Die prozeßorientierte Darstellung des börsenmäßigen Wertpapierhandels unter besonderer Berücksichtigung der Automatisierung


Diplomarbeit, 2003

73 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG
1.1 EINFÜHRUNG IN DAS THEMA DER ARBEIT
1.2 ZIELSETZUNG
1.3 AUFBAU DER ARBEIT

2. DIE PROZESSE IM DEUTSCHEN BÖRSENHANDEL
2.1 DIE ABWICKLUNG VON WERTPAPIERAUFTRÄGEN DURCH KREDITINSTITUTE
2.1.1 BANKGESCHÄFTE DER KREDITINSTITUTE
2.1.2 BANKEN ALS KOMMISSIONÄR
2.1.3 INFORMATION UND KUNDENBERATUNG
2.1.4 DEPOTGESCHÄFT - VERWALTUNG UND VERWAHRUNG DER WERTPAPIERE
2.1.5 AUFTRAGSERTEILUNG
2.1.6 ABRECHNUNG DER WERTPAPIERGESCHÄFTE
2.1.7 RISIKEN BEI DER ABWICKLUNG VON WERTPAPIERGESCHÄFTEN
2.2 DIE AUFGABEN UND ORGANISATION DER WERTPAPIERBÖRSEN
2.2.1 BÖRSENBEGRIFF
2.2.2 BÖRSENFUNKTIONEN
2.2.3 WESENTLICHE RECHTSQUELLEN DES WERTPAPIERHANDELS
2.2.4 BÖRSENORDNUNG
2.2.5 BÖRSENAUFSICHT
2.2.6 BÖRSENORGANE
2.3 DIE HANDELSTEILNEHMER AN DEN PRÄSENZBÖRSEN.
2.3.1 ZULASSUNG ZUR BÖRSE
2.3.2 BÖRSENHÄNDLER.
2.3.3 SKONTROFÜHRER.
2.4 DIE KURSFESTSTELLUNG IM DEUTSCHEN KASSAMARKT
2.4.1 BÖRSENPREIS.
2.4.2 AUKTIONSPRINZIP (ORDERDRIVEN MARKET)
2.4.3 MARKET-MAKER-PRINZIP (QUOTEDRIVEN MARKET).
2.4.4 AUKTIONSPRINZIP VS. MARKET-MAKER-PRINZIP
2.5 DIE BÖRSENSEGMENTE
2.5.1 AMTLICHER MARKT.
2.5.2 GEREGELTER MARKT
2.5.3 FREIVERKEHR.
2.5.4 DIE NEUEN MARKTSEGMENTE DER DEUTSCHE BÖRSE AG.
2.6 BÖRSENSTRUKTUR.
2.6.1 DIE DEUTSCHE BÖRSE AG
2.6.2 DIE REGIONALBÖRSEN

3. DIE AUTOMATISIERUNG IM DEUTSCHEN KASSAHANDEL.
3.1 DIE PRÄSENZBÖRSE
3.2 DIE COMPUTERGESTÜTZTE PARKETTBÖRSE.
3.2.1 XONTRO-SYSTEM
3.2.2 XONTRO ORDER (BOSS-CUBE)
3.2.3 XONTRO TRADE (BÖGA)
3.3 DAS ELEKTRONISCHES HANDELSSYSTEM XETRA
3.3.1 DER HANDEL AUF XETRA
3.3.2 HYBRIDES HANDELSSYSTEM
3.3.3 PREISBILDUNG IM XETRA-HANDEL
3.3.4 VORTEILE UND RISIKEN VON XETRA
3.3.5 BESONDERE ORDERFORMEN IN XETRA

4. FAZIT UND AUSBLICK

BIBLIOGRAPHIE

VERSICHERUNG

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Der Weg zur Aktie

Abb. 2: Die Stellung von Quotes durch Market-Maker

Abb. 3: Die neue Indexwelt der Deutsche Börse AG

Abb. 4: Ablauf und Clearing eines Wertpapiergeschäfts

Abb. 5: Zentraler Kontrahent für Aktien

Abb. 6: Schematische Darstellung des Ablaufs eines Auftrags

Abb. 7: XETRA Auktionsplan

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Beispiel für eine Einheitsnotierung

Tab. 2: Handel auf XETRA - Beispiel

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Einführung in das Thema der Arbeit

Gegenstand dieser Arbeit ist die Darstellung der Prozesse des börslichen Wertpa- pierhandels. Investoren, die an der Börse ihr Geld anlegen wollen, müssen eine Bank, ggf. eine Direktbank oder einen Internet-Broker, aufsuchen, damit ihr Wertpa- pierauftrag an die Börse gelangt. Nicht die Anleger, sondern nur die Banken können die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel erhalten. Die Hauptaufgaben der Banken bestehen darin, den Kunden entsprechend seiner Kenntnisse zu beraten, ihm ein Depot für die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren einzurichten und die Aufträge an die Börse zu bringen. Der Prozeßablauf beginnt mit der Ordereinga- be in der Bank und der Orderübermittlung an die Börse. Abhängig davon, für welche Handelsart der Kunde sich entscheidet, wird der Auftrag entweder an der Präsenz- börse oder im elektronischen Handelssystem ausgeführt.

Die teilnehmenden Personen am Präsenzhandel sind die Börsenhändler, die die Aufträge ihrer Kunden weiterleiten und die Skontroführer, die die Orders annehmen, ausführen und die Börsenpreise feststellen.

Führen die Aufträge an der Börse zu einem Geschäftsabschluß, werden die entsprechenden Daten an die Clearstream Banking AG, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Börse AG, übermittelt. Die Banken erhalten anschließend Ausführungsbestätigungen, die sie dann an ihre Kunden weiterleiten.

