Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Kinder- und Jugendhilfe im Spannungsfeld zwischen dem SGB VIII und dem deutschen Ausländerrecht


Diplomarbeit, 2013

137 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
2.1 Begriffsklärung
2.2 Daten und Fakten
2.2.1 Fluchtmotive
2.2.2 Zahlen und Herkunftsländer
2.2.3 Einreise und Verteilung
2.3 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Berlin

3 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge - Kinder- und Jugendhilfegesetz
3.1 Rechtliche Grundlagen im SGB VIII
3.1.1 Inobhutnahme
3.1.2 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII
3.1.3 Vormundschaften
3.2 Akteure/innen und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

4 Exkurs: Internationale Übereinkommen

5 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge - Deutsches Ausländerrecht
5.1 Ausländerrechtliche Grundlagen
5.1.1 Aufenthaltsgesetz
5.1.2 Asylverfahrensgesetz
5.2 Das Asylverfahren

6 Gegenüberstellung SGB VIII - Ausländerrecht
6.1 Handlungsauftrag: Kinder- und Jugendhilfe versus Ausländerrecht
6.2 Das Spannungsfeld zwischen SGB VIII und Ausländerrecht
6.3 Kinder- und Jugendhilfe im Spannungsfeld

7 Zwischenfazit

8 Empirischer Zugang zum Spannungsfeld - Das Spannungsfeld aus der Perspektive der Akteure/innen von Kinder- und Jugendhilfe
8.1 Erhebungsmethode - Das Experten/innen-Interview
8.1.1 Das Experten/innen-Interview als eine Methode der qualitativen Sozialforschung
8.2 Durchführung der Erhebung
8.2.1 Beschreibung der Interviewpartner/innen und der Interviewsituationen
8.3 Auswertung - Die qualitative Inhaltsanalyse
8.4 Ergebnisse

9. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Also insgesamt finde ich, dass die jungen Flüchtlinge für unsere Gesellschaft eine große Bereicherung darstellen und ich würde mir wünschen, dass da das Ausländerrecht mehr mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz korrespondiert, damit man nicht den Kindern und Jugendlichen, die sich hier sehr einbringen wollen und auch sehr viel leisten, in der letzten Minute dann die ,Beine wegkloppt', sozusagen.“ (Stellungnahme einer für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zuständigen Sozialpädagogin des Jugendamtes[1] )

„Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge - Wer oder was soll genau damit gemeint sein?“ So oder in ähnlicher Weise würden wahrscheinlich die Reaktionen der meisten Menschen lauten, wenn sie mit der Thematik dieser Personengruppe konfrontiert würden. Vor allem in den ländlichen Regionen, aber auch in den Großstädten der Bundesrepublik Deutschland sind die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge kaum Jemandem ein Begriff (vgl. Dieckhoff in: Dieckhoff (Hrsg.) 2010, S. 7).

Die Tatsache, dass es sich hierbei um Kinder und Jugendliche handelt, die ihre Heimat hinter sich gelassen haben und ohne Eltern oder andere Verwandte ganz allein nach Deutschland gekommen sind, bleibt damit vielen genauso verborgen, wie das Wissen über die (traurigen) Hintergründe, die diese jungen Menschen dazu bewegt haben, ihr Leben in der vertrauten Umgebung aufzugeben.

Endlich in Deutschland angekommen, werden die Kinder und Jugendlichen aber keinesfalls mit ihren Hoffnungen auf bessere Lebensumstände allein gelassen. So treffen sie hier insbesondere in Großstädten wie Berlin auf ein Netz an Hilfe- und Unterstützungsangeboten, die ihnen von zuständige Akteure/innen der Kinder- und Jugendhilfe aufgezeigt werden.

Diese (sozialpädagogischen) Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, genauer formuliert, ihre in der Praxis gesammelten Erfahrungen und Einschätzungen, stehen in der vorliegenden Arbeit im Zentrum des Interesses. Das Augenmerk liegt dabei auf dem Spannungsfeld, das aus den zum Teil gegensätzlichen Bestimmungen des SGB VIII auf der einen und des deutschen Ausländerrechts auf der anderen Seite resultiert. Die Frage, ob und inwiefern sich die diesbezüglichen Konfliktpunkte unmittelbar auch auf die praktische Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe auswirken, soll in dieser Arbeit empirisch untersucht werden. Anlass dazu geben der bis dato rudimentäre Forschungsstand im Hinblick auf das Arbeitsfeld mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Allgemeinen, bzw. die speziell auf die Sichtweise von Akteure/innen der Kinder- und Jugendhilfe bezogene fehlende empirische Erkenntnisgewinnung. Der Jahresbericht des Bundesfachverbandes Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. (B-UMF) des Jahres 2012 gab zudem Aufschluss darüber, dass die Nachfrage nach Fortbildungen im Hinblick auf die Betreuung der Kinder und Jugendlichen und den diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen seitens professioneller Vertreter/innen der Kinder- und Jugendhilfe stetig ansteigt (vgl. Bundesfachverband für Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (Hrsg.) 2012, S. 10).

Aufgrund dessen, dass sich die Vorgaben zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen innerhalb Deutschlands teilweise als heterogen (z.B. im Bezug auf die Schulpflicht) erweisen und damit eine Untersuchung der Situation samt Vergleichen in allen Bundesländern die Kapazität dieser Arbeit übersteigen würde, konzentriert sich die empirische Forschung in dieser Arbeit auf den Raum Berlin.

Bevor sich der theoretischen Darstellung des Spannungsfeldes gewidmet wird, erfolgt zunächst im Kapitel 2 eine Charakterisierung der Personengruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, um dem/der Leser/in einen Eindruck über die Hintergründe der Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen.

Alsdann schließt sich im Kapitel 3 die Darlegung der die unbegleiteten Minderjährigen betreffenden Gesetzesgrundlagen des SGB VIII an, im Zuge derer auch die Akteure/innen der Kinder- und Jugendhilfe zusammen mit ihren spezifischen Aufgaben konkretisiert werden.

Das Kapitel 4 informiert als Exkurs über internationale kinderrechtliche Abkommen. Die Konzentration in der vorliegenden Arbeit liegt zwar auf den nationalen Bestimmungen, die Erwähnung internationaler Abkommen erweist sich aber als unerlässlich, da diese nationale Gesetzesformierungen beeinflussen.

Als zweiter Bestandteil des Spannungsfeldes veranschaulichen die Erläuterungen im Kapitel 5 die ausländerrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf ihre Bedeutung für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge.

Nachdem somit die einzelnen im Spannungsfeld involvierten Faktoren betrachtet wurden, gliedert sich mit dem Kapitel 6 die Gegenüberstellung des SGB VIII und des Ausländerrechts an, wobei nicht nur spezifische Konfliktpunkte des Spannungsfeldes ergründet werden, sondern auch die diesbezüglich resultierende Ausgangslage für die Akteure/innen der Kinder- und Jugendhilfe thematisiert wird.

Im Hinblick auf die entsprechenden theoretischen Darstellungen in sämtlicher Fachliteratur, stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich das Spannungsfeld zwischen dem SGB VIII und dem deutschen Ausländerrecht auf die praktische Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe auswirkt. Aus diesem Grund erfolgt im Anschluss an ein Zwischenfazit (Kapitel 7) im Kapitel 8 der Übergang von der theoretischen Skizzierung des Spannungsfeldes hin zu einer empirischen Forschung, die auf die Beantwortung dieser Frage abzielt. Nachfolgend schließt die Arbeit mit einem Fazit im Kapitel 9 ab.

2 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Um dem/der Leser/in einen Einstieg in die Thematik der Arbeit zu gewähren, wird im folgenden Kapitel zunächst die Begrifflichkeit des ,unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings4 näher erläutert. Neben einer Definition werden zudem einige empirische Daten aufgezeigt, um die Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge darzustellen und den/die Leser/in in die Thematik einzuführen. Anschließend soll außerdem die Datenlage zu den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen speziell in Berlin dargelegt werden, da sich die Arbeit auf die Situation der Flüchtlinge in Berlin beschränkt. Der Kürze halber wird im Folgenden oft die Abkürzung UMF für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verwendet.

