiker preußischer Provenienz einen durch unumschränkte fürstliche Machtentfaltung, „durch Zentralisierung und Vereinheitlichung der Administration, durch Disziplinierung der Bevölkerung und den Aufbau stehender Heere“ definierten Begriff „absolutistischer“ Fürstenherrschaft1, der sich teilweise bis heute in einschlägigen Hand- und Schulbüchern großer Popularität erfreut. Dieses einseitige Absolutismusbild ist allerdings bereits Ende der 1960er Jahre u. a. von Dietrich Gerhard2 und Gerhard Oestreich3 korrigiert worden, deren Arbeiten zwar eine verstärkte Suche nach dem „Nichtabsolutistischen im Absolutismus“ 4 einleiteten, dessen Tauglichkeit als Epochenbegriff – wie ihre zahlreichen Nachfolger – aber nicht grundsätzlich in Zweifel zogen.5 1 VIERHAUS, Rudolf : Absolutismus [1966], in: Ernst HINRICHS (Hg.), Absolutismus, Frankfurt am Main 1986, S. 35f. (Zitat, S. 36). 2 GERHARD, Dietrich (Hg.) : Ständische Vertretungen in Europa im 17. und 18. Jahrhundert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Bd. 27), Göttingen 1969. 3 Siehe vor allem OESTREICH, Gerhard : Strukturprobleme des europäischen Absolutismus, in: DERS., Geist und Gestalt des frühmodernen Staates. Ausgewählte Aufsätze, Berlin 1969, S. 179-197. 4 Ebd., S. 183. 5 So BLÄNKNER, Reinhard : „Absolutismus“ und „frühmoderner Staat“. Stand und Probleme der Forschung, in: Rudolf VIERHAUS (Hg.), Frühe Neuzeit – Frühe Moderne? Forschungen zur Vielschichtigkeit von Übergangsprozessen, Göttingen 1992, S. 51-58. – Zur Begriffsgeschichte siehe auch SCHMALE, Wolfgang : Absolutismus. Biographie eines Begriffs, in: Beiträge zur historischen Sozialkunde 31 (2001), S. 5-10.
Inhalt
Einleitung
1. Fürst, Staat und Kirche
1.1. Militärwesen
1.2. Finanzpolitik und Verwaltungsumbau
1.3. Fürstliches Kirchenregiment
2. Fürst, Stände und höfisches Leben
2.1. Intermediäre Gewalten
2.2. Der Hof als fürstliches Machtzentrum
3. Fürst, Wirtschaft und gute Policey
4. Fürst, Gott und Recht
5. Absolutismus als Epochenbegriff ?
6. Fazit
7. Literaturverzeichnis
EINLEITUNG
Anders als im Fall der präziseren monarchie absolu handelt es sich beim „Abso-lutismus“ um keinen zeitgenössischen Begriff. Erstmals als absolutisme im re-volutionären Frankreich des Jahres 1796 nachweisbar, nahm er ab etwa 1830 im Sprachgebrauch deutscher und englischer Liberaler zunehmend die Gestalt eines politischen Kampfbegriffes an, welcher die kontinentaleuropäischen Mo-narchien der Restaurationszeit als despotisch qualifizierte. Parallel zur Entwick-lung der national-liberalen Geschichtswissenschaft in Deutschland verblasste diese Gleichsetzung von „Absolutismus“ und „Despotismus“ jedoch bald wie-der. Stattdessen prägten nunmehr die überwiegend an frühmoderner Staatsbil-dung und charismatischen Herrscherpersönlichkeiten interessierten Historiker preußischer Provenienz einen durch unumschränkte fürstliche Machtentfaltung, „durch Zentralisierung und Vereinheitlichung der Administration, durch Diszipli-nierung der Bevölkerung und den Aufbau stehender Heere“ definierten Begriff „absolutistischer“ Fürstenherrschaft[1], der sich teilweise bis heute in einschlägi-gen Hand- und Schulbüchern großer Popularität erfreut.
