Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Frage, ob die alternative Geltendmachung von Streitgegenständen zulässig ist. Zur Veranschaulichung werden kleine Fälle geschildert. Bei der Lösung stellt sich eine strukturelle Verwandtschaft der Wahlschuld mit einer Sonderform des Alternativsachverhalts heraus. Die gezogene Parallele wird vor dem Hintergrund des Streitgegenstandsbegriffs eine Antwort auf die Frage der Zulässigkeit der alternativen Klagenhäufung ermöglichen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Verbindungszwang?
II. Verbindungsmöglichkeit
1. Mehrheit von Anträgen
a) Bedingungsfreie und bedingte Klagenhäufung (kumulative und eventuelle)
b) Ausschließende Klagenhäufung (alternative)
i) Bestimmtheitsverstoß
ii) Wechselwirkung ohne Auslöser
iii) Wahlschuld
c) Zwischenergebnis
2. Mehrheit an Klagegründen
a) Scheinbare Mehrheit an Streitgegenständen
b) Mehrheit an Anträgen und Sachverhalten
c) Einfacher Antrag bei Mehrheit an Klagegründen
i) Vorüberlegung: Erfüllungsgemeinschaft
ii) Alternativsachverhalt mangels Beweises
iii) Rückschluss: Erfüllungsgemeinschaft
C. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Zulässigkeit der alternativen Klagenhäufung und alternativen Klagebegründung im Zivilprozessrecht unter Berücksichtigung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs und der strukturellen Anforderungen an die Prozessführung.
- Erscheinungsformen der objektiven Klagenhäufung
- Abgrenzung von kumulativer, eventueller und alternativer Klagenhäufung
- Die gesetzliche Wahlschuld als Sonderfall
- Zulässigkeitsfragen bei alternativen Klagegründen
- Symmetrie von Antrag und Sachverhalt im Prozessrecht
Auszug aus dem Buch
ii) Wechselwirkung ohne Auslöser
Die Zulässigkeit des Alternativantrags unterstellt, stellt die Stattgabe beider Ansprüche einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 dar.
Nicht: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Schäferhund und den Bernhardiner zu übereignen.
Dem Gericht bleibt frei, beide Ansprüche als unbegründet abzulehnen. Es ist jedoch insoweit an die Klageschrift gebunden, als es nicht mehr als einen Anspruch zusprechen kann.
Hypothetisch: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Bernhardiner zu übereignen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Wegen § 308 Abs. 1 muss der Zuspruch des einen Anspruchs das spiegelbildliche Scheitern des anderen Anspruchs zur Folge haben. Diese Folge ist zwingend, weshalb sich die umgekehrte Formel aufstellen lässt: Wegen § 308 Abs. 1 muss bei alternativer Klagenhäufung ein Antrag abgelehnt werden, damit der andere Antrag durchdringen kann. Durchdringen und Scheitern bedingen einander; die Rechtsfindung bzgl. eines Streitgegenstandes ist zwingende Ursache für die Rechtsfindung bzgl. des anderen Streitgegenstandes.
Im Gegensatz zum Eventualantrag jedoch macht der Kläger eines Alternativantrags die Streitgegenstände gleichrangig geltend. Wenn sie aber gleichrangig sind, kann das Schicksal des einen Streitgegenstandes keine kausale Wirkung auf den anderen Streitgegenstand ausüben. Kausalität kann nur bestehen, wo eine Abfolge gegeben ist. Somit stellt der Kläger des Alternativantrags das Gericht vor Unlösbares: Um § 308 Abs. 1 zu genügen, kann es dem Alternativantrag nur teilweise stattgeben. Seine Entscheidung hat die teilweise Abweisung zur zwingenden Folge. Stattgabe und Abweisung müssen einander bedingen. Allein ein Auslöser für diese Wechselwirkung ist aufgrund der Gleichrangigkeit der Streitgegenstände nicht vorhanden. Ein Sachurteil ist nicht möglich. Auch unter diesem Gesichtspunkt muss der Alternativantrag als unzulässig gelten.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Problematik der alternativen Klagenhäufung und Definition der zentralen Rechtsfragen.
B. Hauptteil: Detaillierte Analyse der prozessualen Voraussetzungen, der Mehrheit an Anträgen und Klagegründen sowie der besonderen Fälle wie Wahlschuld und Erfüllungsgemeinschaft.
C. Fazit: Zusammenfassende Bewertung, die die Notwendigkeit der Symmetrie im zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff hervorhebt und die Zulässigkeitsgrenzen der alternativen Klagenhäufung bestätigt.
Schlüsselwörter
Alternative Klagenhäufung, alternative Klagebegründung, ZPO, Streitgegenstandsbegriff, Wahlschuld, Eventualklagenhäufung, Prozessverbindung, § 260 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO, Erfüllungsgemeinschaft, Klagegrund, Rechtsweg, Prozesswirtschaftlichkeit, Bestimmtheitsgebot, materielle Rechtslage.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die prozessualen Voraussetzungen und Grenzen der alternativen Klagenhäufung und der alternativen Klagebegründung im Zivilprozessrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Themenschwerpunkte sind die Unterscheidung zwischen verschiedenen Klagearten, die Anwendung des Streitgegenstandsbegriffs und die prozessuale Behandlung von alternativen Sachverhalten.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Arbeit untersucht, ob die alternative Geltendmachung von Streitgegenständen zulässig ist und welche strukturellen Anforderungen sich daraus für den Prozess ergeben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtsdogmatische Analyse auf Basis der Zivilprozessordnung (ZPO), relevanter Rechtsprechung und der herrschenden Lehre zum Streitgegenstandsbegriff durchgeführt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil erörtert den Verbindungszwang, die Voraussetzungen der Klagenhäufung, die Problematik von Alternativanträgen sowie die Rolle der Wahlschuld und Erfüllungsgemeinschaft.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind alternative Klagenhäufung, Streitgegenstandsbegriff, Wahlschuld, § 260 ZPO und Symmetrie des Prozessanspruchs.
Warum ist die Wahlschuld ein Sonderfall für die Zulässigkeit?
Die Wahlschuld ist zulässig, da aufgrund des Wahlrechts des Schuldners die Anträge sich rechtlich zwingend ausschließen und somit eine materielle Notwendigkeit für die alternative Geltendmachung besteht.
Warum wird die Erfüllungsgemeinschaft im Fazit als nicht zulässig eingestuft?
Die Anerkennung der Erfüllungsgemeinschaft als Fallgruppe der alternativen Klagenhäufung würde das Gleichgewicht des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs stören, ohne dass ein zwingendes rechtliches Bedürfnis besteht.
- Arbeit zitieren
- Fabian Hollwitz (Autor:in), 2009, Alternative Klagehäufung und alternative Klagebegründung nach § 260 ZPO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/272787