Rückversicherung als risikominderndes Instrument für den Erstversicherer


Bachelorarbeit, 2014

63 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Entstehung der Rückversicherung
2.1 Ursprung der Rückversicherung
2.2 Erste professionelle Rückversicherungen
2.3 Begriff und Funktionen der Rückversicherung

3 Vertragsrechtliche Formen der Rückversicherung
3.1 Fakultative Rückversicherung
3.2 Obligatorische Rückversicherung
3.3 Mischformen
3.3.1 Fakultativ-obligatorische Rückversicherung
3.3.2 Obligatorisch-fakultative Rückversicherung

4 Arten der Rückversicherung
4.1 Proportionale Rückversicherung
4.1.1 Quoten-Rückversicherung
4.1.2 Summcncxzcdcntcn-Rückvcrsichcrung
4.1.3 Quotcncxzcdcntcn-Rückvcrsichcrung
4.2 Nichtproportionale Rückversicherung
4.2.1 Einzelschadenexzedenten-Rückversicherung
4.2.2 Kumulschadenexzedenten-Rückversicherung
4.2.3 Jahrcsschadcncxzcdcntcn-Rückvcrsichcrung

5 Risikotheoretische Betrachtung
5.1 Mathematische Grundlagen
5.1.1 Definitionen
5.1.2 Sätze
5.2 Individuelles und kollektives Modell
5.3 Beispiel I
5.3.1 Annahmen zur Gesamtsehadenverteilung
5.3.2 Einfluss der Risikoteilung auf die Keimzahlen der Gesamtsehaden­verteilung
5.4 Beispiel II
5.4.1 Annahmen zur Gesamtsehadenverteilung
5.4.2 Einfluss der Risikoteilung auf die Keimzahlen der Gesamtsehaden­verteilung

6 Fazit

Anhang

Abbildungsverzeichnis

1 Vcrtragsrcchtlichc Formen der RV

2 Arten der RV

3 Quoten-RV mit einer Quote von 50 %

4 Verbesserung der Diversifikation mit einer Quotcn-RV

5 Summcncxzcdcntcn-RV

6 Anwendung mehrerer Summcncxzcdcntcn-RV

7 Quotcncxzcdcntcn-RV mit Vorweg-Quote

8 Quotcncxzcdcntcn-RV mit Vorwcg-Exzcdcntcn

9 Einzclschadcncxzcdcntcn-RV

10 Kumulschadcncxzcdcntcn-RV

11 Jahrcsschadcncxzcdcntcn-RV

12 Verteilungsfunktion von S für p = 0, 08 und Λ = 0, 005

13 Erwartungswert von Sev für a G (0,1)

14 Varianz von SEV für a G (0,1)

15 Erwartungswert von SEV in Anhängigkeit von l

16 Varianz von SEV in Anhängigkeit von l

17 Variationskoeffizient von SEV in Anhängigkeit von l

18 Entlastungskoeffizient der Risikoteilung in Anhängigkeit von l

19 Erwartungswert von SEV in Anhängigkeit von l

20 Varianz von SEV in Anhängigkeit von l

21 Variationskoeffizient von SEV in Anhängigkeit von l

22 Entlastungskoeffizient der Risikoteilung in Anhängigkeit von l

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Laut dem Gesamtverband der Deutschen Vcrsichcrungswirtschuft (GDV) sind die Beiträ­ge der Erstvcrsichcrcr in der deutschen Vcrsichcrungsbranchc in den 30 .Jahren zwischen 1980 und 2010 um das fünffache gestiegen.1 Diese Entwicklung konnte zum Teil dank der Leistungen der Rückvcrsichcrungsuntcrnchmcn (RV-Untcrnchmcn) stattfinden.

Mit Hilfe der RV kann ein Vcrsiehcrungsuntcrnclmicn einigen Risiken aus dem Weg gehen, in dem cs die ungewissen, variablen Zahlungen durch fixe Kosten ersetzt. Die RV verschafft den Erst Versicherern die Möglichkeit, ihre Kapazität zu erhöhen, indem sic einen Teil der Risiken verlagern. Dadurch sind die Unternehmen in der Lage höhere Versiche­rungssummen zu zeichnen, als cs ihnen ohne RV und unter der Einhaltung der Solvabili­tät s vor Schriften möglich wäre.

Dieser Umstand hat einen direkten Nutzen für den Versicherungsnehmer. Zum einen kann er so auch Eigentum von einem so hohen Wert absichern, der den Rahmen des Port­folios von einem einzelnen Vcrsiehcrungsgcbcr sprengen würde. Zum anderen kann ein Vcrsiehcrungsuntcrnclmicn mit der Unterstützung durch RV auch neue Risiken versichern, für die cs noch keine Erfahrungsstatistiken gibt.2

Das Konzept der RV lässt sieh aus zwei Blickwinkeln betrachten, nämlich von der Seite des Erst- oder des Rückversicherers. Diese Arbeit beschäftigt sieh mit den Auswirkungen der RV-Verträge auf den Risikobestand des RV-Nclmicrs.

Um den Leser mit dem Thema vertraut zu machen, wird in Kapitel 2 ein Überblick über die Geschichte der Branche gegeben, die damit zusammenhängenden Begriffe und die wichtigsten Funktionen der RV erläutert.