Dieses einseitige Absolutismusbild ist allerdings bereits Ende der 1960er Jahre u. a. von Dietrich Gerhard[2] und Gerhard Oestreich[3] korrigiert worden, deren Arbeiten zwar eine verstärkte Suche nach dem „Nichtabsolutistischen im Abso-lutismus“[4] einleiteten, dessen Tauglichkeit als Epochenbegriff – wie ihre zahl-reichen Nachfolger – aber nicht grundsätzlich in Zweifel zogen.[5] Erst der außer-halb des universitären Forschungsbetriebes stehende britische Schulhistoriker Nicholas Henshall[6] hat versucht, das „Zeitalter des Absolutismus“ als einen „Mythos“ zu entlarven, indem er anhand eines England-Frankreich-Vergleichs insbesondere die traditionellen Elemente in der Herrschaftsgestaltung Ludwigs XIV. betonte und – wie schon fast ein Jahrzehnt zuvor David Parker[7] – auf die prinzipielle Notwendigkeit von „consultation and consent“[8] zwischen Herrscher und Beherrschten hinwies, ja sogar in zuspitzender Weise behauptete, „State-Building and Estate-Building“ seien im 17. und 18. Jahrhundert als „reciprocal actions“ etwa zeitgleich verlaufen.[9]
Der in den 1980er Jahren vorrübergehend ruhenden[10], im Gefolge der Thesen Henshalls jedoch deutlich wiederaufgelebten bisherigen Absolutismusdebatte[11] verpflichtet, fragt die vorliegende Seminararbeit vor allem nach den strukturellen Grenzen des fürstlichen „Hochabsolutismus“ in Kontinentaleuropa (ca. 1650 bis 1740).[12] Basierend auf einer – naturgemäß sehr selektiven und überwiegend deutschsprachigen – Literaturauswahl der vergangenen zwei Jahrzehnte gilt es deshalb, zuerst die Rolle des „absolutistischen“ Fürsten bei der Herausbildung des „frühmodernen Staates“[13] zu untersuchen [1]. Alsdann ist der Einfluss des Landadels auf Politik und Gesellschaft zu prüfen [2] sowie das alle „absoluten Monarchien“ charakterisierende Phänomen des Merkantilismus zu bewerten [3]. Hierzu sollen – wie häufig in der älteren Absolutismusforschung gehandhabt – allerdings nicht lediglich die „absolutistischen Modellstaaten“ Frankreich (unter dem Roi-Soleil Ludwig XIV. von 1661 bis 1715) und Brandenburg-Preußen (für die Zeit von 1650 bis 1740) miteinander verglichen, sondern – sofern sie erheb-lich von diesen beiden „Mustern“ frühneuzeitlicher Fürstenherrschaft abweichen – auch die politischen Verhältnisse in den Erblanden der Habsburger sowie den Kurfürstentümern Sachsen und Bayern[14] berücksichtigt werden. Das vierte Ka-pitel beschreibt dann den ethischen und rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sich selbst das Regiment eines „absoluten“ Monarchen zu bewegen hatte. Eine Besprechung des staatstheoretischen Fundaments der monarchie absolu kann dagegen weitgehend unterbleiben, setzt die zum Schluss noch knapp zu disku-tierende Eignung des „Absolutismus“ als Epochenbegriff [5] doch vor allem die Beschäftigung mit dessen realhistorischen Ausprägungen voraus. Diese lassen sich freilich nicht ohne einige skizzenhafte Hintergrundinformationen zur „Krise des 17. Jahrhunderts“ begreifen.
