Drogenabhängige Eltern. Auswirkungen auf kindliche Entwicklungsprozesse und sozialpädagogische Formen der Intervention


Bachelorarbeit, 2013

76 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
1.2 Begriffsabgrenzung

2 Definitionen
2.1 Illegale Drogen
2.2 Stoffgebundene und stoffungebundene Sucht
2.3 Abhängigkeit

3 Rechtliche Grundlagen der Thematik
3.1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
3.2 UN Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
3.3 Grundgesetz (GG)
3.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
3.5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

4 Drogengebrauch und Drogenmissbrauch
4.1 Mögliche Gründe für den Gebrauch
4.2 Drogengebrauch und Devianz
4.3 Auswirkungen auf die Gesundheit und das Verhalten der Konsumenten

5 Kinder drogenabhängiger Eltern
5.1 Abhängigkeit und Familie
5.1.1 Direkte Auswirkungen elterlicher Abhängigkeit auf die Kinder
5.1.1.1 Auswirkungen auf Entwicklungsprozesse
5.1.1.2 Co-Abhängigkeit der Kinder
5.1.2 Spätfolgen für Kinder drogenabhängiger Eltern
5.1.2.1 Psychische Problematiken
5.1.2.2 Soziale Isolation
5.1.2.3 Abhängigkeit von Kindern abhängiger Eltern im Erwachsenenalter
5.2 Fallbeispiele
5.2.1 Karolina, Memmingen
5.2.2 Kevin, Bremen 2006

6 Sozialpädagogische Formen der Intervention
6.1 Aufgaben und Herausforderungen für Hilfesysteme
6.1.1 Hilfen für Kinder drogenabhängiger Eltern
6.1.1.1 Kinderschutzorganisationen
6.1.1.2 Jugendhilfe
6.1.1.3 Letzter Ausweg: Trennung aus dem Elternhaus
6.1.2 Mögliche Verfahren zur Hilfe von Kindern drogenabhängiger Eltern
6.1.2.1 Sozialpädagogische Gruppenarbeit
6.1.2.2 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
6.1.2.3 Sozialpädagogische Familienhilfe

7 Fazit
7.1 Kritische Anmerkung
7.2 Ausblick

Anhang: Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Illegale Drogen
Abbildung 2: Drogenkonsum als Problemlösungsversuch
Abbildung 3: Einflüsse von Abhängigkeit in der Familie
Abbildung 4: Störungsbilder v. Kindern u. Jugendlichen Drogenabhängiger
Abbildung 5: Beispiele von Kindern in suchtkranken Familien in der BRD

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Kinder drogenabhängiger Eltern sind eine von den Hilfesystemen noch immer vernachlässigte Gruppe. Aktuell leben in Deutschland etwa 40000-50000 Kinder drogenabhängiger Eltern (vgl. Klein 2008, S. 130), wobei die Auswirkungen elterlicher Abhängigkeit auf die körperliche, emotionale, psychosoziale und psychische Entwicklung der Kinder unterschätzt werden. Der Ausbau von Hilfsangeboten für die Kinder - die bisher kaum Berücksichtigung fanden - ist aufgrund dessen zwingend notwendig, da bisherige Maßnahmen sich vorwiegend auf die suchtkranken Eltern und nicht auf die Familie als Ganzes beziehen.

Das Interesse zur Anfertigung der vorliegenden Arbeit entstand aus den Erfahrungen, die während eines Praktikums in einer Drogenhilfeeinrichtung in Bremen gemacht wurden. Die Einrichtung beschäftigte sich u. a. mit der Haftvermeidung von Drogenabhängigen, die ihrer Haftstrafe durch die Verrichtung niedrigschwelliger, gemeinnütziger Arbeit entgehen konnten. Dabei ergab sich die Möglichkeit intensive Gespräche mit drogenabhängigen Eltern zu führen. Es handelte sich dabei sowohl um Elternteile, deren Kinder noch im Elternhaus lebten als auch um Elternteile, deren Kinder fremd-untergebracht waren. Aus den sehr unterschiedlichen Konversationen wurde deutlich, dass die Kinder der Betroffenen als Motivation dienen können, Wege aus der Sucht zu suchen und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Kind kann also durchaus einen Einstieg für den Ausstieg aus der Abhängigkeit und eine positive Präsenz in Bezug auf das Suchtverhalten der Eltern darstellen. Ursprünglich sollte die Erforschung der These, dass Kinder als Motivation für ihre abhängigen Eltern dienen können, Wege aus der Sucht zu finden, Thema der vorliegenden Thesis werden, doch mangelte es an suffizienter Literatur hierzu, sodass die Thesen nicht falsifizier- bzw. verifizierbar gewesen wären. Jedoch entstand bezugnehmend auf diese These die Motivation zur Anfertigung der vorliegenden Bachelor-Thesis zum Thema „Drogenabhängige Eltern. Mögliche Auswirkungen auf kindliche Entwicklungsprozesse sowie sozialpädagogische Formen der Intervention.“