Um eine genauere Vorstellung von den vcrtragsrcchtlichcn Formen der RV zu vermitteln, wird in Kapitel 3 der Unterschied zwischen der fakultativen und der obligatorischen RV skizziert und die Kombinationen der beiden Ausprägungen beschrieben.

Neben der Aufteilung in fakultative und obligatorische RV wird zwischen proportiona­len und nichtproportionalcn RV unterschieden. In der Realität werden meistens mehrere RV-Arten miteinander kombiniert bzw. nacheinander auf ein Portfolio angewendet. Der Aufbau, die Besonderheiten und die Risikoteilung in den bekanntesten RV-Teelmiken wer­den dem Leser in Kapitel 4 vorgcstcllt.

Nach der Klärung der wichtigsten Begriffe und Konzepte handelt Kapitel 5 dieser Ar­beit schließlich von der risikothcorctisehcn Betrachtung der RV. Dazu werden in Abschnitt 5.1 die mathematischen Grundlagen aufgefrischt. Es werden die benötigten Begriffe de­finiert und die später benutzten Sätze angegeben. In diesem Teil der Arbeit wird auch der Unterschied zwischen der individuellen und der kollektiven Art der Modellierung des Gcsamtsehadcnvcrlaufs erklärt.

Die Wirkung der RV wird weiterhin anhand von zwei Beispielen veranschaulicht. Für jedes der Beispiele werden Annahmen zur Sehadcnvcrtcilung getroffen. Unter diesen An­nahmen werden dann die Folgen der Anwendung einer proportionalen und einer nichtpro­portionalcn RV für die Keimzahlen der Sehadcnvcrtcilung des Erstvcrsiehcrcrs betrachtet. Erst wird dazu eine allgemeine Berechnung durchgeführt. Um die Ergebnisse grafisch dar­si eilen zu können werden im nächsten Schritt die Auswirkungen unter konkreten Parameter berechnet und die Ergebnisse in den Abbildungen umgesetzt.

2 Entstehung der Rückversicherung

Die RV hat eine lange Geschichte. Dieses Kapitel gewährt einen kurzen Einblick in die Entstehung der Branche und die Geburt der ersten offiziellen RV-Untcrnchmcn.

2.1 Ursprung der Rückversicherung

Die Anfänge der Rückversicherung liegen in der Sccvcrsichcrungsbranchc der Babylonier, die bereits 4000 bis 3000 v. Chr. vcrsichcrungsähnlichc Vereinbarungen getroffen haben. Sic schlossen Darlchcnsvcrträgc ab, welche die Auszahlung der Zinsen an die Ankunft der Schiffe im Hafen banden. In diesem Fall stand der Zins für den Versicherungsbeitrag und die Freistellung von der Rückzahlungspflicht für die Vcrsichcrungslcistung. Im Mittelalter entwickelte sieh zusammen mit dem Überseehandel das Bedürfnis nach der Absicherung der Waren, die in einem immer größeren Ausmaß verschifft wurden.3

Aus dem Seedarlehen entwickelte sieh die Erwcrbsvcrsiehcrung. Der Vcrsiehcrungsgcbcr bekam eine feste Prämie und nahm dem Schiffsbesitzer das Sccrisiko ab, in der Hoffnung, einen Erwerb zu erzielen. Dabei war darauf zu achten, dass der Versicherer möglichst kein Risiko einging, das seine Dcckungsmöglichkcitcn überstieg. Bestand die Möglichkeit, dass der Schaden zu groß werden könnte, sah der Vcrsiehcrungsgcbcr sieh gezwungen, nach anderen risikomindernden Instrumenten zu suchen. Unter diesen Bedingungen begann die Ausbreitung der RV.4

Ihre Wurzeln reichen bis ins 14. .Jahrhundert. Der älteste Vertrag, der die juristischen Anforderungen eines Rückvcrsichcrungsvcrtragcs erfüllt, stammt aus dem .Jahr 1370. Er wurde in Genua zwischen drei Kaufmännern abgeschlossen. Zwei davon agierten als Rück­versicherer, der dritte war Vertreter eines Erst Versicherers. Der Gegenstand des Vertrages stellten Waren dar, die von Genua nach Brügge, den bedeutendsten Hafen des Nordens, verschifft werden sollten. In dem Fall, dass die Ware nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne den Zielhafen erreichen würde, gewährte der als Erst Versicherer auftretende5

Kaufmann seinem Kunden einen Schadenersatz. Dafür würde er die Ware zur Verwertung erhalten. Die „Rückversicherer“ sollten in diesem Fall sämtliche als Ersatz erhaltene Waren vom „ErstVersicherer“ aufkaufen. °

Der Vertrag betraf einen Einzelfall, beruhte auf bloßer Spekulation und blieb vorerst eine Seltenheit. Da die Möglichkeiten der damals verbreiteten Mit Versicherung6 begrenzt waren, wuchs mit dem wirtschaftlichen Aufschwung der Bedarf nach der RV.

Ein Rüekvcrsiehcrungs vor trag wurde das erste Mal in einem Dokument zur Seeversiche­rung beschrieben. Dieses Schriftstück heißt „Guidon de la Mer“ und wurde in der zweiten Hälfte des 16. .Jahrhunderts von einem unbekannten Autor in Rouen verfasst. Es verschafft einen guten Überblick über die Branche des Überseehandels allgemein und der Sccfahrtvcr- sichcrung speziell.7 ' Der Begriff als solcher wird aber erst seit der Mitte des 18. .Jahrhunderts gebraucht.Die ersten gesetzlichen Regelungen wurden in Belgien, Antwerpen im .Jahre 1609 fest gelegt8. In Deutschland wurde das Gesetz zur RV erst 1731 in der „Hamburger Assekuranz- und Havarie-Ordnung“ festgehalten.