2.1 Begriffsklärung

Laut Artikel 2 (i) der am 29.April 2004 vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Richtlinie Nr. 2004/83/EG, der so genannten ,Qualifikationsrichtlinie‘, handelt es sich bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen um „Drittstaatenangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Geflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, solange sie nicht tatsächlich in die Obhut einer solchen Person genommen werden; hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung zurückgelassen werden, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind.“ (Rat der Europäischen Union Art.2 (i) Richtlinie Nr. 2004/83/EG 2004, zit. n. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S.13).

In dieser Definition werden die Termini ,unbegleitet‘ sowie ,minderjährig‘ deutlich herausgestellt. Demzufolge bedeutet ,unbegleitet‘, dass sich die betreffenden Personen nicht in Begleitung ihrer Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten befinden, sei es, dass sie direkt ohne Begleitung in ein Land eingereist sind, oder aber nach der Einreise von möglichen Begleitpersonen getrennt wurden und davon auszugehen ist, dass die Trennung über einen längeren Zeitraum andauert (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 13.).

Als ,minderjährig‘ wird laut den zivilrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 2 BGB) bezeichnet, wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch 2011, S. 7). Bis zur Volljährigkeit werden die Interessen der Minderjährigen von ihren Erziehungsberechtigten oder Vormündern vertreten (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 13).

Was in der Begriffsbestimmung des Rates der Europäischen Union nicht näher gehend erklärt wird, ist die Auslegung der Wortwahl ,Flüchtling‘. Diese bloße Bezeichnung birgt Raum für zahlreiche unterschiedliche Interpretationen und Missverständnisse, so kann sie sich beispielsweise sowohl auf das Völkerrecht als auch nur auf das deutsche Recht beziehen (vgl. Ehring 2008, S. 6).

Im Working Paper 26 der Forschungsgruppe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (2009) heißt es dazu, dass mit dem Begriff ,Flüchtling‘ im Fall der UMF jede Person gemeint ist, die den Flüchtlingsstatus oder eine andere Form des legalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland anstrebt. Es handelt sich hier demnach nicht um Flüchtlinge in einem engeren rechtlichen Kontext, was beinhaltet, dass der/diejenige laut dieser Definitionsbestimmung nicht das Anerkennungsjahr für Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention[2] durchlaufen haben muss (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 13f).

In dieser heißt es, dass Personen als Flüchtlinge gelten, wenn sie sich aufgrund der begründeten Angst vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Ausrichtung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht mehr innerhalb ihres Landes befinden und staatenlos sind, weil sie u. a. aus den oben genannten Gründen den Schutz ihres Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wollen (vgl. http://www.aufenthaltstitel.de (1) [Stand: 30.01.2012]).

Es wird deutlich, dass sich trotz des im Fachjargon gängigen Begriffs eine exakte Definition der Bezeichnung ,unbegleitete minderjährige Flüchtlinge4 nicht so einfach finden lässt.

Darüber hinaus lässt sich die Gruppe der UMF in die sich legal in Deutschland aufhaltenden und die sich in der Illegalität befindlichen Kinder und Jugendlichen. unterteilen. Im Gegensatz zu denjenigen, die einen aufenthaltsrechtlichen Status besitzen und somit legal in der BRD leben, haben manche Heranwachsende die Hoffnung auf eine Aufenthaltsgenehmigung vielfach bereits vor der Einreise aufgegeben und halten sich deshalb ohne gültige Papiere in Deutschland auf (vgl. von Balluseck in: von Balluseck (Hrsg.) 2003, S. 16). Manche von ihnen werden durch die Polizei aufgegriffen und anschließend an das zuständige Jugendamt verwiesen, andere verbleiben nach Beendigung des sechzehnten Lebensjahres und der daraus resultierenden Entlassung aus Jugendhilfeeinrichtungen wegen der drohenden Abschiebung ohne Papiere illegal hier (vgl. ebd.).

Zudem kommt es vor, dass Kinder und Jugendliche durch Schleuser/innen, die kriminellen Organisationen angehörig sind, nach Deutschland gebracht werden, um hier für eben diese durch entsprechende Straftaten Geld zu erwirtschaften. Hierbei scheint es sich um eine Minderheit zu handeln, exakte Zahlenangaben sind aber nicht bekannt (vgl. ebd., S. 17). Einige Kinder und Jugendliche geraten auch in die Illegalität, wenn sie von ebenfalls in den Jugendhilfeeinrichtungen lebenden Kontaktpersonen, die bereits in die kriminelle Szene integriert sind, dazu ermuntert werden (vgl. ebd.).

Da die Flucht aus der vertrauten Heimat die Heranwachsenden mitten in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung trifft, verwundert es nicht, dass sie sich eher zu entsprechenden Delikten hinreißen lassen, als es vielleicht bei Erwachsenen der Fall wäre, sind sie doch in ihrer Persönlichkeit noch lange nicht gefestigt. Demnach stellt die Tatsache der Minderjährigkeit für die Flüchtlinge eine besondere Situation dar:

„Unbegleitete Flüchtlingskinder [...] werden aus ihrem kulturellen Umfeld und ihrer Entwicklung herausgerissen und mit ihnen fremden Entwicklungsaufgaben konfrontiert, ohne dass sie zunächst über entsprechende kulturelle Ressourcen verfügen.“ (Meißner in: von Balluseck (Hrsg.) 2003, S. 145)

Dies bedeutet, dass aus der (meist abrupten) Flucht aus dem Herkunftsland für die Kinder und Jugendlichen ein Bruch in ihrer Sozialisation und ein damit einhergehender Verlust der Wertnormen und der kulturell bedingten Handlungskompetenz resultiert (vgl. ebd.).

Im Gegensatz zu Gleichaltrigen, die nicht von der Flüchtlingsproblematik betroffen sind, besteht für sie nicht die Möglichkeit, einen langsamen Ablösungsprozesses und die Entwicklung zur Eigenständigkeit und Selbstbestimmtheit zu durchlaufen, sondern sie werden ,ins kalte Wasser geworfen.

Angekommen in der Fremde entstehen weitere Schwierigkeiten: Der unsichere Aufenthaltsstatus fördert die Angst vor einer ständig drohenden Abschiebung, welche die Eingewöhnung und Integration kaum begünstigt (vgl. Meißner in: von Balluseck (Hrsg.) 2003, S. 145). Die UMF sehen sich in einem Dilemma, denn die Anpassung an das ,neue4 Leben bedeutet gleichermaßen das Zurücklassen von traditionellen Normen und Werten, die Herkunftsgesellschaft rückt folglich in immer weitere Ferne (vgl. ebd.). So stammen die UMF, die in Deutschland Zuflucht suchen, zumeist aus Ländern, in denen andere kulturelle Ansichten verbreitet sind, als es im Zielland der Fall ist. Hier sind gerade die Akteure/innen der Sozialen Arbeit gefragt, an den Verbindungspunkten beider Gesellschaften anzusetzen und eine Brücke zwischen ,alten4 und ,neuen4 Wertvorstellungen zu bauen, um eine weitere Gefährdung der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu vermeiden.

2.2 Daten und Fakten

Laut den Angaben des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees (dt.: Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen))[3] beläuft sich die Zahl der Flüchtlinge auf weltweit etwa zweiunddreißig Millionen, von denen allerdings nur ca. vier Millionen in Europa leben, aber ca. zehn Millionen in Afrika (vgl. Löhlein in: Dieckhoff (Hrsg.) 2010, S. 27). Daraus lässt sich schlussfolgern, dass nur ein geringer Teil der weltweit Vertriebenen nach Europa gelangt, während ein Großteil von ihnen aufgrund von Kriegszuständen, Armut und politischen Unruhen in erster Linie in die Nachbarländer flieht, also weiterhin in Afrika verbleibt (vgl. Ehring 2008, S. 13).