1.1 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Ziel dieser Arbeit ist es, Gründe für den elterlichen Gebrauch bzw. Missbrauch illegaler Drogen aufzuzeigen, die rechtlichen Grundlagen hierzu zu klären sowie darauf aufbauend respektive die Risiken und Gefahren für Kinder drogenabhängiger Eltern darzustellen. Weiterhin werden Wechselwirkungen zwischen elterlicher Abhängigkeit und den (möglichen) Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder aufgezeigt, wobei die Kinder nicht isoliert von den Eltern behandelt werden können, da abhängige Eltern zumeist ebenfalls von einer Suchtproblematik ihrer Eltern betroffen und somit auch Kinder drogenabhängiger Eltern waren. Abschließend werden sozialpädagogische Formen der Intervention aufgezeigt und erläutert. Dabei wird sowohl auf die Herausforderungen und Aufgaben der Hilfesysteme als auch auf die Hilfe für Kinder drogenabhängiger Eltern eingegangen. Insbesondere wird auf die Notwendigkeit einer intensiven Kooperation und Vernetzung von verschiedenen Hilfesystemen hingewiesen, um die Kinder zu schützen und in ihrer Entwicklung zu fördern.

Weiterhin soll die Thesis auf die bisher vernachlässigte Tatsache aufmerksam machen, dass die Themenbereiche der elterlichen Abhängigkeit und den Kinder von drogen-abhängigen Eltern miteinander verbunden sind und die strikte Trennung von Kindern und ihren drogenabhängigen Eltern nicht erfolgen sollte. Daher ist die Perspektive aus der diese Arbeit betrachtet werden sollte und aus der sie verfasst wurde, eine systemische. Es wird somit nicht darauf abgezielt, Kinder in drogenabhängigen Familiensystemen unabhängig von ihren Eltern zu betrachten, sondern versucht, die Familie in ihrer Ganzheitlichkeit und Komplexität zu verstehen.

1.2 Begriffsabgrenzung

Ist nachfolgend die Rede von Kindern, so ist die Altersgruppe von dem Zeitpunkt der Geburt bis zum 18. Lebensjahr gemeint, wobei entscheidend ist, dass dieses noch nicht abgeschlossen ist. Es wurde sich hierbei nach der UN-KRK gerichtet, in der es heißt: „Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ (UNICEF 1992, S.4). Die Auswirkungen des Drogenkonsums in der Schwangerschaft werden in diesem Werk nicht erläutert.

„Eltern“ bezeichnet hingegen nicht nur die Personensorgeberechtigten, sondern die Familie, in der das Kind lebt. Es kann sich hierbei durchaus um sogenannte „Patch-Work-Familien“ handeln, wobei mindestens ein Elternteil den leiblichen, biologischen Erzeuger darstellt. Bei der Formulierung „drogenabhängig“ handelt es sich um Eltern, die abhängig von einer oder mehreren illegalen Substanzen sind. Es erfolgt eine bewusste Abgrenzung zu legalen Drogen, wie Alkohol, da sich die Symptome und Verhaltensweisen von Alkoholikern stark von denen differenzieren, die abhängig von illegalen Substanzen sind.

2 Definitionen

Nachfolgend werden die Termini „illegale Drogen“, „stoffgebundene und stoffun-gebundene Sucht“ sowie „Abhängigkeit“ differenziert aufgeführt und erläutert. Anschließend erfolgt eine Positionierung zur Verwendung der Begriffe im weiteren Verlauf der vorliegenden Arbeit.

2.1 Illegale Drogen

Unter dem Begriff „Drogen“ werden „alle Substanzen, die im (menschlichen) Organismus kurzfristig physiologische Veränderungen bewirken“ verstanden (Feuerhelm 2007, S. 129). „Diese Substanzen können natürlicher, d. h. mineralischer, pflanzlicher oder tierischer Herkunft, entsprechend bearbeitet oder eigens synthetisch hergestellt sein“ (ebd.).

„Als D. im engeren Sinne gelten nur die Rauschmittel. Sie waren und sind in allen Kulturen verbreitet, da der Rausch ein menschliches Grundphänomen zu sein scheint“ (Feuerhelm 2007, S. 129). Dieser kann dabei verstanden werden als „positiv empfundener Ausnahmezustand des Erlebens“, wobei dieser Zustand „seltener, kürzer und intensiver als gewöhnliches Erleben“ (ebd.) ist.

Differenziert wird zwischen „legalen“ und „illegalen“ Drogen. „Cannabis (Haschisch, Marihuana), Heroin und andere Opiate, Kokain, Amphetamine, Ecstasy und andere Designer-D., LSD und halluzinogene Pilze“ (ebd.) werden als illegal, „Alkohol (Bier, Wein, Spirituosen)“ (ebd.) als legal eingestuft. In der Öffentlichkeit werden legale Drogen wie Alkohol oder Tabak oftmals als „Genussmittel“ (ebd.) eingeordnet, während illegale Drogen vielfach als „Rauschgifte“ (ebd.) bezeichnet werden (vgl. ebd.).