In England war die RV von 1746 bis 1864 durch ein Gesetz des Königs Georg II. weitge­hend eingeschränkt. Der Grund dafür waren Missbrauche in dem Prämicndiffcrcnzgcschäft: die Erstvcrsiehcrcr übernahmen ein Risiko mit der Zielsetzung, cs zu einer niedrigeren Prä­mie komplett auf den Rückversicherer zu übertragen. Das Verbot hat sieh aber nie komplett durchsetzen können und wurde schließlich unter Königin Viktoria aufgehoben.9

2.2 Erste professionelle Rückversicherungen

Bis zum 18. .Jahrhundert wurde die RV ausschließlich in der Seetransport branche einge­setzt. Gleichzeitig mit der Gründung der ersten Vcrsichcrungsakticngcscllschaftcn in Eu­ropa wuchs die Nachfrage nach Fcucrrückvcrsichcrung. Dies wies aber gewisse Schwierig­keiten auf, unter anderem fehlten in diesem Bereich Marktorganisationen, die mittlerweile für das Scctransportgcsehäft an den wichtigen Knotenpunkten entstanden waren. Über diese Sccvcrsiehcrungsbörscn war cs relativ einfach auch sehr umfangreiche Risiken auf mehrere Vcrsiehcrungsgcbcr zu verteilen. Im Gegensatz zur Feuerversicherung wurden in der Scchandclsbranehc außerdem bereits über .Jahrhunderte Informationen gesammelt und Methoden entwickelt, welche die Einschätzung der Prämien erheblich erleichterten. Ande­rerseits stiegen die Versicherungswerte bei der Feuerversicherung stetig an und die Risi­koaufteilung gewann immer mehr an Bedeutung. So kam cs dazu, dass Feuerrisiken zum ersten Mal gegen feste Prämien versichert wurden.10

Die Entstehung von Vcrsichcrungsuntcrnchmcn hatte außerdem zur Folge, dass cs sieh nun viel mehr um eine langfristige Planung, als um die Spekulationen einzelner Kaufmän­ner handelte. Im Zuge des industriellen Fortschritts gab cs immer vielfältigere Risiken, die cs zu versichern galt. Da cs auf lange Sieht ungünstig war, verschiedene Risiken neben­einander zu versichern, bildeten sieh spezialisierte Sparten je nach Risikokategorien. Mit dem Anwachsen der Sachwerte erhöhten sieh auch die Versicherungssummen und überstie­gen schon bald die Kapazitäten einzelner Unternehmen. Es wurde ein moderneres Konzept von Erst- und Rückversicherungen gebraucht, welches den Herausforderungen der neuen Risiken standhalten würde. So kam cs zur Gründung der ersten professionellen Rückversi­cherungen.

Es hatte Vorteile, sieh über eine ausländische Gesellschaft abzusichern: so konnten die Vcrsichcrungsuntcrnchmcn kumulierten Risiken11 aus dem Weg gehen, da der Vcrsiehc- rungsbestand sieh über ein größeres Gebiet erstreckt hat. Außerdem wurde dadurch nicht mehr befürchtet, die Konkurrenz könnte die durch die übernommenen Rückversicherungen gewonnenen Einblicke in die Geschäftsstruktur zu eigenen Zwecken ausnutzen. Aus diesen Gründen wurden bereits viele Rückvcrsichcrungsvcrträgc im Ausland unterschrieben.12

Die ersten Rückversicherungen waren Tochtergesellschaften der Erst Versicherer, wie zum Beispiel die Tochter eines Transportvcrsiehcrcrs „Niederrheinischen Güter - Assekuranz - Gesellschaft“ in Wesel, der als erster die Initiative ergriff. Die Gesellschaft hatte Probleme, einen Rückversicherer zu finden und bot ihren Aktionären an, selbständig als interner Verein die Absicherung zu übernehmen. Das Konzept hat überraschend gut funktioniert und wurde nach ein paar .Jahren auch von anderen Vcrsichcrungsuntcrnchmcn kopiert.

1842 wurde die Gründung der ersten selbständigen Rüekvcrsiehcrungsgcscllsehaft be­gonnen: der „Kölnischen Rückvcrsichcrungs - Gesellschaft“. Die Gesellschaft hat allerdings erst 1852 alle interne und politische Hürden überwinden und mit ihren Tätigkeiten begin­nen können. Das erste ausländische Rück vor sicher ungsuntcrnclmicn wurde 1863 in Zürich gegründet. Aufgrund der Tatsache, dass das Gcsehäftsfcld in der Schweiz nur begrenzte

Möglichkeiten bot, baute die „Schweizer Rück“ rasch ihre Auslandsbeziehungen aus. Bald wurden weitere professionelle Rückversicherungen in Frankreich, Österreich, England und den USA ins Leben gerufen.13

2.3 Begriff und Funktionen der Rückversicherung

Die RV stellt einen selbständigen Versicherungszweig dar14 Im Gesetz war sie bis zum 01.01.2008 als „die Versicherung der von dem Versicherer übernommenen Gefahr“15 de­finiert. Diese Definition wurde allerdings durch die Versicherungsvertragsgesetz-Reform (kurz: VVG-Reform) aufgehoben. Aktuell ist die RV also weder im HGB noch im VVG definiert.

