Hilfen zur Erziehung nach SGB II. Die Sozialpädagogische Familienhilfe

Unter besonderer Betrachtung ihrer Handlungsmethoden


Hausarbeit, 2013

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Hilfen zur Erziehung als Bestandteil der Kinder-und Jugendhilfe nach SGB VIII
2.1. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
2.2. Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII

3. Hilfen zur Erziehung als Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe
3.1. Inanspruchnahme der Hilfen zur Erziehung und Hilfeplanverfahren
3.2. Hilfearten

4. Sozialpädagogische Familienhilfe
4.1. Entstehung der Sozialpädagogischen Familienhilfe
4.2. Handlungsmethoden der Sozialpädagogischen Familienhilfe
4.2.1. Lebensweitorientierung
4.2.2. Ressourcenarbeit
4.2.3. Systemtheoretischer Ansatz
4.3. Nähe und Distanz in der Sozialpädagogischen Familienhilfe

5. Fazit und Diskussion

6. Literaturverzeichnis

7. Abbildungsverzeichnis

8. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

Verzweifelte Eltern sind überfordert mit ihrem Kind. Es ist in der Schule auffällig geworden, da es die anderen Kinder schlägt, tritt und schikaniert. Auch zu Hause hält ihr Kind sich an keine Regeln, schlägt die Mutter und ist nicht dazu zu motivieren, das Videospiel auszuschalten. Dies ist eine stereotypische Ausgangssituation der RTL Pseudo - Dokumentation „Die Super - Nanny". Wenn die Eltern selber nicht mehr weiter wissen, wenden sie sich an Dipl. -Pädagogin Katia1 Saalfrank mit der Feststellung „Mein Kind hört nicht auf mich!". Die „Super - Nanny besucht dann die Familie zu Hause und beobachtet sie in ihrem Alltag. Schnell hat sie fehlerhafte Interaktionsmuster aufgedeckt und beginnt nun mit der aktiven Hilfe in der Familie. Nach ein paar wenigen Anlaufschwierigkeiten trägt ihre Arbeit Früchte: Die Eltern wirken nun sehr reflektiert und das Betragen ihres Problemkindes hat sich enorm verbessert. Die „Super - Nanny" löst die Probleme in der Familie in einem Zeitraum von zwei Wochen. Die Realität sieht jedoch anders aus. Die Arbeit mit und in Familien ist Teil einer intensiven sozialpädagogischen Hilfeform. Im Grunde zeigt die Pseudo - Dokumentation „Die Super -Nanny" einen Wirklichkeitsausschnitt dieser, teilweise monatelangen (oder jahrelangen) Hilfeform, welche im Rahmen der „Hilfen zur Erziehung" von den Jugendämtern angeboten wird.

In der vorliegenden Hausarbeit wird die Sozialpädagogische Familienhilfe im Besonderen dargestellt. Dabei werden zunächst die Hilfen zur Erziehung als Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe vorgestellt, welche durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz ihre gesetzliche Grundlage und Legitimation erhalten. Ergänzend werden die gesetzlich verordneten Leistungen der Jugendhilfe dargeboten. Anschließend werden die Hilfen zur Erziehung als Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe dargestellt, wobei sowohl die Rolle des Jugendamtes als auch der Ablauf der Inanspruchnahme näher betrachtet werden. Die einzelnen Hilfeformen werden zudem kurz beschrieben.

Die Sozialpädagogische Familienhilfe als Bestandteil der Hilfen zur Erziehung wird daran anschließend, genauer betrachtet. In diesem Zusammenhang wird ein kurzer Abriss zur Entstehung dieser Hilfeform dargeboten. Kern der Betrachtung der Sozialpädagogischen Familienhilfe werden ihre Handlungsmethoden sein. Dabei sind die Lebensweltorientierte Arbeit und die Ressourcenarbeit, welche nahe bei einander liegen, von besonderem Interesse. Die Sozialpädagogische Familienhilfe arbeitet jedoch nicht nur alltags- bzw. lebensweltorientiert, sondern auch systemorientiert, weshalb der Systemtheoretische Ansatz ebenfalls vorgestelltwird. Da die Sozialpädagogische Familienhilfe eine sehr intensive (zeitlich und räumlich) Hilfeform ist, wird ferner das besondere Problem von Nähe und Distanz, sprich zwischen Professionalität und Emotionalität Betrachtung finden. Abschließend folgt ein Fazit einschließlich einer Diskussion.

2. Hilfen zur Erziehung als Bestandteil der Kinder-und Jugendhilfe nach SGB VIII

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) gilt als ein Artikelgesetz und wurde 1990 vom Bundestag verabschiedet. Der erste Artikel des KJHGs entspricht dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII). STRUCK (2002, S. 529) weist daraufhin, dass es ein alltagssprachliches Missverständnis ist, das KJHG und das SGB VIII synonym zu verwenden.

2.1. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

In dem Kinder- und Jugendhilfegesetz finden sich die Rechtsgrundlagen und Rahmenbedingungen der Hilfen zur Erziehung (FREY 2008, S. 27). Vorgänger des Kinder- und Jugendhilfegesetzes war das (Reichs-) Jugendwohlfahrtsgesetz, welches noch sehr stark von der staatlichen Zwangserziehung geprägt war, wohingegen im KJHG „das Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung“ (WIESNER 2001, S. 330) im Zentrum steht. Dies ist ein Erfolg jahrelanger Diskussionen und Reformen in der Jugendhilfe (vgl. WIESNER ebd.).

Anspruch auf Hilfen zur Erziehung hat nach KJHG (SGB VIII) §27 jede personensorgeberechtige Person, sofern das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der Erziehung nicht mehr gewährleistet ist, als auch eine Hilfe zur Erziehung für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen notwendig erscheint. Hilfen zur Erziehung sind also genau dann notwendig, wenn ein Mangel in der Erziehung vorhanden ist (vgl. WIESNER 2001, S. 336).