Im folgenden Abschnitt soll zunächst näher auf die Fluchtmotive der UMF eingegangen werden, um zu verstehen, aus welchen Gründen sie ihre Heimatländer verlassen und sich auch den beschwerlichen Weg in ein fremdes Land mit fremder Kultur zu begeben. Daran anschließend werden einige Zahlen und Statistiken zu den UMF sowie zu deren Herkunftsländer aufgeführt, wobei hier mit Einschränkungen zu rechnen ist, da sich die Datenlage bezüglich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge als sehr dürftig erweist. So finden die UMF zum Beispiel im Migrationsbericht 2010 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge keine Erwähnung und in der Broschüre ,Das Bundesamt in Zahlen 20104 desselben Amtes werden zwar Zahlen über die minderjährigen Asylantragsteller/innen genannt, hieraus geht aber nicht hervor, ob es sich um unbegleitete oder begleitete minderjährige Flüchtlinge handelt[4]. Generell kann lediglich der Anteil an unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber/innen beziffert werden, da über die unbegleiteten Flüchtlinge, die keinen Asylantrag stellen oder sich illegal in Deutschland aufhalten, keine zahlenmäßigen Angaben vorliegen. Bezüglich der im Folgenden skizzierten Statistiken ist zu beachten, dass sich die Datenlage für die Jahre 2001 bis 2008 als ergiebiger und detaillierter erweist, als es für die vergangenen drei Jahre der Fall ist. Während eine Nachforschung beim Statistischen Bundesamt bezüglich genauerer Zahlenangaben kein zufrieden stellendes Ergebnis hervorgebracht hat (vgl. Mail vom Statistischen Bundesamt [Stand: 01.03.2012]), ergab die Nachfrage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zwar Zahlenangaben zu den Jahren 2009 bis 2011, aber keine weitergehenden Informationen und näheren Erläuterungen, da die statistischen Daten noch nicht publiziert wurden (vgl. Mail vom Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge [Stand: 12.03.2012]).

2.2.1 Fluchtmotive

Es gibt eine ganze Bandbreite verschiedener Faktoren, die Menschen dazu bewegen, ihr Herkunftsland und somit ihre Heimat und Kultur hinter sich zu lassen und in ein anderes Land zu flüchten. In diesem Unterkapitel werden einige spezifische Fluchtgründe insbesondere von Kindern und Jugendlichen aufgeführt, in der Regel vermischen sich aber mehrere Motive miteinander, sodass sie nicht klar voneinander abgegrenzt sind (vgl. Angenendt 2000, S. 32).

Es ist anzumerken, dass in den meisten Fällen die Entscheidung zur Flucht nicht von den Kindern und Jugendlichen selbst getroffen wird, sondern ihre Eltern oder andere erwachsene Bezugspersonen das Verlassen des Heimatlandes in die Wege leiten. Da die Aufnahmestaaten bezüglich ihres Asylgewährens immer restriktiver handeln und sich eine Flucht im Zuge dessen als schwieriger und kostspieliger gestaltet, ist ein solches Unterfangen ohne die Hilfe Erwachsener kaum zu realisieren (vgl. ebd.).

Die Vielzahl der Fluchtmotive lässt sich in die so genannten Schub- und Sogfaktoren (vgl. Ehring 2008, S. 8) oder auch Push- und Pullfaktoren (vgl. Jordan 2000, S. 15) unterteilen.

Mit den Schubfaktoren werden jene innerstaatlichen Gründe bezeichnet, die einen Menschen dazu veranlassen sein Herkunftsland zu verlassen, das heißt, dass die heimatlichen Umstände für die Flucht ausschlaggebend sind. Hierzu zählen beispielsweise Krieg, Armut oder politische Verfolgung. Die Sogfaktoren sind hingegen durch die (Wunsch-)vorstellung gekennzeichnet, in einem fremden Land unter besseren Bedingungen, beispielsweise ohne tägliche Angst und in Wohlstand, leben zu können als es im Heimatland möglich ist (vgl. Ehring 2008, S. 8). Viele Migrationsforscher/innen vertreten allerdings die Ansicht, dass für eine Flucht primär Schubfaktoren ausschlaggebend sind, wobei beide Faktoren in der Regel nicht einseitig auftreten, sondern sich gegenseitig verstärken (vgl. ebd.). Dies leuchtet ein, da ein Verlassen der Heimat aufgrund der nicht tragbaren Zustände dort immer auch die Wunschvorstellung von einem besseren Leben beinhaltet, wäre doch ansonsten gar keine Fluchtmotivation gegeben.

Anreize zur Migration entstehen vor allem dadurch, dass das regionale und globale Entwicklungsgefalle stetig wächst und dieses Gefalle durch die modernen Kommunikationsmittel verstärkt sichtbar wird. Demnach stellt das Problem der Arbeitslosigkeit, die in den Entwicklungsländer häufig bis zu vierzig bis fünfzig Prozent beträgt, und die diesbezüglich fehlende soziale Absicherung die Hauptursache für eine Migration bei Familien und Jugendlichen dar (vgl. ebd.). Darüber hinaus nimmt die Bedeutung von akuten Umweltkatastrophen und die nachhaltige Umweltzerstörung und die damit einhergehende Vertreibung der Menschen aus ihren Siedlungsgebieten im internationalen Fluchtgeschehen zu (vgl. Ehring 2008, S. 9).

In der politischen Debatte sind gerade kinderspezifische Fluchtmotive sehr umstritten. So vertreten Befürworter restriktiver politischer Maßnahmen die Ansicht, dass spezielle Migrationsgründe von Kindern und Jugendlichen, wie zum Beispiel die Furcht vor einer Rekrutierung zu Kindersoldaten oder eine (drohende) Genitalverstümmelung, höchstens theoretisch denkbar seien, in der Praxis aber kaum Relevanz hätten. Argumentiert wird diesbezüglich mit der geringen Anerkennungsquote von UMF seitens der Ausländerbehörde (vgl. ebd.). Es ist aber anzumerken, dass diese Quote womöglich nur deshalb so gering ist, weil die UMF ihre Gründe gerade auch wegen ihresjungen Alters nur selten glaubhaft vor Gericht vortragen können. Zudem ist bei einem Asylgewähren wegen Verfolgung ausschließlich die durch staatliche Stellen ausgeübte Bedrohung relevant, viele Flüchtlinge stammen aber aus Bürgerkriegsgebieten mit nichtstaatlicher Verfolgung (vgl. Ehring 2008, S. 9). Außerdem beweisen zahlreiche positive asylrechtliche Entscheidungen bezüglich UMF, dass kinderspezifische Fluchtmotive doch zu erkennen sind (vgl. ebd., S. 10).

Im Folgenden werden einige dieser Fluchtgründe (Schubfaktoren) noch einmal näher erläutert. Wie bereits erwähnt, sollte aber beachtet werden, dass eine Flucht in den meisten Fällen aufgrund mehrerer zusammen auftretender Faktoren in Angriff genommen wird.

Zu den speziellen Fluchtgründen zählt die Flucht vor Krieg und Bürgerkrieg. In Kriegsund Bürgerkriegssituationen sind Kinder und Jugendliche den schlimmen Umständen besonders hilflos ausgesetzt, da sie psychisch und physisch verletzbarer sind als Erwachsene (vgl. Angenendt 2000, S. 29). Minderjährige in diesen Gebieten müssen befürchten, zum Waffendienst gezwungen zu werden, denn in nahezu allen Bürgerkriegsgebieten werden Kinder und Jugendliche zwangsrekrutiert (vgl. ebd., S. 29ff). Darüber hinaus werden viele Minderjährige schon vor ihrem Einsatz als Soldaten Opfer von Menschenrechtsverletzungen, da Misshandlungen, auch sexueller Art (vor allem bei weiblichen Kindersoldaten aber auch bei Jungen), in den Ausbildungscamps nicht selten vorkommen (vgl. ebd.).