-Jede von einem Versicherer übernommene Gefahr wird von Risiken bedroht, die in der Literatur häufig zu dem Begriff „versicherungstechnisches Risiko“ zusammengefasst werden.16 Für diesen Begriff existieren mehrere Definitionen verschiedener Autoren, die sich allerdings nur geringfügig unterscheiden bzw. voneinander abgeleitet werden können. Im Kern handelt es sich dabei um die Ungewissheit über den Gesamtschaden des Un­ternehmens und seine Abweichung von dem erwarteten Wert.17 ' Unter dem Begriff des versicherungstechnischen Risikos werden das Zufalls-, Andcrungs- und Irrtumsrisiko sub­sumiert .

Als Zufallsrisiko wird die zufällige Abweichungen des Schadens vom angenommenen Erwartungswert bezeichnet. Darunter fällt u. a. das Kumulrisiko - das Risiko des gleichzei­tigen Auftretens vieler Schadenfälle, z. B. bei einer Naturkatastrophe oder einem großen Unfall.

Unter dem Änderungsrisiko versteht man die Möglichkeit der nicht vorhersehbaren Entwicklungen der Technik, der Wirtschaft, der Gesellschaft, etc., die starke Abweichungen von dem erwarteten Schadenverlauf verursachen können, da dieser auf der Basis der Daten aus der Vergangenheit konstruiert wird.

Das Irrtumsrisiko betrifft jegliche fehlerhafte Annahmen bei der Prämienkalkulation. Dazu zählen z. B. Fehler bei der Analyse und Interpretation der statistischen Datenmenge für die Berechnung der potentiellen Schadenhöhe und der Eintrittswahrscheinlichkeiten für die einzelnen versicherten Risiken.18

Es ist möglich, das ver sicher ungstcchnischc Risiko durch die Erhöhung der Sichcrhcitszu- sehläge in der Prämie zu verringern. Das kann im starken Konkurrenzkampf allerdings zum Verlust der Kunden führen. Der andere Weg besteht darin, das Risiko bei einem anderen Unternehmen zu versichern und damit ungewisse variable mit fixen Kosten zu ersetzen. In der Regel entscheiden sieh die Vcrsichcrungsuntcrnchmcn für eine Kombination aus den b eiden Möglichkeit en.19

Die RV gibt einem Vcrsichcrungsuntcrnchmcn die Möglichkeit, seine Zeichenkapazität zu erhöhen, indem cs mindestens einen Teil des von ihm versicherten Risikos an eine andere Gesellschaft zediert20. Dadurch ist das Unternehmen in der Lage zum einen höhere Ver­sicherungssummen zeichnen, als cs mit seinem eigenen Kapital unter Berücksichtigung der Solvabilitätsvorschriftcn möglich wäre. Zum anderen kann cs auch neue Risiken versichern, für die cs noch keine Erfahrungsstatistiken gibt.21

Das Vcrsichcrungsuntcrnchmcn wird dann als Erstversicherer oder auch als Zedent bezeichnet. Die Gesellschaft, die dem Erstvcrsichcrcr den Rückvcrsichcrungsschutz ge­währt, wird Rückversicherer oder Zessionär genannt. Das transferierte Risiko trägt die Bezeichnung Zession. Für die entsprechende Risikoübernahme erhält der Rückversi­cherer eine angemessene Prämie, analog dazu wie der Versicherungsnehmer einen Beitrag an den Erstvcrsichcrcr zahlt. Ähnlich wie im Falle der Mitvcrsichcrung wird das Risiko auf mehrere Träger verteilt. Der wesentliche Unterschied zur Mitvcrsichcrung besteht dar­in, dass der Rückversicherer keinerlei Rcchtsbczichungcn mit dem Versicherungsnehmer eingeht. Dieser hat ausschließlich Kontakt zu dem Erstvcrsichcrcr und muss über dessen Verträge mit den Rückversicherern nicht informiert werden.22

In der realen Wirtschaft können die Erstvcrsichcrcr als Rückvcrsichcrungsgcbcr für an­dere Erstvcrsichcrcr auftreten. Genauso können Rückversicherer selber als Rüekversiehe- rungsnehmer agieren. Es wird daher zwischen aktiver und passiver RV unterschieden. So betreibt ein Rückversicherer aktive RV , indem er Rückvcrsichcrungsschutz gewährt. Als passiv wird die Rückvcrsichcrungsnahmc durch den Erstvcrsichcrcr bezeichnet.23

Es ist außerdem üblich, dass ein Erstvcrsichcrcr den Schutz mehrerer Rückversicherer in Anspruch nimmt und zusätzlich Risikoteile an andere Erstversicherer zediert. Das Risiko wird dann unter dem Erstversicherer, den Mit- und den Rückversicherern je nach in dem Vertrag fest gehaltenen Beteiligungsanteil gesplittet.24

Eine RV kann sich aber auch bei einer anderen Gesellschaft Rückversicherungsschutz suchen. Dies wird als Retrozession bezeichnet. Die Retrozession dient genauso wie die RV der Homogenisierung und der Begrenzung des Gesamtschadens. Sie bietet allerdings auch dem Erstversicherer gewisse Vorteile: sie ermöglicht die (Rück)Versicherung von Risi­ken, deren Ausmaß die Zeichenkapazität eines einzelnen nationalen Marktes überschreiten würde.25

