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Ansätze eines „europäischen Religionsrechts“

Primärrechtliche Grundlagen und europäischer Grundrechteschutz

Title: Ansätze eines „europäischen Religionsrechts“

Seminar Paper , 2008 , 17 Pages , Grade: 1,7

Autor:in: B.A. Erik Weihmann (Author)

Law - European and International Law, Intellectual Properties
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Wird nach der Stellung religionsrechtlicher Aspekte im Europarecht und insbesondere im Europäischen Primärrecht, also den zwischen den Mitgliedsstaaten ausgehandelten Vertragswerken, gefragt, so ist nach Heinrich de Wall zu sagen, dass es „ein europäisches Staatskirchenrecht in einem umfassenden Sinne […] wegen der begrenzten Zuständigkeiten und Reichweite der Europäischen Union nach dem derzeitigen Stand der Integration nicht gibt.“ (De Wall) Trotzdem bedeutet dies keinesfalls, dass das Europäische Primärrecht gegenüber Religion, Kirchen und Staatskirchenrecht eine schweigende Haltung einnimmt.
Ein europäisches Staatskirchenrecht ist nach Art. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) kein Ziel und nach Art. 2 und 3 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) kein benanntes Aufgabenfeld für Organe der Gemeinschaft. Die ausschließliche Kompetenz für Fragen des Religionsrechts verbleibt demnach gemäß dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung bei den Nationalstaaten. Für die folgende Betrachtung ist aber der Fakt von Bedeutung, dass die in den Verträgen zugesicherten Kompetenzen der Gemeinschaft, sowie darauf aufbauend das Sekundärrecht und die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof (EuGH), Einfluss und Ausstrahlungswirkung auf das Religionsrecht haben. Man kann also nach Stefan Mückel für die Gemeinschaft und ihre Organe von „eine[r] mittelbare[n] Sachkompetenz im Bereich des Staatskirchenrechts“ (Mückel) sprechen.
Diese Arbeit wird im ersten Teil die wesentlichsten Aspekte Europäischen Primärrechts anreißen, ggf. mit einem Verweis auf das Sekundärrecht und im kleineren zweiten Teil auf den religionsspezifischen Grundrechtsschutz eingehen. Abschließend soll im dritten Teil aus aktuellem Anlass die Stellung der Religionsfreiheit und der Religionsgemeinschaften untersucht werden wie sie der Änderungsvertrag von Lissabon für den EUV und den Vertag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorsieht.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis der Arbeit

A. ALLGEMEINE EINFÜHRUNG

I. EINE MOMENTAUFNAHME

II. GLIEDERUNG DER ARBEIT

B. RELIGIONSSPEZIFISCHE ASPEKTE DES PRIMÄRRECHTS

I. DIE ROLLE VON RELIGIONSRECHT IN DER KOMPETENZORDNUNG DES PRIMÄRRECHTS

II. DAS RECHT AUF RELIGIONSFREIHEIT IM EUV

III. DAS ANTIDISKRIMINIERUNGSGEBOT NACH ART. 14 EMRK I.V.M. ART. 13 EGV

IV. SOZIALPOLITISCHE EINFLÜSSE AUF DAS RELIGIONSRECHT

V. DIE BEDEUTUNG DES SUBVENTIONSVERBOTES FÜR RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN

VI. KULTUR UND BILDUNG ALS BEEINFLUSSENDE POLITIKEN

C. GRUNDRECHTESCHUTZ IN EUROPA

I. GRUNDRECHTSSCHUTZ ÜBER DIE EMRK

II. DER GRUNDRECHTSSCHUTZ DER EUROPÄISCHEN UNION

III. DIE BEDEUTUNG DER RELIGION IM GRUNDRECHTSSCHUTZ

D. ENTWICKLUNG UND AUSBLICK

E. SCHLUSS

Zielsetzung & Themenfelder

Die Arbeit untersucht die Stellung religionsrechtlicher Aspekte im europäischen Primärrecht und analysiert, inwieweit die Europäische Union trotz fehlender direkter Kompetenzen durch Ausstrahlungswirkungen Einfluss auf nationale Religionssysteme nimmt sowie den europäischen Grundrechtsschutz in diesem Kontext gewährleistet.

  • Die Kompetenzstruktur der Europäischen Union gegenüber dem Religionsrecht.
  • Die Bedeutung der Religionsfreiheit und des Antidiskriminierungsgebots im EU-Recht.
  • Sozial- und wirtschaftspolitische Auswirkungen auf Religionsgemeinschaften (z.B. Subventionsverbot).
  • Der Schutz durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und das Unionsrecht.
  • Perspektiven durch den Vertrag von Lissabon und die Grundrechtecharta.

Auszug aus dem Buch

I. Die Rolle von Religionsrecht in der Kompetenzordnung des Primärrechts

Wie oben schon angedeutet, besitzt die die EU und die EG keine Kompetenz-Kompetenz. Sie dürfen demnach nicht selbst entscheiden, welche Sachgebiete in ihren Regelungsbereich fallen. Die Kompetenzzuweisung geschieht vielmehr über die begrenzten Einzelermächtigungen der Mitgliedsstaaten auf vertraglicher Grundlage (Art. 5 EUV und Art. 5 I EGV), in denen die einzelnen Zuständigkeitsbereiche an die Union und die Gemeinschaft delegiert werden.

Das Religionsrecht ist, eben weil es keine vertragliche Kompetenz darstellt, direkt vom Europarecht nicht erfassbar. Zwar kennt der EGV mit der Vertragsabrundungskompetenz des Art. 308 EGV eine Möglichkeit, mit welcher auch nicht determinierte Bereiche als Materien zur Verwirklichung der Ziele der EG herangezogen werden können. Die Vertragsabrundungskompetenz stellt jedoch eine Ausnahmevorschrift, mit der genauso wenig wie über die fehlende direkte Kompetenzzuweisung ein europäisches Religionsrecht aufgebaut werden kann.

