Rechtswegzuweisung, Entscheidungsanalyse, BSG vom 22. April 2009, Az. B 13 SF 1/08 R, NZS 2010, 349

Rechtswegzuweisung bei Klage einer Rehabilitationseinrichtung gegen einen Rentenversicherungsträger auf Abschluss eines Belegungsvertrages


Hausarbeit, 2013

35 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung in den Aufbau der Arbeit

2. Allgemeines zum Rechtsweg
2.1. Verfassungsrechtliche Garantie des Rechtsweges
2.2. Historischer Abriss des Rechtsweges
2.3. Die Zweige der Gerichtsbarkeiten und die Zuweisung der Zuständigkeiten

3. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22. April 2009
3.1. Streitgegenstand
3.2. Ausgangssituation
3.3. Verfahrensverlauf vor der Sozialgerichtsbarkeit
3.4. Entscheidungsgründe

4. Stellungnahme
4.1. Für die Rechtswegzuweisung relevante Normen
4.2. Kritik an der Rechtswegzuweisung durch das BSG
4.2.1. Bisherige Rechtswegzuweisung aufgrund der Rechtsnatur eines Vertrages
4.2.2. Bezugnahme des BSG auf ein Urteil des BVerwG
4.2.3. Bezugnahme des BSG auf den Beschluss des GmSOGB vom 10.07.1989
4.2.4. Gegenüberstellung zweier Gerichtsentscheidungen
4.2.5. Beschluss des GmSOGB vom 10. April 1986
4.2.6. Seltener Bezug zum Beschluss des GmSOGB in der Sozialgerichtsbarkeit
4.2.7. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22. Februar 2006
4.2.8. Voraussetzungsreiches Schweigen des BSG

5. Folgen der BSG-Entscheidung
5.1. Orientierungsfunktion für die Rechtsprechung diskussionswürdig
5.2. Unvorhersehbarkeit der weiteren Auswirkungen ob fehlender Bindungskraft
5.3. Rechtswegzuweisung nach dem Willen des Gesetzgebers

6. Öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Vertrag
6.1. Argumentation für einen privat-rechtlichen Vertrag
6.2. Argumentation für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
6.3. Persönliche Positionierung

7. Rechtspolitische Forderung

8. Fazit

Literaturverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung in den Aufbau der Arbeit

Die Arbeit befasst sich mit der Problematik der Rechtswegzuweisung bei Streitigkeiten um Vertragsabschlüsse zwischen Rehabilitationseinrichtungen und Rentenversicherungsträgern anhand eines Beschlusses des Bundessozialgerichtes.

Hierfür wird zu Anfang eine allgemeine thematische Einführung in die Rechtswegfrage gegeben. Sodann wird die für diese Arbeit maßgebliche Entscheidung des BSG vorgestellt und anschließend insbesondere auf ihre Besonderheit gegenüber der vorigen Rechtswegfindung untersucht. Dabei soll herausgestellt, dass das Ergebnis des BSG nach hier vertretener Auffassung aus verschiedenen Gründen weniger einleuchtend ist, als zunächst angenommen werden könnte und welche Bedeutung und welche Folgen der Entscheidung an dieser Stelle beigemessen werden. Abschließend wird eine Übersicht gegeben, wie auch in der Streitigkeit, über die das BSG zu entscheiden hatte, üblicherweise entschieden worden wäre. Dadurch sollte erkennbar werden, dass das BSG möglicherweise manche entscheidungsrelevanten Punkte keiner Würdigung unterziehen konnte, wenn es nur noch auf die Rechtsnatur eines behaupteten Anspruchs auf Vertragsabschluss und nicht mehr auf die Rechtsnatur des Vertrages selbst abstellt. Auch wird zu Ende noch einmal herausgestrichen, welchen Beitrag zur Diskussion um die Rechtswegfrage der Beschluss geleistet haben könnte und dass nach wie vor eine eindeutige Klärung durch den Gesetzgeber notwendig ist.

2. Allgemeines zum Rechtsweg

2.1.Verfassungsrechtliche Garantie des Rechtsweges

Sieht sich jemand in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt, so steht ihm grundsätzlich der Rechtsweg offen.

Könnte es also sein, dass eine Privatperson durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt wurde, besteht für sie die Möglichkeit, die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsweggarantie aus Artikel 19 IV GG in Anspruch zu nehmen und eine gerichtliche Kontrolle in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht herbeizuführen.

Sieht sich eine Privatperson durch eine Rechtsverletzung einer anderen

Privatperson beeinträchtigt, ist ihr aus dem den Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten allgemeinen Justizgewähranspruch ebenso der Rechtsweg gegeben.