2.2. Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII

Das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bildet den Kern des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. WIESNER (2001, S. 330) bemerkt, dass die Integration der Jugendhilfe in das Sozialgesetzbuch die Zuordnung derselben zu den Sozialgesetzen verdeutlicht.

Im SGB VIII wird vor allem die Stärkung der Selbsthilfe durch die Jugendhilfe betont. Außerdem sollen die Kinder in den Hilfeprozess einbezogen werden sowie in den Hilfen zur Erziehung die soziale Umwelt der Kinder stärker miteinbezogen werden soll (vgl. MARQUARD 2002, S. 548). Fernerhin wird das Jugendamt „auf Grundlage des SGB VIII / KJHG […] als Handlungsgrundlage für soziale Dienstleistung und demokratische Teilhabe“ (MARQUARD 2002, S. 551) gedacht.

Zu den grundlegenden Leistungsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe zählen nach SGB VIII folgende Bereiche:

- Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Jugendschutz (§§11 - 15)
- Förderung der Erziehung in der Familie (§§16 - 21)
- Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (§§22 - 26)
- Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige (§§27-41) (vgl. Struck 2002, S. 534).

Dabei trägt das Jugendamt die Gesamtverantwortung für die Förderung und Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe (Marquard 2002, S. 545).

Im Zuge der Reform der Jugendhilfe nimmt die Umgestaltung der Hilfen zur Erziehung im SGB VIII eine zentrale Stellung ein (vgl. Wiesner 2001, S. 331).

3. Hilfen zur Erziehung als Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe

Hilfen zur Erziehung stellen sozialpädagogische Angebote dar und richten sich an Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien (SEITHE 2007, S. 568). Die jeweiligen Hilfeformen wurden im SGB VIII ausdifferenziert. Zusätzlich wurde der Hilfeplan als verfahrensrechtliches Instrument eingeführt (vgl. WIESNER 2001, S. 331).

Hilfen zur Erziehung unterscheiden sich von den Maßnahmen nach §§1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; Eingriff in die elterliche Sorge bei Kindeswohlgefährden) und stellen somit eine staatliche „Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung“ (WIESNER 2001, S. 336) dar. Diese Unterstützung kann sich beispielsweise dadurch äußern, dass den Familien (Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen) in schwierigen Lebenssituationen Handlungsmöglichkeiten und Ressourcen aufgezeigt und zur Verfügung gestellt werden (vgl. WOLF 2002, S. 631). Dabei erstreckt sich die Leistung der Hilfe zur Erziehung vom Beratungsangebot über Betreuungs- und Hilfe - Arrangements (vgl. TRE-DE 2009, S. 15).

3.1. Inanspruchnahme der Hilfen zur Erziehung und Hilfeplanverfahren

KRAUSE (2009, S. 49) nennt vier Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Hilfen zur Erziehung:

1. Die Betroffenen müssen sich als Hilfesuchende darstellen.
2. Man muss beweisen, dass man Hilfe braucht.
3. Man muss sich und seine Familie faktisch gegenüber fremden Leuten „veröffentlichen“.
4. Der Hilfebedarf muss sich rechtlich darstellen lassen.

Diese Voraussetzungen stellen für die Familien oft Barrieren dar (vgl. KRAUSE 2009, S. 49).

Da das Jugendamt zentraler Ansprechpartner für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung ist, muss die Familie (oder ggf. das Kind oder der Jugendliche oder eine dritte Instanz wie Schulen, Kindergärten etc.) den Hilfebedarf bei dem Jugendamt kenntlich machen, sodass ein Hilfebedarf festgestellt werden kann (Krause 2009, S. 49). Im SGB VIII wird die Mitwirkung der Hilfeempfänger / Hilfeempfängerinnen sowie der Dienstleistungscharakter der Hilfe betont. Jedoch sollen die Förderungen immer im Interesse der Familien gestaltet werden (vgl. Marquard 2002, S. 548).

Wie bereits erwähnt, sieht das SGB VIII §36 einen Hilfeplan vor. Dieser soll gewährleisten, dass Familien über mögliche Hilfearten, Umfang und Folgen informiert und beraten werden (vgl. Krause / Steinbacher 2009, S. 65).

Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen (§36 SGB VIII, 1).

Nach den Beratungsgesprächen und Festlegen der Hilfe, unterstützt der Sozialarbeiter / die Sozialarbeiterin des Jugendamtes Eltern und Kind bei der Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Einrichtung, welche zur Erbringung der Hilfe gemeinsam ausgewählt wurde (vgl. Krause / Steinbacher 2009, S. 72), denn die Hilfeempfänger / Hilfeempfängerinnen sind ausdrücklich auf ihr Wunsch- und Wahlrecht hinzuweisen. Nach SGB VIII §5 soll diesen Wünschen entsprochen werden, „sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist".

[...]


1 alias Katharina Saalfrank

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Details

Titel
Hilfen zur Erziehung nach SGB II. Die Sozialpädagogische Familienhilfe
Untertitel
Unter besonderer Betrachtung ihrer Handlungsmethoden
Hochschule
Technische Universität Dortmund
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
21
Katalognummer
V269274
ISBN (eBook)
9783656603498
ISBN (Buch)
9783656603528
Dateigröße
684 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
hilfen, erziehung, sozialpädagogische, familienhilfe, unter, betrachtung, handlungsmethoden
Arbeit zitieren
Mendina Morgenthal (Autor:in), 2013, Hilfen zur Erziehung nach SGB II. Die Sozialpädagogische Familienhilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269274

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