Abb. 1 im Anhang verdeutlicht, was i. F. unter „illegalen Drogen“ verstanden wird.

2.2 Stoffgebundene und stoffungebundene Sucht

Im Allgemeinen lassen sich die Begriffe Sucht und Abhängigkeit nur schwer voneinander unterscheiden. Anknüpfend an Hurrelmann, der es als sinnvoll erachtete „den Begriff „Sucht“ für den Prozeß [sic!] zu reservieren, der von der Gewöhnung in die unkontrollierte Zwangshandlung führt, und den Begriff „Abhängigkeit“ zur Bezeichnung des krankhaften Endzustandes dieses Prozesses zu verwenden“ (Hurrelmann, 1997, S. 16), werden die Begriffe nachfolgend zunächst differenziert dargestellt. Der Terminus „Abhängigkeit“ wird in Kap. 2.3 erläutert.

Der Begriff „Sucht“ wird vom altdeutschen „siech“ abgeleitet, „was so viel wie „krank“ bedeutet“ (Klein 2008, S. 2) und stammt bereits aus der Zeit der Reformation im 15. Jahrhundert (vgl. ebd.). Schon dort ließ sich der Gebrauch von „Opiaten und Kokain nachweisen“ (Hurrelmann 1997, S. VII), wobei dieser zumeist rituellen bzw. medizinischen Charakter besaß.

Als „Sucht“ bezeichnet man ein „spezifisches Muster von verhaltensbezogenen, kognitiven und physiologischen Symptomen, die darauf hinweisen, dass das Individuum nicht in der Lage ist, den Substanzkonsum aufzugeben oder einzuschränken trotz gravierender substanzbedingter Probleme. Der Gebrauch des Suchtstoffes wird dominant gegenüber anderen Verhaltensweisen, die von der betroffenen Person früher höher bewertet wurden, der Suchtstoff wird zum zentralen Mittelpunkt im Leben des Abhängigen“ (Feuerhelm 2007, S. 627). Nicht selten kann es an dieser Stelle zu Beschaffungskriminalität kommen, da mit allen Mitteln versucht wird, an die Droge zu gelangen (vgl. Hurrelmann 1997, S. 16 ff.). „Suchtverhalten ist verbunden mit der Herstellung lustvoller Zustände [...] bzw. der Reduzierung von Unlustzuständen [...]. Die gewohnheitsmäßige Substanzanwendung führt i. d. R. zu einer Toleranz-entwicklung, Entzugserscheinungen und dem unwiderstehlichen Drang zum Substanzkonsum („nicht mehr aufhören können“)“ (Feuerhelm 2007, S. 627).

Laut dem Diagnoseschema ICD-10 („Internationale Klassifikation der Krankheiten, 10. Revision“ (DIMDI 2005, S. 9) sind die Kriterien für eine Suchtstörung u. a. die „verminderte Kontrolle bezüglich des Beginns, der Menge und der Beendigung des Konsums, (ein - Anm. des Verf.) körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, [...] anhaltender Substanzkonsum trotz der Kenntnis eindeutiger schädlicher Folgen [...], (sowie eine - Anm. des Verf.) fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen, insbesondere, da erhöhter Zeitaufwand besteht, um sich die Substanz zu beschaffen, sie zu konsumieren und sich von den Konsumfolgen zu erholen“ (Klein 2008, S. 3).

„Stoffgebundene Sucht“ bezeichnet die Sucht von einer bestimmten Substanz, wie bspw. Heroin oder Kokain. Unterdessen stellen Kaufsucht oder Spielsucht Beispiele für eine „stoffungebundene Sucht“ dar, bei der es sich um zwanghafte Verhaltensweisen handelt, die unabhängig von einer Substanz auftreten (vgl. Barth 2011, S. 36).

In Bezug auf stoffgebundene Süchte wurde der Begriff der Sucht von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) durch den Begriff der Abhängigkeit ersetzt (vgl. ebd., S. 34).