Nur in seltenen Fällen können Rechtsstreitigkeiten nicht gerichtlich ausgetragen werden. Artikel 19 IV 3 i.V.m. Artikel 10 II 2 GG nennt insoweit eine solche Ausnahme in Bezug auf das Fernmeldegeheimnis.

Zu welchem Zweig der Gerichtsbarkeiten der Rechtsweg eröffnet ist, ist eine weitergehende Frage.

2.2. Historischer Abriss des Rechtsweges

Die historische Ausgestaltung des Rechtsweges beschränkte sich auf die sogenannte ordentliche Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen. Erst ab dem 19. Jahrhundert entwickelte sich in Deutschland mit der Forderung nach einem Rechtsstaat ein Rechtsweg, der eine unabhängige richterliche Kontrolle der Verwaltungsbehörden ermöglichte; zuvor mussten rechtliche Streitigkeiten vor (weisungs-)abhängigen Behörden selbst austariert werden.1Der Zugewinn an Rechtsschutz und die rechtsstaatliche Bedeutung dieser jüngeren historischen Errungenschaft lässt sich leicht erahnen, wenn etwa heute die Erfolgswahrscheinlichkeit von Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerden betrachtet wird, die aus verschiedenen Gründen nicht allzu hoch ist.

In vergangener Zeit stellte sich also vielmehr die Frage, ob der Rechtsweg überhaupt gegeben ist. Im deutschen Rechtsstaat ist der Rechtsweg jedoch entsprechend ausdifferenziert:

2.3. Die Zweige der Gerichtsbarkeiten und die Zuweisung der Zuständigkeiten

Artikel 95 I GG verpflichtet den Bund, für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht zu errichten. Neben den damit gegebenen fünf Zweigen der Gerichtsbarkeit ist nach Artikel 95 III GG für diese obersten Gerichtshöfe ein Gemeinsamer Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu bilden. Das oberste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht, entscheidet über die in Artikel 93 GG genannten Angelegenheiten und zählt ebenso wie die Verfassungsgerichte der Länder nicht unter die o.g. fünf Zweige der Fachgerichte.

In Anbetracht dieser fachlichen Ausdifferenzierung ist immer wieder die Frage, welcher Rechtsweg zu welcher Gerichtsbarkeit unter welchen Voraussetzungen gegeben ist bzw. gegeben sein soll, von Bedeutung.

Verfassungsrechtlich gibt das Grundgesetz zwar deutlich zu erkennen, unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten der jeweils spezifischen Fachgerichtsbarkeit zuweisen zu wollen. Eine genaue Festlegung erfolgt indes nicht. Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Rechtswegzuweisung insoweit ein weiter Entscheidungsspielraum zu2; erfolgte Zuweisungen sind von einem Gericht nämlich erst zu beanstanden, wenn sie offensichtlich fehlerhaft oder erkennbar unsachlich sind.3

Zur Sicherstellung, dass für jeden möglichen Rechtsstreit eine Gerichtsbarkeit zuständig ist, führte der Gesetzgeber zwei Generalklauseln4ein:

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (für privat-rechtliche Angelegenheiten) nach § 13 GVG oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit (für öffentlich-rechtliche Angelegenheiten) nach § 40 VwGO lässt sich regelmäßig anhand der Rechtsnatur der jeweiligen Streitigkeiten begründen. Ausnahmen, etwa durch Sonderzuweisungen durch Bundesgesetze, sind nach den Vorschriften bereits normiert Bereits diese beiden konkretisierungsbedürftigen Generalklauseln dürften andeuten, dass es möglicherweise nicht immer so einfach mit der Rechtswegzuweisung ist, wie zunächst gemeint werden könnte. Zwar dürfte überwiegend Klarheit herrschen, wenn es gilt, den zuständigen Rechtsweg zu bestimmen. Dennoch gibt es manche Fälle, die schwieriger einzuordnen und rechtlich als auch politisch kontrovers diskutiert werden können.

Beispielsweise ist es keine gemeinhin anzunehmende Rechtswegzuweisung, dass Rechtsstreitigkeiten betreffs BAföG als besonderem Teil des Sozialgesetzbuches (§ 68 Nr. 1 SGBI) nach § 54 BAföG vor den Verwaltungsgerichten auszutragen sind; das allgemeine Rechtsempfinden dürfte vielmehr eine Zuordnung zur Sozialgerichtsbarkeit vornehmen; hier ließe sich beispielsweise trefflich über die Zielsetzung der momentanen Bildungspolitik streiten, die einer Gruppe von Sozialleistungsempfängern, die finanziell grundsätzlich schlechter gestellt sind als Bedürftige nach dem SGBII, einen im Vergleich zur Sozialgerichtsbarkeit weniger klägerfreundlichen Rechtsweg zuweist.