Weitere mögliche Migrationsmotive sind die Flucht vor Verfolgung wegen politischer Betätigung, die aber einen vergleichsweise seltenen Anstoß zur Flucht darstellt, da Kinder und Jugendliche kaum in klassische politische Untergrundarbeit verstrickt sind, und die Flucht vor Verfolgung als Familienangehöriger (vgl. Angenendt 2000, S. 30f). Wenn Eltern aufgrund von Verfolgung ohne die Kinder ins Ausland fliehen, sind diese besonders gefährdet, weil sie zum Einen nun ohne die elterliche Fürsorge und deren Schutz zurechtkommen müssen und ihnen zum Anderen oftmals durch die Behörden Gewalt angedroht und auch ausgeübt wird, um die Eltern zur Rückkehr zu zwingen. So wird Kindern ungeachtet ihres minderjährigen Alters in vielen Ländern, in denen politische Verfolgung und Repression herrscht, eine höhere politische Bedeutung zugemessen als es in den westlichen Industrieländern der Fall ist (vgl. ebd.).

Die Verfolgung bestimmter Menschengruppen muss allerdings nicht zwangsläufig politisch motiviert sein. Auch die Flucht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe kann ein Grund für das Verlassen des Heimatlandes darstellen. Es kommt vor, dass ein Staat den Gebrauch der Sprache einer bestimmten ethnischen Gruppe verbietet, kulturelle und religiöse Einrichtungen zerstört oder versucht, Kinder und Jugendliche zur Anpassung an eine andere Kultur zu zwingen (vgl. ebd.).

Als ein weiteres Motiv ist die Flucht aus geschlechtsspezifischen Gründen zu nennen. Die Furcht vor sexueller Ausbeutung und vor geschlechtsspezifischer Verfolgung betrifft vor allem Mädchen und junge Frauen, aber auch junge Männer werden Opfer sexueller Gewalt. Überdies werden in manchen Kulturen bestimmte soziale und kulturelle Praktiken durchgeführt, die eine große Gefahr für das Leben der Kinder bedeuten, wie es beispielsweise bei der Genitalverstümmelung der Fall ist (vgl. Angenendt 2000, S. 31f). Diese Fluchtbewegung besitzt einen zunehmenden Stellenwert bei den Fluchtmotiven, was daran liegt, dass einerseits die Bereitschaft der Frauen sinkt, die geschlechtsspezifischen Praktiken als Teil der Kultur weder für sich noch für ihre Kinder zu akzeptieren, auf der anderen Seite wächst seitens der internationalen Gemeinschaft die Bereitwilligkeit, geschlechtsbezogene Fluchtgründe anzuerkennen (vgl. ebd.).

Es wird deutlich, dass es eine Vielzahl an Motiven zum Verlassen des Herkunftslandes gibt, die aber nur selten monokausal vorkommen. Die Entscheidung zur Flucht wird meist von Erwachsenen und nicht von den Kindern selbst getroffen, was aber nicht bedeuten kann, dass die Aufnahmeländer sich nicht um deren Wohl kümmern müssen, da doch insbesondere sie einer intensiven Fürsorge bedürfen (vgl. Angenendt 2000, S. 32).

2.2.2 Zahlen und Herkunftsländer

In entsprechenden Statistiken ist zu erkennen, dass die Zahl der Asylantragsteller/innen in der Bundesrepublik kontinuierlich sinkt. Während im Jahr 1992 über 400.000 Asylanträge gestellt wurden, waren es 2008 hingegen nur noch 20.000 (vgl. Löhlein in: Dieckhoff (Hrsg.) 2010, S. 21). Das stetige Sinken der Zahl an Asylanträgen legt die Vermutung nahe, dass womöglich weltweit weniger Menschen Kriegshandlungen, Armut und politische Verfolgung erfahren müssen, was sich jedoch als Trugschluss erweist. Denn die Ursache für das fortdauernde Abfallen der Asylantragsquote ist vielmehr darin zu finden, dass Flüchtlinge durch den ständigen Ausbau des europäischen Grenzregimes kaum die Möglichkeit haben, legal nach Europa und vor allem auch nach Deutschland[5] einzuwandern (vgl. ebd.). Die geringere Zahl an Flüchtlingen in Europa korreliert folglich nicht mit einer weltweiten Verbesserung der Lebenswelten.

In Deutschland wurden im Jahr 2010 insgesamt 41.332 Asylerstanträge gestellt, davon 26.145 (63,3%) von männlichen und 15.187 (36,7%) von weiblichen Asylbewerbern/innen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2010, S. 25f). Die Zahlen der minderjährigen Asylerstantragsteller/innen unter sechzehn Jahren im Jahr 2010 belaufen sich auf 12.817, aufgeteilt auf 6.780 (52,9%) Jungen und 6.037 (47,1 %) Mädchen (vgl. ebd.). In der Altersgruppe der Sechzehn- bis Achtzehnjährigen wurden insgesamt 2.639 Erstanträge auf Asylgewährung gestellt, hier übertrifft die Zahl der jungen Männer mit 2.002 (75,9%) die der weiblichen Antragsstellerinnen mit lediglich 637 (24,1%) deutlich (vgl. ebd.). Ein Großteil der Asylerstantragsteller/innen aller Altersklassen in 2010 stammte aus den drei Hauptherkunftsländern Afghanistan (5.905), dem Irak (5.555) und Serbien (4.978) (vgl. ebd.). In dieser Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist die Anzahl an Asylerstanträgen durch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nicht zu erkennen, sie werden in dieser Datensammlung nicht erwähnt.

Laut Ehring (2008) gestaltet sich die Informationssuche zu präzisen Zahlenangaben über die UMF als äußerst kompliziert, da bis dato weder durch den Bund, noch durch die Länder oder Kommunen öffentlich zugängliche Statistiken zu Zahlen, Altersstruktur, Herkunftsländern oder sozialer Lage existieren(vgl. Ehring 2008, S. 13).

Diese Aussage ist allerdings insofern nicht korrekt, als dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2009 ein Working Paper veröffentlicht hat, in dem genaue Zahlen zu unbegleiteten minderjährigen Asylerstantragstellern/innen und auch zu den Herkunftsländern zu finden sind. Höchstwahrscheinlich liegt die Aussage von Ehring aber darin begründet, dass in dieser Publikation ausschließlich statistische Daten zu unbegleiteten minderjährigen Asylantragstellern/innen genannt werden, über die tatsächliche Anzahl, also auch über die der minderjährigen Flüchtlinge, die keinen Asylantrag stellen, aber keine Angabe gemacht wird. Dies begründet sich darin, dass bundesweit lediglich die unbegleiteten minderjährigen Asylantragsteller/innen erfasst werden, die gesamte Anzahl an UMF aber nicht vermerkt wird (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 21). Auch die Zahl der sich illegal in der BRD aufhaltenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge ist nicht bekannt. Zwar wurden beispielsweise laut der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2007 1.893 unbegleitete Minderjährige wegen illegalen Aufenthalts nach dem Aufenthaltsgesetz festgenommen[6], diese Zahl ist aber für die der UMF insgesamt nicht aussagekräftig, da zum Einen nicht alle illegal in der BRD lebenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge durch die Polizei aufgegriffen werden und zum Anderen aus der PKS nicht hervorgeht, ob es sich bei ihnen um unbegleitete oder von Personensorgeberechtigten begleitete minderjährige Flüchtlinge handelt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 21).

Dennoch werden im Folgenden die genauen Zahlen und Herkunftsländer der unbegleiteten minderjährigen Asylerstantragsteller/innen aufgeführt, um dem/der Leser/in einen Eindruck über ihre proportionale Größenordnung im deutschen Flüchtlingsgeschehen geben zu können. Zunächst wird die statistische Entwicklung der Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger zwischen den Jahren 2001 und 2008 dargestellt, da hierzu detaillierte Informationen (zu Geschlechtern, Herkunftsländern und Altersstruktur) vorliegen. Im Anschluss daran werden zudem die Zahlen für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegt.