1. FÜRST, STAAT UND KIRCHE
Die Folgen der konfessionellen Spaltung, eine anhaltende Wirtschaftskrise und permanente, durch die wachsende Mächtekonkurrenz verursachte militärische Konflikte hatten die politische, soziale und territoriale Desintegration in vielen „Staaten“ West- und Mitteleuropas bis um 1650 in einem Ausmaß beschleunigt, dem sich deren alte, meist ständestaatlichen Verfassungen nur selten gewach-sen zeigten. In dieser Krisensituation wuchs deshalb der Glaube, die Wahrung der staatlichen Integrität nach außen, die innere Stabilisierung des Gemeinwe-sens und den schnellen Wiederaufbau der kriegszerstörten Gebiete bloß noch mittels einer entscheidenden Stärkung der fürstlichen Prärogative bewältigen zu können. Zwar differierte die praktische Umsetzung jener zeittypischen Tendenz zur „absoluten Monarchie“ von Region zu Region bisweilen sehr stark; sie hing immer sowohl von den gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen des betreffenden Territoriums als auch von der persönlichen Herrschaftsauffas-sung des gerade regierenden Fürsten ab[15], dessen neue „absolutistische“ Poli-tik freilich niemals einem allumfassenden Reformkonzept folgte, sondern im Re-gelfall unmittelbar auf aktuelle Problemlagen und Notwendigkeiten reagierte.[16] Gleichwohl forcierten fast alle größeren und mittleren Mächte den Aufbau ste-hender Heere, deren Finanzierung eine umfassende Neugestaltung ihrer bishe-rigen Fiskal- und Verwaltungsapparate unausweichlich machte.[17]
1.1. Militärwesen
Noch im Dreißigjährigen Krieg waren die mit den militärischen Operationen der konkurrierenden Dynastien betrauten, von selbständigen Kriegsunternehmern wie Albrecht von Wallenstein (1583-1634) oder Bernhard von Sachsen-Weimar (1604-1639) angeworbenen und kommandierten Söldnerheere der Kontrolle des „Staates“ weitestgehend entzogen. Wollten sich die außenpolitisch ambitio-nierten Monarchien Kontinentaleuropas aus dieser für sie oft fatalen Abhängig-keit befreien, so mussten sie in Eigenregie Heere unterhalten und jede andere Truppenaushebung innerhalb ihrer Territorien unterbinden. Zu diesem Zweck riefen zahlreiche europäische Fürsten nach 1650 zentrale und allein der Krone verantwortliche Militärbehörden ins Leben, deren zumeist bürgerliche Kommis-sare in den einzelnen Provinzen für die nötige Ausrüstung, Besoldung und Ver-pflegung der Regimenter sorgten. Die beiden Kriegssekretäre Ludwigs XIV., Le Tellier (1603-1685) und de Louvois (1639-1691), konnten dabei auf das bereits durch den ehemaligen Ersten Minister und Kardinal Richelieu (1624 bis 1642), eingeführte Intendantensystem zurückgreifen.
Darüber hinaus galt es, die militärische Führung straff unter fürstlichem Oberbe-fehl zu hierarchisieren. Während die höheren Chargen des stets vom alten Krie-geradel dominierten Offizierskorps nun zunehmend mit Favoriten des regieren-den Monarchen besetzt wurden[18], blieben die übrigen Offiziersränge oft auch weiterhin käuflich und boten den adligen Regimentskommandeuren die Mög-lichkeit, ihren bisherigen Einfluss auf das Heer mittels eines engmaschigen Net-zes regionaler Patronage- und Klientelbeziehungen wenigstens auf Regiments- und Kompanieebene zu konservieren. Selbst in Brandenburg-Preußen bestan-den solche Relikte dieser alten, für ihre Profiteure meistens recht einträglichen „Kompaniewirtschaft“ fort, obgleich die Offiziere dort der „absolutistischen Mili-tärmonarchie“ sicherlich am strengsten unterworfen waren. Zudem wurden die regulären französischen, österreichischen und preußischen Truppen im Kriegs-fall noch immer durch vom lokalen Adel aufgestellte Regionalmilizen verstärkt, so dass Ulrich Muhlack mit Recht von einer sowohl aus neuen zentralistischen als auch aus herkömmlich-feudalen Elementen der Heeresorganisation zusam-mengesetzten „dualistischen Militärverfassung“ gesprochen hat.[19]