Eine positive Auswirkung der Hintereinanderschaltung von Mitversicherungen ist die so­genannte weltweite Atomisierung von Risiken. Darunter wird die Reduzierung des von dem einzelnen Unternehmen getragenen Risikos auf eine für seine Zeichenkapazität an­gemessene Höhe verstanden. Eines der vielen Beispiele hierzu stellt der Hurrikan Darwin (auch bekannt als Zyklon Tracy) dar. Der Zyklon verwüstete im Dezember 1976 die austra­lische Stadt Darwin. Die Schadenfälle betrafen 78 Erstversicherungsunternehmen in acht Ländern. Via RV und Retrozession waren schliefblich 262 Rctrozcssionärc in 51 Ländern von dem Hurrikan betroffen.26

Es ist unbestreitbar, dass die RV einen bedeutenden Vorteil für die Versicherungswelt in sich trägt. Zum einen kann sie als ein wichtiges Instrument des Risikomanagements der Erstversicherungsunternehmen betrachtet werden, zum anderen ermöglicht sie die Versi­cherung von Risiken, die von nur einem Versicherungsunternehmen aufgrund ihres Um­fangs nicht tragbar wären. Sie bietet den Erstversicherungsunternehmen einen Schutz vor Kumulrisikcn, dient aber auch ganz allgemein der Stabilisierung der Unternehmensstruk­tur, indem sie nicht vorhersehbare Schadenzahlungen durch fixe Kosten ersetzt. Durch die Übernahme von Risikoteilen hilft sie dem Erstversicherer außerdem seinen Eigenkapitalbe­darf zu reduzieren.27 ' In den folgenden Kapiteln wird genauer auf die Funktionsweise der verschiedenen Rückversicherungsformen und -methoden eingegangen.

3 Vertragsrechtliche Formen der Rückversicherung

Die RV kann nach vielen unterschiedlichen Kriterien klassifiziert werden. Klaus Gerathe- wohl differenziert in „Rückversicherung - Grundlagen und Praxis“ u. a. nach dem vcrsi- chcrungstcchnischcn Risiko, das durch die RV abgedeckt wird.28 Es kann auch nach dem Absicherungsgrad des Erstversicherers oder nach der Zielsetzung der Versicherung unter­schieden werden. Am häufigsten wird in der Literatur jedoch die Klassifizierung nach der vertragsrechtlichen Form erwähnt und nach der Tatsache, ob die Risiken proportional oder nichtproportional von dem Rückversicherer in Deckung genommen werden (siehe Abbil­dung 1). In diesem Kapitel wird auf die vertragsrechtlichen Hauptformen der Rückversi­cherungsverträge eingegangen ,29

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Vertragsrechtliche Formen der RV30

3.1 Fakultative Rückversicherung

Bei einer fakultativen31 RV handelt es sich stets um eine fallspezifische Entscheidung. Das bedeutet zum einen, dass der Erstversicherer für jedes einzelne Risiko festlegen kann, in welcher Höhe und an welchen Rückversicherer er es transferieren möchte. Zum anderen heißt es auch, dass der Rückversicherer bei jedem neuen Vertrag das Angebot des Erstver­sicherers in Abhängigkeit von seiner momentanen Lage und finanzieller Politik annehmen

oder ablclmcn kann.

Diese Vertragsform wird meistens bei besonderen Risiken angewendet, die aufgrund ihrer Höhe, Art oder anderer Merkmale nicht in den Rahmen der normalen Verträge hineinpas­sen und einzeln verhandelt werden müssen. Die Bedingungen für eine fakultative Versiche­rung werden auf das besondere Risiko zugesdmitten und bieten daher im Einzelfall mehr Flexibilität.

Zu den Funktionen des Rückversicherers gehört die ausführliche Beratung des Erst Ver­sicherers bezüglich des Vertragsgegenstandes, Unterstützung bei der Festlegung der Maß­nahmen zur Schadenverhütung, eventuell eine Risikobesichtigung etc. Die Erstvcrsichcrcr bevorzugen cs, sieh vor allem in solchen Fällen an einen professionellen Rückversicherer zu wenden, da er die umfangreichen Informationen, die ihm durch das Vertragsverhältnis zur Verfügung stehen, nicht zu Konkurrcnzzwcckcn benutzen kann.

Beide Vertragspartner verfügen über Entscheidungsfreiheit. Der Erstvcrsichcrcr stellt dem Zessionär alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung, sodass er das Risiko genau prüfen und cinsehätzcn kann. Der Rückversicherer beurteilt das Risiko und akzeptiert entweder das Angebot des Zedenten oder stellt seine eigenen Bedingungen zu dem Vertrag auf. Die Ergänzungen müssen wiederum von dem Erstvcrsichcrcr angenommen werden. Bei fakultativen Verträgen können alle Modelle der RV angewendet und bezüglich des Selbstbehalts und des Haftungslimits entsprechend angepasst werden.

Aus der freien Entscheidungsmacht resultiert aber auch ein bedeutender Nachteil für den Erstvcrsichcrcr: im Falle einer bereits abgeschlossenen Erstvcrsichcrung führt die Ab­lehnung durch den Rückversicherer entweder zur Erschöpfung der Zeichenkapazität oder gar zu einem Deckungsdefizit.