In der Tabelle 1 wird die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Asylerstantrag­steller/innen aller Herkunftsländer zwischen den Jahren 2001 und 2008 dargestellt. Hierbei ist zu beachten, dass bis einschließlich 2007 nur die UMF unter sechzehn Jahren separat in der Asylstatistik aufgeführt wurden, weswegen keine Zahlenangaben zu den Asylerstantragstellern/innen zwischen sechzehn und achtzehn Jahren präsentiert werden können. Der Tabelle ist zu entnehmen, dass die Quantität der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die Asyl beantragten, seit 2004 stetig gesunken ist, erst 2008 erfolgte ein erneuter Anstieg, wobei die Anzahl von 324 Unbegleiteten unter sechzehn Jahren immer noch weit von dem Wert aus 2001 (1.075 gestellte Anträge) entfernt ist. Diese Entwicklung reflektiert die generell rückläufige Tendenz der Einreise unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, deren mögliche Ursachen in den Asylrechts­änderungen von 1993[7], der Stabilisierung der osteuropäischen Staaten, dem Ende des Krieges im früheren Jugoslawien, politischen Reformen in der Türkei und der Erweiterung der EU-Außengrenzen nach Osten zu finden sind (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 42)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Unbegleitete minderjährige Asylerstantragsteller/innen 2001-2008 (alle Herkunftsländer)

Quelle: Eigene Darstellung nach Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 42

In der folgenden Tabelle 2 werden abermals die Angaben über die unbegleiteten minderjährigen Asylerstantragstellern/innen beziffert, aufgeteilt in die unter Sechzehnjährigen, die Sechzehn- bis Achtzehnjährigen und die Summe aller unbegleiteten Minderjährigen und nur für das Jahr 2008. Hinzu kommt hier die separate Nennung der zehn wichtigsten Herkunftsländer. Es fällt auf, dass dem Irak als Herkunftsland im Vergleich zu den anderen eine viel stärkere Gewichtung zukommt. Diese Tatsache kann mit den vorangegangenen Kriegshandlungen im Irak erklärt werden (vgl. Becker in: Becker; Wulf (Hrsg.) 2008, S. 34).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Unbegleitete minderjährige Asylerstantragsteller/innen 2008 (10 wichtigste Herkunftsländer)

Quelle: Eigene Darstellung nach Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 41

Während zunächst die unbegleiteten minderjährigen Asylerstantragsteller/innen beziffert und ihre Herkunftsländer aufgeführt wurden, folgt in der Tabelle 3 neben diesen Daten zudem eine Auflistung getrennt nach Geschlechtern, wobei sich diese Darstellung auf die unter Sechzehnjährigen beschränkt. Augenscheinlich sind die männlichen unbegleiteten Asylerstantragsteller unter sechzehn Jahren gegenüber den weiblichen deutlich überrepräsentiert. Eine Ausnahme stellt hierbei Äthiopien dar, wo sich der Sachverhalt genau andersherum verhält, so waren im Jahr 2008 unter den achtzehn unbegleiteten minderjährigen Asylerstantragsteller/innen, die aus Äthiopien stammten, nur drei Jungen, aber fünfzehn Mädchen. Diese Überzahl ist mit der oft drohenden bzw. bereits erlittenen geschlechtsspezifischen Verfolgung bezüglich der jungen Frauen (z.B. Genitalverstümmelung) in Äthiopien zu erklären (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 42). Darüber hinaus ist aus den Darstellungen in der Tabelle ersichtlich, dass die Altersgruppe der Vierzehn- bis Fünfzehnjährigen beider Geschlechter signifikant häufiger vertreten ist, als die der unter Dreizehnjährigen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Unbegleitete minderjährige Asylerstantragsteller/innen bis einschließlich 15 Jahre (wichtigste Herkunftsländer. Altersgruppen, Geschlecht) 2008

* Herkunftsländer

Quelle: Eigene Darstellung nach Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 43

Entscheidungsstatistiken des Bundesamtes für Migration belegen, dass UMF nur in Einzelfallen als asylberechtigt anerkannt werden und zwar dann, wenn sie gemäß Art.

16a Abs. 1 GG[8] als politisch Verfolgte gelten (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 45). Selbst wenn diese Sachlage zutrifft, scheitert eine Asylberechtigung vielfach an der so genannten Drittstaatenregelung gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG[9] (vgl. ebd.). Da die Anerkennung auf Asyl folglich kaum möglich ist, wird den UMF häufig Flüchtlingsschutz (§ 60 Abs. 1 AufenthG)[10] oder ein Abschiebungsverbot (subsidiärer Schutz) (§ 60 Abs. 2,3,5 oder 7)[11] gewährt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 45):

„Subsidiärer Schutz gilt in Fällen, in denen das Asylrecht nicht greift, aber dennoch schwerwiegende Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben drohen, etwa durch politische Verfolgung.“

(http://www.bamf.de (1) [Stand: 08.03.2012])

Während die Anzahl an Ablehnungen von Asylbegehren unbegleiteter Minderjähriger zwischen den Jahren 2002 und 2008 stets die Quote des Flüchtlingsschutzes oder des subsidiären Schutzes übertraf, ist die Anzahl der Entscheidungen auf Schutz der minderjährigen Asylbewerber/innen in der letzten Zeit deutlich gestiegen. Demnach lag die Schutzquote im Jahr 2002 nur bei 3,5 %, wohingegen sie in 2008 schon auf 43,3% angewachsen ist (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 45). Bezüglich des Asylverfahrens ist hierbei anzumerken, dass selbst bei einer Nicht-Anerkennung des Asylstatus nicht unbedingt eine Ausweisung droht, da seitens der Ausländerbehörde auch nach einer Ablehnung Abschiebungshindernisse festgestellt und unter Umständen Duldungen geltend gemacht werden können(vgl. ebd.).

In der folgenden Tabelle 4 werden die Entscheidungen über Asylerstanträge von unbegleiteten Minderjährigen (auch die der Sechzehn- bis Achtzehnjährigen) aus dem Jahr 2008 unter Bezugnahme der Hauptherkunftsländer dargestellt. Hier wird die zuvor bereits erwähnte geringe Anzahl an Anerkennungen des Asylbegehrens sofort ersichtlich: Von insgesamt 268 Asylverfahrensentscheidungen wurden lediglich drei Anträge gemäß Art. 16a GG (politische Verfolgung) und Familienasyl anerkannt, wohingegen 132 abgelehnt wurden. Interessant ist zudem eine Gegenüberstellung der Ergebnisse bezüglich der Länder Vietnam und des Iraks. Von 55 Entscheidungen über Asylanträge von Vietnamesen wurden 54 abgelehnt (1 hat sich formell erledigt [12] ). Den aus dem Irak stammenden Asylerstantragsteller/innen wurde hingegen in 82 Fällen Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. l AufenthG gewährt, abgelehnt wurden nur sieben (zwei formelle Erledigungen).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4: Entscheidungen über Asylerstanträge von unbegleiteten Minderjährigen (einschließlich 16- und 17-Jährige) nach Hauptherkunftsländern, gewichtet nach Anzahl der Entscheidungen je Herkunftsland (2008)

* Herkunftsländer

Quelle: Eigene Darstellung nach Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 46

Während sich die Datenlage hinsichtlich der Asylerstanträge bezüglich unbegleiteter Minderjähriger zwischen den Jahren 2001 und 2008 als relativ ergiebig erweist, gestaltet sich die Suche nach aktuellen Statistiken schwieriger.

Die deutsche Nationale Kontaktstelle des Europäischen Migrationsnetzwerkes (EMN) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge liefert in ihrem Statistikbericht aus dem Jahr 2009 zwar genaue Zahlenangaben zu unbegleiteten Minderjährigen, die einen Asylantrag stellten, die hier zu findenden Statistiken sind aber im Vergleich zu den oben genannten nicht sehr detailliert. So fehlt hier zum Einen die Aufteilung nach Herkunftsländern in Verbindung mit den Geschlechtern und den Altersgruppen und zum Anderen werden keine präzisen, sondern nur gerundete Zahlen dargelegt.