Auch dürfte es vielen juristischen Laien schwierig nachvollziehbar bzw. wenig plausibel scheinen, Streitigkeiten bezüglich Vertragsabschlüssen zwischen Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit der Begründung zuzuordnen, erstere handelten - wie jeder Bürger - privatrechtlich auf dem allgemeinen Güter- und Dienstleistungsmarkt.

Vielleicht kommt ein solches Unverständnis mit Recht auf - hierüber besteht keine einheitliche rechtliche Beurteilung, sondern eine Jahre andauernde rechtliche Kontroverse, auch wenn diese zu einem großen Teil durch den Gesetzgeber im Ergebnis (also der letztlichen Rechtwegzuweisung) entschieden wurde.

Denn während das Grundverhältnis zwischen einem Rehabilitationsträger und einem Leistungsberechtigten eindeutig öffentlich-rechtlicher Natur, das Rechtsverhältnis zwischen einem Rehabilitanden und einem Leistungserbringer eindeutig privat-rechtlicher Natur, ist die Qualifizierung eines Leistungsbeschaffungsverhältnisses zwischen einem Rehabilitationsträger und einem Leistungserbringer umstritten.5

Um eine solche Streitigkeit geht es hier.

Im Folgenden wird diesbezüglich zunächst der Beschluss des 13. Senats des Bundessozialgerichtes vom 22.04.2009 (B 13 SF 1/08 R) wiedergegeben.

3. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22. April 2009

3.1. Streitgegenstand

Das Bundessozialgericht6hatte darüber zu befinden, ob bei der Klage einer Rehabilitationseinrichtung gegen einen Rentenversicherungsträger der Sozialrechtsweg gegeben ist, wenn diese beantragt, den Träger zur neuen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts darüber zu verpflichten, ob mit der Einrichtung ein Belegungsvertrag abzuschließen ist.

3.2. Ausgangssituation

Klägerin war eine Ärztin für Psychotherapie und Physiotherapie, die eine psychosomatische Rehabilitationsklinik betreibt. Sie setzte bereits sozialgerichtlich ihren Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages gem. § 111 SGBV mit verschiedenen Krankenkassen und Kassenverbänden für die von ihr betriebene Einrichtung durch. Ihre Bemühungen, auch mit dem Beklagten, einem Rentenversicherungsträger, einen Belegungsvertrag abzuschließen, blieben ohne Erfolg. Dem ablehnenden Schreiben der Rentenversicherung Ende 2003 begegnete die Klägerin mit einem Widerspruch, den der Beklagte mit Schreiben vom 29.12.2004 dahingehend beantwortete, dass die jeweiligen Träger keine Zulassungen durch Verwaltungsakt erteilten, sondern auf Grundlage des privaten Rechts Belegungsverträge mit Einrichtungsbetreibern schlössen; die §§ 69 und 111 SGBV enthielten nur Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung. (Rn. 1)

3.3. Verfahrensverlauf vor der Sozialgerichtsbarkeit

Nun erhob die Klägerin im Januar 2005 vor dem Sozialgericht Berlin Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, über die Belegung der von der Klägerin betriebenen Rehabilitationsklinik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ihr Begehren sei der Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Belegungsvertrages gem. § 15 II SGBVI i.V.m. § 21 SGBIX, bezüglich dessen dem Leistungsträger ein Ermessen zustehe. Bei Anhörung vertrat die Klägerin die Auffassung, selbst bei Wertung des Vertrags als zivilrechtlich wäre die Sozialgerichtsbarkeit zuständig; nach Anhörung der Beteiligten erklärte das Sozialgericht mit Beschluss vom 19.06.20077 den Sozialrechtsweg für nicht gegeben und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin. (Rn. 2)

Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg mit Beschluss vom 26.11.20088zurück mit der Begründung, es handele sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, der Sozialrechtsweg sei daher nicht gegeben. Das Klagebegehren sei darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, einen Vertrag mit der Klägerin über die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der besagten Einrichtung an die Versicherten der Beklagten abzuschließen. Unter Hinweis auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10.04.19869beurteilt das LSG dieses Rechtsverhältnis als privat. Auch folgt nach Ansicht des LSG nichts anderes aus § 51 II SGG, der derartige Streitigkeiten in Angelegenheiten des SGBV und SGBXI den Sozialgerichten zuweist. Auch § 69 SGBV ermögliche mit seinen Beschränkungen auf das SGBV keine andere Beurteilung. (Rn. 3)

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Klägerin nun mit der vom LSG zugelassenen Rechtsbeschwerde und trägt vor, die Sozialgerichtsbarkeit sei gem. § 51 I Nr. 1 SGG zuständig, „hilfsweise“ sei die Zuständigkeit analog § 51 II 1 SGG gegeben. Sie beantragt deshalb, den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 aufzuheben. (Rn. 4,5)

Dem entsprach das Bundessozialgericht. (Rn. 7)

3.4. Entscheidungsgründe

Als Entscheidungsgründe wurde maßgeblich folgendes angeführt: Das BSG erachtet die Beschwerde als begründet und erklärt den Sozialrechtsweg für gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 51 I Nr. 1 SGG handele (Rn. 9).