2.3 Abhängigkeit

Charakteristisch für die Abhängigkeit von illegalen Drogen sind eine „ausgeprägte Rückfallneigung [...] und substanzbedingte soziale oder gesundheitliche Probleme“ (Weichold 2010, S. 82). Unterschieden wird zwischen körperlicher - also physischer - und psychischer Abhängigkeit. Kennzeichnend für die körperliche Abhängigkeit ist „die Gewöhnung an die Substanz (Toleranzbildung)“ (Hurrelmann 1997, S. 16). Diese führt bei erneutem Konsum zu einer Steigerung der Dosis, um die gleiche Wirkung wie bei vorheriger Einnahme zu erzielen (vgl. ebd.). „Gleichzeitig führt ein Mangel der Substanz zu massiven körperlichen Entzugserscheinungen“ (ebd.). Die psychische Abhängigkeit hingegen ist verbunden mit einem Kontrollverlust über die Einnahme-dauer und -menge der Substanz. Der Lebensinhalt der Drogenabhängigen konzentriert sich sukzessive auf den Konsum der jeweiligen illegalen Substanz. „Psychische Abhängigkeit manifestiert sich vor allem im „Stoffhunger“, im unbezähmbaren Verlangen nach Substanzeinnahme sowie in begleitenden Ängsten, Depressionen, Panikattacken und Suizidgedanken“ (ebd., S. 17). Des Weiteren werden „wichtige soziale, berufliche oder Freizeitaktivitäten aufgrund das Substanzmissbrauches aufgegeben oder eingeschränkt“ (Feuerhelm 2007, S. 628).

Besteht eine Abhängigkeit von mehr als einer illegalen Substanz, so wird dies als „Polytoxikomanie“ bezeichnet (vgl. Bilke 2008, S. 218).

Anhand der aufgezeigten Begriffsdefinitionen wird deutlich, dass „Sucht“ und „Abhängigkeit“ in ihrer Bedeutung stark konvergieren. Aufgrund der Tatsache, dass die WHO den Begriff der Sucht durch den differenzierteren Begriff der Abhängigkeit ersetzt hat und beide Termini in einschlägiger Literatur synonym angewendet werden, erfolgt die Verwendung der Begriffe gleichermaßen auch in dieser Arbeit.

3 Rechtliche Grundlagen der Thematik

An diesem Punkt werden die rechtlichen Grundlagen - respektive die des Kindes - aufgezeigt und in Verbindung mit der Problematik drogenabhängiger Eltern gebracht. Auf das Jugendschutzgesetz (JuSchG) wird an dieser Stelle ebenso wenig eingegangen, wie auf das Strafgesetzbuch (StGB), da dies den Rahmen der vorliegenden Arbeit überschreiten würde.

3.1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Das „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln“, auch Betäubungsmittelgesetz genannt, definiert die rechtlichen Regelungen für den Besitz, Erwerb, die Herstellung oder aber auch den Umgang von und mit Betäubungsmitteln sowie daraus folgenden möglichen Straftaten (vgl. BMJ 2013, S. 1 f.). Das BtMG ist insofern für die Kinder drogenabhängiger Eltern relevant, da deren Eltern i. d. R. aufgrund der Abhängigkeit von illegalen Substanzen gegen dieses Gesetz verstoßen. Daher ist es ebenfalls von Bedeutung die Konsequenzen und Straftaten aufzuzeigen, die sich beispielweise aus dem Besitz von Rauschmitteln ergeben. Denn die Konsequenzen tragen nicht nur die Eltern, sondern insbesondere auch deren Kinder, sofern ein Gefängnisaufenthalt und eine sich daraus resultierende Abwesenheit der Eltern nicht mehr auszuschließen ist. Nachfolgend wird die Gesamtheit der Betäubungsmittel nicht näher aufgeführt; es wird sich lediglich auf illegale Drogen - die in den Anlagen des BtMG aufgeführt werden - bezogen. In Anlage I finden sich „nicht verkehrsfähige“ (Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) Substanzen, worunter u. a. auch LSD, Ecstacy und Heroin (Diacetylmorphin/ Diamorphin) fällt. Anlage II zeigt „verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel“ (Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG) auf und Anlage III führt „verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel“ (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) auf, wie Kokain oder das zur Substitution von Drogenabhängigen eingesetzte Methadon.

Es folgen im weiteren Verlauf lediglich ausgewählte Delikte, die zu Freiheitsstrafen führen können; Geldbußen werden nicht aufgezeigt.

Mit einer Haftstrafe nicht unter fünf Jahren muss laut § 30a Abs. 1 BtMG jeder rechnen, der „Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat“ (§ 30a Abs. 1 Nr.1 BtMG).

Ein Strafmaß in mindestens gleicher Höhe erhält eine Person, die eine andere minderjährige Person dazu veranlasst in § 30a Abs. 1 Nr. 1 definierte Straftaten zu begehen, oder sie dazu animiert Betäubungsmittel „zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern“ (§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG).

Mit einer weniger hohen Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren muss eine Person rechnen, die „Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittel-baren Verbrauch überläßt [sic] und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht“ (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG).

An dieser Stelle wird deutlich, dass nicht der Konsum, sondern der Besitz und die Herstellung bzw. Weitergabe von Betäubungsmittel strafbar ist.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Drogenabhängiger sowohl im Besitz von Drogen ist, als auch damit handelt, ist auffallend hoch, weshalb (lange) Haftstrafen für ein oder beide Teile drogenabhängiger Eltern nicht außergewöhnlich sind. Die Leidtragenden in diesem Fall sind die Kinder dieser Eltern, da ihnen ein - im schlimmsten Fall beide - Elternteile entzogen werden und sie dadurch keine geregelte bzw. sichere Eltern-Kind-Bindung erfahren. Des Weiteren besteht die Eventualität, dass in folgeschweren Situationen, die Eltern ihren Kindern - intentional oder non-intentional - die illegalen Substanzen verabreichen. Hierauf nimmt Kap. 5.1.1 ergänzend Bezug.