Einen besonders wichtigen Baustein der Heeresreform bildete die Rekrutierung. Während diese in Frankreich – sieht man von der Anwerbung ausländischer Soldaten durch die Krone einmal ab – am Ende des 17. Jahrhunderts beinahe ausschließlich der zum Teil erst neugeschaffenen noblesse militaire oblag[20], veranlassten die ständigen Klagen über brutale Werbepraktiken und der starke Verlust an männlichen Arbeitskräften für die Landwirtschaft den „Soldatenkönig“ Friedrich Wilhelm I. (1713 bis 1740), die Truppenaushebung in Brandenburg-Preußen mit dem sogenannten „Kantonsreglement“ von 1733 schließlich auf ei-ne verbesserte Grundlage zu stellen. Dieses wies jedem Regiment seinen Re-krutierungsbezirk zu, in welchem die dortige militärtaugliche Jugend „enrolliert“, d. h. für den Dienst im königlichen Heer vorsorglich registriert wurde. Auch die Söhne des preußischen Adels zwang der seit 1725 stets uniformiert auftretende König in seine Armee und ließ sie in deren Kadettenkorps zu loyalen Offizieren heranziehen. Wohlhabende Bürger und unabkömmliche Handwerker, ja ganze Städte durften sich dagegen vom Militärdienst freikaufen.[21]
Im Aufbau schlagkräftiger Heere erzielten die „absoluten Monarchien“ des euro-päischen Kontinents vermutlich ihre größten Erfolge.[22] Innerhalb weniger Jahr-zehnte erhöhten sich die Truppenstärken in einigen Territorien um das Acht- bis Zwölffache.[23] Natürlich brachen mit ihnen auch die Militärausgaben alle be-kannten Rekorde – im wiederholt kostspielige Zweifrontenkriege führenden Ös-terreich kletterten sie beispielsweise von 2,4 Mio (1656) auf 22,7 Mio Gulden (1695)[24] – und stellten die fürstliche Finanzpolitik vor völlig neue Aufgaben.
1.2. Finanzpolitik und Verwaltungsumbau
Die traditionellen Einnahmen der frühneuzeitlichen Monarchien aus Domänen, Regalien und Münzverschlechterung entsprachen deren stetig expandierenden Ausgaben für Militär und Hofhaltung freilich schon seit dem späten Hochmit-telalter nicht mehr. Da die Einführung neuer Steuern auf Grund fortbestehender Mitspracherechte ihrer Landstände und des erst rudimentär ausgebauten Ver-waltungsapparates die kontinentaleuropäischen Fürsten sehr viel Zeit kostete, die Kriegsfinanzierung in der Regel jedoch die Beschaffung „schnellen Geldes“ verlangte, verschuldeten sie sich zunehmend bei vermögenden Finanziers, wel-che entweder in der Gestalt eines geldleihenden „Hoffaktoren“ oder als vielfach korrupte Steuerpächter auftraten, die ihrem Landesherrn das jeweils zu erwar-tende regionale Steueraufkommen als Antizipationskredit vorstreckten. Über die Steuererhebung ließen sich die Staatseinkünfte allerdings schon aus rein struk-turellen Gründen nur in bescheidenem Umfang verbessern: Einerseits hingen Erfolg und Akzeptanz der zum Teil neugeschaffenen Verbrauchssteuern vom Typ der Gabelle (französische Salzsteuer) oder der Akzise in hohem Maße von der aktuellen Konjunktur ab. Andererseits blieben Klerus, Adel und ganze Re-gionen auch weiterhin von der Zahlung vieler direkter Steuern (z. B. der nord-französischen Taille personelle) befreit oder besorgten sich andernfalls (wie et-wa für die unter Ludwig XIV. 1695 bzw. 1710 als Ergänzungsabgaben zur Taille eingeführte Capitation und Dixième) rasch individuelle Steuerprivilegien.[25]
[...]
[1] Vierhaus, Rudolf : Absolutismus [1966], in: Ernst Hinrichs (Hg.), Absolutismus, Frankfurt am Main 1986, S. 35f. (Zitat, S. 36).
[2] Gerhard, Dietrich (Hg.) : Ständische Vertretungen in Europa im 17. und 18. Jahrhundert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Bd. 27), Göttingen 1969.
[3] Siehe vor allem Oestreich, Gerhard : Strukturprobleme des europäischen Absolutismus, in: Ders., Geist und Gestalt des frühmodernen Staates. Ausgewählte Aufsätze, Berlin 1969, S. 179-197.