Clearstream betreibt die Wertpapiersammelbank und ist zuständig für die Abwick- lung, Abschluß und Erfüllung der Wertpapiergeschäfte. Die Wertpapiere werden bei ihr in elektronischer Form verwahrt und auf den entsprechenden Depots verbucht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Der Weg zur Aktie

Quelle: Capital, Heft 10/2003, S. 154

Die in unserem Zeitalter fortschreitende Elektronisierung hat ebenfalls an den Börsen Einzug erhalten und wird vor allem hier stets vorangetrieben. Die Gründe dafür sind die Globalisierung der Börsengeschäfte und der dadurch steigende Wettbewerbs- druck der Börsensysteme bzw. der einzelnen Börsenplätzen sowie die zunehmenden Anforderungen der Investoren an die Effizienz der Börsentransaktionen. Ebenfalls erfordern die europaweiten Allianzen und die Harmonisierungsbestrebungen die Einführung elektronischer Handelsplattformen. Aufgrund der neuen Entwicklungen im Bereich der Informations- und Finanztechnologie läßt sich die Abwicklung des Börsengeschäfts, von der Erteilung der Order bis zur Erfüllung des Wertpapierge- schäfts, elektronisch steuern.

1.2 Zielsetzung

Dank des Börsengangs der Deutsche Telekom AG im November 1996 erhielt die Aktie gegenüber festverzinsliche Wertpapieren bei Investitionsentscheidungen den Vorzug und veränderte grundlegend die Depotstruktur vieler privater Anleger. Seit- dem sind eine Vielzahl von Sachbüchern und Ratgebern über die Wertpapierarten, Wertpapieranalyse, Anlagestrategien und Börsenpsychologie erschienen, mit denen sich jeder Kleinanleger in das Thema „Börse“ einlesen und sich von den Empfehlun- gen der Bankangestellten und den Analysten unabhängig machen kann. Die vorlie- gende Arbeit soll den Börsenhandel unter besonderer Berücksichtigung des Ablaufs der dahinterstehenden Prozeßkette darstellen, um dem privaten Anleger ein grundle- gendes Verständnis für das Börsengeschäft zu vermitteln. Ferner gibt die Arbeit einen aktuellen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die für ein geregeltes Umfeld und dessen Ablauf an den Wertpapierbörsen sorgen.

1.3 Aufbau der Arbeit

Die Prozesse im Börsenhandel sollen in dieser Arbeit chronologisch dargestellt werden. Der erste Abschnitt des zweiten Kapitels beschreibt die Rolle und Aufgaben der Kreditinstitute beim Geschäft mit dem Handel von Wertpapieren. Des weiteren soll dem Anleger gezeigt werden, welche Risiken mit der Abgabe eines Wertpapier- auftrages bestehen.

Im darauf folgenden Abschnitt wird zunächst die Börse begrifflich abgegrenzt und ihre Aufgaben und Organisation erläutert, um das Börsensystem mit seinen Funktio- nen besser zu verstehen. In diesem Zusammenhang erfolgt eine kurze Kunde der rechtlichen Rahmenbedingungen im deutschen Börsenhandel. Hier wird vor allem auf das im Juli 2002 verabschiedete 4. Finanzmarktförderungsgesetz eingegangen, welches weitreichende Änderungen im deutschen Börsenrecht mit sich brachte.

Die beiden folgenden Abschnitte befassen sich zum einen mit den Börsenteilnehmern sowie mit den Arten der Preisfeststellung im deutschen Präsenzhandel.

Anschließend wird aufgezeigt, auf welchen Märkten sich die Börsenteilnehmer bewegen, wie die Segmente klassifiziert sind und welche Zulassungsvoraussetzungen die Unternehmen für den Handel an der Börse erfüllen müssen. Im Rahmen der Börsensegmente wird die neue Indexwelt der Deutsche Börse AG vorgestellt.

Um die Abfolge eines an der Börse erteilten Wertpapierauftrags abzuschließen und einen Überblick über die Börsenstruktur zu verschaffen, erhält die Gruppe Deutsche Börse mitsamt ihrer Tochtergesellschaften (insbesondere Clearstream) und deren Aufgaben sowie die Regionalbörsen einschließlich ihrer aktuellen Wettbewerbssituation einen Platz im letzten Abschnitt des zweiten Kapitels.

Gegenstand des dritten Kapitels sind die Phasen der Automatisierung, von dem Präsenzhandel über den computergestützten Handel bis zu dem vollelektronischen Handel. Der erste Abschnitt beschreibt den Handel an der Präsenzbörse. Der folgen- de Abschnitt stellt die dort stattfindenden automatisierten Prozeßabläufe dar. Der dritte Abschnitt zeigt die Auswirkungen der Implementierung eines elektronischen Handelssystems anhand von XETRA auf die Strukturen und Prozesse des Börsen- handels auf und stellt die Vor- und Nachteile des XETRA-Handelssystems heraus.

Das abschließende Kapitel faßt zum einen die bedeutendsten Verbesserungen durch Computerbörsen im Börsenhandel zusammen. Zum anderen wird im Ausblick auf Basis einer Untersuchung der bisherigen Entwicklung einer neu geschaffenen, außerbörslichen Handelsplattform, der „bankinternen Handelsplattform“, eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung gegeben.