3.2 UN Kinderrechtskonvention (UN-KRK)

Die Rechte des Kindes sind mit der UN-KRK zumindest in der Theorie rechtlich gesichert. In wie weit sie auch in der Praxis unantastbar sind, ist fraglich.

Die UN-KRK wurde in der Vollversammlung der Vereinten Nationen (UN [United Nations]) am 20.11.1989 verabschiedet und trat in Deutschland am 05.04.1992 in Kraft (vgl. UNICEF 1992, S. 8). „Die in dem Dokument niedergelegten Grundsätze machen über die vorrangige Elternverantwortung hinaus die Verpflichtung der Vertragsstaaten deutlich, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugend-lichen zu schaffen. Die KRK ist somit ein Zeichen von Achtung und Verantwortlichkeit der internationalen Staatengemeinschaft gegenüber Kindern in aller Welt“ (ebd.).

Bezogen auf die Rechte von Kindern Drogenabhängiger bzw. jene Rechte, die für die betroffenen Kinder oftmals nicht gesichert erscheinen, sind Art. 9, 19, 27, 28 u. 33 der Konvention zu beachten. Die Kindesrechte sind in diesen Artikeln unmissverständlich festgelegt, in der Praxis bei drogenabhängigen Eltern jedoch nur eingeschränkt sicherzustellen.

So ist rechtlich verankert, dass ein Kind nicht gegen seinen Willen von seinen Eltern getrennt werden kann, es sei denn, die Trennung ist für das Kindeswohl notwendig und richterlich beschlossen (vgl. Art. 9 Abs. 1 UN-KRK; in: UNICEF 1992). Gründe hierfür sind bspw. Misshandlung oder Vernachlässigung der Kinder durch die Eltern (vgl. Art. 9 Abs. 1 UN-KRK).

Auf diesen Artikel aufbauend werden in Art. 19 die Kindesrechte zum „Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung“ (Art.19 UN-KRK) beschrieben.

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut (Art. 19 Abs. 1 UN-KRK).

Auf die Problematik, dass insbesondere der Schutz vor Verwahrlosung und Vernach-lässigung sowie körperlicher und geistiger Misshandlung bei Kindern drogenabhängiger Eltern oftmals nicht sicherzustellen ist, geht Kap. 5.1 „Abhängigkeit und Familie“ weiterführend ein.

Auch die folgenden Artikel der UN-KRK sind in der Praxis drogenabhängiger Eltern kaum haltbar. So hat jedes Kind ein Recht auf „angemessene Lebensbedingungen, Unterhalt“ (Art. 27 UN-KRK), „Bildung, Schule (und - Anm. des Verf.) Berufsaus-bildung“ (Art. 28 UN-KRK). Resultierend aus der Tatsache, dass es den Drogenabhängigen selbst kaum möglich ist ihr Leben eigenverantwortlich und selbstständig zu führen, sodass sie auf einen strukturierten Tagesablauf, angemessene Lebensbedingungen, geregelte Arbeitszeiten und daraus folgend finanzielle Mittel zurückgreifen könnten, ist es nicht vorstellbar, dass sie ihren Kindern eben dieses bieten oder dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder unter „normalen“ Sozialisationsbedingungen aufwachsen und bspw. in Fragen der Bildung Unterstützung von ihren Eltern erhalten. Des Weiteren ist die Anzahl der Drogenabhängigen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können deutlich geringer, als im Vergleich zur Normalbevölkerung (vgl. Klein 2003, S. 362). Demzufolge erscheint es als unwahrscheinlich, dass sie ihren Kinder die Relevanz einer abgeschlossenen Berufsausbildung vermitteln. Zumal die Kinder mit intrafamiliären Problematiken konfrontiert werden, die ihnen eine entsprechende Schulbildung erschweren. Dies wird in Kap. 5.1.1 ausführlicher erläutert.

Weiterhin heißt es: „Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern [...] im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen“ (Art. 27 Abs. 2 UN-KRK). Bedingt durch den vorherrschenden Druck des permanenten Erwerbs illegaler Substanzen zur Einnahme dieser, sind jene finanziellen Möglichkeiten bei Drogenabhängigen nicht gegeben; ebenso wenig wie die Sicherstellung der notwendigen Lebensbedingungen für die Entwicklung - respektive bezogen auf die Wohnsituation und die angemessene Ernährung - der Kinder. Aufgrund dessen ist vorgesehen, dass die Vertragsstaaten der UN-KRK geeignete Maßnahmen treffen, um den Eltern bei der Rechtsverwirklichung zu helfen und gegebenenfalls materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme vorsehen „insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung“ (Art. 27 Abs. 3 UN-KRK).