Tabelle 5: Unbegleitete minderjährige Asylantragsteller/innen nach Geschlecht und Alter 2009[13]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[14]

Quelle: Eigene Darstellung nach Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Nationale EMN- Kontaktstelle und Forschungsgruppe des Bundesamtes 2011,S.46

Eine weitere Tabelle (6) zeigt zudem die wichtigsten Herkunftsländer von unbegleiteten minderjährigen Asylantragstellern/innen im Jahr 2009:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 6: Unbegleitete minderjährige Asylantragsteller/innen nach Herkunftsland 2009[15]

Quelle: Eigene Darstellung nach Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Nationale EMN- Kontaktstelle und Forschungsgruppe des Bundesamtes 2011,S.46

Beim Vergleich der dargestellten Statistiken aus dem Statistikbericht von 2009 mit der Datenlage aus dem Working Paper 26 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird deutlich, dass die letzteren sehr viel detailgetreuer aufbereitet worden sind. Dennoch lassen sich aus dem Statistikbericht einige wichtige Informationen entnehmen. Während die Zahlen ab 2004 stetig sanken und erst 2008 mit 763 ein erneuter Anstieg an Asylanträgen unbegleiteter Minderjähriger zu verzeichnen war, wuchs deren Anzahl im Jahr 2009 sogar auf 1.035 an. Als die drei Hauptherkunftsländer sind wie im Jahr 2008 auch im Folgejahr der Irak, Afghanistan und Vietnam zu nennen, wobei Afghanistan den Irak nun mit 455 unbegleiteten Minderjährigen an der Spitze abgelöst hat. Die Tatsache, dass männliche Asylantragsteller häufiger vertreten sind als weibliche, ist geblieben. Auf die Schutzquote wird im Statistikbericht von 2009 nicht eingegangen. Auf Anfrage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde diese für 2009 auf 44,4% für Sechzehn- und Siebzehnjährige und 58,7% für unter Sechzehnjährige beziffert (vgl. Mail vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Stand: 12.03.2012] ). Hier wurden zudem auch entsprechende Zahlen zu Asylanträgen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge für die Jahre 2010 und 2011 genannt, die allerdings noch nicht publiziert wurden. Demnach belief sich, laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Anzahl im Jahr 2010 auf insgesamt 1.413 Anträge bei einer Schutzquote von 32,4% für die Sechzehn- und Siebzehnjährigen und 535 Anträge bei einer Schutzquote von 44% bei den unter Sechzehnjährigen (vgl. Mail vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Stand: 12.03.2012]). Ein Jahr später konnte ein weiterer Anstieg verzeichnet werden. Zwar ist in 2011 die Zahl mit 1.412 Anträgen bei den Sechzehn- und Siebzehnjährigen bei einer Schutzquote von 38,7% relativ konstant geblieben, die Anzahl der Asylbegehren von den unter Sechzehnjährigen ist mit nun 714 bei einer Schutzquote von 43,3% aber deutlich nach oben geschnellt. Als die drei am stärksten vertretenen Herkunftsländer sind sowohl 2010 als auch 2011 Afghanistan, der Irak und erstmals Somalia anstelle von Vietnam auszumachen (genaue Angaben liegen nicht vor) (vgl. ebd.).

Wie eingangs erörtert, kann aus den angegebenen Daten der Asylbewerber/innen lediglich ein Rückschluss auf die Größenverteilung der UMF insgesamt gezogen werden, dennoch können sie einen Einblick in die Aufteilung nach Herkunftsländern und in die Altersstruktur der UMF geben. Eine bedeutende Erkenntnis aus den dargestellten Statistiken liefert vor allem die Tatsache, dass die Anzahl an Asylanträgen nach einem Rückgang bis 2008 nun wieder ansteigt.

2.2.3 Einreise und Verteilung

Die Einreise in die BRD erfolgt entweder auf dem Luft-, Land- oder Seeweg, wobei eine klare Richtung der Einreiserouten nicht bestimmt werden kann, da sich die Tendenzen dahingehend ständig ändern (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 25). Um in Deutschland legal einzureisen, wird seitens der Migranten/innen nicht-EU-zugehöriger Länder ein Reisepass bzw. Visum benötigt, dies gilt auch für Minderjährige. Ein solches Visum kann im Herkunftsland bei einer deutschen Botschaft beantragt werden. Das erweist sich für die UMF in der Praxis als schwieriges Unterfangen, weil es zum Einen in Kriegsgebieten kaum funktionierende öffentliche Verwaltungen gibt und zum Anderen solche Botschaften unter Umständen nicht leicht zu erreichen sind (vgl. ebd., S.22f). Darüber hinaus erfüllen Minderjährige aufgrund ihres jungen Alters in den meisten Fällen nicht die für ein Visum geltenden Bedingungen, wie bspw. die Aufnahme eines Studiums oder einer Arbeit im Zielland (vgl. ebd.). Selbst wenn die UMF im Vorfeld der Flucht über gültige Reiseunterlagen verfügen, werden ihnen diese unterwegs in vielen Fällen durch so genannte Schlepper/innen oder Schleuser/innen, die die Flucht organisieren, abgenommen, um die Minderjährigen unter Druck zu setzen und gefügig zu machen (vgl. Jordan 2000, S. 26).

Für die Einreise kommt erschwerend hinzu, dass die im Asylverfahrensgesetz festgelegte ,Drittstaatenregelung‘[16] (§ 26a AsylVfG) auch auf die unbegleiteten Minderjährigen anzuwenden ist. Das heißt, dass diese an der Grenze umgehend zurückgeschoben werden können, wenn ein Beweis darüber vorliegt, dass sie aus einem sicheren Drittstaat einreisen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 22). Im Zuge der Thematik der Zurückweisung von UMF ist neben der ,Drittstaaten- regelung‘ auch das ,Flughafenverfahren[17] (§ 18a AsylVfG) zu nennen, das ebenfalls auch für Minderjährige gilt.

Die Einreise von UMF bzw. der Versuch einer solchen - denn Grenzbehörden können diese aufgrund fehlender Ausweise unterbinden - erfolgt unter den genannten Umständen folglich oft auf illegale Weise (vgl. ebd.).

Befinden sich UMF bereits innerhalb der Bundesrepublik und werden dann durch die Polizei aufgegriffen, muss die Bundespolizei in ihrer Zuständigkeitspflicht die Möglichkeit zur Abschiebung der Minderjährigen prüfen. Falls die Option zur Abschiebung gegeben ist und das behördliche Prozedere nur wenige Stunden in Anspruch nimmt, steht die Polizei nicht in der Pflicht die zuständige Jugendbehörde zu informieren (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 22). Ist allerdings die Anordnung für eine Sicherungshaft bezüglich einer eventuellen Abschiebung notwendig, muss aufgrund des minderjährigen Alters seitens der Polizei sowohl ein gerichtlicher Antrag gestellt, als auch das örtliche Jugendamt über die Sachlage informiert werden (vgl. ebd.). Dieses ist laut § 42 SGB VIII zur Inobhutnahme der UMF verpflichtet.

Erfolgt keine sofortige Abschiebung, werden die UMF umgehend an das Jugendamt oder die Ausländerbehörde verwiesen, in manchen Fällen übergibt die Polizei die UMF auch direkt an so genannte ,Clearingstellen‘ oder Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die dann ihrerseits das zuständige Jugend- und Ausländeramt informieren müssen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 22). Neben den Kindern und Jugendlichen, die als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge von der Polizei aufgegriffen werden, gibt es (eher selten) die so genannten Selbstmelder/innen, die aus eigenen Stücken die Ausländerbehörde aufsuchen oder im Jugendamt vorstellig werden, um dort Hilfe und Unterstützung zu ersuchen (vgl. ebd., S. 29).