2. Die Prozesse im deutschen Börsenhandel

2.1 Die Abwicklung von Wertpapieraufträgen durch Kreditinstitute

2.1.1 Bankgeschäfte der Kreditinstitute

Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 KWG sind Kreditinstitute „Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.“1 § 1 Abs. 1 S. 2 KWG führt elf Bankgeschäfte auf, mit dem am Universalbankensystem2 festgehalten werden soll.3 Ein Unternehmen kann aber auch ein Kreditinstitut sein, wenn es nicht alle elf Bankgeschäfte anbietet. Bereits bei einem Betreiben eines einzigen Bankgeschäfts unterliegt es dem KWG. Das o.g. Gesetz umfaßt folgende Bankgeschäfte:

- Einlagengeschäft: die Annahme fremder Gelder als Einlagen (unabhängig davon, ob Zinsen vergütet werden);
- Kreditgeschäft: die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten;
- Diskontgeschäft: der Ankauf von Wechseln und Schecks;
- Effektengeschäft: die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten4 im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft);
- Depotgeschäft: die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere. Gemeint ist das Depotgeschäft im engeren Sinne, d.h. das offene Depot, nicht das geschlossene Depot, die Vermietung von Schrank- und Schließfächern;
- Investmentgeschäft: die in § 1 KAGG bezeichneten Geschäfte. Danach sind Kapitalanlagesellschaften (Investmentgesellschaften) Spezialbanken, deren Haupttätigkeit das Auflegen und Verwalten von Investmentfonds ist.5 Das bei ihnen angelegte Geld investieren sie im eigenen Namen für Rechnung der Anleger nach dem Prinzip der Risikomischung in bestimmte, gesetzlich zugelassene Ver- mögenswerte wie Wertpapiere oder Immobilien. Das angesammelte Geld bildet das sogenannte Sondervermögen (Investmentfonds) und ist von dem Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten. Es wird von den KAGs verwaltet und bei einer unabhängigen Depotbank verwahrt. Der Anteilinhaber hat Anspruch auf Gewinnbeteiligung, Rücknahme des Anteilscheins und auf eine ordnungsge- mäße Verwaltung des Fondsvermögens. Bekannte und marktbeherrschende deut- sche KAGs sind die ADIG (Commerzbank AG), Deka (Sparkasse), Dit (Dresdner Bank AG), DWS (Deutsche Bank AG) und Union Investment (genossenschaftli- che Bankengruppe);
- die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben;
- Garantiegeschäft: die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere;
- Girogeschäft: die Durchführung des bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungs- verkehrs;
- Emissionsgeschäft: die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien;
- E-Geld-Geschäft: die Ausgabe und Verwaltung von elektronischem Geld. Das E- Geld-Geschäft entstand mittels Zusammenführung des Geldkarten- und Netzgeldgeschäfts durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz (FMFG).6

2.1.2 Banken als Kommissionär

Die Abwicklung des Wertpapiergeschäfts ist in Deutschland die Aufgabe von Ban- ken.7 Bei einem Kommissionsgeschäft tritt die Bank dem Kunden nicht als Käufer bzw. Verkäufer gegenüber, sondern leitet den Auftrag an ein Wertpapiermarkt wei- ter, um dort den Wertpapierauftrag mit einer dritten Partei abzuschließen. Aus die- sem Geschäft trifft die Bank lediglich die Pflicht, sich um die Ausführung des Kun- denauftrags sorgfältig zu bemühen.8 Nach den §§ 383 ff. HGB liegt ein Kommissi- onsgeschäft vor, wenn die Bank Wertpapiere im eigenen Namen (die Identität des Auftraggebers wird i.d.R. nicht offen gelegt) für fremde Rechnung handelt.9 Die an dem jeweiligen Börsenmarkt geltenden Rechtsvorschriften und die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute sind für den Abschluß und Erfül- lung für den Kunden unmittelbar von Bedeutung. D.h., daß alle Folgen, ob Vor- oder Nachteile, die sich aus diesem Wertpapiergeschäft ergeben, dem Kunden zugetragen werden. Risiken wie die Preisunsicherheit vor Auftragsausführung und die Ungewißheit über das Zustandekommen des Geschäfts kann der Anleger auch auf die Bank übertragen, in dem er mit ihr ein Kaufvertrag mit einem festen Kaufpreis abschließt (Festpreisgeschäft).10

Wertpapieraufträge sind gem. § 22 Abs. 1 BörsG über die Börse abzuwickeln, sofern die Wertpapiere an einer inländischen Börse gehandelt werden. Nur auf besondere Weisung des Kunden kann die Bank den Kundenauftrag außerbörslich ausführen. Soll ein Auftrag über eine Bankplattform, wie z.B. XETRA Best, ausgeführt werden, bedarf es ebenfalls die ausdrückliche Weisung des Kunden. Der Börsenvorrang soll verhindern, daß die Bank sich nicht Vorteile auf Kosten der Kunden verschafft. Der Bank ist es auch nicht gestattet, die Wertpapiere dem Kunden aus dem eigenen Bestand zu verkaufen oder vorliegende Kauf- und Verkaufsaufträge verschiedener Anleger selbst gegeneinander auszuführen.

2.1.3 Information und Kundenberatung

Bevor es zur Erteilung und Ausführung eines Wertpapierauftrages kommt, hat die Bank den Kunden gem. §§ 31 ff. WpHG ausführlich zu informieren und zu beraten.11 Demnach ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden anzuwenden, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten (Kunden- gegen Bankinteresse) zu bemühen, bei unvermeidbaren Interessenkonflikten Kundenaufträge unter Wahrung der Kun- deninteressen auszuführen, vom Kunden Angaben über seine Erfahrungen oder Kenntnisse in dem beabsichtigten Geschäft, die Ziele, die mit der Anlage verfolgt werden und seine finanziellen Verhältnisse zu verlangen sowie dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.12 Die Interessenwahrungspflicht wird von der BAFin überprüft und überwacht (§§ 35, 36 WpHG).