Nach Auffassung des BSG macht die Klägerin einen Anspruch geltend, der, wenn er denn bestünde, nur als öffentlich-rechtlich denkbar ist - eine Entscheidung darüber, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht, und erst recht nicht darüber, ob dieser, wenn er bestehen sollte, auch der Klägerin gegenüber der Beklagten zusteht, trifft das BSG ausdrücklich nicht (Rn. 10, 13).

Bei fehlender ausdrücklicher Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers richtet sich die Qualifizierung einer Streitigkeit als öffentlich- oder privat-rechtlich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Entscheidend sei die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag der Klägerin darstellt, und nicht, ob diese sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft.10

Nach Rechtsansicht des BSG sei es zur Bestimmung des Rechtsweges von vornherein unerheblich, welche Rechtsnatur ein solcher Vertrag hätte, käme er zustande. Dabei stützt es sich auf folgenden Satz des BVerwG: „Denn bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist nicht auf die Rechtsnatur der mit der Klage geforderten Handlung abzustellen, weil diese sich von der Rechtsnatur des darauf gerichteten Anspruchs unterscheiden kann.“11 Beispielhaft führt das Gericht hierzu aus, ohne darüber in der hier strittigen Angelegenheit entscheiden zu wollen, dass bei einer möglichen Anwendung der Zwei-Stufen-Theorie im vorliegenden Fall eine Zuordnung des Vertrages zum Zivilrecht erfolgen, der Anspruch selbst aber als öffentlich-rechtlich eingestuft würde.

Selbst wenn das Zivilrecht Ansprüche auf Vertragsabschluss kenne, berufe sich die Klägerin nicht etwa auf einen Kontrahierungszwang, sondern mache ausdrücklich geltend, die Beziehungen zwischen den Rehabilitationseinrichtungen und den Rentenversicherungsträgern entsprächen denen zwischen den Rehabilitationseinrichtungen und den Krankenkassen nach § 111 SGBV. Auf dieser Grundlage begehre sie eine erneute Entscheidung unter fehlerfreier Ausübung des ihr nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 15 II SGBVI, § 21 SGBIX) angeblich zustehenden Ermessens - und bewege sich damit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Rn. 14).

[...]


1vgl. wikipedia, Rechtsweg, Zugriffsdatum 20. September 2013.

2vgl.Morgenthalerin: Epping/Hillgruber, Beck’scher OK - Grundgesetz, Artikel 101 GG, Rn. 15.

3so u.a. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07, Rn. 37 (Berge 131, 274).

4ausführlich dazuLowein: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher OK Sozialrecht, § 51 SGG, Rn. 1ff.

5vgl.von der Heidein: Kossens/von der Heide/Maaß, SGBIX - Kommentar, § 21, Rn. 3.

6BSG vom 22. April 2009, Az. B 13 SF 1/08 R, NZS 2010, 349.

7SG Berlin vom19.06.2007, S 105 R 492/05.

8LSG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2008, L 17 B 972/07 R.

9GmS-OGB vom 10.04.1986, GmS-OGB 1/85, SozR 1500 § 51 Nr. 39.

10GmS-OGB vom 10.07.1989, GmS-OGB 1/88, SozR 1500 § 51 Nr. 53, S. 108 m.w.N.

11BVerwG vom 15.11.1990, 7 C 9.89, BVerwGE 87, 115, 119 m.w.N.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Rechtswegzuweisung, Entscheidungsanalyse, BSG vom 22. April 2009, Az. B 13 SF 1/08 R, NZS 2010, 349
Untertitel
Rechtswegzuweisung bei Klage einer Rehabilitationseinrichtung gegen einen Rentenversicherungsträger auf Abschluss eines Belegungsvertrages
Hochschule
Universität Kassel
Veranstaltung
Sozialrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
35
Katalognummer
V270859
ISBN (eBook)
9783656626015
ISBN (Buch)
9783656626008
Dateigröße
507 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtswegzuweisung, Rechtswegzuständigkeit, Belegungsvertrag, Rentenversicherung, Rentenversicherungsträger, Rehabilitationseinrichtung, Entscheidungsanalyse, SGG, VwGO, SGB IX, B 13 SF 1/08 R, 22. April 2009, BSG, GVG
Arbeit zitieren
Eleasar Gutherz (Autor:in), 2013, Rechtswegzuweisung, Entscheidungsanalyse, BSG vom 22. April 2009, Az. B 13 SF 1/08 R, NZS 2010, 349, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/270859

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