Einen weiteren zentralen Artikel in Bezug auf die Kinder drogenabhängiger Eltern stellt der „Schutz vor Suchtstoffen“ dar, in dem es explizit heißt: „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen [...]“ (Art. 33 UN-KRK). Resultierend aus der potentiellen Gefahr, dass Kinder in einem Haushalt mit drogenabhängigen Eltern in direkten Kontakt mit illegalen Substanzen kommen, stellt sich die Frage, wie dies verhindert werden kann. Eine mögliche Maßnahme wäre die Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt, sofern eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt. Eine Erläuterung der Auswirkungen dieser Inobhutnahme u. a. auf die emotionale Entwicklung des Kindes sowie eine grobe Darstellung der hierzu bestehenden rechtlichen Grundlagen folgen.

3.3 Grundgesetz (GG)

Für die Thematik drogenabhängiger Eltern und ihrer Kinder sind auch die rechtlichen Grundlagen des GG zu beachten. Da in der Bundesrepublik Deutschland jedoch ein elternlastiges Familienverständnis vorherrscht, sind es lediglich die Rechte der Eltern, die im GG vorzufinden und rechtlich abgesichert sind. Vereinzelte Rechtsansprüche des Kindes finden sich dagegen im SGB VIII wieder, auf welches in Kap. 3.5 eingegangen wird.

Trotz der Tatsache, dass kein explizierter Rechtsanspruch für Kinder verankert ist, sind Art. 2, 6, 20 u. 28 GG für die Kinder drogenabhängiger Eltern relevant. Art. 2 u. 6 GG gehören zu den sogenannten Grundrechten eines jeden Menschen. Art. 2 Abs. 2 GG umfasst dabei die persönlichen Freiheitsrechte und beinhaltet, dass jeder Mensch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit hat und die Freiheit der Person nicht verletzbar ist. Dies bedeutet, dass jedem Kind Gewaltfreiheit rechtlich zugesichert ist. Der Artikel wird an dieser Stelle aufgeführt, da es in Familien mit Drogenproblematiken durchaus zu gewalttätigen Übergriffen auf die Kinder kommen kann (vgl. Kap. 5.1 u. 5.2).

Für die von einer Suchtproblematik betroffenen Eltern von besonderer Bedeutung ist Art. 6 GG. Demnach stehen Ehe und Familie unter dem Schutz der staatlichen Ordnung (vgl. Art.6 Abs. 1 GG) und jede Mutter hat einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge derer (vgl. Art.6 Abs. 4 GG). „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft" (Art. 6 Abs. 2 GG). Dieser Artikel bietet die rechtliche Grundlage für das sogenannte „staatliche Wächteramt“. Dieses „wacht“ in erster Linie durch die Jugendämter über die Tätigkeit der Eltern (vgl. Klein 2008, S.364). Getrennt werden können die Kinder nur dann von ihren Eltern, wenn diese ihren Aufgaben nicht nachkommen oder das Kindeswohl gefährdet ist bzw. die Kinder zu vernachlässigen drohen. Die Trennung ist lediglich durch ein Gesetz möglich (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG).

Das bedeutet, dass die Eltern zunächst einmal die Pflicht haben für ihre Kinder zu sorgen. In einer Familie mit Suchtproblematiken ist dies in den wenigsten Fällen jedoch möglich. Die Abhängigen sind in erster Linie mit sich und ihrem Leben beschäftigt. Da sie selbst nicht über die Kompetenz verfügen, gewissenhaft mit ihrem Leben umzugehen, erscheint eine verantwortungsbewusste Übernahme ihrer Elternpflicht für das Leben ihres Kindes schwer vorstellbar. Hilfe bekommen die Sorgeberechtigten vom Staat, der sich nicht selten gezwungen sieht aufgrund einer akuten Kindeswohl-gefährdung zu handeln und das Kind über eine Inobhutnahme aus der Familie zu nehmen. Die rechtlichen Regelungen hierzu finden sich sowohl BGB als auch im SGB VIII wieder.

Insbesondere für die Institutionen, die mit Kindern und ihren drogenabhängigen Eltern zusammenarbeiten oder damit beauftragt werden und auf die in Kap. 6.1 noch einmal eingegangen wird, sind Art. 20 u. 28 GG - unter der Überschrift „Der Bund und die Länder“ - von Bedeutung, da sie im Wesentlichen deren Arbeit bestimmen. In ihnen ist rechtlich gesichert, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Staat ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) und das die Verfassung der Länder „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“ (Art. 28 Abs. 1 GG) muss. Weitere rechtliche Regelungen hierzu sind im SGB VIII zu finden.

3.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

An dieser Stelle werden lediglich die Paragraphen genannt, die die höchste Relevanz für die Thematik drogenabhängiger Eltern und ihrer Kinder aufweisen. Der Schwerpunkt dieser Paragraphen des BGB liegt hier bei den Pflichten der Eltern, deren Verhalten sowie den rechtlichen Grundlagen bei einer Kindeswohlgefährdung.