Diese Regelungen sind umso erforderlicher, da die Banken inzwischen eine Vielzahl von Anlageformen und -produkten anbieten. Die hiesige Auswahl macht es für den einfachen Anleger immer schwerer, einen Durchblick zu erhalten und vor allem unter diesem Angebot das Produkt herauszufinden, das seinen persönlichen Bedürf- nissen am ehesten gerecht wird. Daher sind die Banken verpflichtet, den Kunden über Inhalt, Wesen und Bedeutung der einzelnen Anlagemöglichkeiten aufzuklären.

2.1.4 Depotgeschäft - Verwaltung und Verwahrung der Wertpapiere

Das Depotgeschäft beinhaltet i.e.S. die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapie- ren durch Kreditinstitute für andere (§ 112 Nr. 5 KWG).13 Anleger, die ins Wertpa- piergeschäft einsteigen wollen, brauchen ein Depot bei einer Bank, Sparkasse, Di- rektbank oder Internetbank (z.B. Consors).14 Auf diesem Konto (offenen Depot) werden Wertpapiere im Sinne von § 5 Abs. 1 DepotG verwahrt und deren Käufe und Verkäufe verbucht. Das Depot ist vergleichbar mit einem Girokonto. Der Anleger kann täglich über das Konto verfügen. Ihm wird einmal im Jahr ein Depotauszug zugestellt, wobei der Kunde jederzeit sich einen Auszug erstellen lassen kann. Hat er ein Online-Depot bei seiner Bank, einer Direktbank oder einem Online-Broker, kann er auch von zu Hause aus über das Internet rund um die Uhr Einblick in das Depot nehmen und Wertpapiergeschäfte tätigen. Im Rahmen der Verwaltung von Wertpa- pieren übernimmt die Bank Aufgaben, wie z.B. die Überweisung der Dividenden, die Ausübung des Stimmrechts aus Aktien auf der Hauptversammlung durch die Voll- macht des Kunden oder die Ausübung und Verwertung von Bezugsrechten.15

Die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren erfolgt weitgehend über eine Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG)16.17 Diese führt Depots und Listen ihrer Kunden, in denen vermerkt ist, welche Wertpapiere in welcher Anzahl für den einzelnen Kunden hinterlegt sind.18 Der Bankkunde hat nicht nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Bank oder Clearstream, sondern er ist vielmehr Miteigentümer an dem bei Clearstream unterhaltenen Sammelbestand und hat dementsprechend einen anteiligen Herausgabeanspruch. Geschützt wird der Bankkunde durch das Depotgesetz (DepotG).19 Es soll in erster Linie das Eigentum des Kunden an den verwahrten Wertpapieren sicherstellen.

Der Effektengiroverkehr

Der Effektengiroverkehr ist mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr vergleichbar.20 Die Kreditinstitute, die bei Clearstream ein Konto unterhalten, können durch elektro- nische Aufträge über ihre Sammelbestandanteile verfügen, d.h. die Miteigentumsan teile werden nach ihrer Weisung von Clearstream buchmäßig, ohne Bewegung effektiver Stücke übertragen.

Die Sammelverwahrung (Girosammelverwahrung)

Gem. § 5 Abs. 1 DepotG darf ein Kreditinstitut, vertretbare Wertpapiere, die zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, für ihre Kunden dieser zur Sammelverwahrung anvertrauen.21 Durch das 2. FMFG wurde die Girosammelverwahrung als gesetzliche Regelnorm vorgeschrieben und bedarf keiner Zustimmung mehr durch die Hinterleger. Die eingelieferten Wertpapiere derselben Gattung werden in der Sammelverwahrung nicht mehr nach den Eigentümern ge- trennt, sondern zusammengelegt verwahrt (Sammelbestand).22 Liefert ein Kontoin- haber Wertpapiere zur Verwahrung bei Clearstream ein, so wandelt sich gem. § 6 Abs. 1 DepotG sein Eigentum an den Wertpapieren in Miteigentum an dem zum Sammelbestand gehörenden Wertpapieren derselben Gattung um.23 Für die Bestim- mung seines Anteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend und bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl. Der Kontoinhaber erhält daraufhin eine Gutschrift auf seinem Girosammeldepot und kann jederzeit eine Auslieferung von so vielen Wertpapieren verlangen, die dem Nennbetrag oder der Stückzahl der von ihm einge- lieferten Wertpapiere entspricht (§ 7 Abs. 1 DepotG).

Ebenfalls ist die Girosammelverwahrung bei der Zahlung von Zinsen und Dividen- den beteiligt.24 Die Bank des Wertpapieremittenten überweist den Gesamtbetrag der von ihm zu zahlenden Ausschüttungen an Clearstream, die leitet die Gutschriften an die Banken weiter, die die Wertpapiererträge wiederum auf die Konten der Wertpa- pierinhaber verteilen. Die Girosammelverwahrung hat also den Vorteil, daß der Anleger sich nicht um die Zins- und Dividendenzahlungen selbst kümmern muß.

Die Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung)

Im Gegensatz zur Girosammelverwahrung behält der Hinterleger das Eigentum der eingelieferten Wertpapiere. Nach § 2 DepotG hat der Verwahrer die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von den eigenen Beständen und denen Dritter aufzubewahren, wenn der Hinterleger die Sonderverwahrung verlangt oder wenn die Wertpapiere nicht zur Sammelverwah- rung durch die Wertpapiersammelbank zugelassen sind.25 Zu diesem Zweck werden die Wertpapiere mit einer Papierbanderole (Streifband) versehen. Die Sonderverwah- rung ist heute i.d.R. die Ausnahme, weil sie nicht mehr die Regel, aufwendiger und entsprechend teurer ist.26

Die Drittverwahrung

Gem. § 3 DepotG sind Banken berechtigt, die ihnen anvertrauten Wertpapiere bei einem anderen Verwahrer zu hinterlegen.27 Der erste Verwahrer wird als Zwischen- verwahrer und der zweite als Drittverwahrer bezeichnet. Die Drittverwahrung kann ohne Einverständnis des Kunden erfolgen. Für ein Verschulden des Drittverwahrers haftet der Zwischenverwahrer wie für eigenes verschulden, es sei denn, er hat die Haftung vertraglich auf die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers beschränkt. Folgt die Bank einer Weisung des Kunden, so entfällt die Haftung.