[4] Ebd., S. 183.
[5] So Blänkner, Reinhard : „Absolutismus“ und „frühmoderner Staat“. Stand und Probleme der Forschung, in: Rudolf Vierhaus (Hg.), Frühe Neuzeit – Frühe Moderne? Forschungen zur Viel-schichtigkeit von Übergangsprozessen, Göttingen 1992, S. 51-58. – Zur Begriffsgeschichte sie-he auch Schmale, Wolfgang : Absolutismus. Biographie eines Begriffs, in: Beiträge zur histori-schen Sozialkunde 31 (2001), S. 5-10.
[6] Henshall, Nicholas : The Myth of Absolutism. Change and Continuity in Early Modern Euro-pean Monarchy, London 1993 [erstmals 1992]. – Eine überwiegend zustimmende Rezension zu Henshalls Buch von Duchhardt, Heinz : Absolutismus – Abschied von einem Epochenbegriff?, in: HZ 258 (1994), S. 113-122.
[7] Vgl. Parker, David : The Making of French Absolutism, London 1983, S. 118ff.
[8] Henshall, The Myth of Absolutism, S. 3.
[9] Ebd., S. 11.
[10] Vgl. Hinrichs, Ernst : Zum Stand und zu den Aufgaben gegenwärtiger Absolutismusfor-schung, in: Ders. (Hg.), Absolutismus, Frankfurt/Main 1986, S. 7.
[11] Siehe dazu den Sammelband von Asch, Ronald G. / Duchhardt, Heinz (Hg.) : Der Absolutis-mus – ein Mythos? Strukturwandel monarchischer Herrschaft in West- und Mitteleuropa (ca. 1550-1700), Köln 1996, in welchem Henshall seine Thesen nochmals verteidigt [vgl. seinen dortigen Beitrag „Early Modern Absolutism 1550-1700. Political Reality or Propaganda?“, S. 25-53]. – Forschungsberichte zum „Absolutismus“ bei Duchhardt, Heinz : Das Zeitalter des Abso-lutismus (OGG 11), München 31998, S. 159-165, und Kunisch, Johannes : Absolutismus. Euro-päische Geschichte vom Westfälischen Frieden bis zur Krise des Ancien Régime, Göttingen 21999, S. 179-190 ; einen Überblick über die verschiedenen Ansätze der bisherigen Absolutis-musforschung bietet Hinrichs, Ernst : Fürsten und Mächte. Zum Problem des europäischen Ab-solutismus, Göttingen 2000, S. 28-34.
[12] Zum hier nicht zu behandelnden Problem der Periodisierung und Typisierung des „Absolutis-mus“ siehe Kunisch, Absolutismus, S. 179-181.
[13] Kritisch zum Begriff des „frühmodernen Staates“ Blänkner, „Absolutismus“ und „frühmoder-ner Staat“, a.a.O., S. 64-68.
[14] Zur wachsenden Bedeutung sowie den Forschungsdefiziten in der vergleichenden landes-geschichtlichen bayerischen und sächsischen Absolutismusforschung siehe Keller, Kathrin / Kramer, Ferdinand : Vergleichende Aspekte der Absolutismusforschung in Sachsen und Bay-ern, in: Zeitschrift für Bayerische Landesgeschichte 61 (1998), S. 663-697.
[15] Vgl. Duchhardt, Das Zeitalter des Absolutismus, S. 37, und Kunisch, Absolutismus, S. 21f.
[16] So Asch, Ronald G. / Duchhardt, Heinz : Die Geburt des „Absolutismus“ im 17. Jahrhundert. Epochenwende der europäischen Geschichte oder optische Täuschung?, in: Dies. (Hg.), Der Absolutismus – ein Mythos? Strukturwandel monarchischer Herrschaft in West- und Mitteleuro-pa (ca. 1550-1700), Köln 1996, S. 24.
[17] Vgl. Mieck, Ilja : Europäische Geschichte der Frühen Neuzeit, Stuttgart 61998, S. 177.
[18] Vgl. Kunisch, Absolutismus, S. 85-88, und Hinrichs, Fürsten und Mächte, S. 212f.