Rechtlich niedergeschrieben ist, dass Eltern und Kinder sich gegenseitigem Beistand und Rücksicht schuldig sind (vgl. § 1618a BGB). Dabei haben die Eltern „die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)“ (§ 1626 BGB). Zur Förderung des Kindeswohles gehört der Umgang mit beiden Elternteilen (vgl. § 1626 Abs. 3 BGB). Dies ist bei Kindern drogenabhängiger Eltern aufgrund wechselnder Partnerschaften, Inhaftierung, Entzug, Therapie, klinischem Aufenthalt oder aber auch Tod eines oder beider Elternteile i. d. R. nicht gegeben.

Die „Ausübung der elterlichen Sorge“ gibt § 1628 BGB wieder: „Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben.“ Nicht in diesem Paragraphen geregelt ist, was unter „eigener Verantwortung“ zu verstehen ist. So stellt sich die Frage, in wie weit Drogenabhängige über die Kompetenz verfügen, für das Leben ihres Kindes oder ihrer Kinder Verantwortung zu übernehmen.

Ebenfalls zu beachten sind „Inhalt und Grenzen der Personensorge“ (§ 1631 BGB): „Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“ (§ 1631 Abs. 1 BGB). Dabei haben die Kinder ein Recht auf eine „gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“ (§ 1631 Abs. 2 BGB). Problematisch an dieser Stelle ist die „Beschränkte Haftung der Eltern“ (§ 1664 BGB), nach der die Eltern bei der „Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen“ haben, „die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen“ (§ 1664 Abs. 1 BGB). Hierzu kritisch anzumerken ist, dass Eltern mit Suchtproblematiken ihre „Erziehungs-methoden“ i. d. R. von ihren - meist ebenfalls abhängigen - Eltern übernommen haben (s. Kap. 4.1) und auch der Sorgfaltspflicht hinsichtlich ihres eigenen Lebens nicht zwingend nachkommen.

Der wohl bedeutsamste Paragraph des BGB für Kinder drogenabhängiger Eltern betrifft das Wohl des Kindes und ist in § 1666 f. BGB fixiert. In „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ ist daher festgehalten: „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind“ (§ 1666 BGB). Gerichtliche Maßnahmen können zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sein, die im SGB VIII festgelegt sind und auf die i. F. eingegangen wird. Diese reichen bis hin zum vollständigen Entzug der elterlichen Sorge (vgl. § 1666 Abs. 3 BGB). Möglich ist dieser allerdings nur, wenn die Gefahr für das Kindeswohl nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann oder diese nicht ausreichen. Öffentliche Hilfen haben somit Vorrang (vgl. § 1666a BGB). Ansonsten endet die elterliche Sorge erst durch die Erklärung zum Tod: „Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt“ (§ 1677 BGB).

3.5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Das SGB VIII entspricht Art. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 01.01.1991 (im alten Bundesgebiet). Verabschiedet wurde dies bereits am 28.03.1990 (vgl. Münder 2001, S. 1001).

Die rechtlichen Regelungen im SGB VIII bzgl. der Kinder von drogenabhängigen Eltern - bzw. der Auswirkungen und Gefahren, die aus der elterlichen Sucht resultieren können - sind unmissverständlich formuliert. Diese beziehen sich insbesondere auf die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.

Das SGB VIII ist in zehn Kapitel gegliedert, wobei die ersten fünf für vorliegendes Thema von größter Relevanz sind. Das erste Kapitel beinhaltet „Allgemeine Vorschriften“, Kapitel zwei „Leistungen der Jugendhilfe“, welches in das dritte Kapitel „Andere Aufgaben der Jugendhilfe“ übergeht, Kapitel vier befasst sich mit dem „Schutz von Sozialdaten“ und im fünften Kapitel geht es um „Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung“ (SGB VIII 2010, S. 66-68).

Bei Leistungen und Aufgaben sowie rechtlichen Grundlagen der Jugendhilfe wird sich stets am Kindeswohl orientiert, weshalb § 1 SGB VIII auch nachdrücklich das Recht auf Erziehung der Kinder, die Elternverantwortung hierbei sowie die Jugendhilfe beinhaltet. So heißt es in diesem: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Ob drogenabhängige Eltern ihren Kindern dies gewährleisten können, wird in den folgenden Kapiteln erläutert.