2.1.5 Auftragserteilung

Der Wertpapierauftrag kann persönlich in der Bankfiliale, schriftlich per Fax, telefo- nisch oder über das Internet erteilt werden. Ein solcher Auftrag enthält mindestens:28

- Angaben über Kauf und Verkauf, Stückzahl oder Nominalbetrag, Wertpapierbe- zeichnung, möglichst mit der WKN bzw. ISIN29 ;
- den gewünschten Ausführungspreis: billigst30, bestens31 oder einen Limit, d.h. eine feste Preisvorgabe, die beim Kauf nicht über- und beim Verkauf nicht unter- schritten werden darf. Bei zwischenzeitlich erfolgten Dividendenzahlungen und Bezugsrechten erlöschen limitierte Aufträge. Empfehlenswert wäre hier einen so genannten Stoppkurs (Stoploss) zu setzen, mit dem Verluste nach dem Aktienkauf begrenzt werden können.32 Wenn der Kurs eine bestimmte Marke erreicht, bzw. unterschreitet, wird das Papier automatisch verkauft. Der Stoppkurs wird etwa 10- 15 Prozent unter dem Kaufkurs gesetzt. Der Verkauf erfolgt dann bestens;
- die Gültigkeitsdauer: hat der Bankkunde hierzu keine Angaben erteilt, gelten folgende Regelungen:33

- preislich unlimitierte Aufträge (Market Order) sind nur für einen Börsentag gültig. Ist der Auftrag nicht rechtzeitig eingegangen, so wird er für den nächs- ten Tag vorgemerkt;
- preislich limitierte Aufträge (Limitorder) gelten bis zum letzten Börsentag des laufenden Monats. Wird ein am letzten Börsentag des laufenden Monats ein- gehender Auftrag nicht ausgeführt, wird er für den nächsten Monat vorge- merkt.

Bei einer Kursaussetzung des betroffenen Wertpapiers erlöschen sämtliche auszuführende Kundenaufträge.34 Die Bank hat den Kunden darüber zu informieren.

Besondere Anweisungen bei der Auftragserteilung

Der Bankkunde kann bei Wertpapieraufträgen besondere Weisungen über die Art der Auftragsausführung erteilen.35 Er kann über die Ausführung des Auftrags im In- und Ausland, den Börsenplatz, die Ausführung im Präsenzhandel oder im elektronischen Handel und die Ausführung zum Einheitskurs oder im variablen Handel bestimmen.

Erteilt der Kunde keine besonderen Weisungen, werden Aufträge über inländische Wertpapiere im Inland ausgeführt. Das Gleiche gilt für ausländische Wertpapiere, die im amtlichen Markt oder im geregelten Markt einer inländischen Börse gehandelt werden. Für andere ausländische Wertpapiere, die entweder im Freiverkehr oder gar nicht im Inland gehandelt werden, entscheidet die Bank unter Berücksichtigung der Kundeninteressen. Gibt der Kunde den Ort der Auftragsausführung nicht an, be- stimmt die Bank den konkreten Börsenplatz unter Wahrung der Interessen des Kun- den. Die Auftragsausführung erfolgt i.d.R. im Präsenzhandel, es sei denn, die Wah- rung des Kundeninteresses erfordert eine Ausführung im elektronischen Handel.

Schlußnote

Die Schlußnote ist die Abschlußrechnung des Skontroführers über das ausgeführte Wertpapiergeschäft.36 Jeder Skontroführer hat unverzüglich nach Abschluß eines Geschäfts jeder Partei gem. § 94 Abs. 1 HGB eine von ihm unterzeichnete Schlußno- te zuzustellen.37 Heute wird sie i.d.R. durch die Börsencomputer der entsprechenden Börse erstellt und elektronisch an die Börsenteilnehmer übermittelt.38 Bei Wertpa- piergeschäften besteht sie aus zwei übereinstimmende Hälften, wobei Käufer und Verkäufer je eine erhalten. Sie enthält die Namen und Wohnort der Kontrahenten, den Vermittler, Preis des Wertpapiers sowie Gegenstand und die Bedingungen des abgeschlossenen Geschäfts.39 Die Schlußnote dient jedoch nur zu Beweiszwecken.

Erfüllung

An den Börsenplätzen sind international unterschiedliche Erfüllungsfristen üblich. In Deutschland abgeschlossene Geschäfte werden üblicherweise zwei Börsentage nach Abschluß durch Belieferung der Wertpapiere bzw. Zahlung des Kaufpreises erfüllt.40 Diese Erfüllungsfristen sind z.B. zu berücksichtigen, wenn gerade gekaufte Wertpa- piere zeitnah wieder verkauft werden sollen. Die Bank kann die Ausführung eines Verkaufsauftrages ablehnen, solange die gekauften Wertpapiere noch nicht in das Depot des Auftraggebers gelangt sind.