Nachdem die Jugend- und/oder die Ausländerbehörde verständigt und der/die unbegleitete Minderjährige in Obhut genommen wurde, wird ein Clearingverfahren (Klärungsverfahren) in Gang gesetzt. Im Zuge dessen sollen die persönlichen Daten des/der Minderjährigen und das Maß des pädagogischen Hilfebedarfs aufgedeckt werden. Dieses Clearingverfahren, dessen rechtliche Verankerung im § 42 SGB VIII im Zuge der Inobhutnahme zu finden ist, soll im Folgenden kurz skizziert werden:

Da bundesweit keine exakt gleiche Auslegung und Ausführung des Begriffs Clearingverfahren vorherrscht, variieren die organisatorische Umsetzung, die Delegierung von Aufgabengebieten und die pädagogischen Konzepte im Verfahren beträchtlich (vgl. Riedelsheimer in: Dieckhoff (Hrsg.) 2010, S. 63). Angedacht ist, dass die Akteure/innen der Flüchtlingsarbeit in den Einrichtungen mit eventuell notwendiger Unterstützung von Dolmetschern/innen unter der Leitung des örtlichen Jugendamtes gemeinsam mit den Flüchtlingen deren aktuelle Situation analysieren, um sowohl das Maß an benötigter pädagogischer und/oder psychologischer und therapeutischer Hilfe festzustellen, als auch die schulische Entwicklung samt Förderbedarf abzusprechen und in Gang zu setzen (vgl. Riedelsheimer in: Dieckhoff (Hrsg.) 2010, S. 64f). Außerdem ist vorgeschrieben, dass den UMF ein/e gesetzliche/r Vertreter/in (Vormund/in) zur Seite gestellt werden muss. In Fällen, bei denen das genaue Alter aufgrund fehlender Nachweise unklar ist, findet eine Altersfestsetzung statt (vgl. Meißner in: von Balluseck (Hrsg.) 2003, S. 200).

Im Weiteren wird die Frage nach dem aufenthaltsrechtlichen Status bearbeitet und gegebenenfalls ein Asylverfahren angestrebt (vgl. Riedelsheimer in: Dieckhoff (Hrsg.) 2010, S. 66). Dieses Vorhaben ist laut Fachkräften der Sozialen Dienste als kritisch anzusehen. Das Resultat eines solchen Verfahrens fallt für die UMF selten positiv aus, sind sie doch, wie im Abschnitt 2.2.2 bereits dargestellt, kaum in der Lage, geltende Gründe vorzubringen, die sie für die Erlangung des Asylstatus benötigen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 36f). Doch auch ohne ein Asylgewähren haben die UMF, indem sie ein Abschiebungsverbot erhalten, die Möglichkeit in der BRD zu verbleiben. In diesem Fall ist nicht länger das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde für sie zuständig (vgl. ebd.).

Teilweise wird ein Clearingverfahren direkt beim Jugendamt durchführt, anderenorts gibt es dafür spezielle Clearinghäuser, in denen (stationäre) Wohngruppen und qualifizierte Mitarbeiter/innen eine kinder- und jugendgerechte Unterbringung und Betreuung sicherstellen sollen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.) 2009, S. 29). Laut den Angaben des Bundesfachverbandes für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (B-UMF) beläuft sich die aktuelle Anzahl an Clearingstellen auf neun Einrichtungen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland (vgl. http://www.b-umf.de (3) [Stand: 25.06.2012]). Da es kein bundesweit einheitliches Clearingverfahren gibt, unterscheiden sich in den Bundesländern auch die finanzielle Ausstattung und die Personalschlüssel in den Clearingeinrichtungen deutlich (vgl. Angenendt 2000, S. 97). Die Dauer des Clearingprozesses ist nicht exakt zu bestimmen, da die Grenze zur (fortlaufenden) Hilfeplanung, bei der es sich um einen dynamischen Vorgang handelt, fließend ist (vgl. Riedelsheimer in: Dieckhoff (Hrsg.) 2010, S. 67). Das Clearingverfahren an sich beläuft sich laut der Erfahrung von Fachkräften auf einen Zeitraum von etwa drei bis sechs Monaten, je nachdem ob es zum Beispiel bei der Beschaffung von Gutachten oder einer geplanten Familienzusammenführung zu Schwierigkeiten und damit zu zeitlichen Verzögerungen kommt, kann sich die Dauer aber auch erheblich verlängern (vgl. ebd.).

Während bzw. nach dem Clearingverfahren soll eine geeignete betreute Unterbringungsform für die UMF gesucht werden, wobei es sich zumeist um eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung handelt. Möglich ist aber auch die Inobhutnahme durch eine einzelne Pflegeperson.

Auch hinsichtlich der Vielfalt an Unterbringungsoptionen sind bundesweit erhebliche Unterschiede festzustellen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S. 31). Während die Hilfeplanung für die unbegleiteten Minderjährigen unter sechzehn Jahren unverzüglich in Angriff genommen und ihr Verbleib in für Kinder und Jugendliche geeigneten Wohnformen gesichert wird, gestaltet sich die Situation für die Sechzehn- und Siebzehnjährigen komplexer. Trotz der gesetzlich festgelegten Vorschrift, dass ausnahmslos alle Minderjährigen vom Jugendamt in Obhut genommen werden müssen, da im Falle der UMF immer eine Kindeswohlgefährdung[18] vorliegt (§ 42 SGB VIII Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) (vgl. Schwarz u. Tamm in: Dieckhoff (Hrsg.) 2010, S. 39), kommt es vor, dass bei der Aufgreifung von Jugendlichen über sechzehn Jahren kein Kontakt zur Jugendbehörde ermöglicht wird (vgl. Peter in: von Balluseck (Hrsg.) 2003, S. 45). Aus diesem Grund kann diesen Jugendlichen erst gar keine altersgerechte Betreuung geboten werden und sie verbleiben stattdessen in landeseigenen Erstaufnahmeeinrichtungen für Erwachsene, die als Gemeinschaftsunterkünfte fungieren (vgl. Kauffmann in: Fronek u. Messinger (Hrsg.) 2002, S. 65).

„Für die vorläufige Unterbringung eines unbegleiteten Minderjährigen ist [jedoch (d. Verf.)] weder eine Asylaufnahmestelle noch eine Gemeinschaftsunterkunft nach § 44 bzw. 53 AsylbLG eine ,geeignete Einrichtung‘ im Sinne des § 42 SGB VIII.“ (Schruth in: Müller; Schulz; Thien (Hrsg.) 2010, S. 171).

Die Unterscheidung von Minderjährigen unter und über sechzehn Jahren spiegelt sich auch in der Vorgehensweise bezüglich der Verteilung von den in der BRD angekommenen UMF auf die Bundesländer wider.

Im § 45 des Asylverfahrensgesetzes ist die Regelung über die Aufnahmenquoten von Flüchtlingen durch die einzelnen Bundesländer festgelegt. Dort heißt es, dass

„die Länder [...] durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequoten) festlegen [können (d. Verf.)]. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichen Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).“ (Maaßen 2009, S. 253f)

Auf die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge darf diese Regelung nach dem Königsteiner Schlüssel allerdings nicht angewendet werden, da sie aufgrund ihres Alters von der Verteilung ausgeschlossen sind (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S.34f). Vor dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) im Jahr 2005 waren lediglich die UMF unter sechzehn Jahren von der Verteilung ausgenommen, die Sechzehn- und Siebzehnjährigen wurden mithilfe der IT- Systeme VILA (für die sich illegal aufhaltenden Flüchtlinge) oder EASY (für Asylantragsteller) durch die ,Servicestelle Aufenthaltsrecht‘ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge den einzelnen Bundesländern zugewiesen (vgl. http://www.bamf.de (2) [Stand: 18.03.2012]).

Seit KICK ist vorgeschrieben, dass ausnahmslos alle Minderjährigen von den Jugendämtern in Obhut genommen werden müssen und somit einer drohenden Verteilungsmaßnahme entgehen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.) 2009, S. 34f). Diese Vorschrift wird, vor allem was die über sechzehnjährigen UMF anbelangt, in der Praxis jedoch von den Bundesländern verschieden ausgelegt. Demnach verstehen einige Verantwortliche die Regelung dahingehend, dass eine Verteilung der Minderjährigen gar nicht möglich sei, da das Jugendamt die UMF unverzüglich in Obhut nimmt, andere wiederum sind der Auffassung, dass die UMF zuerst verteilt werden können und dann im Zielbundesland die Inobhutnahme erfolgt (vgl. ebd.). Die Auslegung des Gesetzes kann diesbezüglich in manchen Länder je nach Auffassung von Einzelentscheidern/innen willkürlich vonstatten gehen, beispielsweise wird auf illegitime Weise aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen oder Geschlecht des/der Betroffenen entschieden, ob der/diejenige im betreffenden Bundesland verbleibt oder einem anderen zugewiesen werden soll (vgl. ebd.).