Trotzdem ist Artikel 308 nicht als bedeutungslos anzusehen. Im Gegenteil entfaltet er seine Funktion erst über die Ausstrahlungswirkung religionsspezifischer Aspekte. So können auch solche Materien in die Zuständigkeit des Europarechts fallen, wenn die Regelungen der EG-Organe in einem determinierten Kompetenzbereich fußen, zum Beispiel einen klassischen ökonomischen Charakter besitzen, zu denen in den Kompetenztiteln einige Angaben zu finden sind. Zweitens muss darauf der Schwerpunkt der Regelung ruht, somit der mit betroffene religionsrechtliche Aspekt nur als Teilmenge der von der Regelung betroffenen Bereiche aufzufassen ist.

Ob und inwieweit die bewusste Mit-Regelung religionsrechtlicher Aspekte dabei in Betracht gezogen wurde, ist von Fall zu Fall verschieden. Wichtig für die Gültigkeit des Rechtsaktes ist jedoch, dass die Regelung von explizit religionsrechtlichen Angelegenheiten nicht angedacht war.

Zusammenfassung der Kapitel

A. ALLGEMEINE EINFÜHRUNG: Diese Einleitung stellt fest, dass es kein umfassendes europäisches Staatskirchenrecht gibt, betont jedoch die Bedeutung der indirekten Ausstrahlungswirkung des Europarechts auf diesen Bereich.

B. RELIGIONSSPEZIFISCHE ASPEKTE DES PRIMÄRRECHTS: Dieses Kapitel analysiert verschiedene primärrechtliche Felder, in denen Religion eine Rolle spielt, wie etwa die Kompetenzordnung, Religionsfreiheit, Antidiskriminierung, Sozialpolitik sowie Beihilferecht.

C. GRUNDRECHTESCHUTZ IN EUROPA: Hier werden die zwei Ebenen des Grundrechtsschutzes, die EMRK und das EU-Recht, gegenübergestellt und deren Bedeutung für die Religionsfreiheit untersucht.

D. ENTWICKLUNG UND AUSBLICK: Das Kapitel befasst sich mit der historischen Entwicklung des Status der Kirchen in den Verträgen sowie mit den zukünftigen Auswirkungen des Vertrags von Lissabon.

E. SCHLUSS: Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Integrationsprozess trotz fehlender Zuständigkeit stetig in religionsrechtlich relevante Bereiche ausstrahlt, was den europäischen Grundrechtsschutz als Schutzinstanz essenziell macht.

Schlüsselwörter

Europäisches Religionsrecht, Primärrecht, Europäische Union, Religionsfreiheit, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Grundrechtsschutz, Staatskirchenrecht, Kompetenzordnung, Antidiskriminierungsgebot, Subventionsverbot, Nationale Identität, Vertrag von Lissabon, Kirchenautonomie, Rechtsangleichung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit untersucht, inwieweit das europäische Primärrecht religionsrechtliche Aspekte beeinflusst und welcher Grundrechtsschutz in diesem Kontext für Religionsgemeinschaften besteht.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentrale Themen sind die Kompetenzstruktur der EU, das Diskriminierungsverbot, die soziale Sicherheit kirchlicher Arbeitnehmer, das Subventionsverbot und der allgemeine Grundrechtsschutz durch die EMRK und das Unionsrecht.

Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?

Das Ziel ist es, aufzuzeigen, dass es zwar kein vereinheitlichtes europäisches Religionsrecht gibt, die EU aber durch ihre Kompetenzen eine faktische Ausstrahlungswirkung auf nationale Religionsverfassungsrechte entfaltet.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse von Primärrechtsquellen (Verträge), der Rechtsprechung des EuGH sowie die Auswertung relevanter Fachliteratur zu Staatskirchenrecht und Europarecht.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert primärrechtliche Bestimmungen wie Artikel 13 EGV (Diskriminierung), Wettbewerbsrecht, sozialpolitische Richtlinien und die grundrechtliche Absicherung über EMRK und EU-Grundrechte.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie "europäisches Primärrecht", "Religionsfreiheit", "Grundrechtsschutz", "Staatskirchenrecht" und "Ausstrahlungswirkung" geprägt.

Wie verändert der Vertrag von Lissabon die Situation der Kirchen?

Der Vertrag von Lissabon manifestiert mit Artikel 17 AEUV den Status der Kirchen als verpflichtendes Primärrecht und führt die Charta der Grundrechte in den EU-Vertrag ein.

Was besagt die "Ausstrahlungswirkung" im Kontext der Arbeit?

Sie beschreibt den Effekt, bei dem Regelungen der EU in eigentlich nicht-religiösen Bereichen (wie Wirtschaft oder Soziales) dennoch indirekt in die Autonomie und Rechtsstellung von Religionsgemeinschaften eingreifen.

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Details

Title
Ansätze eines „europäischen Religionsrechts“
Subtitle
Primärrechtliche Grundlagen und europäischer Grundrechteschutz
College
University of Erfurt  (Staatswissenschaftliche Fakultät - Fachrichtung Rechtswissenschaften)
Course
Kirche und Staat in Europa
Grade
1,7
Author
B.A. Erik Weihmann (Author)
Publication Year
2008
Pages
17
Catalog Number
V269629
ISBN (eBook)
9783656605720
ISBN (Book)
9783656605652
Language
German
Tags
Staatskirchenrecht Kirchenrecht Religion EU EMRK EGRC Europäische Union
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
B.A. Erik Weihmann (Author), 2008, Ansätze eines „europäischen Religionsrechts“, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269629
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