„Jedem Erfolg geht eine Idee voraus.“1
Das Verständnis dieser auf den ersten Blick recht simpel erscheinenden Aussage ist von enormer Wichtigkeit. Denn überträgt man diesen Gedanken auf die Wirtschaft und die Unternehmen eines Landes, so wird verdeutlicht, was teilweise selbstverständlich erscheinen könnte: die Gedanken und Ideen der Mitarbeiter tragen entscheidend zum Erfolg eines Unternehmens bei und sind ein bedeutender Faktor für eine wettbewerbsfähige Wirtschaft mit innovativen Produkten und Dienstleistungen.2 In der Rolle als Arbeitnehmer entwickelte Ideen sind kostbares geistiges Eigentum mit hohem wirtschaftlichen Potential, welche es zu schützen gilt. In diesem Zusammenhang tauchen konsequenterweise verschiedene Fragen auf: „gehört“ die Idee oder die Erfindung dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber? Wer ist berechtigt die Erfindung schützen zu lassen und wer darf die Erfindung nutzen? Das am 25. Juli 1957 in Kraft getretene Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG)3 liefert Antworten auf diese Fragestellungen. Die vorliegende Arbeit skizziert die Grundzüge des Gesetzes und vermittelt dem Leser einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Zielsetzung des Gesetzes
3. Anwendungsbereich
4. Diensterfindungen und freie Erfindungen
4.1. Regelungen bei Diensterfindungen
4.1.1. Erfindungsmeldung
4.1.2. Inanspruchnahme oder Freigabe
4.1.3. Schutzrechtsanmeldung
4.1.4. Vergütungsanspruch
4.2. Regelungen bei freien Erfindungen
4.3. Regelungen bei technischen Verbesserungsvorschlägen
5. Zusammenfassung
- Arbeit zitieren
- Stefanie Müller (Autor:in), 2013, Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/271206