Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Zentrale Merkmale der nationalsozialistischen Filmpolitik
2.1 Der Filmminister und das Propagandaministerium
2.2 Institutionen und Maßnahmen zur Filmkontrolle
2.2.1 Die Reichsfilmkammer
2.2.2 Filmzensur: Verbote und Prädikate
3. Ökonomische Steuerungsmechanismen
3.1 Die Filmkreditbank
3.2 Die Verstaatlichung der Filmunternehmen
4. Der NS-Film: Propagandastreifen vs. Unterhaltungskino
4.1 Politische und unpolitische Filme
4.2 Der aggressiv-propagandistische Film
4.3 Die Instrumentalisierung des Spielfilms zur Ideologieverbreitung
5. Resümee
6. Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Mit der Ernennung von Adolf Hitler zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 begann die NSDAP mit der Durchsetzung ihrer menschenverachtenden Ideologie. Staatliche Eingriffe in sämtliche Lebensbereiche waren unaufhaltsam und wurden durch die NSDAO unmittelbar nach der Machtübernahme in systematischer Weise durchgeführt. Das Medium Film wurde im Dritten Reich (1933 bis 1945) als wirksamstes Instrument der Massenkommunikation angesehen und zu Propagandazwecken missbraucht, um systemkonforme Inhalte zu transportieren.
In der vorliegenden Arbeit werden zunächst die Maßnahmen dargestellt, mit denen das NS-Regime die Inhalte der Spielfilme kontrollierte und für ihre eigene Zwecke einsetzte. Im weiteren Verlauf wird verdeutlicht, wie eine sowohl versteckte als auch offene Manipulation der deutschen Bevölkerung überhaupt möglich war. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, aufzuzeigen, warum die Filmschaffenden des NS-Regime oftmals als Meister der Propaganda tituliert werden, obwohl so genannte aggressivpropagandistische Filme, also Filme mit direktem Bezug zum NS-Regime oder zur NS-Ideologie, lediglich ein Zehntel der insgesamt über 1000 Spielfilme ausmachten, die während der NS-Zeit in Deutschland hergestellt wurden.[1]
2. Zentrale Merkmale der nationalsozialistischen Filmpolitik
Im Folgenden werden die zentralen Merkmale der nationalsozialistischen Filmpolitik herausgearbeitet. Bevor das NS-Regime Filme zu Propaganda-Zwecke missbrauchen konnte, mussten allerdings erst effiziente Kontrollinstrumente installiert werden. Die Errichtung staatlicher Institutionen und der Erlass von Gesetzen illustriert, wie massiv die Überwachung des Films durch die NSDAP eingefordert wurde. Die im Folgenden dargestellte, filmpolitische Machtübernahme des NS-Regimes hatte zur Aufgabe, Filme bei Bedarf willkürlich zu verändern, zu fördern oder zu verbieten.
2.1 Der Filmminister und das Propagandaministerium
Am 13.03.1933 wurde das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda (RMPV) errichtet.[2] Als Leiter des RMPV wurde Joseph Goebbels ermannt. Dieser verkündete die Ziele der „totalen“ Beeinflussung der Massen durch die geschaffene Organisation. So sollte das RMPV eine Revolution des Geistes der Nation erreichen, mit der die politischen Gegner nicht vernichtet, sondern vielmehr als Mitstreiter gewonnen werden sollen.[3] Hauptziel des Propagandaministeriums, das in verschiedene Abteilungen wie Presse, Film und Rundfunk aufgeteilt wurde[4], war die Gleichschaltung. Als selbst ernannter „Schirmherr“ für Propaganda und Volkserziehung war es dem promovierten Literaturgeschichtler Goebbels gelungen, sämtliche zentralen Schlüsselfunktionen in seinem Machtbereich respektive in seiner Person zu vereinen.[5]