2.1.6 Abrechnung der Wertpapiergeschäfte

Kommt an der Börse für die Rechnung des Bankkunden ein Wertpapiergeschäft zustande, erhält dieser von seiner Bank eine Wertpapierrechnung. In dieser kann der Kunde alle Ausführungsdaten zum Wertpapiergeschäft entnehmen, insbesondere welche Wertpapiere gekauft bzw. verkauft wurden, die Stückzahl bzw. den Nomi- nalbetrag, den Ausführungsort, -zeitpunkt und -kurs, den Erfüllungstag (Valutatag) und die Spesen, die vor allem von Dritten, z.B. das Entgelt des Skontroführers oder die von ausländischen Börsenplätzen, in Rechnung gestellt werden.41

Spesen, Gebühren und Provisionen bei Wertpapierkäufen Bei Aktiengeschäften:

- Entgelte für die Skontroführer an der FWB: für die Vermittlung von Aktien, einschließlich der Bezugsrechte, Optionsscheine beträgt das Entgelt 0,8 Promille des Kurswertes, jedoch mindestens 0,75 Euro für jedes vermittelte Börsenge- schäft;42 im XETRA-Handel entfällt die Courtage, allerdings berechnet die Deut- sche Börse 1,50 Euro für jede Transaktion bis 25.000 Euro. Je nach Kreditinstitut wird diese Gebühr an die Kunden weitergereicht;43
- Bankprovision: 0,75 Prozent vom Kurswert pro Aktie und Transaktion oder eine Mindestgebühr von 15 Euro (Sparkasse)44, oder nur eine Mindestgebühr 10 Euro (S-Broker)45 oder ein Provisionssatz von 0,25 Prozent und ein Grundpreis von 4,95 Euro (Consors)46, mindestens aber 9,95 Euro;
- Depotgebühr: es gibt unterschiedliche Berechnungsgrundlagen, gestaffelt u.a. nach Nennwert, Kurswert, Bestand, Umsatz, Wertpapierarten oder Verwahrungs- art.47 Für kleinere Depots werden Mindestgebühren ab ca. 10 Euro erhoben, oder je nach Kreditinstitut entfallen unter bestimmten Voraussetzungen die Depotge- bühren, wie bspw. bei Maxblue, der Online-Broker der Deutsche Bank AG.48

Bei festverzinslichen Wertpapieren:

- Entgelt des Skontroführers an der FWB: die Erhebung des Entgelts bei festver- zinslichen Wertpapieren erfolgt auf Grundlage des Nennwertes (außer Nullkupon- Anleihen und Genussscheine):
- bis 25.000 Euro 0,75 Promille des Nennwertes,
- bis 50.000 Euro 0,4 Promille des Nennwertes, mindestens aber 18,75 Euro,
- bis 125.000 Euro 0,28 Promille des Nennwertes, mindestens aber 20,00 Euro.
- Bankprovision: unter pari 0,375 Prozent vom Nennwert, über pari 0,375 Prozent vom Kurswert, mindestens aber 15 Euro (Sparkasse);49 bei manchen Banken gelten für Aktien und festverzinsliche Wertpapiere die gleichen Konditionen (z.B. Maxblue).

2.1.7 Risiken bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften

2.1.7.1 Übermittlungsrisiko

Bei nicht eindeutig erteilten Aufträgen kann es zu Mißverständnissen kommen. Der Auftrag an die Bank muß deshalb bestimmte, unbedingt erforderliche Angaben enthalten.50 Übermittlungsfehler zwischen Kunde bzw. Bank und Dritten gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, der Fehler ist auf die Bank zurückzuführen.51

2.1.7.2 Fehlende Marktliquidität

Von einem liquiden Markt spricht man, wenn von einer Gattung so viele Wertpapiere im Umlauf sind, daß es zu täglichen Notierungen ohne auffällige Kurssprünge kommt.52 Die ausgegebene Stückzahl verrät aber noch nichts über die Menge, die tatsächlich im Handel umläuft. Viele Wertpapiere befinden sich in Festbesitz, d.h. in Händen der Emittenten, der Anteilseigner oder des Staates. Nur der Anteil des Be- standes, der in den Handel gelangt, trägt zur tatsächlichen Kursbildung bei. So be- zeichnet man marktenge Papiere, bei denen die Aufträge wegen niedriger Umsätze nicht sofort ausgeführt werden.53

Ein Wertpapierauftrag kann nur ausgeführt werden, wenn ein Gegenangebot vorliegt. Vor allem an bestimmten Börsen, bei Nebenwerten oder bei Wertpapieren aus dem Ausland ist dies manchmal nicht der Fall.54 Besteht z.B. überhaupt keine Nachfrage nach einem bestimmten Wertpapier, kann der Bestand nicht oder nicht sofort verkauft werden. Bei sehr geringer Nachfrage besteht die Gefahr, daß ein geringer Kurs zustande kommt. Zur Vermeidung des Preisrisikos können beim Kauf oder Verkauf von Aktien Preisgrenzen (Limits) gesetzt werden.

2.1.7.3 Kursaussetzung

In bestimmten Fällen kann die Börse die Preisfeststellung zeitweilig aussetzen.55 Die Kursaussetzung erfolgt z.B. dann, wenn wichtige, möglicherweise kursbeeinflussende Mitteilungen des Emittenten bevorstehen. Die Kursaussetzung soll allzu starke Kursschwankungen verhindern. Sie dient also dem Schutz der Anleger. Bei einer Kursaussetzung an einer inländischen Börse wird der Auftrag zum Kauf oder Verkauf des betreffenden Wertpapiers nicht ausgeführt und erlischt.

Die Preisfestsetzung für ein bestimmtes Wertpapier wird dauerhaft eingestellt, wenn der ordnungsgemäße Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint. Diese äußers- te Maßnahme kommt z.B. bei Konkurseröffnung über das Vermögen des Emittenten in Betracht. Aufträge lassen sich dann nicht mehr über die Börse abwickeln.