Die beidseitige Annahme der Vertragsbedingungen ist der Zeitpunkt des Haftungsbe­ginns für den Zessionär. Seine Haftung endet üblicherweise mit dem Ablauf der Police, sofern nichts anderes vertraglich festgelegt wurde.

Die fakultative RV ist in der Regel teurer als die obligatorische. Dies resultiert zum einen aus höheren Bearbeitungskosten, die aus individueller Betrachtung jedes Falles ent­stehen. Zum anderen sind Risiken, die durch den fakultativen Schutz abgcdcckt werden, meistens inhomogen und können stark von dem Erwartungswert abwciehcn, was zur Erhö­hung der Prämie führt. Die Prämie für die RV sollte die Prämie für die Erstvcrsichcrung nicht übersteigen. Ansonsten erfolgt die Berechnung unabhängig von den Einnahmen des Erst Versicherers.32

3.2 Obligatorische Rückversicherung

Wesentlich häufiger wird in der Wirtschaft die obligatorische33 RV angewandt, auch VortragsrüekvcrSicherung genannt. Diese Form ist für beide Teilnehmer verbindlich. In dem Vertrag wird fest gelegt, welche Risiken zu welchem Anteil von dem Erst Versicherer an den Rückversicherer abgegeben werden müssen. Es kann sieh zum Beispiel um alle inländischen Feuerschäden bis zu einer bestimmten Versicherungssumme oder um alle Transportrisiken in einem festgelegten Umkreis handeln.

Der Zedent ist verpflichtet, alle unter die Vertragsbedingungen fallenden Risiken in einem bestimmten Mais bei dem Zessionär abzusichern. Der Zessionär seinerseits ist verpflichtet, all diese Risiken anzunehmen. Im Gegensatz zur fakultativen RV bedarf die obligatorische RV im Normalfall keiner Einzclrisikoprüfung durch den Rückversicherer.

Eine Ausnahme bilden die im Vertrag vereinbarten sogenannten Vorwegabgaben. Durch eine solche Vereinbarung wird dem Erstvcrsichcrcr das Recht eingeräumt, ein unter die Vertragskonditionen fallendes Risiko nicht in den Vertrag einzubringen und cs auf einem anderen Weg zu schützen. Diese Ausnahmen müssen dem Rückversicherer gemeldet werden, damit er die Risikolagc cinschätzcn kann. Es muss in dem Vertrag fest gelegt werden, ob und in welchem Fall der Erst Versicherer ein Vorwcgabgabcrccht besitzt. Dieses Recht könnte zum Beispiel bei einem Risiko mit einer zu hohen Versicherungssumme oder anderweitig begründeten Disharmonie des Risikos mit dem restlichen Bestand greifen.

Die Risiken, die im Rahmen eines obligatorischen Vertrages an den Rückversicherer ze­diert werden, heißen rückversicherter Bestand bzw. rückversichertes Portfolio. Je nach Art des Bestandes werden verschiedene Techniken der RV verwendet. Diese Vertragsform ist relativ günstig im Bezug auf die Bearbeitungs- und Transaktionskosten, da hier nicht einzelne Risiken, sondern ganze Bestände betrachtet werden. Dies hat allerdings zum Nach­teil, dass die Prüfung durch die RV, z. B. Kumulkontrolle, wesentlich schwieriger ist, als bei einer fakultativen Einzclrisikovcrsichcrung.34

3.3 Mischformen

Neben den reinen Vertragsformen existiert auch sogenannte semiobligatorische RV. Diese Verträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sic nur eine einseitige Verpflichtung enthalten. Ein Vertrag, der nur Bedingungen für den Erstvcrsichcrcr aufstellt, wird als obligatorisch­fakultativ bezeichnet. Eine Vereinbarung, die nur Pflichten des Rückversicherers enthält, heißt fakultativ-obligatorisch. Beide Vertragsformen bedürfen einer gewissen Vertrau­ensbasis zwischen den Geschäftspartnern.35

3.3.1 Fakultativ-obligatorische Rückversicherung

Diese Form der RV wird auch akzeptationspflichtig oder „Open Cover“ genannt. Der Erstvcrsichcrcr ist hierbei nicht dazu verpflichtet, die Zession aller den Bedingungen des Vertrags entsprechenden Risiken durchzuführen. Der Rückversicherer dagegen muss jedes von dem Zedenten angebotene Risiko annehmen.

Diese Vertragsform birgt für den Rückversicherer die Gefahr der negativen Selektion, d. h. der Erstvcrsichcrcr könnte die „guten“ Risiken behalten und hohe Anteile von den „schlechten“ zedieren. Solche Verträge werden daher eher selten abgeschlossen, z. B. falls immer mehr Risiken fakultativ von dem Erstvcrsichcrcr zediert werden und beide Parteien den Bearbeitungsaufwand senken möchten.36

3.3.2 Obligatorisch-fakultative Rückversicherung

Die sogenannte zessionspflichtige RV funktioniert genau antonym zu der fakultativ­obligatorischen RV. In diesem Fall hat der Erst versieh crcr die Pflicht, dem Geschäftspartner jedes in dem Vertrag festgelegte Risiko zur Rückdcckung anzubieten. Dieser hat wiederum das Recht, cs nach seinem Ermessen ganz oder teilweise anzunehmen oder abzulehnen. Da diese Vortragsart offensichtlich sehr nachteilig für den Zedenten ist und ihm keine nötige Sicherheit bietet, wird sic in der Praxis kaum bis gar nicht benutzt.37

Zusammenfassend kann man sagen, dass bei der RV grundsätzlich zwischen fakultativen und obligatorischen RV unterschieden wird. Bei der obligatorischen RV sind die Vertrags­parteien verpflichtet, gewisse Risiken abzugeben bzw. anzunehmen. Bei der fakultativen RV wird die Entscheidung von Fall zu Fall getroffen. Bei den Mischformen aus den beiden Grundausprägungen wird nur einer der beiden Teilnehmer vertraglich gebunden.