Wesentlich ist zudem der „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ (§ 8a SGB VIII). Darin ist rechtlich abgesichert, dass das Jugendamt - im Falle einer Annahme von Kindeswohlgefährdung - das Gefährdungsrisiko gemeinsam mit Fachkräften abzu-schätzen, die Sorgeberechtigten, Kinder und Jugendliche einzubeziehen (sofern dies nicht das Kindeswohl weiter gefährden würde) und geeignete Hilfsmaßnahmen in die Wege zu leiten bzw. auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken hat. Außerdem besteht die Möglichkeit das Familiengericht anzurufen, sofern dies vom Jugendamt für erforderlich gehalten wird (vgl. § 8a SGB). Dazu verpflichtet ist das Jugendamt dann, wenn „das Kind gefährdet ist und die Hilfen des KJHG offensichtlich nicht ausreichen“ (Oberloskamp 2008, S. 367). Besteht eine akute situative Gefahr für das Kind, so ist das Jugendamt verpflichtet dieses umgehend in Obhut zu nehmen. Des Weiteren ist bei der Inobhutnahme die Polizei einzuschalten, sofern die Personensorgeberechtigten nicht mitwirken und ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist (vgl. § 8a SGB VIII). Außerdem besteht für die Kinder drogenabhängiger Eltern ein Rechtanspruch, sich eigenständig an das Jugendamt zu wenden, auch ohne Kenntnis der Personensorge-berechtigten (vgl. § 8 SGB VIII).

Im Falle der Inobhutnahme ist § 42 SGB VIII zu nennen und von entscheidender Bedeutung. So ist das Jugendamt nur dann berechtigt, das Kind in Obhut zu nehmen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls besteht (vgl. § 42 SGB VIII). Das Jugendamt hat sich beim Eingriff in die elterliche Sorge zusätzlich nach § 1666 BGB zu richten. In Verbindung mit dem SGB VIII bedeutet dies, dass, wenn „die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (BGB) bzw. Hilfen zur Gewährleistung des Kindeswohls anzunehmen (SGB VIII), so hat das Familiengericht zur Abwendung der Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 Abs. 1 BGB)“ (Kindler et al. 2006, S. 1 f.).

In Kapitel zwei, „Leistungen der Jugendhilfe“, werden alle Leistungen der Jugendhilfe beschrieben, die insbesondere die Personensorgeberechtigten in Anspruch nehmen können. Unter anderem sind dies „Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung oder Scheidung“ (§ 17 SGB VIII), Maßnahmen zum erzieherischen „Kinder- und Jugendschutz“ (§ 14 SGB VIII), Leistungen zur allgemeinen „Förderung der Erziehung in der Familie“ (§ 16 SGB VIII) sowie die „Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen“ (§ 20 SGB VIII). „Leistungsberechtigte sind hier Mütter und Väter. Ihnen stehen bei Vorliegen gegebenenfalls weiterer Voraussetzungen (z.B. alleinsorgend usw.) die Ansprüche zu, meist als Regelrechtsansprüche, zum Teil als unbedingte Rechtsansprüche (z.B. § 18 SGB VIII)“ (Münder 2001, S. 1005).

Ebenfalls relevant sind §§ 27-35 SGB VIII. Während in § 27 SGB VIII der Rechts-anspruch auf Hilfen zur Erziehung festgelegt ist (Leistungsberechtigte sind die Personensorgeberechtigten, nicht die Kinder), ist in §§ 28-35 SGB VIII der Leistungs-umfang der Erziehungshilfen beschrieben. Allerdings sind „erzieherische Hilfen über diesen Katalog hinaus (...) möglich“ (ebd., S. 1006).

Diese Paragraphen berechtigen die drogenabhängigen Eltern dazu, Hilfe in Anspruch zu nehmen, wovon deren Kinder profitieren würden. In der Praxis stellt dies jedoch noch immer eine Ausnahme dar. Mögliche Gründe hierfür könnten sowohl Schamgefühl, als auch - und dies in besonderem Maße - die Unwissenheit über vorhandene (institutio-nelle) Hilfsangebote sein. Auch das „Ansehen“ des Jugendamtes spielt an dieser Stelle eine entscheidende Rolle. So gelten Jugendämter auch heutzutage vielfach noch nicht als Unterstützung, sondern oftmals (resultierend aus ihrer Historie) noch als Ämter, welche den Eltern ihre Kinder „entziehen“. Bedingt dadurch erscheint es sogar verständlich, warum vielen drogenabhängigen Eltern der Mut fehlt, das Jugendamt in mögliche Erziehungsprobleme einzubeziehen und sich mit Fragen und benötigter Hilfe an dieses zu wenden.

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Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Drogenabhängige Eltern. Auswirkungen auf kindliche Entwicklungsprozesse und sozialpädagogische Formen der Intervention
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Note
1,5
Autor
Jahr
2013
Seiten
76
Katalognummer
V272154
ISBN (eBook)
9783656642794
ISBN (Buch)
9783656642763
Dateigröße
1669 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
elterliche Abhängigkeit, Sucht, Drogen, Kinder drogenabhängiger Eltern
Arbeit zitieren
Svenja Pfeifer (Autor:in), 2013, Drogenabhängige Eltern. Auswirkungen auf kindliche Entwicklungsprozesse und sozialpädagogische Formen der Intervention, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/272154

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