Aus der ungleichen Verteilung von UMF auf die Länder und Kommunen und die damit einhergehenden Unterschiede was deren finanziellen Möglichkeiten betrifft, resultiert ein Gefälle der Lebensbedingungen, so können zum Beispiel die Zugänge zur (Aus-) Bildung erheblich variieren (vgl. Ehring 2008, S. 14). Der Großteil der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge versucht so schnell wie möglich in Großstädte wie Berlin, Hamburg oder Frankfurt am Main zu gelangen, da sie hoffen, dort auf bereits vorhandene Kontaktpersonen, Ansprechpartner und ausländische ,Communities‘ zu treffen. Diese Metropolen sind nicht zuletzt auch wegen ihrer geographischen Lage und nahe gelegenen internationalen Flughäfen besonders attraktiv (vgl. Jordan 2000, S. 26).

2.3 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Berlin

Da diese Arbeit die Thematik der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, insbesondere auf den Raum Berlin bezogen aufgreift, werden im Folgenden nicht nur berlinweite Datenangaben zu Zahlen und Herkunftsländern, sondern auch spezifische Fakten zu den Zuständigkeiten, zum Clearingverfahren und zur Bildungssituation der UMF in Berlin aufgeführt.

Um die Entwicklungstendenz der Zahlenverhältnisse von UMF in Berlin aufzuzeigen, gibt die Tabelle 7 zunächst einen Überblick über die Anzahl der von der Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC) Berlin in den Jahren 2007 bis 2009 aufgenommenen UMF. Die Daten stammen von einer Vertreterin der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (SenBWF) in Berlin, die diese in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Emine Demirbüken-Wegner (CDU) bezüglich der Betreuung und Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender genannt hat (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache: 16/14453). Es ist anzumerken, dass es sich bei der Darstellung, wie es bereits im vorhergegangenen Unterkapitel der Fall war, aufgrund des Datenmangels zu allen UMF lediglich um Angaben zu den aufgenommenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen handelt. Bei der Betrachtung der Tabelle wird deutlich, dass die Zahl der UMF in Berlin in den drei Jahren von 2007 bis 2009 relativ konstant geblieben ist, wobei die männlichen Minderjährigen um einiges häufiger vertreten sind als die weiblichen, deren Anteil in etwa nur ein Drittel der Gesamtzahl ausmacht. Weiterhin muss beachtet werden, dass zum Beispiel im Jahr 2008 ursprünglich 393 unbegleitete Flüchtlinge unter achtzehn Jahren in Berlin aufgenommen wurden, von denen allerdings 180 im Alter zwischen sechzehn und achtzehn Jahren in andere Bundesländer verteilt wurden (vgl. B-UMF/UNHCR (Hrsg.) 2009, S. 4). Diese Verteilungsproblematik wird im weiteren Verlauf dieses Abschnitts näher erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 7: Von der EAC aufgenommene unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Land Berlin

Quelle: Eigene Darstellung nach: Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache: 16/14453

Die nachfolgende Tabelle 8 gibt Aufschluss darüber, inwieweit sich die Anzahl der von der EAC aufgenommenen UMF (in Prozent) auf die Herkunftsländer verteilt. Diese Daten sind ebenfalls der Antwort der SenBWF auf die Kleine Anfrage seitens der CDU vom 31.Mai 2010 entnommen. Zwischen den Jahren 2007 bis 2009 stellte Vietnam mit beträchtlichem Abstand zu den übrigen aufgeführten Ländern das am stärksten vertretene Herkunftsland dar, nur ein geringer Teil der UMF stammte aus der Russischen Föderation.

[...]


[1] Die Aussage stammt aus einem der drei geführten Interviews im Empirieteil dieser Arbeit. Aufgrund der Anonymisierung der befragten Experten/innen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt keine namentliche Nennung.

[2] Die Genfer Flüchtlingskonvention ist ein am 28.07.1951 beschlossenes und durch das Protokoll von New York vom 31.01.1967 geändertes internationales Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen. Es handelt sich bei der Konvention um die wichtigste internationale Regelung zum Schutz von Flüchtlingen (vgl. Hailbronner 2008, S. 322)

[3] 3 Der UNHCR wurde 1951 von der UN-Generalversammlung gegründet, um den aus den Folgen des Zweiten Weltkriegs resultierenden Millionen Flüchtlingen Schutz zu geben (vgl. Rieger, in: Dieckhoff (Hrsg.) 2010, S. 22). Heute ist der UNHCR für den Schutz und die Unterstützung der Flüchtlinge, Asylsuchenden und Rückkehrern weltweit zuständig, mit dem Vorhaben, für international geltende Vereinbarung und deren Umsetzung zu plädieren (vgl. http://www.unhcr.de (1) [Stand: 18.03.2012]).

[4] Es wird daraufhingewiesen, dass der Migrationsbericht 2010 und die Broschüre ,Das Bundesamt in Zahlen 2010‘ online einzusehen sind: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Migrationsberichte/migrationsbericht- 2010.pdf? blob^publicationFile) [Stand: 17.03.2012] http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen- 2010. html) [Stand: 17.03.2012]

[5] Aufgrund der ,Drittstaatenregelung‘ ist die legale Einreise und das Verbleiben in Deutschland als Flüchtling sehr schwierig. Zum Begriff ,Drittstaatenregelung‘ folgt in einem späteren Absatz eine genaue Erklärung.

[6] Siehe dazu die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) von 2007: http://www.bmi.bund.de (1) [Stand: 06.03.2012]

[7] „Wer seit dem 01. Juli 1993 ,legal’ in die BRD einreist, kann überhaupt keinen Asylantrag mehr stellen, da zwangsläufig ein nach Auslegung des Gesetzgebers ,sicherer Drittstaat’ passiert werden musste.“ (Weber 1998, S.52f)

[8] Art. 16a Abs. 1 GG: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“, siehe Kapitel 5

[9] Siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 5

[10] Siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 5

[11] Siehe hierzu die Ausführungen im Kapitel 5

[12] formell erledigt1 bedeutet in diesem Sinne, dass ein/eine Asylantragssteller/in den Antrag zurückgezogen hat oder bspw. das Verfahren aufgrund seiner/ihrer Nichtmitwirkung eingestellt wurde

[13] Die Statistiken stammen von Eurostat (siehe hierzu: http://epp.eurostat.ec.europa.eu (1) [Stand: 12.03.2012]). Es handelt sich bei den Zahlenangaben jeweils um Einzelwerte, die von Eurostat aus methodischen Gründen auf fünf auf- oder abgerundet wurden. Deshalb entspricht die Summe der Zahlen nicht zwangsläufig der Gesamtzahl (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Nationale EMN- Kontaktstelle und Forschungsgruppe 2011, S. 46)

[14] Hier finden sich auf die Zahlen bezogene Unstimmigkeiten im Original.

[15] Siehe Fußnote 13

[16] Auf die ,Drittstaatenregelung‘ wird in Kapitel 5 näher eingegangen.

[17] Das ,Flughafenverfahren‘ wird ebenso wie die ,Drittstaatenregelung’ in Kapitel 5 ausführlich erläutert.

[18] In der Fachwelt und der Gesetzgebung herrscht keine einhellige Definition des Begriffs 'Kindeswohlgefährdung' vor. Angelehnt an den § 1666 BGB wird der Begriff an dieser Stelle als Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes oder des/der Jugendlichen und darüber hinaus die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr von dem Kind oder dem/der Jugendlichen abzuwenden (vgl. Münder 2006, S. 177).

Ende der Leseprobe aus 137 Seiten

Details

Titel
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Kinder- und Jugendhilfe im Spannungsfeld zwischen dem SGB VIII und dem deutschen Ausländerrecht
Hochschule
Universität Münster  (Erziehungswissenschaften)
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
137
Katalognummer
V269134
ISBN (eBook)
9783656597124
ISBN (Buch)
9783656597117
Dateigröße
1116 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
unbegleitete, flüchtlinge, kinder-, jugendhilfe, spannungsfeld, viii, ausländerrecht
Arbeit zitieren
Anna Efler (Autor:in), 2013, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Kinder- und Jugendhilfe im Spannungsfeld zwischen dem SGB VIII und dem deutschen Ausländerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269134

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