2.2 Die Aufgaben und Organisation der Wertpapierbörsen

2.2.1 Börsenbegriff

Die Wertpapierbörse ist ein ökonomischer Ort, an dem vertretbare (fungible) Wert- papiere und Derivate56 gehandelt werden.57 Die an den Börsen gehandelten Wertpa- piere sind dann vertretbar, wenn sie beliebig gegen andere derselben Art und dessel- ben Ausstellers ausgetauscht werden können. Solche bezeichnet man am Kapital- markt auch als Effekten58. Die Vertretbarkeit ermöglicht einen einfachen und stan- dardisierten Wertpapierhandel. Wertpapierbörsen sind von staatlich anerkannten Stellen geregelte und überwachte Märkte.59 Hier treffen sich in der Regel Angebot und Nachfrage vieler Marktteilnehmer zusammen. Durch die Börsen selbst wird kein Kapital geschaffen. Sie stellen vielmehr im Rahmen des Kapitalmarktes die organisa- torischen Voraussetzungen für den Handel mit Wertpapieren.

Die Börsen lassen sich nach folgenden Kriterien unterscheiden:60

- der Börsenart in Wertpapier-, Waren-, Devisen- und Versicherungsbörsen;
- nach der Anwesenheit der handelnden Börsenteilnehmer bzw. nach dem Grad der Automatisierung in manuell arbeitende Präsenzbörsen61 und vollautomatisierten Computerbörsen;
- nach der Erfüllungsfrist der getätigten Geschäfte in Börsen für Kassa -62 und Termingeschäfte63 ;
- und nach dem Sitz der Börse in Inlands- oder Auslandsbörse.

2.2.2 Börsenfunktionen

Mit der Einrichtung von Wertpapierbörsen sind an solche bestimmte Funktionen verknüpft:64 Die Marktfunktion dient der Zusammenführung und Abstimmung von Angebot und Nachfrage in Bezug auf Effekten und anderen Finanzmitteln. Durch die Mobilisations- bzw. Transformationsfunktion bietet die Börse die Möglichkeit, Geldkapital durch Neuemission von Wertpapieren zu beschaffen. Hier übt sie eine Primärmarkt - bzw. Emissionsmarktfunktion65 aus. Mittels der Substitutionsfunkti- on wird ein funktionierender Markt gewährleistet, auf dem jederzeit die Wertpapiere gekauft, verkauft und übertragen werden können. Die Börse hat hier die Sekundär- marktfunktion66 inne. Des weiteren ermittelt die Börse den aktuellen Marktpreis für die gehandelten Wertpapiere (Bewertungsfunktion).

2.2.3 Wesentliche Rechtsquellen des Wertpapierhandels Als grundlegende Rechtsquellen sind anzusehen:

- Das Börsengesetz (BörsG):67 Die gesetzliche Grundlage für den Börsenhandel in Deutschland bildet das Börsengesetz von 1896. In dem sind allgemeine Bestim- mungen über den Aufbau einer Börse, den Ablauf des Börsengeschäftes, die Bör- senaufsicht, -ordnung usw. festgehalten. Das Börsengesetz gliedert sich in 6 Hauptabschnitte:68

[...]


1 zit. n. Bankrecht (2002), S. 66 f.

2 Im Universalbankensystem können alle Banken sowohl das Einlagen- und Kreditgeschäft als auch alle Formen des Effektengeschäfts ausführen. Bieten Unternehmen nur einen Teil an, handelt es sich um Spezialbanken.

3 Vgl. Becker/Peppmeier (2000), S. 15 ff.

4 Finanzinstrumente umfassen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente (auf dem Geldmarkt gehandelte Forderungen), Devisen sowie Derivate.

5 Vgl. Becker/Peppmeier (2000), S. 86 ff.

6 Vgl. Kempf (2002), S. 22

7 Vgl. Adrian/Heidorn (2000), S. 292

8 Vgl. Lenenbach (2002), S. 161

9 Vgl. Becker/Peppmeier (2000), S. 242

10 Vgl. Lenenbach (2002), S. 154

11 Vgl. Becker/Peppmeier (2000), S. 243

12 Vgl. Lenenbach (2002), S. 178

13 Vgl. Krumnow (Hrsg.) u. a. (2002), S. 316

14 Vgl. Jungblut (Hrsg./2000), S. 102 f.

15 Vgl. Lippe/Esemann/Tänzer (2001), S. 808 ff.

16 vgl. Kapitel 2.6.1.1, S. 44 ff. der vorliegenden Arbeit

17 Vgl. Krumnow (Hrsg.) u. a. (2002), S. 317

18 Vgl. Bitz (2002), S. 187

19 Vgl. Obst/Hintner (2000), S. 845

20 Vgl. ebenda S. 849

21 Vgl. Bankrecht (2002), S. 408

22 Vgl. Adrian/Heidorn (2000), S. 312

23 Vgl. Bankrecht (2002), S. 409

24 Vgl. Rühle (1999), S. 41

25 Vgl. Bankrecht (2002), S. 407

26 Vgl. Obst/Hintner (2000), S. 846

27 Vgl. Adrian/Heidorn (2000), S. 314 f.

28 Vgl. ebenda S. 292 f.

29 Seit dem 22.04.03 ersetzt der ISIN-Code die WKN als Erkennung. Die ISIN ist eine zehnstellige Ziffer, die ein Wertpapier international identifiziert. Sie beginnt mit einem Länderkürzel, das das Heimatland des Unternehmens angibt, gefolgt von der nationalen Kennummer (drei Zahlen) und der bekannten WKN und schließt mit einer Prüfziffer ab.