4 Arten der Rückversicherung

In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Techniken der Rückdcckung von Risiken angesprochen. Sic werden grundsätzlich in proportionale und nicht-proportionale38 Rückversicherungen unterteilt (siche Abbildung 2. Die Techniken der beiden Rückvcrsi- chcrungsartcn können sowohl in der fakultativen als auch in der obligatorischen Form angewendet werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Arten der RV39

4.1 Proportionale Rückversicherung

Die proportionale RV basiert darauf, dass der Erstvcrsiehcrcr einen festen Teil des versi- chcrungstcchnischcn Risikos und somit auch einen Teil der Haftung an den Rückversiche­rer abgibt. D. h. der Rückversicherer bekommt einen Prozentsatz der Originalprämie und übernimmt dafür denselben Anteil aller für dieses Risiko entstehenden Schadcnzahlungcn. Diese Aufteilung kann auch im Bezug auf die Bcarbcitungs- und Verwaltungsküsten für das Risiko weitergeführt werden.

Die proportionalen Techniken werden auch als Summcnrückvcrsichcrungcn bezeichnet. Der Grund dafür ist, dass die Berechnung des Bctciligungsprozcntsatzcs entweder auf der Höhe der Original-Versicherungssumme oder auf der Höhe des maximal möglichen Schadens des Original-Vcrsichcrungsgcschäfts (PML) basiert. Die wichtigsten Formen der proportio­nalen RV sind die Quoten- und die Summenexzedenten-RV.40

4.1.1 Quoten-Rückversicherung

Die Quoten-RV sicht vor, dass ein bestimmter fester Prozentsatz von jedem Risiko, das unter die Vertragsbedingungen fällt, von dem Rückversicherer abgcdcckt wird. Dieser An­teil ist unabhängig von der Größe des Risikos, sei cs die Versicherungssumme oder der wahrscheinliche Höchstschaden. Der Rückversicherer bekommt den entsprechenden Teil der Original-Prämien und beteiligt sieh im gleichen Mais an den Sehadcnlcistungcn und Seha- denregulierungskosten. Die Summe aller Beteiligungen des Rückversicherers am Original­Geschäft heißt Quotenabgabe. Der bei dem Erst Versicherer verbleibende Anteil wird als Selbstbehalt bezeichnet. Der Selbstbehalt einer Quoten-RV wird als Prozentsatz der Original-Versicherungssumme ausgedrückt.

Jeder Schaden X wird also in

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

aufgeteilt, wobei α der Anteil im Selbstbehalt des Erstversicherers ist mit 0 < α < 1. Der Gesamtschaden S wird analog berechnet:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Wirkung der Quoten-RV ist schematisch in der Abbildung 3 dargestellt:

Die Haftung des Rückversicherers kann durch das im Vertrag festgelegte Limit des Erst- vcrsichcrcrs eingegrenzt werden. Das bedeutet, dass die Einbringungsmöglichkeit für den Zedenten auf einen maximalen Wert beschränkt wird. Wenn er dieses Limit überschreitet, trägt er den Teil des Risiko zusätzlich zu seinem Selbstbehalt oder zediert cs anderweitig.

Abb. 3: Quotcn-RV mit einer Quote von 50 %41 In diesem Fall wird der Schaden in drei Teile zerlegt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

min [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] und eventuell den Restterm XRest, falls die Versicherungssumme V das Haftungslimit H überschreitet. Der Gesamtschaden berechnet sich dann entsprechend als Summe der Einzclsehädcn.

Diese Form der RV hat keine Auswirkungen auf die Homogenität des Bestandes. Es wer­den auch keine Änderungen an der quantitativen oder qualitativen Zusammensetzung des Portfolios des Zedenten vorgenommen. Der Vertrag ruft lediglich eine prozentuale Auftei­lung der absoluten Haftung unter dem Erst- und Rückversicherer hervor, die Schadenquote des Erst Versicherers bleibt gleich. Allerdings wird so der Eigenkapitalbedarf reduziert, da­her kann die Quotcn-RV aus reinen Finanzierungsgründen verwendet werden.

Da die Quotcn-RV nicht zur Homogenisierung der Risiken beiträgt, verschafft sic ledig­lich eine Absicherung gegen das Andcrungs- oder das Irrtumsrisiko. Sic bietet keinen Schutz vor großen Einzclsehädcn. Bei Kumulrisikcn schützt sic insoweit, dass der Rückversiche­rer seinen Anteil von jeder einzelnen Sehadcnzahlung übernimmt.

[...]


1 Vgl. Stat. Taschenbuch 2012, S. 1

2 “Siehe Abschnitt 2.3

3 Vgl. Schwepcke 2001, S. 1.

4 Vgl. Mossner 1959, S. 23.

5 Vgl. Mossner 1959, S. 28-31; Pfeiffer 1999, S. 15: Scliwepcke 2001, S. 1-2.

6 Als Mitversiclierung wurde die Beteiligung mehrerer Versicherer an einem Risiko bezeichnet, um größere Werte abzusichern, wobei jeder nur so viel Risiko übernahm, wie er von den eigenen Mitteln zu tragen beabsichtigte: Vgl. Mossner 1959, S. 36: Scliwepcke 2001, S. 16.

7 Vgl. Mossner 1959, S. 56: Scliwepcke 2001, S. 1.

8 Vgl. Mossner 1959, S. 42.

9 Vgl. Mossner 1959, S. 59-60, 75, 78: Scliwepcke 2001, S. 1-2.

10 Vgl. Mossner 1959, S. 78-79: Pfeiffer 1999, S. 16.

11 Als kumulierten Risiken werden bei einem Unternehmen versicherte Risiken bezeichnet, die durch ein einziges Schadenereignis betroffen sein können:Vgl. Wirtschaftslexikon: Kumulrisiko.

12 Vgl. Mossner 1959, S. 83-84: Pfeiffer 1999, S. 17: Scliwepcke 2001, S. 3.

13 Vgl. Mossner 1959, S. 96-98: Pfeiffer 1999, S. 16-17: Scliwepcke 2001, S. 3-4.

14 Vgl. Geratliewolil I 1976, S. 431: Pfeiffer 1999, S. 9.

15 ehemals § 779, Abs. 1 HGB.

16 Vgl. Liebwein 2009, S. 18: Pfeiffer 1999, S. 10: Scliwepcke 2001, S. 10.

17 Vgl. Albrecht und Scliwake 1988, S. 652: Liebwein 2009, S. 26-27: Pfeiffer 1999, S. 10.

18 Vgl. Albrecht. 1992, S. 7-8; Farny VBL 1995, S. 73, 78, 80-81; Liebwein 2009, S. 19-20; Pfeiffer 1999, S. 10; Scliwepcke 2001, S. 24-27: Strauß 1988, S. 7-8.

19 “Vgl. Gerathewohl I 1976, S. 23.

20 ’“vom lateinischen "cedere", abgeben; Vgl. Duden: zedieren.

21 Vgl. Gerathewohl I 1976, S. 22-23: Liebwein 2009, S. 9-10; Pfeiffer 1999, S. 9; Scliwepcke 2001, S. 14, Strauß 1988, S. 8-9.

22 Vgl. Liebwein 2009, S. 10-14; Pfeiffer 1999, S. 9; Scliwepcke 2001, S. 14-17.

23 “Vgl. Liebwein 2009, S. 11; Scliwepcke 2001, S. 51; Koch 1988, S. 693.

24 Vgl. Liebwein 2009, S. 13-14.

25Vgl. Gerathewolil I 1976, S. 52-53.

26 Vgl. Carter et al. 1995, S. 9: Gerathewolil I 1976, S. 52-56: Liebwein 2009, S. 14: Scliwepcke 2001, S. 15-16.

27 Vgl. Carter 1995, S. 67-73: Liebwein 2009, S. 51.

28 Vgl. Geratliewolil I 1976, S. 61.

29 Vgl. Liebwein 2009, S. 59-60.

30 Quelle: Eigene Darstellung.

31 vom lateinischen „facultas“, Möglichkeit: Vgl. neueswort.de: fakultativ.

32 Vgl. Geratliewolil I 1976, S. 70: Geratliewolil II 1976, S. 53 ff: Grossmann 1982, S. 87: Liebwein 2009,S. 62-64: Pfeiffer 1999, S. 20-25: Scliwepcke 2001, S. 109, Strauß 1988, S. 11.

33,uvom lateinischen „obligare“, anbinden, verbindlich machen, verpflichten; Vgl. Wiktionary: obligatorisch.

34 Vgl Gerathewohl I 1976, S. 70: Geratliewohl II 1976, S. 1: Grossmann 1982, S. 74: Liebwein 2009, S. 61: Pfeiffer 1999, S. 25: Scliwepcke 2001, S. 108-109: Strauß 1988, S. 11.

35 “Vgl. Schwepcke 2001, S. 109-110.

36 “(>Vgl. Grossmann 1982, S. 165-167: Liebwein 2009, S. 64-65: Schwepcke 2001, S. 110.

37 Vgl. Grossmann 1982, S. 165: Liebwein 2009, S. 65: Schwepcke 2001, S. 110.

38 vom lateinischen „proportio“, das entsprechende Verhältnis.

39 Quelle: Eigene Darstellung.

40 Vgl. Carter 1995, S. 81: Farny 2011, S. 596: Grossmann 1982, S. 74: Liebwein 2009, S. 69-70: Pfeiffer 1999, S. 42: Scliwepcke 2001," S. 111: Strauß 1988, S. 11-12.

41 Quelle: in Anlehnung an Liebwein 2009, S. 72.

Ende der Leseprobe aus 63 Seiten

Details

Titel
Rückversicherung als risikominderndes Instrument für den Erstversicherer
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
63
Katalognummer
V272288
ISBN (eBook)
9783656674832
ISBN (Buch)
9783656674771
Dateigröße
4339 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rückversicherung, instrument, erstversicherer
Arbeit zitieren
Julia Miller (Autor:in), 2014, Rückversicherung als risikominderndes Instrument für den Erstversicherer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/272288

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