[19] Vgl. Muhlack, Ulrich : Absoluter Fürstenstaat und Heeresorganisation in Frankreich im Zeital-ter Ludwigs XIV., in: Johannes Kunisch (Hg.), Staatsverfassung und Heeresverfassung in der europäischen Geschichte der frühen Neuzeit, Berlin 1986, S. 271-274 (Zitat, S. 274), Hinrichs, Fürsten und Mächte, S. 217, Reinhard, Wolfgang : Geschichte der Staatsgewalt. Eine verglei-chende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, München 32002, S. 358, und Kroener, Bernhard R. : Législateur de ses armées – Verstaatlichungs- und Feuda-lisierungstendenzen in der militärischen Gesellschaft der Frühen Neuzeit am Beispiel der fran-zösischen Armee im Zeitalter Ludwigs XIV., in: Ronald G. Asch / Heinz Duchhardt (Hg.), Der Absolutismus – ein Mythos? Strukturwandel monarchischer Herrschaft in West- und Mitteleuro-pa (ca. 1550-1700), Köln 1996, S. 318-323.
[20] Dies spiegelten zum einen deren Wappenfarben oder Monogramme auf den Uniformen der Soldaten ihres Regimentes in der nur auf den ersten Blick einheitlich uniformierten französi-schen Armee und zum anderen der interne militärische Schriftverkehr wider, wo noch bis 1740 z. B. die Bezeichnung Soldat du Sieur de Bellefonds au Régiment de Navarre gebräuchlich war. – Vgl. Kroener, Législateur de ses armées, a.a.O., S. 320.
[21] Vgl. Hinrichs, Fürsten und Mächte, S. 216-219, Neugebauer, Wolfgang : Die Hohenzollern. Anfänge, Landesstaat und monarchische Autokratie bis 1740 (Bd.1), Stuttgart 1996, S. 211-214, und Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt, S. 357.
[22] Selbst Nicholas Henshall klammert das Militärwesen im „absoluten“ Fürstenstaat bei seiner Entlarvung des „Absolutismus“ als einen Mythos weitestgehend aus ; vgl. Henshall, The Myth of Absolutism, S. 40ff.
[23] Kroener, Législateur de ses armées, a.a.O., S. 314. – Einige Zahlen mögen dieses enorme Wachstum verdeutlichen: Ludwig XIV. vergrößerte sein Heer von 45.000 (1664) zeitweise auf bis zu 480.000 Mann (1713) ; die Mannschaftsstärke der Armee Brandenburg-Preußens stieg noch unter dem „Großen Kurfürsten“ (1640 bis 1688) von ca. 8.000 auf 20.000 bis 30.000 Mann an, am Ende der Regierungszeit König Friedrich Wilhelms I. standen bereits 80.000 Mann unter Waffen [Kunisch, Absolutismus, S. 88, und Mieck, Europäische Geschichte der Frühen Neu-zeit, S. 188f.].
[24] Reinhard, Wolfgang : Kriegsstaat – Steuerstaat – Machtstaat, in: Ronald G. Asch / Heinz Duchhardt (Hg.), Der Absolutismus – ein Mythos? Strukturwandel monarchischer Herrschaft in West- und Mitteleuropa (ca. 1550-1700), Köln 1996, S. 302.
[25] Vgl. Reinhard, Wolfgang : Kriegsstaat – Steuerstaat – Machtstaat, a.a.O., S. 305-307, und Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt, S. 334f. – Einen guten Überblick über das französi-sche Steuersystem zur Regierungszeit Ludwigs XIV. bieten Malettke, Klaus : Ludwig XIV. von Frankreich. Leben, Politik und Leistung, Göttingen 1994, S. 105-115, sowie Bonney, Richard : The state and its revenues in ancien régime France, in: Ders., The Limits of Absolutism in an-cien régime France, Aldershot 1995, Nr. XII, S. 150-176. – Zu den Problemen bei der Einzie-hung der Dixième siehe ebenfalls Bonney, ‘Le secret de leurs familles’. The fiscal and social li-mits of Louis XIV’s dixième, ebd., Nr. XIV, S. 383-416.
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