30 Kaufauftrag für Wertpapiere ohne Kursangabe. Wertpapiere sollen mit den bestmöglichen Bedin- gungen (niedrigstmöglicher Kurs) erworben werden, sobald der Auftrag auf den Markt kommt.

31 Verkaufsauftrag für Wertpapiere ohne Kursuntergrenze. Wertpapiere sollen zum höchstmöglichen Kurs (bestmögliche Bedingungen am Verkaufstag) verkauft werden, sobald der Auftrag auf den Markt kommt.

32 Vgl. Mörsch (2002), S. 159

33 Vgl. Becker/Peppmeier (2000), S. 242

34 Vgl. Lippe/Esemann/Tänzer (2001), S. 791

35 Vgl. ebenda S. 787 f.

36 Vgl. Wierichs/Smets (2001), S. 198

37 Vgl. Bestmann (2000), S. 754

38 Vgl. Adrian/Heidorn (2000), S. 298

39 Vgl. Büschgen (2001), S. 1301

40 Vgl. Rühle (1999), S. 40

41 Vgl. Adrian/Heidorn (2000), S. 299 ff.

42 Vgl. Deutsche Börse AG (Hrsg.): Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer an der FWB (Stand 01.07.2002), S. 1 f.

43 Vgl. Wallstabe-Watermann (2003), S. 58

44 Vgl. Sparkasse Essen, http://www.sparkasse-essen.de/36050105/cms_402.nsf/Fo-CMS-Web-

FSTop?OpenForm&weblink=wp_gebuehren&cat=Home*Privatkunden*Geldanlage/Verm%F6gensau fbau*Depotformen&ua=od (Stand 11.06.2003)

45 Vgl. S-Broker, http://www.s-broker.onvista.de/4_3_preise_kond.html (Stand 11.06.2003)

46 Vgl. Consors AG, http://www.consors.de/home/vorteile/details/vorteile.html (Stand 11.06.2003)

47 Vgl. Büschgen (2001), S. 343

48 Vgl. Deutsche Bank AG, http://www.maxblue.de/index.html (Stand 12.06.2003)

49 Vgl. Sparkasse, http://www.sparkasse-essen.de/36050105/cms_402.nsf/Fo-CMS-Web-

FSTop?OpenForm&weblink=wp_gebuehren&cat=Home*Privatkunden*Geldanlage/Verm%F6gensau fbau*Depotformen&ua=od (Stand: 14.06.2003)

50 vgl. Kapitel 2.1.5, S. 9 f. der vorliegenden Arbeit

51 Vgl. Büschgen (2001), S. 1484

52 Vgl. Rühle (1999), S. 107 f.

53 Vgl. Hielscher/Singer/Grampp (2002), S. 302 f.

54 Vgl. Mörsch (2002), S. 159

55 Vgl. Büschgen (2001), S. 139 f.

56 Derivate sind Finanzinstrumente, deren Bewertung vom Preis, den Preisschwankungen und -

erwartungen eines zugrundeliegenden Basisinstrumentes, wie Aktien, Anleihen, Indizes usw., abhän- gig ist.

57 Vgl. Bestmann (2000), S. 133

58 Zwar sind alle Effekten Wertpapiere, jedoch der Begriff „Effekten“ wird vielfach sinnverwandt mit Wertpapieren gebraucht. Da bei einigen Wertpapieren wie Banknoten, Wechsel, Schecks etc. die Effekteneigenschaft fehlt, ist dies unzulässig. Effekten müssen nämlich börsenfähig und zur Kapital- anlage geeignet sein.

59 Vgl. Häuser/Rosenstock (1997), S. 134

60 Vgl. Bestmann (2000), S. 133

61 Der Handel findet auf dem Börsenparkett, im Börsensaal unter Anwesenheit und Tätigwerden der Börsenhändler und Skontroführer statt.

62 Kassageschäfte sind kurzfristige Geschäfte, die sofort oder spätestens 2 Börsentage nach Abschluß des Vertrages (Lieferung, Abnahme und Bezahlung) erfüllt werden müssen.

63 Bei Termingeschäften wird der Preis beim Abschlusszeitpunkt fixiert, jedoch erfolgt die Erfüllung des Vertrages nicht innerhalb von 2 Tagen, sondern erst per Termin.

64 Vgl. Büschgen (2001), S. 216

65 Als Primärmarkt wird die erstmalige Ausgabe von Wertpapieren (Emission) und deren Verkauf (Platzierung) an Anlegern bezeichnet.

66 Auf dem Sekundärmarkt werden die bereits emittierten, umlaufenden Titel gehandelt.

67 Vgl. Bittner (1997), S. 87 f.

68 Vgl. Bankrecht (2002), S. 421 ff.

Ende der Leseprobe aus 73 Seiten

Details

Titel
Die prozeßorientierte Darstellung des börsenmäßigen Wertpapierhandels unter besonderer Berücksichtigung der Automatisierung
Hochschule
Hochschule Bochum
Veranstaltung
Finanzwirtschaft
Note
1,7
Autor
Jahr
2003
Seiten
73
Katalognummer
V27155
ISBN (eBook)
9783638292764
ISBN (Buch)
9783640521876
Dateigröße
4518 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Darstellung, Wertpapierhandels, Berücksichtigung, Automatisierung, Finanzwirtschaft, Börse, Börsenhandel, Aktie, Fond, Wertpapier, Xetra, Xetra-Handel
Arbeit zitieren
Michael Haustein (Autor:in), 2003, Die prozeßorientierte Darstellung des börsenmäßigen Wertpapierhandels unter besonderer Berücksichtigung der Automatisierung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27155

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die prozeßorientierte Darstellung des börsenmäßigen Wertpapierhandels unter besonderer Berücksichtigung der Automatisierung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden