Vorstandsvergütungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrise
gezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Thema
dar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die Oberschicht beraubt
fühlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz ins
Auge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fällen für sehr viel
pathetischen Zündstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeher
umstrittenen Tatbestand, lohnt sich.
Die Untreue unterscheidet zwei Varianten, deren Verhältnis zueinander von
Rechtsprechung und Lehre heftig diskutiert werden; den Missbrauchs- und den
Treubruchtatbestand. Nach h.M. bildet Ersterer nur einen Spezialfall der zweiten
Variante und ist insofern lex specialis. Beiden Varianten ist, dieser Ansicht nach,
die Anforderung an die Vermögensbetreuungspflicht und den Vermögensschaden
identisch zu eigen. Der Unterschied liegt also in der Tathandlung selbst und kann
für die hier behandelte Thematik i.E. offen bleiben, da der entscheidende
Unterschied letztendlich darin liegt, ob die Zuwendung zivilrechtlich wirksam ist.
Ist dies der Fall, so handelt es sich um den Missbrauchstatbestand. Bei fehlender
Wirksamkeit und Nichtigkeit greift der umfassendere Treubruchstatbestand. Drehund
Angelpunkt ist hier also die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht
selbst und deren Verhältnis hin zur gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung. Aus
diesem Grund beginnt die Prüfung immer bei einem Verstoß gegen privat- oder
öffentlich-rechtliche Pflichten. Durch die Einheit der Rechtsordnung ergibt sich
daraus eine akzessorische Primärrechtsbindung, die sich auch umgekehrt aus der
ultima ratio-Funktion des Strafrechts ergibt. Somit ist ein Verhalten, das in zivilund
öffentlich-rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, niemals als pflichtwidrig i.S.d. §
226 StGB zu bewerten. Auch ist der Strafrechtler selbst bei der Frage, ob ein
Primärrechtsverstoß vorliegt, nicht an die herrschende bzw. einhellige Auslegung
des Primärrechts gebunden, so dass zwar eine Primärrechts-, aber keine
Primärrechtlerakzessorietät des Strafrechts die Folge ist. Hierfür spricht, in
besonderem Maße, die erhöhte Anforderung an das Strafrecht, durch die
Beachtung des Bestimmtheitsgebots Art. 103 II GG, selbst.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzungen des Aufsichtsrats
I. Allgemein
II. Vorstandsvergütungen
1. Feste Vergütungsbestandteile
2. Variable Vergütungsbestandteile
3. Angemessenheit i.S.v. § 87 AktG
C. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch aktienrechtliche Pflichtverletzung
D. Der Fall Mannesmann
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Kriterien der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen im Kontext des Untreuetatbestands (§ 266 StGB). Ziel ist es, die gesellschaftsrechtlichen Maßstäbe für eine Pflichtverletzung zu erörtern und deren strafrechtliche Relevanz, insbesondere im Hinblick auf das Äquivalenzinteresse, zu analysieren.
- Strukturelle Grundlagen von Vorstandsvergütungen und das Gebot der Angemessenheit.
- Die Transformation gesellschaftsrechtlicher Pflichtverletzungen in den Straftatbestand der Untreue.
- Unterscheidung zwischen dem Missbrauchs- und dem Treubruchstatbestand.
- Kritische Aufarbeitung des Mannesmann-Verfahrens als Fallbeispiel für strafrechtlich relevante Vergütungsentscheidungen.
- Analyse der Rolle des Aufsichtsrats bei der Festlegung von Vergütung und Sonderzahlungen.
Auszug aus dem Buch
D. Der Fall Mannesmann
Mittwoch, der 29. November 2006 Landgericht Düsseldorf 10. Große Wirtschaftsstrafkammer Prof. Dr. Dr. Funk (F), Zwickel (Z), Ladberg (L), Dr. Esser (E), Dr. Ackermann (A) und Dr. Droste (D) verlassen nun schon zum zweiten Mal erleichtert den Saal L 111, den sog. „Schwurgerichtssaal“.
An diesem Tag wurde das Verfahren vorläufig eingestellt. Das Verfahren, dass die Deutschen über mehr als zwei Jahre beschäftigte und als einer der größten Wirtschaftsstrafprozesse in die deutsche Rechtsgeschichte einging.
Als „Begleitsymptom“ der bis dato teuersten Übernahme eines Unternehmens wurden Prämien und Abfindungen ausgezahlt und bilden damit den Ursprung dieses Prozesses, der am Ende als Meilenstein der Rechtsprechung im Bereich der Untreue gesetzt wurde.
- Das „Mannesmann-Verfahren“ -
Die Quelle für diesen Prozess entsprach dem feindlichen Übernahmeangebot Vodafones am 23.12.1999 und damit einhergehenden Übernahmeschlacht bis Anfang Februar 2000. Zu diesem Zeitpunkt legte Vodafone ein nachgebessertes Angebot vor, woraufhin der Vorstandsvorsitzende E den Aktionären empfahl dieses anzunehmen. Die Summe für die Übernahme betrug am Ende 188 Milliarden €.
In Konsequenz der Übernahme bewilligte der Aufsichtsratsausschuss für Vorstandsangelegenheiten, das Präsidium, bestehend aus den F, Z, L und A Anerkennungsprämien und Abfindungen im Wert von circa 5 Mio. €.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Das Kapitel führt in die Problematik der Vorstandsvergütung im Spannungsfeld von Wirtschaftskrise und strafrechtlichem Untreuetatbestand ein.
B. Gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzungen des Aufsichtsrats: Hier werden die Aufgaben des Aufsichtsrats sowie die Anforderungen an Vorstandsvergütungen unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebots beleuchtet.
C. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch aktienrechtliche Pflichtverletzung: Dieser Abschnitt untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein gesellschaftsrechtlicher Pflichtverstoß die Schwelle zur strafrechtlich relevanten Untreue überschreitet.
D. Der Fall Mannesmann: Ein detailliertes Fallbeispiel, das die praktischen Auswirkungen der Rechtsdogmatik auf die Verurteilung von Entscheidungsträgern bei der Auszahlung von Sonderprämien verdeutlicht.
Schlüsselwörter
Vorstandsvergütung, Untreue, § 266 StGB, Aufsichtsrat, § 87 AktG, Pflichtverletzung, Mannesmann-Verfahren, Angemessenheit, Äquivalenzinteresse, Vermögensbetreuungspflicht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht, Sonderzahlungen, Abfindungen, Treubruch.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die strafrechtliche Relevanz von Vorstandsvergütungen und untersucht, wann diese den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Aktiengesellschaftsrecht, das Gebot der Angemessenheit von Vorstandsbezügen und die Grenzen des Ermessensspielraums von Aufsichtsräten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung der Frage, unter welchen gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen eine Pflichtverletzung bei Vergütungsentscheidungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine dogmatische Analyse der einschlägigen StGB- und AktG-Paragraphen sowie auf die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden zunächst die Grundlagen der gesellschaftsrechtlichen Pflichten und die Angemessenheitsprüfung von Vergütungen erörtert, bevor der Übergang zur strafrechtlichen Untreue analysiert wird.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Kernbegriffe sind Vorstandsvergütung, Untreue, Äquivalenzinteresse, Aufsichtsrat und das Mannesmann-Verfahren.
Wie definiert der Autor das Verhältnis von gesellschaftsrechtlicher Pflicht und Strafrecht?
Der Autor betont, dass ein gesellschaftsrechtlicher Pflichtverstoß die notwendige Basis ist, aber nicht zwingend jede Verletzung gesellschaftsrechtlicher Maßstäbe als strafrechtliche Untreue zu werten ist.
Welche Bedeutung kommt dem "Fall Mannesmann" in der Argumentation zu?
Der Fall dient als Meilenstein der Rechtsprechung, an dem die Entwicklung und Anwendung der Maßstäbe für eine "gravierende Pflichtverletzung" bei der Gewährung von Sonderzahlungen exemplifiziert wird.
- Arbeit zitieren
- Johannes Stelzer (Autor:in), 2012, Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/271365