Goebbels zentrale Rolle prägte den Film im NS-Regime in großem Maße. Ihm unterstand sowohl die Filmbehörde im Reichspropagandaministerium und die Zentrale Filmprüfstelle, als auch die Reichsfilmkammer. Wesentlich gestärkt wurde Goebbels Position noch durch ein 1935 verabschiedetes Gesetz, welches ihm das Recht einräumte, bei Zensurfragen über alle Instanzen hinweg zu entscheiden.[6]
Demnach hatte Goebbels als zentrale Schlüsselfigur des Filmwesens bei allen Aspekten des Mediums Film das letzte Wort und zwar inhaltlicher, ästhetischer oder organisatorischer Hinsicht.[7]
2.2 Institutionen und Maßnahmen zur Filmkontrolle
Durch die Errichtung der Reichsfilmkammer, die Zensur und Prädikatisierung von Filmen sowie die Abschaffung der Filmkritik, die durch nationalsozialistische Filmbetrachtungen ersetzt wurde, gelang es dem NS-Regime, sich das uneingeschränkte Bild-Monopol zu sichern.[8]
Alles, was Adolf Hitler und seiner Partei missfiel, wurde verboten und vernichtet.[9] Im Gegensatz hierzu wurden Filme, die die nationalsozialistische Ideologie vertraten, besonders gefördert. Die umfangreichen staatliche Eingriffe und die Errichtung von Kontrollinstanzen verdeutlichen, wie vehement Hitler und Goebbels die Absicht der totalen Beeinflussung durch den Film verfolgten.[10]
2.2.1 Die Reichsfilmkammer
Auf Goebbels Initiative hin, wurde die Institution „Reichsfilmkammer“ am 14.07.1933 per Gesetz installiert und kurze Zeit später in die Reichskulturkammer integriert. Der Gründung dieses totalen Kontroll- und Beeinflussungsapparates ging die Schaffung der so genannten Spio-Kommission (Spitzenverband der deutschen Filmindustrie e.V.) voraus, die schon vorher dafür sorgte, dass eine Nichtaufnahme in den Spio-Verband ein Berufsverbot für jeden Filmschaffenden bedeutete. Der Spio-Plan sah eine enge Zusammenarbeit von Staat und Spio vor und wurde vom Ufa Vorstand, Ludwig Klitzsch, schon im Februar 1933 zur wirtschaftlichen und strukturellen Umorganisation des deutschen Filmwesens vorgelegt[11], und wenige Monate später von den Nationalsozialisten übernommen.[12]
Im Filmkammer-Gesetz spiegelte sich die totalitären Ansprüche Goebbels wider. Das Gesetz war so ausgelegt, dass es die Ablehnung respektive den Ausschluss eines Mitgliedes dann erlaubte, wenn der Verdacht aufkam „dass der Antragsteller die für die Ausübung des Filmgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besaß“[13]. Allerdings wurden die Kriterien für die geforderte „Zuverlässigkeit“ nicht näher bestimmt und de Verantwortlichen hatte somit das Recht, frei über die Eignung eines Bewerbers zu entscheiden. Insbesondere wurde die Institution der Reichsfilmkammer dafür genutzt, eine Arisierung im Filmwesen voranzutreiben. So musste dem Antrag auf Aufnahme ein Abstammungsnachweis beigelegt werden. Der extreme Antisemit Goebbels erlaubte die Aufnahme von Juden nur dann, wenn diese für die Filmproduktionen unverzichtbar waren. Die Namen der Juden wurden dann aber üblicherweise aus dem Filmvorspann, dem Programm sowie den Plakaten des Filmes entfernt. Filmschaffende jüdischer Religion konnten daher nur noch in Ausnahmefällen der Berufsausübung nachgehen.[14]
[...]
[1] Vgl. Filmportal (2014b).
[2] Vgl. Traudisch (1993), S. 40.
[3] Hoffmann (1988), S. 93.
[4] Vgl. Traudisch (1993), S. 40.
[5] Vgl. Moeller (1998), S.63.
[6] Vgl. Kleinhans (2005).
[7] Vgl. Moeller (1998), S. 57.
[8] Vgl. Filmportal (2014a) sowie Filmportal (2014f).
[9] Vgl. Kleinhans (2003), S. 199.
[10] Vgl. Hoffmann (1988), S. 79.
[11] Vgl. Lange (1994), S. 23.
[12] Vgl. Lange (1994), S. 29.
[13] Kreimeier (1993), S. 267.
[14] Kleinhans (2005).